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Entscheid

VWBES.2019.107

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

3. Juni 2019Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Der aus der Türkei stammende A.___,

geb. [...] 1982, wurde am 15. September 2016 aufgrund des dringenden

Tatverdachts im Zusammenhang mit einem Raubüberfall vom 14. September 2016

vorläufig fest- und in Untersuchungshaft genommen. Seit dem 28. Oktober 2016

befindet sich A.___ im vorzeitigen Strafvollzug.

1.2 Mit Urteil des Amtsgerichts

Olten-Gösgen vom 2. Februar 2018 wurde A.___ wegen versuchtem qualifizierten

Raub (besondere Gefährlichkeit), Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung,

mehrfachem Hausfriedensbruch und mehrfachem Vergehen gegen das Waffengesetz zu

einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten und zu 15 Tagen Freiheitsstrafe (unter

Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs) verurteilt.

1.3 Die bedingte Entlassung wäre

vorliegend auf den 24. März 2019 möglich gewesen.

2.1 Bereits mit Schreiben vom 8. Januar

2019 ersuchte A.___ um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.

2.2 Das Departement des Innern

(nachfolgend: DdI) verweigerte A.___ die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

auf den 24. März 2019 mit Verfügung vom 18. März 2019.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 20. März 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

3.2 Am 12. April 2019 liess der

Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, eine

Beschwerdebegründung mit den folgenden Rechtsbegehren einreichen:

1. Die Verfügung des Departements des

Innern vom 18. März 2019 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu

entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. Dem Beschwerdeführer sei für das

vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der

unterzeichneten Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.3 Das DdI schloss mit Stellungnahme

vom 2. Mai 2019 auf Beschwerdeabweisung.

3.4 Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai

2019 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwältin Eveline Roos als unentgeltliche

Rechtsbeiständin bewilligt.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des

Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch

die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Hat der Gefangene zwei Drittel

seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die

zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches

Strafgesetzbuch [StGB, SR

311.

]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt

entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der

Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

2.2

Die bedingte Entlassung bildet die

Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt

Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit

möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein

Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil des BGer 6B_93/2015

vom 19. Mai 2015 E. 4.1).

2.3

Blosses Wohlverhalten im

Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden

(BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des BGer 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E.

4.

). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob

die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung

oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen

zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus

spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller, in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 86 N 16).

3.1

Unbestrittenermassen erfüllt sind im

vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach

Art. 86 StGB. Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe

verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und das DdI hat als zuständige

Behörde über die bedingte Entlassung entschieden. Es liegen Berichte der Anstaltsleitung

(vgl. dazu Erw. II/3.2 nachstehend) und der Bewährungshilfe (vgl. dazu Erw.

II/3.3 nachstehend) vor. Fraglich ist, ob das DdI die materiellen

Voraussetzungen für die bedingte Entlassung zu Recht verneint hat.

3.2

Den Führungsberichten der

Justizvollzugsanstalt […] vom 22. September 2017 bzw. vom 7. Dezember 2017 kann

entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt in die JVA in

der Buchbinderei eingesetzt werde. Die anspruchsvollen Arbeitsanforderungen

erfülle er selbständig, zuverlässig und speditiv. Der Beschwerdeführer werde

zudem wegen seiner exakten Arbeitsweise und seiner vielseitigen Einsetzbarkeit

geschätzt. Er zeige auch Interesse für das Betriebliche. An seinem Arbeitsplatz

erscheine er stets pünktlich. Der Beschwerdeführer falle durch freundliches

Verhalten positiv auf. Mit Konfliktsituationen gehe er beherrscht um, ausserdem

reagiere er darauf besonnen. Der Beschwerdeführer gelte als integriert und

angepasst. Er sei nie negativ aufgefallen und habe nie diszipliniert werden

müssen. Der Beschwerdeführer leiste den Anordnungen und Verfügungen des

Vollzugspersonals ohne Widerrede Folge und bekunde keine Mühe, sich an die

Hausordnung zu halten. Die Zellenordnung sei einwandfrei. Er trage auch zu den

Einrichtungen seiner Wohnzelle sowie des Hauses Sorge. Beziehungsbesuche

erhalte der Beschwerdeführer regelmässig von seiner Ehefrau und seinen beiden

Kindern. Vereinzelt kämen die Schwiegereltern sowie seine Cousinen zu Besuch.

Die Telefongespräche nutze er regelmässig, um mit seiner Familie zu sprechen.

Der Beschwerdeführer treffe sich auch mit den Mitgefangenen.

Vollzugslockerungen seien ihm keine gewährt worden. Der Beschwerdeführer nutze

das Weiterbildungsangebot hauptsächlich im sportlichen Bereich. Der

Beschwerdeführer nutze regelmässig die Möglichkeit zu duschen und lege Wert auf

die Körperpflege. Das therapeutische Angebot habe der Beschwerdeführer nicht in

Anspruch genommen.

3.3

Die Bewährungshilfe führte in ihrem

Bericht vom 30. Januar 2019 aus, der Beschwerdeführer befinde sich erstmals im

Strafvollzug. Er habe aus dem Jahr 2010 einen Eintrag im Schweizerischen

Strafregister wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Für seine

begangene Straftat im Jahr 2016 übernehme er nur teilweise die Verantwortung.

Er behaupte, er hätte den Raub aus Eifersucht begangen, um dem Opfer Angst

einzujagen. Er habe sich noch nicht auf einen Veränderungsprozess einlassen

können. Er bestreite nach wie vor den vom Gericht beschriebenen Tatvorgang.

Während seines Aufenthalts im Strafvollzug habe er sich jedoch klaglos

verhalten. Im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung habe der

Beschwerdeführer angegeben, dass sein Onkel in […] eine Wohnung für ihn

gemietet habe. Auf den 1. April 2019 könne der Beschwerdeführer eine Stelle als

Lüftungstechniker/Allrounder antreten. Sofern die Wohn- und Arbeitssituation

geklärt sei, werde die bedingte Entlassung auf den 24. März 2019 befürwortet.

Für die Dauer der Probezeit sei Bewährungshilfe anzuordnen. Aufgrund des

Delikts werde zudem die Anordnung einer Gewaltberatung empfohlen.

4.1

Die Vorinstanz erwog im

angefochtenen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Das

Vorleben des Beschwerdeführers falle mit einer Verurteilung wegen

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht negativ ins Gewicht. Dem

Strafurteil sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal in die

Wohnung des Opfers eingedrungen sei, um einen Diebstahl zu begehen. Rund zwei

Monate später sei es zum Anlassdelikt gekommen. Der Beschwerdeführer habe

zusammen mit seinem Cousin dem Opfer bewusst aufgelauert. Das Vorgehen sei

geplant und skrupellos gewesen. Die beiden hätten maskiert sowie mit

Handschuhen ausgestattet das wehrlose Opfer überfallen. Die Erklärungen des

Beschwerdeführers, er habe dem Opfer lediglich etwas Angst einjagen wollen,

seien Schutzbehauptungen. Es sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer

damals persönlichkeitsbedingt die Bereitschaft bestanden habe, die Straftaten

zu begehen. Es liessen sich heute keine bedeutenden, nachhaltigen, legal

prognostisch relevanten Fortschritte erkennen, welche das in der Person des

Beschwerdeführers liegende Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte positiv

verändern oder kompensieren würden. In der JVA […] verhalte sich der

Beschwerdeführer anstandslos. Vollzugsöffnungen hätten bislang keine gewährt

werden können. Er sei somit nicht in einem gelockerten Setting erprobt. Eine

Aufarbeitung der Delikte sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer verharre in

seiner Sachverhaltsdarstellung und könne sich nicht auf den gerichtlich

festgestellten Sachverhalt einlassen. Dies habe zur Folge, dass mit ihm keine

verlässlichen Strategien zur Verhinderung von erneuter Delinquenz erarbeitet

werden könnten. Ein Unrechtsbewusstsein lasse sich nicht feststellen. Positiv

sei die aktuelle Bereitschaft des Beschwerdeführers zum Leisten von

Wiedergutmachungszahlungen. Zu den zu erwartenden Lebensverhältnissen lasse

sich feststellen, dass ein Arbeitsvertrag vorliege und der Beschwerdeführer

gemäss eigenen Angaben vorübergehend bei einem Verwandten unterkommen könnte,

bis er eine Wohnung gefunden habe. Er verfüge über ein Beziehungsnetz in der

Schweiz. Differenzialprognostisch ergebe sich, dass die legalprognostische

Einschätzung aktuell ungünstig ausfalle. Ausgehend von den möglichen Straftaten

und der Höhe der betroffenen Rechtsgüter sei dem Sicherheitsinteresse der

Allgemeinheit Vorrang einzuräumen. Die Bewährungsrisiken würden sich aktuell

nicht ausreichend durch flankierende Massnahmen wie die Anordnung von

Bewährungshilfe und Gewaltberatung senken lassen. Der Beschwerdeführer habe

sich zwar bereit gezeigt, sich ansatzweise mit seinen Taten und allfälligen

Auffälligkeiten in seiner Person auseinanderzusetzen. Fakten, welche dafür

sprechen würden, dass er heute in deliktpräventiver Hinsicht an einem anderen

Punkt stehe als zu Beginn des Strafvollzugs, würden keine vorliegen. Bei ihm

sei Rückfallprävention unverändert wesentlich von aussen durch seine weitere

Inhaftierung zu leisten.

4.2

Der Beschwerdeführer

macht geltend, die Argumentation der Vorinstanz greife deutlich zu kurz. Wie

auch die Vorinstanz erwähne, habe er sich im Tatbearbeitungsgespräch vom 23.

Oktober 2018 zumindest teilweise einsichtig gezeigt. Er habe sich zu seinen Tatmotiven

geäussert und habe wiederholt anerkannt, Unrecht begangen zu haben. Er wisse es

jetzt besser und würde sich künftig anders verhalten. Er zeige sich

entsprechend bereit, Wiedergutmachungsleistungen zu bezahlen. Dass er sich

nicht vollumfänglich der Sachverhaltsschilderung unterwerfe, wie sie das

Amtsgericht Olten-Gösgen im Urteil vom 2. Februar 2018 darstelle, könne ihm

nicht vorgeworfen werden. Wie die Vorinstanz ohne ein entsprechendes Gutachten

und vornehmlich gestützt auf das Tatgeschehen von einer deutlich negativen

Legalprognose ausgehen könne, erschliesse sich nicht. Die Vorinstanz lasse unerwähnt,

dass nach seinen Aussagen die Motive für die Tat höchstens teilweise monetärer

Natur gewesen seien. Die Motive, die auf ein Beziehungsdelikt hindeuten würden,

blieben von der Vorinstanz in ihrer Einschätzung unerwähnt. Mit Blick auf seine

bedingte Entlassung habe er ernsthafte und erfolgreiche Bemühungen im Hinblick

auf die Suche nach einer Anstellung unternommen. Der vertraglich vereinbarte

Monatslohn von brutto CHF 5’000.00 hätte ihm in der Schweiz ein Leben

ermöglicht, ohne auf deliktische Geldquellen zurückgreifen zu müssen. Ausserdem

habe er bereits für die Zeit nach seiner Entlassung eine

Unterbringungsmöglichkeit bei seinem Onkel in Aussicht. Zwischenzeitlich habe

ihm das Migrationsamt des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 15. März 2019 die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der

Schweiz in Aussicht gestellt. Er wehre sich nicht gegen dieses Vorgehen und

akzeptiere seine Wegweisung. Er werde somit im Falle der bedingten Entlassung

umgehend via Ausschaffungshaft in die Türkei verbracht werden. Unabhängig

davon, inwieweit die vorerwähnten Vorkehrungen, die er im Hinblick auf seine

bedingte Entlassung getroffen habe, seine Legalprognose positiv zu beeinflussen

vermöchten, gehe von ihm mit seiner Ausreise in die Türkei weder eine Gefahr

für die öffentliche Sicherheit der Schweiz noch für sein Heimatland aus. Er

müsse sich einzig den Vorwurf gefallen lassen, die Sachverhaltsdarstellungen

des Amtsgerichts Olten-Gösgen nicht vollumfänglich übernommen zu haben. Dies

reiche jedoch nicht aus, von der Regel der bedingten Entlassung nach zwei

Dritteln der verbüssten Strafe abzuweichen.

4.3

In ihrer Vernehmlassung

vom 2. Mai 2019 führte die Vorinstanz ergänzend zur Verfügung vom 18. März 2019

Folgendes aus: Auszugehen sei von den Sachverhaltsdarstellungen des Gerichts.

Dieses sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer rund zwei Monate vor

dem Anlassdelikt bereits einmal in der Wohnung des Geschädigten gewesen sei und

dort Deliktsgut im Wert von über CHF 30’000.00 entwendet habe. Das Gericht

sei davon ausgegangen, dass den Tatbegehungen rein egoistische, pekuniäre

Motive zugrunde gelegen hätten. Der Diebstahl dürfte somit der Grund für den

Beschwerdeführer gewesen sein, ein weiteres Mal am gleichen Ort beim gleichen

Geschädigten deliktisch tätig zu werden. Beim Anlassdelikt sei er sodann

geplant vorgegangen, indem er seinen Cousin als Mittäter mitgenommen habe und

sie den Geschädigten gezielt abgepasst und überfallen hätten. Dabei seien planerische

Elemente wie das Tragen von Masken und Handschuhen erkennbar gewesen. Die

Behauptung des Beschwerdeführers, dass er den Nachbarn lediglich zur Rede habe

stellen und ihm etwas Angst habe einjagen wollen, stehe in komplettem

Widerspruch zum gerichtlich festgestellten Tathergang. Ein «zur Rede stellen»

habe während der Tatbegehung nicht stattgefunden bzw. es werde im

Gerichtsurteil nichts dergleichen festgehalten. Sollten die Ausführungen des

Beschwerdeführers auch nur teilweise zutreffen, entlaste dies die Legalprognose

in keiner Weise. Im Gegenteil müsste davon ausgegangen werden, dass nebst dem

finanziellen Motiv noch weitere Problembereiche vorliegen würden, die einer

Bearbeitung bedürften und der Kreis von möglichen Opfern würde sich erweitern.

Beim Beschwerdeführer gehe es somit nicht lediglich um das Nichtanerkennen des

gerichtlich festgestellten Sachverhalts, sondern um die Bereitschaft zur

Auseinandersetzung mit der Tat, der Einsicht in die Tat und damit verbunden dem

Erkennen von eigenen, in der Person liegenden Persönlichkeitsanteilen. Dies

alles stelle die Grundlage für eine erfolgreiche Rückfallprävention dar, indem

gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse konkrete Strategien im Umgang mit dem

Rückfallrisiko erarbeitet werden könnten. Die legalprognostische Einschätzung

falle heute ungünstig aus, eventuell lasse sich bei Fortsetzung des Vollzugs

noch eine Verbesserung der Legalprognose erreichen. Das vorgebrachte Argument,

dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen werde, ändert nichts an der

legalprognostischen Einschätzung und es sei nicht ersichtlich, dass es sich mit

dem Rückfallrisiko bei einer Rückkehr ins Heimatland anders verhalten könnte,

als bei einem weiteren Verbleib in der Schweiz.

5.1

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist

zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug die bedingte

Entlassung rechtfertigt und ob nicht anzunehmen ist, dass er weitere Verbrechen

oder Vergehen begehen wird (vgl. Art. 86 StGB).

5.2

Dem Beschwerdeführer wurde ein

anstandsloses Verhalten im Strafvollzug attestiert. Sein Verhalten im

Strafvollzug steht einer bedingten Entlassung somit nicht entgegen. Es ist

deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer rückfallgefährdet ist.

5.3

Im Sinne einer Gesamtwürdigung hat

die Vorinstanz abgewogen, ob das Rest­risiko eines Rückfalls einzugehen ist,

oder ob der Beschwerdeführer weiterhin in Haft belassen werden sollte. Dabei

hat sie die legalprognostisch negativen und positiven Faktoren gegeneinander

abgewogen und ist zum Schluss gelangt, dass die Fortführung des Strafvollzugs

die Möglichkeit biete, die Rückfallgefahr zu mindern. Der bedingten Entlassung

des Beschwerdeführers würden nicht nur entgegen­stehen, dass er den gerichtlich

festgestellten Sachverhalt nicht anerkenne, sondern ebenso seine Persönlichkeit

und seine Einstellung zu den verübten Straftaten. Die Vorinstanz ging zu Recht

davon aus, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tatbegehung

persönlichkeitsbedingt die Bereitschaft bestanden habe, die Straftat zu

begehen, weil keine Hinwiese auf handlungsleitende Lebensumstände erkenn­bar

seien. Dem Strafurteil vom 2. Februar 2018 ist denn auch zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer rein egoistisch gehandelt habe und pekuniäre Interessen

verfolgt habe (Erw. IV/3.2, S. 73). Von einem Beziehungsdelikt ist darin keine

Rede. Ebenso zu Recht wertete die Vorinstanz den Umstand, dass der

Beschwerdeführer denselben Tatort nur rund zwei Monate nach seinem

Einbruchdiebstahl erneut aufsuchte und dies unter deutlicher Steigerung in der

Schwere der Delinquenz, als legalprognostisch negativ. An der Abwägung der

Vorinstanz ist nichts auszusetzen. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die

Vorinstanz lediglich auf das Nicht­anerkennen des gerichtlich festgestellten

Sachverhalts abgestellt hätte, ist somit unbehelflich. Ohne Tataufarbeitung und

Einsicht ist eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten (Urteile

des BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.3;6B_912/2010 vom 26. November

2010.

E. 3), was die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls grundsätzlich erhöht. Eine

sofortige bedingte Entlassung wird denn auch von keiner mit dem Fall betrauten

Fachstellen oder Fachpersonen befürwortet oder empfohlen. Und auch wenn der

Beschwerdeführer sich jetzt mit einer Wegweisung in die Türkei einverstanden

erklärt, gab er doch gegenüber der JVA an, eine Rückkehr dorthin könne er sich

nicht vorstellen (Stellungnahme JVA vom 9. Januar 2019 an das Amt für

Justizvollzug, Ziff. 3.11). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass die Vor­aussetzungen für die bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug noch nicht erfüllt sind. Vielmehr ist dem

Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, mit einer Deliktaufarbeitung zu

beginnen und einen Veränderungsprozess durchzumachen. Die vorliegende

Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

5.4

Zur Differentialprognose muss

festgehalten werden, dass die Prognose sowohl bei einer bedingten Entlassung

als auch bei der Vollverbüssung der Strafe negativ ausfällt, weshalb aus

spezialpräventiver Sicht die bedingte Entlassung auch unter dem Gesichtspunkt

der Differenzialprognose zu verweigern ist.

6.

Zusammengefasst hat die Vorinstanz

dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu Recht verweigert. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

7.1

Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang

entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

7.2

Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das

Beschwerdeverfahren wird antragsgemäss auf CHF 2'858.55 (inkl. MwSt. und

Auslagen) festgesetzt. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat

Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das Beschwerdeverfahren wird

auf CHF 2'858.55 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Sie ist zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu

bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel