VWBES.2018.60
Sturmschaden
8. Juni 2018Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Burri
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Solothurnische Gebäudeversicherung,
Beschwerdegegnerin
betreffend Sturmschaden
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer
genannt) meldete der Solothurnischen Gebäudeversicherung (nachfolgend: SGV) mit
Schadensmeldung vom 8. Januar 2018 einen Schaden von ungefähr
CHF 5'000.00. Aufgrund des starken Sturms vom 3. Januar 2018 habe
sich das Eckblech auf dem Dach verbogen, und es seien Dachziegel vom höheren
Dach auf das niedrigere runtergefallen. Durch die Löcher im Dach sei daraufhin
Wasser eingetreten, und eine Fensterscheibe sei zerbrochen.
2. Die SGV stellte dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 9. Februar 2018 eine Schadenschätzung im Umfang von
CHF 600.00 zu. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schreiben vom
14. Februar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der
ganze Schaden sei ihm zu ersetzen.
3. In ihrer Stellungnahme beantragte die
SGV, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Der Schaden beruhe auf dem Sturmereignis
vom 3. Januar 2018, was nicht bestritten werde. Anlässlich des
Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer vom 10. Januar 2018 habe sich jedoch
herausgestellt, dass der Schaden am Hauptdach mit geringem Aufwand bereits
behoben werden konnte. Im Weiteren seien Ziegel auf das untere Dach gefallen
und hätten dieses beschädigt. Da es sich dabei um das Dach des Schopfanbaus
Nord handle, welcher aufgrund seines schlechten Zustandes nicht versichert sei,
bestehe bei der SGV keine Versicherungsdeckung. Das Wasser wiederum sei nicht
aufgrund der fehlenden Ziegel eingedrungen, weshalb die
Privathaftpflichtversicherung und nicht die SGV zuständig sei. Hinsichtlich der
zerbrochenen Fensterscheibe sei bei der SGV noch keine Offerte für den Ersatz
des Bruchglases eingegangen, weshalb auch dieser Schaden zu diesem Zeitpunkt
nicht übernommen werden könne. Unter Berücksichtigung des Schreibens des
Beschwerdeführers vom 22. Januar 2018 übernehme die SGV den Betrag in der
Höhe von CHF 406.75.
4. Der Beschwerdeführer liess sich mit
Schreiben vom 3. April 2018 ein weiteres Mal vernehmen. Er führte
sinngemäss aus, er sei nicht bereit, die Kosten vorzuschiessen. Ausserdem habe
die SGV den gesamten Schaden zu übernehmen und zusätzlich Schadensersatz für
den Zusatzaufwand und die Kosten zu bezahlen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 Abs. 2
lit. b Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111). Der Beschwerdeführer
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Gebäudeversicherung leistet
gemäss § 12 lit. e GVG Ersatz für Schäden, die an versicherten
Gebäuden unter anderem durch Sturmwind entstehen. § 19 Abs. 1 GVG
ermöglicht es der SGV, gewisse Gebäude von der Versicherung auszuschliessen,
wenn Mängel irgendwelcher Art, die eine wesentliche Erhöhung der Schadengefahr
einschliessen, auf erfolgte Aufforderung hin nicht behoben werden. §§ 16-18
und 21 f. GVG bestimmen wiederum, welche Gebäude überhaupt der obligatorischen
Versicherungspflicht unterstehen. Von diesen Bestimmungen machte die SGV mit
Versicherungsnachweis vom 17. Juli 2014 Gebrauch und hielt fest, dass der
Schopfanbau Nord aufgrund seines schlechten Zustandes nicht mehr versichert
sei. Gleichzeitig seien das Hundeheim, die Sauna, die Pergola, der gedeckte
freistehende Sitzplatz, die Gartenhäuser, das Tiergehege und der angebaute
Schopf im Osten nicht Bestandteil der obligatorischen Gebäudeversicherung.
Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und erwuchs in der
Folge in Rechtskraft.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt sodann
auch keine Gründe vor, weshalb diese Verfügung über den Versicherungsnachweis
vom 17. Juli 2014 keine Rechtswirkung entfalten sollte. Nach Eintritt der
Rechtskraft könnte einzig eine anfängliche Nichtigkeit dazu führen, dass der
verfügte Versicherungsnachweis unwirksam wäre. Die gefestigte Rechtsprechung
geht bei der Beurteilung der Nichtigkeit einer Verfügung von der sogenannten
Evidenztheorie aus. Demnach ist eine Verfügung nichtig, «wenn der ihr
anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet
wird» (BGE 98 Ia 568, 571; vgl. auch BGE 139 II 243, 260; 138 II 501, 503; 137
I 273, 275). Vorliegend sind jedoch keine schwerwiegenden Zuständigkeits-,
Verfahrens-, Form- oder Eröffnungsfehler oder inhaltliche Mängel erkennbar. Der
Versicherungsnachweis vom 17. Juli 2014 wurde folglich gültig verfügt.
3.
Gestützt auf das Telefonat mit dem
Beschwerdeführer vom 20. Februar 2018 ordnete die SGV die Rechnung und die
Offerte den jeweiligen betroffenen Gebäudeteilen zu. Demnach handle es sich bei
der Rechnung von Hornbach AG vom 1. Februar 2018 um Trapezbleche für das
Dach des nicht versicherten Nebengebäudes Hundeheim. Die Offerte der BiennaDach
GmbH vom 7. Januar 2018 beinhalte Arbeiten für die Sanierung des ebenso
nicht versicherten Schopfanbaus Nord sowie auch teilweise Arbeiten am
versicherten Wohnhaus. Die SGV übernehme deshalb die Rechnung der BiennaDach
GmbH vom 7. Januar 2018 nur in der Höhe von CHF 406.75. Dem
Beschwerdeführer wurde in der Folge Gelegenheit gegeben, sich zu diesem
Vorbringen der SGV zu äussern. Mit Schreiben vom 3. April 2018 reichte der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine Stellungnahme ein. Darin bestritt
er die von der SGV vorgenommene Zuteilung der Kostenstellen aus der Rechnung
sowie der Offerte zu den jeweiligen Gebäudeteilen nicht. Aus diesem Grund ist
davon auszugehen, dass die Angaben der SGV hinsichtlich des Telefonats mit dem
Beschwerdeführer vom 20. Februar 2018 richtig sind und die SGV zu Recht
nur den Betrag in der Höhe von CHF 406.75 übernahm.
4.1
Nach der allgemeinen Regel von Art.
8.
ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die
Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese
Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass
Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben,
im Sinn von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall
eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet
der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an
ihm, diese zu beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen
Gebäudeversicherungsrecht (vgl. Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.]: Kommentar
Gebäudeversicherung, Basel 2009, N 8.1.6.). Dass ein Schaden durch ein
Elementarereignis gemäss § 12 GVG entstanden ist, hat folglich der Versicherte
zu beweisen, während die Beweislast für einen Ausschlussgrund im Sinn von § 14
GVG bei der Gebäudeversicherung liegt.
4.2
Der Beschwerdeführer bringt in
seiner Stellungnahme vom 3. April 2018 vor, es sei aufgrund des Lochs im
Dach des Wohnhauses Wasser eingetreten. Anhand der eingereichten Fotografien lässt
sich dies nicht abschliessend feststellen. Seine Forderung hinsichtlich des
Wasserschadens bleibt unbeziffert und ist nicht durch eine Rechnung oder
Offerte für eine entsprechende Reparatur belegt. Gleiches gilt für den Schaden
der durch die zerbrochene Fensterscheibe entstanden sein soll. Somit kommt der
Beschwerdeführer seiner Beweispflicht für die Höhe des entstandenen Schadens,
aber auch für die Schadensursache im Zusammenhang mit dem eingetretenen Wasser
und der zerbrochenen Fensterscheibe nicht nach.
5.
Zusammenfassend kann festgehalten werden,
dass von den beschädigten Gebäuden lediglich das Wohnhaus der obligatorischen
Gebäudeversicherung untersteht. Die entstandenen Schäden an den weiteren
Gebäuden sind nicht durch die SGV versichert. Die SGV übernimmt deshalb zu
Recht nur den Betrag von CHF 406.75, welcher sich aus der an sich nicht
bestrittenen Zuteilung der Kostenstellen aus der Offerte der BiennaDach GmbH
vom 7. Januar 2018 ergibt.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Für das vorliegende Verfahren liess der Beschwerdeführer die
integrale unentgeltliche Rechtspflege mit Gesuch vom 6. März 2018
beantragen. Die für die Beurteilung notwendigen Beilagen hat der
Beschwerdeführer nicht eingereicht, weshalb das Gesuch um integrale
unentgeltliche Rechtspflege mangels Begründung abzuweisen ist. Von der
Kostenvorschusspflicht war der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März
2018.
vorläufig befreit worden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wird
abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Scherrer Reber Burri