VWBES.2018.84
vorsorglicher Führerausweisentzug
25. Mai 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Burri
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) führte am 12. Dezember 2016 einen Personenwagen unter Drogeneinfluss
(THC minimal: 8,4 μg/L). Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 entzog die
Motorfahrzeugkontrolle (MFK) dem Beschwerdeführer den Führerausweis bis zur Abklärung
der Fahreignung vorsorglich. Aufgrund der verkehrsmedizinischen Untersuchung am
Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (BZVM) in Zürich vom 1. März 2017 konnte
die Fahreignung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht befürwortet werden. In der
Folge musste der Beschwerdeführer fünf weitere Urinprobenkontrollen sowie einen
augenärztlichen Bericht einreichen. Darauf gestützt hob das BZVM am 20. Juni
2017 den vorsorglichen Entzug auf und händigte dem Beschwerdeführer den
Führerausweis am 21. Juni 2017 wieder aus.
2. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017
entzog die MFK dem Beschwerdeführer den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien
und Spezialkategorien für drei Monate, gestützt auf den Vorfall vom 12. Dezember
2016. Die Entzugsdauer war zwischen dem 10. Januar 2017 und dem
6. April 2017 bereits vollzogen worden. Gleichzeitig ordnete die MFK
folgende Auflagen an: die Cannabisabstinenz sei weiterhin einzuhalten. Zum
Nachweis der Cannabisabstinenz sei beim Hausarzt während der Dauer eines Jahres
monatlich eine Urinprobe abzugeben, welche auf Cannabis getestet werde. Die
Termine dürften nicht im Voraus bekannt gegeben werden. Nach jeweils sechs
Monaten, d.h. im Dezember 2017 und Juni 2018 sei ein ärztliches Zeugnis
(Fahreignung und Cannabis) einzureichen, welches Aufschluss über die Ergebnisse
der Urinproben geben würde und die Fahreignung attestierte. Eine Missachtung
der Auflagen hätte den sofortigen vorsorglichen Entzug des Führerausweises zur
Folge.
3. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018
informierte die MFK den Beschwerdeführer über den fehlenden Arztbericht vom
Dezember 2017 und setzte diesem eine Nachfrist bis 29. Januar 2018
unter Androhung des vorsorglichen Führerausweisentzuges.
4. In der Folge entzog die MFK dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Februar 2018 vorsorglich den
Führerausweis, da dieser versäumte, den fälligen Arztbericht innert der
angesetzten Nachfrist einzureichen.
5. Mit E-Mail vom 12. Februar 2018
stellte der Arzt der MFK den Arztbericht datiert vom 15. Januar 2018 zu.
Gleichentags wurden die Laborbefunde des Beschwerdeführers vom untersuchenden
Arzt nachgereicht. Der Beschwerdeführer nahm mit E-Mail vom 19. Februar
2018 Stellung zu den Laborbefunden. Demnach habe er Ende November 2017
begonnen, drei bis vier Mal pro Woche Kraft und Ausdauer zu trainieren. Erst
danach habe er erfahren, dass die im Fett gespeicherten THC-Metaboliten durch
den Ausdauersport aufgelöst und vom menschlichen Organismus über den Urin
ausgeschwemmt werden könnten.
6. Die MFK verfügte mit Schreiben vom 22. Februar
2018, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug vom 2. Februar 2018
aufrechterhalten werde. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe
gegen die Auflagen verstossen, da die Urinproben vom 15. Dezember 2017 sowie
vom 26. Januar 2018 positiv auf Cannabis getestet worden seien. Zur Abklärung
des Einwandes des Beschwerdeführers, dass das im Fett eingelagerte THC durch
intensiven Ausdauersport über den Urin ausgeschwemmt worden sei, habe die MFK
Auskunft bei der zuständigen Verkehrsmedizinerin des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Zürich eingeholt. Demnach sei es aus
medizinischer Sicht nicht möglich, dass infolge Fettabbaus positive
Untersuchungsergebnisse resultierten, nachdem sie vorher negativ ausgefallen
seien.
7. Mit Beschwerde vom 2. März 2018 wandte
sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und stellte sinngemäss den
Antrag, die Verfügung vom 22. Februar 2018 sei aufzuheben. Er führte aus,
dass er seit Ende Juni 2017 unregelmässig Sport treibe. Er sei fettleibig,
ca. 135 kg schwer sowie 185 cm gross. Ab November 2017 habe er seine
Trainingsabläufe intensiviert und regelmässig drei bis vier Mal pro Woche
trainiert. Seine Trainings würden jeweils über eine Stunde dauern und
Fahrradfahren, Rudern und ein wenig Joggen beinhalten. Dadurch habe er bis Ende
Februar 2018 um die 20 kg abgenommen. Hinsichtlich der Auswirkungen auf
den Stoffwechsel und die verfälschten Resultate aus den Urinproben kann
sinngemäss auf die Ausführungen im E-Mail des Beschwerdeführers vom
19. Februar 2018 verwiesen werden. Er sei zudem bereit, weitere Urinproben
abzugeben, jedoch könne er es sich finanziell nicht leisten, eine weitere Untersuchung
des BZVM zu bezahlen.
8. Mit Schreiben vom 24. Mai 2018
reichte der Beschwerdeführer das Ergebnis dreier weiterer Urinproben (vom 19.
März 2018, 24. April 2018 und 16. Mai 2018) ein. Alle Proben waren negativ.
Erwägungen
II.
1.
Der vorsorgliche Führerausweisentzug
schliesst das Verfahren vor dem Bau- und Justizdepartement (BJD) nicht ab,
weshalb seine Anordnung einen Zwischenentscheid darstellt. Vor- und
Zwischenentscheide, die entweder präjudiziell oder für eine Partei von
erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Da der Beschwerdeführer
zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein solcher Nachteil vor. Die
Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Gemäss Art. 16 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird der Führerausweis
entzogen, wenn die betreffende Person die gesetzlichen Voraussetzungen zu
dessen Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt. Ein Entzug des Führerausweises
ist angezeigt, wenn die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung
ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG).
2.1
Der gestützt auf eine
Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogene
Führerausweis kann gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG bedingt und unter Auflagen
wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist
abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist,
der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Die an die Wiedererteilung des
Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die
dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der
jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben ist und die Fahrfähigkeit der
betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen
angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum
Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 17 N 13 f.; BGE
1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
2.2
Missachtet die betroffene Person die
Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen,
so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG). Strittig
und zu prüfen ist im Folgenden, ob die MFK in Anwendung von Art. 30
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(VZV, SR 741.51) rechtmässig die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzuges
verfügte.
2.3
Falls ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung bestehen, kann einer Person gemäss Art. 30 VZV der Lernfahr-
oder der Führerausweis vorsorglich entzogen werden. Bis zum rechtskräftigen
Entscheid hinsichtlich der Frage eines Sicherungsentzuges soll der Betroffene
auch ohne strikten Nachweis von Umständen, die seine Fahreignung ausschliessen,
vom Verkehr ferngehalten werden dürfen. Dafür müssen jedoch hinreichende
Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass der Fahrzeugführer
andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in
erhöhtem Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum
Verkehr zugelassen werden (Daniel Kaiser: Zwangsmassnahmen bei Alkohol-
und/oder Betäubungsmittelkonsum im Strassenverkehr, in: Strassenverkehr 2/2016,
S. 20 ff.). Jedoch darf nicht bei jedem Cannabiskonsumenten ohne
weiteres eine mangelnde Fahreignung vermutet und eine entsprechende
verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden. Diesbezüglich ist eine
möglichst rechtsgleiche Praxis im Vergleich zum Alkoholmissbrauch am Steuer
anzustreben (vgl. dazu BGE 126 II 185 E. 2; 124 II 559 E. 3c-d).
2.4
Im vorliegenden Fall hat die MFK aufgrund
des Arztberichtes vom 15. Januar 2018 und den zwei positiven Urinproben vom
Dezember 2017 und Januar 2018 verfügt, dass eine Fahreignung nicht mehr
befürwortet werden kann. Den Einwand des Beschwerdeführers, das im Fett
eingelagerte THC hätte sich aufgrund seiner starken Gewichtsabnahme wieder
freigesetzt, wies die MFK mit der schlichten Begründung ab, dass aus
medizinischer Sicht ein verfälschtes positives Resultat infolge Fettabbaus
nicht möglich sei, falls die vorherigen Urinproben negativ ausgefallen seien. Die
Aussage lässt sich jedoch nicht überprüfen, da weder Quellen noch Verweise
angegeben wurden. Hingegen lassen sich anhand einer simplen Internetrecherche diverse
anderslautende Thesen finden, die unter den gegebenen Umständen eine
Veränderung von Messwerten als plausibel erachten (vgl. www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/24018317; www.ncbi.nlm.
nih.gov/pubmed/ 24696079; de.wikipedia.org/wiki/Tetrahydrocannabinol#Drogennachweis).
Der Einwand des Beschwerdeführers erscheint zumindest plausibel, so dass eine
gründliche Abklärung angebracht erscheint. Die MFK ihrerseits holte lediglich
eine mündliche Auskunft vom 14. Februar 2018 bei der zuständigen
Verkehrsmedizinerin beim Institut für Rechtsmedizin in Zürich ein. Eine fundierte
Auseinandersetzung mit den Einwänden des Beschwerdeführers zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs fand nicht statt. Weitere Gründe, die zeigen, dass der Beschwerdeführer
andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in
erhöhtem Masse gefährden könnte, sind nicht ersichtlich. Die letzten drei
Urinproben von März, April und Mai 2018 waren negativ. Demzufolge hat die MFK
dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Unrecht vorsorglich entzogen, weshalb
dieser unverzüglich wieder auszuhändigen ist. Die Angelegenheit ist zur
weiteren Abklärung mittels Gutachtens unter Berücksichtigung der Einwände des
Beschwerdeführers hinsichtlich der verfälschten Urinproben durch intensives
Training und damit einhergehendem Gewichtsverlust an die MFK zurückzuweisen.
3.
Die Rückweisung mit offenem Ausgang
gilt praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers. Die Beschwerde erweist
sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung der
Motorfahrzeugkontrolle vom 22. Februar 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Motorfahrzeugkontrolle
zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss in
der Höhe von CHF 800.00 ist dem Beschwerdeführer zurück zu erstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der
Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 22.
Februar 2018 wird aufgehoben. Der vorsorglich entzogene Führerausweis ist A.___
unverzüglich wieder auszuhändigen.
2. Die Sache wird zu weiteren Abklärungen
und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Motorfahrzeugkontrolle zurückgewiesen.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Rechtspraktikant
Scherrer Reber Burri