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Entscheid

VWBES.2018.9

Höchsttaxen 2018

23. April 2018Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr.

2017/2098 vom 11. Dezember 2017 wurden vom Regierungsrat die Höchsttaxen

für die Leistungsvergütung und für die Berechnung der Ergänzungsleistungen im

Jahr 2018 für stationäre und teilstationäre Angebote im Bereich Pflege (Alters-

und Pflegeheime, Langzeitpflege Solothurner Spitäler AG, Tagesstätten im Alter)

festgelegt. Mit E-Mail vom 28. November 2017 reichte das Alters- und Pflegeheim

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Departement des Innern das vom

Vorstand genehmigte Budget für das Jahr 2018 inklusive Taxordnung ein und bat

um Verfügung der Taxen. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 legte das

Departement des Innern die individuellen Taxen für das Jahr 2018 für die

Beschwerdeführerin entsprechend dem Taxantrag fest. Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das

Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

(…)

3.1

Die Verfügung vom 19. Dezember

2017.

ist grundsätzlich ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Darin genehmigte das

Departement des Innern die Taxordnung 2018 der Beschwerdeführerin, welche im

Rahmen der vom Regierungsrat festgelegten Höchsttaxen liegt. Demnach besteht

von vornherein kein Raum, die im Regierungsratsbeschluss festgelegten Taxen zu

überschreiten und zusätzlich die Mittel- und Gegenstände-Pauschale von

CHF 1.90 pro Tag und Bewohner der öffentlichen Hand zu überbinden.

Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin erst im vorliegenden Rechtsmittelverfahren

eine generelle Erhöhung der Pflegetaxen um CHF 2.00. Diesbezüglich mangelt

es der Beschwerdeführerin ohnehin an einem schutzwürdigen Anfechtungsinteresse

gemäss § 12 VRG, da ihrem Taxgesuch voll entsprochen wurde.

3.2

Zu beachten ist schliesslich, dass

Prozessthema nur sein kann, was Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war

(oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen). Das Verwaltungsgericht

kann nur Rechtsverhältnisse überprüfen bzw. beurteilen, zu denen die zuständige

Behörde vorgängig und verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen

hat. Fragen, über welche die verfügende Behörde im betroffenen Verfahren nicht

entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht

beurteilt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3322/2015 vom

1.

September 2017, E. 2.2). Die Mittel- und Gegenstände-Pauschale wurde

bis anhin von den Krankenversicherern übernommen. Sie ist weder Gegenstand des

Regierungsratsbeschlusses noch der angefochtenen Verfügung. Die geforderte

Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand an der Mittel- und

Gegenstände-Pauschale stellt eine Rüge ausserhalb des Streitgegenstandes dar,

weshalb auch auf Ziffer 3 und 4 der Rechtsbegehren nicht eingetreten werden

kann. Wie sich die wegweisenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts künftig

auf die Pflegefinanzierung auswirken werden, wird sich zeigen und ist momentan

noch Gegenstand diverser Abklärungen.

(…)

Verwaltungsgericht, Urteil vom

23.

April 2018 (VWBES.2018.9)