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Entscheid

VWBES.2018.63

Annullierung des Führerausweises auf Probe

16. Juli 2018Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___, geb. [...] 1996, ist seit dem

18. August 2014 im Besitze eines Führerausweises auf Probe.

1.2 Mit Verfügung vom 8. September 2016

entzog ihm die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) den

Führerausweis für die Dauer von vier Monaten wegen einer schweren Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Die Probezeit wurde verlängert. Der

Entzug dauerte vom 31. Oktober 2016 bis 28. Februar 2017.

2.1 Am 23. November 2017, 9:30 Uhr, verunfallte

A.___ mit einem Personenwagen in [...] auf der [...]strasse auf Glatteis. In einer

Linkskurve fuhr er geradeaus und prallte in die rechte Leiteinrichtung. Durch

die Wucht des Aufpralls drehte sich der Personenwagen im Uhrzeigersinn um 90

Grad, rollte rückwärts über die Strasse und kam mit dem Heck an der linken

Leiteinrichtung zum Stillstand.

2.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn verurteilte A.___ deshalb wegen einer einfachen Verletzung der

Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG wegen Nichtanpassens der

Geschwindigkeit an die herrschenden Strassenverhältnisse (Glatteis) sowie

Nichtbeherrschens des Fahrzeuges zu einer Busse von CHF 250.00,

ersatzweise drei Tage Freiheitsstrafe.

3. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018

annullierte die MFK, namens des Departements des Innern, den Führerausweis auf

Probe von A.___. Sie stufte sein Verhalten als mittelschwere Widerhandlung gegen

die Strassenverkehrsvorschriften i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ein.

4.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 15. Februar 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 2. Februar 2018 sei

aufzuheben.

2. Es seien keine Administrativmassnahmen

anzuordnen.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen, und der Führerausweis auf Probe sei dem Beschwerdeführer

für die Dauer des Verfahrens wieder zu erteilen.

4. U.K.u.E.F.

4.2 Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 erteilte

der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung.

4.3 Die MFK schloss mit Stellungnahme

vom 26. März 2018 auf Beschwerdeabweisung.

4.4 Mit Replik vom 16. Mai 2018 liess

der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhalten.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz erwog, die durch das

Überqueren der Gegenfahrbahn geschaffene Verkehrsgefährdung könne nicht mehr

als leicht bezeichnet werden, womit die Widerhandlung als mittelschwer

einzustufen sei.

2.2

Der Beschwerdeführer rügt, die

Annullierung des Führerausweises als unverhältnismässig. Ein allfälliges

Verschulden könne nur als besonders leicht qualifiziert werden. Die MFK habe zur

Frage des Verschuldens keine Stellung genommen. Sie habe einzig die Überquerung

der Fahrspur als objektive mittelschwere Verkehrsgefahr qualifiziert. Den

Strafakten könne entnommen werden, dass er als Ortskundiger von der Gefahr (Schleudergefahr

bei Nässe) vor Ort gewusst habe. Aufgrund dessen habe er das Tempo von ca. 60

km/h auf ca. 40 km/h reduziert. Trotzdem sei er wegen unerwartetem Glatteis ins

Schleudern geraten und habe die Leitplanke touchiert. In der Folge habe sich

das Auto um 90 Grad gedreht und sei dann auf der Gegenfahrbahn zum Stehen

gekommen. Die Schäden am Auto sowie an der Leitplanke seien relativ gering. Das

Auto sei an einer gut übersehbaren Stelle der Gegenfahrbahn zum Stehen

gekommen. Um 9:30 Uhr hätte nicht mehr mit Glatteis gerechnet werden müssen.

Bereits vor dem Unfall sei auf der fraglichen Strecke ein Strassenschild mit

dem Hinweis auf Schleudergefahr für die folgenden 2.2 Kilometer aufgestellt

worden. Nur einige Tage nach dem Unfall sei unmittelbar vor der Unfallkurve neu

ein Schild mit einem Hinweis auf Schleudergefahr aufgrund von Glatteis aufgestellt

worden. Es werde nicht bestritten, dass die hervorgerufene Situation eine

Gefahr für den Verkehr dargestellt habe. Er habe aber nachweislich alle

Vorkehrungen getroffen, die zur Reduktion der ihm bekannten Gefahr nötig

gewesen seien.

3.1

Nach Art. 15a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz

(SR 741.01, SVG) wird

der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf

Probe erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt. Wird dem Inhaber der

Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um

ein Jahr verlängert (Abs. 3). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der

zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Abs. 4). Ein neuer

Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und

nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die

Eignung bejaht (Abs. 5). Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein

neuer Führerausweis auf Probe erteilt (Abs. 6). Der Zweck der Einführung des Führerausweises

auf Probe liegt in der strengen Ahndung und Prävention von Widerhandlungen

gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Neulenker und damit in der Erhöhung der

Verkehrssicherheit. Der Gesetzgeber erwartet von einem Inhaber eines

Führerausweises auf Probe, dem nach einer Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz schon einmal der Führerausweis entzogen wurde, ein

besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein und ein sorgfältiges künftiges

Fahrverhalten (vgl. Botschaft des Bundesrates, in BBl 1999, S. 4473 ff.; BGE

136.

I 345 E. 6.5).

3.2

Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug

ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Die Anforderungen an den Führer, sein

Fahrzeug ständig zu beherrschen gehört zu den wesentlichsten und wohl

wichtigsten Verkehrsregeln (Andreas Roth in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],

Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 31 N 1; Philippe

Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetzgebung und Ordnungsbussengesetz,

2.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 31 N 2).

3.3

Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen,

namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen,

Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte,

ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor

unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen

sowie vor Bahnübergängen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer hat langsam

zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt

ist, besonders wenn Anhänger mitgeführt werden (Art. 4 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung [VRV,

SR 741.11]).

4.1

Der Strafanzeige vom 7. Dezember

2017.

kann Folgendes entnommen werden: Der Beschwerdeführer war am 23. November

2017, 9:30 Uhr, in [...] auf der [...]strasse von [...] herkommend in Richtung [...]

unterwegs. Dies mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h. Da er ortskundig

ist, wusste der Beschwerdeführer, dass die scharfe Linkskurve bei Feuchtigkeit

stets eine glatte Fahrbahn aufweist. Aus diesem Grund verringerte er seine

Geschwindigkeit auf ca. 40 bis 50 km/h. Als er sich inmitten der Linkskurve

befand, reagierte der Personenwagen nicht mehr auf seine Lenkbewegungen und

fuhr geradeaus weiter. Folglich prallte der Beschwerdeführer mit der rechten

Fahrzeugfront in die dortige rechte Leiteinrichtung. Durch die Wucht des

Aufpralls drehte es das Auto im Uhrzeigersinn um 90 Grad. Danach rollte der Personenwagen

rückwärts über die Strasse bis er mit seinem Heck an der linken Leiteinrichtung

zum Stillstand kam. Durch die Kollision wurde niemand verletzt.

4.2

Die MFK geht bezüglich des Vorfalls

vom 23. November 2017 von einer mittelschweren Widerhandlung i.S.v. Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG aus. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt. Die Mindestentzugsdauer des Führerausweises bei

einer mittelschweren Widerhandlung beträgt einen Monat, sofern in

den vorangegangenen zwei Jahren der Führerausweis nicht wegen einer schweren

oder einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Wurde hingegen in den

letzten zwei Jahren bereits ein Ausweisentzug wegen einer schweren oder

mittelschweren Widerhandlung vollstreckt, beträgt die Entzugsdauer mindestens

vier Monate (Art. 16b Abs. 2 lit. a und b SVG).

4.3

Eine leichte Widerhandlung i.S.v.

Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine

geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und den dabei nur ein

leichtes Verschulden trifft. Nach einer leichten Widerhandlung wird der

Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den

vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere

Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). In besonders leichten Fällen

wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4 [vgl. dazu und zum Verhältnis

von Art. 16 Abs. 2 SVG zu Art. 16a Abs. 4 SVG Bernhard Rütsche in: Marcel Alexander Niggli et al.

[Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16 N 44 ff.; vgl. auch Philippe

Weissenberger, a.a.O., Art. 16 N 21 ff.]).

4.4

Der Beschwerdeführer will den

Vorfall als besonders leichte Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 16a Abs. 4

SVG qualifiziert wissen. Was ein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 16a Abs. 4

SVG ist, ergibt sich in Abgrenzung zur leichten Widerhandlung nach Art. 16a

Abs. 1 SVG. Ein besonders leichter Fall setzt demnach voraus, dass der

Fahrzeugführer eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer schafft

und ihn dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft. Es braucht für den

besonders leichten Fall folglich eine besondere Geringfügigkeit sowohl in Bezug

auf die Gefährdung als auch das Verschulden. Das Bundesgericht orientiert sich

in seiner neuen Rechtsprechung für die Auslegung der besonders leichten Fälle

i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG an den Verkehrsregelverletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz

erledigt werden und damit ebenfalls keine Administrativmassnahmen nach sich

ziehen. Eine besonders leichte Gefährdung entspricht demnach von ihrer

Intensität her den Gefährdungen, die durch Widerhandlungen gemäss Ordnungsbussenliste

hervorgerufen werden, sofern im Einzelfall nicht besondere Umstände wie

schlechte Sichtverhältnisse, dichter Verkehr oder unübersichtliche

Verkehrssituationen vorliegen, welche die Gefahr als höher erscheinen lassen.

Ein mögliches Beispiel für eine besonders leichte Gefährdung (ausserhalb des

Ordnungsbussenkatalog) ist eine geringfügige Streifkollision oder das

Zusammenprallen der Rückspiegel bei sehr tiefer Geschwindigkeit auf einem

Parkplatz (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al.

[Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16a N

25.

f.).

4.5

Der ortskundige Beschwerdeführer war

am Morgen des 23. Novembers 2017 bei schöner Witterung auf einer kurvigen

Strasse in einem abfälligen Waldabschnitt - nach eigenen Angaben - mit einer

Geschwindigkeit von ungefähr 40–50 km/h unterwegs. Dabei prallte er in die

rechte Leiteinrichtung worauf hin sich sein Fahrzeug um 90 Grad drehte und

schlussendlich an der linken Leiteinrichtung zum Stehen kam. Gemäss Polizeirapport

hat die Aussentemperatur im Unfallzeitpunkt -1°betragen. Bei Temperaturen um 0°

ist auf feuchten Strassen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der

allgemeinen Lebenserfahrung mit Glatteis zu rechnen (BGE 115 I 241 E. 2c) und dementsprechend

ist die Geschwindigkeit anzupassen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wird

im Bereich der Unfallstelle zudem auf die Schleudergefahr hingewiesen.

Gefahrensignale sind im Kontext mit den konkreten Sicht- und

Witterungsverhältnissen zu verstehen, zu denen beim Signal «Schleudergefahr» im

Winter auch die Möglichkeit vereister Stellen gehört. Der Beschwerdeführer

hätte auf dem besagten Streckenabschnitt – gerade auch als Neulenker mit wenig

Fahrpraxis und bereits einem Ausweisentzug wegen Geschwindigkeitsübertretung –

besonders achtsam unterwegs sein müssen, um seine Fahrweise entsprechend

anpassen und die Geschwindigkeit weiter reduzieren zu können. Mit seiner

Fahrweise, die sich im Verlust der Kontrolle über sein Fahrzeug manifestiert

hat, war der Beschwerdeführer in einer Art und Weise unterwegs, die für die

anderen Verkehrsteilnehmer eine erhöhte abstrakte Gefährdung dargestellt hat.

Sein Fehlverhalten kann daher nicht mehr als besonders leichte Widerhandlung im

Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG gewertet werden. Die Frage, ob es als

leichte oder mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln zu

qualifizieren ist, kann vorliegend offenbleiben. Wesentlich ist, dass es sich

beim Unfall vom 23. November 2017 zumindest um eine leichte Widerhandlung

handelt, bei welcher der Fahrausweis von Gesetzes wegen für mindestens einen

Monat zu entziehen ist (vgl. Art. 16a Abs. 2 SVG respektive

Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).

5.

Der Beschwerdeführer beging nach dem

Gesagten zum zweiten Mal eine Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises

führt. Das Gesetz sieht in Art. 15a Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 35a Abs. 1 Satz 1

Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) für eine solche Konstellation

vor, dass der Führerausweis auf Probe verfällt. Vorliegend gilt nichts anderes.

Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass der auf Probe ausgestellte

Ausweis des Beschwerdeführers zu annullieren ist und ein neuer Lernfahrausweis

frühestens ein Jahr nach Begehung der zweiten Widerhandlung unter Beibringung

eines positiv ausfallenden verkehrspsychologischen Gutachtens gestützt auf Art.

15a Abs. 5 Satz 1 SVG erteilt werden kann.

6.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

6.2

Der Beschwerde wurde mit Verfügung

vom 16. Februar 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des

Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist

anzusetzen. Der Führerausweis ist innert zehn Tagen nach Rechtskraft des

vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat den Führerausweis auf Probe

innert zehn Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK

einzureichen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kofmel