Lexipedia

Entscheid

VWBES.2018.86

Führerausweisentzug / Wiedererwägung

5. Juli 2018Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ kollidierte am 15. Mai 2017,

ca. 19:35 Uhr, in [...] als Lenker eines Personenwagens aufgrund nicht

angepasster Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse (Sonneneinstrahlung) und durch

Nichtbeachtens eines Lichtsignals (rotes Blinklicht) beim Bahnübergang frontal

mit der bereits geschlossenen Bahnschranke.

1.2 Mit Strafbefehl vom 29. August 2017

erklärte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, […], der einfachen

Verkehrsregelverletzung schuldig.

1.3 Die Motorfahrzeugkontrolle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) qualifizierte die Verkehrswiderhandlung

als mittelschwer und entzog A.___, namens des Bau- und Justizdepartements (BJD),

mit Verfügung vom 10. November 2017 den Führerausweis für einen Monat. Die

Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018

ersuchte A.___ die MFK um Wiedererwägung der Verfügung vom 10. November 2017 und

verlangte, es sei lediglich eine Verwarnung auszusprechen.

3. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018

trat die MFK auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.

4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 5. März 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte sinngemäss um Aufhebung

der angefochtenen Verfügung und um Gutheissung des Wiedererwägungsgesuches.

4.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme

vom 13. April 2018 auf Beschwerdeabweisung.

4.3 Mit Replik vom 7. Mai 2018

(Postaufgabe) hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten

Rechtsbegehren fest.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Eine Verfügung kann durch die

Behörde, die rechtskräftig verfügt hat, dann in Wiedererwägung gezogen werden,

wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht

werden (§ 28 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Das

Wiedererwägungsgesuch stellt kein formelles Rechtsmittel dar und es kann durch

Nichteintreten erledigt werden, wenn keine Pflicht zur inhaltlichen Behandlung

besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht in aller Regel nicht, es sei

denn, die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens wegen

wesentlich geänderter Sachlage für den Widerruf der Verfügung seien gegeben.

Verfügungen können durch die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde

abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben

oder wichtige öffentliche Interessen dies erfordern (§ 22 VRG). Die

wesentliche Änderung der Umstände kann entweder den Sachverhalt oder die Rechtsnormen

treffen (VWBES.2016.399 E. 2.2 mit weiterem Hinweis).

2.2

Die Wiedererwägung stellt einen

blossen Rechtsbehelf dar. Sie darf nicht dazu dienen, rechtskräftige

Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die

Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1).

3.1

Vorliegend hat es die

MFK abgelehnt, auf die Verfügung vom 10. November 2017 zurückzukommen, mit der

Begründung, die Umstände hätten sich seit Verfügungserlass weder wesentlich

verändert noch lägen neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vor, die im Verfahren zum Entzug des

Führerausweises nicht bekannt gewesen seien. Sie führte dazu zusammengefasst

und im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer bringe in seinem Wiedererwägungsgesuch

vor, es habe zu keiner Zeit eine Kollisionsgefahr mit der Bahn bestanden, da er

die Zugskomposition ausserhalb des Sonnenblendkegels gesehen habe und ins Feld

ausgewichen sei. Die damaligen extremen Verhältnisse mit der Sonnenblendung und

der relativ kurzen Distanz mit freier Sicht auf den Bahnübergang hätten ihn

überrumpelt. Bei dieser Schilderung handle es sich um eine persönliche

Interpretation der Geschehnisse, jedoch nicht um neue erhebliche Tatsachen, die

den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht

erscheinen liessen. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

beim fraglichen Vorfall die Geschwindigkeit nicht an die Sichtverhältnisse

angepasst und ein Blinklicht nicht beachtet habe, was zu einer Kollision mit

der Bahnschranke geführt habe.

3.2

Der Beschwerdeführer macht auch in

seiner Beschwerdeschrift geltend, es lägen neue Erkenntnisse vor. Die

Staatsanwaltschaft […] und das Strassenverkehrsamt Bern hätten ihm nämlich

mitgeteilt, dass seine Verfehlung lediglich ein einfacher und leichter

Regelverstoss darstelle und somit ein Führerausweisentzug nicht gerechtfertigt

sei.

4.1

Die MFK führte in ihrer Verfügung

vom 10. November 2017 aus, der Beschwerdeführer sei am 29. August 2017 von der

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen einer einfachen

Verkehrsregelverletzung bestraft worden. Mit Eingaben vom 25. Juli 2017 und vom

24.

Oktober 2017 verlange der Beschwerdeführer, es sei von einem Entzug des

Führerausweises abzusehen. Die Annahme einer leichten Widerhandlung setze

kumulativ eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden voraus. Aufgrund der

Sichtverhältnisse (Sonneneinstrahlung) hätte er die Geschwindigkeit anpassen

müssen und hätte somit das Wechselblinklicht und die geschlossene Halbschranke

rechtzeitig sehen müssen. Es handle sich somit um eine mittelschwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Nach einer mittelschweren

Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen

werden.

4.2

Daraus geht hervor, dass der

Beschwerdeführer bereits im Administrativverfahren vorgebracht hatte, seine

Verkehrswiderhandlung sei lediglich als leicht zu qualifizieren. Auch war

bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung bekannt, dass die Staatsanwaltschaft

des Kantons Bern seine Widerhandlung als leicht i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG

qualifizierte. Er bringt somit keine neuen erheblichen Tatsachen oder

Beweismittel vor.

4.3

Ergänzend ist zu bemerken, dass die

MFK zu Recht darauf hinwies, dass Art. 90 Abs. 1 SVG sowohl leichte als auch

mittelschwere Widerhandlungen (Art. 16a und 16b SVG) erfasst (vgl. auch BGE 135

II 138 E. 2.4).

5.

Zusammengefasst werden vom Beschwerdeführer

weder neue erhebliche Tatsachen noch Beweismittel vorgelegt. Eine wesentlich geänderte Sachlage für den Widerruf der

Verfügung vom 10. November 2017 ist deshalb nicht gegeben. Weder der

Sachverhalt noch die einschlägigen Rechtsnormen haben sich seit dem Zeitpunkt

des rechtskräftigen Entscheids verändert. Es besteht deshalb kein Anspruch auf

eine inhaltliche Prüfung des Anspruchs. Die Vorinstanz ist auf das

Wiedererwägungsgesuch damit zu Recht nicht eingetreten.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel