Lexipedia

Entscheid

VWBES.2018.74

Disziplinarmassnahme / URP-Entscheid

4. Mai 2018Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.

2. Aufgrund von Verstössen gegen die

Hausordnung am 1. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer mit

Disziplinarverfügung vom 1. Februar 2018 von der Direktion mit fünf Tagen

Arrest bestraft. Die Disziplinarsanktion wurde unter Entzug der aufschiebenden

Wirkung einer allfälligen Beschwerde bereits zwischen 1. und

6. Februar 2018 vollzogen.

3. Gegen diese Verfügung wandte sich der

Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 12. Februar 2018 an das Departement

des Innern (DdI) und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei die

Disziplinarverfügung vom 01.02.2018 der JVA Solothurn aufzuheben;

2. Es sei festzustellen, dass die

Arreststrafe von 5 Tagen rechtswidrig verhängt wurde.

3. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom

01.02.2018 aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und

Entscheidung zurückzuweisen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Verbeiständung durch den Schreibenden.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

15. Februar 2018 wies das DdI das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ab und verlangte einen

Kostenvorschuss von CHF 300.00 unter Androhung des Nichteintretens bei

Nichtbezahlung.

5. Dagegen gelangte der

Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Julian Burkhalter, mit Beschwerde vom

26. Februar 2018 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei die

Verfügung vom 15. Februar 2018 des Departements des Innern des Kantons

Solothurn aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Dispo.

Ziff. 1).

3. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses

sei zu verzichten (Dispo. Ziff. 2).

4. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom

15. Februar 2018 des Departements des Innern des Kantons Solothurn

aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung

zurückzuweisen.

5. Hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziffer 3

hiervor sei dem Antrag die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei

sicherzustellen, dass die Vorinstanz keinen Vorschuss einverlangt.

6. Es sei dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsexterne Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Verbeiständung durch den Schreibenden.

7. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

6. Mit Präsidialverfügung vom

27. Februar 2018 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und

der Beschwerdeführer vorläufig von der Kostenvorschusspflicht befreit.

7. Das DdI liess sich mit Eingabe vom

8. März 2018 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

8. Mit Replik vom 21.März 2018 äusserte

sich der Beschwerdeführer nochmals zur Sache und reichte weitere Unterlagen

ein.

Erwägungen

II.

1.1

Anfechtungsobjekt ist die Verfügung

des DdI vom 15. Februar 2018, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers

um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dieser verpflichtet wird, für das

von ihm angestrengte Beschwerdeverfahren vor dem DdI einen Kostenvorschuss von CHF 300.00

zu bezahlen.

1.2

Beim angefochtenen Entscheid handelt

es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt,

wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil

sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts können Zwischenentscheide, mit denen – wie

hier – zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein

Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil

bewirken, weshalb die Beschwerde offensteht, wenn die Zahlungsaufforderung mit

der Androhung verbunden wird, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht

eingetreten werde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Beschwerdeführer

gleichzeitig auf Mittellosigkeit beruft (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_692/2012 vom 10. Februar 2013, E. 1.4.2). Vorliegend war die Fristansetzung

des DdI mit der Androhung des Nichteintretens für den Unterlassungsfall

verbunden. Zudem macht der Beschwerdeführer Mittellosigkeit geltend. Damit kann

der angefochtene Zwischenentscheid einen erheblichen Nachteil im Sinne von § 66

VRG bewirken, weshalb die Beschwerde zulässig ist. Die Beschwerde ist frist-

und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Fraglich ist, ob das Gesuch um integrale

unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen wurde. Die unentgeltliche

Rechtspflege kann im Beschwerdeverfahren vor dem Departement gemäss § 39ter

i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG dann gewährt werden, wenn eine Partei nicht über die

erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt und der Prozess nicht

aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte

notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

verlangen.

3.

Der Rechtsvertreter rügt in formeller

Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdeführer vor

Erlass der Verfügung nicht angehört worden sein soll. Es ist allerdings

aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer vorgängig die Gelegenheit gegeben worden

ist, sich zur beabsichtigten Arreststrafe zu äussern, wovon dieser offenbar auch

Gebrauch gemacht hat. Der Rechtsvertreter moniert weiter, angesichts der schweren

psychischen Störung des Beschwerdeführers und dessen Multiple Sklerose-

Erkrankung erscheine eine Arreststrafe von einer Woche als völlig

unverhältnismässig. Bereits nach einem Tag habe sich der Beschwerdeführer

wieder beruhigt gehabt und die weitere Sanktionierung habe nur noch der

Schikane und Erniedrigung des Beschwerdeführers gedient. Der Vorfall, welcher

zur streitigen Disziplinarmassnahme geführt hat, wird nicht in Frage gestellt. Die

geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers beschlagen

die Frage der Verhältnismässigkeit des bereits vollzogenen Arrestes ohnehin nicht.

Diese sind allenfalls bei der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit zu

berücksichtigen, welche aber nicht Gegenstand der angefochtenen

Disziplinarverfügung ist. Die Beschwerde an das DdI erscheint nach summarischer

Prüfung demnach als aussichtslos.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Sie erweist sich zudem als

offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzuweisen

ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Indessen ist ausnahmsweise auf

die Erhebung von Kosten zu verzichten bzw. sind diese vom Staat Solothurn zu

tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_614/2018 vom 4. Juli 2018

bestätigt.