VWBES.2018.86
Führerausweisentzug / Wiedererwägung
5. Juli 2018Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
/ Wiedererwägung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ kollidierte am 15. Mai 2017,
ca. 19:35 Uhr, in [...] als Lenker eines Personenwagens aufgrund nicht
angepasster Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse (Sonneneinstrahlung) und durch
Nichtbeachtens eines Lichtsignals (rotes Blinklicht) beim Bahnübergang frontal
mit der bereits geschlossenen Bahnschranke.
1.2 Mit Strafbefehl vom 29. August 2017
erklärte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, […], der einfachen
Verkehrsregelverletzung schuldig.
1.3 Die Motorfahrzeugkontrolle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) qualifizierte die Verkehrswiderhandlung
als mittelschwer und entzog A.___, namens des Bau- und Justizdepartements (BJD),
mit Verfügung vom 10. November 2017 den Führerausweis für einen Monat. Die
Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018
ersuchte A.___ die MFK um Wiedererwägung der Verfügung vom 10. November 2017 und
verlangte, es sei lediglich eine Verwarnung auszusprechen.
3. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018
trat die MFK auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.
4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 5. März 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte sinngemäss um Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und um Gutheissung des Wiedererwägungsgesuches.
4.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme
vom 13. April 2018 auf Beschwerdeabweisung.
4.3 Mit Replik vom 7. Mai 2018
(Postaufgabe) hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten
Rechtsbegehren fest.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Eine Verfügung kann durch die
Behörde, die rechtskräftig verfügt hat, dann in Wiedererwägung gezogen werden,
wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht
werden (§ 28 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Das
Wiedererwägungsgesuch stellt kein formelles Rechtsmittel dar und es kann durch
Nichteintreten erledigt werden, wenn keine Pflicht zur inhaltlichen Behandlung
besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht in aller Regel nicht, es sei
denn, die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens wegen
wesentlich geänderter Sachlage für den Widerruf der Verfügung seien gegeben.
Verfügungen können durch die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde
abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben
oder wichtige öffentliche Interessen dies erfordern (§ 22 VRG). Die
wesentliche Änderung der Umstände kann entweder den Sachverhalt oder die Rechtsnormen
treffen (VWBES.2016.399 E. 2.2 mit weiterem Hinweis).
2.2
Die Wiedererwägung stellt einen
blossen Rechtsbehelf dar. Sie darf nicht dazu dienen, rechtskräftige
Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die
Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1).
3.1
Vorliegend hat es die
MFK abgelehnt, auf die Verfügung vom 10. November 2017 zurückzukommen, mit der
Begründung, die Umstände hätten sich seit Verfügungserlass weder wesentlich
verändert noch lägen neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vor, die im Verfahren zum Entzug des
Führerausweises nicht bekannt gewesen seien. Sie führte dazu zusammengefasst
und im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer bringe in seinem Wiedererwägungsgesuch
vor, es habe zu keiner Zeit eine Kollisionsgefahr mit der Bahn bestanden, da er
die Zugskomposition ausserhalb des Sonnenblendkegels gesehen habe und ins Feld
ausgewichen sei. Die damaligen extremen Verhältnisse mit der Sonnenblendung und
der relativ kurzen Distanz mit freier Sicht auf den Bahnübergang hätten ihn
überrumpelt. Bei dieser Schilderung handle es sich um eine persönliche
Interpretation der Geschehnisse, jedoch nicht um neue erhebliche Tatsachen, die
den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht
erscheinen liessen. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
beim fraglichen Vorfall die Geschwindigkeit nicht an die Sichtverhältnisse
angepasst und ein Blinklicht nicht beachtet habe, was zu einer Kollision mit
der Bahnschranke geführt habe.
3.2
Der Beschwerdeführer macht auch in
seiner Beschwerdeschrift geltend, es lägen neue Erkenntnisse vor. Die
Staatsanwaltschaft […] und das Strassenverkehrsamt Bern hätten ihm nämlich
mitgeteilt, dass seine Verfehlung lediglich ein einfacher und leichter
Regelverstoss darstelle und somit ein Führerausweisentzug nicht gerechtfertigt
sei.
4.1
Die MFK führte in ihrer Verfügung
vom 10. November 2017 aus, der Beschwerdeführer sei am 29. August 2017 von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen einer einfachen
Verkehrsregelverletzung bestraft worden. Mit Eingaben vom 25. Juli 2017 und vom
24.
Oktober 2017 verlange der Beschwerdeführer, es sei von einem Entzug des
Führerausweises abzusehen. Die Annahme einer leichten Widerhandlung setze
kumulativ eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden voraus. Aufgrund der
Sichtverhältnisse (Sonneneinstrahlung) hätte er die Geschwindigkeit anpassen
müssen und hätte somit das Wechselblinklicht und die geschlossene Halbschranke
rechtzeitig sehen müssen. Es handle sich somit um eine mittelschwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Nach einer mittelschweren
Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen
werden.
4.2
Daraus geht hervor, dass der
Beschwerdeführer bereits im Administrativverfahren vorgebracht hatte, seine
Verkehrswiderhandlung sei lediglich als leicht zu qualifizieren. Auch war
bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung bekannt, dass die Staatsanwaltschaft
des Kantons Bern seine Widerhandlung als leicht i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG
qualifizierte. Er bringt somit keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel vor.
4.3
Ergänzend ist zu bemerken, dass die
MFK zu Recht darauf hinwies, dass Art. 90 Abs. 1 SVG sowohl leichte als auch
mittelschwere Widerhandlungen (Art. 16a und 16b SVG) erfasst (vgl. auch BGE 135
II 138 E. 2.4).
5.
Zusammengefasst werden vom Beschwerdeführer
weder neue erhebliche Tatsachen noch Beweismittel vorgelegt. Eine wesentlich geänderte Sachlage für den Widerruf der
Verfügung vom 10. November 2017 ist deshalb nicht gegeben. Weder der
Sachverhalt noch die einschlägigen Rechtsnormen haben sich seit dem Zeitpunkt
des rechtskräftigen Entscheids verändert. Es besteht deshalb kein Anspruch auf
eine inhaltliche Prüfung des Anspruchs. Die Vorinstanz ist auf das
Wiedererwägungsgesuch damit zu Recht nicht eingetreten.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel