VWBES.2018.63
Annullierung des Führerausweises auf Probe
16. Juli 2018Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Juli 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Frey
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Annullierung
des Führerausweises auf Probe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___, geb. [...] 1996, ist seit dem
18. August 2014 im Besitze eines Führerausweises auf Probe.
1.2 Mit Verfügung vom 8. September 2016
entzog ihm die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) den
Führerausweis für die Dauer von vier Monaten wegen einer schweren Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Die Probezeit wurde verlängert. Der
Entzug dauerte vom 31. Oktober 2016 bis 28. Februar 2017.
2.1 Am 23. November 2017, 9:30 Uhr, verunfallte
A.___ mit einem Personenwagen in [...] auf der [...]strasse auf Glatteis. In einer
Linkskurve fuhr er geradeaus und prallte in die rechte Leiteinrichtung. Durch
die Wucht des Aufpralls drehte sich der Personenwagen im Uhrzeigersinn um 90
Grad, rollte rückwärts über die Strasse und kam mit dem Heck an der linken
Leiteinrichtung zum Stillstand.
2.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn verurteilte A.___ deshalb wegen einer einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG wegen Nichtanpassens der
Geschwindigkeit an die herrschenden Strassenverhältnisse (Glatteis) sowie
Nichtbeherrschens des Fahrzeuges zu einer Busse von CHF 250.00,
ersatzweise drei Tage Freiheitsstrafe.
3. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018
annullierte die MFK, namens des Departements des Innern, den Führerausweis auf
Probe von A.___. Sie stufte sein Verhalten als mittelschwere Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ein.
4.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 15. Februar 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 2. Februar 2018 sei
aufzuheben.
2. Es seien keine Administrativmassnahmen
anzuordnen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, und der Führerausweis auf Probe sei dem Beschwerdeführer
für die Dauer des Verfahrens wieder zu erteilen.
4. U.K.u.E.F.
4.2 Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 erteilte
der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung.
4.3 Die MFK schloss mit Stellungnahme
vom 26. März 2018 auf Beschwerdeabweisung.
4.4 Mit Replik vom 16. Mai 2018 liess
der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhalten.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz erwog, die durch das
Überqueren der Gegenfahrbahn geschaffene Verkehrsgefährdung könne nicht mehr
als leicht bezeichnet werden, womit die Widerhandlung als mittelschwer
einzustufen sei.
2.2
Der Beschwerdeführer rügt, die
Annullierung des Führerausweises als unverhältnismässig. Ein allfälliges
Verschulden könne nur als besonders leicht qualifiziert werden. Die MFK habe zur
Frage des Verschuldens keine Stellung genommen. Sie habe einzig die Überquerung
der Fahrspur als objektive mittelschwere Verkehrsgefahr qualifiziert. Den
Strafakten könne entnommen werden, dass er als Ortskundiger von der Gefahr (Schleudergefahr
bei Nässe) vor Ort gewusst habe. Aufgrund dessen habe er das Tempo von ca. 60
km/h auf ca. 40 km/h reduziert. Trotzdem sei er wegen unerwartetem Glatteis ins
Schleudern geraten und habe die Leitplanke touchiert. In der Folge habe sich
das Auto um 90 Grad gedreht und sei dann auf der Gegenfahrbahn zum Stehen
gekommen. Die Schäden am Auto sowie an der Leitplanke seien relativ gering. Das
Auto sei an einer gut übersehbaren Stelle der Gegenfahrbahn zum Stehen
gekommen. Um 9:30 Uhr hätte nicht mehr mit Glatteis gerechnet werden müssen.
Bereits vor dem Unfall sei auf der fraglichen Strecke ein Strassenschild mit
dem Hinweis auf Schleudergefahr für die folgenden 2.2 Kilometer aufgestellt
worden. Nur einige Tage nach dem Unfall sei unmittelbar vor der Unfallkurve neu
ein Schild mit einem Hinweis auf Schleudergefahr aufgrund von Glatteis aufgestellt
worden. Es werde nicht bestritten, dass die hervorgerufene Situation eine
Gefahr für den Verkehr dargestellt habe. Er habe aber nachweislich alle
Vorkehrungen getroffen, die zur Reduktion der ihm bekannten Gefahr nötig
gewesen seien.
3.1
Nach Art. 15a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz
(SR 741.01, SVG) wird
der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf
Probe erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt. Wird dem Inhaber der
Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um
ein Jahr verlängert (Abs. 3). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der
zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Abs. 4). Ein neuer
Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und
nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die
Eignung bejaht (Abs. 5). Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein
neuer Führerausweis auf Probe erteilt (Abs. 6). Der Zweck der Einführung des Führerausweises
auf Probe liegt in der strengen Ahndung und Prävention von Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Neulenker und damit in der Erhöhung der
Verkehrssicherheit. Der Gesetzgeber erwartet von einem Inhaber eines
Führerausweises auf Probe, dem nach einer Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz schon einmal der Führerausweis entzogen wurde, ein
besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein und ein sorgfältiges künftiges
Fahrverhalten (vgl. Botschaft des Bundesrates, in BBl 1999, S. 4473 ff.; BGE
136.
I 345 E. 6.5).
3.2
Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug
ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Die Anforderungen an den Führer, sein
Fahrzeug ständig zu beherrschen gehört zu den wesentlichsten und wohl
wichtigsten Verkehrsregeln (Andreas Roth in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],
Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 31 N 1; Philippe
Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetzgebung und Ordnungsbussengesetz,
2.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 31 N 2).
3.3
Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen,
namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen,
Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte,
ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor
unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen
sowie vor Bahnübergängen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer hat langsam
zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt
ist, besonders wenn Anhänger mitgeführt werden (Art. 4 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung [VRV,
SR 741.11]).
4.1
Der Strafanzeige vom 7. Dezember
2017.
kann Folgendes entnommen werden: Der Beschwerdeführer war am 23. November
2017, 9:30 Uhr, in [...] auf der [...]strasse von [...] herkommend in Richtung [...]
unterwegs. Dies mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h. Da er ortskundig
ist, wusste der Beschwerdeführer, dass die scharfe Linkskurve bei Feuchtigkeit
stets eine glatte Fahrbahn aufweist. Aus diesem Grund verringerte er seine
Geschwindigkeit auf ca. 40 bis 50 km/h. Als er sich inmitten der Linkskurve
befand, reagierte der Personenwagen nicht mehr auf seine Lenkbewegungen und
fuhr geradeaus weiter. Folglich prallte der Beschwerdeführer mit der rechten
Fahrzeugfront in die dortige rechte Leiteinrichtung. Durch die Wucht des
Aufpralls drehte es das Auto im Uhrzeigersinn um 90 Grad. Danach rollte der Personenwagen
rückwärts über die Strasse bis er mit seinem Heck an der linken Leiteinrichtung
zum Stillstand kam. Durch die Kollision wurde niemand verletzt.
4.2
Die MFK geht bezüglich des Vorfalls
vom 23. November 2017 von einer mittelschweren Widerhandlung i.S.v. Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG aus. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt. Die Mindestentzugsdauer des Führerausweises bei
einer mittelschweren Widerhandlung beträgt einen Monat, sofern in
den vorangegangenen zwei Jahren der Führerausweis nicht wegen einer schweren
oder einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Wurde hingegen in den
letzten zwei Jahren bereits ein Ausweisentzug wegen einer schweren oder
mittelschweren Widerhandlung vollstreckt, beträgt die Entzugsdauer mindestens
vier Monate (Art. 16b Abs. 2 lit. a und b SVG).
4.3
Eine leichte Widerhandlung i.S.v.
Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und den dabei nur ein
leichtes Verschulden trifft. Nach einer leichten Widerhandlung wird der
Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den
vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere
Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). In besonders leichten Fällen
wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4 [vgl. dazu und zum Verhältnis
von Art. 16 Abs. 2 SVG zu Art. 16a Abs. 4 SVG Bernhard Rütsche in: Marcel Alexander Niggli et al.
[Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16 N 44 ff.; vgl. auch Philippe
Weissenberger, a.a.O., Art. 16 N 21 ff.]).
4.4
Der Beschwerdeführer will den
Vorfall als besonders leichte Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 16a Abs. 4
SVG qualifiziert wissen. Was ein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 16a Abs. 4
SVG ist, ergibt sich in Abgrenzung zur leichten Widerhandlung nach Art. 16a
Abs. 1 SVG. Ein besonders leichter Fall setzt demnach voraus, dass der
Fahrzeugführer eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer schafft
und ihn dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft. Es braucht für den
besonders leichten Fall folglich eine besondere Geringfügigkeit sowohl in Bezug
auf die Gefährdung als auch das Verschulden. Das Bundesgericht orientiert sich
in seiner neuen Rechtsprechung für die Auslegung der besonders leichten Fälle
i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG an den Verkehrsregelverletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz
erledigt werden und damit ebenfalls keine Administrativmassnahmen nach sich
ziehen. Eine besonders leichte Gefährdung entspricht demnach von ihrer
Intensität her den Gefährdungen, die durch Widerhandlungen gemäss Ordnungsbussenliste
hervorgerufen werden, sofern im Einzelfall nicht besondere Umstände wie
schlechte Sichtverhältnisse, dichter Verkehr oder unübersichtliche
Verkehrssituationen vorliegen, welche die Gefahr als höher erscheinen lassen.
Ein mögliches Beispiel für eine besonders leichte Gefährdung (ausserhalb des
Ordnungsbussenkatalog) ist eine geringfügige Streifkollision oder das
Zusammenprallen der Rückspiegel bei sehr tiefer Geschwindigkeit auf einem
Parkplatz (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al.
[Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16a N
25.
f.).
4.5
Der ortskundige Beschwerdeführer war
am Morgen des 23. Novembers 2017 bei schöner Witterung auf einer kurvigen
Strasse in einem abfälligen Waldabschnitt - nach eigenen Angaben - mit einer
Geschwindigkeit von ungefähr 40–50 km/h unterwegs. Dabei prallte er in die
rechte Leiteinrichtung worauf hin sich sein Fahrzeug um 90 Grad drehte und
schlussendlich an der linken Leiteinrichtung zum Stehen kam. Gemäss Polizeirapport
hat die Aussentemperatur im Unfallzeitpunkt -1°betragen. Bei Temperaturen um 0°
ist auf feuchten Strassen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung mit Glatteis zu rechnen (BGE 115 I 241 E. 2c) und dementsprechend
ist die Geschwindigkeit anzupassen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wird
im Bereich der Unfallstelle zudem auf die Schleudergefahr hingewiesen.
Gefahrensignale sind im Kontext mit den konkreten Sicht- und
Witterungsverhältnissen zu verstehen, zu denen beim Signal «Schleudergefahr» im
Winter auch die Möglichkeit vereister Stellen gehört. Der Beschwerdeführer
hätte auf dem besagten Streckenabschnitt – gerade auch als Neulenker mit wenig
Fahrpraxis und bereits einem Ausweisentzug wegen Geschwindigkeitsübertretung –
besonders achtsam unterwegs sein müssen, um seine Fahrweise entsprechend
anpassen und die Geschwindigkeit weiter reduzieren zu können. Mit seiner
Fahrweise, die sich im Verlust der Kontrolle über sein Fahrzeug manifestiert
hat, war der Beschwerdeführer in einer Art und Weise unterwegs, die für die
anderen Verkehrsteilnehmer eine erhöhte abstrakte Gefährdung dargestellt hat.
Sein Fehlverhalten kann daher nicht mehr als besonders leichte Widerhandlung im
Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG gewertet werden. Die Frage, ob es als
leichte oder mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln zu
qualifizieren ist, kann vorliegend offenbleiben. Wesentlich ist, dass es sich
beim Unfall vom 23. November 2017 zumindest um eine leichte Widerhandlung
handelt, bei welcher der Fahrausweis von Gesetzes wegen für mindestens einen
Monat zu entziehen ist (vgl. Art. 16a Abs. 2 SVG respektive
Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).
5.
Der Beschwerdeführer beging nach dem
Gesagten zum zweiten Mal eine Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises
führt. Das Gesetz sieht in Art. 15a Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 35a Abs. 1 Satz 1
Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) für eine solche Konstellation
vor, dass der Führerausweis auf Probe verfällt. Vorliegend gilt nichts anderes.
Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass der auf Probe ausgestellte
Ausweis des Beschwerdeführers zu annullieren ist und ein neuer Lernfahrausweis
frühestens ein Jahr nach Begehung der zweiten Widerhandlung unter Beibringung
eines positiv ausfallenden verkehrspsychologischen Gutachtens gestützt auf Art.
15a Abs. 5 Satz 1 SVG erteilt werden kann.
6.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
6.2
Der Beschwerde wurde mit Verfügung
vom 16. Februar 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des
Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist
anzusetzen. Der Führerausweis ist innert zehn Tagen nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat den Führerausweis auf Probe
innert zehn Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK
einzureichen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kofmel