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Entscheid

VWBES.2018.67

Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

21. März 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der kosovarische Staatsangehörige A.___,

geb. [...] März 1989, reiste am 4. September 1992 im Rahmen des

Familiennachzuges in die Schweiz ein und ist seither im Besitze der

Niederlassungsbewilligung. Am 5. Januar 2012 heiratete er seine Landsfrau B.___,

geb. [...] Mai 1991 (nachfolgend B.___ genannt), welche am 3. September

2012 zufolge des Familiennachzuges in die Schweiz einreiste und die

Aufenthaltsbewilligung besitzt. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, C.___

(geb. [...] Juni 2013) und D.___ (geb. [...] Mai 2015).

2. Während seines Aufenthaltes in der

Schweiz wurde A.___ wiederholt straffällig und zu folgenden Strafen verurteilt:

-

15 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, bedingt

vollziehbar, Probezeit zwei Jahre sowie CHF 600.00 Busse, wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 11. Dezember 2008);

-

25 Tagesätze Geldstrafe zu je CHF 50.00, bedingt

vollziehbar, Probezeit zwei Jahre sowie CHF 200.00 Busse, wegen Fahren in

fahrunfähigem Zustand und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Februar 2010);

-

vier Jahre und sechs

Monate Freiheitsstrafe sowie 90 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, wegen Raufhandel

und versuchter vorsätzlicher Tötung (Urteils des Obergerichts Bern vom 11.

Dezember 2014).

3. Mit Verfügung vom 14. Januar 2016

widerrief das Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) die

Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies ihn auf den Tag seiner Entlassung

aus dem Straf- und Massnahmenvollzug weg. Weiter verweigerte das MISA die Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung von B.___, wies sie aus der Schweiz weg und setzte

eine Ausreisefrist bis 31. März 2016 an. Gleichzeitig forderte das MISA B.___

auf, sich und ihre Söhne C.___ und D.___ ordnungsgemäss bei der

Einwohnergemeinde Solothurn abzumelden und die Ausreise an der Schweizer Grenze

bestätigen zu lassen.

4. Dagegen liessen A.___, B.___, C.___

und D.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), alle vertreten durch

Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, mit Schreiben vom 21. Januar 2016

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragten die Aufhebung der

Verfügung vom 14. Januar 2016 sowie die Erteilung der unentgeltlichen

Rechtspflege unter Beigabe ihrer Rechtsanwältin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin.

5. Das Verwaltungsgericht wies die

Beschwerde mit Urteil vom 13. April 2016 ab und setzte das Ausreisedatum für A.___

auf den Tag seiner bedingten oder definitiven Entlassung aus dem Strafvollzug

fest. B.___, C.___ und D.___ gewährte es eine zweimonatige Frist ab Rechtskraft

des Urteils bis zum Verlassen der Schweiz. Die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege und –verbeiständung lehnte das Verwaltungsgericht ab.

6. Mit Eingabe vom 13. Mai 2016

gelangten die Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin Franziska

Ryser-Zwygart, an das Bundesgericht und begehrten, das Urteil vom

13. April 2016 sowie die Verfügung des MISA vom 14. Januar 2016 seien

aufzuheben. Auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und auf die

Wegweisung von A.___ sei zu verzichten. Zudem wurde die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von B.___ beantragt, und dass diese sowie die beiden

Söhne nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des angefochtenen

Urteils aus der Schweiz wegzuweisen seien. Eventualiter sei ihnen zu gestatten,

die Schweiz erst mit A.___ zu verlassen. Schliesslich beantragten die

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung sowohl für

das bundesgerichtliche als auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

7. Das Bundesgericht hiess mit Urteil

vom 26. Januar 2018 die Beschwerde teilweise gut. Der angefochtene Entscheid des

Verwaltungsgerichts wurde insoweit aufgehoben, als die Aufenthaltsbewilligung

von B.___ nicht verlängert und für sie sowie ihren beiden Söhnen C.___ und D.___

eine Ausreisefrist angesetzt wurde. Aufgehoben wurde der angefochtene Entscheid

weiter in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Sache wurde zur Ergänzung des

Sachverhalts, zu neuer Entscheidung in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung von

B.___ und die unentgeltliche Rechtspflege sowie zur Neuverlegung der Kosten-

und Entschädigungsfolgen zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Erwägungen

II.

1.

Das Bundesgericht kam in seinem

Urteil vom 26. Januar 2018 zum Schluss, dass B.___ gestützt auf Art. 43 Abs. 1

AuG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)

i.V.m. Art. 70 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE, SR 142.201) und Art. 49 AuG grundsätzlich einen Anspruch auf

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat. Zu befinden ist demnach (nur) noch

über mögliche Erlöschungsgründe (Ziffer 5.3.3 des Bundesgerichtsentscheides)

sowie über die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsbeistand (Ziffer 6.2 des

Bundesgerichtsentscheides).

2.1

Nach Art. 62 Abs. 1 AuG kann die

zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung,

und andere Verfügungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: zu

einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine

strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB angeordnet

wurde (lit. b); erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder

die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c) oder eine Person, für

die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.

2.2

B.___ ist gemäss Strafregisterauszug

vom 7. März 2018 nie strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat auch zu

keiner Zeit erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese, wie auch die

innere oder die äussere Sicherheit, gefährdet. Auch musste sie seit ihrem Zuzug

aus dem Kosovo am 3. September 2012 nie von der Sozialhilfe unterstützt werden

(vgl. Aktum 90 und E-Mail der Sozialen Dienste der Stadt Solothurn vom

22.

Februar 2018). Dem Betreibungsregisterauszug vom 5. März 2018 ist zwar

zu entnehmen, dass gegen B.___ drei Betreibungen eingeleitet wurden, jedoch in

der Zwischenzeit alle offenen Beträge bezahlt wurden. Weder Verlustscheine noch

Konkurse sind registriert. Die Schwiegereltern sowie der Schwager von B.___

bestätigen zudem, während dem Aufenthalt von A.___ im Strafvollzug für den

Unterhalt von B.___ sowie der beiden Söhne aufzukommen (vgl. Beschwerdebeilage

Nr. 5). Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG liegen somit keine vor. B.___

ist demnach die Aufenthaltsbewilligung bis zur bedingten oder definitiven

Entlassung ihres Ehemannes aus dem Strafvollzug zu verlängern. Danach hat sie

die Schweiz zu verlassen.

2.3

Das ausländische unmündige Kind

teilt aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3

Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) das ausländerrechtliche Schicksal des

sorgeberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu

verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat oder erhält. Ist

dem Kind die Ausreise zumutbar (was grundsätzlich zu bejahen ist, wenn es sich

im anpassungsfähigen Alter bzw. noch nicht am Ende der obligatorischen

Schulbildung befindet), liegt kein Eingriff in das Familienleben vor (Urteile

2C_792/2013 vom 11. Februar 2014, E. 5.1;2C_467/2012 vom 25. Januar 2013,

E. 2.1.4 und 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013, E. 4.4.4, auch zum Folgenden).

Etwas anderes gilt, wenn das Kind das Schweizer Bürgerrecht besitzt, weil es

dann einen staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz hat;

es bedarf in diesem Fall besonderer Gründe, um die mit der Ausreise für das

Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen. Für Kinder

ohne schweizerisches Bürgerrecht gilt dies nicht; bei diesen sind keine

spezifischen bürgerrechtlichen Überlegungen (Niederlassungsfreiheit,

Ausweisungsverbot, Wiedereinreiserecht etc.) zu berücksichtigen. Es genügt hier

die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine Bewilligungsverweigerung gegenüber

dem sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil (vgl. Urteil des

Verwaltungsgerichts Zürich VB.2014.00438 vom 19. November 2014, E. 5.4).

C.___ und D.___ sind keine Schweizer

Bürger und teilen demnach gemäss zitierter Rechtsprechung das ausländerrechtliche

Schicksal ihrer Eltern B.___ und A.___. Da sie erst vier Jahre und neun Monate

respektive zwei Jahre und zehn Monate alt sind, befinden sie sich unbestrittenermassen

noch in einem anpassungsfähigen Alter. Es ist ihnen daher zumutbar, mit ihren

Eltern nach der bedingten oder definitiven Entlassung von A.___ in den Kosovo

auszureisen.

3.

Zu prüfen bleibt die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und –verbeiständung. Das Bundesgericht verneinte die

Aussichtslosigkeit der Beschwerde, weshalb die weiteren Voraussetzungen der

unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen sind.

3.1

Gemäss § 76 Abs. 1 Gesetz über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.

) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die

Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn

dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

3.2

Aus den eingereichten Unterlagen

ergibt sich, dass die Beschwerdeführer nicht über die notwendigen Mittel

verfügen, um den Prozess selber zu finanzieren. Zudem befindet sich A.___ seit

dem 1. Februar 2016 im Strafvollzug. Mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer

von A.___ in der Schweiz und die Erschwerung der familiären Kontakte aller

Beteiligten bei einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.___ waren

schwerwiegende Interessen der Beschwerdeführer betroffen. Materiell stellten

sich aufgrund der ausländerrechtlichen Bewilligungssituation verschiedene

Rechtsfragen, die die rechtsunkundigen Beschwerdeführer alleine kaum hätten

bewältigen können. Insgesamt erweist sich der Beizug eines Rechtsbeistandes als

notwendig. Die unentgeltliche Rechtspflege mit -verbeiständung ist deshalb zu

bewilligen.

4.

Die Beschwerde betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.___ sowie Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege mit –verbeiständung erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen: Ziffern 2, 4 und 5 der Verfügung vom 14.

Januar 2016 des Departements des Innern sind aufzuheben. B.___ wird die

Aufenthaltsbewilligung bis zur bedingten oder definitiven Entlassung ihres

Ehemannes aus dem Strafvollzug verlängert. B.___ sowie ihre beiden Söhne C.___

und D.___ werden am Tag der Entlassung von A.___ aus dem Straf- und

Massnahmevollzug weggewiesen und haben die Schweiz zu verlassen.

5.1

Da die Begehren, die

Niederlassungsbewilligung von A.___ sei nicht zu wiederrufen und er sei nicht

aus der Schweiz wegzuweisen, abgewiesen wurden, sind die Beschwerdeführer mit ihren

Anträgen etwa zur Hälfte durchgedrungen. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 sind somit zur Hälfte von den

Beschwerdeführern zu tragen. Zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege

trägt der Kanton Solothurn die grundsätzlich von den Beschwerdeführern zu

bezahlende Hälfte von CHF 750.00. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m.

Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

5.2

Rechtsanwältin Franziska

Ryser-Zwygart macht einen Aufwand von 10 Stunden und 41 Minuten sowie Auslagen

in der Höhe von CHF 556.50 geltend. Da die Beschwerdeführer zur Hälfte mit

ihren Anträgen durchgedrungen sind, ist die Hälfte des Aufwandes als

Parteientschädigung mit CHF 230.00/Stunde zu entschädigen (vgl. § 160 Abs. 2

Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Für die andere Hälfte ist die Vertreterin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin mit CHF 180.00/Stunde (vgl. § 160 Abs. 3 GT) zu

entschädigen. Die Entschädigung beläuft sich nach dem Gesagten auf insgesamt CHF

2'970.00 (5.21 h à CHF 230.00 inkl. CHF 278.25 Auslagen und CHF

120.70

MWST [CHF 1'629.45] sowie 5.21 h à CHF 180.00 inkl. CHF 278.25

Auslagen und CHF 99.30 MWST [CHF 1'340.55]) und ist durch den Staat

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates über den Betrag von CHF 1'340.55 während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.

123.

ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung von B.___ sowie Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege mit –verbeiständung wird gutgeheissen: Ziffern 2, 4 und 5 der

Verfügung vom 14. Januar 2016 des Departements des Innern werden

aufgehoben. B.___ wird die Aufenthaltsbewilligung bis zur bedingten oder

definitiven Entlassung ihres Ehemannes A.___ aus dem Strafvollzug verlängert. B.___

sowie ihre beiden Söhne C.___ und D.___ werden am Tag der Entlassung von A.___

aus dem Straf- und Massnahmevollzug weggewiesen und haben die Schweiz dann zu

verlassen.

2. B.___ und A.___ haben an die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00 die Hälfte oder

CHF 750.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald B.___ und A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (§

58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO). Die andere Hälfte trägt der Staat Solothurn.

3. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Franziska

Ryser-Zwygart in der Höhe von CHF 2'970.00 (inkl. Auslagen und MWST) ist

vom Kanton Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates über den Betrag von CHF 1'340.55 während zehn Jahren, sobald B.___

und A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (§ 58 VRG i.V.m Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_332/2018 vom 17. Januar 2019 teilweise

(unentgeltliche Rechtspflege) gutgeheissen.