VWBES.2019.100
Umplatzierung / Änderung Aufgabenbereich Beiständin
11. April 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. April 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2.
B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
BrunnerAebiPartner,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Umplatzierung
/ Änderung Aufgabenbereich Beiständin
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit rechtskräftigem Entscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom
4. Dezember 2018 wurde (in Bestätigung des vorsorglichen Entscheids vom
31. Januar 2017) den Kindseltern B.___ und A.___ das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter C.___ (geb. am [...] Dezember
2016) entzogen und diese im Haus für Mutter und Kind in [...] platziert. Weiter
wurde unter anderem das Kontaktrecht des Kindsvaters auf unbestimmte Zeit
sistiert und es wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet. Die Aufgaben der
Beiständin, welche bereits vorsorglich festgesetzt worden waren, wurden bestätigt
und ergänzt.
2. Mit Entscheid vom 21. Februar
2019 änderte die KESB den Unterbringungsort von C.___ und platzierte diese im
Kinderheim [...]. Die Beiständin erhielt neu zusätzlich die Aufgabe, den
persönlichen Verkehr zwischen C.___ und der Kindsmutter zu koordinieren. Die
Aufgaben der Beiständin wurden in diesem Entscheid noch einmal einzeln
aufgelistet.
3. Gegen diesen Entscheid erhob der
Kindsvater, A.___, am 13. März 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht,
nachdem sein bisheriger Vertreter das Mandat zwei Tage vorher niedergelegt
hatte. Dabei brachte er sinngemäss und im Wesentlichen vor, er sei nicht damit
einverstanden, dass die Beiständin neu den Kontakt zwischen C.___ und der
Kindsmutter regle, da die Kindsmutter leicht manipulierbar sei und deshalb
durch die Beiständin ausgenutzt würde. Bezüglich der Aufgabe der Beiständin,
das professionelle Helfernetz zu koordinieren, brachte er vor, ohne Absprache
mit ihm solle kein Helfernetz installiert werden. Zur Aufgabe der Beiständin,
die Finanzierung der Fremdplatzierung sicherzustellen, führte er aus, es komme
nicht in Frage, dass die KESB etwas entscheide und C.___ dies dann bezahlen
müsse. Die KESB solle die Kosten tragen. Bezüglich der Aufgabe der Beiständin,
den Kindsvater nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, über wichtige
Ereignisse im Leben von C.___ zu informieren, machte er geltend, er wolle
Kontakt zu seiner Tochter und sie sehen. Weiter führte er aus, er akzeptiere es
nicht, dass seine Tochter in eine Institution eingewiesen werde. Es obliege
Mutter und Vater, dies zu entscheiden. Die Kindsmutter sei fähig, alleine zum
Kind zu schauen, und auch er könne dies. Er mache Beschwerde komplett von
Anfang an, als die KESB in ihr Leben getreten sei. Weiter gab er an, sich
zurzeit in der Justizvollzugsanstalt [...] aufzuhalten und beantragte die
Vernichtung des Kindesschutzgutachtens von Dr. med. [...], in welchem bei ihm
folgende Diagnosen gestellt wurden:
·
Persönlichkeitsstörung
(unreif paranoid, dissozial; auch Vorliegen von «Psychopathy»)
·
Pädophilie
(heterosexuell)
·
Unterdurchschnittliche
Intelligenz (vermutlich im Bereich Grenzdebilität)
·
Anpassungsstörung
mit psychotischen Anteilen
-
Differenzialdiagnose:
paranoide Schizophrenie
4. Am 19. März 2019 stellte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
5. Am 20. März 2019 verzichtete die
Beiständin auf eine Stellungnahme, da die Sache aus ihrer Sicht klar sei.
6. Mit Vernehmlassung vom 5. April
2019 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf
einzutreten sei.
7. Am 8. April ging eine Eingabe von
Rechtsanwalt Fabian Brunner ein. Er beantragte als Vertreter der Kindsmutter
eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme und die Zustellung der Akten. Mit
der Stellungnahme werde er ein förmliches Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege einreichen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1
Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).
1.2
Die Beschwerdefrist gegen Entscheide
der KESB beträgt nach Art. 450b Abs. 1 ZGB grundsätzlich 30 Tage. Nach Ablauf
dieser Frist kann auf den Entscheid nicht mehr zurückgekommen werden. Nach Art.
314b ZGB richtet sich das Verfahren bei einer Unterbringung eines Kindes in
einer geschlossenen Einrichtung nach den Bestimmungen des Erwachsenenschutzes
über die fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerdefrist beträgt daher nur 10
Tage.
Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers
richten sich mehrheitlich gegen Massnahmen, die bereits mit Entscheid vom
4.
Dezember 2018 rechtskräftig angeordnet wurden.
1.2.1
So wurde mit jenem Entscheid den
Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen, was
bedeutet, dass sie nicht mehr darüber entscheiden können, wo ihre Tochter
Dispositiv
künftig untergebracht werden soll, sondern dass die Behörde dies entscheidet.
Wenn die Unterbringung im Kinderheim als
solche in einer geschlossenen Einrichtung betrachtet wird, wie es die KESB in
Anlehnung an die Praxis des Verwaltungsgerichts in den Erwägungen ihres
Entscheides explizit ausführt, wäre die Beschwerde in diesem Punkt zudem
verspätet, war doch der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung des
angefochtenen Entscheides und während dieser kürzeren Frist noch anwaltlich
vertreten, sodass er sich nach ständiger Praxis nicht auf die fehlende
zusätzliche Fristbelehrung in der Rechtsmittelbelehrung berufen könnte.
Auf die Beschwerde – die in diesem Punkt
auch widersprüchlich erscheint, hatte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
der geänderten Unterbringung anlässlich seiner Anhörung doch zugestimmt – kann
deshalb bezüglich Umplatzierung ins Kinderheim [...] nicht eingetreten werden.
1.2.2 Auch nicht eingetreten werden kann
auf den Antrag des Beschwerdeführers um persönlichen Kontakt mit seiner
Tochter. Auch diesbezüglich wurde bereits mit Entscheid vom 4. Dezember
2018 das Besuchsrecht des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit rechtskräftig
sistiert.
1.2.3 Aufgrund des Fristablaufs und
mangels Substantiierung ist es auch nicht möglich, gegen alles ab dem
Zeitpunkt, in dem die KESB in das Leben des Beschwerdeführers getreten ist,
Beschwerde zu machen. Auch darauf ist nicht einzutreten.
1.2.4 Weiter richtet sich der
Beschwerdeführer vor allem gegen Aufgaben der Beiständin, die bereits mit
früheren Entscheiden rechtskräftig festgesetzt wurden, und auf die heute nicht
mehr zurückgekommen werden kann.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen
die Aufgaben der Beiständin richtet, wonach sie das Helfernetz zu koordinieren
habe, den Beschwerdeführer über wichtige Ereignisse im Leben von C.___ zu
informieren habe und die Finanzierung der Fremdplatzierung sicherzustellen
habe, wurden diese Aufgaben bereits mit Entscheid vom 4. Dezember 2018
rechtskräftig festgesetzt, weshalb dagegen nicht mehr vorgegangen werden kann.
Im Übrigen ist es auch nicht so, dass entschieden worden wäre, C.___ müsste die
Kosten der Fremdplatzierung tragen, und es wurde mit diesem Entscheid auch kein
Helfernetz installiert. Durch die Information über die wichtigen Ereignisse im
Leben von C.___ ist der Beschwerdeführer denn auch gar nicht beschwert. Auf
seine Beschwerde kann auch diesbezüglich nicht eingetreten werden.
1.3 Auch auf den sinngemässen Antrag,
das Gutachten von Dr. [...] aus den Akten zu weisen, ist vorliegend nicht
einzutreten. Das Gutachten bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids
und der Beschwerdeführer macht auch keine Gründe geltend, die gegen dieses
Gutachten sprechen würden.
1.4 Einzig die mit dem angefochtenen
Entscheid neu festgesetzte Aufgabe der Beiständin, wonach diese den Kontakt
zwischen C.___ und der Kindsmutter zu regeln habe, könnte vom Beschwerdeführer als
Teilinhaber der elterlichen Sorge angefochten werden. In diesem Umfang kann auf
die Beschwerde eingetreten werden.
2. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Gründe, wonach die Kindsmutter leicht manipulierbar sei, sprechen aber in
keiner Weise gegen diese Aufgabenerteilung an die Beiständin. Aufgabe der
Beiständin ist es, das Besuchsrecht nach den kindlichen Bedürfnissen von C.___
festzulegen, was im angefochtenen Entscheid auch so formuliert wurde. Es sind
keine Anzeichen ersichtlich, wonach die Beiständin die Kindsmutter manipulieren
könnte. Diese hat denn den Entscheid auch nicht angefochten und ist damit
einverstanden.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
kann. Unter diesen Umständen ist eine Stellungnahme durch den Rechtsvertreter
der Kindsmutter nicht mehr notwendig. Für den Fall, dass ihm für das
vorliegende Beschwerdeverfahren bereits Aufwand entstanden sein sollte, ist ihm
Gelegenheit zu geben, innerhalb von 10 Tagen seit Erhalt des vorliegenden
Urteils seine Kostennote einzureichen, über welche in einem Nachentscheid
befunden würde.
4. Bei diesem Ausgang hätte der
Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könnte wegen
Aussichtslosigkeit kaum bewilligt werden. Unter Berücksichtigung der
Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers sind für das vorliegende
Verfahren jedoch keine Kosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege von A.___ wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4. Rechtsanwalt Fabian Brunner hat
Gelegenheit, innerhalb von 10 Tagen seit Erhalt des vorliegenden Urteils eine
Kostennote einzureichen.
5. Kopien der Eingabe der KESB vom
5. April 2019 und von Rechtsanwalt Fabian Brunner vom 5. April 2019
gehen zur Kenntnis an die übrigen Parteien.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende Urteil
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_317/2019 vom 24. April
2019 nicht ein.