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Entscheid

VWBES.2018.99

vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

4. Juni 2018Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Ehe von A.___ und B.___ wurde mit

Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 28. Juni 2017 geschieden, und die

Kinder C.___ (geb. [...] 2001), D.___ (geb. [...] 2006) und E.___ (geb. [...]

2013) wurden unter die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter gestellt. Für

alle drei Kinder besteht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Das Mandat wird zurzeit durch F.___

geführt.

2. Anfang Oktober 2017 meldete die

Kindsmutter sich und die Kinder bei der Einwohnerkontrolle [...] ab. Sie

verliess anschliessend die Schweiz und liess die Kinder in der Obhut des

Kindsvaters zurück. Die Kindsmutter kehrte bereits am 23. Oktober 2017

wieder in die Schweiz zurück.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen fest, dass

die Situation der Kindseltern näher abgeklärt werden müsse. Der Kindsvater und

die Beiständin sagten aus, dass die Kinder zurzeit hauptsächlich vom Vater

betreut würden, sich die Kindsmutter in einem sehr schlechten physischen und

psychischen Zustand befinde und die Kinder vernachlässige.

Mit Entscheid vom 26. Februar 2018

entzog die KESB der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.___

vorsorglich und brachte diese einstweilen beim Kindsvater unter. Die Beiständin

wurde beauftragt, mit dem Kindsvater für E.___ eine geeignete Tagesbetreuung zu

organisieren. Weiter wurde zur Klärung der Familiensituation eine 4-wöchige Kompetenzorientierte

Familienarbeit (KOFA) Diagnostik bei der Stiftung Kinderheime Solothurn (SKSO) angeordnet

und der Kindsmutter empfohlen, sich beim Psychiatrischen Ambulatorium […]

anzumelden. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen.

Nach Anhörung von C.___ und D.___ wurde

der Kindsmutter mit Entscheid vom 1. März 2018 auch das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über diese vorsorglich entzogen und diese beim

Kindsvater einstweilen untergebracht. Einer allfälligen Beschwerde wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen.

4. Nachdem der KESB am 2. März 2018

mitgeteilt wurde, dass mit Eingabe vom 19. Februar 2018 ein Verfahren zur

Abänderung des Scheidungsurteils anhängig gemacht worden war, hob die KESB mit

Entscheid vom 5. März 2018 die Anordnung einer KOFA-Abklärung wegen

Übergang der Zuständigkeit an das Richteramt Olten-Gösgen auf und sistierte ihr

Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Richteramt.

5. Vertreten durch Rechtsanwältin

Therese Hintermann gelangte die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) mit Beschwerde vom 9. März 2018 an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entzugs des

Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie der Anordnung einer Tagesbetreuung für E.___,

die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der

integralen unentgeltlichen Rechtspflege sowie eine Nachfrist zur

Beschwerdebegründung.

Zur Begründung wurden hauptsächlich

mangelnde Zuständigkeit der KESB und Unverhältnismässigkeit angegeben.

6. Da die Parteien auf den 5. April

2018 zu einer Einigungsverhandlung vor der Amtsgerichtspräsidentin des

Richteramts Olten-Gösgen vorgeladen wurden, wurde der Beschwerdeführerin mit

Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2018 eine entsprechend lange

Frist bis 9. April 2018 zur Einreichung einer ergänzenden

Beschwerdebegründung gewährt. Das Gesuch um superprovisorische Erteilung der

aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen.

7. Mit Entscheid vom 21. März 2018

ordnete die KESB für E.___ eine Betreuung durch die [...] an max. fünf Tagen

pro Woche an. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

8. Nach Einsicht in die Akten und

Stellungnahmen der KESB und der Beiständin wurde das Gesuch um Wiedererteilung

der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 26. März 2018 abgewiesen.

9. Nachdem der angesetzte Termin vor der

Amtsgerichtspräsidentin des Richteramts Olten-Gösgen vom 5. April 2018 auf

Mitte Juni 2018 verschoben worden war, liess die Beschwerdeführerin am

9. April 2018 eine ergänzende Beschwerdebegründung einreichen.

10. Mit Eingabe vom 28. März 2018

forderten C.___ und D.___ die Einsetzung eines Kinderanwalts. Einen

entsprechenden Antrag hatte auch die Beiständin bereits mit Eingabe vom

21. März 2018 gestellt. In Koordination mit dem Verfahren vor Richteramt

Olten-Gösgen wurde mit Verfügung vom 18. April 2018 Rechtsanwalt Giuseppe

Dell’Olivo als Kindsvertreter eingesetzt.

11. Bereits mit Verfügung vom

24. April 2017 hatte das Migrationsamt des Kantons Solothurn die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht mehr verlängert und diese

zusammen mit ihren Kindern aus der Schweiz weggewiesen. Das Verwaltungsgericht

wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. April 2018 ab.

12. Mit Vernehmlassung vom

23. April 2018 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolge und die Sistierung des Verfahrens bis zum

Entscheid des Zivilgerichts im Abänderungsentscheid.

13. Mit Eingabe vom 24. April 2018

beantragte die Beiständin, die KOFA-Abklärung wieder aufzunehmen, um die

Situation näher abzuklären. Mit Eingabe vom 21. März 2018 hatte sie zudem

angegeben, gemäss ihrer Einschätzung sei die Kindsmutter aktuell nicht in der

Lage, angemessen und ausreichend für die Kinder zu sorgen. E.___ sträube sich

gegen Kontakte mit der Mutter und D.___ erkläre klar, dass er sich beim Vater

aufhalten wolle. Die beiden würden zurzeit vom Kindsvater und dessen Mutter

betreut. C.___ schlafe meist in ihrem Zimmer bei der Mutter und halte sich

tagsüber beim Vater auf. Es sei für die beiden jüngeren Kinder nicht zumutbar,

wieder in die unberechenbare Obhut der Mutter zurückgegeben zu werden.

14. Mit Eingabe vom 26. April

2018 beantragte der Kindsvertreter, Rechtsanwalt Giuseppe Dell’Olivo nach

Rücksprache mit den Kindern die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

Das Richteramt Olten-Gösgen habe mit Verfügung vom 16. April 2018 eine

vierwöchige KOFA-Abklärung angeordnet, zur Abklärung, bei welchem Elternteil

das Kindswohl besser gewahrt sei und welchem Elternteil die elterliche Sorge

und Obhut zugeteilt werden solle. Die Kinder hätten regelmässig Kontakt zur

Kindsmutter, die in derselben Überbauung wohne. Die Kinder hätten ausgesagt,

dass für sie die Situation, so wie sie momentan sei, in Ordnung sei, weshalb

die vorsorglich getroffene Massnahme nicht aufzuheben sei. Die Konflikte

zwischen den Kindseltern hätten sich aber nicht verringert. Die Grossmutter

väterlicherseits unterstütze den Kindsvater bei der Kinderbetreuung. In den

nächsten Tagen werde der Kindsvater in eine grössere 4 ½-Zimmer-Wohnung ziehen.

E.___ habe aufgrund des jungen Alters nicht angehört werden können, doch habe

sie während ihrer Anwesenheit im Wohnzimmer einen zufriedenen Eindruck

hinterlassen. C.___ habe für sie aber zum Ausdruck gebracht, dass es für alle

Beteiligten besser wäre, wenn E.___ wieder bei der Mutter sein könnte. Da aber

die Kindsmutter regelmässig Kontakt mit E.___ haben könne und die

KOFA-Abklärung zeitnah vorliegen werde, rechtfertige sich eine Aufhebung der

angefochtenen Entscheide nicht.

15. Am 7. Mai 2018 wurde bekannt,

dass die Beschwerdeführerin zusammen mit der jüngsten Tochter E.___ in die

Heimat gefahren sei und der Kindsvater Anzeige wegen Kindesentführung erstattet

habe.

16. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018

liess der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner, die

Abweisung der Beschwerde beantragen und ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege stellen. Dabei wurde ebenfalls geschildert, dass die

Beschwerdeführerin zusammen mit E.___ in die Heimat gefahren sei. Gegenüber C.___

habe sie geäussert, nie mehr zurückzukehren.

17. Der Kindsvertreter, Rechtsanwalt

Giuseppe Dell’Olivo, brachte mit Eingabe vom 17. April (recte: Mai) 2018

vor, die Tatsache, dass die Kindsmutter zusammen mit E.___ am 5. Mai 2018

die Schweiz verlassen habe, zeige, dass sie nicht willens sei, die

Kinderbelange in einem ordentlichen rechtsstaatlichen Verfahren regeln zu lassen

und dass sie nicht bereit bzw. fähig sei, insbesondere auch ihren beiden

älteren Kindern C.___ und D.___ die nötige Sorge zukommen zu lassen.

18. Mit Eingabe vom 24. Mai 2018

liess die Beschwerdeführerin geltend machen, zwischen dem Antrag der Beiständin

auf Umplatzierung zum Vater vom 24. Oktober 2017 bis zum

Einladungsschreiben der KESB vom 31. Januar 2018 seien die Kinder

hauptsächlich durch sie betreut worden. Die Situation sei ruhig gewesen,

weshalb keine Dringlichkeit vorgelegen habe und die Massnahme ungerechtfertigt

erfolgt sei. Sie habe ihre Familie sehr wohl über ihre Abreise Anfang Oktober

2017 informiert und sogar bei der KESB einen durch den Kindsvater

unterzeichneten Antrag auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge

eingereicht. Auch habe sie dem Kindsvater ihre Wohnung überlassen und die

Betreuung durch die Grossmutter organisiert. Seit ihrer Rückkehr habe sie E.___

nicht nur wöchentlich während ein paar Stunden betreut, sondern sie morgens

beim Kindsvater abgeholt und erst abends wieder zurückgebracht. Indem sie nun

zusammen mit E.___ in die Heimat gereist sei, habe sie nichts Unrechtes getan,

da ihr und damit auch den Kindern die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert

worden sei und sie aus der Schweiz weggewiesen worden seien. Ihr und E.___ gehe

es gut. Sie seien durch ihren Vater aufgenommen worden. Mit den älteren Kindern

stehe sie in regelmässigem Kontakt und diese wüssten, dass sie jederzeit zu ihr

reisen könnten, wo sie für sie sorgen werde.

Da die KESB ohnehin für den Antrag der

Beiständin auf Umteilung des Sorgerechts nicht zuständig gewesen sei, hätte sie

diese Angelegenheit von Amtes wegen an das Richteramt Olten-Gösgen überweisen

müssen.

Die Beschwerdeführerin sei dem Auftrag

der KESB nachgekommen und habe ihren Gesundheitszustand im Psychiatrischen

Ambulatorium abklären lassen. Es sei eine Anpassungsstörung mit einer vier

Wochen überschreitenden depressiven Reaktion bei belastenden psychosozialen

Umständen diagnostiziert worden (Entzug der Kinder seitens der KESB,

gewalttätiger Ex-Ehemann, finanzielle Schwierigkeiten). Den Konsum von

Schlafmedikamenten habe sie seit einem Aufenthalt in der Schlafklinik [...] gut

im Griff.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Da auch für in der

Dringlichkeitszuständigkeit nach Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB erlassene

vorsorgliche Massnahmen ein Rechtsmittel an das Bundesgericht besteht, wenn ein

nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Peter Breitschmid in: Heinrich

Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art.

