VWBES.2018.78
Baubewilligung / Aussenwirtschaft auf Dachterrasse
23. Mai 2018Deutsch17 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin und
Notarin Gabriela Mathys
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Stadt Olten,
3. C.___
GmbH (Schlosserei Genussfabrik),
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Aussenwirtschaft auf Dachterrasse
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 17. März 2016 stellte
die C.___ GmbH bei der Baudirektion Olten ein Baugesuch zur Einrichtung und
Nutzung der beiden Dachterrassen als Aussenwirtschaft für den
Gastronomiebetrieb «…» auf der Liegenschaft [...].
2.1 Während der öffentlichen
Auflage des Bauvorhabens vom 5. Mai 2016 bis 19. Mai 2016
erhob A.___ Einsprache, welche von der Baukommission (BK) Olten am
22. August 2016 in dem Sinn teilweise gutgeheissen wurde, dass die
Aussenwirtschaft auf der oberen (nördlichen) Dachfläche nicht bewilligt, für
die südliche, tiefer gelegene Terrasse eine Baubewilligung mit Auflagen und
Bedingungen erteilt wurde.
2.2 Gegen diesen Beschluss erhoben A.___
(Einsprecherin) wie auch die C.___ GmbH (Betreiberin) Beschwerde beim Bau- und
Justizdepartement (BJD). Die Einsprecherin verlangte die Aufhebung der
Bewilligung, die Betreiberin die Bewilligung auch für die obere Dachterrasse. Nach
Durchführung eines Augenscheins mit Parteibefragung trat das BJD am 4. Mai
2017 auf die Beschwerde der Einsprecherin nicht ein, soweit es um die
Bewilligung der Aussenwirtschaft auf der südlichen Dachterrasse gehe; im
Übrigen wies es beide Beschwerden in einem einzigen Entscheid ab.
2.3. Eine Beschwerde der Einsprecherin
hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. November 2017 gut und
wies das Verfahren zur materiellen Beurteilung ihres Hauptantrages auf
Verweigerung der Bewilligung für die südliche Dachterrasse an das Departement
zurück.
3. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018
wies das Bau- und Justizdepartement die Beschwerde der Einsprecherin ab (Ziff.
1), auferlegte ihr einen Anteil an den Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 (Ziff.
2) und sprach keine Parteientschädigung zu (Ziff. 5).
4. Am 28. Februar 2018 erhob die
Einsprecherin (heutige Beschwerdeführerin) erneut Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit den Anträgen, die Verfügung des Bau- und Justizdepartementes sei
aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Beschwerdebegründung
vom 21. März 2018 präzisierte sie ihre Anträge und verlangte, die untere
südliche Dachterrasse sei nicht als Aussenrestaurant zu bewilligen,
eventualiter nur unter einschränkenderen Bedingungen und Auflagen.
Die Baudirektion der Stadt Olten stellte
am 27. März 2018 den Antrag, die Beschwerde sei abzulehnen und verwies auf die
bisher ergangenen Entscheide. Das BJD stellte am 6. April 2018 ebenso den
Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, ohne sich in der Sache
selbst nochmals zu äussern. Die C.___ GmbH verlangte in ihrer Stellungnahme vom
25. April 2018 die vollumfängliche Ablehnung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin als
Nachbarin und Verfügungsadressatin ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend,
es sei nicht geklärt worden, ob das Baugespann auf dem unteren südlichen Dach
korrekt errichtet gewesen sei. Darin liege eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung. Das Baugespann sei Teil der Baupublikation, und wenn
diese nicht korrekt erfolgt sei, sei sie nicht gültig.
Bereits vor Jahrzehnten hat das
Verwaltungsgericht entschieden, dass der Einsprecher, der von einem Bauvorhaben
rechtzeitig erfahren hat und seine Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen
können, nicht legitimiert ist zur Rüge, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht
richtig publiziert worden. Der Einsprecher könne nur sein eigenes Rechtsschutzinteresse
geltend machen, nicht dasjenige anderer (SOG 1983 Nr. 30 mit Verweis auf ein
Urteil vom 16. November 1973). Daran ist festzuhalten, lauten doch die
entsprechenden Bestimmungen (von § 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11 und § 7 der Kantonalen
Bauverordnung, KBV, BGS 711.61) noch gleich wie damals. Die Beschwerde erweist
sich somit in diesem Punkt als unbegründet.
Demnach ist auch der Verfahrensantrag,
die Betreiberin sei aufzufordern, den Nachweis des Baugespanns auf der
südlichen unteren Dachterrasse während der Publikation zu erbringen, ohne
weiteres als unbegründet abzuweisen. Eine entsprechende Beweisaufnahme
erübrigte sich bereits vor der Vorinstanz.
3.
Die Beschwerdeführerin bemängelte das
fehlende Baugespann auch in Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage der Ästhetik
anlässlich des erstinstanzlichen Augenscheines. Dazu ist festzuhalten, dass es
beim Baugesuch primär um eine Umnutzung der Dachterrasse bzw. um eine
Erweiterung der gastgewerblichen Nutzung auf das Dach des niedrigeren Gebäudes
geht, die nicht mit einem Baugespann ablesbar gemacht werden kann. Baulich soll
dort einzig ein feuerverzinktes Staketengeländer in der Normhöhe von einem
Meter erstellt werden. Als Zugang wird ein bestehendes Fenster von 1.70 m Höhe
um ca. 30 cm nach unten vergrössert, damit eine Türe eingebaut werden kann. Zur
Beurteilung dieser geringfügigen Vergrösserung einer bestehenden
Fassadenöffnung nach unten ist ein Baugespann weder notwendig noch hilfreich.
Dasselbe gilt für die Metalltreppe mit 7 Stufen, die von dort auf die
Dachterrasse erstellt werden soll. Neue Baukuben entstehen keine. Ein
Baugespann, das beispielsweise die Ecken der Geländer auf dem Dach markiert,
wäre zur Beurteilung der Frage der Ästhetik des Geländers weder notwendig noch
sinnvoll oder auch nur hilfreich. Entscheidend sind die räumliche Ausdehnung,
die sich aus der Dachterrasse ergibt, welche das Geländer umgrenzt, und die
Materialisierung, welche in den Plänen gezeichnet und beschrieben ist und nicht
mit einem Baugespann sichtbar gemacht wird. Auch dieser Einwand erweist sich
somit als unberechtigt.
4.1
Die Beschwerdeführerin bemängelt
zudem, dass aus dem Baugesuch die geplante Nutzung nicht genügend klar
hervorgehe. Ein genauer Beschrieb des vorgesehenen Gastrobetriebes fehle, weder
die Anzahl Tische oder Sitzplätze sei vorhanden. Nach den Rechtsschriften sei
jedoch davon auszugehen, dass nicht eine Erweiterung der bestehenden
Aussenwirtschaft (Speisewirtschaft mit Tischen und Stühlen) geplant sei,
sondern etwas Anderes. Das Baugesuch sei deshalb unvollständig und eine
Bewilligung ohne Betriebskonzept nicht zu erteilen.
4.2
Das Bauvorhaben war im Baugesuch vom
17.
März 2016 bezeichnet als Erweiterung Aussenrestaurant auf Dachterrassen mit
Öffnungszeiten gemäss Zonenplan Gartenrestaurants. Aus den detaillierten Plänen
ging hervor, dass auf den beiden Dachflächen je eine mit einem Geländer
umfasste Terrasse eingerichtet werden sollte, verbunden mit einer Treppe von
der unteren auf die obere Terrasse. Die Grösse der beiden Terrassen war mit 63
m2 (untere Terrasse, ohne Treppe) und 48 m2 (obere
Terrasse) ausgewiesen. Publiziert wurde das Bauvorhaben im Stadtanzeiger vom 4.
Mai 2016 als «Aussenwirtschaft auf Dachterrassen».
In ihrer mehrseitigen Einsprache vom 13.
Mai 2016 äusserte sich die heutige Beschwerdeführerin detailliert zu Fragen der
Gestaltung und der Eingliederung der Dachterrassen in das Ortsbild und
insbesondere zu den vom Betrieb zu erwartenden Immissionen, namentlich zu Lärm,
Licht und ideellen Immissionen, wobei sie auf das in den Akten liegende
Lärmgutachten Bezug nahm.
In der Stellungnahme der Betreiberin vom
30.
Mai 2016 wurde festgehalten, dass es bei den Terrassen um
Chill-out-Bereiche mit ruhiger atmosphärischer Musik gehe, in Ergänzung von Bar
und Restaurant in der (….) und des Gartenrestaurants, «also kein Ramba-Zamba
oder ähnliches, sondern eine gepflegte, von jungen Leuten geschätzte Lounge zum
Verweilen und Diskutieren».
