VWBES.2018.90
Disziplinarmassnahme / URP-Entscheid
4. Mai 2018Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Disziplinarmassnahme
/ URP-Entscheid
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.
2. Aufgrund eines Verstosses gegen die
Hausordnung am 4. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer mit
Disziplinarverfügung vom 6. Februar 2018 von der Direktion mit sechs Tagen
Arrest bestraft. Die Disziplinarsanktion wurde unter Entzug der aufschiebenden
Wirkung einer allfälligen Beschwerde bereits zwischen 6. und 12. Februar
2018 vollzogen.
3. Gegen diese Verfügung wandte sich der
Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 16. Februar 2018 an das Departement
des Innern (DdI) und stellte folgende Rechtsbegehren:
In Gutheissung der Beschwerde sei
die Disziplinarverfügung vom 06.02.2018 der JVA Solothurn aufzuheben;
Es sei festzustellen, dass die
Arreststrafe von 6 Tagen rechtswidrig verhängt wurde.
Eventualiter: Es sei die Verfügung
vom 06.02.2018 aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und
Entscheidung zurückzuweisen.
Es sei dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
unter Verbeiständung durch den Schreibenden.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
21. Februar 2018 wies das DdI das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ab und verlangte einen
Kostenvorschuss von CHF 300.00 unter Androhung des Nichteintretens bei
Nichtbezahlung.
5. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer,
v.d. Rechtsanwalt Julian Burkhalter, mit Beschwerde vom 5.. März 2018 an
das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
In Gutheissung der Beschwerde sei
die Verfügung vom 21. Februar 2018 des Departements des Innern des
Kantons Solothurn aufzuheben.
Es sei dem Beschwerdeführer für das
vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
(Dispo. Ziff. 1).
Auf das Erheben eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten (Dispo. Ziff. 2).
Eventualiter: Es sei die Verfügung
vom 21. Februar 2018 des Departements des Innern des Kantons
Solothurn aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und
Entscheidung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Rechtsbegehren
Ziffer 3 hiervor sei dem Antrag die aufschiebende Wirkung zu gewähren und
es sei sicherzustellen, dass die Vorinstanz keinen Vorschuss einverlangt.
Es sei dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsexterne Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
unter Verbeiständung durch den Schreibenden.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Mit Präsidialverfügung vom 7. März
2018 wurde der Beschwerdeführer vorläufig von der Kostenvorschusspflicht
befreit.
7. Das DdI liess sich mit Eingabe vom 22. März
2018 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge
zulasten des Beschwerdeführers.
Erwägungen
II.
1.1
Anfechtungsobjekt ist die Verfügung
des DdI vom 21. Februar 2018, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dieser verpflichtet wird, für das
von ihm angestrengte Beschwerdeverfahren vor dem DdI einen Kostenvorschuss von
CHF 300.00 zu bezahlen.
1.2
Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt,
wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil
sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts können Zwischenentscheide, mit denen – wie
hier – zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein
Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken, weshalb die Beschwerde offensteht, wenn die Zahlungsaufforderung mit
der Androhung verbunden wird, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Beschwerdeführer
gleichzeitig auf Mittellosigkeit beruft (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_692/2012 vom 10. Februar 2013, E. 1.4.2). Vorliegend war die Fristansetzung
des DdI mit der Androhung des Nichteintretens für den Unterlassungsfall
verbunden. Zudem macht der Beschwerdeführer Mittellosigkeit geltend. Damit kann
der angefochtene Zwischenentscheid einen erheblichen Nachteil im Sinne von § 66
VRG bewirken, weshalb die Beschwerde zulässig ist. Die Beschwerde ist frist-
und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Fraglich ist, ob das Gesuch um
integrale unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen wurde. Die
unentgeltliche Rechtspflege kann im Beschwerdeverfahren vor dem Departement
gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG dann gewährt werden, wenn eine
Partei nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt und
der Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung
der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands verlangen.
3.
Der Rechtsvertreter rügt in formeller
Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdeführer vor
Erlass der Verfügung nicht angehört worden sein soll. Es ist allerdings
aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer vorgängig die Gelegenheit gegeben wurde,
sich zur beabsichtigten Arreststrafe zu äussern, wovon dieser offenbar auch
Gebrauch gemacht hat. Der Rechtsvertreter moniert weiter sinngemäss, angesichts
der schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers und dessen Multiple
Sklerose- Erkrankung seien Disziplinierungen grundsätzlich nicht zulässig und
wenn doch, dann müssten sie medizinisch indiziert, begleitet und therapeutisch
begründet werden. Der Beschwerdeführer sei schuldunfähig.
4.
Der Vorfall, welcher zur streitigen
Disziplinarmassnahme geführt hat, wird nicht in Frage gestellt. Die geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers beschlagen die Frage
der Rechtmässigkeit des bereits vollzogenen Arrestes ohnehin nicht. Diese sind
allenfalls bei der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit zu berücksichtigen, welche
aber nicht Gegenstand der angefochtenen Disziplinarverfügung ist. Zu bedenken
ist auch, dass die Arreststrafe grundsätzlich keine strafrechtliche Sanktion
darstellt (vgl. BGE 125 I 104), weshalb der Schuldfähigkeit bei einem
Disziplinarverstoss regelmässig keine Bedeutung zukommt. Die Beschwerde an das
DdI erscheint nach summarischer Prüfung demnach als aussichtslos.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Sie erweist sich zudem als
offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Indessen ist ausnahmsweise auf
die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_615/2018 vom 4. Juli 2018
bestätigt.