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Entscheid

VWBES.2018.70

Führerausweisentzug / Sperrfrist

13. April 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der deutsche Staatsangehörige A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) erwarb am 17. April 2007 in Deutschland den

Führerausweis auf Probe, welcher bis am 17. April 2009 befristet war. Am 9.

August 2007 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte am 7. Mai 2008 die

Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend MFK genannt) Basel-Landschaft um

Umschreibung seines ausländischen Führerausweises. Dem Beschwerdeführer wurde

am 14. Mai 2008 ein schweizerischer Führerausweis auf Probe ausgestellt, gültig

bis 19. Januar 2010.

2. Aufgrund des Führens eines

Lieferwagens ohne Führerausweis am 27. Oktober 2017 um 19:50 Uhr auf der Autobahn

A2, Gemeindegebiet Härkingen, verfügte die MFK Solothurn am 8. Februar 2018 eine

Sperrfrist nach Art. 15e Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) von

sechs Monaten (27. Oktober 2017 bis 26. April 2018).

3. Dagegen liess der Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, am 22. Februar 2018 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Begehren:

1. Es sei die Verfügung vom 8. Februar 2018

aufzuheben.

2. Es sei auf die Anordnung einer

Sperrfrist im Sinne von Art. 15e Abs. 1 SVG zu verzichten.

3. Es sei A.___ der unbefristete

Führerausweis der Kategorie B zu erteilen.

4. Eventualiter sei A.___ unverzüglich ein

neuer Führerausweis der Kategorie B auf Probe auszustellen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Die MFK schloss am 15. März 2018 auf

Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Schreiben vom 5. April 2018 hielt

der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die MFK verfügte eine Sperrfrist für

die Erteilung eines Lernfahrausweises für die Dauer von sechs Monaten mit der

Begründung, dass der Beschwerdeführer einen Lieferwagen gelenkt habe, obwohl er

nicht im Besitz eines Führerausweises gewesen sei. Der Führerausweis auf Probe

sei bis 19. Januar 2010 befristet gewesen.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt hingegen

vor, dass zum Zeitpunkt des Umtausches des deutschen Führerausweises am 14. Mai

2008.

in einen schweizerischen Führerausweis dieser bereits ein Jahr gültig

gewesen sei. Nicht das Kriterium der Wohnsitznahme in der Schweiz könne

entscheidend sein, sondern der Zeitpunkt der Umschreibung. Deshalb hätte dem

Beschwerdeführer damals kein Führerausweis auf Probe ausgestellt werden dürfen,

sondern der unbefristete definitive Schweizer Führerausweis erteilt werden

müssen. Der Beschwerdeführer sei wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit

Verfügung vom Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau am 19. August 2010

verwarnt worden. Weder beim Melden des Wohnsitzwechsels noch im Rahmen des

Administrativverfahrens sei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht

worden, dass der Führerausweis auf Probe abgelaufen sei. Aber auch wenn man von

einer Sperrfrist gemäss Art. 15e Abs. 1 SVG ausgehen würde, so sei diese

mit der Verwarnung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau bereits am 25.

November 2010 abgelaufen, weshalb dem Beschwerdeführer unverzüglich ein neuer

Führerausweis auszustellen sei. Auch erweise sich die angefochtene Verfügung als

unangemessen und unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer weise über eine

10-jährige Fahrpraxis aus. Gemäss angefochtener Verfügung müsste er wieder «von

vorne» anfangen, also einen neuen Lernfahrausweis beantragen. Der

Beschwerdeführer sei auch aus beruflichen Gründen dringend auf seinen

Führerausweis angewiesen, da er als Servicetechniker unterwegs sei. Es handle

sich um ein rein administratives Versehen des Beschwerdeführers, sollte man denn

davon ausgehen, dass er den Führerausweis auf Probe hatte. Er habe schlicht und

einfach nicht gewusst, dass er Kurse zu besuchen hatte.

3.1

Motorfahrzeugführer aus dem Ausland

dürfen in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie einen gültigen nationalen

Führerausweis oder einen gültigen internationalen Führerausweis besitzen (Art.

42.

Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr, Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Der

schweizerische Führerausweis wird definitiv erteilt, wenn der ausländische

Führerausweis vor dem 1. Dezember 2005 ausgestellt oder wenn er am oder

nach dem 1. Dezember 2005 ausgestellt wurde und bei der Wohnsitznahme in der

Schweiz bereits mindestens ein Jahr gültig war (vgl. Art. 44a Abs. 2

VZV, vgl. auch Weisungen des Bundesamtes für Strassen [ASTRA] betreffend den

Führerausweis auf Probe vom 26. Januar 2009, Ziffer 9.1,

http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2009-01-26_2517_d.pdf). War der

Betroffene weniger als ein Jahr im Besitz des ausländischen Führerausweises,

als er Wohnsitz in der Schweiz nahm, ist ihm der schweizerische Führerausweis

auf Probe auszustellen. Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen

Weiterbildungskurse besuchen (Art. 15a Abs. 2bis SVG). Für

Inhaber des Führerausweises auf Probe wird der definitive Führerausweis

erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber die vorgeschriebenen

Weiterbildungskurse besucht hat (Art. 15b Abs. 2 SVG).

3.2

Der Beschwerdeführer verkennt, dass

sowohl die Verordnung wie auch die Weisungen des ASTRA klar von der Wohnsitznahme

in der Schweiz und nicht vom Zeitpunkt des Umtausches des ausländischen

Führerausweises sprechen. Massgebend ist somit für den Entscheid, ob ein

definitiver Führerausweis erteilt wird, nicht das Datum des Umtausches eines

ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis, sondern das Datum der

Wohnsitznahme in der Schweiz. Würde auf das Datum der Umschreibung abgestellt, könnte

die Probezeit ohne weiteres umgangen werden, zumal ausländische

Führerausweisinhaber, die ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen, erst nach

zwölf Monaten einen schweizerischen Führerausweis erwerben müssen (vgl. Art. 42

Abs. 3bis lit. a VZV). Dies hat die Vorinstanz zu Recht in Erwägung

gezogen. Als der Beschwerdeführer am 9. August 2007 in die Schweiz einreiste,

war er erst dreieinhalb Monate, also noch kein Jahr, im Besitz des deutschen

Führerausweises auf Probe, weshalb ihm die Vorinstanz zu Recht einen schweizerischen

Führerausweis auf Probe ausstellte. Die Gültigkeit dieses Führerausweises wurde

bis 19. Januar 2010 befristet. Daraus, dass der Beschwerdeführer seinen

Wohnsitz in der Schweiz gewechselt hat, von den jeweils zuständigen Behörden

nicht auf den Verfall des Führerausweises auf Probe aufmerksam gemacht wurde

und aus dem Versehen des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau, kann er nichts

zu seinen Gunsten ableiten. Der abgelaufene Führerausweis auf Probe muss zudem

nicht eingezogen werden (vgl. Weisungen ASTRA Ziff. 7). Auf dem ausgestellten

schweizerischen Führerausweis auf Probe war, wie übrigens auch auf dem deutschen

Führerausweis auf Probe, das Ablaufdatum vermerkt. Dem Beschwerdeführer hätte

demnach bewusst sein müssen, dass der Führerausweis auf Probe nach der

Ablauffrist keine Gültigkeit mehr hatte und damit auch die Fahrberechtigung

aufgehoben wurde. Zudem wird auf dem Formular «Gesuch um Umschrieb eines

ausländischen Führerausweises», welches der Beschwerdeführer am 7. Mai 2008

ausfüllte, auf Seite 2 unter dem Titel «Vorgehen und beizulegende Unterlagen»

auf die detaillierten Informationen zum Vorgehen bzw. zu den beizulegenden Unterlagen

auf die Internetseite der MFK Basel-Landschaft und auf das «Merkblatt zum

Gesuch um Umteilung eines ausländischen Führerausweises» aufmerksam gemacht. Dort

hätte der Beschwerdeführer alle Informationen für einen Umschrieb des

ausländischen Führerausweises entnehmen können, z.B., dass die Absolvierung der

Weiterbildungskurse für einen definitiven Führerausweis Pflicht ist. Dass er dies

unterlassen hat, hat er sich selbst zuzuschreiben. Aufgrund des Gesagten kann

dem Beschwerdeführer kein definitiver Führerausweis erteilt werden.

4.1

Wer ein Motorfahrzeug geführt hat,

ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten

nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis (Art. 15e Abs. 1 Satz

1.

SVG). Ein Lenker, dessen Führerausweis auf Probe abgelaufen ist, weil er

nicht innerhalb der Probezeit die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besuchte,

gilt als Motorfahrzeugführer ohne gültigen Führerausweis. Daran ändert nichts,

dass das Gesetz eine solche Tat wegen geringerer Schwere in Art. 95 Abs. 2 SVG

milder bestraft (Philippe Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und

Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15e N 5). Die

Sperrfrist läuft vom Tag der Widerhandlung an. Sie dauert mindestens sechs

Monate. Bei ihrer Bemessung hat die Behörde alle Umstände des jeweiligen Falles

zu berücksichtigen, namentlich das Alter des Betreffenden, den Leumund und die

Schwere der Tat (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 15e N 9 und 11).

4.2.1

Die Vorinstanz hat in ihrer

Vernehmlassung treffend festgehalten, dass entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers die sechsmonatige Sperrfrist nicht bereits am 25. November

2010.

abgelaufen sein kann, da ansonsten die nach der Verwarnungsverfügung des

Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 19. August 2010 unternommenen

Fahrten massnahmerechtlich gar nicht geahndet würden. Demnach ist auf das Datum

vom 27. Oktober 2017 abzustellen.

4.2.2

Der Beschwerdeführer lenkte am 27.

Oktober 2017 ein Fahrzeug, obwohl der Führerausweis auf Probe am 19. Januar

2010.

abgelaufen war. Er war ohne gültigen Führerausweis unterwegs. Die MFK Solothurn

verfügte deshalb zu Recht eine Sperrfrist. Sie hat die Sperrfrist auf sechs

Monate festgesetzt. Dies entspricht der Mindestdauer gemäss Art. 15e

Abs. 1 Satz 1 SVG. Diese gilt absolut und darf in keinem Fall

unterschritten werden (vgl. Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli/Thomas

Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,

Basel 2014, Art. 15e SVG N 11). Deshalb können weder massnahmemindernde

Umstände wie insbesondere ein ungetrübter automobilistischer Leumund oder eine

berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis geprüft, noch Überlegungen zur

Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinne der Erforderlichkeit zur Besserung

der Betroffenen angestellt werden. Die sechsmonatige Sperrfrist ist somit zu

bestätigen. Sie wurde richtigerweise vom Zeitpunkt der Widerhandlung an

festgesetzt. Die Vorinstanz hat zu Recht innert der laufenden Sperrfrist keinen

neuen Führerausweis auf Probe ausgestellt. Es bleibt jedoch anzumerken, dass

die Sperrfrist in Kürze, d.h. am 26. April 2018 abläuft und der

Beschwerdeführer dann einen neuen Lernfahrausweis beantragen kann.

5.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser