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Entscheid

VWBES.2018.78

Baubewilligung / Aussenwirtschaft auf Dachterrasse

23. Mai 2018Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 17. März 2016 stellte

die C.___ GmbH bei der Baudirektion Olten ein Baugesuch zur Einrichtung und

Nutzung der beiden Dachterrassen als Aussenwirtschaft für den

Gastronomiebetrieb «…» auf der Liegenschaft [...].

2.1 Während der öffentlichen

Auflage des Bauvorhabens vom 5. Mai 2016 bis 19. Mai 2016

erhob A.___ Einsprache, welche von der Baukommission (BK) Olten am

22. August 2016 in dem Sinn teilweise gutgeheissen wurde, dass die

Aussenwirtschaft auf der oberen (nördlichen) Dachfläche nicht bewilligt, für

die südliche, tiefer gelegene Terrasse eine Baubewilligung mit Auflagen und

Bedingungen erteilt wurde.

2.2 Gegen diesen Beschluss erhoben A.___

(Einsprecherin) wie auch die C.___ GmbH (Betreiberin) Beschwerde beim Bau- und

Justizdepartement (BJD). Die Einsprecherin verlangte die Aufhebung der

Bewilligung, die Betreiberin die Bewilligung auch für die obere Dachterrasse. Nach

Durchführung eines Augenscheins mit Parteibefragung trat das BJD am 4. Mai

2017 auf die Beschwerde der Einsprecherin nicht ein, soweit es um die

Bewilligung der Aussenwirtschaft auf der südlichen Dachterrasse gehe; im

Übrigen wies es beide Beschwerden in einem einzigen Entscheid ab.

2.3. Eine Beschwerde der Einsprecherin

hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. November 2017 gut und

wies das Verfahren zur materiellen Beurteilung ihres Hauptantrages auf

Verweigerung der Bewilligung für die südliche Dachterrasse an das Departement

zurück.

3. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018

wies das Bau- und Justizdepartement die Beschwerde der Einsprecherin ab (Ziff.

1), auferlegte ihr einen Anteil an den Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 (Ziff.

2) und sprach keine Parteientschädigung zu (Ziff. 5).

4. Am 28. Februar 2018 erhob die

Einsprecherin (heutige Beschwerdeführerin) erneut Verwaltungsgerichtsbeschwerde

mit den Anträgen, die Verfügung des Bau- und Justizdepartementes sei

aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Beschwerdebegründung

vom 21. März 2018 präzisierte sie ihre Anträge und verlangte, die untere

südliche Dachterrasse sei nicht als Aussenrestaurant zu bewilligen,

eventualiter nur unter einschränkenderen Bedingungen und Auflagen.

Die Baudirektion der Stadt Olten stellte

am 27. März 2018 den Antrag, die Beschwerde sei abzulehnen und verwies auf die

bisher ergangenen Entscheide. Das BJD stellte am 6. April 2018 ebenso den

Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, ohne sich in der Sache

selbst nochmals zu äussern. Die C.___ GmbH verlangte in ihrer Stellungnahme vom

25. April 2018 die vollumfängliche Ablehnung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin als

Nachbarin und Verfügungsadressatin ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin macht geltend,

es sei nicht geklärt worden, ob das Baugespann auf dem unteren südlichen Dach

korrekt errichtet gewesen sei. Darin liege eine unrichtige

Sachverhaltsfeststellung. Das Baugespann sei Teil der Baupublikation, und wenn

diese nicht korrekt erfolgt sei, sei sie nicht gültig.

Bereits vor Jahrzehnten hat das

Verwaltungsgericht entschieden, dass der Einsprecher, der von einem Bauvorhaben

rechtzeitig erfahren hat und seine Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen

können, nicht legitimiert ist zur Rüge, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht

richtig publiziert worden. Der Einsprecher könne nur sein eigenes Rechtsschutzinteresse

geltend machen, nicht dasjenige anderer (SOG 1983 Nr. 30 mit Verweis auf ein

Urteil vom 16. November 1973). Daran ist festzuhalten, lauten doch die

entsprechenden Bestimmungen (von § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11 und § 7 der Kantonalen

Bauverordnung, KBV, BGS 711.61) noch gleich wie damals. Die Beschwerde erweist

sich somit in diesem Punkt als unbegründet.

Demnach ist auch der Verfahrensantrag,

die Betreiberin sei aufzufordern, den Nachweis des Baugespanns auf der

südlichen unteren Dachterrasse während der Publikation zu erbringen, ohne

weiteres als unbegründet abzuweisen. Eine entsprechende Beweisaufnahme

erübrigte sich bereits vor der Vorinstanz.

3.

Die Beschwerdeführerin bemängelte das

fehlende Baugespann auch in Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage der Ästhetik

anlässlich des erstinstanzlichen Augenscheines. Dazu ist festzuhalten, dass es

beim Baugesuch primär um eine Umnutzung der Dachterrasse bzw. um eine

Erweiterung der gastgewerblichen Nutzung auf das Dach des niedrigeren Gebäudes

geht, die nicht mit einem Baugespann ablesbar gemacht werden kann. Baulich soll

dort einzig ein feuerverzinktes Staketengeländer in der Normhöhe von einem

Meter erstellt werden. Als Zugang wird ein bestehendes Fenster von 1.70 m Höhe

um ca. 30 cm nach unten vergrössert, damit eine Türe eingebaut werden kann. Zur

Beurteilung dieser geringfügigen Vergrösserung einer bestehenden

Fassadenöffnung nach unten ist ein Baugespann weder notwendig noch hilfreich.

Dasselbe gilt für die Metalltreppe mit 7 Stufen, die von dort auf die

Dachterrasse erstellt werden soll. Neue Baukuben entstehen keine. Ein

Baugespann, das beispielsweise die Ecken der Geländer auf dem Dach markiert,

wäre zur Beurteilung der Frage der Ästhetik des Geländers weder notwendig noch

sinnvoll oder auch nur hilfreich. Entscheidend sind die räumliche Ausdehnung,

die sich aus der Dachterrasse ergibt, welche das Geländer umgrenzt, und die

Materialisierung, welche in den Plänen gezeichnet und beschrieben ist und nicht

mit einem Baugespann sichtbar gemacht wird. Auch dieser Einwand erweist sich

somit als unberechtigt.

4.1

Die Beschwerdeführerin bemängelt

zudem, dass aus dem Baugesuch die geplante Nutzung nicht genügend klar

hervorgehe. Ein genauer Beschrieb des vorgesehenen Gastrobetriebes fehle, weder

die Anzahl Tische oder Sitzplätze sei vorhanden. Nach den Rechtsschriften sei

jedoch davon auszugehen, dass nicht eine Erweiterung der bestehenden

Aussenwirtschaft (Speisewirtschaft mit Tischen und Stühlen) geplant sei,

sondern etwas Anderes. Das Baugesuch sei deshalb unvollständig und eine

Bewilligung ohne Betriebskonzept nicht zu erteilen.

4.2

Das Bauvorhaben war im Baugesuch vom

17.

März 2016 bezeichnet als Erweiterung Aussenrestaurant auf Dachterrassen mit

Öffnungszeiten gemäss Zonenplan Gartenrestaurants. Aus den detaillierten Plänen

ging hervor, dass auf den beiden Dachflächen je eine mit einem Geländer

umfasste Terrasse eingerichtet werden sollte, verbunden mit einer Treppe von

der unteren auf die obere Terrasse. Die Grösse der beiden Terrassen war mit 63

m2 (untere Terrasse, ohne Treppe) und 48 m2 (obere

Terrasse) ausgewiesen. Publiziert wurde das Bauvorhaben im Stadtanzeiger vom 4.

Mai 2016 als «Aussenwirtschaft auf Dachterrassen».

In ihrer mehrseitigen Einsprache vom 13.

Mai 2016 äusserte sich die heutige Beschwerdeführerin detailliert zu Fragen der

Gestaltung und der Eingliederung der Dachterrassen in das Ortsbild und

insbesondere zu den vom Betrieb zu erwartenden Immissionen, namentlich zu Lärm,

Licht und ideellen Immissionen, wobei sie auf das in den Akten liegende

Lärmgutachten Bezug nahm.

In der Stellungnahme der Betreiberin vom

30.

Mai 2016 wurde festgehalten, dass es bei den Terrassen um

Chill-out-Bereiche mit ruhiger atmosphärischer Musik gehe, in Ergänzung von Bar

und Restaurant in der (….) und des Gartenrestaurants, «also kein Ramba-Zamba

oder ähnliches, sondern eine gepflegte, von jungen Leuten geschätzte Lounge zum

Verweilen und Diskutieren».

Am 20. Juli 2016 fand eine Einspracheverhandlung

mit Augenschein vor Ort statt, an welcher die heutige Beschwerdeführerin und

der Vertreter der Betreiberin anwesend waren, und an welcher das Bauvorhaben

bzw. die geplante Nutzung besprochen und versucht wurde, eine Einigung zu

finden.

4.3

Der Beschwerdeführerin war also

klar, worum es beim Baugesuch ging, und zwar schon im Zeitpunkt, als sie

Einsprache erhob, spätestens aber während des Einspracheverfahrens, als sie

sich nach der Stellungnahme der Betreiberin am Augenschein zur Sache nochmals

äussern und ihre Bedenken vorbringen konnte. Ob die Gäste in einem

Aussenbereich eines Restaurants sitzen oder stehen, wird nicht verbindlich im

Baubewilligungsverfahren geregelt, sondern beeinflusst höchstens eine

notwendige Lärmprognose, indem bei gleicher Fläche mehr Steh- als Sitzplätze

zur Verfügung stehen und in die entsprechende Prognose einfliessen.

5.1

Gemäss Art. 63 Abs. 1 KBV haben sich

Bauten und Aussenräume, wie Strassen, Plätze und Freiflächen sowie deren

Beleuchtung, typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern, wobei

zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu tragen ist. Volumen, Gestaltung und

Formgebung haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität

der Siedlung fördern (Art. 62 Abs. 2 KBV). Die Baubehörde darf Dachaufbauten,

Dacheinschnitte und Dachflächenfenster nur bewilligen, wenn sie architektonisch

befriedigen und keine Gründe des Ortsbild- oder Denkmalschutzes dagegen

sprechen (Art. 64 Abs. 1 KBV). Lehre und Rechtsprechung sagen dabei, dass nicht

nur Verunstaltungen abgewehrt werden sollen, sondern auch eine befriedigende

Einordnung stattfinden müsse. Es wird eine einordnende architektonische

Gestaltung verlangt, wobei auf den Eindruck des Durchschnittsbetrachters

abzustellen ist. Bauten fügen sich dann in die Umgebung ein, wenn Standort und

Ausmass das Gefüge der Eigenarten der Siedlung nicht störend verändern. Aus

ästhetischen Gründen soll jedoch nur dann eingegriffen werden, wenn gewichtige

öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen; es gilt dabei den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit zu prüfen.

5.2

Die Beschwerdeführerin argumentiert,

da eine Eingliederung der höheren nördlichen Dachterrasse in die bestehende

Struktur auch für die BK Olten nicht ersichtlich war, sollte diese Beurteilung

ebenfalls für die untere, südliche Dachterrasse gelten. Der Entscheid der BK

für die Einhaltung des Eingliederungsgebots des Aussenrestaurants auf der

unteren südlichen Dachfläche sei schwer nachvollziehbar und erscheine daher

willkürlich.

Die Vorinstanz hat bezüglich des

Eingliederungsgebots festgehalten, für die nördliche Terrasse könne die Frage

offengelassen werden, weil diese schon wegen der Überschreitung der Gebäudehöhe

nicht bewilligungsfähig sei. Da sich in den einschlägigen Zonenbestimmungen

ausser den Baumassenziffern keine besondern Gestaltungsvorschriften befänden,

habe sich die BK nicht mit dem ISOS befassen müssen, weil dieses keinen

Niederschlag gefunden habe. Eine besondere Begründung, weshalb die

Eingliederungsvorschrift eingehalten sei, sei nicht notwendig gewesen; nur bei

einer Verweigerung der Baubewilligung hätte es dieser bedurft.

5.3

Das streitbetroffene Grundstück

befindet sich gemäss Zonenplan der Stadt Olten in der zweigeschossigen

Mischzone (M2). In dieser Zone sind öffentliche Bauten, Geschäfts- und

Wohnbauten sowie auf Grund der Lärmvorbelastung mässig störende Gewerbe- und

Dienstleistungsbetriebe zulässig. Das Zonenreglement für die Mischzone enthält

keine Bestimmungen zur Gestaltung. Die vorgesehene Nutzung der Dachterrasse ist

zonenkonform. Das Gebäude und seine Umgebung sind im Zonenplan der Stadt Olten

nicht als erhaltenswertes Kulturobjekt bezeichnet (§ 35 Zonenreglement der

Stadt Olten / PRB Nr. 1222 vom 1. Juli 2008). Wenn die Zonenvorschriften ein

gewisses Bauvolumen zulassen, dann kann eine Bauverweigerung gestützt auf die

Ästhetikgeneralklausel nur erfolgen, wenn überwiegende öffentliche Interessen

es verlangen; die reglementskonforme Ausnützung müsste «déraisonnable et

irrationnelle» (BGE 115 Ia 367) sein (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und

besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage, Bern 2016, S. 327).

Weshalb angesichts der Lage des

betroffenen Gebäudes bzw. der südlichen Terrasse die Entscheidung der BK Olten bzw.

der Vorinstanz rechtswidrig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Es liegen keine

überwiegenden öffentlichen Interessen vor, welche ein Verbot des Geländer- oder

Treppenbaus rechtfertigen würden. Sichtbar vor der Silhouette der Altstadt ist

die südliche Terrasse einzig von den Parkplätzen in der Schützenmatt bzw. der

Rötzmatt und den dortigen Strassenabschnitten her. Dabei tritt die Terrasse

bzw. das Terrassengeländer, das aus einem schlichten Staketengeländer besteht,

vor dem Hintergrund des höheren nördlichen Gebäudeteils und des älteren

Gebäudes mit Krüppelwalmdach praktisch gar nicht in Erscheinung. Die neue

Treppe, die den Zugang vom Gebäude zur Dachterrasse ermöglicht, ist einzig von

der Strasse oder dem Trottoir vor der Badeanstalt einsehbar. Soweit sich die

Frage überhaupt stellt – geht es doch nicht um eine neue Baute oder Anlage oder

einen Aussenraum im Sinne von § 63 KBV, sondern bloss um eine Terrasse mit

einem einfachen Geländer über einem bestehenden Dach – ist dem

Eingliederungsgebot jedenfalls Genüge getan.

Wenn sich auf der unteren Terrasse noch

Personen befinden und allenfalls auch Sonnenschirme sichtbar sind, die den

Dachrand des nördlichen Gebäudeteils etwas überragen, wird dadurch die Ästhetik

der Altstadt nicht tangiert. Menschen gehören zu einer Stadt, wenn es sich

nicht um eine Geisterstadt handelt, und die bestimmungsgemässe Nutzung von

Gebäuden durch Personen kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Ästhetik

beurteilt werden. Ebenso können Sonnenschirme auf einer Dachterrasse, die als

Aussenbereich des dahinter stehenden höheren Gebäudeteils wahrgenommen wird,

das Stadtbild nicht ernsthaft beeinträchtigen, jedenfalls nicht mehr, als das

die gleichzeitig sichtbaren zahlreichen parkierten Autos tun. Dass die Baubehörde

der Stadt in dieser Situation die untere Terrasse anders als die obere

beurteilt hat, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und keinesfalls rechtswidrig.

Überwiegende öffentliche Interessen,

welche grundsätzlich gegen die Nutzung der untern Dachterrasse als

Aussenbereich des bestehenden Restaurants sprächen, sind nicht auszumachen und

von den Vorinstanzen zu Recht verneint worden.

6.

Wenn keine weiteren baulichen

Vorhaben und auch keine spezielle Nutzung geplant sind, bestand und besteht

keine Notwendigkeit für ein spezielles Nutzungskonzept für die Ausdehnung des

Gastwirtschaftsbetriebes auf die zusätzliche Dachterrasse. Der von der

Betreiberin in ihrer Stellungnahme zur Einsprache genannte primäre

Verwendungszweck, der auch an der Einspracheverhandlung erörtert wurde, weicht

nicht vom normalen Verwendungszweck von Gastwirtschaftsräumlichkeiten bzw.

–flächen ab.

Ein Konzept wäre allenfalls notwendig,

wenn auf der neuen Terrasse speziell immissionsträchtige Events geplant wären,

die schon im Einzelfall eine zusätzliche Bewilligung erforderten.

7.1

Beide Vorinstanzen haben sich

schliesslich explizit mit den zu erwartenden Immissionen auseinandergesetzt,

insbesondere mit dem prognostizierten zusätzlichen «Lärm» der sich auf der

Terrasse aufhaltenden Personen. Die Betreiberin hat das von der Stadt verlangte

Lärmgutachten in Form einer Lärmprognose erstellen lassen und eingereicht, die

kantonale Fachstelle hat ihre Beurteilung dazu abgegeben und es als korrekt

bewertet; aus Sicht des Lärmschutzes könne die Bewilligung unter gewissen

Auflagen erteilt werden. Die Baubehörde hat nach der erforderlichen Interessenabwägung

entschieden, dass eine Bewilligung auf der südlichen Terrasse vom zu

erwartenden Lärm her möglich und deshalb zu bewilligen ist, wobei ab 22 Uhr

keine Musik mehr abgespielt werden darf und keine lärmigen Aufräumarbeiten mehr

zulässig sind. Die Öffnungszeit hat sie zudem entsprechend dem

behördenverbindlichen Plan für Aussenwirtschaften eingeschränkt. Entsprechend

den von der Lärmschutzfachstelle des Kantons vorgeschlagenen Auflagen hat sie

zudem beschlossen, dass der Betrieb der Aussenterrasse nach 22 Uhr die in der

Lärmprognose dargestellten Werte nicht überschreiten darf, und sich

vorbehalten, dass bei berechtigten Klagen die Situation neu beurteilt und

weitergehende Massnahmen wie z.B. eine Einschränkung der Öffnungszeiten

getroffen würden (Baubewilligung Ziff. V, Ziff. VII und VIII.3).

7.2

Das BJD hat (in Erw. 5. lit. a 3.)

festgehalten, dass sich die Baukommission mit den Lärmimmissionen korrekt

auseinandergesetzt habe und nicht ersichtlich wäre, was die Behörde zusätzliche

hätte abklären können, also kein formeller Fehler bei der Überprüfung vorliege.

In materieller Hinsicht hat es (in Erw. 5. lit. b) festgehalten, dass die

Baubehörde richtig vorgegangen sei und die Immissionen, wie gesetzlich

vorgesehen, im Einzelfall nach den Kriterien und den dazu vorhandenen

Richtlinien bewertet habe. Die Bevölkerung dürfe durch die Lärmimmissionen in

ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört werden, wobei der Charakter des

Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit des Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit

bzw. Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen seien. Es sei auf eine

objektivierte Betrachtung abzustellen, und das Wohlbefinden der Bevölkerung sei

dann gestört, wenn eine objektiv und nach einem verbreitenden Konsens

vorhandene Störung vorliege, die den Betroffenen billigerweise nicht mehr

zugemutet werden könne. Das Vorhandensein einer einzigen Beschwerdepartei in

einem dicht besiedelten Gebiet könne dabei durchaus ein Indiz sein, dass sich

die Mehrzahl der Anwohner durch die Aussenwirtschaft nicht erheblich gestört

fühle. Es müsse auch ein höherer Geräuschpegel in Kauf genommen werden, weil

sowohl der Betrieb wie die Anwohnerin sich in eine Zone mit der

Empfindlichkeitsstufe III befänden. Da nun nur die untere Terrasse bewilligt

worden sei, sei zudem mit wesentlich tieferen Immissionen zu rechnen, als in

der Prognose dargestellt. Zudem gelte die Auflage der Gebäudeversicherung,

wonach sich auf derTerrasse höchstens 50 Personen aufhalten dürften, und

schliesslich seien die Betriebszeiten beschränkt bis 22 Uhr unter der Woche und

bis 23 Uhr an Freitagen und Samstagen. Es gäbe deshalb keinen Grund für eine

Verweigerung der Bewilligung oder für zusätzliche einschränkende Auflagen.

7.3

Die Beschwerdeführerin bringt vor,

die Betreiberin habe nicht explizit zugesichert, auf der Terrasse keine

Veranstaltungen wie Konzerte durchzuführen. Die Terrasse würde an schönen Tagen

zur Aussenbar und die Geräusche der 50 Personen mit steigendem Alkoholkonsum zu

lautem und damit störendem Lärm. Die Annahmen im privaten Gutachten seien

beschönigend, die Prognose unsicher, da unklar sei, ob die Planungswerte

eingehalten werden könnten. Es sei schwer verständlich, dass nun zuerst eine

Bewilligung erteilt werde, die dann später – nach Messungen des tatsächlichen

Lärms – wieder eingeschränkt oder entzogen werden müsse und dass dies nur auf

Reklamation hin geschehe. Zudem befürchte sie Ausnahmebewilligungen, wie sie

von der Baubehörde bereits in Aussicht gestellt worden seien.

7.4

Mit ihren Einwendungen bringt die

Beschwerdeführerin nichts Neues vor. Sie blendet zudem aus, dass die von ihr

vorgebrachten Befürchtungen bereits von der Baubehörde in ihrem Entscheid

berücksichtigt wurden, indem in der Baubewilligung gestützt auf die

Interessenabwägung, welche die Behörde durchaus und richtig vorgenommen hat,

Auflagen verfügt wurden, die genau der Verhinderung von übermässigem Lärm

dienen und eine erhebliche Störung der Allgemeinheit bzw. der Umgebung

verhindern wollen. Wenn die vorbehaltenen Lärmmessungen nach Aufnahme des Betriebes

zeigen, dass die in der Prognose vorausgesagten Lärmwerte überschritten werden,

erfolgt eine Neubeurteilung durch die Behörde, welche dann zur Einschränkung

der Öffnungszeiten oder sogar zur Schliessung der Terrasse für Gäste führen

kann. Es gehört zum Wesen einer Prognose, dass keine abschliessenden Werte

festgehalten, sondern nur die vorgenommenen Annahmen auf ihre Plausibilität

geprüft werden können.

Da, wie von der Vorinstanz richtig

dargelegt, nicht auf eine einzelne individuelle Lärmempfindlichkeit abgestellt

wird, sondern auf eine objektivierte Betrachtungsweise, kann keine

entscheidende Rolle spielen, ob die Beschwerdeführerin z.B. besondere

Arbeitszeiten oder ein besonderes Ruhebedürfnis in ihrer Freizeit hat. Es mutet

zudem etwas weltfremd an, in einer Innenstadtwohnung, deren Fenster sich auf

der einen Seite in die Altstadt öffnen, wo sich in unmittelbarer Nähe zwei

Aussenwirtschaften befinden, und auf der andern Seite gegen einen grossen

Platz, der als Veranstaltungsort für verschiedene lärmige Anlässe wie Zirkus,

Schulfest und Chilbi, früher z.B. auch als Arena für Sommerfilme, dient und

sonst als grosser Parkplatz genutzt wird, spezielle Ruhe zu suchen, und dies

umso mehr, als sich direkt unter dem Fenster gegen den Platz und das Lokal der

Betreiberin hin seit Jahrzehnten eine Terrasse mit einer Aussenwirtschaft

befindet.

7.5

Die Einwände des übermässigen Lärms

und der falschen Interessenabwägung sowie der Eventualantrag mit dem Begehren

um zusätzliche Einschränkungen erweisen sich somit als unbegründet.

7.6

Festzuhalten ist einzig, dass die

fehlende Bewilligung der oberen Terrasse selbstverständlich auch bedeutet, dass

dort keinerlei Geräte oder Anlagen, wie z.B. Lautsprecher, Lichtquellen,

Kühlgeräte, Bildschirme oder dergleichen montiert oder auch nur temporär

aufgestellt werden dürfen.

8.

Über allfällige Ausnahmebewilligungen

für abweichende Öffnungszeiten bei speziellen Anlässen (wie z.B. Chilbi) oder

einzelne Events (wie z.B. Fussball-WM) kann hier nicht entschieden werden, da

sie nicht Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung sind.

9.

Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin

die Verteilung der vorinstanzlichen Kosten. Da das BJD beide Beschwerden

abgewiesen habe, wäre eine Halbierung der Kosten angezeigt gewesen, weil beide Parteien

vollständig unterlagen.

Die Vorinstanz hat wohl beide bei ihr

erhobenen Beschwerden abgewiesen, aber auch die Baubewilligung teilweise

erteilt, entgegen dem Antrag der Einsprecherin, die somit mit ihren Anträgen

vollständig unterlegen ist, während die Betreiberin mit ihrem Antrag auf

Abweisung der Beschwerde der Gegenpartei Erfolg hatte. Die Kostenverteilung wurde

korrekt vorgenommen.

10.

Die Beschwerde erweist sich somit

als vollständig unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Eine

Parteientschädigung ist von der Gegenpartei zu Recht nicht verlangt worden, da

sie nicht durch einen Anwalt vertreten war.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman