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Entscheid

VWBES.2018.66

Bauen ausserhalb der Bauzone / Stützmauern etc.

19. November 2018Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist Eigentümer von

landwirtschaftlichen Liegenschaften ausserhalb der Bauzone in [...] am Rande

des Weilers [...], so des kleinen Grundstückes GB [...] Nr. [...], auf welchem

sich ein zum Wohnhaus umgebautes Gebäude befindet, und des westlich

angrenzenden abfallenden grossen Grundstücks Nr. [...], welches im Wesentlichen

aus einer Wiese zwischen der Fortsetzung der Zufahrtsstrasse und dem westlich

liegenden Wald besteht, und auf dem sich entlang der Strasse mehrere kleinere

Nebenbauten (wie Hühnerhaus und Bienenhaus) befinden. Alle Grundstücke befinden

sich in der Landwirtschaftszone, überlagert mit der Juraschutzzone.

Im Juni 2014 überwies die Baukommission

der Einwohnergemeinde [...] dem Bau- und Justizdepartement (BJD) das Baugesuch

für die bereits ausgeführte Gartengestaltung inkl. einem Biotop zur Prüfung. Am

26. November 2014 führte das BJD nach längeren internen Abklärungen bei den

verschiedenen Amtsstellen einen Augenschein durch. Dessen Ergebnis ist in einer

Aktennotiz vom 1. Dezember 2014 mit zahlreichen Fotografien dokumentiert.

Anschliessend wurden zusätzliche Unterlagen und Pläne verlangt und eingereicht.

2. Am 9. November 2017 (eröffnet am 8.

Februar 2018) verfügte das BJD Folgendes:

1. Das bereits aufgestellte Bienenhaus mit

dem Bienenunterstand auf GB [...] Nr. [...] ist standortgebunden und wird

gemäss Art. 24 RPG nachträglich bewilligt.

2. Die bereits erstellte Einzäunung für die

Hühner, die beiden bereits erstellten Steinhaufen, die beiden bereits

erstellten Stützmauern aus den Jahren 1961 und 1997 sowie die Waschbetonplatten

vor dem Bienenhaus und die Stützmauern aus Ziegeln und Betonplatten auf GB [...]

Nr. [...] entsprechen nicht dem Zweck der Landwirtschaftszone und erfordern

eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Die Zustimmung dafür wird

nachträglich erteilt.

3. Die bereits erstellten Stützmauern aus

den Jahren 2000/2013 und 2014 mit den Terrainaufschüttungen, der bereits

erstellte Flachwasserteich mit den umgebenden Kiesflächen und die bereits

erstellten Stellriemen unterhalb des Wendeplatzes auf GB [...] Nr. [...] sind

weder zonenkonform noch erfüllen sie die Voraussetzungen nach Art. 24 oder 24c

RPG. Eine nachtägliche Bewilligung kann nicht erteilt werden.

4. Die Ausnahmebewilligung nach § 5 lit. c

VWW für die Unterschreitung des Waldabstandes wird nachträglich erteilt.

5. Bei der Aufgabe der Bienenhaltung ist

das Bienenhaus mit dem Bienenunterstand vollständig zu entfernen und der

ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

6. Die in Ziffer 3 dieses Dispositivs

bezeichneten Bauten und Anlagen sind restlos zu beseitigen und der

ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. D.h. die Terraindifferenzen sind

mit Böschungen (ohne Natursteinmauern) nicht steiler als 1:2 auszubilden, das

Gelände ist zu humusieren und als Wiese zu begrünen. Der Rückbau der neu

geschaffenen, potentiellen Lebensräume für geschützte Tierarten ist so zu

terminieren, dass sich diese nicht in den rückzubauenden Habitaten aufhalten.

Für die Ausführungen der Rückbau- und Anpassungsarbeiten wird der Bauherrschaft

eine Frist gesetzt bis 30. November 2018. […]

7. Die örtliche Baubehörde hat im Sinne von

§§ 150 ff. PBG die Einhaltung der obgenannten Auflagen zu kontrollieren und bei

festgestellten Mängeln dem Amt für Raumplanung schriftlich Meldung zu

erstatten.

8. […]

9. […]

Der Verfügung beigelegt war ein vom

Kant. Amt für Raumplanung mit Datum vom 9. November 2017 gestempelter Plan von Geometer

B.___ vom 14. Januar 2015, in welchem die einzelnen beurteilten Bauten bzw.

Anlagen verzeichnet sind.

3. Gegen diese Verfügung liess A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland

Müller, mit Schreiben vom 16. Februar 2018 Beschwerde erheben mit den

Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziffer 3., 6. und 7. der

Verfügung des BJD aufzuheben und für die mit den Ziffern 3, 4, 5 und 8

bezeichneten Anlagen die nachträgliche Baubewilligung zu erteilen.

2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung beizumessen.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

Dem Vater des Beschwerdeführers sei im

Jahr 1962 der Bau einer Veranda inkl. Terrasse bewilligt worden. In dieser

Baubewilligung sei auch der Bau eines Kindesschwimmbassins enthalten gewesen. Der

Beschwerdeführer habe in den vergangenen Jahren verschiedene bewilligte

Bauteile (Betonplatten, Treppe, Kinderschwimmbecken, Teerweg, Thujahecke etc.)

entfernt. Insbesondere sei die fast 30 m lange Thujahecke durch eine

artenreiche Wildplanzenhecke ersetzt worden. Zudem habe er einen

Flachwasserteich geschaffen, welcher bereits nach kurzer Zeit von zahlreichen

geschützten Arten, die teilweise auf der roten Liste stünden, besiedelt worden

sei. Zu diesem Zweck seien zwei Trockenmauern aus einheimischem Kalksteinblockwurf

erstellt worden und auf 600 m2 eine Wildblumen-Magerwiese mit hoher Artenvielfalt

angesät worden. Alle Massnahmen seien durch fachkundige Beratung in Bezug auf

die Standortwahl und die Bepflanzung begleitet worden. Das Gebiet um die

Liegenschaft des Beschwerdeführers werde seit Jahren in Zusammenarbeit mit

PICUS, dem ortsansässigen Natur- und Vogelschutzverein, ökologisch aufgewertet.

Weiter sei in Absprache mit dem Revierförster der Wald südlich des Grundstückes

des Beschwerdeführers stark ausgelichtet, gestuft, mit einheimischen Sträuchern

bepflanzt sowie Ast- und Steinhaufen als Kleinstrukturen angelegt worden, um

die Vernetzung von Wald und Offenland zu fördern. Dieser Lebensraum sei somit

zu einem geschützten Lebensraum gemäss eidgenössischem Natur- und

Heimatschutzgesetz geworden, dessen Zerstörung verboten sei. Die Veränderung

des natürlichen Terrainverlaufes sei geringfügig, insbesondere sei die

betroffene Fläche aufgrund der Topographie nur am Standort selbst einsehbar,

nicht aber aus der Entfernung. Durch die Bepflanzung werde zudem die

Veränderung, insbesondere die Trockenmauern, verdeckt. Die Verwitterung der

Steine werde schon rasch dazu führen, dass die Mauern optisch weitgehend

verschwinden würden. Zudem stellten solche Trockenmauern traditionell ein

bekanntes Landschaftselement dar. Der Kanton Solothurn weise in Bezug auf

artenreiche (Trocken-)Standorte ein Manko auf. Der Beschwerdeführer habe

zugegebenermassen ohne Bewilligung, jedoch in bester Absicht und ohne

materiellen Gewinn gehandelt. Der Aufwand des Beschwerdeführers als Bauherr für

die ökologisch äusserst wertvolle Aufwertung des Standortes sei erheblich

gewesen (ca. CHF 100'000.00). Die verlangte Entfernung des Teiches und

der Mauern würden nochmals erhebliche Kosten verursachen (mindestens CHF

50'000.00). Da die von der Vorinstanz bemängelte landschaftliche Einpassung der

naturnahen Umgebungsgestaltung marginal ausfalle und durch die nahen Waldkulissen

in keiner Weise für die weitere Umgebung landschaftsprägend ausfalle, sei im

Sinne der Verhältnismässigkeit der Schutz des Lebensraums für die gefährdeten

Arten gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz stärker zu gewichten. Der Rückbau

der Umgestaltung sei demnach unverhältnismässig. Da private wie auch

öffentliche Interessen am Bestehenlassen der Anlagen eindeutig überwiegen

würden, sei für diese die nachträgliche Baubewilligung zu erteilen.

4. Mit Verfügung vom 19. Februar 2018

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

5. Das BJD schloss mit Stellungnahme vom

25. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde, wobei es auf die Akten und die Verfügung

vom 9. November 2017 verwies.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, i.V.m. § 5 des Planungs- und

Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Der Beschwerdeführer als Baugesuchsteller und

Grundeigentümer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihm die

nachträgliche Bewilligung für die verschiedenen Bauten und baulichen Anlagen

auf seinem Grundstück versagt wurde, beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Abzuweisen sind die Beweisanträge auf

Durchführung eines Augenscheins mit Parteibefragung sowie der Befragung von C.___

als Zeuge und Experten in Bezug auf die Standortsqualität und die Kosten für

die Herstellung und Entfernung der Anlagen. Das BJD hat sich im November 2014

im Beisein der involvierten Personen vor Ort ein Bild von der Situation gemacht

und diese in einer ausführlichen Aktennotiz festgehalten und mit Fotografien

dokumentiert. Der Beschwerdeführer konnte sich im Verlauf des bisherigen

Verfahrens ausführlich mündlich und schriftlich äussern. In den Akten befindet

sich zudem ein Schreiben von C.___ vom 6. März 2018 mit dem Titel «Ökologische

Bedeutung der Umgebungsfläche [...]». Der Sachverhalt ist aufgrund der

Aktenlage (Baugesuch, Pläne, Fotos etc.) und digitaler Hilfsmittel

(Kartendienste online) ausführlich und hinreichend dokumentiert.

3.

Strittig ist, ob das BJD den

Stützmauern aus den Jahren 2000/2013 und 2014 mit den Terrainaufschüttungen,

dem Flachwasserteich mit den umgebenden Kiesflächen und den Stellriemen

unterhalb des Wendeplatzes zu Recht die nachträgliche Bewilligung versagt hat.

4.1

Nach den Art. 22 Abs. 1 und 24

Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) dürfen

Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher

Bewilligung errichtet werden. Bauten und Anlagen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG sind

jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in

fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über

die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich

erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt

beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug

ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit

der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen

Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse

der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht

(BGE 120 Ib 379 E. 3c S. 383 mit Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es

mithin der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen

Folgen vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen

Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE

123.

II 256 E. 3 S. 259).

4.2

Ein Blick in die kantonale

Gesetzgebung zeigt: Nach § 3 Abs. 1 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS

711.

) ist für Bauten und bauliche Anlagen ein Baugesuch einzureichen.

Namentlich ist ein Baugesuch für Einfriedigungen und Stützmauern (§ 3 Abs. 2

lit. k KBV) sowie das Anlegen von Weihern, Teichen und Biotopen (als Terrainveränderung,

§ 3 Abs. 2 lit. j KBV) erforderlich. Nicht bewilligungspflichtig sind nach Art.

22.

Abs. 1 RPG Kleinvorhaben, die nur ein geringes Ausmass haben und weder

öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren.

4.3

Die Stützmauer aus dem Jahr 2000

zieht sich etwa 25 m westlich des Wohnhauses von der Südgrenze der

Nachbarliegenschaft über gut 40 m nordwärts und wurde 2013 um weitere 25 m verlängert.

Sie besteht grösstenteils aus grossformatigen Blocksteinen aus Jurakalk, die –

entgegen den eingereichten Schnittplänen, wo nur zwei Reihen gezeichnet sind –

in bis zu vier Reihen aufeinandergesetzt sind und dem Terrainverlauf folgen. Weiter

westlich und unterhalb dieser Mauer wurde 2014 eine weitere solche Stützmauer

errichtet, die etwa 30 m misst (vgl. Abbildungen zum Augenschein). Insgesamt

befinden sich dort nun mit den Mauern aus dem Jahr 1961 und 1997 vier

Stützmauern, die das Gelände unterhalb des Wohnhauses und der Veranda terrassieren.

Oberhalb der 2013 verlängerten

Stützmauer wurde im aufgeschütteten Gelände ein Teich (Biotop) mit dem Ausmass

von ca. 20 m x 9 m angelegt, umgeben von einem Trockenstandort aus Jurakies in

unterschiedlicher Körnung mit einer Gesamtfläche von ca. 700 m2

(inkl. Biotop, vgl. Plan und Fotos).

Die ebenfalls 2013 eingebauten zwei

Reihen Stellriemen von je ca. 5 m Länge unterhalb des Wendeplatzes an der

Nordostecke des Grundstücks dienen wohl der Gelände- bzw. Böschungssicherung.

4.4

Stützmauern sowie ein

Flachwasserteich respektive Biotop vom Ausmass der hier zur Diskussion

stehenden fallen zweifelsfrei unter die Baubewilligungspflicht. Von einem

geringfügigen Ausmass kann nicht mehr die Rede sein. Zudem liegt die Parzelle

des Beschwerdeführers in der Landwirtschaftszone, die von der Juraschutzzone überlagert

ist. Dort ist das öffentliche Interesse an der zurückhaltenden Errichtung von

Bauten oder Anlagen besonders gewichtig, weshalb die Bewilligungspflicht der

Stützmauern aus den Jahren 2000/2013 und 2014 mit den Terrainaufschüttungen, des

Flachwasserteichs mit den umgebenden Kiesflächen und der Stellriemen unterhalb

des Wendeplatzes zu Recht bejaht wurde.

5.

Ist die Baubewilligungspflicht zu

bejahen, stellt sich die Frage nach der Bewilligungsfähigkeit. Wie gesehen

liegt die fragliche Parzelle des Beschwerdeführers ausserhalb der Bauzone in

der Landwirtschaftszone, überlagert mit der Juraschutzzone. Sie liegt am Rand

eines kleinen Weilers und grenzt direkt an ein Grundstück, das seit

Generationen überbaut ist und schon lange ausschliesslich der Wohnnutzung

dient. Nach den Akten (Aktennotiz vom 1. Dezember 2014, Verweis auf Vorakten)

wurde die Liegenschaft ohne Zustimmung der kantonalen Behörde 1998 umgebaut,

dem Umbau die nachträgliche Zustimmung verweigert, aber auf eine Beseitigung

verzichtet, weil die örtliche Baubehörde eine Baubewilligung erteilt hatte.

5.1

Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG i.V.m.

Art. 34 Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) sind in der

Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur

landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau

nötig sind. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keinen

landwirtschaftlichen Betrieb führt, weshalb die bereits ausgeführten Bauten und

Anlagen nicht zonenkonform sind.

5.2

Das BJD prüfte in der Folge, ob eine

Bewilligung nach Art. 24 RPG möglich sei. Ausnahmsweise kann eine Bewilligung

erteilt werden, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb

der Bauzone erfordert und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen

entgegenstehen. Standortgebunden ist eine Baute oder Anlage dann, wenn sie aus

technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb

der Bauzone angewiesen ist oder aus besonderen Gründen in der Bauzone

ausgeschlossen ist (BGE 1C_477/2014 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Die kantonale Behörde bejahte die

Standortgebundenheit für das Bienenhaus und erteilte dafür eine

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt

hat, können die Stützmauern aus den Jahren 2000/2013 und 2014 mit den

Terrainaufschüttungen, der Flachwasserteich mit den umgebenden Kiesflächen und

die Stellriemen unterhalb des Wendeplatzes nicht als standortgebunden gelten und

demnach nicht nachträglich nach Art. 24 RPG bewilligt werden. Solche Bauten

bzw. Anlagen zur Gartengestaltung können ohne Weiteres in der Bauzone errichtet

werden.

6.

Das BJD prüfte danach, ob die

Stützmauern aus den Jahren 2000/2013 und 2014 mit den Terrainaufschüttungen,

der Flachwasserteich mit den umgebenden Kiesflächen sowie die Stellriemen

unterhalb des Wendeplatzes allenfalls nach Art. 24c RPG zu bewilligen seien. Danach

werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen,

die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt

(Abs. 1). Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen

Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut

werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Abs. 2).

Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe

Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet

sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Abs. 4). In jedem Fall

bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten

(Abs. 5).

6.1

Die Trennung des Baugebietes vom

Nichtbaugebiet stellt eines der grundlegendsten Prinzipien des

Raumplanungsrechts des Bundes dar (vgl. Art. 75 BV; Art. 1 und 3 RPG; BGE 136

II 359 E. 9 S. 368; 111 Ib 213 E. 6b S. 225). Im Lichte dieses wichtigen

raumplanerischen Anliegens ist auch Art. 24c RPG auszulegen (vgl. BGE 127 II

215.

E. 3a S. 218). Hinzuzuziehen ist Art. 42 der Raumplanungsverordnung (RPV;

SR 700.1), der in Abs. 1 besagt, dass eine Änderung als teilweise und eine

Erweiterung als massvoll gilt, wenn die Identität der Baute oder Anlage

einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt.

Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig. Massgeblicher

Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem

sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand

(Art. 42 Abs. 2 RPV). Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen

gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen.

6.2

Das BJD zog in Erwägung, dass die

bereits erstellten Stützmauern aus den Jahren 2000/2013 und 2014, der

Flachwasserteich mit den umgebenden Kiesflächen und die Stellriemen unterhalb

dem Wendeplatz das natürliche Landschaftsbild beeinträchtigten und nicht

ortüblich seien. Die Identität der Umgebung sei dadurch wesentlich verändert

worden, so dass der ländliche bzw. landwirtschaftliche Charakter der Umgebung

verloren gegangen sei, weshalb für diese Bauten und Anlagen die erforderliche

Ausnahmebewilligung nachträglich nicht erteilt werden könne.

6.3

Diesen zutreffenden Erwägungen ist

nicht viel beizufügen: Das BJD hat die massgeblichen Elemente allesamt

berücksichtigt und überzeugend gegeneinander abgewogen. Die entsprechenden

Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden, eine Bewilligung nach Art. 24c

RPG kann nicht erteilt werden, zumal fraglich ist, ob die Bestimmung überhaupt

anwendbar ist, da es sich bei der bestehenden Baute, die teilweise geändert

werden soll, eben nicht um eine bewilligte bzw. mit Bewilligung geänderte Baute

handelt, die Bewilligung vielmehr bereits einmal versagt und lediglich auf den

Rückbau verzichtet wurde (oben Erw. 5). Bei den Bauten bzw. Anlagen, um deren

Bewilligung nachgesucht wird, handelt es sich, wie im Baugesuch bezeichnet, um

«Gartengestaltung», die in der Landwirtschaftszone ausserhalb eines Landwirtschaftsbetriebes

nichts verloren hat. Im Unterschied zur Parzelle des Nachbarn handelt es sich

auch nicht um den unmittelbar zum Wohnhaus gehörenden Umschwung, wo sich

üblicherweise ein Haus- oder Bauerngarten befindet. Diesen Bereich hat die

Vorinstanz toleriert. Vielmehr wurde grossflächig die angrenzende

landwirtschaftlich genutzte Wiese umgestaltet, was den Charakter dieses

Grundstückes deutlich ändert: es handelt sich nun um eine baulich gestaltete

terrassierte Grünfläche mit einem künstlich angelegten Biotop an einer Stelle

an einem abfallenden Gelände, wo sich ein natürlicher Teich nie bilden könnte,

gespeist mit zugeführtem (Dach-)Wasser, abgestützt mit Stützmauern und umgeben

von einer Kiesfläche, wie sie sich höchstens in einer aufgegebenen Kiesgrube findet.

7.1

Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss

staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein,

was vorliegend betreffend des angeordneten Rückbaus der in Frage stehenden

Bauten und Anlagen zu prüfen ist.

7.2

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung stellt die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet ein

äusserst gewichtiges öffentliches Interesse dar. Werden widerrechtlich

errichtete, dem Raumplanungsgesetz widersprechende Bauten nicht beseitigt,

sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird dieser Grundsatz aufgeweicht und

rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten, die

nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen deshalb grundsätzlich

beseitigt werden. Ein Wiederherstellungsbefehl erweist sich dann als

unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten

allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die

Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen. Eine Berufung auf

den guten Glauben fällt nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer

Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder

Nutzung berechtigt. Es darf vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche

Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt ist. Dies gilt erst recht

bei Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone und umso mehr, wenn bereits einmal

ein Verfahren durchgeführt wurde. Grundsätzlich kann sich zwar auch die

Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, gegenüber einem Abbruch- oder

Wiederherstellungsbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen.

Sie muss indessen in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen

Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen

Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands

erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft erwachsenden Nachteile

nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1C_179/2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

7.3

Die vom Beschwerdeführer ausserhalb

der Bauzone ohne die erforderlichen Bewilligungen vorgenommenen Bauten und

Anlagen (Stützmauern aus den Jahren 2000/2013 und 2014, Flachwasserteich mit

den umgebenden Kiesflächen, Stellriemen unterhalb des Wendeplatzes) verletzen also

den Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet und damit ein

grundlegendes Prinzip des Raumplanungsrechts, indem im Nichtbaugebiet und noch

dazu in einem Schutzgebiet (Juraschutzzone) Gartengestaltung wie in einer

Wohnzone vorgenommen wird. Es besteht gerade in der Landwirtschaftszone ein

erhebliches öffentliches Interesse an der Wahrung der Zonenkonformität und an

einer Eindämmung der Zersiedelung. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

finanziellen Interessen sowie der Artenschutz von bedrohten oder geschützten

Tierarten können nicht höher gewichtet werden als die gewichtigen Interessen

der Raumplanung. Es steht nicht im Belieben eines Grundeigentümers, zum Zwecke

des Naturschutzes ausserhalb der Bauzone Garten- oder Landschaftsgestaltung zu

betreiben, auch wenn durch das Anlegen eines künstlichen Biotops selbstverständlich

die entsprechenden Tiere und Pflanzen angelockt werden und dort neuen

Lebensraum finden. Würden nun die vom Beschwerdeführer widerrechtlich

errichteten, dem Raumplanungsgesetz widersprechende Bauten bzw. Anlagen nicht

beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so würde der Grundsatz der

Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet aufgeweicht und rechtswidriges

Verhalten belohnt, was nicht angehen kann. Die Verhältnismässigkeit der

Wiederherstellung ist demnach ohne weiteres zu bejahen. Um vorhandenen

geschützten Tierarten, speziell Amphibien, Rechnung zu tragen, ist der Rückbau

der Anlagen ausserhalb deren Laichzeit und der Aufenthaltsdauer der Larven im

Gewässer, durchzuführen.

Da die dem Beschwerdeführer gesetzte

Frist unterdessen beinahe abgelaufen ist und der Beschwerde aufschiebende

Wirkung zuerkannt wurde, wird dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis 30.

November 2019 zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gesetzt.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Parteientschädigung

ist bei diesem Ergebnis keine zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die in Ziffer 6. der vorinstanzlichen

Verfügung vom 9. November 2017 gesetzte Frist für den Rückbau bzw. die

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wird neu auf den 30. November

2019 festgesetzt.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_10/2019 vom 15. April 2020

bestätigt.