VWBES.2018.99
vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
4. Juni 2018Deutsch24 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Olten-Gösgen,
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ehe von A.___ und B.___ wurde mit
Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 28. Juni 2017 geschieden, und die
Kinder C.___ (geb. [...] 2001), D.___ (geb. [...] 2006) und E.___ (geb. [...]
2013) wurden unter die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter gestellt. Für
alle drei Kinder besteht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Das Mandat wird zurzeit durch F.___
geführt.
2. Anfang Oktober 2017 meldete die
Kindsmutter sich und die Kinder bei der Einwohnerkontrolle [...] ab. Sie
verliess anschliessend die Schweiz und liess die Kinder in der Obhut des
Kindsvaters zurück. Die Kindsmutter kehrte bereits am 23. Oktober 2017
wieder in die Schweiz zurück.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen fest, dass
die Situation der Kindseltern näher abgeklärt werden müsse. Der Kindsvater und
die Beiständin sagten aus, dass die Kinder zurzeit hauptsächlich vom Vater
betreut würden, sich die Kindsmutter in einem sehr schlechten physischen und
psychischen Zustand befinde und die Kinder vernachlässige.
Mit Entscheid vom 26. Februar 2018
entzog die KESB der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.___
vorsorglich und brachte diese einstweilen beim Kindsvater unter. Die Beiständin
wurde beauftragt, mit dem Kindsvater für E.___ eine geeignete Tagesbetreuung zu
organisieren. Weiter wurde zur Klärung der Familiensituation eine 4-wöchige Kompetenzorientierte
Familienarbeit (KOFA) Diagnostik bei der Stiftung Kinderheime Solothurn (SKSO) angeordnet
und der Kindsmutter empfohlen, sich beim Psychiatrischen Ambulatorium […]
anzumelden. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
Nach Anhörung von C.___ und D.___ wurde
der Kindsmutter mit Entscheid vom 1. März 2018 auch das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über diese vorsorglich entzogen und diese beim
Kindsvater einstweilen untergebracht. Einer allfälligen Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
4. Nachdem der KESB am 2. März 2018
mitgeteilt wurde, dass mit Eingabe vom 19. Februar 2018 ein Verfahren zur
Abänderung des Scheidungsurteils anhängig gemacht worden war, hob die KESB mit
Entscheid vom 5. März 2018 die Anordnung einer KOFA-Abklärung wegen
Übergang der Zuständigkeit an das Richteramt Olten-Gösgen auf und sistierte ihr
Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Richteramt.
5. Vertreten durch Rechtsanwältin
Therese Hintermann gelangte die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) mit Beschwerde vom 9. März 2018 an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entzugs des
Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie der Anordnung einer Tagesbetreuung für E.___,
die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der
integralen unentgeltlichen Rechtspflege sowie eine Nachfrist zur
Beschwerdebegründung.
Zur Begründung wurden hauptsächlich
mangelnde Zuständigkeit der KESB und Unverhältnismässigkeit angegeben.
6. Da die Parteien auf den 5. April
2018 zu einer Einigungsverhandlung vor der Amtsgerichtspräsidentin des
Richteramts Olten-Gösgen vorgeladen wurden, wurde der Beschwerdeführerin mit
Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2018 eine entsprechend lange
Frist bis 9. April 2018 zur Einreichung einer ergänzenden
Beschwerdebegründung gewährt. Das Gesuch um superprovisorische Erteilung der
aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen.
7. Mit Entscheid vom 21. März 2018
ordnete die KESB für E.___ eine Betreuung durch die [...] an max. fünf Tagen
pro Woche an. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
8. Nach Einsicht in die Akten und
Stellungnahmen der KESB und der Beiständin wurde das Gesuch um Wiedererteilung
der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 26. März 2018 abgewiesen.
9. Nachdem der angesetzte Termin vor der
Amtsgerichtspräsidentin des Richteramts Olten-Gösgen vom 5. April 2018 auf
Mitte Juni 2018 verschoben worden war, liess die Beschwerdeführerin am
9. April 2018 eine ergänzende Beschwerdebegründung einreichen.
10. Mit Eingabe vom 28. März 2018
forderten C.___ und D.___ die Einsetzung eines Kinderanwalts. Einen
entsprechenden Antrag hatte auch die Beiständin bereits mit Eingabe vom
21. März 2018 gestellt. In Koordination mit dem Verfahren vor Richteramt
Olten-Gösgen wurde mit Verfügung vom 18. April 2018 Rechtsanwalt Giuseppe
Dell’Olivo als Kindsvertreter eingesetzt.
11. Bereits mit Verfügung vom
24. April 2017 hatte das Migrationsamt des Kantons Solothurn die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht mehr verlängert und diese
zusammen mit ihren Kindern aus der Schweiz weggewiesen. Das Verwaltungsgericht
wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. April 2018 ab.
12. Mit Vernehmlassung vom
23. April 2018 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolge und die Sistierung des Verfahrens bis zum
Entscheid des Zivilgerichts im Abänderungsentscheid.
13. Mit Eingabe vom 24. April 2018
beantragte die Beiständin, die KOFA-Abklärung wieder aufzunehmen, um die
Situation näher abzuklären. Mit Eingabe vom 21. März 2018 hatte sie zudem
angegeben, gemäss ihrer Einschätzung sei die Kindsmutter aktuell nicht in der
Lage, angemessen und ausreichend für die Kinder zu sorgen. E.___ sträube sich
gegen Kontakte mit der Mutter und D.___ erkläre klar, dass er sich beim Vater
aufhalten wolle. Die beiden würden zurzeit vom Kindsvater und dessen Mutter
betreut. C.___ schlafe meist in ihrem Zimmer bei der Mutter und halte sich
tagsüber beim Vater auf. Es sei für die beiden jüngeren Kinder nicht zumutbar,
wieder in die unberechenbare Obhut der Mutter zurückgegeben zu werden.
14. Mit Eingabe vom 26. April
2018 beantragte der Kindsvertreter, Rechtsanwalt Giuseppe Dell’Olivo nach
Rücksprache mit den Kindern die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Das Richteramt Olten-Gösgen habe mit Verfügung vom 16. April 2018 eine
vierwöchige KOFA-Abklärung angeordnet, zur Abklärung, bei welchem Elternteil
das Kindswohl besser gewahrt sei und welchem Elternteil die elterliche Sorge
und Obhut zugeteilt werden solle. Die Kinder hätten regelmässig Kontakt zur
Kindsmutter, die in derselben Überbauung wohne. Die Kinder hätten ausgesagt,
dass für sie die Situation, so wie sie momentan sei, in Ordnung sei, weshalb
die vorsorglich getroffene Massnahme nicht aufzuheben sei. Die Konflikte
zwischen den Kindseltern hätten sich aber nicht verringert. Die Grossmutter
väterlicherseits unterstütze den Kindsvater bei der Kinderbetreuung. In den
nächsten Tagen werde der Kindsvater in eine grössere 4 ½-Zimmer-Wohnung ziehen.
E.___ habe aufgrund des jungen Alters nicht angehört werden können, doch habe
sie während ihrer Anwesenheit im Wohnzimmer einen zufriedenen Eindruck
hinterlassen. C.___ habe für sie aber zum Ausdruck gebracht, dass es für alle
Beteiligten besser wäre, wenn E.___ wieder bei der Mutter sein könnte. Da aber
die Kindsmutter regelmässig Kontakt mit E.___ haben könne und die
KOFA-Abklärung zeitnah vorliegen werde, rechtfertige sich eine Aufhebung der
angefochtenen Entscheide nicht.
15. Am 7. Mai 2018 wurde bekannt,
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit der jüngsten Tochter E.___ in die
Heimat gefahren sei und der Kindsvater Anzeige wegen Kindesentführung erstattet
habe.
16. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018
liess der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner, die
Abweisung der Beschwerde beantragen und ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege stellen. Dabei wurde ebenfalls geschildert, dass die
Beschwerdeführerin zusammen mit E.___ in die Heimat gefahren sei. Gegenüber C.___
habe sie geäussert, nie mehr zurückzukehren.
17. Der Kindsvertreter, Rechtsanwalt
Giuseppe Dell’Olivo, brachte mit Eingabe vom 17. April (recte: Mai) 2018
vor, die Tatsache, dass die Kindsmutter zusammen mit E.___ am 5. Mai 2018
die Schweiz verlassen habe, zeige, dass sie nicht willens sei, die
Kinderbelange in einem ordentlichen rechtsstaatlichen Verfahren regeln zu lassen
und dass sie nicht bereit bzw. fähig sei, insbesondere auch ihren beiden
älteren Kindern C.___ und D.___ die nötige Sorge zukommen zu lassen.
