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Entscheid

VWBES.2018.90

Disziplinarmassnahme / URP-Entscheid

4. Mai 2018Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.

2. Aufgrund eines Verstosses gegen die

Hausordnung am 4. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer mit

Disziplinarverfügung vom 6. Februar 2018 von der Direktion mit sechs Tagen

Arrest bestraft. Die Disziplinarsanktion wurde unter Entzug der aufschiebenden

Wirkung einer allfälligen Beschwerde bereits zwischen 6. und 12. Februar

2018 vollzogen.

3. Gegen diese Verfügung wandte sich der

Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 16. Februar 2018 an das Departement

des Innern (DdI) und stellte folgende Rechtsbegehren:

In Gutheissung der Beschwerde sei

die Disziplinarverfügung vom 06.02.2018 der JVA Solothurn aufzuheben;

Es sei festzustellen, dass die

Arreststrafe von 6 Tagen rechtswidrig verhängt wurde.

Eventualiter: Es sei die Verfügung

vom 06.02.2018 aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und

Entscheidung zurückzuweisen.

Es sei dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

21. Februar 2018 wies das DdI das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ab und verlangte einen

Kostenvorschuss von CHF 300.00 unter Androhung des Nichteintretens bei

Nichtbezahlung.

5. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer,

v.d. Rechtsanwalt Julian Burkhalter, mit Beschwerde vom 5.. März 2018 an

das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

In Gutheissung der Beschwerde sei

die Verfügung vom 21. Februar 2018 des Departements des Innern des

Kantons Solothurn aufzuheben.

Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren

(Dispo. Ziff. 1).

Auf das Erheben eines

Kostenvorschusses sei zu verzichten (Dispo. Ziff. 2).

Eventualiter: Es sei die Verfügung

vom 21. Februar 2018 des Departements des Innern des Kantons

Solothurn aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und

Entscheidung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Rechtsbegehren

Ziffer 3 hiervor sei dem Antrag die aufschiebende Wirkung zu gewähren und

es sei sicherzustellen, dass die Vorinstanz keinen Vorschuss einverlangt.

Es sei dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsexterne Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Mit Präsidialverfügung vom 7. März

2018 wurde der Beschwerdeführer vorläufig von der Kostenvorschusspflicht

befreit.

7. Das DdI liess sich mit Eingabe vom 22. März

2018 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge

zulasten des Beschwerdeführers.

Erwägungen

II.

1.1

Anfechtungsobjekt ist die Verfügung

des DdI vom 21. Februar 2018, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers

um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dieser verpflichtet wird, für das

von ihm angestrengte Beschwerdeverfahren vor dem DdI einen Kostenvorschuss von

CHF 300.00 zu bezahlen.

1.2

Beim angefochtenen Entscheid handelt

es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt,

wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil

sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts können Zwischenentscheide, mit denen – wie

hier – zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein

Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil

bewirken, weshalb die Beschwerde offensteht, wenn die Zahlungsaufforderung mit

der Androhung verbunden wird, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht

eingetreten werde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Beschwerdeführer

gleichzeitig auf Mittellosigkeit beruft (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_692/2012 vom 10. Februar 2013, E. 1.4.2). Vorliegend war die Fristansetzung

des DdI mit der Androhung des Nichteintretens für den Unterlassungsfall

verbunden. Zudem macht der Beschwerdeführer Mittellosigkeit geltend. Damit kann

der angefochtene Zwischenentscheid einen erheblichen Nachteil im Sinne von § 66

VRG bewirken, weshalb die Beschwerde zulässig ist. Die Beschwerde ist frist-

und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Fraglich ist, ob das Gesuch um

integrale unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen wurde. Die

unentgeltliche Rechtspflege kann im Beschwerdeverfahren vor dem Departement

gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG dann gewährt werden, wenn eine

Partei nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt und

der Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung

der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands verlangen.

3.

Der Rechtsvertreter rügt in formeller

Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdeführer vor

Erlass der Verfügung nicht angehört worden sein soll. Es ist allerdings

aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer vorgängig die Gelegenheit gegeben wurde,

sich zur beabsichtigten Arreststrafe zu äussern, wovon dieser offenbar auch

Gebrauch gemacht hat. Der Rechtsvertreter moniert weiter sinngemäss, angesichts

der schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers und dessen Multiple

Sklerose- Erkrankung seien Disziplinierungen grundsätzlich nicht zulässig und

wenn doch, dann müssten sie medizinisch indiziert, begleitet und therapeutisch

begründet werden. Der Beschwerdeführer sei schuldunfähig.

4.

Der Vorfall, welcher zur streitigen

Disziplinarmassnahme geführt hat, wird nicht in Frage gestellt. Die geltend

gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers beschlagen die Frage

der Rechtmässigkeit des bereits vollzogenen Arrestes ohnehin nicht. Diese sind

allenfalls bei der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit zu berücksichtigen, welche

aber nicht Gegenstand der angefochtenen Disziplinarverfügung ist. Zu bedenken

ist auch, dass die Arreststrafe grundsätzlich keine strafrechtliche Sanktion

darstellt (vgl. BGE 125 I 104), weshalb der Schuldfähigkeit bei einem

Disziplinarverstoss regelmässig keine Bedeutung zukommt. Die Beschwerde an das

DdI erscheint nach summarischer Prüfung demnach als aussichtslos.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Sie erweist sich zudem als

offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzuweisen

ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Indessen ist ausnahmsweise auf

die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_615/2018 vom 4. Juli 2018

bestätigt.