VWBES.2018.70
Führerausweisentzug / Sperrfrist
13. April 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. April 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
/ Sperrfrist
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der deutsche Staatsangehörige A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) erwarb am 17. April 2007 in Deutschland den
Führerausweis auf Probe, welcher bis am 17. April 2009 befristet war. Am 9.
August 2007 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte am 7. Mai 2008 die
Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend MFK genannt) Basel-Landschaft um
Umschreibung seines ausländischen Führerausweises. Dem Beschwerdeführer wurde
am 14. Mai 2008 ein schweizerischer Führerausweis auf Probe ausgestellt, gültig
bis 19. Januar 2010.
2. Aufgrund des Führens eines
Lieferwagens ohne Führerausweis am 27. Oktober 2017 um 19:50 Uhr auf der Autobahn
A2, Gemeindegebiet Härkingen, verfügte die MFK Solothurn am 8. Februar 2018 eine
Sperrfrist nach Art. 15e Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) von
sechs Monaten (27. Oktober 2017 bis 26. April 2018).
3. Dagegen liess der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, am 22. Februar 2018 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Begehren:
1. Es sei die Verfügung vom 8. Februar 2018
aufzuheben.
2. Es sei auf die Anordnung einer
Sperrfrist im Sinne von Art. 15e Abs. 1 SVG zu verzichten.
3. Es sei A.___ der unbefristete
Führerausweis der Kategorie B zu erteilen.
4. Eventualiter sei A.___ unverzüglich ein
neuer Führerausweis der Kategorie B auf Probe auszustellen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die MFK schloss am 15. März 2018 auf
Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Schreiben vom 5. April 2018 hielt
der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die MFK verfügte eine Sperrfrist für
die Erteilung eines Lernfahrausweises für die Dauer von sechs Monaten mit der
Begründung, dass der Beschwerdeführer einen Lieferwagen gelenkt habe, obwohl er
nicht im Besitz eines Führerausweises gewesen sei. Der Führerausweis auf Probe
sei bis 19. Januar 2010 befristet gewesen.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt hingegen
vor, dass zum Zeitpunkt des Umtausches des deutschen Führerausweises am 14. Mai
2008.
in einen schweizerischen Führerausweis dieser bereits ein Jahr gültig
gewesen sei. Nicht das Kriterium der Wohnsitznahme in der Schweiz könne
entscheidend sein, sondern der Zeitpunkt der Umschreibung. Deshalb hätte dem
Beschwerdeführer damals kein Führerausweis auf Probe ausgestellt werden dürfen,
sondern der unbefristete definitive Schweizer Führerausweis erteilt werden
müssen. Der Beschwerdeführer sei wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit
Verfügung vom Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau am 19. August 2010
verwarnt worden. Weder beim Melden des Wohnsitzwechsels noch im Rahmen des
Administrativverfahrens sei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht
worden, dass der Führerausweis auf Probe abgelaufen sei. Aber auch wenn man von
einer Sperrfrist gemäss Art. 15e Abs. 1 SVG ausgehen würde, so sei diese
mit der Verwarnung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau bereits am 25.
November 2010 abgelaufen, weshalb dem Beschwerdeführer unverzüglich ein neuer
Führerausweis auszustellen sei. Auch erweise sich die angefochtene Verfügung als
unangemessen und unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer weise über eine
10-jährige Fahrpraxis aus. Gemäss angefochtener Verfügung müsste er wieder «von
vorne» anfangen, also einen neuen Lernfahrausweis beantragen. Der
Beschwerdeführer sei auch aus beruflichen Gründen dringend auf seinen
Führerausweis angewiesen, da er als Servicetechniker unterwegs sei. Es handle
sich um ein rein administratives Versehen des Beschwerdeführers, sollte man denn
davon ausgehen, dass er den Führerausweis auf Probe hatte. Er habe schlicht und
einfach nicht gewusst, dass er Kurse zu besuchen hatte.
3.1
Motorfahrzeugführer aus dem Ausland
dürfen in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie einen gültigen nationalen
Führerausweis oder einen gültigen internationalen Führerausweis besitzen (Art.
42.
Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr, Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Der
schweizerische Führerausweis wird definitiv erteilt, wenn der ausländische
Führerausweis vor dem 1. Dezember 2005 ausgestellt oder wenn er am oder
nach dem 1. Dezember 2005 ausgestellt wurde und bei der Wohnsitznahme in der
Schweiz bereits mindestens ein Jahr gültig war (vgl. Art. 44a Abs. 2
VZV, vgl. auch Weisungen des Bundesamtes für Strassen [ASTRA] betreffend den
Führerausweis auf Probe vom 26. Januar 2009, Ziffer 9.1,
http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2009-01-26_2517_d.pdf). War der
Betroffene weniger als ein Jahr im Besitz des ausländischen Führerausweises,
als er Wohnsitz in der Schweiz nahm, ist ihm der schweizerische Führerausweis
auf Probe auszustellen. Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen
Weiterbildungskurse besuchen (Art. 15a Abs. 2bis SVG). Für
Inhaber des Führerausweises auf Probe wird der definitive Führerausweis
erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber die vorgeschriebenen
Weiterbildungskurse besucht hat (Art. 15b Abs. 2 SVG).
3.2
Der Beschwerdeführer verkennt, dass
sowohl die Verordnung wie auch die Weisungen des ASTRA klar von der Wohnsitznahme
in der Schweiz und nicht vom Zeitpunkt des Umtausches des ausländischen
Führerausweises sprechen. Massgebend ist somit für den Entscheid, ob ein
definitiver Führerausweis erteilt wird, nicht das Datum des Umtausches eines
ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis, sondern das Datum der
Wohnsitznahme in der Schweiz. Würde auf das Datum der Umschreibung abgestellt, könnte
die Probezeit ohne weiteres umgangen werden, zumal ausländische
Führerausweisinhaber, die ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen, erst nach
zwölf Monaten einen schweizerischen Führerausweis erwerben müssen (vgl. Art. 42
Abs. 3bis lit. a VZV). Dies hat die Vorinstanz zu Recht in Erwägung
gezogen. Als der Beschwerdeführer am 9. August 2007 in die Schweiz einreiste,
war er erst dreieinhalb Monate, also noch kein Jahr, im Besitz des deutschen
Führerausweises auf Probe, weshalb ihm die Vorinstanz zu Recht einen schweizerischen
Führerausweis auf Probe ausstellte. Die Gültigkeit dieses Führerausweises wurde
bis 19. Januar 2010 befristet. Daraus, dass der Beschwerdeführer seinen
Wohnsitz in der Schweiz gewechselt hat, von den jeweils zuständigen Behörden
nicht auf den Verfall des Führerausweises auf Probe aufmerksam gemacht wurde
und aus dem Versehen des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau, kann er nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Der abgelaufene Führerausweis auf Probe muss zudem
nicht eingezogen werden (vgl. Weisungen ASTRA Ziff. 7). Auf dem ausgestellten
schweizerischen Führerausweis auf Probe war, wie übrigens auch auf dem deutschen
Führerausweis auf Probe, das Ablaufdatum vermerkt. Dem Beschwerdeführer hätte
demnach bewusst sein müssen, dass der Führerausweis auf Probe nach der
Ablauffrist keine Gültigkeit mehr hatte und damit auch die Fahrberechtigung
aufgehoben wurde. Zudem wird auf dem Formular «Gesuch um Umschrieb eines
ausländischen Führerausweises», welches der Beschwerdeführer am 7. Mai 2008
ausfüllte, auf Seite 2 unter dem Titel «Vorgehen und beizulegende Unterlagen»
auf die detaillierten Informationen zum Vorgehen bzw. zu den beizulegenden Unterlagen
auf die Internetseite der MFK Basel-Landschaft und auf das «Merkblatt zum
Gesuch um Umteilung eines ausländischen Führerausweises» aufmerksam gemacht. Dort
hätte der Beschwerdeführer alle Informationen für einen Umschrieb des
ausländischen Führerausweises entnehmen können, z.B., dass die Absolvierung der
Weiterbildungskurse für einen definitiven Führerausweis Pflicht ist. Dass er dies
unterlassen hat, hat er sich selbst zuzuschreiben. Aufgrund des Gesagten kann
dem Beschwerdeführer kein definitiver Führerausweis erteilt werden.
4.1
Wer ein Motorfahrzeug geführt hat,
ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten
nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis (Art. 15e Abs. 1 Satz
1.
SVG). Ein Lenker, dessen Führerausweis auf Probe abgelaufen ist, weil er
nicht innerhalb der Probezeit die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besuchte,
gilt als Motorfahrzeugführer ohne gültigen Führerausweis. Daran ändert nichts,
dass das Gesetz eine solche Tat wegen geringerer Schwere in Art. 95 Abs. 2 SVG
milder bestraft (Philippe Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15e N 5). Die
Sperrfrist läuft vom Tag der Widerhandlung an. Sie dauert mindestens sechs
Monate. Bei ihrer Bemessung hat die Behörde alle Umstände des jeweiligen Falles
zu berücksichtigen, namentlich das Alter des Betreffenden, den Leumund und die
Schwere der Tat (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 15e N 9 und 11).
4.2.1
Die Vorinstanz hat in ihrer
Vernehmlassung treffend festgehalten, dass entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers die sechsmonatige Sperrfrist nicht bereits am 25. November
2010.
abgelaufen sein kann, da ansonsten die nach der Verwarnungsverfügung des
Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 19. August 2010 unternommenen
Fahrten massnahmerechtlich gar nicht geahndet würden. Demnach ist auf das Datum
vom 27. Oktober 2017 abzustellen.
4.2.2
Der Beschwerdeführer lenkte am 27.
Oktober 2017 ein Fahrzeug, obwohl der Führerausweis auf Probe am 19. Januar
2010.
abgelaufen war. Er war ohne gültigen Führerausweis unterwegs. Die MFK Solothurn
verfügte deshalb zu Recht eine Sperrfrist. Sie hat die Sperrfrist auf sechs
Monate festgesetzt. Dies entspricht der Mindestdauer gemäss Art. 15e
Abs. 1 Satz 1 SVG. Diese gilt absolut und darf in keinem Fall
unterschritten werden (vgl. Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli/Thomas
Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,
Basel 2014, Art. 15e SVG N 11). Deshalb können weder massnahmemindernde
Umstände wie insbesondere ein ungetrübter automobilistischer Leumund oder eine
berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis geprüft, noch Überlegungen zur
Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinne der Erforderlichkeit zur Besserung
der Betroffenen angestellt werden. Die sechsmonatige Sperrfrist ist somit zu
bestätigen. Sie wurde richtigerweise vom Zeitpunkt der Widerhandlung an
festgesetzt. Die Vorinstanz hat zu Recht innert der laufenden Sperrfrist keinen
neuen Führerausweis auf Probe ausgestellt. Es bleibt jedoch anzumerken, dass
die Sperrfrist in Kürze, d.h. am 26. April 2018 abläuft und der
Beschwerdeführer dann einen neuen Lernfahrausweis beantragen kann.
5.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser