Lexipedia

Entscheid

VWBES.2018.60

Sturmschaden

8. Juni 2018Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer

genannt) meldete der Solothurnischen Gebäudeversicherung (nachfolgend: SGV) mit

Schadensmeldung vom 8. Januar 2018 einen Schaden von ungefähr

CHF 5'000.00. Aufgrund des starken Sturms vom 3. Januar 2018 habe

sich das Eckblech auf dem Dach verbogen, und es seien Dachziegel vom höheren

Dach auf das niedrigere runtergefallen. Durch die Löcher im Dach sei daraufhin

Wasser eingetreten, und eine Fensterscheibe sei zerbrochen.

2. Die SGV stellte dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 9. Februar 2018 eine Schadenschätzung im Umfang von

CHF 600.00 zu. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schreiben vom

14. Februar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der

ganze Schaden sei ihm zu ersetzen.

3. In ihrer Stellungnahme beantragte die

SGV, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Der Schaden beruhe auf dem Sturmereignis

vom 3. Januar 2018, was nicht bestritten werde. Anlässlich des

Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer vom 10. Januar 2018 habe sich jedoch

herausgestellt, dass der Schaden am Hauptdach mit geringem Aufwand bereits

behoben werden konnte. Im Weiteren seien Ziegel auf das untere Dach gefallen

und hätten dieses beschädigt. Da es sich dabei um das Dach des Schopfanbaus

Nord handle, welcher aufgrund seines schlechten Zustandes nicht versichert sei,

bestehe bei der SGV keine Versicherungsdeckung. Das Wasser wiederum sei nicht

aufgrund der fehlenden Ziegel eingedrungen, weshalb die

Privathaftpflichtversicherung und nicht die SGV zuständig sei. Hinsichtlich der

zerbrochenen Fensterscheibe sei bei der SGV noch keine Offerte für den Ersatz

des Bruchglases eingegangen, weshalb auch dieser Schaden zu diesem Zeitpunkt

nicht übernommen werden könne. Unter Berücksichtigung des Schreibens des

Beschwerdeführers vom 22. Januar 2018 übernehme die SGV den Betrag in der

Höhe von CHF 406.75.

4. Der Beschwerdeführer liess sich mit

Schreiben vom 3. April 2018 ein weiteres Mal vernehmen. Er führte

sinngemäss aus, er sei nicht bereit, die Kosten vorzuschiessen. Ausserdem habe

die SGV den gesamten Schaden zu übernehmen und zusätzlich Schadensersatz für

den Zusatzaufwand und die Kosten zu bezahlen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 Abs. 2

lit. b Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111). Der Beschwerdeführer

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Gebäudeversicherung leistet

gemäss § 12 lit. e GVG Ersatz für Schäden, die an versicherten

Gebäuden unter anderem durch Sturmwind entstehen. § 19 Abs. 1 GVG

ermöglicht es der SGV, gewisse Gebäude von der Versicherung auszuschliessen,

wenn Mängel irgendwelcher Art, die eine wesentliche Erhöhung der Schadengefahr

einschliessen, auf erfolgte Aufforderung hin nicht behoben werden. §§ 16-18

und 21 f. GVG bestimmen wiederum, welche Gebäude überhaupt der obligatorischen

Versicherungspflicht unterstehen. Von diesen Bestimmungen machte die SGV mit

Versicherungsnachweis vom 17. Juli 2014 Gebrauch und hielt fest, dass der

Schopfanbau Nord aufgrund seines schlechten Zustandes nicht mehr versichert

sei. Gleichzeitig seien das Hundeheim, die Sauna, die Pergola, der gedeckte

freistehende Sitzplatz, die Gartenhäuser, das Tiergehege und der angebaute

Schopf im Osten nicht Bestandteil der obligatorischen Gebäudeversicherung.

Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und erwuchs in der

Folge in Rechtskraft.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt sodann

auch keine Gründe vor, weshalb diese Verfügung über den Versicherungsnachweis

vom 17. Juli 2014 keine Rechtswirkung entfalten sollte. Nach Eintritt der

Rechtskraft könnte einzig eine anfängliche Nichtigkeit dazu führen, dass der

verfügte Versicherungsnachweis unwirksam wäre. Die gefestigte Rechtsprechung

geht bei der Beurteilung der Nichtigkeit einer Verfügung von der sogenannten

Evidenztheorie aus. Demnach ist eine Verfügung nichtig, «wenn der ihr

anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht

erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet

wird» (BGE 98 Ia 568, 571; vgl. auch BGE 139 II 243, 260; 138 II 501, 503; 137

I 273, 275). Vorliegend sind jedoch keine schwerwiegenden Zuständigkeits-,

Verfahrens-, Form- oder Eröffnungsfehler oder inhaltliche Mängel erkennbar. Der

Versicherungsnachweis vom 17. Juli 2014 wurde folglich gültig verfügt.

3.

Gestützt auf das Telefonat mit dem

Beschwerdeführer vom 20. Februar 2018 ordnete die SGV die Rechnung und die

Offerte den jeweiligen betroffenen Gebäudeteilen zu. Demnach handle es sich bei

der Rechnung von Hornbach AG vom 1. Februar 2018 um Trapezbleche für das

Dach des nicht versicherten Nebengebäudes Hundeheim. Die Offerte der BiennaDach

GmbH vom 7. Januar 2018 beinhalte Arbeiten für die Sanierung des ebenso

nicht versicherten Schopfanbaus Nord sowie auch teilweise Arbeiten am

versicherten Wohnhaus. Die SGV übernehme deshalb die Rechnung der BiennaDach

GmbH vom 7. Januar 2018 nur in der Höhe von CHF 406.75. Dem

Beschwerdeführer wurde in der Folge Gelegenheit gegeben, sich zu diesem

Vorbringen der SGV zu äussern. Mit Schreiben vom 3. April 2018 reichte der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine Stellungnahme ein. Darin bestritt

er die von der SGV vorgenommene Zuteilung der Kostenstellen aus der Rechnung

sowie der Offerte zu den jeweiligen Gebäudeteilen nicht. Aus diesem Grund ist

davon auszugehen, dass die Angaben der SGV hinsichtlich des Telefonats mit dem

Beschwerdeführer vom 20. Februar 2018 richtig sind und die SGV zu Recht

nur den Betrag in der Höhe von CHF 406.75 übernahm.

4.1

Nach der allgemeinen Regel von Art.

8.

ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die

Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese

Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass

Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben,

im Sinn von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall

eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet

der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an

ihm, diese zu beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen

Gebäudeversicherungsrecht (vgl. Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.]: Kommentar

Gebäudeversicherung, Basel 2009, N 8.1.6.). Dass ein Schaden durch ein

Elementarereignis gemäss § 12 GVG entstanden ist, hat folglich der Versicherte

zu beweisen, während die Beweislast für einen Ausschlussgrund im Sinn von § 14

GVG bei der Gebäudeversicherung liegt.

4.2

Der Beschwerdeführer bringt in

seiner Stellungnahme vom 3. April 2018 vor, es sei aufgrund des Lochs im

Dach des Wohnhauses Wasser eingetreten. Anhand der eingereichten Fotografien lässt

sich dies nicht abschliessend feststellen. Seine Forderung hinsichtlich des

Wasserschadens bleibt unbeziffert und ist nicht durch eine Rechnung oder

Offerte für eine entsprechende Reparatur belegt. Gleiches gilt für den Schaden

der durch die zerbrochene Fensterscheibe entstanden sein soll. Somit kommt der

Beschwerdeführer seiner Beweispflicht für die Höhe des entstandenen Schadens,

aber auch für die Schadensursache im Zusammenhang mit dem eingetretenen Wasser

und der zerbrochenen Fensterscheibe nicht nach.

5.

Zusammenfassend kann festgehalten werden,

dass von den beschädigten Gebäuden lediglich das Wohnhaus der obligatorischen

Gebäudeversicherung untersteht. Die entstandenen Schäden an den weiteren

Gebäuden sind nicht durch die SGV versichert. Die SGV übernimmt deshalb zu

Recht nur den Betrag von CHF 406.75, welcher sich aus der an sich nicht

bestrittenen Zuteilung der Kostenstellen aus der Offerte der BiennaDach GmbH

vom 7. Januar 2018 ergibt.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Für das vorliegende Verfahren liess der Beschwerdeführer die

integrale unentgeltliche Rechtspflege mit Gesuch vom 6. März 2018

beantragen. Die für die Beurteilung notwendigen Beilagen hat der

Beschwerdeführer nicht eingereicht, weshalb das Gesuch um integrale

unentgeltliche Rechtspflege mangels Begründung abzuweisen ist. Von der

Kostenvorschusspflicht war der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März

2018.

vorläufig befreit worden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wird

abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Scherrer Reber Burri