VWBES.2018.82
Führerausweisentzug
28. Mai 2018Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Carlo
Häfeli,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am Morgen des 22. Septembers 2017
fuhr A.___ in Chur mit einem Sattelschlepper und einem 3.80 m hohen Sattelsachentransportanhänger
auf der Alexanderstrasse, von wo aus er nach links in die Gürtelstrasse einbog.
Dabei kollidierte er frontal mit der dortigen Bahnüberführung, welche mit der Höhensignalisation
(«Höhenbegrenzung» Signal Nr. 2.19 Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21)
von 3.40 m ausgeschildert war. A.___ blieb unverletzt. An der
Fahrzeugkombination entstand Sachschaden. Die Überführung wurde nicht
beschädigt.
1.2 Die Staatsanwaltschaft Graubünden
verurteilte A.___ deshalb mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 5. Januar 2018 wegen
einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01) i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 1 SVG.
2. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018
entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) namens
des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___ den Führerausweis und
den Lernfahrausweis der Kategorie BE für die Dauer von vier Monaten. Sie stufte
sein Verhalten als mittelschwere Verkehrswiderhandlung ein.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 2. März 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei von einem Entzug des
Führerausweises abzusehen.
3. Sämtliche Kosten seien auf die Staatskasse
zu nehmen.
4. Dem Beschwerdeführer sei eine
Prozesskostenentschädigung in der Höhe von CHF 1'500.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer aus der Staatskasse zu bezahlen.
3.2 Mit Verfügung vom 5. März 2018
erteilte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
3.3 Mit Stellungnahme vom 22. März 2018
schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.
3.4 Mit Replik vom 9. April 2018 hielt
der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
4. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz erwog, im Strafbefehl
vom 5. Januar 2018 sei der Beschwerdeführer wegen einer einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig gesprochen worden. Zum Verschulden und zur
Gefährdung werde im Strafbefehl keine Stellung bezogen. Im Sinne einer
Sachverhaltsfeststellung könne dem Strafbefehl einzig entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer sich vor Antritt der Fahrt Gewissheit über die konkrete Höhe
des Sattelsachtransportanhängers verschafft und die Höhensignalisation der Bahnüberführung
bewusst wahrgenommen habe. Trotzdem habe er seine Fahrt fortgesetzt. Dadurch
habe er eine grundsätzliche Sorgfaltspflicht missachtet.
2.2
Der Beschwerdeführer
entgegnet zusammengefasst und im Wesentlichen, die Administrativbehörde sei an
den Sachverhalt und an die Rechtswürdigung der Staatsanwaltschaft Graubünden im
Strafbefehl vom 5. Januar 2018 gebunden. Demnach werde er einer einfachen
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und
mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Der Strafbefehl stelle klar, dass er
fälschlicherweise davon ausgegangen sei, mit einem tieferen
Sattelsachentransportanhänger unterwegs gewesen zu sein. Die Fahrsituation
werde darin nicht weiter dargestellt, so dass eine Gefährdung ausgeschlossen
sei, weshalb gar kein Fall von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b SVG
vorliegen könne. Der von der Staatsanwaltschaft verwendete Begriff
«fälschlicherweise» zeige, dass ein typischer Fall von Art. 16a Abs. 4 SVG
vorliege. Zum Verschulden habe die Staatsanwaltschaft Stellung bezogen, nämlich
einerseits mit der Rechtsqualifikation von Art. 19 Abs. 1 SVG (wohl: Art. 90
Abs. 1 SVG) und anderseits mit der Bussenhöhe von CHF 300.00. Ebenfalls
habe die Staatsanwaltschaft zur Gefährdung Stellung genommen, nämlich negativ,
dass keine Gefährdung vorhanden gewesen sei, andernfalls die Gefährdung im
Sachverhalt des Strafbefehls zum Ausdruck gekommen wäre. Die Vorinstanz gehe
über den staatsanwaltlichen Sachverhalt hinaus, indem sie festhalte, der
Beschwerdeführer habe eine grundsätzliche Sorgfaltspflicht missachtet. Dies
habe er nicht getan, weil er während der Fahrt fälschlicherweise davon
ausgegangen sei, er sei mit einem Anhänger von weniger als 3.40 m Höhe unterwegs.
3.1
Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder der
Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei wird zwischen
schweren, mittelschweren, leichten und besonders leichten Verkehrsregelverletzungen
unterschieden. Gemäss Art. 2 lit. a Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ist
das Verfahren nach dem OBG bei Widerhandlungen, durch die der Täter Personen
gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, ausgeschlossen. Vorliegend
entstand Sachschaden am Anhänger. Ein Verfahren nach dem OBG ist deshalb
ausgeschlossen.
3.2
Der Beschwerdeführer will sein
Verhalten als besonders leichte Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 4
SVG qualifiziert wissen. Die MFK wertete das Verhalten des Beschwerdeführers
als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten
des Beschwerdeführers als leichte Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1
SVG.
3.3.1
Eine besonders leichte
Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG setzt voraus, dass der Fahrzeugführer
eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer schafft und ihn dafür
nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (vgl. Bernhard Rütsche/Denise
Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,
2014, Art. 16a N 25 f.).
3.3.2
Gemäss Art. 16a SVG begeht
eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein
leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Gemäss der Rechtsprechung müssen
eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ vorliegen (BGE 135
II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden
hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine
mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor (vgl. Botschaft
vom 31. März 1999 zur Änderung des SVG, BBl 1999 4462, S. 4489; Urteil des BGer
1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2).
3.4
Strittig und zu klären ist, ob die
Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewertet hat.
3.5.1
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn
sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit
dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten
Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im
Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem
Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder
angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste,
dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird.
Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige
Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort
gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II
214.
E. 3a; Urteil des BGer 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2).
3.5.2
In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde
demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den
Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die
Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche
Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die
Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des
Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem
subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von
Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE
124.
II 103 E. 1c/bb; 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer
Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts
(Urteil des BGer 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.1). Die strafrechtliche
Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90
Ziff. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im
Administrativverfahren nicht aus. Mit anderen Worten hat bei einer
strafrechtlichen Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung die
Administrativbehörde selbstständig darüber zu entscheiden, ob eine leichte oder
mittelschwere Widerhandlung vorliegt (Urteil des BGer 1C_184/2011 vom 31.
Oktober 2011 E. 2.4.2).
3.5.3
Vorliegend wurde das
Strafverfahren mittels eines Strafbefehls erledigt. Eine Einvernahme fand nicht
statt, weshalb die MFK in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts,
insbesondere des Verschuldens, frei war. Hingegen durfte sie von den
tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl nicht abweichen, da sie keine
Tatsachen festgestellt und ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, die dem
Strafrichter unbekannt waren und auch keine eigenen Beweise abgenommen hat.
3.6
Im Strafbefehl vom 5.
Januar 2018 hielt die Staatsanwaltschaft in tatsächlicher Hinsicht Folgendes
fest: «Am 22. September 2017, um 9:25 Uhr fuhr A.___ mit dem Sattelschlepper
[…] samt dem 3.80 m hohen Sattelsachentransportanhänger […] über die
Alexanderstrasse in Chur Richtung Gürtelstrasse. An deren Einmündung angekommen
beabsichtigte er, seine Fahrt über die Gürtelstrasse in Richtung
Wiesentalstrasse fortzusetzen. Obwohl er sich vor Fahrtantritt Gewissheit über
die konkrete Höhe seines Sattelsachentransportanhängers verschaffte und die
Höhensignalisation der anschliessenden Bahnüberführung bewusst wahrnahm, setzte
er seine Fahrt fort. Fälschlicherweise ging er dabei davon aus, dass er mit
einem tieferen Sattelsachentransportanhänger unterwegs sei und kollidierte
folglich frontal mit der 3.40 m hohen Überführung. A.___ blieb unverletzt und
am Sattelsachentransportanhänger entstand Sachschaden.» Gemäss Polizeirapport
der Stadtpolizei Chur vom 27. Oktober 2017 ereignete sich der Unfall innerorts
auf einer trockenen, ebenen Gemeindestrasse bei schöner Witterung und guter
Sicht.
3.7
Art. 27 Abs. 1 SVG gebietet, Signale
und Markierungen zu befolgen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das
Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen
kann.
3.8
Der Beschwerdeführer, welcher mit
einem 3.8 m hohen Sattelsachentransportanhänger unterwegs war, missachtete das
Verkehrszeichen, durch das ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit einer Höhe von über
3.4
m ausgesprochen wird. Er fuhr mit seinem Fahrzeug in die Überführung ein,
kollidierte mit deren Decke und beschädigte so sein Fahrzeug. Trotz Erkennens
des Signals Höchsthöhe hat er seine Fahrt fortgesetzt. Das Verschulden des
Beschwerdeführers kann aufgrund dessen nicht als besonders geringfügig
eingestuft werden, so dass bereits deshalb die Qualifikation als besonders
leichte Verkehrswiderhandlung nicht in Frage kommt. Sein Verschulden ist aber
auch nicht gross. Aus der Fotodokumentation der Stadtpolizei Chur ist
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer kurz nach dem Abbiegen auf die
Gürtelstrasse mit der Überführung kollidierte. Er musste sich somit nicht nur auf
die Höhe der Überführung konzentrieren, sondern primär auf das Einspuren auf
die Gürtelstrasse. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gemäss Strafbefehl fälschlicherweise
davon ausgegangen ist, mit einem tieferen Sattelsachentransportanhänger
unterwegs zu sein. Dass auch die Strafbehörde von einem geringen Verschulden
des Beschwerdeführers ausgegangen ist, zeigt sich an der gegen den
Beschwerdeführer verhängten Strafe von CHF 300.00, die sich an der Grenze zum
OBG-Bereich bewegt. Die (abstrakte) Gefahr, welche der Beschwerdeführer durch
sein Verhalten für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat, ist ebenfalls
nicht gross. Aufgrund der Gegebenheiten am Unfallort kann ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Verzweigung mit
(sehr) geringer Geschwindigkeit unterwegs gewesen ist, so dass ein allenfalls
nachfolgendes Fahrzeug noch hätte bremsen können. Auch die Möglichkeit von
brüsken Ausweichmanövern entgegenkommender Fahrzeuge oder von Verletzungen
schwächerer Verkehrsteilnehmer ist deshalb gering. Nach dem Gesagten hat der
Beschwerdeführer durch die Nichtbeachtung der Höhenbeschränkung eine leichte
Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begangen.
4.1
Nach einer leichten Widerhandlung
wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn
in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war (Art. 16a Abs. 2
SVG).
4.2
Der Beschwerdeführer hat sich eine leichte
Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu Schulden kommen
lassen. Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis am 15. März 2017 bereits
einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften entzogen worden war, ist ihm der Ausweis im
vorliegenden Verfahren für einen Monat zu entziehen. Dies entspricht der
gesetzlichen Mindestentzugsdauer (Art. 16a Abs. 2 SVG), welche nicht
unterschritten werden darf (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG).
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Die Ziffern 1 bis
2.
der Verfügung des BJD vom 22. Februar 2018 sind aufzuheben und dem
Beschwerdeführer ist der Führerausweis für die Dauer von einem Monat (ab
Einsendung des Führerausweises an die MFK) zu entziehen. Bei diesem Ausgang
rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 800.00
zur Hälfte, d.h. zu CHF 400.00, zu auferlegen und ihm eine hälftige
Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
macht einen Aufwand von 4.2 Stunden à CHF 350.00 sowie Spesen von CHF 30.00
zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Während der verrechnete Arbeitsaufwand von
4.2
Stunden angemessen ist, sprengt der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 350.00
den Gebührenrahmen: Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der
berufsmässigen Vertretung beträgt zwischen CHF 230.00 bis CHF 330.00 (§ 161
Abs. 1 Gebührentarif, GT, BGS 615.11, i.V.m. § 160 Abs. 2 GT). Dass ein
besonders umfangreicher und zeitraubender Fall vorliegt, wird zu Recht nicht
geltend gemacht (§ 3 Abs. 3 GT). Für den vorliegenden Fall ist ein Stundenansatz
von CHF 250.00 gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist aus der
Staatskasse für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 581.60
(CHF 1'050.00 zuzüglich Spesen und MwSt.: 2) zu entrichten. Die
vorinstanzlichen Kosten gehen unverändert vollumfänglich zu Lasten des
Beschwerdeführers, welcher durch sein Verhalten das Verfahren ausgelöst hat.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
werden die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 22. Februar 2018 des BJD aufgehoben.
2. A.___ wird der Führerausweis in
Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und Art. 16a Abs. 2 SVG für die Dauer
von einem Monat entzogen.
3. Der Führerausweis ist innert 30 Tagen
nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.
4. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht einen Betrag von CHF 400.00 zu bezahlen.
5. A.___ wird vom Staat eine Parteientschädigung
von CHF 581.60 für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel