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Entscheid

VWBES.2018.53

Wiedererwägung

30. April 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) wird seit September 2016 nach einem Unterbruch von mehr als einem Jahr

von der Sozialhilfe der Sozialregion Dorneck (SRD) unterstützt. Am 10.

September 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der SRD einen Antrag um finanzielle

Unterstützung seines persönlichen Projektes. Mit Verfügung vom 30. November

2016 lehnte die SRD den Antrag ab mit der wesentlichen Begründung, dass weder seitens

der Einwohnergemeinde noch der SRD finanzielle Mittel bestünden, welche für die

Unterstützung und den Aufbau des beantragten Projektes genutzt werden könnten.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

9. Dezember 2016 beim Departement des Innern (DdI) Beschwerde mit dem

sinngemässen Begehren, es sei ihm für sein Projekt aktive Unterstützung zu

gewähren. Es solle eine Studie erstellt werden, welche sozialwissenschaftlich

untersuche, wie seine Psyche und körperliche Gesundheit mit seiner zu

verwirklichenden Arbeit in Verbindung stehe. Das DdI wies die Beschwerde des

Beschwerdeführers am 31. August 2017 ab.

3. Mit Schreiben vom 5. September 2017

wandte sich der Beschwerdeführer an das DdI und ersuchte sinngemäss um Wiedererwägung

des Entscheides innerhalb der Rechtsmittelfrist.

5. Das DdI teilte dem Beschwerdeführer

daraufhin am 8. September 2017 mit, dass das Gesetz über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) eine solche

Überprüfung durch das DdI zum gegebenen Zeitpunkt nicht zulasse. Zwar sehe § 28

VRG die Möglichkeit der Wiedererwägung vor, diese könne jedoch nur durch die

ursprünglich verfügende Behörde erfolgen. Nur diese Behörde, welche im

erstinstanzlichen Verfahren eine Verfügung erlassen habe, könne diese im

erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren mit einer neuen Verfügung ersetzen. Eine

Wiedererwägung hätte somit durch die SRD erfolgen können. Weil nun aber der

Beschwerdeentscheid des DdI vorliege, könne eine solche Wiedererwägung auch

durch die SRD nicht mehr vorgenommen werden. Hingegen stehe es ihm frei, bis

zum Ablauf der laufenden zehntägigen Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgericht

schriftlich Beschwerde zu erheben. Der Beschwerdeführer wurde darauf

hingewiesen, dass das Schreiben des DdI keinen Einfluss auf den Fristenlauf

habe.

6. Am 14. September 2017 stellte der

Beschwerdeführer bei der SRD ein Wiedererwägungsgesuch, welches diese mit

Verfügung vom 11. Dezember 2017 abwies, da keine neuen Sachverhalte vorliegen

würden.

7. Die am 28. Dezember 2017 dagegen

erhobene Beschwerde wies das DdI am 29. Januar 2018 ab.

8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 6. Februar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des DdI vom 31. August 2017.

9. Das DdI und die SRD schlossen am 2.

März 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

10. Der Beschwerdeführer reichte am 5. und

9. März 2018 sowie am 5. und 24. April 2018 diverse Schreiben mit DVDs und USB-Stick

dem Verwaltungsgericht ein.

11. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das DdI wies die Beschwerde des

Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die SRD habe das Wiedererwägungsgesuch

des Beschwerdeführers zwar «abgelehnt», doch habe sie dies damit begründet,

dass «keine neuen Sachverhalte» vorlägen, womit sie auf das Gesuch faktisch gar

nicht eingetreten sei. Die ursprüngliche Verfügung der SRD vom 30. November

2016.

sei aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers durch die Verfügung des

DdI vom 31. August 2017 ersetzt worden. Es habe somit keine Verfügung mehr

vorgelegen, welche die SRD hätte in Wiedererwägung ziehen können. Die SRG sei

demnach zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Wolle man das

Wiedererwägungsgesuch als neues Gesuch sehen, zu dessen Beurteilung die SRD

grundsätzlich zuständig wäre, so sei festzuhalten, dass es sich inhaltlich

immer noch um das gleiche, bereits rechtskräftig beurteilte Gesuch handle.

Zudem hätte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des DdI vom 31. August

2017.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben können. Auch bei einer

Entgegennahme der Eingabe vom 14. September 2017 als neues Gesuch sei zu Recht

ein Nichteintretensentscheid gefällt worden.

3.1

Eine Verfügung kann durch die

Behörde, die rechtskräftig verfügt hat, dann in Wiedererwägung gezogen werden,

wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht

werden (§ 28 VRG). Das Wiedererwägungsgesuch stellt kein formelles Rechtsmittel

dar und es kann durch Nichteintreten erledigt werden, wenn keine Pflicht zur

inhaltlichen Behandlung besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht in

aller Regel nicht, es sei denn, die Voraussetzungen für die Einleitung eines

neuen Verfahrens wegen wesentlich geänderter Sachlage für den Widerruf der

Verfügung seien gegeben. Verfügungen können durch die zuständige Behörde oder

die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die

Verhältnisse geändert haben oder wichtige öffentliche Interessen dies erfordern

(§ 22 VRG). Die wesentliche Änderung der Umstände kann entweder den

Sachverhalt oder die Rechtsnormen treffen (VWBES.2016.399 E. 2.2 mit weiterem

Hinweis).

Die Wiedererwägung stellt einen blossen

Rechtsbehelf dar. Sie darf nicht dazu dienen, rechtskräftige

Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die

Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1).

3.2

Vorliegend hat die SRD am 30.

November 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers um Finanzierung seines Projektes

abgewiesen. Aufgrund einer gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde wurde

diese durch die Verfügung des DdI vom 31. August 2017 ersetzt. Es lag

somit gar keine Verfügung der SRD mehr vor, welche die SRD hätte in

Wiedererwägung ziehen können. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, hätte

die SRD das Gesuch formell korrekt nicht abweisen, sondern darauf nicht

eintreten sollen. Zudem hätte die Begründung des Nichteintretensentscheids darin

bestehen müssen, dass die SRD zur Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs gar

nicht zuständig war. Aber auch wenn die SRD für die Beurteilung des

Wiedererwägungsgesuchs zuständig gewesen wäre, hätte dieses abgewiesen werden

müssen. Es hätte sich nicht um neue Tatsachen gehandelt, die im Zeitpunkt des

Entscheids vom 30. November 2016 noch nicht vorlagen oder dem

Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen wären, sondern es handelt sich lediglich

um eine neue Argumentation. Diese hätte allenfalls in einem

Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid des DdI vom 31. August 2017 durch das

Verwaltungsgericht geprüft werden können, wenn rechtzeitig Beschwerde erhoben

worden wäre (Zustellung Beschwerdeentscheid am 5. September 2017, Fristablauf

am 15. September 2017), worauf der Beschwerdeführer ausdrücklich mit Schreiben des

DdI vom 8. September 2017 hingewiesen worden ist. Ebenso hätte bei einer

Entgegennahme der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. September 2017 als

neues Gesuch ein Nichteintretensentscheid gefällt werden müssen, da der

Beschwerdeführer so kurz nach Beurteilung des letzten Gesuchs hätte begründen

müssen, inwiefern es sich inhaltlich um ein anderes Gesuch handelte; das hat er

in keiner Weise getan. Seiner Eingabe vom 14. September 2017 ist vielmehr zu

entnehmen, dass es sich inhaltlich noch immer um dasselbe Gesuch vom 10.

September 2016 handelt. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Beschwerde

abgewiesen.

4.

Vollständigkeitshalber sei erwähnt,

dass, auch wenn das Verwaltungsgericht materiell über die Verfügung des DdI vom

31.

August 2017 hätte befinden müssen, die Beschwerde aus folgenden Gründen hätte

abgewiesen werden müssen: Der Beschwerdeführer verlangt Unterstützung zur

Erstellung einer Studie. Darauf gestützt will er die Ausarbeitung eines

Massnahmeangebotes unter seiner persönlichen Mitwirkung, welche auch anderen

unterstützungsbedürftigen Personen zu Gute kommen solle. Die Erstellung der

Studie als Leistung der Sozialhilfe ist unter die Kategorie der

situationsbedingten Leistungen zu subsumieren, welche nicht in direktem

Zusammenhang mit der Existenzsicherung stehen. Weil die konkrete Leistung nicht

zwingend anfällt, fällt deren Erbringung ins Ermessen der Behörde (C.1 der

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). Zwar

hat die SRD die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers für sein

gesamtes Projekt und somit auch für die Finanzierung der verlangten Studie

mangels genüngender finanzieller Mittel abgelehnt, jedoch erhielt er

Unterstützung in Form der Befreiung von Auflagen im Bereich der

Arbeitsintegration und somit frei verfügbare Zeit. Eine aktive Unterstützung

ist letztendlich nicht ausschliesslich mittels monetärer Zuwendungen möglich. Auch

hat die SRD dargelegt, warum die Finanzierung des Projekts nicht möglich ist. Bei

der situationsbedingten Leistung handelt es sich um eine mögliche Leistung, auf

welche kein Anspruch besteht. Die SRD hat ihr Ermessen nicht missbraucht.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind

praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser