VWBES.2018.59
Entzung aufschiebende Wirkung
1. März 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. März 2018
Es wirken mit:
Oberrichterin Scherrer Reber, Vorsitz
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Sozialregion
Untergäu SRU
Beschwerdegegner
betreffend Entzug
aufschiebende Wirkung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (in der Folge:
Beschwerdeführer) wird seit März 2015 durch die Sozialregion Untergäu (SRU) sozialhilferechtlich
unterstützt. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurden die Sozialhilfeleistungen
rückwirkend per 30. November 2017 eingestellt und einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung entzogen.
2. Mit Schreiben vom 26. Januar 2018
wandte sich der Beschwerdeführer an das Departement des Innern (DdI) und erhob
Einsprache. Zudem stellte er den Antrag auf unentgeltliche Rechtshilfe. Er
führte aus, die durch Frau [...] und Herrn [...] vom SRU aufgeführten
Unterstellungen und Unklarheiten entbehrten jeglicher Grundlage. Da er
gesundheitlich angeschlagen sei und nicht zum Arzt gehen könne, weil die Krankenkasse
vermutlich nicht mehr bezahlt worden sei und er natürlich auch keine
finanziellen Mittel besitze, um sich adäquat verteidigen zu können, benötige er
die unentgeltliche Rechtshilfe.
3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
2. Februar 2018 bestätigte das DdI den von der SRU verfügten Entzug der
aufschiebenden Wirkung und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden sei. Zur
aufschiebenden Wirkung führte es aus, dass zwar der Beschwerde grundsätzlich
aufschiebende Wirkung zukomme, diese aber aus wichtigen Gründen, insbesondere
bei Dringlichkeit, durch die erstinstanzlich verfügende Behörde entzogen und
die Verfügung sofort in Kraft gesetzt werden könne. Die Begründung der SRU,
dass das öffentliche Interesse der Verhinderung eines weiteren unrechtmässigen
Bezugs von Sozialhilfeleistungen höher zu gewichten sei als das Interesse des
Beschwerdeführers an der Weiterführung der sozialhilferechtlichen Unterstützung,
sei zwar durchaus verständlich, genüge aber als wichtiger Grund nicht, da rein
fiskalische Interessen des Gemeinwesens grundsätzlich nicht als wichtiger Grund
gelten würden. Die aufschiebende Wirkung werde nur ausnahmsweise entzogen.
Vielmehr komme dem voraussichtlichen Prozessausgang als primäres
Entscheidkriterium die hauptsächliche Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer sei
mehrmals schriftlich zur Einreichung der verlangten Unterlagen aufgefordert und
mit den Schreiben vom 5. und 19. Dezember 2017 auch auf die drohende
Einstellung im Unterlassungsfall hingewiesen worden. Trotzdem habe er die
verlangten Unterlagen nicht vollständig eingereicht. Nach summarischer Prüfung
der Akten und der Parteiausführungen scheine das formelle Einstellungsverfahren
eingehalten, womit die Entscheidprognose eindeutig zu Lasten des
Beschwerdeführers ausfalle und die aufschiebende Wirkung zu Recht entzogen
worden sei. Bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege hielt das DdI fest, zwar
liege Mittellosigkeit beim Beschwerdeführer vor, doch würden gemäss bestehender
Praxis in Beschwerdeverfahren vor dem DdI im Bereich Sozialhilfe grundsätzlich
keine Kosten erhoben, weshalb das Gesuch in diesem Punkt gegenstandslos
geworden sei. Eine Prüfung der Nicht-Aussichtslosigkeit bzw. Mutwilligkeit
erübrige sich demnach. Im Übrigen stelle der Beschwerdeführer auch keinen
Antrag auf Einsetzung einer Rechtsverbeiständung.
4. Gegen die verfahrensleitende
Verfügung vom 2. Februar 2018 erhob A.___ mit Schreiben vom 12. Februar 2018
(Eingang: 15. Februar 2018) Beschwerde, «im Besonderen gegen den Entzug der
aufschiebenden Wirkung und die Möglichkeit einen unentgeltlichen Rechtsbeistand
zu erhalten, da ich gesundheitlich angeschlagen bin und mich rechtlich
überhaupt nicht auskenne.» Es sei nicht richtig seitens der SRU, dass er die
Fragen zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation nicht beantwortet hätte und
seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Deshalb sei der Entzug der
aufschiebenden Wirkung unrechtmässig. Er habe weder Einkommen noch Vermögen und
sämtliche Unterschriften seinerseits um diese Abklärungen im In- und Ausland zu
überprüfen, lägen der SRU seit geraumer Zeit vor.
5. Dem DdI und der SRU wurde bis 8. März
2018 Frist gesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Das DdI beantragte
mit Schreiben vom 16. Februar 2018 deren Abweisung unter Kostenfolge, verwies
auf die Begründung der Verfügung und verzichtete auf weitere Bemerkungen.
6. Die SRU beantragte mit Schreiben vom
20. Februar 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und
verzichtete mit Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und die
Akten auf weitere Bemerkungen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) ist sie an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide
und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten
erledigt worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich
oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden
gleichgestellt.
1.2
Als Zwischenverfügungen werden
Verfügungen bezeichnet, die im Unterschied zu Endverfügungen das Verfahren
nicht abschliessen, sondern nur zur Endverfügung führen. Zwischenverfügungen
stellen daher lediglich einen Schritt auf dem Weg der Rekurserledigung dar. Als
typische Beispiele sind Verfügungen über Zuständigkeit, Verfahrenssistierung,
Ausstand und unentgeltliche Rechtspflege zu nennen. Zwischenverfügungen können
im Unterschied zu Endverfügungen nur dann selbständig angefochten werden, wenn
ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, sofern sie erst mit der
Endverfügung angefochten werden könnten (Alexandra Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt in: Denise Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Festgabe zum 125-jährigen Jubiläum der Advokatenkammer in Basel,
Basel 2008, S. 444; vgl. Art. 93 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).
1.3
Ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit
einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt.
Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt;
dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder
-verteuerung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 137 IV 172 E. 2.1 S.
173.
f.).
1.4
Aus diesen Ausführungen geht hervor,
dass im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer klarerweise ein nicht wieder gut
zu machender Nachteil droht, indem ihm mit dem sofortigen Entzug der
Sozialhilfe bzw. dem Entzug der aufschiebenden Wirkung die finanzielle
Unterstützung versagt wird. Auch die nachträgliche Gutheissung der Beschwerde und
Nachzahlung der Sozialhilfebeiträge würden ihm nichts nützen, da er das Geld
für seinen momentanen Lebensunterhalt braucht. Auf die Beschwerde ist demnach
einzutreten.
2.1
Nach § 36 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kommt einer Verwaltungsbeschwerde
grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei
Dringlichkeit, kann die verfügende oder entscheidende Behörde die Verfügung
oder den Entscheid sofort in Kraft setzen (Abs. 2). Es gilt also zu prüfen, ob
ein solch wichtiger Grund hier vorliegt. Dringlichkeit im hier gemeinten Sinn
ist nicht gegeben.
2.2
Nach kantonaler Praxis und
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist beim Entscheid über die Erteilung oder
den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die eine
sofortige Vollstreckung nahelegen, und ob diese wichtiger sind als jene, die
für einen Aufschub sprechen. Bei dieser Interessenabwägung kommt der Behörde
ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGE 129 II 286 E. 3 S. 289 mit
Hinweisen auf weitere Urteile). Weil die Folgen der in Frage stehenden
Anordnung eintreten, bevor die Rechtsmittelinstanz die Rechtmässigkeit geprüft
hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, wenn die umstrittene
Anordnung nicht rechtzeitig vollzogen wird. Ein solcher kann etwa in einer
zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder in einer inhaltlich schweren Bedrohung
bedeutender Polizeigüter bestehen (Urteil 1C_656/2012 vom 18. März 2013 E. 2.1
und 2C_1180/2014 vom 11. Mai 2015, E. 3.2). Entscheidet eine Behörde über
Gewährung oder Entzug der aufschiebenden Wirkung, tut sie dies aufgrund einer
summarischen Prüfung der im Spiel stehenden Interessen, ohne sich vertieft mit
den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen.
2.3
Zwei Mitarbeitende der SRU haben am
21.
November 2017 beim Beschwerdeführer einen unangemeldeten Hausbesuch gemacht
und dabei festgestellt, dass dieser in einer 12-Zimmer-Villa mit einer gesamten
Wohnfläche von über 700 m2 wohnt, die im Eigentum einer
lichtensteinischen Firma steht, bei der der Beschwerdeführer als
Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift fungiert.
Zudem wurden bezüglich der Lebensumstände weitere Unregelmässigkeiten
festgestellt, auf die der Beschwerdeführer mit fadenscheinigen Erklärungen und
Ausflüchten reagierte. In der Folge tätigte die SRU weitere Abklärungen und
forderte den Beschwerdeführer zweimal schriftlich auf, weitere Unterlagen
einzureichen und sich zu erklären. Dabei wurde ihm auch eröffnet, dass die
Sozialhilfe eingestellt werde, wenn er die Unterlagen nicht einreiche und die
Situation geklärt werden könne. An einer Besprechung am 23. November 2017
weigerte er sich, Unterlagen zu seiner persönlichen Situation zu unterzeichnen («Brille
vergessen…») und die schlussendlich am 18. Dezember 2017 eingereichten
Unterlagen waren unvollständig, wenig aussagekräftig und ungenügend. Es besteht
offensichtlich der Verdacht des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs über eine
längere Zeitdauer, möglicherweise sogar von strafrechtlich relevanten Vorfällen.
Der Beschwerdeführer bringt auch im vorliegenden Verfahren nichts vor, das
diesen Verdacht entkräften könnte. Somit liegt ein wichtiger Grund im Sinne von
§ 36 Abs. 2 VRG vor, würde doch die weitere Auszahlung der Sozialhilfe faktisch
die Weiterführung eines mutmasslich rechtswidrigen Zustands bedeuten. Das DdI
hat mit seiner verfahrensleitenden Verfügung vom 16. Januar 2018 den Entzug der
aufschiebenden Wirkung durch die SRU zu Recht bestätigt.
3.
Dasselbe gilt für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Dadurch, dass in sozialhilferechtlichen Verfahren
regelmässig auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird, wird das Gesuch um
Befreiung von den Kosten gegenstandslos. Insoweit der Beschwerdeführer (sinngemäss)
die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt, bringt er
nicht vor, wieso er eines solchen bedürfte. Es stellen sich keine besonders
schwierige sachverhältliche oder rechtliche Fragen, die des Beistands einer
rechtskundigen Person bedürften. Alles, was von ihm verlangt wird, könnte der
Beschwerdeführer ohne Beizug eines Rechtsbeistandes erledigen. Die genauere
Überprüfung der Nicht-Aussichtslosigkeit, resp. Mutwilligkeit erübrigt sich.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hätte A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen. In Sozialhilfefällen wird jedoch – wie erwähnt – praxisgemäss auf die
Erhebung von Kosten verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Kosten wird
verzichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann