VWBES.2019.101
Führerausweisentzug
28. Mai 2019Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 20. April 2015 erhielt A.___ den
Führerausweis auf Probe. Heute ist A.___ im Besitze eines unbefristeten
Führerausweises.
1.2 Am 23. November 2017 (mithin während
der Probezeit) fuhr A.___ als Lenker eines Personenwagens um ca. 7:45 Uhr auf
dem Gemeindegebiet [...] auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich auf der 2.
Überholspur. Dabei streifte er mit seinem Fahrzeug die Mittelleitplanke. Gemäss
eigenen Angaben hielt A.___ nach der Kollision auf dem Pannenstreifen an und
überprüfte sein Fahrzeug und (aus der Ferne) die Mittelleitplanke. An der
Mittelleitplanke konnte er keinen Schaden erkennen. Darauf setzte er seine
Fahrt fort. Von seinem Arbeitsort aus, ca. ½ Stunde nach der Kollision, meldete
er den Vorfall der Polizei.
1.3 Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Baden wurde A.___ wegen Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit, wegen fahrlässiger Verletzung der
Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges in Folge mangelnder
Aufmerksamkeit und wegen pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt.
1.4 Dagegen erhob A.___ am 4. Juni 2018
Einsprache.
1.5 Mit rechtskräftigem Urteil des
Bezirksgerichts Baden vom 22. November 2018 wurde A.___ vom Vorwurf der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und vom Vorwurf
des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall freigesprochen. Hingegen wurde er der
fahrlässigen (einfachen) Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschens
des Fahrzeugs in Folge mangelnder Aufmerksamkeit schuldig gesprochen und mit
einer Busse von CHF 200.00 bestraft. Die Verkehrsregelverletzung wurde als
leicht eingestuft.
2. Am 28. Februar 2019 verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des
Bau- und Justizdepartements, gegen A.___ einen Entzug des Führerausweises auf
Probe für einen Monat und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Sie stufte die
Widerhandlung vom 23. November 2017 als mittelschwere Verletzung der
Verkehrsregeln ein.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 15. März 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eventualiter
sei eine Verwarnung auszusprechen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Zudem ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 18. März
2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.3 Mit Vernehmlassung vom 18. April
2019 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.
3.4 Mit Replik vom 12. Mai 2019 hielt
der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung seines rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz auf das Verschulden
überhaupt nicht eingehe bzw. dieses stillschweigend als gegeben erachte. Aufgrund
des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen
(vgl. statt vieler: Urteile des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4;
1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).
2.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische
Bundesverfassung (BV, SR 101) dient
einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das
Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten
zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör gebietet auch, dass
die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass
ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E.
2.2
; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist es unzutreffend, dass sich die MFK nicht zum Verschulden
äusserte. Sie erwog nämlich im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer
habe grundsätzliche Sorgfaltspflichten verletzt. Bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit hätte er den Unfall unschwer vermeiden können. Wenn bei einer
Geschwindigkeit von 100 km/h die Aufmerksamkeit nicht der Strasse und dem
Verkehr zugewendet werde, so dass die Mittelplanke touchiert werde, könne weder
von einem besonders leichten noch von einem nur leichten Verschulden gesprochen
werden. Die Rüge
der Gehörsverletzung ist somit unbegründet.
3.1
Nach Art. 16 Abs. 2
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen
die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine
Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten,
mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und
ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die
mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen
Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente
einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle
qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG gegeben sind (Urteile des BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E.
2.
;6A.16/2006 E. 2.1.1 vom 6. April 2006, in: JdT 2006 I S. 442;
Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999
4487).
3.2
Die MFK wertete das Verhalten des
Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Das
Bezirksgericht Baden qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers als
leichte Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.
3.3
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn
sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit
dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten
Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im
Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem
Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder
angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste,
dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend
dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige
Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort
gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II
214.
E. 3a; Urteil des BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2).
3.4
In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde
demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er
den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil
des BGer 1C_39/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die Tatbestandsumschreibungen für
den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht
überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG
legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt
eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während
die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die
objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib
193.
E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine
Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des BGer 6A.64/2006
vom 20. März 2007 E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer
Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst
die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht
aus (Urteil des BGer 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011 2.4.2 mit
Hinweisen).
4.1
Strittig und zu klären ist, ob die
Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewertet und ihm den
Führerausweis deshalb für einen Monat entzogen hat.
4.2
Der Beschwerdeführer
moniert, er habe die Mittelleitplanke lediglich seitlich leicht gestreift. Der
Verkehrsfluss sei durch die Berührung in keiner Weise behindert worden und
nachfolgende Fahrzeuge hätten nicht bremsen müssen. Den Fehler seiner
Unachtsamkeit habe er in der Folge augenblicklich wieder selber korrigieren
können. Es sei ausschliesslich leichter Sachschaden (Kratzspuren) an seinem
Fahrzeug entstanden. Demgemäss könne zweifellos von einer geringen Gefahr
ausgegangen werden. Das leichte seitliche Streifen der Leitplanke habe
vorliegend «Missgeschickscharakter». Demgemäss seien sowohl eine geringe Gefahr
sowie ein nur sehr leichtes Verschulden kumulativ gegeben. Damit seien die
Voraussetzungen eines «besonders leichten Falles.i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG
erfüllt. Dass sein Verschulden leicht sei, indiziere bereits das Strafurteil
mit einer Busse von CHF 200.00.
5.1
Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug
ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art.
31.
Abs. 1 SVG). Er muss die erforderliche Aufmerksamkeit im Verkehr aufbringen
und jederzeit in der Lage sein, in der erforderlichen Weise auf das Fahrzeug
einzuwirken und ohne Zeitverlust auf eine Gefahr zweckmässig reagieren zu
können (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,
Zürich/St. Gallen 2015, Art. 31 N 1 mit Hinweisen). Das Mass der
Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG der Strasse und
dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen,
namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht
und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 127 II 302 E. 3c; 122 IV 225
E. 2b; 120 IV 63 E. 2a). Ein
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs kann auch allein in einer klarerweise falschen
Reaktion des Fahrers, die ihm vorgeworfen werden kann, liegen. Wer in einer
bestimmten Gefahrenlage falsch reagiert, beherrscht das Fahrzeug nicht (Urteil
des BGer 6P.61/2003 vom 26. Juni 2003, E. 2.3). Die Anforderungen an den Führer, sein
Fahrzeug ständig zu beherrschen gehört zu den wesentlichsten und wohl
wichtigsten Verkehrsregeln (Andreas Roth in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],
Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 31 N 1; Philippe
Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N 2).
5.2
Zu prüfen ist, ob der
Beschwerdeführer durch seine Streifkollision mit der Mittelleitplanke eine nur
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat. Durch seinen
Fahrfehler hat sich der Lenker primär selbst gefährdet und Sachschaden am
eigenen Fahrzeug verursacht. Zwar kam es glücklicherweise zu keinen schwereren (Unfall-)Folgen
und zu keiner direkten oder indirekten Beteiligung von dritten Personen. Dies
schliesst jedoch eine massgebende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer im Sinne
von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG nicht aus (vgl. Urteil des BGer 1C_478/2014 vom 14. Juli 2015 E. 2.3). Der Vorfall
ereignete sich am 23. November 2017, einem Donnerstagmorgen, ca. 7:45 Uhr auf
trockener, ebener Fahrbahn. Bei der A1 handelt es sich besonders zu Zeiten des
Berufsverkehrs um eine sehr stark frequentierte Autobahn. Die
Höchstgeschwindigkeit beträgt auf fraglichem Strassenabschnitt 100 km/h. Aus
dem Gerichtsentscheid ergibt sich nicht, mit welcher Wucht der Personenwagen
des Beschwerdeführers mit der Leitplanke kollidierte. Aus den sich bei den
Akten befindenden Fotografien ist jedenfalls ersichtlich, dass das Fahrzeug des
Beschwerdeführers auf der ganzen linken Seite Kratzspuren aufweist (vorderer
und hinterer Radkasten, Türe, Seitenspiegel). Gemäss Aussagen des
Beschwerdeführers konnte er das Fahrzeug (nach der Kollision) zwar umgehend
wieder unter Kontrolle bringen. Gegenüber der Polizei gab er unterschriftlich
zu Protokoll, dass er «ein kleines Blackout» (polizeiliche Einvernahme durch
die Kantonspolizei Aargau vom 23. November 2017, S. 3), eventuell einen
Sekundenschlaf (polizeiliche Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom
23.
November 2017, S. 4) gehabt habe. Unabhängig vom Grund für die
Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers steht fest, dass er sein Fahrzeug bei
einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h für einen Moment nicht mehr unter
Kontrolle hatte. Dies hätte – wie die Vorinstanz zu Recht feststellt – für
weitere Verkehrsteilnehmer auf der stark frequentierten Autobahn gravierende
Folgen haben können. Bei gesamthafter Betrachtung ist hier nicht nur von einer
Selbstgefährdung des Lenkers auszugehen, sondern zudem von einer erhöhten
abstrakten Gefahr der übrigen Verkehrsteilnehmer. Es gehört zu den
elementarsten Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers, sein Fahrzeug zu
beherrschen. Der Beschwerdeführer selbst führt aus, dass der Vorfall einzig
seinem Verhalten zuzuschreiben sei. Dass die MFK hier ein (zumindest leichtes)
Verschulden bejahte und eine (objektiv) bloss geringe Gefahr und damit einen
leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG verneinte, ist nicht
zu beanstanden.
5.3
Nach einer mittelschweren
Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art.
16b Abs. 2 lit. a SVG). Die gesetzliche Mindestentzugsdauer darf nicht
unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.3).
Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so
wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG).
6.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
6.2
Der Beschwerde wurde mit Verfügung
vom 18. März 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des
Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist
anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat den Führerausweis innert 14
Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der MFK einzureichen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_364/2019 vom 4. Februar 2020 bestätigt.