VWBES.2018.61
Führerausweisentzug
10. Juli 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Juli 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Frey
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Silvio Nodari,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) hat am 7. Januar 2018 in Frankreich die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 46 km/h überschritten, woraufhin in
Frankreich gegen ihn ein 3-monatiges Fahrverbot verfügt wurde.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, namens des Bau- und
Justizdepartements, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Februar 2018
den Führerausweis in der Schweiz für 12 Monate. Ein Verschiebungsgesuch wurde
teilweise bewilligt und der Beschwerdeführer angewiesen, den Führerausweis bis
spätestens 2. Mai 2018 abzugeben.
3. Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer am 15. Februar 2018, vertreten durch Fürsprecher Silvio
Nodari, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die
Verfügung vom 2. Februar 2018 sei aufzuheben und der Führerausweis einzig
für die Dauer von neun Monaten zu entziehen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Vernehmlassung vom 27. März
2018 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle, namens des Departements, die
Abweisung der Beschwerde.
5. Der Beschwerdeführer reichte dazu am
17. April 2018 eine Stellungnahme ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 16cbis Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird nach einer Widerhandlung im
Ausland der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein
Fahrverbot verfügt wurde (lit. a); und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b
und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist.
Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das
Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise
Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die
Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts,
30.
km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt (Urteil des Bundesgericht
1C_335/2011 E. 2.2, BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237f., 124 II 259).
2.2
Gegen den Beschwerdeführer wurde
durch die französischen Behörden mit Verfügung vom 8. Januar 2018 ein
3-monatiges Fahrverbot ausgesprochen, und die Geschwindigkeitsüberschreitung um
46.
km/h stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine schwere
Widerhandlung dar, weshalb nach Art. 16cbis SVG ein
Führerausweisentzug zu verfügen ist, was vom Beschwerdeführer auch nicht
bestritten wird.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet
jedoch die Entzugsdauer.
3.1.1
Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG
ist der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung
mindestens für zwölf Monate zu entziehen, wenn in den vorangegangenen fünf
Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen
mittelschweren Widerhandlungen entzogen war.
3.1.2
Dem Beschwerdeführer war der
Führerausweis bereits mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 wegen einer
schweren Widerhandlung (Geschwindigkeitsüberschreitung um 65 km/h auf einer
französischen Autobahn am 16. August 2014) entzogen worden, weshalb die
Entzugsdauer nach der erneuten schweren Widerhandlung nun grundsätzlich
mindestens 12 Monate beträgt. Auch dies ist nicht bestritten.
3.2.1
Art. 16cbis Abs. 2 SVG
hält fest, dass nach einer Verkehrswiderhandlung im Ausland bei der Festlegung
der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die
betroffene Person angemessen zu berücksichtigen sind. Die Mindestentzugsdauer
darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, die im
Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im
Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.
3.2.2
Der Beschwerdeführer lässt
diesbezüglich ausführen, die Vorinstanz habe die Auswirkungen des französischen
Fahrverbots nicht pflichtgemäss berücksichtigt. Sie habe einzig erwähnt, dass
der Arbeitgeber des Beschwerdeführers keine berufliche Einschränkung durch das
Fahrverbot in Frankreich erwähne. Sie hätte die Auswirkungen jedoch umfassend
prüfen müssen. Die beiden Massnahmen würden einander nicht überlappen und den
Beschwerdeführer beide mit voller Wucht treffen. Der Beschwerdeführer wohne
zudem grenznah und sei regelmässig privat im französischen Grenzgebiet
unterwegs, sei dies für Einkäufe oder für den Ausgang mit Kollegen. Aktuell
stehe zudem per Ende März ein Umzug von […] ins französische Grenzgebiet bevor.
Der Beschwerdeführer sei deshalb durch das französische Fahrverbot erheblich
belastet. Die Vorinstanz habe Faktoren, die sie im Rahmen ihrer
Ermessensausübung hätte berücksichtigen müssen, ausser Acht gelassen. Um den
Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots ausreichend Rechnung zu tragen, sei
der Führerausweisentzug um 3 Monate auf 9 Monate zu verkürzen.
3.2.3
Die Vorinstanz lässt dagegen
vorbringen, das ausländische Fahrverbot habe auf den Beschwerdeführer keine
besonderen Auswirkungen, insbesondere keine auf die Berufsausübung. Zum
geplanten Umzug mache der Beschwerdeführer zudem keine konkreten Angaben. Es
dürfe zu keiner stossenden Rechtsungleichheit kommen gegenüber Personen, welche
die Widerhandlungen in der Schweiz begangen hätten. Der Fahrleumund des
Beschwerdeführers sei durch die zwei schweren Widerhandlungen innerhalb von nur
drei Jahren erheblich getrübt, weshalb sich die Entzugsdauer von zwölf Monaten
rechtfertige.
