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Entscheid

VWBES.2018.62

Fahreignungsuntersuchung

24. April 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 5. Dezember 2017 unterzog sich A.___

(geboren am [...]. September 1946, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) bei

Dr. med. B.___, [...], der periodischen verkehrsmedizinischen

Kontrolluntersuchung für über 70-jährige Ausweisinhaber. Die Ärztin hielt in

ihrem Bericht fest, dass folgende verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen

oder Zustände bestünden: «Der Patient ist mir bisher unbekannt. Unklare Angabe

bezüglich Alkoholkonsum. Blutdruck systolisch um 200 mg». Dr. med. B.___ hielt

bei den Schlussfolgerungen fest, dass das Ergebnis der Kontrolluntersuchung

unklar sei. Sie empfahl folglich eine definitive Beurteilung durch einen

anerkannten Arzt oder einer anerkannten Ärztin der Stufe 3 oder 4.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements

(BJD) den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Februar 2018 einer

Fahreignungsuntersuchung an der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin,

Verkehrsmedizin (IRMZ), zu.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 14. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der

MFK sei aufzuheben und ihm die Fahrerlaubnis weiterhin zu gewähren.

4. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

5. Die MFK schloss am 8. März 2018 auf

Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Schreiben vom 21. März 2018

reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK ein und

hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest.

7. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die MFK wies den Beschwerdeführer

einer Fahreignungsuntersuchung am IRMZ zu mit der Begründung, nach dem Vorfall

vom 5. Mai 2015 (vorsorglicher Führerausweisentzug wegen Führen eines Personenwagens

in nicht fahrfähigem, übermüdetem Zustand) sei die Fahreignung des Beschwerdeführers

am 14. August 2015 durch das IRMZ abgeklärt worden. Das IRMZ sei in seinem

Gutachten vom 13. Oktober 2015 zum Schluss gekommen, dass die Fahreignung

befürwortet werden könne. Das Augenmerk habe damals jedoch nicht hauptsächlich

auf der Abklärung der Alkoholkonsumgewohnheiten des Beschwerdeführers gelegen.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer anlässlich der damaligen Untersuchung

gemachten Angaben zum Alkoholkonsum sei auf eine Überprüfung des Alkoholkonsums

mittels Haaranalytik verzichtet worden. Seit der verkehrsmedizinischen

Untersuchung seien inzwischen zweieinhalb Jahre vergangen. Gestützt auf die

Schilderungen im Arztzeugnis vom 5. Dezember 2017 erscheine derzeit eine

erneute verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung beim IRMZ als angebracht.

In der Stellungnahme vom 8. März 2018

hielt die MFK zudem fest, der Verordnungstext überlasse die Wahl, welcher Arzt

einer höheren Anerkennungsstufe (Stufe 3 oder 4) die definitive Beurteilung

vornehmen solle, der kantonalen Behörde. Dabei werde ihr ein Ermessensspielraum

eingeräumt. Die MFK habe in der angefochtenen Verfügung eine

Fahreignungsuntersuchung am IRMZ angeordnet, dessen verantwortliche Gutachter

über die Anerkennung der Stufe 4 verfügten. Ärzte mit der Anerkennung der Stufe

4.

sollten komplexe verkehrsmedizinische Fragestellungen klären und müssten

folglich in der Lage sein, das ganze verkehrsmedizinische Spektrum (z.B.

Fahreignungsuntersuchungen, Zusatzuntersuchungen wie eine ärztlich begleitete

Kontrollfahrt, verkehrsmedizinische Ergänzungs-, Zweit- und Obergutachten)

abzudecken. Der Beschwerdeführer sei am 14. August 2015 am IRMZ

verkehrsmedizinisch begutachtet worden. Dabei seien leichte kognitive Defizite

festgestellt worden. Im Mini-Mental-Status-Test habe er 28 von 30 Punkten

erreicht, der Uhren-Test sei auffällig gewesen (trotz Aufforderung keine Zeiger

gezeichnet), den Trail-Making-Test habe er in 73 Sekunden absolviert (Norm bis

61.

Sekunden). Die verkehrsmedizinische Untersuchung liege zweieinhalb Jahre

zurück. Im aktuellen ärztlichen Untersuchungsbefund erwähne Dr. med. B.___ einen

viel zu hohen Blutdruck sowie dass bezüglich des Alkoholkonsums Unklarheiten

bestünden. Dr. med. B.___ habe aufgrund der von ihr festgestellten

Untersuchungsergebnisse eine definitive Beurteilung durch einen anerkannten

Arzt der Stufe 3 oder 4 offensichtlich als erforderlich erachtet. Da sowohl dem

Formular über das Resultat der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung als auch

demjenigen über den ärztlichen Untersuchungsbefund wegen der

datenschutzrechtlichen Vorgaben keine weitergehenden verkehrsmedizinisch

relevanten Erkenntnisse zu entnehmen seien, erscheine aufgrund der aktuell zur

Verfügung stehenden Informationen und insbesondere der Empfehlung von Dr. med. B.___

eine verkehrsmedizinische Untersuchung am IRMZ als angebracht.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt hingegen

vor, er habe kein Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenproblem. Einzig sein

Blutdruck bereite ihm Probleme. Mit Hilfe der Hausärztin sowie der Medikamente

werde dieser jedoch eingestellt und regelmässig kontrolliert. Herz- oder andere

gesundheitliche Probleme habe er nicht. Da er den Hausarzt gewechselt habe,

könne er verstehen, dass Dr. med. B.___ nicht alleine entscheiden könne und

eine Zweitmeinung eingeholt werden müsse. Es sei jedoch stossend, ihn zur

Abklärung wieder ins IRMZ zu schicken. Sobald die neuen Tabletten gegen den

Bluthochdruck eine längere Zeit eingenommen würden, werde sich der Blutdruck

wieder normalisieren. Ab Mai sei vorgesehen, anstelle von zwei nur noch ein

Medikament einzunehmen. Es mute zudem etwas seltsam an, dass der Bericht der

Ärztin nicht eingesehen werden könne und der Untersuchte keine Kopie des

Untersuchungsberichts erhalte. Die MFK berichte ausserdem nur teilweise von den

Ergebnissen der Untersuchung am IRMZ vom 14. August 2015. Sie erwähne nicht,

dass ein Drogentest (Haarentnahme) durchgeführt und der Alkoholkonsum

untersucht worden sei. Nach dieser Untersuchung am IRMZ habe er seinen

Führerausweis ohne Auflagen zurückerhalten. Der Vorfall im Ceneri-Tunnel am

5.

Mai 2015 habe nichts mit dem jetzigen Verfahren zu tun. Er habe sich

damals bei Dr. med. C.___, [...], einer Schlafdiagnostik-Abklärung unterzogen,

welche negativ ausgefallen sei. Auch die Herzdiagnose bei Dr. med. D.___, [...],

sei normal ausgefallen.

3.1

Nach Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz

(SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz

verfügen. Über keine Fahreignung verfügt insbesondere, wer die erforderliche

körperliche oder psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von

Motorfahrzeugen nicht hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG e contrario). Die Pflicht,

sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht

für über 70-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre (Art. 27 Abs. 1 lit. b Verordnung

über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr,

Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 751.51, vgl. auch Art. 15d Abs. 2

Satz 1 SVG). Lässt das Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung keinen

eindeutigen Schluss zu, so kann der Arzt nach Art. 5j Abs. 1 VZV bei der

kantonalen Behörde eine zusätzliche Untersuchung durch einen Arzt mit einer

Anerkennung einer höheren Stufe beantragen. Bei einem nicht eindeutigen

Ergebnis einer Untersuchung nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b VZV muss

dieser mindestens die Anerkennung der Stufe 3 besitzen. Damit soll verhindert

werden, dass der Arzt oder die Ärztin eine abschliessende Empfehlung betreffend

die Fahreignung abgeben muss, obwohl er oder sie sich bezüglich des

Untersuchungsergebnisses nicht sicher ist. Aus datenschutzrechtlichen Gründen

muss der Arzt oder die Ärztin seine Empfehlung nicht begründen (Erläuterungen des

Bundesamtes für Strassen [ASTRA] zu den Änderungen der

Verkehrszulassungsverordnung, S. 5 und 13, https://www. astra.admin.ch/astra/de/home/themen/verkehrssicherheit/via-sicura/fahreignung---verordnungsentwuerfe-und-erlaeuterungen.html).

Nach Art. 5abis Abs. 1 VZV

anerkennt die kantonale Behörde Ärzte für Untersuchungen nach folgenden Stufen:

(lit. a) Stufe 1: verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über

70-jährigen Inhabern eines Führerausweises; (lit. c Ziffer 1) Stufe 3:

Zweituntersuchungen von Personen nach den Buchstaben a und b, wenn das Ergebnis

der Erstuntersuchung keinen eindeutigen Schluss über deren Fahreignung zulässt;

(lit. d) Stufe 4: alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten zur

Fahreignung und Fahrfähigkeit. Inhaber einer Anerkennung einer höheren Stufe dürfen

alle Untersuchungen durchführen, für die eine Anerkennung einer niedrigeren

Stufe vorgeschrieben ist (Abs. 3). Je komplexer die durchzuführende

Untersuchung ist, umso höher sollten die Anforderungen an die ärztliche

Fachperson sein (vgl. Kai Knöpfli, Die heutige Bedeutung und Praxis von

Fahreignungsuntersuchungen in: Th. Probst / F. Werro [Hrsg.], Strassenverkehrsrechts-Tagung

21.

-22. Juni 2016, Bern 2016, S. 243).

3.2

Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend

einzig die periodische verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung für über

70-jährige Ausweisinhaber vom 5. Dezember 2017 Thema ist. Was die Vorinstanz

somit über den Vorfall vom 5. Mai 2015 sowie der damit zusammenhängenden

Begutachtung vom 14. August 2015 vorbringt, ist nicht zu hören. Die Verordnung hält

fest, dass bei einem nicht eindeutigen Ergebnis einer Untersuchung der zweite Arzt

oder die zweite Ärztin mindestens die Anerkennung der Stufe 3 besitzen muss. Es

ist zwar mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass der Verordnungstext der

kantonalen Behörde einen Ermessenspielraum einräumt, d.h., dass auch ein Arzt

oder Ärztin der Stufe 4 mit der Zweitmeinung beauftragt werden kann. Jedoch ist

dabei das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Dem Untersuchungsbericht

von Dr. med. B.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen zu hohen

Blutdruck habe sowie bezüglich des Alkoholkonsums Unklarheiten bestünden. Was

unter Unklarheiten zu verstehen ist, wird nicht weiter definiert. Die weiteren

Untersuchungsbefunde (Nervensystem, Atmungsorgane, Bewegungsapparat,

Sehvermögen, Abdominalorgane) wurden von der Ärztin mit «unauffällig» oder

«i.o.» bewertet. Unter dem Titel Psyche und andere Auffälligkeiten wurde nichts

vermerkt. Ob es sich um eine komplexe durchzuführende Zweituntersuchung

handelt, welche die Anforderungen an eine ärztliche Fachperson der Stufe 4

zwingend erforderlich macht, kann dem Bericht nicht entnommen werden. Eine

Zuweisung zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRMZ (Arzt oder Ärztin

mit Anerkennung der Stufe 4) erscheint demnach als unverhältnismässig, zumal

diese Abklärungen sehr kosten- und zeitintensiv sind. Der Beschwerdeführer ist

demzufolge einer Fahreignungsuntersuchung bei einem Arzt oder einer Ärztin mit

der Anerkennung der Stufe 3 zuzuweisen. Aufgrund dieser Zuweisung kann dem

Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht nicht wie beantragt unbesehen die

Fahrerlaubnis weiterhin erteilt werden.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Der Entscheid vom 2.

Februar 2018 des Bau- und Justizdepartements ist aufzuheben. Der

Beschwerdeführer ist einer Fahreignungsuntersuchung bei einem Arzt oder einer

Ärztin mit der Anerkennung der Stufe 3 zuzuweisen. Die Kosten des Verfahrens

werden auf CHF 800.00 festgelegt. Sie sind ausgangsgemäss zur Hälfte, d.h. CHF

400.00

vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG, BGS 124.11 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO,

SR 272). Die restlichen Kosten sind vom Kanton Solothurn zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Die Verfügung vom 2. Februar 2018 des Bau- und Justizdepartements

wird aufgehoben.

2. A.___ wird einer

Fahreignungsuntersuchung bei einem Arzt oder einer Ärztin mit der Anerkennung

der Stufe 3 zugewiesen.

3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00. die Hälfe, d.h. CHF 400.00 zu

bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser