VWBES.2018.81
Bauen ausserhalb der Bauzone / Mistplatz etc.
18. Mai 2018Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Burri
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-
und Wasserkommission [...],
Beschwerdegegner
betreffend Bauen
ausserhalb der Bauzone / Mistplatz etc.
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die [...] AG, [...] überwies im
Auftrag der Baukommission [...] dem Bau- und Justizdepartement (BJD) im
November 2016 das Baugesuch und im Januar 2017 ergänzende Unterlagen für die
diversen Bauvorhaben auf GB [...] Nrn. [...], [...] und [...] zur Prüfung.
2. Mit Verfügung vom 29. September 2017 stellte
das BJD fest, dass A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) auf den
fraglichen Grundstücken in den letzten Jahren diverse bauliche Veränderungen
vorgenommen habe, ohne dass die Zustimmung des Kantons eingeholt worden wäre (Mistplatz,
Siloballenlager südwestlich des [...]baches, Siloballenlager nördlich des [...]baches,
Geräteunterstand, Viehunterstände, usw.). Für das Siloballenlager nördlich des [...]baches
und den Pferdestall mit Auslauf und Geräteunterstand könne aufgrund von
Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) keine
nachträglichen Bewilligungen erteilt werden, weshalb diese innert Frist zu
entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen sei. Hingegen könne
für den Mistplatz, das Siloballenlager (zwischen Miststock und
Geräteunterstand), den Geräteunterstand, die Viehunterstände und die neue
Güllengrube eine Bewilligung gemäss Art. 22 Raumplanungsgesetz (RPG, SR
700) erteilt werden.
3. Die Bau- und Wasserkommission [...]
eröffnete dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Februar 2018 die Verfügung
des BJD vom 29. September 2017.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 3. März 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangt die
Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Erteilung der nachträglichen
Bewilligung für den Pferdestall mit Auslauf und Geräteunterstand. Zudem sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Das Verwaltungsgericht erteilte der Beschwerde
mit Verfügung vom 5. März 2018 die aufschiebende Wirkung.
6. Mit Stellungnahme vom
13. März 2018 beantragte das BJD vollumfängliche Beschwerdeabweisung,
soweit darauf einzutreten sei.
7. Auf die weiteren Ausführungen und
Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer A.___ ist als Baugesuchsteller und
Adressat der angefochtenen Verfügungen durch die angefochtenen Entscheide
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Ein Augenschein, wie er vom
Beschwerdeführer verlangt wird, ist nicht nötig. Der Sachverhalt geht mit
hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Zu beurteilen sind einzig
Rechtsfragen, zu deren Beurteilung eine zusätzliche Begehung vor Ort nicht
notwendig ist. Zudem wurde im Verfahren vor der Vorinstanz am
20.
Februar 2013 bereits ein Augenschein durchgeführt.
3.
Abzuweisen ist der Beweisantrag auf
Durchführung einer Parteibefragung. Der Beschwerdeführer konnte sich im Verlauf
des bisherigen Verfahrens ausführlich mündlich und schriftlich äussern. Der
Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage (Baugesuch, Pläne, Fotos des
Augenscheins) und digitaler Hilfsmittel (Kartendienste online) hinreichend
dokumentiert.
4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle
sich bei der strittigen Sache um einen Bauernhof mit 2.6 Standardarbeitskräften
(SAK) und ungefähr 30 ha Land sowie einer Tierhaltung von zehn Mutterkühen
mit Jungtieren, zwei Pferden und 210 Schafen. Er sei zur Bewirtschaftung des
Landwirtschaftsbetriebes auf sämtliche erstellten Bauten angewiesen, so auch
auf den Pferdestall mit Auslauf und Geräteunterstand. Der Beschwerdeführer
verweist im Weiteren auf die Schreiben vom 29. März 2017 und
26.
April 2017 an das Amt für Raumplanung. Er habe darin bereits
dargelegt, dass der Pferdestall mit Geräteunterstand lediglich als Heu- und
Strohlager benutzt werde. Er verfüge ansonsten aufgrund der beschränkten
Platzverhältnisse nicht über den nötigen Lagerraum für Heu- und Stroh. Zudem
sei das Bachbord vor rund 80 Jahren durch das Errichten einer Mauer aus
Betonsteinen künstlich verändert und eine Brücke erstellt worden. Falls die
Bewilligung wegen der möglichen Pferdehaltung und einer daraus resultierenden,
potenziellen Verschmutzung des [...]baches nicht erteilt werde, sei er bereit,
die Baubewilligung unter der Auflage zu akzeptieren, dass keine Tiere gehalten
werden und die Baute nur für das Einlagern von Heu- und Stroh verwendet wird.
Sollte die Baubewilligung für den Pferdestall mit Auslauf und Geräteunterstand
am heutigen Standort auch unter Auflagen nicht erteilt werden, so sei ihm zu
bewilligen, die Baute auf die Wiese nördlich des [...]baches zu verschieben.
Ein anderer Standort südlich des [...]baches sei aufgrund der engen
Platzverhältnisse nicht möglich. Ein Rückbau der Baute sei zudem nicht
verhältnismässig, da die Erstellung ungefähr CHF 75'000.00 gekostet habe
und alleine für den Rückbau Kosten in der Höhe von ungefähr CHF 30'000.00
anfallen würden.
4.1
Die zu bewilligende Baute befindet
sich ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone, überlagert von der
Juraschutzzone und der Gewässerschutzzone. Das Grundstück ist erschlossen. In
einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der ausserhalb der Bauzone erstellte
Pferdestall mit Auslauf und Geräteunterstand zonenkonform ist.
4.1.1
Aus dem Schreiben des BJD vom 15.
März 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer kein landwirtschaftliches
Gewerbe im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts führt. Hingegen handelt es sich
mit Sicherheit um einen Nebenerwerbsbetrieb und nicht um eine reine
Freizeitlandwirtschaft. Der Pferdestall mit Auslauf und Geräteunterstand ist
somit in der Landwirtschaftszone zonenkonform.
4.1.2
Als sogenannte Grundnutzungszone
kann die Landwirtschaftszone durch andere Nutzungszonen, wie zum Beispiel eine
Schutzzone, überlagert werden (Heinz Aemisegger / Pierre Moor / Alexander
Ruch / Pierre Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der
Bauzone, Zürich 2017, Art. 16 Rz. 11). Die Unterschutzstellung schliesst
einzelne Nutzungen häufig nicht gänzlich aus. Dies gilt insbesondere im
Schnittbereich zwischen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und der
Schutzzone. In diesen Fällen überlagern sich zwei Nutzungen und es entsteht
eine geschützte Landwirtschaftszone, deren Regelung beispielsweise bestimmte
Anbauarten oder das Erstellen auch von landwirtschaftlichen Bauten verbieten
(Heinz Aemisegger / Pierre Moor / Alexander Ruch / Pierre Tschannen [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, Art. 17
Rz. 75).
4.1.3
Es bleibt abzuklären, ob der
Pferdestall mit Auslauf und Geräteunterstand im Gewässerraum des [...]baches
liegt. Nach Art. 41a Abs. 2 lit. b Gewässerschutzverordnung
(GSchV, SR 814.201) ist im entsprechenden Bereich von einer Gerinnesohle
des [...]baches von 5 m auszugehen. Zur Ausmessung des Gewässerraums wird folglich
die 2.5-fache Breite der Gerinnesohle (2.5 x 5 m) berechnet und dazu
7.
m addiert. Für den entsprechenden Abschnitt des [...]baches ergibt dies
einen gesamthaften Gewässerraum von 18 m. Da sich der Gewässerraum auf
beide Seiten des [...]baches erstreckt, ergibt dies einen einseitigen
Gewässerraum von 9 m. Anhand der Baueingabepläne vom 19.
September 2016 ist ersichtlich, dass sich beinahe der gesamte Pferdestall
mit Auslauf und Geräteunterstand innerhalb des Gewässerraumes des [...]baches
befindet.
4.1.4
Gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV
dürfen im Gewässerraum grundsätzlich keine neuen Anlagen erstellt werden.
Ausgenommen sind einzig und unter Vorbehalt des raumplanerischen
Bewilligungsverfahrens, standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende
Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken. Bei der
Beurteilung, ob eine neue landwirtschaftliche Anlage standortgebunden und im
öffentlichen Interesse ist, steht den Kantonen ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu (vgl. dazu Merkblatt «Gewässerraum und
Landwirtschaft» vom 20. Mai 2014 von BAFU, BWL und ARE und den Kantonen). Die
Behörde kann zudem zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten
(lit. a), zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten
auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren
überbauten Parzellen (lit. abis), land- und
forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m
von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte
Platzverhältnisse vorliegen (lit. b), standortgebundene Teile von Anlagen, die
der Wasserentnahme oder -einleitung dienen (lit. c) und der Gewässernutzung
dienende Kleinanlagen (lit. d) bewilligen, sofern jeweils keine überwiegenden
Interessen entgegenstehen. Bei dem Reitstall mit Auslauf und Geräteunterstand handelt
es sich um keine Anlage aus dem Ausnahmekatalog gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV.
Folglich kann eine allfällige Bewilligung nur im Rahmen einer
standortgebundenen, im öffentlichen Interesse liegenden Anlage erfolgen. Der Reitstall
mit Auslauf und Geräteunterstand dient jedoch einzig dem landwirtschaftlichen
Nebenbetrieb des Beschwerdeführers und steht in keinem Zusammenhang mit einem
öffentlichen Interesse. Auch wenn es sich bei den in Art. 41c Abs. 1 GSchV
aufgeführten Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken nur
um Beispiele handelt, so unterscheiden sich diese in der Nutzung und im Zweck
stark vom privaten Reitstall mit Auslauf und Geräteunterstand.
5.
Der Anordnung der Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands kommt massgebliches Gewicht für den ordnungsgemässen
Vollzug des Raumplanungsrechts zu. Werden illegal errichtete, dem RPG
widersprechende Bauten und Anlagen nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare
Zeit geduldet, so wird einerseits der Grundsatz der Trennung von Bau- und
Nichtbaugebiet in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Hinzu
kommt andererseits die Verletzung des gesetzlich vorgesehenen Gewässerraums.
Dieser ist aber erforderlich für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen
des Gewässers, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung (vgl. Art. 36a
des Gewässerschutzgesetzes, GSchG, SR 814.20). Ein Ausnahmetatbestand ist, wie
gesehen, nicht gegeben. In Anbetracht der Gesetzesverletzung ist das
öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
entsprechend gross. Formell rechtswidrige Bauten und Anlagen, die auch
nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen daher grundsätzlich
beseitigt werden (Urteil 1C_143/2015 vom 13. November 2015 E. 2.4;1C_397/2007
/1C_427/2007 vom 27. Mai 2008 E. 3.4, in: URP 2008 S. 590, RDAF 2009 I S. 521).
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Rückbau des Pferdestalls mit Auslauf
und Geräteunterstand hohe Kosten verursachen würde und deshalb
unverhältnismässig sei. Hohe Kosten alleine genügen allerdings nicht, um das
private Interesse am Bestehen der Baute gegenüber dem öffentlichen Interesse am
Trennungsprinzip im Raumplanungsrecht, am Schutz des Gewässerraums und der
Gleichbehandlung aller Privaten höher gewichten zu lassen. Hätte der
Beschwerdeführer zudem, wie im Bau- und Planungsrecht vorgeschrieben, das
Baugesuch vor Baubeginn eingereicht, wäre es nie zum vorliegenden Verfahren
gekommen. Die Vorinstanz ordnete somit zu Recht den Rückbau des Pferdestalls
mit Auslauf und Geräteunterstand an.
6.
Der Beschwerdeführer führt aus, dass
bereits vor 80 Jahren das Bachbord durch Errichten einer Mauer verändert und
eine Brücke erstellt worden seien. Aus diesen Umständen kann der
Beschwerdeführer allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegensatz zum
Pferdestall mit Auslauf und Geräteunterstand sind Brücken gemäss Art. 41c
Abs. 1 GSchV im Gewässerraum grundsätzlich bewilligungsfähig. Zudem ist
die Einwirkung einer Brücke oder einer Mauer auf den Gewässerraum um ein
Vielfaches geringer, als dies bei einem Pferdestall inkl. Auslauf und
Geräteunterstand mit den ungefähren Massen von 20x10x6 m der Fall ist.
7.
Im Weiteren macht der
Beschwerdeführer geltend, dass er bereit sei, die Baubewilligung für den
Pferdestall mit Auslauf und Geräteunterstand mit der Auflage zu akzeptieren,
dass keine Tiere gehalten werden. Falls die Baubewilligung auch mit dieser Auflage
nicht erteilt werde, verlangt der Beschwerdeführer die Bewilligung für den Bau
des Pferdestalls mit Auslauf und Geräteunterstand an einem Standort nördlich
des [...]baches. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass sich die Kognition
des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren auf die Beurteilung der
Verfügung des BJD vom 29. September 2017 beschränkt. Es steht dem
Beschwerdeführer frei, ein neues Baugesuch einzureichen. Das Verwaltungsgericht
kann aber nicht als Baubewilligungsbehörde erstinstanzlich entscheiden. Es hat
auch nicht über Auflagen und Baubewilligungen zu befinden, welche nicht
Bestandteil der angefochtenen Verfügung sind. Aus diesem Grund wird auf diese
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass der Pferdestall mit Auslauf und Geräteunterstand ohne Bewilligung erstellt
worden ist. Er kann nachträglich nicht bewilligt werden. Die Beschwerde ist in
diesem Punkt abzuweisen. Der rechtmässige Zustand kann nur durch einen Rückbau
des Pferdestalls mit Auslauf und Geräteunterstand herbeigeführt werden. Der
Rückbau liegt im öffentlichen Interesse. Die Verpflichtung dazu ist
verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer nicht gutgläubig handelte. Mit
Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2018 wurde der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung erteilt. Somit ist dem Beschwerdeführer eine neue
Frist zu setzen, um den Pferdestall mit Auslauf und Geräteunterstand zu
entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Angemessen erscheint
eine Frist bis 30. November 2018.
9.
Gemäss § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) in
sinngemässer Anwendung von Art. 106-109 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der
Beschwerdeführer ist vollständig unterlegen. Entsprechend dem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von A.___ wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der bereits erstellte Pferdestall mit
Auslauf und Geräteunterstand auf GB [...] Nr. [...] ist zu entfernen, und der ursprüngliche
Zustand ist wiederherzustellen. Dem Beschwerdeführer wird dafür eine Frist
angesetzt bis zum 30. November 2018.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Scherrer Reber Burri