VWBES.2018.66
Bauen ausserhalb der Bauzone / Stützmauern etc.
19. November 2018Deutsch18 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. November 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde [...],
Beschwerdegegner
betreffend Bauen
ausserhalb der Bauzone / Stützmauern etc.
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist Eigentümer von
landwirtschaftlichen Liegenschaften ausserhalb der Bauzone in [...] am Rande
des Weilers [...], so des kleinen Grundstückes GB [...] Nr. [...], auf welchem
sich ein zum Wohnhaus umgebautes Gebäude befindet, und des westlich
angrenzenden abfallenden grossen Grundstücks Nr. [...], welches im Wesentlichen
aus einer Wiese zwischen der Fortsetzung der Zufahrtsstrasse und dem westlich
liegenden Wald besteht, und auf dem sich entlang der Strasse mehrere kleinere
Nebenbauten (wie Hühnerhaus und Bienenhaus) befinden. Alle Grundstücke befinden
sich in der Landwirtschaftszone, überlagert mit der Juraschutzzone.
Im Juni 2014 überwies die Baukommission
der Einwohnergemeinde [...] dem Bau- und Justizdepartement (BJD) das Baugesuch
für die bereits ausgeführte Gartengestaltung inkl. einem Biotop zur Prüfung. Am
26. November 2014 führte das BJD nach längeren internen Abklärungen bei den
verschiedenen Amtsstellen einen Augenschein durch. Dessen Ergebnis ist in einer
Aktennotiz vom 1. Dezember 2014 mit zahlreichen Fotografien dokumentiert.
Anschliessend wurden zusätzliche Unterlagen und Pläne verlangt und eingereicht.
2. Am 9. November 2017 (eröffnet am 8.
Februar 2018) verfügte das BJD Folgendes:
1. Das bereits aufgestellte Bienenhaus mit
dem Bienenunterstand auf GB [...] Nr. [...] ist standortgebunden und wird
gemäss Art. 24 RPG nachträglich bewilligt.
2. Die bereits erstellte Einzäunung für die
Hühner, die beiden bereits erstellten Steinhaufen, die beiden bereits
erstellten Stützmauern aus den Jahren 1961 und 1997 sowie die Waschbetonplatten
vor dem Bienenhaus und die Stützmauern aus Ziegeln und Betonplatten auf GB [...]
Nr. [...] entsprechen nicht dem Zweck der Landwirtschaftszone und erfordern
eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Die Zustimmung dafür wird
nachträglich erteilt.
3. Die bereits erstellten Stützmauern aus
den Jahren 2000/2013 und 2014 mit den Terrainaufschüttungen, der bereits
erstellte Flachwasserteich mit den umgebenden Kiesflächen und die bereits
erstellten Stellriemen unterhalb des Wendeplatzes auf GB [...] Nr. [...] sind
weder zonenkonform noch erfüllen sie die Voraussetzungen nach Art. 24 oder 24c
RPG. Eine nachtägliche Bewilligung kann nicht erteilt werden.
4. Die Ausnahmebewilligung nach § 5 lit. c
VWW für die Unterschreitung des Waldabstandes wird nachträglich erteilt.
5. Bei der Aufgabe der Bienenhaltung ist
das Bienenhaus mit dem Bienenunterstand vollständig zu entfernen und der
ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
6. Die in Ziffer 3 dieses Dispositivs
bezeichneten Bauten und Anlagen sind restlos zu beseitigen und der
ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. D.h. die Terraindifferenzen sind
mit Böschungen (ohne Natursteinmauern) nicht steiler als 1:2 auszubilden, das
Gelände ist zu humusieren und als Wiese zu begrünen. Der Rückbau der neu
geschaffenen, potentiellen Lebensräume für geschützte Tierarten ist so zu
terminieren, dass sich diese nicht in den rückzubauenden Habitaten aufhalten.
Für die Ausführungen der Rückbau- und Anpassungsarbeiten wird der Bauherrschaft
eine Frist gesetzt bis 30. November 2018. […]
7. Die örtliche Baubehörde hat im Sinne von
§§ 150 ff. PBG die Einhaltung der obgenannten Auflagen zu kontrollieren und bei
festgestellten Mängeln dem Amt für Raumplanung schriftlich Meldung zu
erstatten.
8. […]
9. […]
Der Verfügung beigelegt war ein vom
Kant. Amt für Raumplanung mit Datum vom 9. November 2017 gestempelter Plan von Geometer
B.___ vom 14. Januar 2015, in welchem die einzelnen beurteilten Bauten bzw.
Anlagen verzeichnet sind.
3. Gegen diese Verfügung liess A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Müller, mit Schreiben vom 16. Februar 2018 Beschwerde erheben mit den
Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 3., 6. und 7. der
Verfügung des BJD aufzuheben und für die mit den Ziffern 3, 4, 5 und 8
bezeichneten Anlagen die nachträgliche Baubewilligung zu erteilen.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung beizumessen.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
Dem Vater des Beschwerdeführers sei im
Jahr 1962 der Bau einer Veranda inkl. Terrasse bewilligt worden. In dieser
Baubewilligung sei auch der Bau eines Kindesschwimmbassins enthalten gewesen. Der
Beschwerdeführer habe in den vergangenen Jahren verschiedene bewilligte
Bauteile (Betonplatten, Treppe, Kinderschwimmbecken, Teerweg, Thujahecke etc.)
entfernt. Insbesondere sei die fast 30 m lange Thujahecke durch eine
artenreiche Wildplanzenhecke ersetzt worden. Zudem habe er einen
Flachwasserteich geschaffen, welcher bereits nach kurzer Zeit von zahlreichen
geschützten Arten, die teilweise auf der roten Liste stünden, besiedelt worden
sei. Zu diesem Zweck seien zwei Trockenmauern aus einheimischem Kalksteinblockwurf
erstellt worden und auf 600 m2 eine Wildblumen-Magerwiese mit hoher Artenvielfalt
angesät worden. Alle Massnahmen seien durch fachkundige Beratung in Bezug auf
die Standortwahl und die Bepflanzung begleitet worden. Das Gebiet um die
Liegenschaft des Beschwerdeführers werde seit Jahren in Zusammenarbeit mit
PICUS, dem ortsansässigen Natur- und Vogelschutzverein, ökologisch aufgewertet.
Weiter sei in Absprache mit dem Revierförster der Wald südlich des Grundstückes
des Beschwerdeführers stark ausgelichtet, gestuft, mit einheimischen Sträuchern
bepflanzt sowie Ast- und Steinhaufen als Kleinstrukturen angelegt worden, um
die Vernetzung von Wald und Offenland zu fördern. Dieser Lebensraum sei somit
zu einem geschützten Lebensraum gemäss eidgenössischem Natur- und
Heimatschutzgesetz geworden, dessen Zerstörung verboten sei. Die Veränderung
des natürlichen Terrainverlaufes sei geringfügig, insbesondere sei die
betroffene Fläche aufgrund der Topographie nur am Standort selbst einsehbar,
nicht aber aus der Entfernung. Durch die Bepflanzung werde zudem die
Veränderung, insbesondere die Trockenmauern, verdeckt. Die Verwitterung der
Steine werde schon rasch dazu führen, dass die Mauern optisch weitgehend
verschwinden würden. Zudem stellten solche Trockenmauern traditionell ein
bekanntes Landschaftselement dar. Der Kanton Solothurn weise in Bezug auf
artenreiche (Trocken-)Standorte ein Manko auf. Der Beschwerdeführer habe
zugegebenermassen ohne Bewilligung, jedoch in bester Absicht und ohne
materiellen Gewinn gehandelt. Der Aufwand des Beschwerdeführers als Bauherr für
die ökologisch äusserst wertvolle Aufwertung des Standortes sei erheblich
gewesen (ca. CHF 100'000.00). Die verlangte Entfernung des Teiches und
der Mauern würden nochmals erhebliche Kosten verursachen (mindestens CHF
50'000.00). Da die von der Vorinstanz bemängelte landschaftliche Einpassung der
naturnahen Umgebungsgestaltung marginal ausfalle und durch die nahen Waldkulissen
in keiner Weise für die weitere Umgebung landschaftsprägend ausfalle, sei im
Sinne der Verhältnismässigkeit der Schutz des Lebensraums für die gefährdeten
Arten gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz stärker zu gewichten. Der Rückbau
der Umgestaltung sei demnach unverhältnismässig. Da private wie auch
öffentliche Interessen am Bestehenlassen der Anlagen eindeutig überwiegen
würden, sei für diese die nachträgliche Baubewilligung zu erteilen.
4. Mit Verfügung vom 19. Februar 2018
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
5. Das BJD schloss mit Stellungnahme vom
25. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde, wobei es auf die Akten und die Verfügung
vom 9. November 2017 verwies.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, i.V.m. § 5 des Planungs- und
Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Der Beschwerdeführer als Baugesuchsteller und
Grundeigentümer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihm die
nachträgliche Bewilligung für die verschiedenen Bauten und baulichen Anlagen
auf seinem Grundstück versagt wurde, beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Abzuweisen sind die Beweisanträge auf
Durchführung eines Augenscheins mit Parteibefragung sowie der Befragung von C.___
als Zeuge und Experten in Bezug auf die Standortsqualität und die Kosten für
die Herstellung und Entfernung der Anlagen. Das BJD hat sich im November 2014
im Beisein der involvierten Personen vor Ort ein Bild von der Situation gemacht
und diese in einer ausführlichen Aktennotiz festgehalten und mit Fotografien
dokumentiert. Der Beschwerdeführer konnte sich im Verlauf des bisherigen
Verfahrens ausführlich mündlich und schriftlich äussern. In den Akten befindet
sich zudem ein Schreiben von C.___ vom 6. März 2018 mit dem Titel «Ökologische
Bedeutung der Umgebungsfläche [...]». Der Sachverhalt ist aufgrund der
Aktenlage (Baugesuch, Pläne, Fotos etc.) und digitaler Hilfsmittel
(Kartendienste online) ausführlich und hinreichend dokumentiert.
3.
Strittig ist, ob das BJD den
Stützmauern aus den Jahren 2000/2013 und 2014 mit den Terrainaufschüttungen,
dem Flachwasserteich mit den umgebenden Kiesflächen und den Stellriemen
unterhalb des Wendeplatzes zu Recht die nachträgliche Bewilligung versagt hat.
4.1
Nach den Art. 22 Abs. 1 und 24
Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) dürfen
Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher
Bewilligung errichtet werden. Bauten und Anlagen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG sind
jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in
fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über
die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich
erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt
beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug
ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit
der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse
der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht
(BGE 120 Ib 379 E. 3c S. 383 mit Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es
mithin der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen
Folgen vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen
Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE
123.
II 256 E. 3 S. 259).
4.2
Ein Blick in die kantonale
Gesetzgebung zeigt: Nach § 3 Abs. 1 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS
711.
) ist für Bauten und bauliche Anlagen ein Baugesuch einzureichen.
Namentlich ist ein Baugesuch für Einfriedigungen und Stützmauern (§ 3 Abs. 2
lit. k KBV) sowie das Anlegen von Weihern, Teichen und Biotopen (als Terrainveränderung,
§ 3 Abs. 2 lit. j KBV) erforderlich. Nicht bewilligungspflichtig sind nach Art.
22.
Abs. 1 RPG Kleinvorhaben, die nur ein geringes Ausmass haben und weder
öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren.
4.3
Die Stützmauer aus dem Jahr 2000
zieht sich etwa 25 m westlich des Wohnhauses von der Südgrenze der
Nachbarliegenschaft über gut 40 m nordwärts und wurde 2013 um weitere 25 m verlängert.
Sie besteht grösstenteils aus grossformatigen Blocksteinen aus Jurakalk, die –
entgegen den eingereichten Schnittplänen, wo nur zwei Reihen gezeichnet sind –
in bis zu vier Reihen aufeinandergesetzt sind und dem Terrainverlauf folgen. Weiter
westlich und unterhalb dieser Mauer wurde 2014 eine weitere solche Stützmauer
errichtet, die etwa 30 m misst (vgl. Abbildungen zum Augenschein). Insgesamt
befinden sich dort nun mit den Mauern aus dem Jahr 1961 und 1997 vier
Stützmauern, die das Gelände unterhalb des Wohnhauses und der Veranda terrassieren.
Oberhalb der 2013 verlängerten
Stützmauer wurde im aufgeschütteten Gelände ein Teich (Biotop) mit dem Ausmass
von ca. 20 m x 9 m angelegt, umgeben von einem Trockenstandort aus Jurakies in
unterschiedlicher Körnung mit einer Gesamtfläche von ca. 700 m2
(inkl. Biotop, vgl. Plan und Fotos).
Die ebenfalls 2013 eingebauten zwei
Reihen Stellriemen von je ca. 5 m Länge unterhalb des Wendeplatzes an der
Nordostecke des Grundstücks dienen wohl der Gelände- bzw. Böschungssicherung.
4.4
Stützmauern sowie ein
Flachwasserteich respektive Biotop vom Ausmass der hier zur Diskussion
stehenden fallen zweifelsfrei unter die Baubewilligungspflicht. Von einem
geringfügigen Ausmass kann nicht mehr die Rede sein. Zudem liegt die Parzelle
des Beschwerdeführers in der Landwirtschaftszone, die von der Juraschutzzone überlagert
ist. Dort ist das öffentliche Interesse an der zurückhaltenden Errichtung von
Bauten oder Anlagen besonders gewichtig, weshalb die Bewilligungspflicht der
Stützmauern aus den Jahren 2000/2013 und 2014 mit den Terrainaufschüttungen, des
Flachwasserteichs mit den umgebenden Kiesflächen und der Stellriemen unterhalb
des Wendeplatzes zu Recht bejaht wurde.
5.
Ist die Baubewilligungspflicht zu
bejahen, stellt sich die Frage nach der Bewilligungsfähigkeit. Wie gesehen
liegt die fragliche Parzelle des Beschwerdeführers ausserhalb der Bauzone in
der Landwirtschaftszone, überlagert mit der Juraschutzzone. Sie liegt am Rand
eines kleinen Weilers und grenzt direkt an ein Grundstück, das seit
Generationen überbaut ist und schon lange ausschliesslich der Wohnnutzung
dient. Nach den Akten (Aktennotiz vom 1. Dezember 2014, Verweis auf Vorakten)
wurde die Liegenschaft ohne Zustimmung der kantonalen Behörde 1998 umgebaut,
dem Umbau die nachträgliche Zustimmung verweigert, aber auf eine Beseitigung
verzichtet, weil die örtliche Baubehörde eine Baubewilligung erteilt hatte.
5.1
Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG i.V.m.
Art. 34 Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) sind in der
Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau
nötig sind. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keinen
landwirtschaftlichen Betrieb führt, weshalb die bereits ausgeführten Bauten und
Anlagen nicht zonenkonform sind.
5.2
Das BJD prüfte in der Folge, ob eine
Bewilligung nach Art. 24 RPG möglich sei. Ausnahmsweise kann eine Bewilligung
erteilt werden, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb
der Bauzone erfordert und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen. Standortgebunden ist eine Baute oder Anlage dann, wenn sie aus
technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb
der Bauzone angewiesen ist oder aus besonderen Gründen in der Bauzone
ausgeschlossen ist (BGE 1C_477/2014 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Die kantonale Behörde bejahte die
Standortgebundenheit für das Bienenhaus und erteilte dafür eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt
hat, können die Stützmauern aus den Jahren 2000/2013 und 2014 mit den
Terrainaufschüttungen, der Flachwasserteich mit den umgebenden Kiesflächen und
die Stellriemen unterhalb des Wendeplatzes nicht als standortgebunden gelten und
demnach nicht nachträglich nach Art. 24 RPG bewilligt werden. Solche Bauten
bzw. Anlagen zur Gartengestaltung können ohne Weiteres in der Bauzone errichtet
werden.
6.
Das BJD prüfte danach, ob die
Stützmauern aus den Jahren 2000/2013 und 2014 mit den Terrainaufschüttungen,
der Flachwasserteich mit den umgebenden Kiesflächen sowie die Stellriemen
unterhalb des Wendeplatzes allenfalls nach Art. 24c RPG zu bewilligen seien. Danach
werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen,
die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt
(Abs. 1). Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen
Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut
werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Abs. 2).
Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe
Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet
sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Abs. 4). In jedem Fall
bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten
(Abs. 5).
6.1
Die Trennung des Baugebietes vom
Nichtbaugebiet stellt eines der grundlegendsten Prinzipien des
Raumplanungsrechts des Bundes dar (vgl. Art. 75 BV; Art. 1 und 3 RPG; BGE 136
II 359 E. 9 S. 368; 111 Ib 213 E. 6b S. 225). Im Lichte dieses wichtigen
raumplanerischen Anliegens ist auch Art. 24c RPG auszulegen (vgl. BGE 127 II
215.
E. 3a S. 218). Hinzuzuziehen ist Art. 42 der Raumplanungsverordnung (RPV;
SR 700.1), der in Abs. 1 besagt, dass eine Änderung als teilweise und eine
Erweiterung als massvoll gilt, wenn die Identität der Baute oder Anlage
einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt.
Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig. Massgeblicher
Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem
sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand
(Art. 42 Abs. 2 RPV). Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen
gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen.
6.2
Das BJD zog in Erwägung, dass die
bereits erstellten Stützmauern aus den Jahren 2000/2013 und 2014, der
Flachwasserteich mit den umgebenden Kiesflächen und die Stellriemen unterhalb
dem Wendeplatz das natürliche Landschaftsbild beeinträchtigten und nicht
ortüblich seien. Die Identität der Umgebung sei dadurch wesentlich verändert
worden, so dass der ländliche bzw. landwirtschaftliche Charakter der Umgebung
verloren gegangen sei, weshalb für diese Bauten und Anlagen die erforderliche
Ausnahmebewilligung nachträglich nicht erteilt werden könne.
6.3
Diesen zutreffenden Erwägungen ist
nicht viel beizufügen: Das BJD hat die massgeblichen Elemente allesamt
berücksichtigt und überzeugend gegeneinander abgewogen. Die entsprechenden
Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden, eine Bewilligung nach Art. 24c
RPG kann nicht erteilt werden, zumal fraglich ist, ob die Bestimmung überhaupt
anwendbar ist, da es sich bei der bestehenden Baute, die teilweise geändert
werden soll, eben nicht um eine bewilligte bzw. mit Bewilligung geänderte Baute
handelt, die Bewilligung vielmehr bereits einmal versagt und lediglich auf den
Rückbau verzichtet wurde (oben Erw. 5). Bei den Bauten bzw. Anlagen, um deren
Bewilligung nachgesucht wird, handelt es sich, wie im Baugesuch bezeichnet, um
«Gartengestaltung», die in der Landwirtschaftszone ausserhalb eines Landwirtschaftsbetriebes
nichts verloren hat. Im Unterschied zur Parzelle des Nachbarn handelt es sich
auch nicht um den unmittelbar zum Wohnhaus gehörenden Umschwung, wo sich
üblicherweise ein Haus- oder Bauerngarten befindet. Diesen Bereich hat die
Vorinstanz toleriert. Vielmehr wurde grossflächig die angrenzende
landwirtschaftlich genutzte Wiese umgestaltet, was den Charakter dieses
Grundstückes deutlich ändert: es handelt sich nun um eine baulich gestaltete
terrassierte Grünfläche mit einem künstlich angelegten Biotop an einer Stelle
an einem abfallenden Gelände, wo sich ein natürlicher Teich nie bilden könnte,
gespeist mit zugeführtem (Dach-)Wasser, abgestützt mit Stützmauern und umgeben
von einer Kiesfläche, wie sie sich höchstens in einer aufgegebenen Kiesgrube findet.
7.1
Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss
staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein,
was vorliegend betreffend des angeordneten Rückbaus der in Frage stehenden
Bauten und Anlagen zu prüfen ist.
7.2
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung stellt die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet ein
äusserst gewichtiges öffentliches Interesse dar. Werden widerrechtlich
errichtete, dem Raumplanungsgesetz widersprechende Bauten nicht beseitigt,
sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird dieser Grundsatz aufgeweicht und
rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten, die
nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen deshalb grundsätzlich
beseitigt werden. Ein Wiederherstellungsbefehl erweist sich dann als
unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten
allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die
Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen. Eine Berufung auf
den guten Glauben fällt nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer
Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder
Nutzung berechtigt. Es darf vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche
Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt ist. Dies gilt erst recht
bei Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone und umso mehr, wenn bereits einmal
ein Verfahren durchgeführt wurde. Grundsätzlich kann sich zwar auch die
Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, gegenüber einem Abbruch- oder
Wiederherstellungsbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen.
Sie muss indessen in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen
Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen
Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands
erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft erwachsenden Nachteile
nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_179/2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
7.3
Die vom Beschwerdeführer ausserhalb
der Bauzone ohne die erforderlichen Bewilligungen vorgenommenen Bauten und
Anlagen (Stützmauern aus den Jahren 2000/2013 und 2014, Flachwasserteich mit
den umgebenden Kiesflächen, Stellriemen unterhalb des Wendeplatzes) verletzen also
den Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet und damit ein
grundlegendes Prinzip des Raumplanungsrechts, indem im Nichtbaugebiet und noch
dazu in einem Schutzgebiet (Juraschutzzone) Gartengestaltung wie in einer
Wohnzone vorgenommen wird. Es besteht gerade in der Landwirtschaftszone ein
erhebliches öffentliches Interesse an der Wahrung der Zonenkonformität und an
einer Eindämmung der Zersiedelung. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
finanziellen Interessen sowie der Artenschutz von bedrohten oder geschützten
Tierarten können nicht höher gewichtet werden als die gewichtigen Interessen
der Raumplanung. Es steht nicht im Belieben eines Grundeigentümers, zum Zwecke
des Naturschutzes ausserhalb der Bauzone Garten- oder Landschaftsgestaltung zu
betreiben, auch wenn durch das Anlegen eines künstlichen Biotops selbstverständlich
die entsprechenden Tiere und Pflanzen angelockt werden und dort neuen
Lebensraum finden. Würden nun die vom Beschwerdeführer widerrechtlich
errichteten, dem Raumplanungsgesetz widersprechende Bauten bzw. Anlagen nicht
beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so würde der Grundsatz der
Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet aufgeweicht und rechtswidriges
Verhalten belohnt, was nicht angehen kann. Die Verhältnismässigkeit der
Wiederherstellung ist demnach ohne weiteres zu bejahen. Um vorhandenen
geschützten Tierarten, speziell Amphibien, Rechnung zu tragen, ist der Rückbau
der Anlagen ausserhalb deren Laichzeit und der Aufenthaltsdauer der Larven im
Gewässer, durchzuführen.
Da die dem Beschwerdeführer gesetzte
Frist unterdessen beinahe abgelaufen ist und der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuerkannt wurde, wird dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis 30.
November 2019 zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gesetzt.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Parteientschädigung
ist bei diesem Ergebnis keine zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die in Ziffer 6. der vorinstanzlichen
Verfügung vom 9. November 2017 gesetzte Frist für den Rückbau bzw. die
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wird neu auf den 30. November
2019 festgesetzt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_10/2019 vom 15. April 2020
bestätigt.