3.2.4
Mit Eingabe vom 17. April
2018.
liess der Beschwerdeführer vorbringen, die Argumentation der Vorinstanz
gehe fehl, da die Auswirkungen der ausländischen Sanktion unberücksichtigt
blieben. Der getrübte Leumund werde bereits im Kaskadenmodell berücksichtigt,
indem die Massnahme erheblich schärfer sei als noch bei der ersten
Widerhandlung. Der Beschwerdeführer sei nun per Ende März nach […] in
Frankreich gezogen. Von diesem Wohnort aus sei es ihm nicht möglich, mit dem
öffentlichen Verkehr morgens seine Arbeitsstelle bei der [...] AG in [Bezirk
Thierstein] rechtzeitig zu erreichen, um die Arbeit um 6:00 Uhr beginnen zu
können. Zur Bestreitung seines Arbeitswegs sei der Beschwerdeführer auf seinen
Führerausweis angewiesen und weise damit eine besondere
Sanktionsempfindlichkeit auf. Es rechtfertige sich deshalb, die Entzugsdauer
auf neun Monate zu reduzieren.
3.3
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kommt es bei der Entzugsdauer auf den Einzelfall an. Dabei ist
zu berücksichtigen, «ob der Betroffene in diesem Staat ein Fahrzeug selten oder
häufig führt und ob ihn deshalb die ausländische Massnahme während der
entsprechenden Zeit nur in geringem oder in starkem Masse einschränkte» (BGE
129.
II 168 E. 6.3 S. 174). Weiter ist zu berücksichtigen, «für welche Dauer das
Fahrverbot angeordnet wurde, ob und wie lange die Massnahme im Ausland beim
Verfügen der inländischen Massnahme noch andauert, ob sich die beiden
Massnahmen im Vollzug zeitlich überlappen oder ob die betroffene Person auf das
Führen von Motorfahrzeugen im Ausland angewiesen ist» (BBl 2007 7622).
Insgesamt gilt, der angeordnete Ausweisentzug darf mit dem ausländischen
Fahrverbot zusammen nicht strenger erscheinen als der Entzug, der ausgesprochen
worden wäre, wenn die Anlasstat in der Schweiz begangen worden wäre (BGE 129 II
168.
E. 6.3 S. 174, vgl. auch Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander
Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014,
Art. 16cbis SVG N 15).
3.4
Vorliegend hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer den Führerausweis für die gleiche Dauer entzogen, wie dies der
Fall wäre, wenn der Beschwerdeführer die Widerhandlung in der Schweiz begangen
hätte. Sie führt insbesondere aus, es bestehe keine beruflich bedingte
Notwendigkeit, weshalb sich eine Reduktion der Entzugsdauer nicht rechtfertige.
3.5
Die Erwägungen der Vorinstanz
greifen zu kurz. Art. 16cbis Abs. 2 SVG spricht nicht nur von den
beruflichen Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots, sondern es ist
umfassend zu berücksichtigen, inwiefern der Beschwerdeführer durch das
Fahrverbot im Ausland betroffen ist. Nur dann, wenn der Beschwerdeführer kaum
in Frankreich fahren würde, würde es sich rechtfertigen, ihm den Führerausweis
zusätzlich zum 3-monatigen Fahrverbot in Frankreich für die vollen 12 Monate in
der Schweiz zu entziehen, um ihn nicht gegenüber anderen Personen, welche die
Verkehrsübertretung in der Schweiz begangen haben, zu bevorteilen. Der
Beschwerdeführer wohnte jedoch während der Dauer des französischen Fahrverbots
– welches bereits vor dem Führerausweisentzug in der Schweiz stattgefunden
hatte – in […], und damit bloss rund 10 km von der französischen Grenze
entfernt. Auch wenn er sich bloss privat in Frankreich aufhält für Einkäufe und
Ausgang mit Kollegen, wie er ausführt, so schränkte ihn doch das Fahrverbot
ein, sodass er dadurch stärker betroffen ist, als ein Fahrer, der die Tat in
der Schweiz begangen hat und den Führerschein einzig für die 12 Monate abgeben
muss. Da das Fahrverbot in Frankreich zudem mit drei Monaten auch eine nicht
unwesentliche Dauer aufweist, rechtfertigt es sich, die Dauer des Entzugs in
der Schweiz zu reduzieren.
3.6
Da der Beschwerdeführer durch das
französische Fahrverbot nur leicht in seiner Lebensführung eingeschränkt wird,
kann die Reduktion jedoch nicht mehr als einen Monat betragen. Daran ändert der
Umzug nach Frankreich per Ende März nichts, da das Fahrverbot zu diesem
Zeitpunkt schon fast abgelaufen war, der Umzug nicht weiter belegt wurde, und
auch nicht angegeben wurde, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer
ausgerechnet während der Dauer des Fahrverbots nach Frankreich umzieht.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Die Dauer des Entzugs gemäss Ziffer
2.
der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 2. Februar 2018 ist auf
11.
Monate zu reduzieren. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer 2/3 der
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00, ausmachend
CHF 530.00 zu bezahlen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
Zudem ist dem Beschwerdeführer im Umfang
des Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Diese ist
entsprechend der eingereichten Kostennote vom 9. Juli 2018 auf CHF 388.85
(inkl. Auslagen) festzusetzen und durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Die Dauer des Entzugs gemäss Ziffer 2 der Verfügung des Bau- und
Justizdepartements vom 2. Februar 2018 wird auf 11 Monate reduziert.
2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht CHF 530.00 zu bezahlen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 388.85 (inkl. Auslagen) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann