VWBES.2019.106
Ausnahmebewilligung für Arbeitsplatz ohne Sicht ins Freie
7. November 2019Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. November 2019
Es wirken
mit:
Präsidentin Scherrer
Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber
Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
2. Amt
für Wirtschaft und Arbeit,
Beschwerdegegner
betreffend Ausnahmebewilligung
für Arbeitsplatz ohne Sicht ins Freie
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die beantragte für
das Restaurant «___» eine Ausnahmebewilligung für einen ständigen Arbeitsplatz
ohne Sicht ins Freie. Betroffen sei nur ein Mitarbeiter, nämlich der
Küchenchef. Im Untergeschoss ein Fenster für die Sicht ins Freie einzubauen,
würde grosse bauliche Massnahmen erfordern. Auf drei Seiten anzuböschen, würde
wie ein Trichter wirken. Es entstünde ein Sammler für Abfall Laub und Schnee.
Der Trichter würde unmittelbar an die Gartenterrasse grenzen und eine
Absturzgefahr schaffen. Die Sicht ins Freie wäre bescheiden. Durch das Fenster
könnte man den Frauen unter den Rock sehen. Es würde eine Einstiegsmöglichkeit
für Einbrecher geschaffen. Der Koch habe freie Sicht, wenn er hingehe, um sich
im Erdgeschoss bei den Gästen über die Qualität der Speisen zu erkundigen.
2. Das Amt für
Wirtschaft und Arbeit teilte der Gesuchstellerin mit, man könne ihr insofern
entgegenkommen, als das Fenster auf die Grösse von einem Quadratmeter reduziert
werde. Man akzeptiere einen steileren Böschungswinkel von maximal 45°; dies
unter der Voraussetzung einer Absturzsicherung in den entstehenden Lichthof.
Das Fenster sei als Notausstieg auszubilden. Mit Verfügung vom 14. November
2018 wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit das Gesuch ab.
3. Die Gesuchstellerin führte
Verwaltungsbeschwerde an das Volkswirtschaftsdepartement. Das Department wies
die Beschwerde am 12. März 2019 kostenfällig ab. Die Verfügung wurde namentlich
wie folgt begründet: Bei Arbeitsplätzen müsse die Sicht ins Freie vorhanden
sein. Durch ein Fenster würden die Anforderungen des Gesundheitsschutzes
eingehalten. Ein Fenster beeinflusse das Wohlbefinden positiv. Der Blick aus einem
Fenster erlaube kurze Erholungsphasen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit dürfe
eine Ausnahmebewilligung nur in begründeten Sonder- bzw. Einzelfällen erteilen.
Die angeordnete Fensterfläche von 1 m² sei bereits reduziert. Ein Geländer
wirke der Absturzgefahr entgegen. Eine Ausnahme wäre zum Beispiel bei Mess- oder
Kontrollräumen denkbar.
4. Dagegen liess die A.___
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Hauptantrag lautete, das Gesuch sei
zu bewilligen. Die Fensterfläche sollte ca. 1/10 der Arbeitsfläche betragen.
Dies wären etwa 8 m². Wenn man nun ein Fenster mit 1 m² Fläche vorschreibe, weiche
dies stark von den Vorgaben ab. Es werde der Einbau eines Fensters
vorgeschrieben, wo sich kein Arbeitsplatz befinde. Ein anderer Standort des
Fensters sei aus technischen Gründen unmöglich. Der Koch suche regelmässig das
Erdgeschoss auf. Der Einbau eines Fensters im Untergeschoss erfordere grosse
bauliche Massnahmen. Die Kosten würden sich nach Schätzungen auf CHF 80'000.00
- 90'000.00 belaufen. Der Koch habe ein Dienstalter von 30 Jahren. Er habe zu
keiner Zeit in einer Küche mit Licht gearbeitet; er empfinde die Situation als
unproblematisch. Es gebe unzählige Arbeitsplätze ohne Sicht ins Freie. Das
Restaurant öffne um 17:00 Uhr; in den Wintermonaten würden alle Fenster nichts
nützen.
5. Das Department
beantragte in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen; dies unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Man sei zugunsten der Beschwerdeführerin von
der Wegleitung des Staatssekretariats für Wirtschaft abgewichen. Daraus könne
die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Amt würde es
begrüssen, wenn die Beschwerdeführerin die Arbeitsplätze so einrichte, dass die
Arbeitnehmer den grösstmöglichen Nutzen vom Einbau eines Fensters hätten. Die
geltend gemachten Kosten seien nicht nachvollziehbar konkretisiert worden. Die
Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung seien nicht erfüllt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Untergeschoss
besteht im Wesentlichen aus einem einzigen grösseren Raum. Es ist nur ein
einziges kleines Fenster vorgesehen, und dieses ist strittig. Die
Beschwerdeführerin hat es durchaus in der Hand, die Küche so einzurichten, dass
der Koch aus dem Fenster auch einen Nutzen ziehen kann. Das Argument, das
Fenster sei nun am falschen Ort, ist nicht zu hören.
3.1
Art. 6 Abs. 4 des
Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) gibt dem Bundesrat die Kompetenz, zu
bestimmen, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu
treffen sind. Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3, Gesundheitsschutz, SR
822.
) bestimmt in Art. 15 Folgendes:
1.
Räume, Arbeitsplätze
und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude müssen entsprechend ihrer
Verwendung ausreichend natürlich oder künstlich beleuchtet sein.
2.
In den Arbeitsräumen
soll Tageslicht vorhanden sein sowie eine künstliche Beleuchtung, welche der
Art und den Anforderungen der Arbeit angepasste Sehverhältnisse
(Gleichmässigkeit, Blendung, Lichtfarbe, Farbspektrum) gewährleistet.
3.
Räume ohne natürliche
Beleuchtung dürfen nur dann als Arbeitsräume benützt werden, wenn durch
besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass
den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Genüge getan ist.
Eine natürliche
Beleuchtung ist bei Arbeitsräumen die Regel. Ausnahmen werden nur toleriert,
wenn
a)
der
technischen oder sicherheitsbedingten Notwendigkeit ein höherer Stellenwert
beigemessen wird als dem Anteil natürlichen Lichts (Beispiele: Fernsehstudios,
Tresorräume, Kernkraftwerke) und
b)
keine
andere Lösung realisierbar ist, und
c)
die
Forderung nach natürlicher Beleuchtung unverhältnismässig ist (vgl. Wegleitung
zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz).
3.2
Im vorliegenden
Fall wurde ein Hochstudhaus renoviert. Bewilligt war eine
Antiquitätenausstellung. Nun soll die Umnutzung zu einem Speiselokal erfolgen. Für
die Küche eines Restaurants liegt (in der Regel) keine Ausnahmesituation vor. Im
vorliegenden Fall nimmt die Küche den grössten Teil des ersten Untergeschosses
ein. Es stellt kein Problem dar, hier für natürliches Licht zu sorgen. Es gibt
genügend Beispiele, bei denen dies weitaus schwieriger ist. Man denke an
Bahnhöfe grosser Städte, Einkaufszentren oder an Flughäfen. Die Behauptung, ein
(kleines) Fenster für die Küche koste eine hohe fünfstellige Summe, und sei
damit unverhältnismässig, entbehrt jeder Grundlage.
4.
Nach § 143 Abs. 3
des Planungs- und Baugesetzes (PGB, BGS 711.1) müssen Bauten namentlich in
Bezug auf Fenstergrössen den Anforderungen entsprechen, die zum Schutz der
Gesundheit notwendig sind. § 57 Abs. 2 der kantonalen Bauverordnungen bestimmt
Folgendes: Räume, in welchen regelmässig gearbeitet wird, müssen Fenster
aufweisen, die zum Öffnen eingerichtet sind und unmittelbar ins Freie führen.
Die lichte Fensterfläche muss mindestens 1/10 der Bodenfläche ausmachen; auf
jeden Fall muss sie mindestens 0.6 m² betragen. Im vorliegenden Fall wurde arbeitsrechtlich
1.
m² verlangt. Darin liegt bereits eine Ausnahme, die kaum zu begründen ist.
Das Verbot der reformatio in peius hindert das Gericht daran, in diesem
Verfahren ein grösseres Fenster zu verlangen. Die baurechtliche Prüfung der vom
AWA gemachten Vorgaben und auch der Grösse der notwendigen Fensterfläche im
Baubewilligungsverfahren, in welchem auch über die Nutzungsänderung zu befinden
ist, bleibt vorbehalten.
5.
Die Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin
hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mir Urteil 2C_1044/2019 vom 18. Mai 2020
aufgehoben.