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Entscheid

VWBES.2018.61

Führerausweisentzug

10. Juli 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) hat am 7. Januar 2018 in Frankreich die zulässige

Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 46 km/h überschritten, woraufhin in

Frankreich gegen ihn ein 3-monatiges Fahrverbot verfügt wurde.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, namens des Bau- und

Justizdepartements, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Februar 2018

den Führerausweis in der Schweiz für 12 Monate. Ein Verschiebungsgesuch wurde

teilweise bewilligt und der Beschwerdeführer angewiesen, den Führerausweis bis

spätestens 2. Mai 2018 abzugeben.

3. Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 15. Februar 2018, vertreten durch Fürsprecher Silvio

Nodari, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die

Verfügung vom 2. Februar 2018 sei aufzuheben und der Führerausweis einzig

für die Dauer von neun Monaten zu entziehen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Vernehmlassung vom 27. März

2018 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle, namens des Departements, die

Abweisung der Beschwerde.

5. Der Beschwerdeführer reichte dazu am

17. April 2018 eine Stellungnahme ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 16cbis Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird nach einer Widerhandlung im

Ausland der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein

Fahrverbot verfügt wurde (lit. a); und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b

und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist.

Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das

Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise

Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die

Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts,

30.

km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt (Urteil des Bundesgericht

1C_335/2011 E. 2.2, BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237f., 124 II 259).

2.2

Gegen den Beschwerdeführer wurde

durch die französischen Behörden mit Verfügung vom 8. Januar 2018 ein

3-monatiges Fahrverbot ausgesprochen, und die Geschwindigkeitsüberschreitung um

46.

km/h stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine schwere

Widerhandlung dar, weshalb nach Art. 16cbis SVG ein

Führerausweisentzug zu verfügen ist, was vom Beschwerdeführer auch nicht

bestritten wird.

3.

Der Beschwerdeführer beanstandet

jedoch die Entzugsdauer.

3.1.1

Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG

ist der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung

mindestens für zwölf Monate zu entziehen, wenn in den vorangegangenen fünf

Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen

mittelschweren Widerhandlungen entzogen war.

3.1.2

Dem Beschwerdeführer war der

Führerausweis bereits mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 wegen einer

schweren Widerhandlung (Geschwindigkeitsüberschreitung um 65 km/h auf einer

französischen Autobahn am 16. August 2014) entzogen worden, weshalb die

Entzugsdauer nach der erneuten schweren Widerhandlung nun grundsätzlich

mindestens 12 Monate beträgt. Auch dies ist nicht bestritten.

3.2.1

Art. 16cbis Abs. 2 SVG

hält fest, dass nach einer Verkehrswiderhandlung im Ausland bei der Festlegung

der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die

betroffene Person angemessen zu berücksichtigen sind. Die Mindestentzugsdauer

darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, die im

Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im

Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.

3.2.2

Der Beschwerdeführer lässt

diesbezüglich ausführen, die Vorinstanz habe die Auswirkungen des französischen

Fahrverbots nicht pflichtgemäss berücksichtigt. Sie habe einzig erwähnt, dass

der Arbeitgeber des Beschwerdeführers keine berufliche Einschränkung durch das

Fahrverbot in Frankreich erwähne. Sie hätte die Auswirkungen jedoch umfassend

prüfen müssen. Die beiden Massnahmen würden einander nicht überlappen und den

Beschwerdeführer beide mit voller Wucht treffen. Der Beschwerdeführer wohne

zudem grenznah und sei regelmässig privat im französischen Grenzgebiet

unterwegs, sei dies für Einkäufe oder für den Ausgang mit Kollegen. Aktuell

stehe zudem per Ende März ein Umzug von […] ins französische Grenzgebiet bevor.

Der Beschwerdeführer sei deshalb durch das französische Fahrverbot erheblich

belastet. Die Vorinstanz habe Faktoren, die sie im Rahmen ihrer

Ermessensausübung hätte berücksichtigen müssen, ausser Acht gelassen. Um den

Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots ausreichend Rechnung zu tragen, sei

der Führerausweisentzug um 3 Monate auf 9 Monate zu verkürzen.

3.2.3

Die Vorinstanz lässt dagegen

vorbringen, das ausländische Fahrverbot habe auf den Beschwerdeführer keine

besonderen Auswirkungen, insbesondere keine auf die Berufsausübung. Zum

geplanten Umzug mache der Beschwerdeführer zudem keine konkreten Angaben. Es

dürfe zu keiner stossenden Rechtsungleichheit kommen gegenüber Personen, welche

die Widerhandlungen in der Schweiz begangen hätten. Der Fahrleumund des

Beschwerdeführers sei durch die zwei schweren Widerhandlungen innerhalb von nur

drei Jahren erheblich getrübt, weshalb sich die Entzugsdauer von zwölf Monaten

rechtfertige.

3.2.4

Mit Eingabe vom 17. April

2018.

liess der Beschwerdeführer vorbringen, die Argumentation der Vorinstanz

gehe fehl, da die Auswirkungen der ausländischen Sanktion unberücksichtigt

blieben. Der getrübte Leumund werde bereits im Kaskadenmodell berücksichtigt,

indem die Massnahme erheblich schärfer sei als noch bei der ersten

Widerhandlung. Der Beschwerdeführer sei nun per Ende März nach […] in

Frankreich gezogen. Von diesem Wohnort aus sei es ihm nicht möglich, mit dem

öffentlichen Verkehr morgens seine Arbeitsstelle bei der [...] AG in [Bezirk

Thierstein] rechtzeitig zu erreichen, um die Arbeit um 6:00 Uhr beginnen zu

können. Zur Bestreitung seines Arbeitswegs sei der Beschwerdeführer auf seinen

Führerausweis angewiesen und weise damit eine besondere

Sanktionsempfindlichkeit auf. Es rechtfertige sich deshalb, die Entzugsdauer

auf neun Monate zu reduzieren.

3.3

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung kommt es bei der Entzugsdauer auf den Einzelfall an. Dabei ist

zu berücksichtigen, «ob der Betroffene in diesem Staat ein Fahrzeug selten oder

häufig führt und ob ihn deshalb die ausländische Massnahme während der

entsprechenden Zeit nur in geringem oder in starkem Masse einschränkte» (BGE

129.

II 168 E. 6.3 S. 174). Weiter ist zu berücksichtigen, «für welche Dauer das

Fahrverbot angeordnet wurde, ob und wie lange die Massnahme im Ausland beim

Verfügen der inländischen Massnahme noch andauert, ob sich die beiden

Massnahmen im Vollzug zeitlich überlappen oder ob die betroffene Person auf das

Führen von Motorfahrzeugen im Ausland angewiesen ist» (BBl 2007 7622).

Insgesamt gilt, der angeordnete Ausweisentzug darf mit dem ausländischen

Fahrverbot zusammen nicht strenger erscheinen als der Entzug, der ausgesprochen

worden wäre, wenn die Anlasstat in der Schweiz begangen worden wäre (BGE 129 II

168.

E. 6.3 S. 174, vgl. auch Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander

Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014,

Art. 16cbis SVG N 15).

3.4

Vorliegend hat die Vorinstanz dem

Beschwerdeführer den Führerausweis für die gleiche Dauer entzogen, wie dies der

Fall wäre, wenn der Beschwerdeführer die Widerhandlung in der Schweiz begangen

hätte. Sie führt insbesondere aus, es bestehe keine beruflich bedingte

Notwendigkeit, weshalb sich eine Reduktion der Entzugsdauer nicht rechtfertige.

3.5

Die Erwägungen der Vorinstanz

greifen zu kurz. Art. 16cbis Abs. 2 SVG spricht nicht nur von den

beruflichen Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots, sondern es ist

umfassend zu berücksichtigen, inwiefern der Beschwerdeführer durch das

Fahrverbot im Ausland betroffen ist. Nur dann, wenn der Beschwerdeführer kaum

in Frankreich fahren würde, würde es sich rechtfertigen, ihm den Führerausweis

zusätzlich zum 3-monatigen Fahrverbot in Frankreich für die vollen 12 Monate in

der Schweiz zu entziehen, um ihn nicht gegenüber anderen Personen, welche die

Verkehrsübertretung in der Schweiz begangen haben, zu bevorteilen. Der

Beschwerdeführer wohnte jedoch während der Dauer des französischen Fahrverbots

– welches bereits vor dem Führerausweisentzug in der Schweiz stattgefunden

hatte – in […], und damit bloss rund 10 km von der französischen Grenze

entfernt. Auch wenn er sich bloss privat in Frankreich aufhält für Einkäufe und

Ausgang mit Kollegen, wie er ausführt, so schränkte ihn doch das Fahrverbot

ein, sodass er dadurch stärker betroffen ist, als ein Fahrer, der die Tat in

der Schweiz begangen hat und den Führerschein einzig für die 12 Monate abgeben

muss. Da das Fahrverbot in Frankreich zudem mit drei Monaten auch eine nicht

unwesentliche Dauer aufweist, rechtfertigt es sich, die Dauer des Entzugs in

der Schweiz zu reduzieren.

3.6

Da der Beschwerdeführer durch das

französische Fahrverbot nur leicht in seiner Lebensführung eingeschränkt wird,

kann die Reduktion jedoch nicht mehr als einen Monat betragen. Daran ändert der

Umzug nach Frankreich per Ende März nichts, da das Fahrverbot zu diesem

Zeitpunkt schon fast abgelaufen war, der Umzug nicht weiter belegt wurde, und

auch nicht angegeben wurde, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer

ausgerechnet während der Dauer des Fahrverbots nach Frankreich umzieht.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Die Dauer des Entzugs gemäss Ziffer

2.

der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 2. Februar 2018 ist auf

11.

Monate zu reduzieren. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer 2/3 der

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00, ausmachend

CHF 530.00 zu bezahlen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu

verrechnen.

Zudem ist dem Beschwerdeführer im Umfang

des Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Diese ist

entsprechend der eingereichten Kostennote vom 9. Juli 2018 auf CHF 388.85

(inkl. Auslagen) festzusetzen und durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Die Dauer des Entzugs gemäss Ziffer 2 der Verfügung des Bau- und

Justizdepartements vom 2. Februar 2018 wird auf 11 Monate reduziert.

2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht CHF 530.00 zu bezahlen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 388.85 (inkl. Auslagen) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann