VWBES.2018.62
Fahreignungsuntersuchung
24. April 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. April 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Fahreignungsuntersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 5. Dezember 2017 unterzog sich A.___
(geboren am [...]. September 1946, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) bei
Dr. med. B.___, [...], der periodischen verkehrsmedizinischen
Kontrolluntersuchung für über 70-jährige Ausweisinhaber. Die Ärztin hielt in
ihrem Bericht fest, dass folgende verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen
oder Zustände bestünden: «Der Patient ist mir bisher unbekannt. Unklare Angabe
bezüglich Alkoholkonsum. Blutdruck systolisch um 200 mg». Dr. med. B.___ hielt
bei den Schlussfolgerungen fest, dass das Ergebnis der Kontrolluntersuchung
unklar sei. Sie empfahl folglich eine definitive Beurteilung durch einen
anerkannten Arzt oder einer anerkannten Ärztin der Stufe 3 oder 4.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements
(BJD) den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Februar 2018 einer
Fahreignungsuntersuchung an der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin,
Verkehrsmedizin (IRMZ), zu.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 14. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der
MFK sei aufzuheben und ihm die Fahrerlaubnis weiterhin zu gewähren.
4. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
5. Die MFK schloss am 8. März 2018 auf
Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Schreiben vom 21. März 2018
reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK ein und
hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest.
7. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die MFK wies den Beschwerdeführer
einer Fahreignungsuntersuchung am IRMZ zu mit der Begründung, nach dem Vorfall
vom 5. Mai 2015 (vorsorglicher Führerausweisentzug wegen Führen eines Personenwagens
in nicht fahrfähigem, übermüdetem Zustand) sei die Fahreignung des Beschwerdeführers
am 14. August 2015 durch das IRMZ abgeklärt worden. Das IRMZ sei in seinem
Gutachten vom 13. Oktober 2015 zum Schluss gekommen, dass die Fahreignung
befürwortet werden könne. Das Augenmerk habe damals jedoch nicht hauptsächlich
auf der Abklärung der Alkoholkonsumgewohnheiten des Beschwerdeführers gelegen.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer anlässlich der damaligen Untersuchung
gemachten Angaben zum Alkoholkonsum sei auf eine Überprüfung des Alkoholkonsums
mittels Haaranalytik verzichtet worden. Seit der verkehrsmedizinischen
Untersuchung seien inzwischen zweieinhalb Jahre vergangen. Gestützt auf die
Schilderungen im Arztzeugnis vom 5. Dezember 2017 erscheine derzeit eine
erneute verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung beim IRMZ als angebracht.
In der Stellungnahme vom 8. März 2018
hielt die MFK zudem fest, der Verordnungstext überlasse die Wahl, welcher Arzt
einer höheren Anerkennungsstufe (Stufe 3 oder 4) die definitive Beurteilung
vornehmen solle, der kantonalen Behörde. Dabei werde ihr ein Ermessensspielraum
eingeräumt. Die MFK habe in der angefochtenen Verfügung eine
Fahreignungsuntersuchung am IRMZ angeordnet, dessen verantwortliche Gutachter
über die Anerkennung der Stufe 4 verfügten. Ärzte mit der Anerkennung der Stufe
4.
sollten komplexe verkehrsmedizinische Fragestellungen klären und müssten
folglich in der Lage sein, das ganze verkehrsmedizinische Spektrum (z.B.
Fahreignungsuntersuchungen, Zusatzuntersuchungen wie eine ärztlich begleitete
Kontrollfahrt, verkehrsmedizinische Ergänzungs-, Zweit- und Obergutachten)
abzudecken. Der Beschwerdeführer sei am 14. August 2015 am IRMZ
verkehrsmedizinisch begutachtet worden. Dabei seien leichte kognitive Defizite
festgestellt worden. Im Mini-Mental-Status-Test habe er 28 von 30 Punkten
erreicht, der Uhren-Test sei auffällig gewesen (trotz Aufforderung keine Zeiger
gezeichnet), den Trail-Making-Test habe er in 73 Sekunden absolviert (Norm bis
61.
Sekunden). Die verkehrsmedizinische Untersuchung liege zweieinhalb Jahre
zurück. Im aktuellen ärztlichen Untersuchungsbefund erwähne Dr. med. B.___ einen
viel zu hohen Blutdruck sowie dass bezüglich des Alkoholkonsums Unklarheiten
bestünden. Dr. med. B.___ habe aufgrund der von ihr festgestellten
Untersuchungsergebnisse eine definitive Beurteilung durch einen anerkannten
Arzt der Stufe 3 oder 4 offensichtlich als erforderlich erachtet. Da sowohl dem
Formular über das Resultat der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung als auch
demjenigen über den ärztlichen Untersuchungsbefund wegen der
datenschutzrechtlichen Vorgaben keine weitergehenden verkehrsmedizinisch
relevanten Erkenntnisse zu entnehmen seien, erscheine aufgrund der aktuell zur
Verfügung stehenden Informationen und insbesondere der Empfehlung von Dr. med. B.___
eine verkehrsmedizinische Untersuchung am IRMZ als angebracht.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt hingegen
vor, er habe kein Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenproblem. Einzig sein
Blutdruck bereite ihm Probleme. Mit Hilfe der Hausärztin sowie der Medikamente
werde dieser jedoch eingestellt und regelmässig kontrolliert. Herz- oder andere
gesundheitliche Probleme habe er nicht. Da er den Hausarzt gewechselt habe,
könne er verstehen, dass Dr. med. B.___ nicht alleine entscheiden könne und
eine Zweitmeinung eingeholt werden müsse. Es sei jedoch stossend, ihn zur
Abklärung wieder ins IRMZ zu schicken. Sobald die neuen Tabletten gegen den
Bluthochdruck eine längere Zeit eingenommen würden, werde sich der Blutdruck
wieder normalisieren. Ab Mai sei vorgesehen, anstelle von zwei nur noch ein
Medikament einzunehmen. Es mute zudem etwas seltsam an, dass der Bericht der
Ärztin nicht eingesehen werden könne und der Untersuchte keine Kopie des
Untersuchungsberichts erhalte. Die MFK berichte ausserdem nur teilweise von den
Ergebnissen der Untersuchung am IRMZ vom 14. August 2015. Sie erwähne nicht,
dass ein Drogentest (Haarentnahme) durchgeführt und der Alkoholkonsum
untersucht worden sei. Nach dieser Untersuchung am IRMZ habe er seinen
Führerausweis ohne Auflagen zurückerhalten. Der Vorfall im Ceneri-Tunnel am
5.
Mai 2015 habe nichts mit dem jetzigen Verfahren zu tun. Er habe sich
damals bei Dr. med. C.___, [...], einer Schlafdiagnostik-Abklärung unterzogen,
welche negativ ausgefallen sei. Auch die Herzdiagnose bei Dr. med. D.___, [...],
sei normal ausgefallen.
3.1
Nach Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz
(SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz
verfügen. Über keine Fahreignung verfügt insbesondere, wer die erforderliche
körperliche oder psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von
Motorfahrzeugen nicht hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG e contrario). Die Pflicht,
sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht
für über 70-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre (Art. 27 Abs. 1 lit. b Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr,
Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 751.51, vgl. auch Art. 15d Abs. 2
Satz 1 SVG). Lässt das Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung keinen
eindeutigen Schluss zu, so kann der Arzt nach Art. 5j Abs. 1 VZV bei der
kantonalen Behörde eine zusätzliche Untersuchung durch einen Arzt mit einer
Anerkennung einer höheren Stufe beantragen. Bei einem nicht eindeutigen
Ergebnis einer Untersuchung nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b VZV muss
dieser mindestens die Anerkennung der Stufe 3 besitzen. Damit soll verhindert
werden, dass der Arzt oder die Ärztin eine abschliessende Empfehlung betreffend
die Fahreignung abgeben muss, obwohl er oder sie sich bezüglich des
Untersuchungsergebnisses nicht sicher ist. Aus datenschutzrechtlichen Gründen
muss der Arzt oder die Ärztin seine Empfehlung nicht begründen (Erläuterungen des
Bundesamtes für Strassen [ASTRA] zu den Änderungen der
Verkehrszulassungsverordnung, S. 5 und 13, https://www. astra.admin.ch/astra/de/home/themen/verkehrssicherheit/via-sicura/fahreignung---verordnungsentwuerfe-und-erlaeuterungen.html).
Nach Art. 5abis Abs. 1 VZV
anerkennt die kantonale Behörde Ärzte für Untersuchungen nach folgenden Stufen:
(lit. a) Stufe 1: verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über
70-jährigen Inhabern eines Führerausweises; (lit. c Ziffer 1) Stufe 3:
Zweituntersuchungen von Personen nach den Buchstaben a und b, wenn das Ergebnis
der Erstuntersuchung keinen eindeutigen Schluss über deren Fahreignung zulässt;
(lit. d) Stufe 4: alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten zur
Fahreignung und Fahrfähigkeit. Inhaber einer Anerkennung einer höheren Stufe dürfen
alle Untersuchungen durchführen, für die eine Anerkennung einer niedrigeren
Stufe vorgeschrieben ist (Abs. 3). Je komplexer die durchzuführende
Untersuchung ist, umso höher sollten die Anforderungen an die ärztliche
Fachperson sein (vgl. Kai Knöpfli, Die heutige Bedeutung und Praxis von
Fahreignungsuntersuchungen in: Th. Probst / F. Werro [Hrsg.], Strassenverkehrsrechts-Tagung
21.
-22. Juni 2016, Bern 2016, S. 243).
3.2
Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend
einzig die periodische verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung für über
70-jährige Ausweisinhaber vom 5. Dezember 2017 Thema ist. Was die Vorinstanz
somit über den Vorfall vom 5. Mai 2015 sowie der damit zusammenhängenden
Begutachtung vom 14. August 2015 vorbringt, ist nicht zu hören. Die Verordnung hält
fest, dass bei einem nicht eindeutigen Ergebnis einer Untersuchung der zweite Arzt
oder die zweite Ärztin mindestens die Anerkennung der Stufe 3 besitzen muss. Es
ist zwar mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass der Verordnungstext der
kantonalen Behörde einen Ermessenspielraum einräumt, d.h., dass auch ein Arzt
oder Ärztin der Stufe 4 mit der Zweitmeinung beauftragt werden kann. Jedoch ist
dabei das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Dem Untersuchungsbericht
von Dr. med. B.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen zu hohen
Blutdruck habe sowie bezüglich des Alkoholkonsums Unklarheiten bestünden. Was
unter Unklarheiten zu verstehen ist, wird nicht weiter definiert. Die weiteren
Untersuchungsbefunde (Nervensystem, Atmungsorgane, Bewegungsapparat,
Sehvermögen, Abdominalorgane) wurden von der Ärztin mit «unauffällig» oder
«i.o.» bewertet. Unter dem Titel Psyche und andere Auffälligkeiten wurde nichts
vermerkt. Ob es sich um eine komplexe durchzuführende Zweituntersuchung
handelt, welche die Anforderungen an eine ärztliche Fachperson der Stufe 4
zwingend erforderlich macht, kann dem Bericht nicht entnommen werden. Eine
Zuweisung zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRMZ (Arzt oder Ärztin
mit Anerkennung der Stufe 4) erscheint demnach als unverhältnismässig, zumal
diese Abklärungen sehr kosten- und zeitintensiv sind. Der Beschwerdeführer ist
demzufolge einer Fahreignungsuntersuchung bei einem Arzt oder einer Ärztin mit
der Anerkennung der Stufe 3 zuzuweisen. Aufgrund dieser Zuweisung kann dem
Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht nicht wie beantragt unbesehen die
Fahrerlaubnis weiterhin erteilt werden.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Der Entscheid vom 2.
Februar 2018 des Bau- und Justizdepartements ist aufzuheben. Der
Beschwerdeführer ist einer Fahreignungsuntersuchung bei einem Arzt oder einer
Ärztin mit der Anerkennung der Stufe 3 zuzuweisen. Die Kosten des Verfahrens
werden auf CHF 800.00 festgelegt. Sie sind ausgangsgemäss zur Hälfte, d.h. CHF
400.00
vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRG, BGS 124.11 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO,
SR 272). Die restlichen Kosten sind vom Kanton Solothurn zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Die Verfügung vom 2. Februar 2018 des Bau- und Justizdepartements
wird aufgehoben.
2. A.___ wird einer
Fahreignungsuntersuchung bei einem Arzt oder einer Ärztin mit der Anerkennung
der Stufe 3 zugewiesen.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00. die Hälfe, d.h. CHF 400.00 zu
bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser