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Entscheid

VWBES.2019.101

Führerausweisentzug

28. Mai 2019Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 20. April 2015 erhielt A.___ den

Führerausweis auf Probe. Heute ist A.___ im Besitze eines unbefristeten

Führerausweises.

1.2 Am 23. November 2017 (mithin während

der Probezeit) fuhr A.___ als Lenker eines Personenwagens um ca. 7:45 Uhr auf

dem Gemeindegebiet [...] auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich auf der 2.

Überholspur. Dabei streifte er mit seinem Fahrzeug die Mittelleitplanke. Gemäss

eigenen Angaben hielt A.___ nach der Kollision auf dem Pannenstreifen an und

überprüfte sein Fahrzeug und (aus der Ferne) die Mittelleitplanke. An der

Mittelleitplanke konnte er keinen Schaden erkennen. Darauf setzte er seine

Fahrt fort. Von seinem Arbeitsort aus, ca. ½ Stunde nach der Kollision, meldete

er den Vorfall der Polizei.

1.3 Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Baden wurde A.___ wegen Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit, wegen fahrlässiger Verletzung der

Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges in Folge mangelnder

Aufmerksamkeit und wegen pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall zu einer

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt.

1.4 Dagegen erhob A.___ am 4. Juni 2018

Einsprache.

1.5 Mit rechtskräftigem Urteil des

Bezirksgerichts Baden vom 22. November 2018 wurde A.___ vom Vorwurf der

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und vom Vorwurf

des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall freigesprochen. Hingegen wurde er der

fahrlässigen (einfachen) Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschens

des Fahrzeugs in Folge mangelnder Aufmerksamkeit schuldig gesprochen und mit

einer Busse von CHF 200.00 bestraft. Die Verkehrsregelverletzung wurde als

leicht eingestuft.

2. Am 28. Februar 2019 verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des

Bau- und Justizdepartements, gegen A.___ einen Entzug des Führerausweises auf

Probe für einen Monat und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Sie stufte die

Widerhandlung vom 23. November 2017 als mittelschwere Verletzung der

Verkehrsregeln ein.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 15. März 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eventualiter

sei eine Verwarnung auszusprechen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Zudem ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden

Wirkung.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 18. März

2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.3 Mit Vernehmlassung vom 18. April

2019 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.

3.4 Mit Replik vom 12. Mai 2019 hielt

der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt eine

Verletzung seines rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz auf das Verschulden

überhaupt nicht eingehe bzw. dieses stillschweigend als gegeben erachte. Aufgrund

des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen

(vgl. statt vieler: Urteile des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4;

1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).

2.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische

Bundesverfassung (BV, SR 101) dient

einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das

Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids

zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten

zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf

rechtliches Gehör gebietet auch, dass

die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft

und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass

ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die

wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die

Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E.

2.2

; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers ist es unzutreffend, dass sich die MFK nicht zum Verschulden

äusserte. Sie erwog nämlich im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer

habe grundsätzliche Sorgfaltspflichten verletzt. Bei pflichtgemässer

Aufmerksamkeit hätte er den Unfall unschwer vermeiden können. Wenn bei einer

Geschwindigkeit von 100 km/h die Aufmerksamkeit nicht der Strasse und dem

Verkehr zugewendet werde, so dass die Mittelplanke touchiert werde, könne weder

von einem besonders leichten noch von einem nur leichten Verschulden gesprochen

werden. Die Rüge

der Gehörsverletzung ist somit unbegründet.

3.1

Nach Art. 16 Abs. 2

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen

die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine

Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten,

mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und

ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf

nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere

Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die

mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen

Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente

einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle

qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG gegeben sind (Urteile des BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E.

2.

;6A.16/2006 E. 2.1.1 vom 6. April 2006, in: JdT 2006 I S. 442;

Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999

4487).

3.2

Die MFK wertete das Verhalten des

Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Das

Bezirksgericht Baden qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers als

leichte Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.

3.3

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn

sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit

dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten

Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im

Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem

Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder

angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste,

dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend

dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige

Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort

gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II

214.

E. 3a; Urteil des BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2).

3.4

In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde

demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der

Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er

den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil

des BGer 1C_39/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die Tatbestandsumschreibungen für

den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht

überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG

legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt

eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während

die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die

objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib

193.

E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine

Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des BGer 6A.64/2006

vom 20. März 2007 E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer

Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst

die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht

aus (Urteil des BGer 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011 2.4.2 mit

Hinweisen).

4.1

Strittig und zu klären ist, ob die

Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewertet und ihm den

Führerausweis deshalb für einen Monat entzogen hat.

4.2

Der Beschwerdeführer

moniert, er habe die Mittelleitplanke lediglich seitlich leicht gestreift. Der

Verkehrsfluss sei durch die Berührung in keiner Weise behindert worden und

nachfolgende Fahrzeuge hätten nicht bremsen müssen. Den Fehler seiner

Unachtsamkeit habe er in der Folge augenblicklich wieder selber korrigieren

können. Es sei ausschliesslich leichter Sachschaden (Kratzspuren) an seinem

Fahrzeug entstanden. Demgemäss könne zweifellos von einer geringen Gefahr

ausgegangen werden. Das leichte seitliche Streifen der Leitplanke habe

vorliegend «Missgeschickscharakter». Demgemäss seien sowohl eine geringe Gefahr

sowie ein nur sehr leichtes Verschulden kumulativ gegeben. Damit seien die

Voraussetzungen eines «besonders leichten Falles.i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG

erfüllt. Dass sein Verschulden leicht sei, indiziere bereits das Strafurteil

mit einer Busse von CHF 200.00.

5.1

Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug

ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art.

31.

Abs. 1 SVG). Er muss die erforderliche Aufmerksamkeit im Verkehr aufbringen

und jederzeit in der Lage sein, in der erforderlichen Weise auf das Fahrzeug

einzuwirken und ohne Zeitverlust auf eine Gefahr zweckmässig reagieren zu

können (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,

Zürich/St. Gallen 2015, Art. 31 N 1 mit Hinweisen). Das Mass der

Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG der Strasse und

dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen,

namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht

und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 127 II 302 E. 3c; 122 IV 225

E. 2b; 120 IV 63 E. 2a). Ein

Nichtbeherrschen des Fahrzeugs kann auch allein in einer klarerweise falschen

Reaktion des Fahrers, die ihm vorgeworfen werden kann, liegen. Wer in einer

bestimmten Gefahrenlage falsch reagiert, beherrscht das Fahrzeug nicht (Urteil

des BGer 6P.61/2003 vom 26. Juni 2003, E. 2.3). Die Anforderungen an den Führer, sein

Fahrzeug ständig zu beherrschen gehört zu den wesentlichsten und wohl

wichtigsten Verkehrsregeln (Andreas Roth in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],

Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 31 N 1; Philippe

Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N 2).

5.2

Zu prüfen ist, ob der

Beschwerdeführer durch seine Streifkollision mit der Mittelleitplanke eine nur

geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat. Durch seinen

Fahrfehler hat sich der Lenker primär selbst gefährdet und Sachschaden am

eigenen Fahrzeug verursacht. Zwar kam es glücklicherweise zu keinen schwereren (Unfall-)Folgen

und zu keiner direkten oder indirekten Beteiligung von dritten Personen. Dies

schliesst jedoch eine massgebende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer im Sinne

von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG nicht aus (vgl. Urteil des BGer 1C_478/2014 vom 14. Juli 2015 E. 2.3). Der Vorfall

ereignete sich am 23. November 2017, einem Donnerstagmorgen, ca. 7:45 Uhr auf

trockener, ebener Fahrbahn. Bei der A1 handelt es sich besonders zu Zeiten des

Berufsverkehrs um eine sehr stark frequentierte Autobahn. Die

Höchstgeschwindigkeit beträgt auf fraglichem Strassenabschnitt 100 km/h. Aus

dem Gerichtsentscheid ergibt sich nicht, mit welcher Wucht der Personenwagen

des Beschwerdeführers mit der Leitplanke kollidierte. Aus den sich bei den

Akten befindenden Fotografien ist jedenfalls ersichtlich, dass das Fahrzeug des

Beschwerdeführers auf der ganzen linken Seite Kratzspuren aufweist (vorderer

und hinterer Radkasten, Türe, Seitenspiegel). Gemäss Aussagen des

Beschwerdeführers konnte er das Fahrzeug (nach der Kollision) zwar umgehend

wieder unter Kontrolle bringen. Gegenüber der Polizei gab er unterschriftlich

zu Protokoll, dass er «ein kleines Blackout» (polizeiliche Einvernahme durch

die Kantonspolizei Aargau vom 23. November 2017, S. 3), eventuell einen

Sekundenschlaf (polizeiliche Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom

23.

November 2017, S. 4) gehabt habe. Unabhängig vom Grund für die

Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers steht fest, dass er sein Fahrzeug bei

einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h für einen Moment nicht mehr unter

Kontrolle hatte. Dies hätte – wie die Vorinstanz zu Recht feststellt – für

weitere Verkehrsteilnehmer auf der stark frequentierten Autobahn gravierende

Folgen haben können. Bei gesamthafter Betrachtung ist hier nicht nur von einer

Selbstgefährdung des Lenkers auszugehen, sondern zudem von einer erhöhten

abstrakten Gefahr der übrigen Verkehrsteilnehmer. Es gehört zu den

elementarsten Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers, sein Fahrzeug zu

beherrschen. Der Beschwerdeführer selbst führt aus, dass der Vorfall einzig

seinem Verhalten zuzuschreiben sei. Dass die MFK hier ein (zumindest leichtes)

Verschulden bejahte und eine (objektiv) bloss geringe Gefahr und damit einen

leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG verneinte, ist nicht

zu beanstanden.

5.3

Nach einer mittelschweren

Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art.

16b Abs. 2 lit. a SVG). Die gesetzliche Mindestentzugsdauer darf nicht

unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.3).

Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so

wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG).

6.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

6.2

Der Beschwerde wurde mit Verfügung

vom 18. März 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des

Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist

anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft des

vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat den Führerausweis innert 14

Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der MFK einzureichen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_364/2019 vom 4. Februar 2020 bestätigt.