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Entscheid

VWBES.2018.82

Führerausweisentzug

28. Mai 2018Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am Morgen des 22. Septembers 2017

fuhr A.___ in Chur mit einem Sattelschlepper und einem 3.80 m hohen Sattelsachentransportanhänger

auf der Alexanderstrasse, von wo aus er nach links in die Gürtelstrasse einbog.

Dabei kollidierte er frontal mit der dortigen Bahnüberführung, welche mit der Höhensignalisation

(«Höhenbegrenzung» Signal Nr. 2.19 Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21)

von 3.40 m ausgeschildert war. A.___ blieb unverletzt. An der

Fahrzeugkombination entstand Sachschaden. Die Überführung wurde nicht

beschädigt.

1.2 Die Staatsanwaltschaft Graubünden

verurteilte A.___ deshalb mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 5. Januar 2018 wegen

einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.01) i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 1 SVG.

2. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018

entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) namens

des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___ den Führerausweis und

den Lernfahrausweis der Kategorie BE für die Dauer von vier Monaten. Sie stufte

sein Verhalten als mittelschwere Verkehrswiderhandlung ein.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 2. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die angefochtene Verfügung sei

vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei von einem Entzug des

Führerausweises abzusehen.

3. Sämtliche Kosten seien auf die Staatskasse

zu nehmen.

4. Dem Beschwerdeführer sei eine

Prozesskostenentschädigung in der Höhe von CHF 1'500.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer aus der Staatskasse zu bezahlen.

3.2 Mit Verfügung vom 5. März 2018

erteilte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung.

3.3 Mit Stellungnahme vom 22. März 2018

schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.

3.4 Mit Replik vom 9. April 2018 hielt

der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz erwog, im Strafbefehl

vom 5. Januar 2018 sei der Beschwerdeführer wegen einer einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln schuldig gesprochen worden. Zum Verschulden und zur

Gefährdung werde im Strafbefehl keine Stellung bezogen. Im Sinne einer

Sachverhaltsfeststellung könne dem Strafbefehl einzig entnommen werden, dass der

Beschwerdeführer sich vor Antritt der Fahrt Gewissheit über die konkrete Höhe

des Sattelsachtransportanhängers verschafft und die Höhensignalisation der Bahnüberführung

bewusst wahrgenommen habe. Trotzdem habe er seine Fahrt fortgesetzt. Dadurch

habe er eine grundsätzliche Sorgfaltspflicht missachtet.

2.2

Der Beschwerdeführer

entgegnet zusammengefasst und im Wesentlichen, die Administrativbehörde sei an

den Sachverhalt und an die Rechtswürdigung der Staatsanwaltschaft Graubünden im

Strafbefehl vom 5. Januar 2018 gebunden. Demnach werde er einer einfachen

Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und

mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Der Strafbefehl stelle klar, dass er

fälschlicherweise davon ausgegangen sei, mit einem tieferen

Sattelsachentransportanhänger unterwegs gewesen zu sein. Die Fahrsituation

werde darin nicht weiter dargestellt, so dass eine Gefährdung ausgeschlossen

sei, weshalb gar kein Fall von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b SVG

vorliegen könne. Der von der Staatsanwaltschaft verwendete Begriff

«fälschlicherweise» zeige, dass ein typischer Fall von Art. 16a Abs. 4 SVG

vorliege. Zum Verschulden habe die Staatsanwaltschaft Stellung bezogen, nämlich

einerseits mit der Rechtsqualifikation von Art. 19 Abs. 1 SVG (wohl: Art. 90

Abs. 1 SVG) und anderseits mit der Bussenhöhe von CHF 300.00. Ebenfalls

habe die Staatsanwaltschaft zur Gefährdung Stellung genommen, nämlich negativ,

dass keine Gefährdung vorhanden gewesen sei, andernfalls die Gefährdung im

Sachverhalt des Strafbefehls zum Ausdruck gekommen wäre. Die Vorinstanz gehe

über den staatsanwaltlichen Sachverhalt hinaus, indem sie festhalte, der

Beschwerdeführer habe eine grundsätzliche Sorgfaltspflicht missachtet. Dies

habe er nicht getan, weil er während der Fahrt fälschlicherweise davon

ausgegangen sei, er sei mit einem Anhänger von weniger als 3.40 m Höhe unterwegs.

3.1

Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder der

Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei wird zwischen

schweren, mittelschweren, leichten und besonders leichten Verkehrsregelverletzungen

unterschieden. Gemäss Art. 2 lit. a Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ist

das Verfahren nach dem OBG bei Widerhandlungen, durch die der Täter Personen

gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, ausgeschlossen. Vorliegend

entstand Sachschaden am Anhänger. Ein Verfahren nach dem OBG ist deshalb

ausgeschlossen.

3.2

Der Beschwerdeführer will sein

Verhalten als besonders leichte Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 4

SVG qualifiziert wissen. Die MFK wertete das Verhalten des Beschwerdeführers

als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten

des Beschwerdeführers als leichte Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1

SVG.

3.3.1

Eine besonders leichte

Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG setzt voraus, dass der Fahrzeugführer

eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer schafft und ihn dafür

nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (vgl. Bernhard Rütsche/Denise

Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,

2014, Art. 16a N 25 f.).

3.3.2

Gemäss Art. 16a SVG begeht

eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine

geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein

leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Gemäss der Rechtsprechung müssen

eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ vorliegen (BGE 135

II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden

hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine

mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor (vgl. Botschaft

vom 31. März 1999 zur Änderung des SVG, BBl 1999 4462, S. 4489; Urteil des BGer

1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2).

3.4

Strittig und zu klären ist, ob die

Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewertet hat.

3.5.1

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn

sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit

dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten

Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im

Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem

Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder

angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste,

dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird.

Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige

Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort

gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II

214.

E. 3a; Urteil des BGer 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2).

3.5.2

In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde

demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der

Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den

Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die

Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche

Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die

Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des

Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem

subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von

Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE

124.

II 103 E. 1c/bb; 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer

Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts

(Urteil des BGer 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.1). Die strafrechtliche

Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90

Ziff. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im

Administrativverfahren nicht aus. Mit anderen Worten hat bei einer

strafrechtlichen Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung die

Administrativbehörde selbstständig darüber zu entscheiden, ob eine leichte oder

mittelschwere Widerhandlung vorliegt (Urteil des BGer 1C_184/2011 vom 31.

Oktober 2011 E. 2.4.2).

3.5.3

Vorliegend wurde das

Strafverfahren mittels eines Strafbefehls erledigt. Eine Einvernahme fand nicht

statt, weshalb die MFK in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts,

insbesondere des Verschuldens, frei war. Hingegen durfte sie von den

tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl nicht abweichen, da sie keine

Tatsachen festgestellt und ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, die dem

Strafrichter unbekannt waren und auch keine eigenen Beweise abgenommen hat.

3.6

Im Strafbefehl vom 5.

Januar 2018 hielt die Staatsanwaltschaft in tatsächlicher Hinsicht Folgendes

fest: «Am 22. September 2017, um 9:25 Uhr fuhr A.___ mit dem Sattelschlepper

[…] samt dem 3.80 m hohen Sattelsachentransportanhänger […] über die

Alexanderstrasse in Chur Richtung Gürtelstrasse. An deren Einmündung angekommen

beabsichtigte er, seine Fahrt über die Gürtelstrasse in Richtung

Wiesentalstrasse fortzusetzen. Obwohl er sich vor Fahrtantritt Gewissheit über

die konkrete Höhe seines Sattelsachentransportanhängers verschaffte und die

Höhensignalisation der anschliessenden Bahnüberführung bewusst wahrnahm, setzte

er seine Fahrt fort. Fälschlicherweise ging er dabei davon aus, dass er mit

einem tieferen Sattelsachentransportanhänger unterwegs sei und kollidierte

folglich frontal mit der 3.40 m hohen Überführung. A.___ blieb unverletzt und

am Sattelsachentransportanhänger entstand Sachschaden.» Gemäss Polizeirapport

der Stadtpolizei Chur vom 27. Oktober 2017 ereignete sich der Unfall innerorts

auf einer trockenen, ebenen Gemeindestrasse bei schöner Witterung und guter

Sicht.

3.7

Art. 27 Abs. 1 SVG gebietet, Signale

und Markierungen zu befolgen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das

Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen

kann.

3.8

Der Beschwerdeführer, welcher mit

einem 3.8 m hohen Sattelsachentransportanhänger unterwegs war, missachtete das

Verkehrszeichen, durch das ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit einer Höhe von über

3.4

m ausgesprochen wird. Er fuhr mit seinem Fahrzeug in die Überführung ein,

kollidierte mit deren Decke und beschädigte so sein Fahrzeug. Trotz Erkennens

des Signals Höchsthöhe hat er seine Fahrt fortgesetzt. Das Verschulden des

Beschwerdeführers kann aufgrund dessen nicht als besonders geringfügig

eingestuft werden, so dass bereits deshalb die Qualifikation als besonders

leichte Verkehrswiderhandlung nicht in Frage kommt. Sein Verschulden ist aber

auch nicht gross. Aus der Fotodokumentation der Stadtpolizei Chur ist

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer kurz nach dem Abbiegen auf die

Gürtelstrasse mit der Überführung kollidierte. Er musste sich somit nicht nur auf

die Höhe der Überführung konzentrieren, sondern primär auf das Einspuren auf

die Gürtelstrasse. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gemäss Strafbefehl fälschlicherweise

davon ausgegangen ist, mit einem tieferen Sattelsachentransportanhänger

unterwegs zu sein. Dass auch die Strafbehörde von einem geringen Verschulden

des Beschwerdeführers ausgegangen ist, zeigt sich an der gegen den

Beschwerdeführer verhängten Strafe von CHF 300.00, die sich an der Grenze zum

OBG-Bereich bewegt. Die (abstrakte) Gefahr, welche der Beschwerdeführer durch

sein Verhalten für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat, ist ebenfalls

nicht gross. Aufgrund der Gegebenheiten am Unfallort kann ohne weiteres davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Verzweigung mit

(sehr) geringer Geschwindigkeit unterwegs gewesen ist, so dass ein allenfalls

nachfolgendes Fahrzeug noch hätte bremsen können. Auch die Möglichkeit von

brüsken Ausweichmanövern entgegenkommender Fahrzeuge oder von Verletzungen

schwächerer Verkehrsteilnehmer ist deshalb gering. Nach dem Gesagten hat der

Beschwerdeführer durch die Nichtbeachtung der Höhenbeschränkung eine leichte

Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begangen.

4.1

Nach einer leichten Widerhandlung

wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn

in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war (Art. 16a Abs. 2

SVG).

4.2

Der Beschwerdeführer hat sich eine leichte

Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu Schulden kommen

lassen. Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis am 15. März 2017 bereits

einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften entzogen worden war, ist ihm der Ausweis im

vorliegenden Verfahren für einen Monat zu entziehen. Dies entspricht der

gesetzlichen Mindestentzugsdauer (Art. 16a Abs. 2 SVG), welche nicht

unterschritten werden darf (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG).

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Die Ziffern 1 bis

2.

der Verfügung des BJD vom 22. Februar 2018 sind aufzuheben und dem

Beschwerdeführer ist der Führerausweis für die Dauer von einem Monat (ab

Einsendung des Führerausweises an die MFK) zu entziehen. Bei diesem Ausgang

rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 800.00

zur Hälfte, d.h. zu CHF 400.00, zu auferlegen und ihm eine hälftige

Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

macht einen Aufwand von 4.2 Stunden à CHF 350.00 sowie Spesen von CHF 30.00

zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Während der verrechnete Arbeitsaufwand von

4.2

Stunden angemessen ist, sprengt der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 350.00

den Gebührenrahmen: Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der

berufsmässigen Vertretung beträgt zwischen CHF 230.00 bis CHF 330.00 (§ 161

Abs. 1 Gebührentarif, GT, BGS 615.11, i.V.m. § 160 Abs. 2 GT). Dass ein

besonders umfangreicher und zeitraubender Fall vorliegt, wird zu Recht nicht

geltend gemacht (§ 3 Abs. 3 GT). Für den vorliegenden Fall ist ein Stundenansatz

von CHF 250.00 gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist aus der

Staatskasse für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 581.60

(CHF 1'050.00 zuzüglich Spesen und MwSt.: 2) zu entrichten. Die

vorinstanzlichen Kosten gehen unverändert vollumfänglich zu Lasten des

Beschwerdeführers, welcher durch sein Verhalten das Verfahren ausgelöst hat.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

werden die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 22. Februar 2018 des BJD aufgehoben.

2. A.___ wird der Führerausweis in

Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und Art. 16a Abs. 2 SVG für die Dauer

von einem Monat entzogen.

3. Der Führerausweis ist innert 30 Tagen

nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.

4. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht einen Betrag von CHF 400.00 zu bezahlen.

5. A.___ wird vom Staat eine Parteientschädigung

von CHF 581.60 für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel