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Entscheid

VWBES.2018.81

Bauen ausserhalb der Bauzone / Mistplatz etc.

18. Mai 2018Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die [...] AG, [...] überwies im

Auftrag der Baukommission [...] dem Bau- und Justizdepartement (BJD) im

November 2016 das Baugesuch und im Januar 2017 ergänzende Unterlagen für die

diversen Bauvorhaben auf GB [...] Nrn. [...], [...] und [...] zur Prüfung.

2. Mit Verfügung vom 29. September 2017 stellte

das BJD fest, dass A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) auf den

fraglichen Grundstücken in den letzten Jahren diverse bauliche Veränderungen

vorgenommen habe, ohne dass die Zustimmung des Kantons eingeholt worden wäre (Mistplatz,

Siloballenlager südwestlich des [...]baches, Siloballenlager nördlich des [...]baches,

Geräteunterstand, Viehunterstände, usw.). Für das Siloballenlager nördlich des [...]baches

und den Pferdestall mit Auslauf und Geräteunterstand könne aufgrund von

Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) keine

nachträglichen Bewilligungen erteilt werden, weshalb diese innert Frist zu

entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen sei. Hingegen könne

für den Mistplatz, das Siloballenlager (zwischen Miststock und

Geräteunterstand), den Geräteunterstand, die Viehunterstände und die neue

Güllengrube eine Bewilligung gemäss Art. 22 Raumplanungsgesetz (RPG, SR

700) erteilt werden.

3. Die Bau- und Wasserkommission [...]

eröffnete dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Februar 2018 die Verfügung

des BJD vom 29. September 2017.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 3. März 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangt die

Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Erteilung der nachträglichen

Bewilligung für den Pferdestall mit Auslauf und Geräteunterstand. Zudem sei der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Das Verwaltungsgericht erteilte der Beschwerde

mit Verfügung vom 5. März 2018 die aufschiebende Wirkung.

6. Mit Stellungnahme vom

13. März 2018 beantragte das BJD vollumfängliche Beschwerdeabweisung,

soweit darauf einzutreten sei.

7. Auf die weiteren Ausführungen und

Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer A.___ ist als Baugesuchsteller und

Adressat der angefochtenen Verfügungen durch die angefochtenen Entscheide

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Ein Augenschein, wie er vom

Beschwerdeführer verlangt wird, ist nicht nötig. Der Sachverhalt geht mit

hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Zu beurteilen sind einzig

Rechtsfragen, zu deren Beurteilung eine zusätzliche Begehung vor Ort nicht

notwendig ist. Zudem wurde im Verfahren vor der Vorinstanz am

20.

Februar 2013 bereits ein Augenschein durchgeführt.

3.

Abzuweisen ist der Beweisantrag auf

Durchführung einer Parteibefragung. Der Beschwerdeführer konnte sich im Verlauf

des bisherigen Verfahrens ausführlich mündlich und schriftlich äussern. Der

Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage (Baugesuch, Pläne, Fotos des

Augenscheins) und digitaler Hilfsmittel (Kartendienste online) hinreichend

dokumentiert.

4.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle

sich bei der strittigen Sache um einen Bauernhof mit 2.6 Standardarbeitskräften

(SAK) und ungefähr 30 ha Land sowie einer Tierhaltung von zehn Mutterkühen

mit Jungtieren, zwei Pferden und 210 Schafen. Er sei zur Bewirtschaftung des

Landwirtschaftsbetriebes auf sämtliche erstellten Bauten angewiesen, so auch

auf den Pferdestall mit Auslauf und Geräteunterstand. Der Beschwerdeführer

verweist im Weiteren auf die Schreiben vom 29. März 2017 und

26.

April 2017 an das Amt für Raumplanung. Er habe darin bereits

dargelegt, dass der Pferdestall mit Geräteunterstand lediglich als Heu- und

Strohlager benutzt werde. Er verfüge ansonsten aufgrund der beschränkten

Platzverhältnisse nicht über den nötigen Lagerraum für Heu- und Stroh. Zudem

sei das Bachbord vor rund 80 Jahren durch das Errichten einer Mauer aus

Betonsteinen künstlich verändert und eine Brücke erstellt worden. Falls die

Bewilligung wegen der möglichen Pferdehaltung und einer daraus resultierenden,

potenziellen Verschmutzung des [...]baches nicht erteilt werde, sei er bereit,

die Baubewilligung unter der Auflage zu akzeptieren, dass keine Tiere gehalten

werden und die Baute nur für das Einlagern von Heu- und Stroh verwendet wird.

Sollte die Baubewilligung für den Pferdestall mit Auslauf und Geräteunterstand

am heutigen Standort auch unter Auflagen nicht erteilt werden, so sei ihm zu

bewilligen, die Baute auf die Wiese nördlich des [...]baches zu verschieben.

Ein anderer Standort südlich des [...]baches sei aufgrund der engen

Platzverhältnisse nicht möglich. Ein Rückbau der Baute sei zudem nicht

verhältnismässig, da die Erstellung ungefähr CHF 75'000.00 gekostet habe

und alleine für den Rückbau Kosten in der Höhe von ungefähr CHF 30'000.00

anfallen würden.

4.1

Die zu bewilligende Baute befindet

sich ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone, überlagert von der

Juraschutzzone und der Gewässerschutzzone. Das Grundstück ist erschlossen. In

einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der ausserhalb der Bauzone erstellte

Pferdestall mit Auslauf und Geräteunterstand zonenkonform ist.

4.1.1

Aus dem Schreiben des BJD vom 15.

März 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer kein landwirtschaftliches

Gewerbe im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts führt. Hingegen handelt es sich

mit Sicherheit um einen Nebenerwerbsbetrieb und nicht um eine reine

Freizeitlandwirtschaft. Der Pferdestall mit Auslauf und Geräteunterstand ist

somit in der Landwirtschaftszone zonenkonform.

4.1.2

Als sogenannte Grundnutzungszone

kann die Landwirtschaftszone durch andere Nutzungszonen, wie zum Beispiel eine

Schutzzone, überlagert werden (Heinz Aemisegger / Pierre Moor / Alexander

Ruch / Pierre Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der

Bauzone, Zürich 2017, Art. 16 Rz. 11). Die Unterschutzstellung schliesst

einzelne Nutzungen häufig nicht gänzlich aus. Dies gilt insbesondere im

Schnittbereich zwischen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und der

Schutzzone. In diesen Fällen überlagern sich zwei Nutzungen und es entsteht

eine geschützte Landwirtschaftszone, deren Regelung beispielsweise bestimmte

Anbauarten oder das Erstellen auch von landwirtschaftlichen Bauten verbieten

(Heinz Aemisegger / Pierre Moor / Alexander Ruch / Pierre Tschannen [Hrsg.],

Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, Art. 17

Rz. 75).

4.1.3

Es bleibt abzuklären, ob der

Pferdestall mit Auslauf und Geräteunterstand im Gewässerraum des [...]baches

liegt. Nach Art. 41a Abs. 2 lit. b Gewässerschutzverordnung

(GSchV, SR 814.201) ist im entsprechenden Bereich von einer Gerinnesohle

des [...]baches von 5 m auszugehen. Zur Ausmessung des Gewässerraums wird folglich

die 2.5-fache Breite der Gerinnesohle (2.5 x 5 m) berechnet und dazu

7.

m addiert. Für den entsprechenden Abschnitt des [...]baches ergibt dies

einen gesamthaften Gewässerraum von 18 m. Da sich der Gewässerraum auf

beide Seiten des [...]baches erstreckt, ergibt dies einen einseitigen

Gewässerraum von 9 m. Anhand der Baueingabepläne vom 19.

September 2016 ist ersichtlich, dass sich beinahe der gesamte Pferdestall

mit Auslauf und Geräteunterstand innerhalb des Gewässerraumes des [...]baches

befindet.

4.1.4

Gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV

dürfen im Gewässerraum grundsätzlich keine neuen Anlagen erstellt werden.

Ausgenommen sind einzig und unter Vorbehalt des raumplanerischen

Bewilligungsverfahrens, standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende

Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken. Bei der

Beurteilung, ob eine neue landwirtschaftliche Anlage standortgebunden und im

öffentlichen Interesse ist, steht den Kantonen ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu (vgl. dazu Merkblatt «Gewässerraum und

Landwirtschaft» vom 20. Mai 2014 von BAFU, BWL und ARE und den Kantonen). Die

Behörde kann zudem zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten

(lit. a), zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten

auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren

überbauten Parzellen (lit. abis), land- und

forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m

von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte

Platzverhältnisse vorliegen (lit. b), standortgebundene Teile von Anlagen, die

der Wasserentnahme oder -einleitung dienen (lit. c) und der Gewässernutzung

dienende Kleinanlagen (lit. d) bewilligen, sofern jeweils keine überwiegenden

Interessen entgegenstehen. Bei dem Reitstall mit Auslauf und Geräteunterstand handelt

es sich um keine Anlage aus dem Ausnahmekatalog gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV.

Folglich kann eine allfällige Bewilligung nur im Rahmen einer

standortgebundenen, im öffentlichen Interesse liegenden Anlage erfolgen. Der Reitstall

mit Auslauf und Geräteunterstand dient jedoch einzig dem landwirtschaftlichen

Nebenbetrieb des Beschwerdeführers und steht in keinem Zusammenhang mit einem

öffentlichen Interesse. Auch wenn es sich bei den in Art. 41c Abs. 1 GSchV

aufgeführten Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken nur

um Beispiele handelt, so unterscheiden sich diese in der Nutzung und im Zweck

stark vom privaten Reitstall mit Auslauf und Geräteunterstand.

5.

Der Anordnung der Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands kommt massgebliches Gewicht für den ordnungsgemässen

Vollzug des Raumplanungsrechts zu. Werden illegal errichtete, dem RPG

widersprechende Bauten und Anlagen nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare

Zeit geduldet, so wird einerseits der Grundsatz der Trennung von Bau- und

Nichtbaugebiet in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Hinzu

kommt andererseits die Verletzung des gesetzlich vorgesehenen Gewässerraums.

Dieser ist aber erforderlich für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen

des Gewässers, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung (vgl. Art. 36a

des Gewässerschutzgesetzes, GSchG, SR 814.20). Ein Ausnahmetatbestand ist, wie

gesehen, nicht gegeben. In Anbetracht der Gesetzesverletzung ist das

öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

entsprechend gross. Formell rechtswidrige Bauten und Anlagen, die auch

nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen daher grundsätzlich

beseitigt werden (Urteil 1C_143/2015 vom 13. November 2015 E. 2.4;1C_397/2007

/1C_427/2007 vom 27. Mai 2008 E. 3.4, in: URP 2008 S. 590, RDAF 2009 I S. 521).

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Rückbau des Pferdestalls mit Auslauf

und Geräteunterstand hohe Kosten verursachen würde und deshalb

unverhältnismässig sei. Hohe Kosten alleine genügen allerdings nicht, um das

private Interesse am Bestehen der Baute gegenüber dem öffentlichen Interesse am

Trennungsprinzip im Raumplanungsrecht, am Schutz des Gewässerraums und der

Gleichbehandlung aller Privaten höher gewichten zu lassen. Hätte der

Beschwerdeführer zudem, wie im Bau- und Planungsrecht vorgeschrieben, das

Baugesuch vor Baubeginn eingereicht, wäre es nie zum vorliegenden Verfahren

gekommen. Die Vorinstanz ordnete somit zu Recht den Rückbau des Pferdestalls

mit Auslauf und Geräteunterstand an.

6.

Der Beschwerdeführer führt aus, dass

bereits vor 80 Jahren das Bachbord durch Errichten einer Mauer verändert und

eine Brücke erstellt worden seien. Aus diesen Umständen kann der

Beschwerdeführer allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegensatz zum

Pferdestall mit Auslauf und Geräteunterstand sind Brücken gemäss Art. 41c

Abs. 1 GSchV im Gewässerraum grundsätzlich bewilligungsfähig. Zudem ist

die Einwirkung einer Brücke oder einer Mauer auf den Gewässerraum um ein

Vielfaches geringer, als dies bei einem Pferdestall inkl. Auslauf und

Geräteunterstand mit den ungefähren Massen von 20x10x6 m der Fall ist.

7.

Im Weiteren macht der

Beschwerdeführer geltend, dass er bereit sei, die Baubewilligung für den

Pferdestall mit Auslauf und Geräteunterstand mit der Auflage zu akzeptieren,

dass keine Tiere gehalten werden. Falls die Baubewilligung auch mit dieser Auflage

nicht erteilt werde, verlangt der Beschwerdeführer die Bewilligung für den Bau

des Pferdestalls mit Auslauf und Geräteunterstand an einem Standort nördlich

des [...]baches. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass sich die Kognition

des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren auf die Beurteilung der

Verfügung des BJD vom 29. September 2017 beschränkt. Es steht dem

Beschwerdeführer frei, ein neues Baugesuch einzureichen. Das Verwaltungsgericht

kann aber nicht als Baubewilligungsbehörde erstinstanzlich entscheiden. Es hat

auch nicht über Auflagen und Baubewilligungen zu befinden, welche nicht

Bestandteil der angefochtenen Verfügung sind. Aus diesem Grund wird auf diese

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

8.

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass der Pferdestall mit Auslauf und Geräteunterstand ohne Bewilligung erstellt

worden ist. Er kann nachträglich nicht bewilligt werden. Die Beschwerde ist in

diesem Punkt abzuweisen. Der rechtmässige Zustand kann nur durch einen Rückbau

des Pferdestalls mit Auslauf und Geräteunterstand herbeigeführt werden. Der

Rückbau liegt im öffentlichen Interesse. Die Verpflichtung dazu ist

verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer nicht gutgläubig handelte. Mit

Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2018 wurde der Beschwerde

die aufschiebende Wirkung erteilt. Somit ist dem Beschwerdeführer eine neue

Frist zu setzen, um den Pferdestall mit Auslauf und Geräteunterstand zu

entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Angemessen erscheint

eine Frist bis 30. November 2018.

9.

Gemäss § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) in

sinngemässer Anwendung von Art. 106-109 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der

Beschwerdeführer ist vollständig unterlegen. Entsprechend dem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde von A.___ wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der bereits erstellte Pferdestall mit

Auslauf und Geräteunterstand auf GB [...] Nr. [...] ist zu entfernen, und der ursprüngliche

Zustand ist wiederherzustellen. Dem Beschwerdeführer wird dafür eine Frist

angesetzt bis zum 30. November 2018.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Scherrer Reber Burri