18. Mit Eingabe vom 24. Mai 2018
liess die Beschwerdeführerin geltend machen, zwischen dem Antrag der Beiständin
auf Umplatzierung zum Vater vom 24. Oktober 2017 bis zum
Einladungsschreiben der KESB vom 31. Januar 2018 seien die Kinder
hauptsächlich durch sie betreut worden. Die Situation sei ruhig gewesen,
weshalb keine Dringlichkeit vorgelegen habe und die Massnahme ungerechtfertigt
erfolgt sei. Sie habe ihre Familie sehr wohl über ihre Abreise Anfang Oktober
2017 informiert und sogar bei der KESB einen durch den Kindsvater
unterzeichneten Antrag auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge
eingereicht. Auch habe sie dem Kindsvater ihre Wohnung überlassen und die
Betreuung durch die Grossmutter organisiert. Seit ihrer Rückkehr habe sie E.___
nicht nur wöchentlich während ein paar Stunden betreut, sondern sie morgens
beim Kindsvater abgeholt und erst abends wieder zurückgebracht. Indem sie nun
zusammen mit E.___ in die Heimat gereist sei, habe sie nichts Unrechtes getan,
da ihr und damit auch den Kindern die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert
worden sei und sie aus der Schweiz weggewiesen worden seien. Ihr und E.___ gehe
es gut. Sie seien durch ihren Vater aufgenommen worden. Mit den älteren Kindern
stehe sie in regelmässigem Kontakt und diese wüssten, dass sie jederzeit zu ihr
reisen könnten, wo sie für sie sorgen werde.
Da die KESB ohnehin für den Antrag der
Beiständin auf Umteilung des Sorgerechts nicht zuständig gewesen sei, hätte sie
diese Angelegenheit von Amtes wegen an das Richteramt Olten-Gösgen überweisen
müssen.
Die Beschwerdeführerin sei dem Auftrag
der KESB nachgekommen und habe ihren Gesundheitszustand im Psychiatrischen
Ambulatorium abklären lassen. Es sei eine Anpassungsstörung mit einer vier
Wochen überschreitenden depressiven Reaktion bei belastenden psychosozialen
Umständen diagnostiziert worden (Entzug der Kinder seitens der KESB,
gewalttätiger Ex-Ehemann, finanzielle Schwierigkeiten). Den Konsum von
Schlafmedikamenten habe sie seit einem Aufenthalt in der Schlafklinik [...] gut
im Griff.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Da auch für in der
Dringlichkeitszuständigkeit nach Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB erlassene
vorsorgliche Massnahmen ein Rechtsmittel an das Bundesgericht besteht, wenn ein
nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Peter Breitschmid in: Heinrich
Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art.
315–315b N 9), muss zumindest in diesem Umfang auch während dem bereits
hängigen Abänderungsverfahren vor Zivilgericht die Anfechtung des KESB-Entscheids
vor Verwaltungsgericht möglich sein. Da der vorsorgliche Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts mit einstweiliger Platzierung der Kinder beim
Vater für die Beschwerdeführerin eine nachteilige Ausgangslage im
Abänderungsverfahren schafft, droht ihr ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil. A.___ ist in diesem Sinn durch den angefochtenen Entscheid betreffend
vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.
1.2
Nicht einzutreten ist hingegen auf
die Beschwerde, soweit die Aufhebung von Ziffer 3.2 des Entscheids vom
26.
Februar 2018 (Auftrag an die Beiständin zur Organisation einer
geeigneten Tagesbetreuung für E.___) beantragt wird. Diese Ziffer ist
gegenstandslos, nachdem mit Entscheid vom 21. März 2018 eine
Tagesbetreuung für E.___ angeordnet wurde und dieser Entscheid in Rechtskraft
erwachsen ist.
2.1
Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden
die Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich von der Kindesschutzbehörde am
Wohnsitz des Kindes angeordnet. Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder
den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, hingegen die Beziehungen
der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es gemäss Art. 315a Abs. 1
ZGB auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde
mit dem Vollzug. Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den
neuen Verhältnissen angepasst werden (Abs. 2). Die Kindesschutzbehörde bleibt
jedoch befugt, ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes
Kindesschutzverfahren weiterzuführen und die zum Schutz des Kindes sofort
notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht
rechtzeitig treffen kann (Abs. 3). Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen
über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist das Gericht laut Art. 315b
Abs. 1 ZGB zuständig, während des Scheidungsverfahrens (1.), im Verfahren zur
Abänderung des Scheidungsurteils gemäss den Vorschriften über die Ehescheidung (2.)
und im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen (3.); die Vorschriften
über die Ehescheidung sind sinngemäss anwendbar. In den übrigen Fällen ist die
Kindesschutzbehörde zuständig (Abs. 2).
2.2
Vorliegend wurde mit
Ehescheidungsurteil vom 28. Juni 2017 des Richteramts Olten-Gösgen die
elterliche Sorge der Kindsmutter zugeteilt und festgehalten, dass die Kinder
bei ihr wohnten. Am 3. und 5. Oktober 2017 teilte die Beiständin der KESB mit,
dass die Kindsmutter sich bei der Einwohnerkontrolle abgemeldet habe und
alleine, ohne die Kinder, nach Bosnien gereist sei. Die Beiständin beantragte
mit Bericht vom 24. Oktober 2017 die Umteilung der elterlichen Sorge und Obhut
an den Kindsvater, woraufhin die KESB ein Kindesschutzverfahren einleitete. Die
Eingabe an das Zivilgericht um Abänderung des Ehescheidungsurteils erfolgte am
19.
Februar 2018, und damit während des bei der KESB hängigen
Kindesschutzverfahrens. Am 26. Februar und 1. März 2018 erliess dann
die KESB die vorliegend angefochtenen Entscheide.
2.3
Die Beschwerdeführerin lässt
vorbringen, die KESB sei nach Einleitung der Klage auf Abänderung des
Scheidungsurteils am 19. Februar 2018 zum Erlass der vorsorglichen
Massnahmen nicht mehr zuständig gewesen, weshalb der Entscheid aufzuheben sei.
Würden in einem gerichtlichen Abänderungsverfahren vorsorgliche Massnahmen zum
Schutz des Kindes getroffen, so liege – analog zum Scheidungsprozess – die
Zuständigkeit beim Abänderungsgericht. Dieses könne jederzeit im Rahmen von
vorsorglichen Massnahmen Kindesschutzmassnahmen anordnen. Die
Beschwerdeführerin müsse keinen vorsorglichen Entscheid einer unzuständigen
Behörde tolerieren. Es gebe keine dringende Notwendigkeit, der
Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorsorglich zu entziehen.
Der Kindsvater habe beim Richteramt nicht um vorsorgliche Massnahmen ersucht.
Es sei ihm bloss darum gegangen, superprovisorisch von der Unterhaltspflicht
für seine Kinder befreit zu werden. Dies zeige deutlich, dass keine
Kindswohlgefährdung durch die Beschwerdeführerin vorgelegen habe. Eine
dringliche Intervention der KESB im Sinne einer vorsorglichen Kindesumteilung
sei nicht erforderlich gewesen.
2.4
Der Kindsvater liess dagegen ausführen,
vor dem Richteramt habe er keine Anträge auf vorsorgliche Massnahmen gestellt,
da er davon ausgegangen sei, dass die KESB kurz nach der Anhörung vom
15.
Februar 2018 entsprechende Massnahmen erlassen werde. Dringlichkeit
sei gegeben gewesen und das Richteramt hätte nie so schnell entscheiden können.
2.5
Vorliegend leitete die Vorinstanz
das Kindesschutzverfahren bereits nach der Abmeldung der Beschwerdeführerin im
Oktober 2017 nach Bosnien ein, und damit mehrere Monate vor Anhebung der
Abänderungsklage beim Zivilgericht am 19. Februar 2018. Die
Kindesschutzbehörde war nach Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB deshalb befugt, das
vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitete Kindesschutzverfahren
weiterzuführen. Gemäss Ziffer 2 war sie auch befugt, die zum Schutz der Kinder
sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich
nicht rechtszeitig treffen kann.
Aus dem Umstand, dass der Kindsvater in
seiner Klage an das Gericht keine vorsorglichen Massnahmen zur Umteilung der
Kinder verlangte, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Wie der Kindsvater auch in seiner Beschwerdeantwort vorbringen lässt, war ihm
spätestens nach Anhörung durch die KESB bewusst, dass diese im Begriff war, der
Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorsorglich zu entziehen und die
Kinder einstweilen bei ihm zu platzieren. Er hatte somit keinen Anlass,
Entsprechendes auch beim Gericht zu beantragen.
3.
Fraglich und zu prüfen bleibt, ob materielle
Gründe vorlagen, um die angeordneten Kindesschutzmassnahmen vorsorglich zu
verfügen.
3.1
Gemäss Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB
regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge oder der
Obhut neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung
des Kindeswohls nötig ist. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet
werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in
angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB).
Nach Art. 445 Abs. 1 ZGB trifft die KESB
auf Antrag oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen
vorsorglichen Massnahmen. Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme des
Kindes- oder Erwachsenenschutzes bedingt eine günstige Hauptsachenprognose. Es
muss also wahrscheinlich sein, dass die im Hauptverfahren in Betracht fallende
Massnahme tatsächlich angeordnet wird. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf
einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Anordnung setzt
Dringlichkeit voraus, welche eine eingehende Prüfung denn in der Regel auch gar
nicht möglich macht. Solange es noch vertretbar ist, mit der Anordnung einer
Massnahme bis zum Abschluss des Verfahrens zuzuwarten, ist sie (noch) nicht
dringlich, und es handelt sich (noch) nicht um eine «notwendige» vorsorgliche
Massnahme. Zudem sind die verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen
gegeneinander abzuwägen und die Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Christoph
Auer/Michèle Marti in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 445 ZGB N 8 ff.).
3.2
Die Vorinstanz begründete die
Massnahme damit, dass die Kindsmutter sich im Oktober 2017 ins Ausland
abgemeldet und die Kinder in der Obhut des Vaters zurückgelassen habe. Die
Kinder hätten ausgesagt, sie hätten während der Abwesenheit der Mutter keinen
Kontakt zu ihr gehabt und auch nicht gewusst, wo sie sich aufhalte. Der
Kindsvater sei dann zu den Kindern in die Wohnung der Kindsmutter gezogen, und
als die Kindsmutter am 23. Oktober 2017 zurückgekehrt sei, sei er in eine
kleinere Wohnung im gegenüberliegenden Block gezogen. Gemäss Angaben der
Beiständin und des Kindsvaters habe hauptsächlich der Kindsvater die Kinder
betreut. Die Kindsmutter schlafe viel und sei in einem sehr schlechten
physischen und psychischen Zustand. Sie kaufe auch keine Nahrungsmittel für die
Kinder, sondern nutze das Geld für sich selber. Vor einigen Tagen sei E.___ mit
Verletzungen zum Vater gekommen, welche von Schlägen der Mutter stammten. Die
Kindsmutter gab dagegen an, die Betreuung der Kinder werde etwa hälftig
zwischen den Eltern aufgeteilt. Die älteren beiden Kinder, D.___ und C.___,
sagten am 28. Februar 2018 aus, die Situation bei der Mutter sei sehr
schwierig. Sie nehme viele Medikamente und schlafe oft auch tagsüber. Es habe
praktisch nie etwas zum Essen in der Wohnung der Mutter. C.___ sagte aus, er
schlafe praktisch nur noch in der Wohnung der Kindsmutter, die restliche Zeit
sei er beim Vater oder draussen. Der Vater sei anders als die Mutter. Er
interessiere sich für ihn und frage nach seinen Hobbys und wie es in der Schule
gelaufen sei. Schwierig sei die Wohnsituation beim Vater, da er nur in einer
2-Zimmer-Wohnung wohne. Am besten sei es, wenn die Grossmutter
(väterlicherseits) da sei. Diese umsorge die Familie jeweils sehr gut. C.___
gab an, sich sehr verantwortlich für die Mutter zu fühlen. Sie unterstütze sie,
so gut es gehe, mit dem wenigen Geld, das sie bei [...] verdiene. Die Mutter
habe erklärt, dass sie nächstens wieder ins Ausland gehen wolle. C.___ konnte
sich nicht entscheiden, ob sie beim Vater oder bei der Mutter leben wolle. Sie
sei ohnehin meistens bei ihrem Freund.
Zum Zeitpunkt ihres Entscheids ging die
KESB davon aus, dass die Kindsmutter aktuell nicht in der Lage sei, die
Betreuungs- und Erziehungsaufgaben für ihre Kinder zu übernehmen und dass diese
hauptsächlich vom Vater betreut würden. Mit ihrem Entscheid legalisierte die
KESB bloss die ohnehin bereits bestehende Situation, wonach sich die Kinder
mehrheitlich bei ihrem Vater aufhielten, und gab weitere Abklärungen in
Auftrag. Nach Feststellung des hängigen Abänderungsverfahrens zog sie diesen Abklärungsauftrag
zurück.
3.3
Nachdem der Vorinstanz glaubhafte
Hinweise vorlagen, dass die drei Kinder bei ihrer Mutter nicht genug zu essen
erhalten, sich die Mutter aufgrund psychischer Probleme nicht genügend um ihre
Kinder kümmern konnte – sich gar vorübergehend ins Ausland abgemeldet hatte,
ohne die Kinder mitzunehmen – und auch körperliche Misshandlungen der 4-jährigen
E.___ im Raum standen, war die Vorinstanz zur Wahrung des Wohls der drei Kinder
in der Pflicht, geeignete Massnahmen zu ergreifen. Nach den Schilderungen
bestand sehr wohl Dringlichkeit und Gefahr im Verzug, wenn die Kinder bei der
Mutter geblieben wären, weshalb die Vorinstanz zu Recht nach summarischer
Prüfung gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB Massnahmen zum Schutz der Kinder
ergriffen und diese einstweilen beim Kindsvater platziert hat. Die KESB hat
somit als zuständige Behörde entschieden und die Massnahmen zu Recht
angeordnet.
3.4
Auch im heutigen Zeitpunkt liegt
kein Grund vor, diese vorsorglichen Massnahmen aufzuheben. Die Kinder gaben
gegenüber dem unabhängigen Kindsvertreter im Wesentlichen an, die Situation sei
gut, so wie sie jetzt sei. Da das Zivilgericht ohnehin in Kürze über das Abänderungsgesuch
zum Scheidungsurteil zu entscheiden haben wird, ist ein Hin und Her für die
Kinder zu vermeiden, und die vorsorglich angeordnete Massnahme zumindest
vorläufig unverändert zu belassen. Ob die Kinder bei ihrer Mutter oder beim Vater
besser aufgehoben sind, oder ob gar eine Fremdplatzierung geprüft werden muss,
wird das Zivilgericht im Abänderungsprozess zu entscheiden haben.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche auch die Kosten für die
Vertretung der Kinder enthalten (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Rechtsanwalt Dell’Olivo hat am 17. Mai
2018.
eine Kostennote eingereicht. Er macht einen Aufwand von 9.20 Stunden zu
CHF 180.00, CHF 63.00 Fahrspesen sowie 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Insgesamt
beantragt er eine Entschädigung von CHF 1'846.50, welche angemessen
erscheint und durch den Kanton Solothurn zu entrichten ist. Die
Verfahrenskosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht, welche durch die
Beschwerdeführerin zu bezahlen sind, sind damit inkl. Entscheidgebühr auf
CHF 3’000.00 festzusetzen.
5.1
Die Beschwerdeführerin stellte ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von
Rechtsanwältin Therese Hintermann als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Nach §
76.
Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die
Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands verlangen.
Als aussichtslos sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E.
4b S. 275). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt
sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Verhältnisse zur
Zeit, in der das Armenrechtsgesuch gestellt wurde (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616
mit Hinweisen).
Bei der Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig
ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der
anwendbaren (kantonalen) Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die
bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender
Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in
die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
grundsätzlich geboten (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232). Je schwerwiegender der Eingriff
in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer sind die
Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten,
und umgekehrt (Urteil 1B_380/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.5 mit Hinweis)
5.2
Vorliegend ist zu berücksichtigen,
dass die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung und auch heute unklar
sind und näher abgeklärt werden müssen. Die Beschwerde kann deshalb nicht als
zum Voraus aussichtslos bezeichnet werden. Auch handelt es sich bei einem
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht und damit der Wegnahme der eigenen
Kinder um einen besonders starken Eingriff in die Rechtsposition der
Betroffenen, sodass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
geboten ist. Der Beschwerdeführerin, welche von der Sozialhilfe abhängig ist
und damit nicht über die nötigen Mittel zur Prozessführung verfügt, ist deshalb
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwältin
Therese Hintermann als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
5.3
Damit trägt der Kanton Solothurn die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5.4
Mit Kostennote vom 24. Mai 2018
beantragt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Entschädigung eines
Aufwands von 13.66 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00/h. Gemäss § 161
i.V.m. 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest,
welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist.
Bei den Mandaten unentgeltlicher Rechtsbeistände wird immer wieder auf das
Gebot der Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen
und es ist ein strengerer Massstab als bei der Bemessung von
Parteientschädigungen anzulegen (vgl. Beat Frey: Die Entschädigung des Anwalts
im solothurnischen Zivilprozess, in: Solothurner Festgabe zum Schweizerischen
Juristentag 1998, S. 635). Danach ist bei der Festsetzung der Kostennote für
den unentgeltlichen Rechtsbeistand der bei objektiver Würdigung der Umstände
notwendige Aufwand zu berücksichtigen; unnütze und überflüssige Schritte des
unentgeltlichen Rechtsbeistands sind nicht zu entschädigen. Es ist daher darauf
abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter Art durchschnittlich zu
verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen durch allfällige
Besonderheiten des Falles erforderlich wurden (vgl. SOG 1986, Nr. 7). Zu
entschädigen ist mit andern Worten der gebotene Aufwand. Es ist Sache des
unentgeltlichen Rechtsbeistands, in einem vernünftigen Rahmen zu prozessieren.
Für das vorliegende Verfahren ist ein
Aufwand von 13.66 Stunden überhöht, war es doch nicht notwendig, während des
bereits hängigen Abänderungsverfahren vor dem Zivilgericht mehrere
weitschweifige Eingaben von 8, 13 und 9 Seiten einzureichen. Ein Aufwand von
zehn Stunden erscheint angemessen und ist zu einem Stundenansatz von
CHF 180.00 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT) zu entschädigen. Insgesamt
ergibt sich damit eine Entschädigung von CHF 1'998.90 (Aufwand:
CHF 1'800.00, Auslagen: 56.00, 7,7 % MwSt.: CHF 142.90), welche durch
den Kanton Solothurn an Rechtsanwältin Therese Hintermann auszurichten ist. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 700.00 (Differenz zum vollen
Honorar von CHF 250.00/h) zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
6.1
Bei diesem Ausgang hat die
unterliegende Beschwerdeführerin der obsiegenden privaten Gegenpartei, B.___,
eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege befreit die Beschwerdeführerin nicht von der Bezahlung einer
Parteientschädigung an die Gegenpartei (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die
Entschädigung ist jedoch bei der sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführerin,
welche nun in die Heimat ausgereist ist, voraussichtlich nicht einbringbar, und
B.___ hat ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Art.
122.
Abs. 2 ZPO sieht vor, dass bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden
Partei, und wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder
voraussichtlich nicht einbringlich ist, der unentgeltliche Rechtsbeistand vom
Kanton angemessen entschädigt wird. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den
Kanton über.
6.2
Über das Gesuch von B.___ um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb trotz Obsiegens zu entscheiden.
Auch B.___ verfügt nicht über die finanziellen Mittel, um für seine
Prozesskosten aufzukommen, und der Prozess war für ihn offensichtlich nicht
aussichtslos. Aufgrund des einschneidenden Verfahrensgegenstands und des
Prinzips der Waffengleichheit war auch in seinem Fall die Beiordnung eines
Rechtsbeistands erforderlich, weshalb ihm nachträglich die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner zu bewilligen ist.
6.3
Mit Kostennote vom 23. Mai 2018
beantragt die Rechtsvertreterin von B.___ eine Entschädigung von
CHF 1'390.60 (Aufwand: 6.50 Stunden zu CHF 180.00, ausmachend
CHF 1'170.00, Auslagen: CHF 121.20, 7,7 % MwSt.: CHF 99.40).
Dieser Aufwand erscheint gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hat somit B.___
eine Parteientschädigung von CHF 1'390.60 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszubezahlen.
6.4
Zufolge voraussichtlicher
Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner durch
den Kanton mit CHF 1'390.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
Die Forderung gegen A.___ geht in diesem Umfang auf den Kanton Solothurn über.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche
Rechtspflege wird bewilligt und Rechtsanwältin Therese Hintermann als ihre
unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 3’000.00 (inkl. Kosten für die Kindsvertretung)
zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt die Kosten der Kanton
Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt
Giuseppe Dell’Olivo eine Entschädigung von CHF 1'846.50 (inkl. Auslagen
und MwSt.) auszurichten.
5. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Therese Hintermann, wird auf
CHF 1'998.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 700.00
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt.,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 1'390.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
7. Das Gesuch von B.___ um unentgeltliche
Rechtspflege wird bewilligt und Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner als dessen
unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
8. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin von B.___,
Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, ist durch den Kanton Solothurn mit CHF 1'390.60
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. In diesem Umfang geht die Forderung
aus Ziffer 6 auf den Staat über (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann