VWBES.2018.53
Wiedererwägung
30. April 2018Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. April 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialregion
Dorneck,
Beschwerdegegner
betreffend Wiedererwägung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) wird seit September 2016 nach einem Unterbruch von mehr als einem Jahr
von der Sozialhilfe der Sozialregion Dorneck (SRD) unterstützt. Am 10.
September 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der SRD einen Antrag um finanzielle
Unterstützung seines persönlichen Projektes. Mit Verfügung vom 30. November
2016 lehnte die SRD den Antrag ab mit der wesentlichen Begründung, dass weder seitens
der Einwohnergemeinde noch der SRD finanzielle Mittel bestünden, welche für die
Unterstützung und den Aufbau des beantragten Projektes genutzt werden könnten.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
9. Dezember 2016 beim Departement des Innern (DdI) Beschwerde mit dem
sinngemässen Begehren, es sei ihm für sein Projekt aktive Unterstützung zu
gewähren. Es solle eine Studie erstellt werden, welche sozialwissenschaftlich
untersuche, wie seine Psyche und körperliche Gesundheit mit seiner zu
verwirklichenden Arbeit in Verbindung stehe. Das DdI wies die Beschwerde des
Beschwerdeführers am 31. August 2017 ab.
3. Mit Schreiben vom 5. September 2017
wandte sich der Beschwerdeführer an das DdI und ersuchte sinngemäss um Wiedererwägung
des Entscheides innerhalb der Rechtsmittelfrist.
5. Das DdI teilte dem Beschwerdeführer
daraufhin am 8. September 2017 mit, dass das Gesetz über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) eine solche
Überprüfung durch das DdI zum gegebenen Zeitpunkt nicht zulasse. Zwar sehe § 28
VRG die Möglichkeit der Wiedererwägung vor, diese könne jedoch nur durch die
ursprünglich verfügende Behörde erfolgen. Nur diese Behörde, welche im
erstinstanzlichen Verfahren eine Verfügung erlassen habe, könne diese im
erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren mit einer neuen Verfügung ersetzen. Eine
Wiedererwägung hätte somit durch die SRD erfolgen können. Weil nun aber der
Beschwerdeentscheid des DdI vorliege, könne eine solche Wiedererwägung auch
durch die SRD nicht mehr vorgenommen werden. Hingegen stehe es ihm frei, bis
zum Ablauf der laufenden zehntägigen Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgericht
schriftlich Beschwerde zu erheben. Der Beschwerdeführer wurde darauf
hingewiesen, dass das Schreiben des DdI keinen Einfluss auf den Fristenlauf
habe.
6. Am 14. September 2017 stellte der
Beschwerdeführer bei der SRD ein Wiedererwägungsgesuch, welches diese mit
Verfügung vom 11. Dezember 2017 abwies, da keine neuen Sachverhalte vorliegen
würden.
7. Die am 28. Dezember 2017 dagegen
erhobene Beschwerde wies das DdI am 29. Januar 2018 ab.
8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 6. Februar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des DdI vom 31. August 2017.
9. Das DdI und die SRD schlossen am 2.
März 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
10. Der Beschwerdeführer reichte am 5. und
9. März 2018 sowie am 5. und 24. April 2018 diverse Schreiben mit DVDs und USB-Stick
dem Verwaltungsgericht ein.
11. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das DdI wies die Beschwerde des
Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die SRD habe das Wiedererwägungsgesuch
des Beschwerdeführers zwar «abgelehnt», doch habe sie dies damit begründet,
dass «keine neuen Sachverhalte» vorlägen, womit sie auf das Gesuch faktisch gar
nicht eingetreten sei. Die ursprüngliche Verfügung der SRD vom 30. November
2016.
sei aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers durch die Verfügung des
DdI vom 31. August 2017 ersetzt worden. Es habe somit keine Verfügung mehr
vorgelegen, welche die SRD hätte in Wiedererwägung ziehen können. Die SRG sei
demnach zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Wolle man das
Wiedererwägungsgesuch als neues Gesuch sehen, zu dessen Beurteilung die SRD
grundsätzlich zuständig wäre, so sei festzuhalten, dass es sich inhaltlich
immer noch um das gleiche, bereits rechtskräftig beurteilte Gesuch handle.
Zudem hätte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des DdI vom 31. August
2017.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben können. Auch bei einer
Entgegennahme der Eingabe vom 14. September 2017 als neues Gesuch sei zu Recht
ein Nichteintretensentscheid gefällt worden.
3.1
Eine Verfügung kann durch die
Behörde, die rechtskräftig verfügt hat, dann in Wiedererwägung gezogen werden,
wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht
werden (§ 28 VRG). Das Wiedererwägungsgesuch stellt kein formelles Rechtsmittel
dar und es kann durch Nichteintreten erledigt werden, wenn keine Pflicht zur
inhaltlichen Behandlung besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht in
aller Regel nicht, es sei denn, die Voraussetzungen für die Einleitung eines
neuen Verfahrens wegen wesentlich geänderter Sachlage für den Widerruf der
Verfügung seien gegeben. Verfügungen können durch die zuständige Behörde oder
die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die
Verhältnisse geändert haben oder wichtige öffentliche Interessen dies erfordern
(§ 22 VRG). Die wesentliche Änderung der Umstände kann entweder den
Sachverhalt oder die Rechtsnormen treffen (VWBES.2016.399 E. 2.2 mit weiterem
Hinweis).
Die Wiedererwägung stellt einen blossen
Rechtsbehelf dar. Sie darf nicht dazu dienen, rechtskräftige
Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die
Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1).
3.2
Vorliegend hat die SRD am 30.
November 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers um Finanzierung seines Projektes
abgewiesen. Aufgrund einer gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde wurde
diese durch die Verfügung des DdI vom 31. August 2017 ersetzt. Es lag
somit gar keine Verfügung der SRD mehr vor, welche die SRD hätte in
Wiedererwägung ziehen können. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, hätte
die SRD das Gesuch formell korrekt nicht abweisen, sondern darauf nicht
eintreten sollen. Zudem hätte die Begründung des Nichteintretensentscheids darin
bestehen müssen, dass die SRD zur Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs gar
nicht zuständig war. Aber auch wenn die SRD für die Beurteilung des
Wiedererwägungsgesuchs zuständig gewesen wäre, hätte dieses abgewiesen werden
müssen. Es hätte sich nicht um neue Tatsachen gehandelt, die im Zeitpunkt des
Entscheids vom 30. November 2016 noch nicht vorlagen oder dem
Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen wären, sondern es handelt sich lediglich
um eine neue Argumentation. Diese hätte allenfalls in einem
Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid des DdI vom 31. August 2017 durch das
Verwaltungsgericht geprüft werden können, wenn rechtzeitig Beschwerde erhoben
worden wäre (Zustellung Beschwerdeentscheid am 5. September 2017, Fristablauf
am 15. September 2017), worauf der Beschwerdeführer ausdrücklich mit Schreiben des
DdI vom 8. September 2017 hingewiesen worden ist. Ebenso hätte bei einer
Entgegennahme der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. September 2017 als
neues Gesuch ein Nichteintretensentscheid gefällt werden müssen, da der
Beschwerdeführer so kurz nach Beurteilung des letzten Gesuchs hätte begründen
müssen, inwiefern es sich inhaltlich um ein anderes Gesuch handelte; das hat er
in keiner Weise getan. Seiner Eingabe vom 14. September 2017 ist vielmehr zu
entnehmen, dass es sich inhaltlich noch immer um dasselbe Gesuch vom 10.
September 2016 handelt. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Beschwerde
abgewiesen.
4.
Vollständigkeitshalber sei erwähnt,
dass, auch wenn das Verwaltungsgericht materiell über die Verfügung des DdI vom
31.
August 2017 hätte befinden müssen, die Beschwerde aus folgenden Gründen hätte
abgewiesen werden müssen: Der Beschwerdeführer verlangt Unterstützung zur
Erstellung einer Studie. Darauf gestützt will er die Ausarbeitung eines
Massnahmeangebotes unter seiner persönlichen Mitwirkung, welche auch anderen
unterstützungsbedürftigen Personen zu Gute kommen solle. Die Erstellung der
Studie als Leistung der Sozialhilfe ist unter die Kategorie der
situationsbedingten Leistungen zu subsumieren, welche nicht in direktem
Zusammenhang mit der Existenzsicherung stehen. Weil die konkrete Leistung nicht
zwingend anfällt, fällt deren Erbringung ins Ermessen der Behörde (C.1 der
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). Zwar
hat die SRD die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers für sein
gesamtes Projekt und somit auch für die Finanzierung der verlangten Studie
mangels genüngender finanzieller Mittel abgelehnt, jedoch erhielt er
Unterstützung in Form der Befreiung von Auflagen im Bereich der
Arbeitsintegration und somit frei verfügbare Zeit. Eine aktive Unterstützung
ist letztendlich nicht ausschliesslich mittels monetärer Zuwendungen möglich. Auch
hat die SRD dargelegt, warum die Finanzierung des Projekts nicht möglich ist. Bei
der situationsbedingten Leistung handelt es sich um eine mögliche Leistung, auf
welche kein Anspruch besteht. Die SRD hat ihr Ermessen nicht missbraucht.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind
praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser