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Entscheid

VWBES.2019.100

Umplatzierung / Änderung Aufgabenbereich Beiständin

11. April 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit rechtskräftigem Entscheid der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom

4. Dezember 2018 wurde (in Bestätigung des vorsorglichen Entscheids vom

31. Januar 2017) den Kindseltern B.___ und A.___ das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter C.___ (geb. am [...] Dezember

2016) entzogen und diese im Haus für Mutter und Kind in [...] platziert. Weiter

wurde unter anderem das Kontaktrecht des Kindsvaters auf unbestimmte Zeit

sistiert und es wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet. Die Aufgaben der

Beiständin, welche bereits vorsorglich festgesetzt worden waren, wurden bestätigt

und ergänzt.

2. Mit Entscheid vom 21. Februar

2019 änderte die KESB den Unterbringungsort von C.___ und platzierte diese im

Kinderheim [...]. Die Beiständin erhielt neu zusätzlich die Aufgabe, den

persönlichen Verkehr zwischen C.___ und der Kindsmutter zu koordinieren. Die

Aufgaben der Beiständin wurden in diesem Entscheid noch einmal einzeln

aufgelistet.

3. Gegen diesen Entscheid erhob der

Kindsvater, A.___, am 13. März 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht,

nachdem sein bisheriger Vertreter das Mandat zwei Tage vorher niedergelegt

hatte. Dabei brachte er sinngemäss und im Wesentlichen vor, er sei nicht damit

einverstanden, dass die Beiständin neu den Kontakt zwischen C.___ und der

Kindsmutter regle, da die Kindsmutter leicht manipulierbar sei und deshalb

durch die Beiständin ausgenutzt würde. Bezüglich der Aufgabe der Beiständin,

das professionelle Helfernetz zu koordinieren, brachte er vor, ohne Absprache

mit ihm solle kein Helfernetz installiert werden. Zur Aufgabe der Beiständin,

die Finanzierung der Fremdplatzierung sicherzustellen, führte er aus, es komme

nicht in Frage, dass die KESB etwas entscheide und C.___ dies dann bezahlen

müsse. Die KESB solle die Kosten tragen. Bezüglich der Aufgabe der Beiständin,

den Kindsvater nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, über wichtige

Ereignisse im Leben von C.___ zu informieren, machte er geltend, er wolle

Kontakt zu seiner Tochter und sie sehen. Weiter führte er aus, er akzeptiere es

nicht, dass seine Tochter in eine Institution eingewiesen werde. Es obliege

Mutter und Vater, dies zu entscheiden. Die Kindsmutter sei fähig, alleine zum

Kind zu schauen, und auch er könne dies. Er mache Beschwerde komplett von

Anfang an, als die KESB in ihr Leben getreten sei. Weiter gab er an, sich

zurzeit in der Justizvollzugsanstalt [...] aufzuhalten und beantragte die

Vernichtung des Kindesschutzgutachtens von Dr. med. [...], in welchem bei ihm

folgende Diagnosen gestellt wurden:

·

Persönlichkeitsstörung

(unreif paranoid, dissozial; auch Vorliegen von «Psychopathy»)

·

Pädophilie

(heterosexuell)

·

Unterdurchschnittliche

Intelligenz (vermutlich im Bereich Grenzdebilität)

·

Anpassungsstörung

mit psychotischen Anteilen

-

Differenzialdiagnose:

paranoide Schizophrenie

4. Am 19. März 2019 stellte der

Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

5. Am 20. März 2019 verzichtete die

Beiständin auf eine Stellungnahme, da die Sache aus ihrer Sicht klar sei.

6. Mit Vernehmlassung vom 5. April

2019 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf

einzutreten sei.

7. Am 8. April ging eine Eingabe von

Rechtsanwalt Fabian Brunner ein. Er beantragte als Vertreter der Kindsmutter

eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme und die Zustellung der Akten. Mit

der Stellungnahme werde er ein förmliches Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege einreichen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1

Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).

1.2

Die Beschwerdefrist gegen Entscheide

der KESB beträgt nach Art. 450b Abs. 1 ZGB grundsätzlich 30 Tage. Nach Ablauf

dieser Frist kann auf den Entscheid nicht mehr zurückgekommen werden. Nach Art.

314b ZGB richtet sich das Verfahren bei einer Unterbringung eines Kindes in

einer geschlossenen Einrichtung nach den Bestimmungen des Erwachsenenschutzes

über die fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerdefrist beträgt daher nur 10

Tage.

Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers

richten sich mehrheitlich gegen Massnahmen, die bereits mit Entscheid vom

4.

Dezember 2018 rechtskräftig angeordnet wurden.

1.2.1

So wurde mit jenem Entscheid den

Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen, was

bedeutet, dass sie nicht mehr darüber entscheiden können, wo ihre Tochter

Dispositiv

künftig untergebracht werden soll, sondern dass die Behörde dies entscheidet.

Wenn die Unterbringung im Kinderheim als

solche in einer geschlossenen Einrichtung betrachtet wird, wie es die KESB in

Anlehnung an die Praxis des Verwaltungsgerichts in den Erwägungen ihres

Entscheides explizit ausführt, wäre die Beschwerde in diesem Punkt zudem

verspätet, war doch der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung des

angefochtenen Entscheides und während dieser kürzeren Frist noch anwaltlich

vertreten, sodass er sich nach ständiger Praxis nicht auf die fehlende

zusätzliche Fristbelehrung in der Rechtsmittelbelehrung berufen könnte.

Auf die Beschwerde – die in diesem Punkt

auch widersprüchlich erscheint, hatte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

der geänderten Unterbringung anlässlich seiner Anhörung doch zugestimmt – kann

deshalb bezüglich Umplatzierung ins Kinderheim [...] nicht eingetreten werden.

1.2.2 Auch nicht eingetreten werden kann

auf den Antrag des Beschwerdeführers um persönlichen Kontakt mit seiner

Tochter. Auch diesbezüglich wurde bereits mit Entscheid vom 4. Dezember

2018 das Besuchsrecht des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit rechtskräftig

sistiert.

1.2.3 Aufgrund des Fristablaufs und

mangels Substantiierung ist es auch nicht möglich, gegen alles ab dem

Zeitpunkt, in dem die KESB in das Leben des Beschwerdeführers getreten ist,

Beschwerde zu machen. Auch darauf ist nicht einzutreten.

1.2.4 Weiter richtet sich der

Beschwerdeführer vor allem gegen Aufgaben der Beiständin, die bereits mit

früheren Entscheiden rechtskräftig festgesetzt wurden, und auf die heute nicht

mehr zurückgekommen werden kann.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen

die Aufgaben der Beiständin richtet, wonach sie das Helfernetz zu koordinieren

habe, den Beschwerdeführer über wichtige Ereignisse im Leben von C.___ zu

informieren habe und die Finanzierung der Fremdplatzierung sicherzustellen

habe, wurden diese Aufgaben bereits mit Entscheid vom 4. Dezember 2018

rechtskräftig festgesetzt, weshalb dagegen nicht mehr vorgegangen werden kann.

Im Übrigen ist es auch nicht so, dass entschieden worden wäre, C.___ müsste die

Kosten der Fremdplatzierung tragen, und es wurde mit diesem Entscheid auch kein

Helfernetz installiert. Durch die Information über die wichtigen Ereignisse im

Leben von C.___ ist der Beschwerdeführer denn auch gar nicht beschwert. Auf

seine Beschwerde kann auch diesbezüglich nicht eingetreten werden.

1.3 Auch auf den sinngemässen Antrag,

das Gutachten von Dr. [...] aus den Akten zu weisen, ist vorliegend nicht

einzutreten. Das Gutachten bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids

und der Beschwerdeführer macht auch keine Gründe geltend, die gegen dieses

Gutachten sprechen würden.

1.4 Einzig die mit dem angefochtenen

Entscheid neu festgesetzte Aufgabe der Beiständin, wonach diese den Kontakt

zwischen C.___ und der Kindsmutter zu regeln habe, könnte vom Beschwerdeführer als

Teilinhaber der elterlichen Sorge angefochten werden. In diesem Umfang kann auf

die Beschwerde eingetreten werden.

2. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten

Gründe, wonach die Kindsmutter leicht manipulierbar sei, sprechen aber in

keiner Weise gegen diese Aufgabenerteilung an die Beiständin. Aufgabe der

Beiständin ist es, das Besuchsrecht nach den kindlichen Bedürfnissen von C.___

festzulegen, was im angefochtenen Entscheid auch so formuliert wurde. Es sind

keine Anzeichen ersichtlich, wonach die Beiständin die Kindsmutter manipulieren

könnte. Diese hat denn den Entscheid auch nicht angefochten und ist damit

einverstanden.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden

kann. Unter diesen Umständen ist eine Stellungnahme durch den Rechtsvertreter

der Kindsmutter nicht mehr notwendig. Für den Fall, dass ihm für das

vorliegende Beschwerdeverfahren bereits Aufwand entstanden sein sollte, ist ihm

Gelegenheit zu geben, innerhalb von 10 Tagen seit Erhalt des vorliegenden

Urteils seine Kostennote einzureichen, über welche in einem Nachentscheid

befunden würde.

4. Bei diesem Ausgang hätte der

Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könnte wegen

Aussichtslosigkeit kaum bewilligt werden. Unter Berücksichtigung der

Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers sind für das vorliegende

Verfahren jedoch keine Kosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege von A.___ wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Rechtsanwalt Fabian Brunner hat

Gelegenheit, innerhalb von 10 Tagen seit Erhalt des vorliegenden Urteils eine

Kostennote einzureichen.

5. Kopien der Eingabe der KESB vom

5. April 2019 und von Rechtsanwalt Fabian Brunner vom 5. April 2019

gehen zur Kenntnis an die übrigen Parteien.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende Urteil

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_317/2019 vom 24. April

2019 nicht ein.