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Entscheid

VWBES.2018.59

Entzung aufschiebende Wirkung

1. März 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (in der Folge:

Beschwerdeführer) wird seit März 2015 durch die Sozialregion Untergäu (SRU) sozialhilferechtlich

unterstützt. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurden die Sozialhilfeleistungen

rückwirkend per 30. November 2017 eingestellt und einer allfälligen Beschwerde

die aufschiebende Wirkung entzogen.

2. Mit Schreiben vom 26. Januar 2018

wandte sich der Beschwerdeführer an das Departement des Innern (DdI) und erhob

Einsprache. Zudem stellte er den Antrag auf unentgeltliche Rechtshilfe. Er

führte aus, die durch Frau [...] und Herrn [...] vom SRU aufgeführten

Unterstellungen und Unklarheiten entbehrten jeglicher Grundlage. Da er

gesundheitlich angeschlagen sei und nicht zum Arzt gehen könne, weil die Krankenkasse

vermutlich nicht mehr bezahlt worden sei und er natürlich auch keine

finanziellen Mittel besitze, um sich adäquat verteidigen zu können, benötige er

die unentgeltliche Rechtshilfe.

3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

2. Februar 2018 bestätigte das DdI den von der SRU verfügten Entzug der

aufschiebenden Wirkung und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden sei. Zur

aufschiebenden Wirkung führte es aus, dass zwar der Beschwerde grundsätzlich

aufschiebende Wirkung zukomme, diese aber aus wichtigen Gründen, insbesondere

bei Dringlichkeit, durch die erstinstanzlich verfügende Behörde entzogen und

die Verfügung sofort in Kraft gesetzt werden könne. Die Begründung der SRU,

dass das öffentliche Interesse der Verhinderung eines weiteren unrechtmässigen

Bezugs von Sozialhilfeleistungen höher zu gewichten sei als das Interesse des

Beschwerdeführers an der Weiterführung der sozialhilferechtlichen Unterstützung,

sei zwar durchaus verständlich, genüge aber als wichtiger Grund nicht, da rein

fiskalische Interessen des Gemeinwesens grundsätzlich nicht als wichtiger Grund

gelten würden. Die aufschiebende Wirkung werde nur ausnahmsweise entzogen.

Vielmehr komme dem voraussichtlichen Prozessausgang als primäres

Entscheidkriterium die hauptsächliche Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer sei

mehrmals schriftlich zur Einreichung der verlangten Unterlagen aufgefordert und

mit den Schreiben vom 5. und 19. Dezember 2017 auch auf die drohende

Einstellung im Unterlassungsfall hingewiesen worden. Trotzdem habe er die

verlangten Unterlagen nicht vollständig eingereicht. Nach summarischer Prüfung

der Akten und der Parteiausführungen scheine das formelle Einstellungsverfahren

eingehalten, womit die Entscheidprognose eindeutig zu Lasten des

Beschwerdeführers ausfalle und die aufschiebende Wirkung zu Recht entzogen

worden sei. Bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege hielt das DdI fest, zwar

liege Mittellosigkeit beim Beschwerdeführer vor, doch würden gemäss bestehender

Praxis in Beschwerdeverfahren vor dem DdI im Bereich Sozialhilfe grundsätzlich

keine Kosten erhoben, weshalb das Gesuch in diesem Punkt gegenstandslos

geworden sei. Eine Prüfung der Nicht-Aussichtslosigkeit bzw. Mutwilligkeit

erübrige sich demnach. Im Übrigen stelle der Beschwerdeführer auch keinen

Antrag auf Einsetzung einer Rechtsverbeiständung.

4. Gegen die verfahrensleitende

Verfügung vom 2. Februar 2018 erhob A.___ mit Schreiben vom 12. Februar 2018

(Eingang: 15. Februar 2018) Beschwerde, «im Besonderen gegen den Entzug der

aufschiebenden Wirkung und die Möglichkeit einen unentgeltlichen Rechtsbeistand

zu erhalten, da ich gesundheitlich angeschlagen bin und mich rechtlich

überhaupt nicht auskenne.» Es sei nicht richtig seitens der SRU, dass er die

Fragen zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation nicht beantwortet hätte und

seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Deshalb sei der Entzug der

aufschiebenden Wirkung unrechtmässig. Er habe weder Einkommen noch Vermögen und

sämtliche Unterschriften seinerseits um diese Abklärungen im In- und Ausland zu

überprüfen, lägen der SRU seit geraumer Zeit vor.

5. Dem DdI und der SRU wurde bis 8. März

2018 Frist gesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Das DdI beantragte

mit Schreiben vom 16. Februar 2018 deren Abweisung unter Kostenfolge, verwies

auf die Begründung der Verfügung und verzichtete auf weitere Bemerkungen.

6. Die SRU beantragte mit Schreiben vom

20. Februar 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und

verzichtete mit Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und die

Akten auf weitere Bemerkungen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) ist sie an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide

und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten

erledigt worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich

oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden

gleichgestellt.

1.2

Als Zwischenverfügungen werden

Verfügungen bezeichnet, die im Unterschied zu Endverfügungen das Verfahren

nicht abschliessen, sondern nur zur Endverfügung führen. Zwischenverfügungen

stellen daher lediglich einen Schritt auf dem Weg der Rekurserledigung dar. Als

typische Beispiele sind Verfügungen über Zuständigkeit, Verfahrenssistierung,

Ausstand und unentgeltliche Rechtspflege zu nennen. Zwischenverfügungen können

im Unterschied zu Endverfügungen nur dann selbständig angefochten werden, wenn

ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, sofern sie erst mit der

Endverfügung angefochten werden könnten (Alexandra Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt in: Denise Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Festgabe zum 125-jährigen Jubiläum der Advokatenkammer in Basel,

Basel 2008, S. 444; vgl. Art. 93 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).

1.3

Ein nicht wieder gutzumachender

Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit

einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt.

Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt;

dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder

-verteuerung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 137 IV 172 E. 2.1 S.

173.

f.).

1.4

Aus diesen Ausführungen geht hervor,

dass im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer klarerweise ein nicht wieder gut

zu machender Nachteil droht, indem ihm mit dem sofortigen Entzug der

Sozialhilfe bzw. dem Entzug der aufschiebenden Wirkung die finanzielle

Unterstützung versagt wird. Auch die nachträgliche Gutheissung der Beschwerde und

Nachzahlung der Sozialhilfebeiträge würden ihm nichts nützen, da er das Geld

für seinen momentanen Lebensunterhalt braucht. Auf die Beschwerde ist demnach

einzutreten.

2.1

Nach § 36 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kommt einer Verwaltungsbeschwerde

grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei

Dringlichkeit, kann die verfügende oder entscheidende Behörde die Verfügung

oder den Entscheid sofort in Kraft setzen (Abs. 2). Es gilt also zu prüfen, ob

ein solch wichtiger Grund hier vorliegt. Dringlichkeit im hier gemeinten Sinn

ist nicht gegeben.

2.2

Nach kantonaler Praxis und

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist beim Entscheid über die Erteilung oder

den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die eine

sofortige Vollstreckung nahelegen, und ob diese wichtiger sind als jene, die

für einen Aufschub sprechen. Bei dieser Interessenabwägung kommt der Behörde

ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGE 129 II 286 E. 3 S. 289 mit

Hinweisen auf weitere Urteile). Weil die Folgen der in Frage stehenden

Anordnung eintreten, bevor die Rechtsmittelinstanz die Rechtmässigkeit geprüft

hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, wenn die umstrittene

Anordnung nicht rechtzeitig vollzogen wird. Ein solcher kann etwa in einer

zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder in einer inhaltlich schweren Bedrohung

bedeutender Polizeigüter bestehen (Urteil 1C_656/2012 vom 18. März 2013 E. 2.1

und 2C_1180/2014 vom 11. Mai 2015, E. 3.2). Entscheidet eine Behörde über

Gewährung oder Entzug der aufschiebenden Wirkung, tut sie dies aufgrund einer

summarischen Prüfung der im Spiel stehenden Interessen, ohne sich vertieft mit

den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen.

2.3

Zwei Mitarbeitende der SRU haben am

21.

November 2017 beim Beschwerdeführer einen unangemeldeten Hausbesuch gemacht

und dabei festgestellt, dass dieser in einer 12-Zimmer-Villa mit einer gesamten

Wohnfläche von über 700 m2 wohnt, die im Eigentum einer

lichtensteinischen Firma steht, bei der der Beschwerdeführer als

Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift fungiert.

Zudem wurden bezüglich der Lebensumstände weitere Unregelmässigkeiten

festgestellt, auf die der Beschwerdeführer mit fadenscheinigen Erklärungen und

Ausflüchten reagierte. In der Folge tätigte die SRU weitere Abklärungen und

forderte den Beschwerdeführer zweimal schriftlich auf, weitere Unterlagen

einzureichen und sich zu erklären. Dabei wurde ihm auch eröffnet, dass die

Sozialhilfe eingestellt werde, wenn er die Unterlagen nicht einreiche und die

Situation geklärt werden könne. An einer Besprechung am 23. November 2017

weigerte er sich, Unterlagen zu seiner persönlichen Situation zu unterzeichnen («Brille

vergessen…») und die schlussendlich am 18. Dezember 2017 eingereichten

Unterlagen waren unvollständig, wenig aussagekräftig und ungenügend. Es besteht

offensichtlich der Verdacht des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs über eine

längere Zeitdauer, möglicherweise sogar von strafrechtlich relevanten Vorfällen.

Der Beschwerdeführer bringt auch im vorliegenden Verfahren nichts vor, das

diesen Verdacht entkräften könnte. Somit liegt ein wichtiger Grund im Sinne von

§ 36 Abs. 2 VRG vor, würde doch die weitere Auszahlung der Sozialhilfe faktisch

die Weiterführung eines mutmasslich rechtswidrigen Zustands bedeuten. Das DdI

hat mit seiner verfahrensleitenden Verfügung vom 16. Januar 2018 den Entzug der

aufschiebenden Wirkung durch die SRU zu Recht bestätigt.

3.

Dasselbe gilt für die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Dadurch, dass in sozialhilferechtlichen Verfahren

regelmässig auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird, wird das Gesuch um

Befreiung von den Kosten gegenstandslos. Insoweit der Beschwerdeführer (sinngemäss)

die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt, bringt er

nicht vor, wieso er eines solchen bedürfte. Es stellen sich keine besonders

schwierige sachverhältliche oder rechtliche Fragen, die des Beistands einer

rechtskundigen Person bedürften. Alles, was von ihm verlangt wird, könnte der

Beschwerdeführer ohne Beizug eines Rechtsbeistandes erledigen. Die genauere

Überprüfung der Nicht-Aussichtslosigkeit, resp. Mutwilligkeit erübrigt sich.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hätte A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen. In Sozialhilfefällen wird jedoch – wie erwähnt – praxisgemäss auf die

Erhebung von Kosten verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Kosten wird

verzichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann