VWBES.2018.89
Notfalldienstleistung
13. Juni 2018Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Rechtspraktikant Burri
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Notfalldienstkommission
des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Notfalldienstleistung
/ Rechtsmittelfrist
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Notfalldienstkommission des
Kantons Solothurn verpflichtete A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit
Entscheid vom 6. Februar 2018 eine jährliche Ersatzabgabe von
CHF 7'500.00 zu bezahlen.
2. Daraufhin gelangte der
Beschwerdeführer mit als «3. Wiedererwägungsgesuch» betiteltem Schreiben vom
19. Februar 2018 an die Notfalldienstkommission und verlangte Auskunft zu
mehreren Fragen hinsichtlich des Notfalldienstes. Mit E-Mail vom
20. Februar 2018 beantwortete die Notfalldienstkommission die gestellten
Fragen unter dem Hinweis auf die nicht erstreckbare zehntägige Beschwerdefrist.
3. Mit Beschwerde vom 20. Februar
2018 (Postaufgabe vom 21. Februar 2018) an das Departement des Innern
(nachfolgend: DdI) verlangte der Beschwerdeführer, er sei vom Notfalldienst zu
dispensieren.
4. Das DdI teilte dem Beschwerdeführer mit
Beschwerdeentscheid vom 27. Februar 2018 mit, auf seine Beschwerde könne
aufgrund der verspäteten Eingabe nicht eingetreten werden. Zur Begründung führte
das DdI aus, dass der angefochtene Entscheid der Notfalldienstkommission am
9. Februar 2018 dem Beschwerdeführer im Ablagefach/Briefkasten zugestellt
worden sei. Die zehntägige Beschwerdefrist habe am 10. Februar 2018 zu
laufen begonnen. Demnach sei die am 21. Februar 2018 per Einschreiben versandte
Beschwerde zu spät erfolgt.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 6. März 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn. Er beantragt darin, dass die Begründung der Nichteinhaltung
der Frist nochmals überprüft werde. Er machte geltend, seine Praxis sei bis am
12. Februar 2018 aufgrund seiner Ortsabwesenheit geschlossen gewesen. Aus
diesem Grund habe er erst am 12. Februar 2018 Kenntnis des Schreibens
erhalten. Auf seine schriftliche Nachfrage vom 18. Februar 2018 habe er
erst am 20. Februar 2018 Antwort erhalten und deshalb die Beschwerde nicht
früher eingeben können.
6. Mit Vernehmlassung vom 8. März
2018 stellt das DdI den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten
des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Notfalldienstkommission schliesst sich
mit der Eingabe vom 12. April 2018 den Anträgen des DdI an. Sie bringt
einzig zusätzlich vor, der Beschwerdeführer habe sich mit Schreiben vom
19. Februar 2018 an die Notfalldienstkommission gewandt und nicht wie von
ihm behauptet, mit Schreiben vom 18. Februar 2018.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und
formrichtig eingereicht worden (vgl. § 29 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,
BGS 124.11). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert, das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (§ 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation,
GO, BGS 125.12).
2.
Die Rechtsmittelfristen beginnen mit
der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen, unabhängig von der tatsächlichen
Kenntnisnahme des Verfügungsinhalts durch den Adressaten (vgl. BGer, Urteil
2C_570/2011 vom 21. Januar 2012 E. 4). Die Verfügung gilt als zugestellt, sobald
sie vom Adressaten oder einer anderen hierzu berechtigten Person
entgegengenommen oder in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen wurde (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann:
Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2016, 7. Auflage, Rz 1067). Vorliegend
wurde der Entscheid der Notfalldienstkommission vom 6. Februar 2018 gemäss
Sendungsverfolgung dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2018 mit A-Post Plus
zugestellt. Folglich begann die zehntägige Beschwerdefrist am Samstag,
10.
Februar 2018 zu laufen und endete am Montag, 19. Februar 2018.
Die Postaufgabe der Beschwerde per Einschreiben vom 21. Februar 2018
erfolgte verspätet.
3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er
habe am 18. Februar 2018 bei der Notfalldienstkommission eine schriftliche
Anfrage eingereicht und erst am 20. Februar 2018 eine Antwort erhalten, so
dass in der Zwischenzeit die Frist zur Einreichung der Beschwerde abgelaufen
sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers muss insofern relativiert werden,
dass er sich erst mit Schreiben vom 19. Februar 2018 bei der
Notfalldienstkommission informierte. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt,
war er jedoch ab dem 13. Februar 2018 in seiner Praxis tätig und hätte
dementsprechend genug Zeit gehabt, eine schriftliche Anfrage zu stellen, ohne
dass die Rechtsmittelfrist ausgelaufen wäre.
4.
Im Weiteren gilt abzuklären, ob der
Beschwerdeführer annehmen durfte, die Eingabe vom 20. Februar 2018
(Postaufgabe vom 21. Februar 2018) erfolge fristgerecht. Insofern ist die
Formulierung der Notfalldienstkommission im Mail vom 20. Februar 2018 «um
ihre allfällige Frist zur Beschwerde an das Departement zu wahren, […]» unglücklich
gewählt. Der Beschwerdeführer musste dies falsch verstehen und davon ausgehen,
eine allfällige Beschwerde könne noch fristgemäss eingereicht werden. Dies war
zu dem Zeitpunkt jedoch bereits nicht mehr möglich. In Lehre und Rechtsprechung
wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, nur eine auf einen konkreten, die
auskunftserheischende Person direkt betreffenden Sachverhalt bezogene Auskunft
könne die Behörden binden, nicht aber eine allgemeine Auskunft (so z.B. Max Imboden/René
Rhinow: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel 1976, 5.
Auflage, S. 469, differenzierter René Rhinow/Beat Krähenmann:
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 231,
241, 244, mit Hinweisen auf die Praxis; vgl. dazu BGE 131 II 627, 637; 125
I 267, 274 f.). Zudem muss die Auskunft eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit
aufweisen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz 668). Vorliegend erteilte die Notfalldienstkommission lediglich
Auskunft zu den gestellten Fragen. Zu einer möglichen Wahrung der Frist wurde
sie nicht befragt und hat sie sich nicht konkret geäussert. Abschliessend machte
sie den Beschwerdeführer fettgedruckt zusätzlich auf die zehntägige, nicht
erstreckbare Beschwerdefrist ab Erhalt aufmerksam. Zudem hat der
Beschwerdeführer die Antwort der Notfalldienstkommission mit E-Mail vom
20.
Februar 2018 um 08:38 erhalten. Die Postaufgabe der Beschwerde
erfolgte jedoch erst tags darauf. Eine Wiederherstellung der Frist aufgrund des
Vertrauensschutzes rechtfertigt sich nicht, zumal die Rechtsmittelbelehrung auf
dem Entscheid vom 6. Februar 2018 korrekt war.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Burri