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Entscheid

VWBES.2018.84

vorsorglicher Führerausweisentzug

25. Mai 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) führte am 12. Dezember 2016 einen Personenwagen unter Drogeneinfluss

(THC minimal: 8,4 μg/L). Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 entzog die

Motorfahrzeugkontrolle (MFK) dem Beschwerdeführer den Führerausweis bis zur Abklärung

der Fahreignung vorsorglich. Aufgrund der verkehrsmedizinischen Untersuchung am

Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (BZVM) in Zürich vom 1. März 2017 konnte

die Fahreignung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht befürwortet werden. In der

Folge musste der Beschwerdeführer fünf weitere Urinprobenkontrollen sowie einen

augenärztlichen Bericht einreichen. Darauf gestützt hob das BZVM am 20. Juni

2017 den vorsorglichen Entzug auf und händigte dem Beschwerdeführer den

Führerausweis am 21. Juni 2017 wieder aus.

2. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017

entzog die MFK dem Beschwerdeführer den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien

und Spezialkategorien für drei Monate, gestützt auf den Vorfall vom 12. Dezember

2016. Die Entzugsdauer war zwischen dem 10. Januar 2017 und dem

6. April 2017 bereits vollzogen worden. Gleichzeitig ordnete die MFK

folgende Auflagen an: die Cannabisabstinenz sei weiterhin einzuhalten. Zum

Nachweis der Cannabisabstinenz sei beim Hausarzt während der Dauer eines Jahres

monatlich eine Urinprobe abzugeben, welche auf Cannabis getestet werde. Die

Termine dürften nicht im Voraus bekannt gegeben werden. Nach jeweils sechs

Monaten, d.h. im Dezember 2017 und Juni 2018 sei ein ärztliches Zeugnis

(Fahreignung und Cannabis) einzureichen, welches Aufschluss über die Ergebnisse

der Urinproben geben würde und die Fahreignung attestierte. Eine Missachtung

der Auflagen hätte den sofortigen vorsorglichen Entzug des Führerausweises zur

Folge.

3. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018

informierte die MFK den Beschwerdeführer über den fehlenden Arztbericht vom

Dezember 2017 und setzte diesem eine Nachfrist bis 29. Januar 2018

unter Androhung des vorsorglichen Führerausweisentzuges.

4. In der Folge entzog die MFK dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Februar 2018 vorsorglich den

Führerausweis, da dieser versäumte, den fälligen Arztbericht innert der

angesetzten Nachfrist einzureichen.

5. Mit E-Mail vom 12. Februar 2018

stellte der Arzt der MFK den Arztbericht datiert vom 15. Januar 2018 zu.

Gleichentags wurden die Laborbefunde des Beschwerdeführers vom untersuchenden

Arzt nachgereicht. Der Beschwerdeführer nahm mit E-Mail vom 19. Februar

2018 Stellung zu den Laborbefunden. Demnach habe er Ende November 2017

begonnen, drei bis vier Mal pro Woche Kraft und Ausdauer zu trainieren. Erst

danach habe er erfahren, dass die im Fett gespeicherten THC-Metaboliten durch

den Ausdauersport aufgelöst und vom menschlichen Organismus über den Urin

ausgeschwemmt werden könnten.

6. Die MFK verfügte mit Schreiben vom 22. Februar

2018, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug vom 2. Februar 2018

aufrechterhalten werde. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe

gegen die Auflagen verstossen, da die Urinproben vom 15. Dezember 2017 sowie

vom 26. Januar 2018 positiv auf Cannabis getestet worden seien. Zur Abklärung

des Einwandes des Beschwerdeführers, dass das im Fett eingelagerte THC durch

intensiven Ausdauersport über den Urin ausgeschwemmt worden sei, habe die MFK

Auskunft bei der zuständigen Verkehrsmedizinerin des Instituts für

Rechtsmedizin der Universität Zürich eingeholt. Demnach sei es aus

medizinischer Sicht nicht möglich, dass infolge Fettabbaus positive

Untersuchungsergebnisse resultierten, nachdem sie vorher negativ ausgefallen

seien.

7. Mit Beschwerde vom 2. März 2018 wandte

sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und stellte sinngemäss den

Antrag, die Verfügung vom 22. Februar 2018 sei aufzuheben. Er führte aus,

dass er seit Ende Juni 2017 unregelmässig Sport treibe. Er sei fettleibig,

ca. 135 kg schwer sowie 185 cm gross. Ab November 2017 habe er seine

Trainingsabläufe intensiviert und regelmässig drei bis vier Mal pro Woche

trainiert. Seine Trainings würden jeweils über eine Stunde dauern und

Fahrradfahren, Rudern und ein wenig Joggen beinhalten. Dadurch habe er bis Ende

Februar 2018 um die 20 kg abgenommen. Hinsichtlich der Auswirkungen auf

den Stoffwechsel und die verfälschten Resultate aus den Urinproben kann

sinngemäss auf die Ausführungen im E-Mail des Beschwerdeführers vom

19. Februar 2018 verwiesen werden. Er sei zudem bereit, weitere Urinproben

abzugeben, jedoch könne er es sich finanziell nicht leisten, eine weitere Untersuchung

des BZVM zu bezahlen.

8. Mit Schreiben vom 24. Mai 2018

reichte der Beschwerdeführer das Ergebnis dreier weiterer Urinproben (vom 19.

März 2018, 24. April 2018 und 16. Mai 2018) ein. Alle Proben waren negativ.

Erwägungen

II.

1.

Der vorsorgliche Führerausweisentzug

schliesst das Verfahren vor dem Bau- und Justizdepartement (BJD) nicht ab,

weshalb seine Anordnung einen Zwischenentscheid darstellt. Vor- und

Zwischenentscheide, die entweder präjudiziell oder für eine Partei von

erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Da der Beschwerdeführer

zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein solcher Nachteil vor. Die

Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der

Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Gemäss Art. 16 Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird der Führerausweis

entzogen, wenn die betreffende Person die gesetzlichen Voraussetzungen zu

dessen Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt. Ein Entzug des Führerausweises

ist angezeigt, wenn die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung

ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG).

2.1

Der gestützt auf eine

Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogene

Führerausweis kann gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG bedingt und unter Auflagen

wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist

abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist,

der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Die an die Wiedererteilung des

Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die

dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der

jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben ist und die Fahrfähigkeit der

betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen

angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum

Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 17 N 13 f.; BGE

1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

2.2

Missachtet die betroffene Person die

Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen,

so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG). Strittig

und zu prüfen ist im Folgenden, ob die MFK in Anwendung von Art. 30

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

(VZV, SR 741.51) rechtmässig die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzuges

verfügte.

2.3

Falls ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung bestehen, kann einer Person gemäss Art. 30 VZV der Lernfahr-

oder der Führerausweis vorsorglich entzogen werden. Bis zum rechtskräftigen

Entscheid hinsichtlich der Frage eines Sicherungsentzuges soll der Betroffene

auch ohne strikten Nachweis von Umständen, die seine Fahreignung ausschliessen,

vom Verkehr ferngehalten werden dürfen. Dafür müssen jedoch hinreichende

Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass der Fahrzeugführer

andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in

erhöhtem Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum

Verkehr zugelassen werden (Daniel Kaiser: Zwangsmassnahmen bei Alkohol-

und/oder Betäubungsmittelkonsum im Strassenverkehr, in: Strassenverkehr 2/2016,

S. 20 ff.). Jedoch darf nicht bei jedem Cannabiskonsumenten ohne

weiteres eine mangelnde Fahreignung vermutet und eine entsprechende

verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden. Diesbezüglich ist eine

möglichst rechtsgleiche Praxis im Vergleich zum Alkoholmissbrauch am Steuer

anzustreben (vgl. dazu BGE 126 II 185 E. 2; 124 II 559 E. 3c-d).

2.4

Im vorliegenden Fall hat die MFK aufgrund

des Arztberichtes vom 15. Januar 2018 und den zwei positiven Urinproben vom

Dezember 2017 und Januar 2018 verfügt, dass eine Fahreignung nicht mehr

befürwortet werden kann. Den Einwand des Beschwerdeführers, das im Fett

eingelagerte THC hätte sich aufgrund seiner starken Gewichtsabnahme wieder

freigesetzt, wies die MFK mit der schlichten Begründung ab, dass aus

medizinischer Sicht ein verfälschtes positives Resultat infolge Fettabbaus

nicht möglich sei, falls die vorherigen Urinproben negativ ausgefallen seien. Die

Aussage lässt sich jedoch nicht überprüfen, da weder Quellen noch Verweise

angegeben wurden. Hingegen lassen sich anhand einer simplen Internetrecherche diverse

anderslautende Thesen finden, die unter den gegebenen Umständen eine

Veränderung von Messwerten als plausibel erachten (vgl. www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/24018317; www.ncbi.nlm.

nih.gov/pubmed/ 24696079; de.wikipedia.org/wiki/Tetrahydrocannabinol#Drogennachweis).

Der Einwand des Beschwerdeführers erscheint zumindest plausibel, so dass eine

gründliche Abklärung angebracht erscheint. Die MFK ihrerseits holte lediglich

eine mündliche Auskunft vom 14. Februar 2018 bei der zuständigen

Verkehrsmedizinerin beim Institut für Rechtsmedizin in Zürich ein. Eine fundierte

Auseinandersetzung mit den Einwänden des Beschwerdeführers zur Wahrung des

rechtlichen Gehörs fand nicht statt. Weitere Gründe, die zeigen, dass der Beschwerdeführer

andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in

erhöhtem Masse gefährden könnte, sind nicht ersichtlich. Die letzten drei

Urinproben von März, April und Mai 2018 waren negativ. Demzufolge hat die MFK

dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Unrecht vorsorglich entzogen, weshalb

dieser unverzüglich wieder auszuhändigen ist. Die Angelegenheit ist zur

weiteren Abklärung mittels Gutachtens unter Berücksichtigung der Einwände des

Beschwerdeführers hinsichtlich der verfälschten Urinproben durch intensives

Training und damit einhergehendem Gewichtsverlust an die MFK zurückzuweisen.

3.

Die Rückweisung mit offenem Ausgang

gilt praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers. Die Beschwerde erweist

sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung der

Motorfahrzeugkontrolle vom 22. Februar 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur

neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Motorfahrzeugkontrolle

zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss in

der Höhe von CHF 800.00 ist dem Beschwerdeführer zurück zu erstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der

Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 22.

Februar 2018 wird aufgehoben. Der vorsorglich entzogene Führerausweis ist A.___

unverzüglich wieder auszuhändigen.

2. Die Sache wird zu weiteren Abklärungen

und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die

Motorfahrzeugkontrolle zurückgewiesen.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Rechtspraktikant

Scherrer Reber Burri