Lexipedia

Entscheid

VWBES.2019.106

Ausnahmebewilligung für Arbeitsplatz ohne Sicht ins Freie

7. November 2019Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die beantragte für

das Restaurant «___» eine Ausnahmebewilligung für einen ständigen Arbeitsplatz

ohne Sicht ins Freie. Betroffen sei nur ein Mitarbeiter, nämlich der

Küchenchef. Im Untergeschoss ein Fenster für die Sicht ins Freie einzubauen,

würde grosse bauliche Massnahmen erfordern. Auf drei Seiten anzuböschen, würde

wie ein Trichter wirken. Es entstünde ein Sammler für Abfall Laub und Schnee.

Der Trichter würde unmittelbar an die Gartenterrasse grenzen und eine

Absturzgefahr schaffen. Die Sicht ins Freie wäre bescheiden. Durch das Fenster

könnte man den Frauen unter den Rock sehen. Es würde eine Einstiegsmöglichkeit

für Einbrecher geschaffen. Der Koch habe freie Sicht, wenn er hingehe, um sich

im Erdgeschoss bei den Gästen über die Qualität der Speisen zu erkundigen.

2. Das Amt für

Wirtschaft und Arbeit teilte der Gesuchstellerin mit, man könne ihr insofern

entgegenkommen, als das Fenster auf die Grösse von einem Quadratmeter reduziert

werde. Man akzeptiere einen steileren Böschungswinkel von maximal 45°; dies

unter der Voraussetzung einer Absturzsicherung in den entstehenden Lichthof.

Das Fenster sei als Notausstieg auszubilden. Mit Verfügung vom 14. November

2018 wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit das Gesuch ab.

3. Die Gesuchstellerin führte

Verwaltungsbeschwerde an das Volkswirtschaftsdepartement. Das Department wies

die Beschwerde am 12. März 2019 kostenfällig ab. Die Verfügung wurde namentlich

wie folgt begründet: Bei Arbeitsplätzen müsse die Sicht ins Freie vorhanden

sein. Durch ein Fenster würden die Anforderungen des Gesundheitsschutzes

eingehalten. Ein Fenster beeinflusse das Wohlbefinden positiv. Der Blick aus einem

Fenster erlaube kurze Erholungsphasen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit dürfe

eine Ausnahmebewilligung nur in begründeten Sonder- bzw. Einzelfällen erteilen.

Die angeordnete Fensterfläche von 1 m² sei bereits reduziert. Ein Geländer

wirke der Absturzgefahr entgegen. Eine Ausnahme wäre zum Beispiel bei Mess- oder

Kontrollräumen denkbar.

4. Dagegen liess die A.___

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Hauptantrag lautete, das Gesuch sei

zu bewilligen. Die Fensterfläche sollte ca. 1/10 der Arbeitsfläche betragen.

Dies wären etwa 8 m². Wenn man nun ein Fenster mit 1 m² Fläche vorschreibe, weiche

dies stark von den Vorgaben ab. Es werde der Einbau eines Fensters

vorgeschrieben, wo sich kein Arbeitsplatz befinde. Ein anderer Standort des

Fensters sei aus technischen Gründen unmöglich. Der Koch suche regelmässig das

Erdgeschoss auf. Der Einbau eines Fensters im Untergeschoss erfordere grosse

bauliche Massnahmen. Die Kosten würden sich nach Schätzungen auf CHF 80'000.00

- 90'000.00 belaufen. Der Koch habe ein Dienstalter von 30 Jahren. Er habe zu

keiner Zeit in einer Küche mit Licht gearbeitet; er empfinde die Situation als

unproblematisch. Es gebe unzählige Arbeitsplätze ohne Sicht ins Freie. Das

Restaurant öffne um 17:00 Uhr; in den Wintermonaten würden alle Fenster nichts

nützen.

5. Das Department

beantragte in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen; dies unter

Kosten- und Entschädigungsfolge. Man sei zugunsten der Beschwerdeführerin von

der Wegleitung des Staatssekretariats für Wirtschaft abgewichen. Daraus könne

die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Amt würde es

begrüssen, wenn die Beschwerdeführerin die Arbeitsplätze so einrichte, dass die

Arbeitnehmer den grösstmöglichen Nutzen vom Einbau eines Fensters hätten. Die

geltend gemachten Kosten seien nicht nachvollziehbar konkretisiert worden. Die

Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung seien nicht erfüllt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist

frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Untergeschoss

besteht im Wesentlichen aus einem einzigen grösseren Raum. Es ist nur ein

einziges kleines Fenster vorgesehen, und dieses ist strittig. Die

Beschwerdeführerin hat es durchaus in der Hand, die Küche so einzurichten, dass

der Koch aus dem Fenster auch einen Nutzen ziehen kann. Das Argument, das

Fenster sei nun am falschen Ort, ist nicht zu hören.

3.1

Art. 6 Abs. 4 des

Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) gibt dem Bundesrat die Kompetenz, zu

bestimmen, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu

treffen sind. Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3, Gesundheitsschutz, SR

822.

) bestimmt in Art. 15 Folgendes:

1.

Räume, Arbeitsplätze

und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude müssen entsprechend ihrer

Verwendung ausreichend natürlich oder künstlich beleuchtet sein.

2.

In den Arbeitsräumen

soll Tageslicht vorhanden sein sowie eine künstliche Beleuchtung, welche der

Art und den Anforderungen der Arbeit angepasste Sehverhältnisse

(Gleichmässigkeit, Blendung, Lichtfarbe, Farbspektrum) gewährleistet.

3.

Räume ohne natürliche

Beleuchtung dürfen nur dann als Arbeitsräume benützt werden, wenn durch

besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass

den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Genüge getan ist.

Eine natürliche

Beleuchtung ist bei Arbeitsräumen die Regel. Ausnahmen werden nur toleriert,

wenn

a)

der

technischen oder sicherheitsbedingten Notwendigkeit ein höherer Stellenwert

beigemessen wird als dem Anteil natürlichen Lichts (Beispiele: Fernsehstudios,

Tresorräume, Kernkraftwerke) und

b)

keine

andere Lösung realisierbar ist, und

c)

die

Forderung nach natürlicher Beleuchtung unverhältnismässig ist (vgl. Wegleitung

zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz).

3.2

Im vorliegenden

Fall wurde ein Hochstudhaus renoviert. Bewilligt war eine

Antiquitätenausstellung. Nun soll die Umnutzung zu einem Speiselokal erfolgen. Für

die Küche eines Restaurants liegt (in der Regel) keine Ausnahmesituation vor. Im

vorliegenden Fall nimmt die Küche den grössten Teil des ersten Untergeschosses

ein. Es stellt kein Problem dar, hier für natürliches Licht zu sorgen. Es gibt

genügend Beispiele, bei denen dies weitaus schwieriger ist. Man denke an

Bahnhöfe grosser Städte, Einkaufszentren oder an Flughäfen. Die Behauptung, ein

(kleines) Fenster für die Küche koste eine hohe fünfstellige Summe, und sei

damit unverhältnismässig, entbehrt jeder Grundlage.

4.

Nach § 143 Abs. 3

des Planungs- und Baugesetzes (PGB, BGS 711.1) müssen Bauten namentlich in

Bezug auf Fenstergrössen den Anforderungen entsprechen, die zum Schutz der

Gesundheit notwendig sind. § 57 Abs. 2 der kantonalen Bauverordnungen bestimmt

Folgendes: Räume, in welchen regelmässig gearbeitet wird, müssen Fenster

aufweisen, die zum Öffnen eingerichtet sind und unmittelbar ins Freie führen.

Die lichte Fensterfläche muss mindestens 1/10 der Bodenfläche ausmachen; auf

jeden Fall muss sie mindestens 0.6 m² betragen. Im vorliegenden Fall wurde arbeitsrechtlich

1.

m² verlangt. Darin liegt bereits eine Ausnahme, die kaum zu begründen ist.

Das Verbot der reformatio in peius hindert das Gericht daran, in diesem

Verfahren ein grösseres Fenster zu verlangen. Die baurechtliche Prüfung der vom

AWA gemachten Vorgaben und auch der Grösse der notwendigen Fensterfläche im

Baubewilligungsverfahren, in welchem auch über die Nutzungsänderung zu befinden

ist, bleibt vorbehalten.

5.

Die Beschwerde

erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin

hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mir Urteil 2C_1044/2019 vom 18. Mai 2020

aufgehoben.