315–315b N 9), muss zumindest in diesem Umfang auch während dem bereits

hängigen Abänderungsverfahren vor Zivilgericht die Anfechtung des KESB-Entscheids

vor Verwaltungsgericht möglich sein. Da der vorsorgliche Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts mit einstweiliger Platzierung der Kinder beim

Vater für die Beschwerdeführerin eine nachteilige Ausgangslage im

Abänderungsverfahren schafft, droht ihr ein nicht wieder gutzumachender

Nachteil. A.___ ist in diesem Sinn durch den angefochtenen Entscheid betreffend

vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.

1.2

Nicht einzutreten ist hingegen auf

die Beschwerde, soweit die Aufhebung von Ziffer 3.2 des Entscheids vom

26.

Februar 2018 (Auftrag an die Beiständin zur Organisation einer

geeigneten Tagesbetreuung für E.___) beantragt wird. Diese Ziffer ist

gegenstandslos, nachdem mit Entscheid vom 21. März 2018 eine

Tagesbetreuung für E.___ angeordnet wurde und dieser Entscheid in Rechtskraft

erwachsen ist.

2.1

Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden

die Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich von der Kindesschutzbehörde am

Wohnsitz des Kindes angeordnet. Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder

den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, hingegen die Beziehungen

der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es gemäss Art. 315a Abs. 1

ZGB auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde

mit dem Vollzug. Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den

neuen Verhältnissen angepasst werden (Abs. 2). Die Kindesschutzbehörde bleibt

jedoch befugt, ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes

Kindesschutzverfahren weiterzuführen und die zum Schutz des Kindes sofort

notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht

rechtzeitig treffen kann (Abs. 3). Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen

über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist das Gericht laut Art. 315b

Abs. 1 ZGB zuständig, während des Scheidungsverfahrens (1.), im Verfahren zur

Abänderung des Scheidungsurteils gemäss den Vorschriften über die Ehescheidung (2.)

und im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen (3.); die Vorschriften

über die Ehescheidung sind sinngemäss anwendbar. In den übrigen Fällen ist die

Kindesschutzbehörde zuständig (Abs. 2).

2.2

Vorliegend wurde mit

Ehescheidungsurteil vom 28. Juni 2017 des Richteramts Olten-Gösgen die

elterliche Sorge der Kindsmutter zugeteilt und festgehalten, dass die Kinder

bei ihr wohnten. Am 3. und 5. Oktober 2017 teilte die Beiständin der KESB mit,

dass die Kindsmutter sich bei der Einwohnerkontrolle abgemeldet habe und

alleine, ohne die Kinder, nach Bosnien gereist sei. Die Beiständin beantragte

mit Bericht vom 24. Oktober 2017 die Umteilung der elterlichen Sorge und Obhut

an den Kindsvater, woraufhin die KESB ein Kindesschutzverfahren einleitete. Die

Eingabe an das Zivilgericht um Abänderung des Ehescheidungsurteils erfolgte am

19.

Februar 2018, und damit während des bei der KESB hängigen

Kindesschutzverfahrens. Am 26. Februar und 1. März 2018 erliess dann

die KESB die vorliegend angefochtenen Entscheide.

2.3

Die Beschwerdeführerin lässt

vorbringen, die KESB sei nach Einleitung der Klage auf Abänderung des

Scheidungsurteils am 19. Februar 2018 zum Erlass der vorsorglichen

Massnahmen nicht mehr zuständig gewesen, weshalb der Entscheid aufzuheben sei.

Würden in einem gerichtlichen Abänderungsverfahren vorsorgliche Massnahmen zum

Schutz des Kindes getroffen, so liege – analog zum Scheidungsprozess – die

Zuständigkeit beim Abänderungsgericht. Dieses könne jederzeit im Rahmen von

vorsorglichen Massnahmen Kindesschutzmassnahmen anordnen. Die

Beschwerdeführerin müsse keinen vorsorglichen Entscheid einer unzuständigen

Behörde tolerieren. Es gebe keine dringende Notwendigkeit, der

Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorsorglich zu entziehen.

Der Kindsvater habe beim Richteramt nicht um vorsorgliche Massnahmen ersucht.

Es sei ihm bloss darum gegangen, superprovisorisch von der Unterhaltspflicht

für seine Kinder befreit zu werden. Dies zeige deutlich, dass keine

Kindswohlgefährdung durch die Beschwerdeführerin vorgelegen habe. Eine

dringliche Intervention der KESB im Sinne einer vorsorglichen Kindesumteilung

sei nicht erforderlich gewesen.

2.4

Der Kindsvater liess dagegen ausführen,

vor dem Richteramt habe er keine Anträge auf vorsorgliche Massnahmen gestellt,

da er davon ausgegangen sei, dass die KESB kurz nach der Anhörung vom

15.

Februar 2018 entsprechende Massnahmen erlassen werde. Dringlichkeit

sei gegeben gewesen und das Richteramt hätte nie so schnell entscheiden können.

2.5

Vorliegend leitete die Vorinstanz

das Kindesschutzverfahren bereits nach der Abmeldung der Beschwerdeführerin im

Oktober 2017 nach Bosnien ein, und damit mehrere Monate vor Anhebung der

Abänderungsklage beim Zivilgericht am 19. Februar 2018. Die

Kindesschutzbehörde war nach Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB deshalb befugt, das

vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitete Kindesschutzverfahren

weiterzuführen. Gemäss Ziffer 2 war sie auch befugt, die zum Schutz der Kinder

sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich

nicht rechtszeitig treffen kann.

Aus dem Umstand, dass der Kindsvater in

seiner Klage an das Gericht keine vorsorglichen Massnahmen zur Umteilung der

Kinder verlangte, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Wie der Kindsvater auch in seiner Beschwerdeantwort vorbringen lässt, war ihm

spätestens nach Anhörung durch die KESB bewusst, dass diese im Begriff war, der

Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorsorglich zu entziehen und die

Kinder einstweilen bei ihm zu platzieren. Er hatte somit keinen Anlass,

Entsprechendes auch beim Gericht zu beantragen.

3.

Fraglich und zu prüfen bleibt, ob materielle

Gründe vorlagen, um die angeordneten Kindesschutzmassnahmen vorsorglich zu

verfügen.

3.1

Gemäss Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB

regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge oder der

Obhut neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung

des Kindeswohls nötig ist. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet

werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in

angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB).

Nach Art. 445 Abs. 1 ZGB trifft die KESB

auf Antrag oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen

vorsorglichen Massnahmen. Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme des

Kindes- oder Erwachsenenschutzes bedingt eine günstige Hauptsachenprognose. Es

muss also wahrscheinlich sein, dass die im Hauptverfahren in Betracht fallende

Massnahme tatsächlich angeordnet wird. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf

einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Anordnung setzt

Dringlichkeit voraus, welche eine eingehende Prüfung denn in der Regel auch gar

nicht möglich macht. Solange es noch vertretbar ist, mit der Anordnung einer

Massnahme bis zum Abschluss des Verfahrens zuzuwarten, ist sie (noch) nicht

dringlich, und es handelt sich (noch) nicht um eine «notwendige» vorsorgliche

Massnahme. Zudem sind die verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen

gegeneinander abzuwägen und die Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Christoph

Auer/Michèle Marti in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 445 ZGB N 8 ff.).

3.2

Die Vorinstanz begründete die

Massnahme damit, dass die Kindsmutter sich im Oktober 2017 ins Ausland

abgemeldet und die Kinder in der Obhut des Vaters zurückgelassen habe. Die

Kinder hätten ausgesagt, sie hätten während der Abwesenheit der Mutter keinen

Kontakt zu ihr gehabt und auch nicht gewusst, wo sie sich aufhalte. Der

Kindsvater sei dann zu den Kindern in die Wohnung der Kindsmutter gezogen, und

als die Kindsmutter am 23. Oktober 2017 zurückgekehrt sei, sei er in eine

kleinere Wohnung im gegenüberliegenden Block gezogen. Gemäss Angaben der

Beiständin und des Kindsvaters habe hauptsächlich der Kindsvater die Kinder

betreut. Die Kindsmutter schlafe viel und sei in einem sehr schlechten

physischen und psychischen Zustand. Sie kaufe auch keine Nahrungsmittel für die

Kinder, sondern nutze das Geld für sich selber. Vor einigen Tagen sei E.___ mit

Verletzungen zum Vater gekommen, welche von Schlägen der Mutter stammten. Die

Kindsmutter gab dagegen an, die Betreuung der Kinder werde etwa hälftig

zwischen den Eltern aufgeteilt. Die älteren beiden Kinder, D.___ und C.___,

sagten am 28. Februar 2018 aus, die Situation bei der Mutter sei sehr

schwierig. Sie nehme viele Medikamente und schlafe oft auch tagsüber. Es habe

praktisch nie etwas zum Essen in der Wohnung der Mutter. C.___ sagte aus, er

schlafe praktisch nur noch in der Wohnung der Kindsmutter, die restliche Zeit

sei er beim Vater oder draussen. Der Vater sei anders als die Mutter. Er

interessiere sich für ihn und frage nach seinen Hobbys und wie es in der Schule

gelaufen sei. Schwierig sei die Wohnsituation beim Vater, da er nur in einer

2-Zimmer-Wohnung wohne. Am besten sei es, wenn die Grossmutter

(väterlicherseits) da sei. Diese umsorge die Familie jeweils sehr gut. C.___

gab an, sich sehr verantwortlich für die Mutter zu fühlen. Sie unterstütze sie,

so gut es gehe, mit dem wenigen Geld, das sie bei [...] verdiene. Die Mutter

habe erklärt, dass sie nächstens wieder ins Ausland gehen wolle. C.___ konnte

sich nicht entscheiden, ob sie beim Vater oder bei der Mutter leben wolle. Sie

sei ohnehin meistens bei ihrem Freund.

Zum Zeitpunkt ihres Entscheids ging die

KESB davon aus, dass die Kindsmutter aktuell nicht in der Lage sei, die

Betreuungs- und Erziehungsaufgaben für ihre Kinder zu übernehmen und dass diese

hauptsächlich vom Vater betreut würden. Mit ihrem Entscheid legalisierte die

KESB bloss die ohnehin bereits bestehende Situation, wonach sich die Kinder

mehrheitlich bei ihrem Vater aufhielten, und gab weitere Abklärungen in

Auftrag. Nach Feststellung des hängigen Abänderungsverfahrens zog sie diesen Abklärungsauftrag

zurück.

3.3

Nachdem der Vorinstanz glaubhafte

Hinweise vorlagen, dass die drei Kinder bei ihrer Mutter nicht genug zu essen

erhalten, sich die Mutter aufgrund psychischer Probleme nicht genügend um ihre

Kinder kümmern konnte – sich gar vorübergehend ins Ausland abgemeldet hatte,

ohne die Kinder mitzunehmen – und auch körperliche Misshandlungen der 4-jährigen

E.___ im Raum standen, war die Vorinstanz zur Wahrung des Wohls der drei Kinder

in der Pflicht, geeignete Massnahmen zu ergreifen. Nach den Schilderungen

bestand sehr wohl Dringlichkeit und Gefahr im Verzug, wenn die Kinder bei der

Mutter geblieben wären, weshalb die Vorinstanz zu Recht nach summarischer

Prüfung gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB Massnahmen zum Schutz der Kinder

ergriffen und diese einstweilen beim Kindsvater platziert hat. Die KESB hat

somit als zuständige Behörde entschieden und die Massnahmen zu Recht

angeordnet.

3.4

Auch im heutigen Zeitpunkt liegt

kein Grund vor, diese vorsorglichen Massnahmen aufzuheben. Die Kinder gaben

gegenüber dem unabhängigen Kindsvertreter im Wesentlichen an, die Situation sei

gut, so wie sie jetzt sei. Da das Zivilgericht ohnehin in Kürze über das Abänderungsgesuch

zum Scheidungsurteil zu entscheiden haben wird, ist ein Hin und Her für die

Kinder zu vermeiden, und die vorsorglich angeordnete Massnahme zumindest

vorläufig unverändert zu belassen. Ob die Kinder bei ihrer Mutter oder beim Vater

besser aufgehoben sind, oder ob gar eine Fremdplatzierung geprüft werden muss,

wird das Zivilgericht im Abänderungsprozess zu entscheiden haben.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche auch die Kosten für die

Vertretung der Kinder enthalten (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Rechtsanwalt Dell’Olivo hat am 17. Mai

2018.

eine Kostennote eingereicht. Er macht einen Aufwand von 9.20 Stunden zu

CHF 180.00, CHF 63.00 Fahrspesen sowie 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Insgesamt

beantragt er eine Entschädigung von CHF 1'846.50, welche angemessen

erscheint und durch den Kanton Solothurn zu entrichten ist. Die

Verfahrenskosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht, welche durch die

Beschwerdeführerin zu bezahlen sind, sind damit inkl. Entscheidgebühr auf

CHF 3’000.00 festzusetzen.

5.1

Die Beschwerdeführerin stellte ein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von

Rechtsanwältin Therese Hintermann als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Nach §

76.

Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die

Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands verlangen.

Als aussichtslos sind nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren

nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr

die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,

ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei

vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E.

4b S. 275). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt

sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Verhältnisse zur

Zeit, in der das Armenrechtsgesuch gestellt wurde (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616

mit Hinweisen).

Bei der Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig

ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der

anwendbaren (kantonalen) Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die

bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender

Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters

erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in

die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters

grundsätzlich geboten (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232). Je schwerwiegender der Eingriff

in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer sind die

Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten,

und umgekehrt (Urteil 1B_380/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.5 mit Hinweis)

5.2

Vorliegend ist zu berücksichtigen,

dass die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung und auch heute unklar

sind und näher abgeklärt werden müssen. Die Beschwerde kann deshalb nicht als

zum Voraus aussichtslos bezeichnet werden. Auch handelt es sich bei einem

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht und damit der Wegnahme der eigenen

Kinder um einen besonders starken Eingriff in die Rechtsposition der

Betroffenen, sodass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

geboten ist. Der Beschwerdeführerin, welche von der Sozialhilfe abhängig ist

und damit nicht über die nötigen Mittel zur Prozessführung verfügt, ist deshalb

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwältin

Therese Hintermann als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

5.3

Damit trägt der Kanton Solothurn die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

5.4

Mit Kostennote vom 24. Mai 2018

beantragt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Entschädigung eines

Aufwands von 13.66 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00/h. Gemäss § 161

i.V.m. 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest,

welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist.

Bei den Mandaten unentgeltlicher Rechtsbeistände wird immer wieder auf das

Gebot der Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen

und es ist ein strengerer Massstab als bei der Bemessung von

Parteientschädigungen anzulegen (vgl. Beat Frey: Die Entschädigung des Anwalts

im solothurnischen Zivilprozess, in: Solothurner Festgabe zum Schweizerischen

Juristentag 1998, S. 635). Danach ist bei der Festsetzung der Kostennote für

den unentgeltlichen Rechtsbeistand der bei objektiver Würdigung der Umstände

notwendige Aufwand zu berücksichtigen; unnütze und überflüssige Schritte des

unentgeltlichen Rechtsbeistands sind nicht zu entschädigen. Es ist daher darauf

abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter Art durchschnittlich zu

verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen durch allfällige

Besonderheiten des Falles erforderlich wurden (vgl. SOG 1986, Nr. 7). Zu

entschädigen ist mit andern Worten der gebotene Aufwand. Es ist Sache des

unentgeltlichen Rechtsbeistands, in einem vernünftigen Rahmen zu prozessieren.

Für das vorliegende Verfahren ist ein

Aufwand von 13.66 Stunden überhöht, war es doch nicht notwendig, während des

bereits hängigen Abänderungsverfahren vor dem Zivilgericht mehrere

weitschweifige Eingaben von 8, 13 und 9 Seiten einzureichen. Ein Aufwand von

zehn Stunden erscheint angemessen und ist zu einem Stundenansatz von

CHF 180.00 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT) zu entschädigen. Insgesamt

ergibt sich damit eine Entschädigung von CHF 1'998.90 (Aufwand:

CHF 1'800.00, Auslagen: 56.00, 7,7 % MwSt.: CHF 142.90), welche durch

den Kanton Solothurn an Rechtsanwältin Therese Hintermann auszurichten ist. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 700.00 (Differenz zum vollen

Honorar von CHF 250.00/h) zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

6.1

Bei diesem Ausgang hat die

unterliegende Beschwerdeführerin der obsiegenden privaten Gegenpartei, B.___,

eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege befreit die Beschwerdeführerin nicht von der Bezahlung einer

Parteientschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die

Entschädigung ist jedoch bei der sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführerin,

welche nun in die Heimat ausgereist ist, voraussichtlich nicht einbringbar, und

B.___ hat ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Art.

122.

Abs. 2 ZPO sieht vor, dass bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden

Partei, und wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder

voraussichtlich nicht einbringlich ist, der unentgeltliche Rechtsbeistand vom

Kanton angemessen entschädigt wird. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den

Kanton über.

6.2

Über das Gesuch von B.___ um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb trotz Obsiegens zu entscheiden.

Auch B.___ verfügt nicht über die finanziellen Mittel, um für seine

Prozesskosten aufzukommen, und der Prozess war für ihn offensichtlich nicht

aussichtslos. Aufgrund des einschneidenden Verfahrensgegenstands und des

Prinzips der Waffengleichheit war auch in seinem Fall die Beiordnung eines

Rechtsbeistands erforderlich, weshalb ihm nachträglich die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner zu bewilligen ist.

6.3

Mit Kostennote vom 23. Mai 2018

beantragt die Rechtsvertreterin von B.___ eine Entschädigung von

CHF 1'390.60 (Aufwand: 6.50 Stunden zu CHF 180.00, ausmachend

CHF 1'170.00, Auslagen: CHF 121.20, 7,7 % MwSt.: CHF 99.40).

Dieser Aufwand erscheint gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hat somit B.___

eine Parteientschädigung von CHF 1'390.60 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszubezahlen.

6.4

Zufolge voraussichtlicher

Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner durch

den Kanton mit CHF 1'390.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

Die Forderung gegen A.___ geht in diesem Umfang auf den Kanton Solothurn über.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche

Rechtspflege wird bewilligt und Rechtsanwältin Therese Hintermann als ihre

unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 3’000.00 (inkl. Kosten für die Kindsvertretung)

zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt die Kosten der Kanton

Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt

Giuseppe Dell’Olivo eine Entschädigung von CHF 1'846.50 (inkl. Auslagen

und MwSt.) auszurichten.

5. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Therese Hintermann, wird auf

CHF 1'998.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 700.00

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt.,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 1'390.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

7. Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche

Rechtspflege wird bewilligt und Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner als dessen

unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

8. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin von B.___,

Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, ist durch den Kanton Solothurn mit CHF 1'390.60

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. In diesem Umfang geht die Forderung

aus Ziffer 6 auf den Staat über (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann