VWBES.2018.67
Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
21. März 2018Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. März 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
1. A.___,
2. B.___
3. C.___
4. D.___
alle
vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung / Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der kosovarische Staatsangehörige A.___,
geb. [...] März 1989, reiste am 4. September 1992 im Rahmen des
Familiennachzuges in die Schweiz ein und ist seither im Besitze der
Niederlassungsbewilligung. Am 5. Januar 2012 heiratete er seine Landsfrau B.___,
geb. [...] Mai 1991 (nachfolgend B.___ genannt), welche am 3. September
2012 zufolge des Familiennachzuges in die Schweiz einreiste und die
Aufenthaltsbewilligung besitzt. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, C.___
(geb. [...] Juni 2013) und D.___ (geb. [...] Mai 2015).
2. Während seines Aufenthaltes in der
Schweiz wurde A.___ wiederholt straffällig und zu folgenden Strafen verurteilt:
-
15 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, bedingt
vollziehbar, Probezeit zwei Jahre sowie CHF 600.00 Busse, wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 11. Dezember 2008);
-
25 Tagesätze Geldstrafe zu je CHF 50.00, bedingt
vollziehbar, Probezeit zwei Jahre sowie CHF 200.00 Busse, wegen Fahren in
fahrunfähigem Zustand und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. Februar 2010);
-
vier Jahre und sechs
Monate Freiheitsstrafe sowie 90 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00, wegen Raufhandel
und versuchter vorsätzlicher Tötung (Urteils des Obergerichts Bern vom 11.
Dezember 2014).
3. Mit Verfügung vom 14. Januar 2016
widerrief das Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) die
Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies ihn auf den Tag seiner Entlassung
aus dem Straf- und Massnahmenvollzug weg. Weiter verweigerte das MISA die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung von B.___, wies sie aus der Schweiz weg und setzte
eine Ausreisefrist bis 31. März 2016 an. Gleichzeitig forderte das MISA B.___
auf, sich und ihre Söhne C.___ und D.___ ordnungsgemäss bei der
Einwohnergemeinde Solothurn abzumelden und die Ausreise an der Schweizer Grenze
bestätigen zu lassen.
4. Dagegen liessen A.___, B.___, C.___
und D.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), alle vertreten durch
Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, mit Schreiben vom 21. Januar 2016
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragten die Aufhebung der
Verfügung vom 14. Januar 2016 sowie die Erteilung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beigabe ihrer Rechtsanwältin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
5. Das Verwaltungsgericht wies die
Beschwerde mit Urteil vom 13. April 2016 ab und setzte das Ausreisedatum für A.___
auf den Tag seiner bedingten oder definitiven Entlassung aus dem Strafvollzug
fest. B.___, C.___ und D.___ gewährte es eine zweimonatige Frist ab Rechtskraft
des Urteils bis zum Verlassen der Schweiz. Die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege und –verbeiständung lehnte das Verwaltungsgericht ab.
6. Mit Eingabe vom 13. Mai 2016
gelangten die Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin Franziska
Ryser-Zwygart, an das Bundesgericht und begehrten, das Urteil vom
13. April 2016 sowie die Verfügung des MISA vom 14. Januar 2016 seien
aufzuheben. Auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und auf die
Wegweisung von A.___ sei zu verzichten. Zudem wurde die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von B.___ beantragt, und dass diese sowie die beiden
Söhne nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des angefochtenen
Urteils aus der Schweiz wegzuweisen seien. Eventualiter sei ihnen zu gestatten,
die Schweiz erst mit A.___ zu verlassen. Schliesslich beantragten die
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung sowohl für
das bundesgerichtliche als auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
7. Das Bundesgericht hiess mit Urteil
vom 26. Januar 2018 die Beschwerde teilweise gut. Der angefochtene Entscheid des
Verwaltungsgerichts wurde insoweit aufgehoben, als die Aufenthaltsbewilligung
von B.___ nicht verlängert und für sie sowie ihren beiden Söhnen C.___ und D.___
eine Ausreisefrist angesetzt wurde. Aufgehoben wurde der angefochtene Entscheid
weiter in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Sache wurde zur Ergänzung des
Sachverhalts, zu neuer Entscheidung in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung von
B.___ und die unentgeltliche Rechtspflege sowie zur Neuverlegung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Erwägungen
II.
1.
Das Bundesgericht kam in seinem
Urteil vom 26. Januar 2018 zum Schluss, dass B.___ gestützt auf Art. 43 Abs. 1
AuG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
i.V.m. Art. 70 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) und Art. 49 AuG grundsätzlich einen Anspruch auf
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat. Zu befinden ist demnach (nur) noch
über mögliche Erlöschungsgründe (Ziffer 5.3.3 des Bundesgerichtsentscheides)
sowie über die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsbeistand (Ziffer 6.2 des
Bundesgerichtsentscheides).
2.1
Nach Art. 62 Abs. 1 AuG kann die
zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung,
und andere Verfügungen widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine
strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB angeordnet
wurde (lit. b); erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder
die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c) oder eine Person, für
die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.
2.2
B.___ ist gemäss Strafregisterauszug
vom 7. März 2018 nie strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat auch zu
keiner Zeit erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese, wie auch die
innere oder die äussere Sicherheit, gefährdet. Auch musste sie seit ihrem Zuzug
aus dem Kosovo am 3. September 2012 nie von der Sozialhilfe unterstützt werden
(vgl. Aktum 90 und E-Mail der Sozialen Dienste der Stadt Solothurn vom
22.
Februar 2018). Dem Betreibungsregisterauszug vom 5. März 2018 ist zwar
zu entnehmen, dass gegen B.___ drei Betreibungen eingeleitet wurden, jedoch in
der Zwischenzeit alle offenen Beträge bezahlt wurden. Weder Verlustscheine noch
Konkurse sind registriert. Die Schwiegereltern sowie der Schwager von B.___
bestätigen zudem, während dem Aufenthalt von A.___ im Strafvollzug für den
Unterhalt von B.___ sowie der beiden Söhne aufzukommen (vgl. Beschwerdebeilage
Nr. 5). Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG liegen somit keine vor. B.___
ist demnach die Aufenthaltsbewilligung bis zur bedingten oder definitiven
Entlassung ihres Ehemannes aus dem Strafvollzug zu verlängern. Danach hat sie
die Schweiz zu verlassen.
2.3
Das ausländische unmündige Kind
teilt aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3
Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) das ausländerrechtliche Schicksal des
sorgeberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu
verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat oder erhält. Ist
dem Kind die Ausreise zumutbar (was grundsätzlich zu bejahen ist, wenn es sich
im anpassungsfähigen Alter bzw. noch nicht am Ende der obligatorischen
Schulbildung befindet), liegt kein Eingriff in das Familienleben vor (Urteile
2C_792/2013 vom 11. Februar 2014, E. 5.1;2C_467/2012 vom 25. Januar 2013,
E. 2.1.4 und 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013, E. 4.4.4, auch zum Folgenden).
Etwas anderes gilt, wenn das Kind das Schweizer Bürgerrecht besitzt, weil es
dann einen staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz hat;
es bedarf in diesem Fall besonderer Gründe, um die mit der Ausreise für das
Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen. Für Kinder
ohne schweizerisches Bürgerrecht gilt dies nicht; bei diesen sind keine
spezifischen bürgerrechtlichen Überlegungen (Niederlassungsfreiheit,
Ausweisungsverbot, Wiedereinreiserecht etc.) zu berücksichtigen. Es genügt hier
die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine Bewilligungsverweigerung gegenüber
dem sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts Zürich VB.2014.00438 vom 19. November 2014, E. 5.4).
C.___ und D.___ sind keine Schweizer
Bürger und teilen demnach gemäss zitierter Rechtsprechung das ausländerrechtliche
Schicksal ihrer Eltern B.___ und A.___. Da sie erst vier Jahre und neun Monate
respektive zwei Jahre und zehn Monate alt sind, befinden sie sich unbestrittenermassen
noch in einem anpassungsfähigen Alter. Es ist ihnen daher zumutbar, mit ihren
Eltern nach der bedingten oder definitiven Entlassung von A.___ in den Kosovo
auszureisen.
3.
Zu prüfen bleibt die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und –verbeiständung. Das Bundesgericht verneinte die
Aussichtslosigkeit der Beschwerde, weshalb die weiteren Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen sind.
3.1
Gemäss § 76 Abs. 1 Gesetz über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.
) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die
Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn
dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
3.2
Aus den eingereichten Unterlagen
ergibt sich, dass die Beschwerdeführer nicht über die notwendigen Mittel
verfügen, um den Prozess selber zu finanzieren. Zudem befindet sich A.___ seit
dem 1. Februar 2016 im Strafvollzug. Mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer
von A.___ in der Schweiz und die Erschwerung der familiären Kontakte aller
Beteiligten bei einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.___ waren
schwerwiegende Interessen der Beschwerdeführer betroffen. Materiell stellten
sich aufgrund der ausländerrechtlichen Bewilligungssituation verschiedene
Rechtsfragen, die die rechtsunkundigen Beschwerdeführer alleine kaum hätten
bewältigen können. Insgesamt erweist sich der Beizug eines Rechtsbeistandes als
notwendig. Die unentgeltliche Rechtspflege mit -verbeiständung ist deshalb zu
bewilligen.
4.
Die Beschwerde betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.___ sowie Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit –verbeiständung erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen: Ziffern 2, 4 und 5 der Verfügung vom 14.
Januar 2016 des Departements des Innern sind aufzuheben. B.___ wird die
Aufenthaltsbewilligung bis zur bedingten oder definitiven Entlassung ihres
Ehemannes aus dem Strafvollzug verlängert. B.___ sowie ihre beiden Söhne C.___
und D.___ werden am Tag der Entlassung von A.___ aus dem Straf- und
Massnahmevollzug weggewiesen und haben die Schweiz zu verlassen.
5.1
Da die Begehren, die
Niederlassungsbewilligung von A.___ sei nicht zu wiederrufen und er sei nicht
aus der Schweiz wegzuweisen, abgewiesen wurden, sind die Beschwerdeführer mit ihren
Anträgen etwa zur Hälfte durchgedrungen. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 sind somit zur Hälfte von den
Beschwerdeführern zu tragen. Zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege
trägt der Kanton Solothurn die grundsätzlich von den Beschwerdeführern zu
bezahlende Hälfte von CHF 750.00. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m.
Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
5.2
Rechtsanwältin Franziska
Ryser-Zwygart macht einen Aufwand von 10 Stunden und 41 Minuten sowie Auslagen
in der Höhe von CHF 556.50 geltend. Da die Beschwerdeführer zur Hälfte mit
ihren Anträgen durchgedrungen sind, ist die Hälfte des Aufwandes als
Parteientschädigung mit CHF 230.00/Stunde zu entschädigen (vgl. § 160 Abs. 2
Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Für die andere Hälfte ist die Vertreterin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin mit CHF 180.00/Stunde (vgl. § 160 Abs. 3 GT) zu
entschädigen. Die Entschädigung beläuft sich nach dem Gesagten auf insgesamt CHF
2'970.00 (5.21 h à CHF 230.00 inkl. CHF 278.25 Auslagen und CHF
120.70
MWST [CHF 1'629.45] sowie 5.21 h à CHF 180.00 inkl. CHF 278.25
Auslagen und CHF 99.30 MWST [CHF 1'340.55]) und ist durch den Staat
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates über den Betrag von CHF 1'340.55 während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.
123.
ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung von B.___ sowie Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit –verbeiständung wird gutgeheissen: Ziffern 2, 4 und 5 der
Verfügung vom 14. Januar 2016 des Departements des Innern werden
aufgehoben. B.___ wird die Aufenthaltsbewilligung bis zur bedingten oder
definitiven Entlassung ihres Ehemannes A.___ aus dem Strafvollzug verlängert. B.___
sowie ihre beiden Söhne C.___ und D.___ werden am Tag der Entlassung von A.___
aus dem Straf- und Massnahmevollzug weggewiesen und haben die Schweiz dann zu
verlassen.
2. B.___ und A.___ haben an die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00 die Hälfte oder
CHF 750.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der
Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald B.___ und A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (§
58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO). Die andere Hälfte trägt der Staat Solothurn.
3. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Franziska
Ryser-Zwygart in der Höhe von CHF 2'970.00 (inkl. Auslagen und MWST) ist
vom Kanton Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates über den Betrag von CHF 1'340.55 während zehn Jahren, sobald B.___
und A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (§ 58 VRG i.V.m Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_332/2018 vom 17. Januar 2019 teilweise
(unentgeltliche Rechtspflege) gutgeheissen.