Am 20. Juli 2016 fand eine Einspracheverhandlung
mit Augenschein vor Ort statt, an welcher die heutige Beschwerdeführerin und
der Vertreter der Betreiberin anwesend waren, und an welcher das Bauvorhaben
bzw. die geplante Nutzung besprochen und versucht wurde, eine Einigung zu
finden.
4.3
Der Beschwerdeführerin war also
klar, worum es beim Baugesuch ging, und zwar schon im Zeitpunkt, als sie
Einsprache erhob, spätestens aber während des Einspracheverfahrens, als sie
sich nach der Stellungnahme der Betreiberin am Augenschein zur Sache nochmals
äussern und ihre Bedenken vorbringen konnte. Ob die Gäste in einem
Aussenbereich eines Restaurants sitzen oder stehen, wird nicht verbindlich im
Baubewilligungsverfahren geregelt, sondern beeinflusst höchstens eine
notwendige Lärmprognose, indem bei gleicher Fläche mehr Steh- als Sitzplätze
zur Verfügung stehen und in die entsprechende Prognose einfliessen.
5.1
Gemäss Art. 63 Abs. 1 KBV haben sich
Bauten und Aussenräume, wie Strassen, Plätze und Freiflächen sowie deren
Beleuchtung, typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern, wobei
zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu tragen ist. Volumen, Gestaltung und
Formgebung haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität
der Siedlung fördern (Art. 62 Abs. 2 KBV). Die Baubehörde darf Dachaufbauten,
Dacheinschnitte und Dachflächenfenster nur bewilligen, wenn sie architektonisch
befriedigen und keine Gründe des Ortsbild- oder Denkmalschutzes dagegen
sprechen (Art. 64 Abs. 1 KBV). Lehre und Rechtsprechung sagen dabei, dass nicht
nur Verunstaltungen abgewehrt werden sollen, sondern auch eine befriedigende
Einordnung stattfinden müsse. Es wird eine einordnende architektonische
Gestaltung verlangt, wobei auf den Eindruck des Durchschnittsbetrachters
abzustellen ist. Bauten fügen sich dann in die Umgebung ein, wenn Standort und
Ausmass das Gefüge der Eigenarten der Siedlung nicht störend verändern. Aus
ästhetischen Gründen soll jedoch nur dann eingegriffen werden, wenn gewichtige
öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen; es gilt dabei den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu prüfen.
5.2
Die Beschwerdeführerin argumentiert,
da eine Eingliederung der höheren nördlichen Dachterrasse in die bestehende
Struktur auch für die BK Olten nicht ersichtlich war, sollte diese Beurteilung
ebenfalls für die untere, südliche Dachterrasse gelten. Der Entscheid der BK
für die Einhaltung des Eingliederungsgebots des Aussenrestaurants auf der
unteren südlichen Dachfläche sei schwer nachvollziehbar und erscheine daher
willkürlich.
Die Vorinstanz hat bezüglich des
Eingliederungsgebots festgehalten, für die nördliche Terrasse könne die Frage
offengelassen werden, weil diese schon wegen der Überschreitung der Gebäudehöhe
nicht bewilligungsfähig sei. Da sich in den einschlägigen Zonenbestimmungen
ausser den Baumassenziffern keine besondern Gestaltungsvorschriften befänden,
habe sich die BK nicht mit dem ISOS befassen müssen, weil dieses keinen
Niederschlag gefunden habe. Eine besondere Begründung, weshalb die
Eingliederungsvorschrift eingehalten sei, sei nicht notwendig gewesen; nur bei
einer Verweigerung der Baubewilligung hätte es dieser bedurft.
5.3
Das streitbetroffene Grundstück
befindet sich gemäss Zonenplan der Stadt Olten in der zweigeschossigen
Mischzone (M2). In dieser Zone sind öffentliche Bauten, Geschäfts- und
Wohnbauten sowie auf Grund der Lärmvorbelastung mässig störende Gewerbe- und
Dienstleistungsbetriebe zulässig. Das Zonenreglement für die Mischzone enthält
keine Bestimmungen zur Gestaltung. Die vorgesehene Nutzung der Dachterrasse ist
zonenkonform. Das Gebäude und seine Umgebung sind im Zonenplan der Stadt Olten
nicht als erhaltenswertes Kulturobjekt bezeichnet (§ 35 Zonenreglement der
Stadt Olten / PRB Nr. 1222 vom 1. Juli 2008). Wenn die Zonenvorschriften ein
gewisses Bauvolumen zulassen, dann kann eine Bauverweigerung gestützt auf die
Ästhetikgeneralklausel nur erfolgen, wenn überwiegende öffentliche Interessen
es verlangen; die reglementskonforme Ausnützung müsste «déraisonnable et
irrationnelle» (BGE 115 Ia 367) sein (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und
besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage, Bern 2016, S. 327).
Weshalb angesichts der Lage des
betroffenen Gebäudes bzw. der südlichen Terrasse die Entscheidung der BK Olten bzw.
der Vorinstanz rechtswidrig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Es liegen keine
überwiegenden öffentlichen Interessen vor, welche ein Verbot des Geländer- oder
Treppenbaus rechtfertigen würden. Sichtbar vor der Silhouette der Altstadt ist
die südliche Terrasse einzig von den Parkplätzen in der Schützenmatt bzw. der
Rötzmatt und den dortigen Strassenabschnitten her. Dabei tritt die Terrasse
bzw. das Terrassengeländer, das aus einem schlichten Staketengeländer besteht,
vor dem Hintergrund des höheren nördlichen Gebäudeteils und des älteren
Gebäudes mit Krüppelwalmdach praktisch gar nicht in Erscheinung. Die neue
Treppe, die den Zugang vom Gebäude zur Dachterrasse ermöglicht, ist einzig von
der Strasse oder dem Trottoir vor der Badeanstalt einsehbar. Soweit sich die
Frage überhaupt stellt – geht es doch nicht um eine neue Baute oder Anlage oder
einen Aussenraum im Sinne von § 63 KBV, sondern bloss um eine Terrasse mit
einem einfachen Geländer über einem bestehenden Dach – ist dem
Eingliederungsgebot jedenfalls Genüge getan.
Wenn sich auf der unteren Terrasse noch
Personen befinden und allenfalls auch Sonnenschirme sichtbar sind, die den
Dachrand des nördlichen Gebäudeteils etwas überragen, wird dadurch die Ästhetik
der Altstadt nicht tangiert. Menschen gehören zu einer Stadt, wenn es sich
nicht um eine Geisterstadt handelt, und die bestimmungsgemässe Nutzung von
Gebäuden durch Personen kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Ästhetik
beurteilt werden. Ebenso können Sonnenschirme auf einer Dachterrasse, die als
Aussenbereich des dahinter stehenden höheren Gebäudeteils wahrgenommen wird,
das Stadtbild nicht ernsthaft beeinträchtigen, jedenfalls nicht mehr, als das
die gleichzeitig sichtbaren zahlreichen parkierten Autos tun. Dass die Baubehörde
der Stadt in dieser Situation die untere Terrasse anders als die obere
beurteilt hat, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und keinesfalls rechtswidrig.
Überwiegende öffentliche Interessen,
welche grundsätzlich gegen die Nutzung der untern Dachterrasse als
Aussenbereich des bestehenden Restaurants sprächen, sind nicht auszumachen und
von den Vorinstanzen zu Recht verneint worden.
6.
Wenn keine weiteren baulichen
Vorhaben und auch keine spezielle Nutzung geplant sind, bestand und besteht
keine Notwendigkeit für ein spezielles Nutzungskonzept für die Ausdehnung des
Gastwirtschaftsbetriebes auf die zusätzliche Dachterrasse. Der von der
Betreiberin in ihrer Stellungnahme zur Einsprache genannte primäre
Verwendungszweck, der auch an der Einspracheverhandlung erörtert wurde, weicht
nicht vom normalen Verwendungszweck von Gastwirtschaftsräumlichkeiten bzw.
–flächen ab.
Ein Konzept wäre allenfalls notwendig,
wenn auf der neuen Terrasse speziell immissionsträchtige Events geplant wären,
die schon im Einzelfall eine zusätzliche Bewilligung erforderten.
7.1
Beide Vorinstanzen haben sich
schliesslich explizit mit den zu erwartenden Immissionen auseinandergesetzt,
insbesondere mit dem prognostizierten zusätzlichen «Lärm» der sich auf der
Terrasse aufhaltenden Personen. Die Betreiberin hat das von der Stadt verlangte
Lärmgutachten in Form einer Lärmprognose erstellen lassen und eingereicht, die
kantonale Fachstelle hat ihre Beurteilung dazu abgegeben und es als korrekt
bewertet; aus Sicht des Lärmschutzes könne die Bewilligung unter gewissen
Auflagen erteilt werden. Die Baubehörde hat nach der erforderlichen Interessenabwägung
entschieden, dass eine Bewilligung auf der südlichen Terrasse vom zu
erwartenden Lärm her möglich und deshalb zu bewilligen ist, wobei ab 22 Uhr
keine Musik mehr abgespielt werden darf und keine lärmigen Aufräumarbeiten mehr
zulässig sind. Die Öffnungszeit hat sie zudem entsprechend dem
behördenverbindlichen Plan für Aussenwirtschaften eingeschränkt. Entsprechend
den von der Lärmschutzfachstelle des Kantons vorgeschlagenen Auflagen hat sie
zudem beschlossen, dass der Betrieb der Aussenterrasse nach 22 Uhr die in der
Lärmprognose dargestellten Werte nicht überschreiten darf, und sich
vorbehalten, dass bei berechtigten Klagen die Situation neu beurteilt und
weitergehende Massnahmen wie z.B. eine Einschränkung der Öffnungszeiten
getroffen würden (Baubewilligung Ziff. V, Ziff. VII und VIII.3).
7.2
Das BJD hat (in Erw. 5. lit. a 3.)
festgehalten, dass sich die Baukommission mit den Lärmimmissionen korrekt
auseinandergesetzt habe und nicht ersichtlich wäre, was die Behörde zusätzliche
hätte abklären können, also kein formeller Fehler bei der Überprüfung vorliege.
In materieller Hinsicht hat es (in Erw. 5. lit. b) festgehalten, dass die
Baubehörde richtig vorgegangen sei und die Immissionen, wie gesetzlich
vorgesehen, im Einzelfall nach den Kriterien und den dazu vorhandenen
Richtlinien bewertet habe. Die Bevölkerung dürfe durch die Lärmimmissionen in
ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört werden, wobei der Charakter des
Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit des Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit
bzw. Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen seien. Es sei auf eine
objektivierte Betrachtung abzustellen, und das Wohlbefinden der Bevölkerung sei
dann gestört, wenn eine objektiv und nach einem verbreitenden Konsens
vorhandene Störung vorliege, die den Betroffenen billigerweise nicht mehr
zugemutet werden könne. Das Vorhandensein einer einzigen Beschwerdepartei in
einem dicht besiedelten Gebiet könne dabei durchaus ein Indiz sein, dass sich
die Mehrzahl der Anwohner durch die Aussenwirtschaft nicht erheblich gestört
fühle. Es müsse auch ein höherer Geräuschpegel in Kauf genommen werden, weil
sowohl der Betrieb wie die Anwohnerin sich in eine Zone mit der
Empfindlichkeitsstufe III befänden. Da nun nur die untere Terrasse bewilligt
worden sei, sei zudem mit wesentlich tieferen Immissionen zu rechnen, als in
der Prognose dargestellt. Zudem gelte die Auflage der Gebäudeversicherung,
wonach sich auf derTerrasse höchstens 50 Personen aufhalten dürften, und
schliesslich seien die Betriebszeiten beschränkt bis 22 Uhr unter der Woche und
bis 23 Uhr an Freitagen und Samstagen. Es gäbe deshalb keinen Grund für eine
Verweigerung der Bewilligung oder für zusätzliche einschränkende Auflagen.
7.3
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
die Betreiberin habe nicht explizit zugesichert, auf der Terrasse keine
Veranstaltungen wie Konzerte durchzuführen. Die Terrasse würde an schönen Tagen
zur Aussenbar und die Geräusche der 50 Personen mit steigendem Alkoholkonsum zu
lautem und damit störendem Lärm. Die Annahmen im privaten Gutachten seien
beschönigend, die Prognose unsicher, da unklar sei, ob die Planungswerte
eingehalten werden könnten. Es sei schwer verständlich, dass nun zuerst eine
Bewilligung erteilt werde, die dann später – nach Messungen des tatsächlichen
Lärms – wieder eingeschränkt oder entzogen werden müsse und dass dies nur auf
Reklamation hin geschehe. Zudem befürchte sie Ausnahmebewilligungen, wie sie
von der Baubehörde bereits in Aussicht gestellt worden seien.
7.4
Mit ihren Einwendungen bringt die
Beschwerdeführerin nichts Neues vor. Sie blendet zudem aus, dass die von ihr
vorgebrachten Befürchtungen bereits von der Baubehörde in ihrem Entscheid
berücksichtigt wurden, indem in der Baubewilligung gestützt auf die
Interessenabwägung, welche die Behörde durchaus und richtig vorgenommen hat,
Auflagen verfügt wurden, die genau der Verhinderung von übermässigem Lärm
dienen und eine erhebliche Störung der Allgemeinheit bzw. der Umgebung
verhindern wollen. Wenn die vorbehaltenen Lärmmessungen nach Aufnahme des Betriebes
zeigen, dass die in der Prognose vorausgesagten Lärmwerte überschritten werden,
erfolgt eine Neubeurteilung durch die Behörde, welche dann zur Einschränkung
der Öffnungszeiten oder sogar zur Schliessung der Terrasse für Gäste führen
kann. Es gehört zum Wesen einer Prognose, dass keine abschliessenden Werte
festgehalten, sondern nur die vorgenommenen Annahmen auf ihre Plausibilität
geprüft werden können.
Da, wie von der Vorinstanz richtig
dargelegt, nicht auf eine einzelne individuelle Lärmempfindlichkeit abgestellt
wird, sondern auf eine objektivierte Betrachtungsweise, kann keine
entscheidende Rolle spielen, ob die Beschwerdeführerin z.B. besondere
Arbeitszeiten oder ein besonderes Ruhebedürfnis in ihrer Freizeit hat. Es mutet
zudem etwas weltfremd an, in einer Innenstadtwohnung, deren Fenster sich auf
der einen Seite in die Altstadt öffnen, wo sich in unmittelbarer Nähe zwei
Aussenwirtschaften befinden, und auf der andern Seite gegen einen grossen
Platz, der als Veranstaltungsort für verschiedene lärmige Anlässe wie Zirkus,
Schulfest und Chilbi, früher z.B. auch als Arena für Sommerfilme, dient und
sonst als grosser Parkplatz genutzt wird, spezielle Ruhe zu suchen, und dies
umso mehr, als sich direkt unter dem Fenster gegen den Platz und das Lokal der
Betreiberin hin seit Jahrzehnten eine Terrasse mit einer Aussenwirtschaft
befindet.
7.5
Die Einwände des übermässigen Lärms
und der falschen Interessenabwägung sowie der Eventualantrag mit dem Begehren
um zusätzliche Einschränkungen erweisen sich somit als unbegründet.
7.6
Festzuhalten ist einzig, dass die
fehlende Bewilligung der oberen Terrasse selbstverständlich auch bedeutet, dass
dort keinerlei Geräte oder Anlagen, wie z.B. Lautsprecher, Lichtquellen,
Kühlgeräte, Bildschirme oder dergleichen montiert oder auch nur temporär
aufgestellt werden dürfen.
8.
Über allfällige Ausnahmebewilligungen
für abweichende Öffnungszeiten bei speziellen Anlässen (wie z.B. Chilbi) oder
einzelne Events (wie z.B. Fussball-WM) kann hier nicht entschieden werden, da
sie nicht Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung sind.
9.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin
die Verteilung der vorinstanzlichen Kosten. Da das BJD beide Beschwerden
abgewiesen habe, wäre eine Halbierung der Kosten angezeigt gewesen, weil beide Parteien
vollständig unterlagen.
Die Vorinstanz hat wohl beide bei ihr
erhobenen Beschwerden abgewiesen, aber auch die Baubewilligung teilweise
erteilt, entgegen dem Antrag der Einsprecherin, die somit mit ihren Anträgen
vollständig unterlegen ist, während die Betreiberin mit ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde der Gegenpartei Erfolg hatte. Die Kostenverteilung wurde
korrekt vorgenommen.
10.
Die Beschwerde erweist sich somit
als vollständig unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Eine
Parteientschädigung ist von der Gegenpartei zu Recht nicht verlangt worden, da
sie nicht durch einen Anwalt vertreten war.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman