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Entscheid

VWBES.2018.79

Submission

14. März 2018Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn hat für den Auftrag betreffend Unterhaltsreinigung ihrer Liegenschaft

drei Unternehmen zur Offertstellung eingeladen. Innert Frist reichte die A.___

AG ein Angebot für CHF 89'971.70 ein, die B.___ AG ein solches für

CHF 104'365.20 und die C.___ AG eines für CHF 97’346.42 (je inkl.

MWST). Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 wurde der Zuschlag an die C.___ AG

zum Betrag von netto CHF 91'640.64 (bereinigtes Angebot inkl. MWST) erteilt.

Dieses Ergebnis wurde der A.___ AG mit Schreiben vom gleichen Datum mitgeteilt.

2. Mit Eingabe vom 1. März 2018

wandte sich die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) an das

Verwaltungsgericht und beantragte eine Überprüfung des

Ausschreibungsentscheides. Gleichzeitig ersuchte sie um Akteneinsicht in die

Bewertung der vier Zuschlagskriterien.

3. Mit Schreiben vom 7. März 2018

reichte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn die Akten ein und machte

Bemerkungen.

Erwägungen

II.

1.

Vorab zu klären ist die Frage, ob

beim vorliegenden Auftragswert die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig

ist.

2.1

Der Wortlaut von § 30 Abs. 3

Submissionsgesetz (SubG, BGS 721.54), welcher per 1. März 2015 eingeführt

wurde, lautet wie folgt: «Bei Beschaffungen, deren Gesamtwert den Schwellenwert

für das Einladungsverfahren nach § 14 Abs. 1 SubG nicht erreicht, kann nicht Beschwerde

erhoben werden.» Die Schwellenwerte beim Einladungsverfahren liegen gemäss § 14

Abs. 1 SubG bei CHF 300‘000.00 bei Aufträgen des Bauhauptgewerbes (lit. a); bei

CHF 150‘000.00 bei Aufträgen des Baunebengewerbes und bei Dienstleistungen

(lit. b); bei CHF 100‘000.00 bei Lieferungen

(lit. c).

2.2

Unterhalb dieser Werte besteht im

Submissionsverfahren kein Rechtsschutz, unabhängig davon, in welchem Verfahren

die Submission durchgeführt wurde. Dies steht in Übereinstimmung mit der

Argumentation des Bundesgerichts in BGE 131 I 137. Der Bundesgesetzgeber hat

für die öffentlichen Beschaffungen des Bundes selber eine analoge Beschränkung

des Rechtsschutzes vorgesehen: Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das

öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) ist gemäss seinem Artikel 6

nur anwendbar, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen

Auftrages bestimmte Schwellenwerte (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a bis d BoeB,

wonach der Schwellenwert für Dienstleistungen bei CHF 230‘000.00 liegt)

erreicht. Liegt der Auftragswert darunter, sind auch die Verfahrens- und

Rechtsschutzbestimmungen des Gesetzes (Art. 26 ff. BoeB) nicht anwendbar. Dass

und wieso der Bund den Kantonen einen weiter gehenden Rechtsschutz vorschreiben

wollte, liegt nicht ohne weiteres auf der Hand; es ist nicht ersichtlich,

weshalb die Kantone bundesrechtlich verpflichtet sein sollten, auch für

sogenannte Bagatellvergaben Rechtsmittelverfahren vorzusehen, wenn der Bund

selber für solche Fälle keinen Rechtsschutz kennt (BGE 131 I 137 E. 2.4 S. 141

f; zit. aus: SOG 2016 Nr. 16).

2.3

Das Beschaffungsgeschäft beinhaltet

vorliegend die beiden Teilbereiche der Unterhaltsreinigung und die Reinigung

der Verglasung. Entsprechend ist vorliegend ein Dienstleistungsauftrag zu

beurteilen. Angesichts der Auftragssumme von netto CHF 85'088.79 (exkl.

MWST) ist der Schwellenwert von CHF 150'000.00 nicht erreicht. Die

Vergabebehörde hätte den Auftrag demnach freihändig vergeben können. Gegen den

Vergabeentscheid kann nicht Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden. An

diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, dass die Vergabestelle ein

Einladungsverfahren durchgeführt hat, nichts zu ändern. Auf die Beschwerde ist

somit mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht einzutreten.

3.

Gemäss Praxis des Bundesgerichts

setzt die Beschwerdelegitimation im Bereich des öffentlichen Beschaffungsrechts

voraus, dass der Beschwerde führende Anbieter seinerseits überhaupt eine reelle

Chance besitzt, den Zuschlag zu erhalten. Andernfalls fehlt es an einem

schutzwürdigen Interesse (vgl. BGE 141 II 14, E. 4 ff.). Ob die

Beschwerdeführerin als Drittplatzierte überhaupt ein schutzwürdiges

Anfechtungsinteresse besitzt, ist fraglich, kann aber offen bleiben, da auf die

Beschwerde aus anderem Grund nicht eingetreten wird.

4.

Das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin

ist zu bewilligen. Eine Kopie der teilweise geschwärzten Angebotsbewertung (#

18.

des Datenverzeichnisses) geht zur Einsicht an die Beschwerdeführerin. Da aus

der betreffenden Tabelle der Angebotsbewertung die genaue Zusammensetzung der

Konkurrenzofferten ersichtlich wird, sind diese Angaben zu schwärzen, da sie

den Schutz eines Geschäftsgeheimnisses geniessen (vgl. Peter Galli/André

Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,

Zürich/Basel/Genf 2013, N 1185 f.). Die Beschwerdeführerin verlangt allerdings

lediglich Einsicht in die Bewertung der Zuschlagskriterien.

5.

Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin

wird gutgeheissen. Eine Kopie der teilweise geschwärzten Angebotsbewertung (#

18 des Datenverzeichnisses) geht zur Einsicht an die Beschwerdeführerin.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung

von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2D_24/2018 vom 25. Juni 2018 aufgehoben.