VWBES.2018.9
Höchsttaxen 2018
23. April 2018Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2018 Nr. 7
§ 50 Abs. 4 GO, § 52 SG. Anfechtbarkeit einer vom Departement
des Innern erlassenen Verfügung, mit der die Taxordnung eines Alters- und
Pflegeheims genehmigt wurde.
Sachverhalt
Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr.
2017/2098 vom 11. Dezember 2017 wurden vom Regierungsrat die Höchsttaxen
für die Leistungsvergütung und für die Berechnung der Ergänzungsleistungen im
Jahr 2018 für stationäre und teilstationäre Angebote im Bereich Pflege (Alters-
und Pflegeheime, Langzeitpflege Solothurner Spitäler AG, Tagesstätten im Alter)
festgelegt. Mit E-Mail vom 28. November 2017 reichte das Alters- und Pflegeheim
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Departement des Innern das vom
Vorstand genehmigte Budget für das Jahr 2018 inklusive Taxordnung ein und bat
um Verfügung der Taxen. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 legte das
Departement des Innern die individuellen Taxen für das Jahr 2018 für die
Beschwerdeführerin entsprechend dem Taxantrag fest. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das
Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Erwägungen
(…)
3.1
Die Verfügung vom 19. Dezember
2017.
ist grundsätzlich ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Darin genehmigte das
Departement des Innern die Taxordnung 2018 der Beschwerdeführerin, welche im
Rahmen der vom Regierungsrat festgelegten Höchsttaxen liegt. Demnach besteht
von vornherein kein Raum, die im Regierungsratsbeschluss festgelegten Taxen zu
überschreiten und zusätzlich die Mittel- und Gegenstände-Pauschale von
CHF 1.90 pro Tag und Bewohner der öffentlichen Hand zu überbinden.
Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin erst im vorliegenden Rechtsmittelverfahren
eine generelle Erhöhung der Pflegetaxen um CHF 2.00. Diesbezüglich mangelt
es der Beschwerdeführerin ohnehin an einem schutzwürdigen Anfechtungsinteresse
gemäss § 12 VRG, da ihrem Taxgesuch voll entsprochen wurde.
3.2
Zu beachten ist schliesslich, dass
Prozessthema nur sein kann, was Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war
(oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen). Das Verwaltungsgericht
kann nur Rechtsverhältnisse überprüfen bzw. beurteilen, zu denen die zuständige
Behörde vorgängig und verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen
hat. Fragen, über welche die verfügende Behörde im betroffenen Verfahren nicht
entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht
beurteilt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3322/2015 vom
1.
September 2017, E. 2.2). Die Mittel- und Gegenstände-Pauschale wurde
bis anhin von den Krankenversicherern übernommen. Sie ist weder Gegenstand des
Regierungsratsbeschlusses noch der angefochtenen Verfügung. Die geforderte
Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand an der Mittel- und
Gegenstände-Pauschale stellt eine Rüge ausserhalb des Streitgegenstandes dar,
weshalb auch auf Ziffer 3 und 4 der Rechtsbegehren nicht eingetreten werden
kann. Wie sich die wegweisenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts künftig
auf die Pflegefinanzierung auswirken werden, wird sich zeigen und ist momentan
noch Gegenstand diverser Abklärungen.
(…)
Verwaltungsgericht, Urteil vom
23.
April 2018 (VWBES.2018.9)