VWBES.2019.107
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
3. Juni 2019Deutsch16 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Der aus der Türkei stammende A.___,
geb. [...] 1982, wurde am 15. September 2016 aufgrund des dringenden
Tatverdachts im Zusammenhang mit einem Raubüberfall vom 14. September 2016
vorläufig fest- und in Untersuchungshaft genommen. Seit dem 28. Oktober 2016
befindet sich A.___ im vorzeitigen Strafvollzug.
1.2 Mit Urteil des Amtsgerichts
Olten-Gösgen vom 2. Februar 2018 wurde A.___ wegen versuchtem qualifizierten
Raub (besondere Gefährlichkeit), Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfachem Hausfriedensbruch und mehrfachem Vergehen gegen das Waffengesetz zu
einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten und zu 15 Tagen Freiheitsstrafe (unter
Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs) verurteilt.
1.3 Die bedingte Entlassung wäre
vorliegend auf den 24. März 2019 möglich gewesen.
2.1 Bereits mit Schreiben vom 8. Januar
2019 ersuchte A.___ um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.
2.2 Das Departement des Innern
(nachfolgend: DdI) verweigerte A.___ die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
auf den 24. März 2019 mit Verfügung vom 18. März 2019.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 20. März 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
3.2 Am 12. April 2019 liess der
Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, eine
Beschwerdebegründung mit den folgenden Rechtsbegehren einreichen:
1. Die Verfügung des Departements des
Innern vom 18. März 2019 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu
entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das
vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der
unterzeichneten Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.3 Das DdI schloss mit Stellungnahme
vom 2. Mai 2019 auf Beschwerdeabweisung.
3.4 Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai
2019 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwältin Eveline Roos als unentgeltliche
Rechtsbeiständin bewilligt.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des
Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch
die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Hat der Gefangene zwei Drittel
seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die
zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches
Strafgesetzbuch [StGB, SR
311.
]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt
entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der
Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).
2.2
Die bedingte Entlassung bildet die
Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt
Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil des BGer 6B_93/2015
vom 19. Mai 2015 E. 4.1).
2.3
Blosses Wohlverhalten im
Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden
(BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des BGer 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E.
4.
). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob
die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung
oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen
zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus
spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller, in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 4.
Auflage, Basel 2019, Art. 86 N 16).
3.1
Unbestrittenermassen erfüllt sind im
vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach
Art. 86 StGB. Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe
verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und das DdI hat als zuständige
Behörde über die bedingte Entlassung entschieden. Es liegen Berichte der Anstaltsleitung
(vgl. dazu Erw. II/3.2 nachstehend) und der Bewährungshilfe (vgl. dazu Erw.
II/3.3 nachstehend) vor. Fraglich ist, ob das DdI die materiellen
Voraussetzungen für die bedingte Entlassung zu Recht verneint hat.
3.2
Den Führungsberichten der
Justizvollzugsanstalt […] vom 22. September 2017 bzw. vom 7. Dezember 2017 kann
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt in die JVA in
der Buchbinderei eingesetzt werde. Die anspruchsvollen Arbeitsanforderungen
erfülle er selbständig, zuverlässig und speditiv. Der Beschwerdeführer werde
zudem wegen seiner exakten Arbeitsweise und seiner vielseitigen Einsetzbarkeit
geschätzt. Er zeige auch Interesse für das Betriebliche. An seinem Arbeitsplatz
erscheine er stets pünktlich. Der Beschwerdeführer falle durch freundliches
Verhalten positiv auf. Mit Konfliktsituationen gehe er beherrscht um, ausserdem
reagiere er darauf besonnen. Der Beschwerdeführer gelte als integriert und
angepasst. Er sei nie negativ aufgefallen und habe nie diszipliniert werden
müssen. Der Beschwerdeführer leiste den Anordnungen und Verfügungen des
Vollzugspersonals ohne Widerrede Folge und bekunde keine Mühe, sich an die
Hausordnung zu halten. Die Zellenordnung sei einwandfrei. Er trage auch zu den
Einrichtungen seiner Wohnzelle sowie des Hauses Sorge. Beziehungsbesuche
erhalte der Beschwerdeführer regelmässig von seiner Ehefrau und seinen beiden
Kindern. Vereinzelt kämen die Schwiegereltern sowie seine Cousinen zu Besuch.
Die Telefongespräche nutze er regelmässig, um mit seiner Familie zu sprechen.
Der Beschwerdeführer treffe sich auch mit den Mitgefangenen.
Vollzugslockerungen seien ihm keine gewährt worden. Der Beschwerdeführer nutze
das Weiterbildungsangebot hauptsächlich im sportlichen Bereich. Der
Beschwerdeführer nutze regelmässig die Möglichkeit zu duschen und lege Wert auf
die Körperpflege. Das therapeutische Angebot habe der Beschwerdeführer nicht in
Anspruch genommen.
3.3
Die Bewährungshilfe führte in ihrem
Bericht vom 30. Januar 2019 aus, der Beschwerdeführer befinde sich erstmals im
Strafvollzug. Er habe aus dem Jahr 2010 einen Eintrag im Schweizerischen
Strafregister wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Für seine
begangene Straftat im Jahr 2016 übernehme er nur teilweise die Verantwortung.
Er behaupte, er hätte den Raub aus Eifersucht begangen, um dem Opfer Angst
einzujagen. Er habe sich noch nicht auf einen Veränderungsprozess einlassen
können. Er bestreite nach wie vor den vom Gericht beschriebenen Tatvorgang.
Während seines Aufenthalts im Strafvollzug habe er sich jedoch klaglos
verhalten. Im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung habe der
Beschwerdeführer angegeben, dass sein Onkel in […] eine Wohnung für ihn
gemietet habe. Auf den 1. April 2019 könne der Beschwerdeführer eine Stelle als
Lüftungstechniker/Allrounder antreten. Sofern die Wohn- und Arbeitssituation
geklärt sei, werde die bedingte Entlassung auf den 24. März 2019 befürwortet.
Für die Dauer der Probezeit sei Bewährungshilfe anzuordnen. Aufgrund des
Delikts werde zudem die Anordnung einer Gewaltberatung empfohlen.
4.1
Die Vorinstanz erwog im
angefochtenen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Das
Vorleben des Beschwerdeführers falle mit einer Verurteilung wegen
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht negativ ins Gewicht. Dem
Strafurteil sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal in die
Wohnung des Opfers eingedrungen sei, um einen Diebstahl zu begehen. Rund zwei
Monate später sei es zum Anlassdelikt gekommen. Der Beschwerdeführer habe
zusammen mit seinem Cousin dem Opfer bewusst aufgelauert. Das Vorgehen sei
geplant und skrupellos gewesen. Die beiden hätten maskiert sowie mit
Handschuhen ausgestattet das wehrlose Opfer überfallen. Die Erklärungen des
Beschwerdeführers, er habe dem Opfer lediglich etwas Angst einjagen wollen,
seien Schutzbehauptungen. Es sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer
damals persönlichkeitsbedingt die Bereitschaft bestanden habe, die Straftaten
zu begehen. Es liessen sich heute keine bedeutenden, nachhaltigen, legal
prognostisch relevanten Fortschritte erkennen, welche das in der Person des
Beschwerdeführers liegende Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte positiv
verändern oder kompensieren würden. In der JVA […] verhalte sich der
Beschwerdeführer anstandslos. Vollzugsöffnungen hätten bislang keine gewährt
werden können. Er sei somit nicht in einem gelockerten Setting erprobt. Eine
Aufarbeitung der Delikte sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer verharre in
seiner Sachverhaltsdarstellung und könne sich nicht auf den gerichtlich
festgestellten Sachverhalt einlassen. Dies habe zur Folge, dass mit ihm keine
verlässlichen Strategien zur Verhinderung von erneuter Delinquenz erarbeitet
werden könnten. Ein Unrechtsbewusstsein lasse sich nicht feststellen. Positiv
sei die aktuelle Bereitschaft des Beschwerdeführers zum Leisten von
Wiedergutmachungszahlungen. Zu den zu erwartenden Lebensverhältnissen lasse
sich feststellen, dass ein Arbeitsvertrag vorliege und der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben vorübergehend bei einem Verwandten unterkommen könnte,
bis er eine Wohnung gefunden habe. Er verfüge über ein Beziehungsnetz in der
Schweiz. Differenzialprognostisch ergebe sich, dass die legalprognostische
Einschätzung aktuell ungünstig ausfalle. Ausgehend von den möglichen Straftaten
und der Höhe der betroffenen Rechtsgüter sei dem Sicherheitsinteresse der
Allgemeinheit Vorrang einzuräumen. Die Bewährungsrisiken würden sich aktuell
nicht ausreichend durch flankierende Massnahmen wie die Anordnung von
Bewährungshilfe und Gewaltberatung senken lassen. Der Beschwerdeführer habe
sich zwar bereit gezeigt, sich ansatzweise mit seinen Taten und allfälligen
Auffälligkeiten in seiner Person auseinanderzusetzen. Fakten, welche dafür
sprechen würden, dass er heute in deliktpräventiver Hinsicht an einem anderen
Punkt stehe als zu Beginn des Strafvollzugs, würden keine vorliegen. Bei ihm
sei Rückfallprävention unverändert wesentlich von aussen durch seine weitere
Inhaftierung zu leisten.
4.2
Der Beschwerdeführer
macht geltend, die Argumentation der Vorinstanz greife deutlich zu kurz. Wie
auch die Vorinstanz erwähne, habe er sich im Tatbearbeitungsgespräch vom 23.
Oktober 2018 zumindest teilweise einsichtig gezeigt. Er habe sich zu seinen Tatmotiven
geäussert und habe wiederholt anerkannt, Unrecht begangen zu haben. Er wisse es
jetzt besser und würde sich künftig anders verhalten. Er zeige sich
entsprechend bereit, Wiedergutmachungsleistungen zu bezahlen. Dass er sich
nicht vollumfänglich der Sachverhaltsschilderung unterwerfe, wie sie das
Amtsgericht Olten-Gösgen im Urteil vom 2. Februar 2018 darstelle, könne ihm
nicht vorgeworfen werden. Wie die Vorinstanz ohne ein entsprechendes Gutachten
und vornehmlich gestützt auf das Tatgeschehen von einer deutlich negativen
Legalprognose ausgehen könne, erschliesse sich nicht. Die Vorinstanz lasse unerwähnt,
dass nach seinen Aussagen die Motive für die Tat höchstens teilweise monetärer
Natur gewesen seien. Die Motive, die auf ein Beziehungsdelikt hindeuten würden,
blieben von der Vorinstanz in ihrer Einschätzung unerwähnt. Mit Blick auf seine
bedingte Entlassung habe er ernsthafte und erfolgreiche Bemühungen im Hinblick
auf die Suche nach einer Anstellung unternommen. Der vertraglich vereinbarte
Monatslohn von brutto CHF 5’000.00 hätte ihm in der Schweiz ein Leben
ermöglicht, ohne auf deliktische Geldquellen zurückgreifen zu müssen. Ausserdem
habe er bereits für die Zeit nach seiner Entlassung eine
Unterbringungsmöglichkeit bei seinem Onkel in Aussicht. Zwischenzeitlich habe
ihm das Migrationsamt des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 15. März 2019 die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der
Schweiz in Aussicht gestellt. Er wehre sich nicht gegen dieses Vorgehen und
akzeptiere seine Wegweisung. Er werde somit im Falle der bedingten Entlassung
umgehend via Ausschaffungshaft in die Türkei verbracht werden. Unabhängig
davon, inwieweit die vorerwähnten Vorkehrungen, die er im Hinblick auf seine
bedingte Entlassung getroffen habe, seine Legalprognose positiv zu beeinflussen
vermöchten, gehe von ihm mit seiner Ausreise in die Türkei weder eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit der Schweiz noch für sein Heimatland aus. Er
müsse sich einzig den Vorwurf gefallen lassen, die Sachverhaltsdarstellungen
des Amtsgerichts Olten-Gösgen nicht vollumfänglich übernommen zu haben. Dies
reiche jedoch nicht aus, von der Regel der bedingten Entlassung nach zwei
Dritteln der verbüssten Strafe abzuweichen.
4.3
In ihrer Vernehmlassung
vom 2. Mai 2019 führte die Vorinstanz ergänzend zur Verfügung vom 18. März 2019
Folgendes aus: Auszugehen sei von den Sachverhaltsdarstellungen des Gerichts.
Dieses sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer rund zwei Monate vor
dem Anlassdelikt bereits einmal in der Wohnung des Geschädigten gewesen sei und
dort Deliktsgut im Wert von über CHF 30’000.00 entwendet habe. Das Gericht
sei davon ausgegangen, dass den Tatbegehungen rein egoistische, pekuniäre
Motive zugrunde gelegen hätten. Der Diebstahl dürfte somit der Grund für den
Beschwerdeführer gewesen sein, ein weiteres Mal am gleichen Ort beim gleichen
Geschädigten deliktisch tätig zu werden. Beim Anlassdelikt sei er sodann
geplant vorgegangen, indem er seinen Cousin als Mittäter mitgenommen habe und
sie den Geschädigten gezielt abgepasst und überfallen hätten. Dabei seien planerische
Elemente wie das Tragen von Masken und Handschuhen erkennbar gewesen. Die
Behauptung des Beschwerdeführers, dass er den Nachbarn lediglich zur Rede habe
stellen und ihm etwas Angst habe einjagen wollen, stehe in komplettem
Widerspruch zum gerichtlich festgestellten Tathergang. Ein «zur Rede stellen»
habe während der Tatbegehung nicht stattgefunden bzw. es werde im
Gerichtsurteil nichts dergleichen festgehalten. Sollten die Ausführungen des
Beschwerdeführers auch nur teilweise zutreffen, entlaste dies die Legalprognose
in keiner Weise. Im Gegenteil müsste davon ausgegangen werden, dass nebst dem
finanziellen Motiv noch weitere Problembereiche vorliegen würden, die einer
Bearbeitung bedürften und der Kreis von möglichen Opfern würde sich erweitern.
Beim Beschwerdeführer gehe es somit nicht lediglich um das Nichtanerkennen des
gerichtlich festgestellten Sachverhalts, sondern um die Bereitschaft zur
Auseinandersetzung mit der Tat, der Einsicht in die Tat und damit verbunden dem
Erkennen von eigenen, in der Person liegenden Persönlichkeitsanteilen. Dies
alles stelle die Grundlage für eine erfolgreiche Rückfallprävention dar, indem
gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse konkrete Strategien im Umgang mit dem
Rückfallrisiko erarbeitet werden könnten. Die legalprognostische Einschätzung
falle heute ungünstig aus, eventuell lasse sich bei Fortsetzung des Vollzugs
noch eine Verbesserung der Legalprognose erreichen. Das vorgebrachte Argument,
dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen werde, ändert nichts an der
legalprognostischen Einschätzung und es sei nicht ersichtlich, dass es sich mit
dem Rückfallrisiko bei einer Rückkehr ins Heimatland anders verhalten könnte,
als bei einem weiteren Verbleib in der Schweiz.
5.1
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist
zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug die bedingte
Entlassung rechtfertigt und ob nicht anzunehmen ist, dass er weitere Verbrechen
oder Vergehen begehen wird (vgl. Art. 86 StGB).
5.2
Dem Beschwerdeführer wurde ein
anstandsloses Verhalten im Strafvollzug attestiert. Sein Verhalten im
Strafvollzug steht einer bedingten Entlassung somit nicht entgegen. Es ist
deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer rückfallgefährdet ist.
5.3
Im Sinne einer Gesamtwürdigung hat
die Vorinstanz abgewogen, ob das Restrisiko eines Rückfalls einzugehen ist,
oder ob der Beschwerdeführer weiterhin in Haft belassen werden sollte. Dabei
hat sie die legalprognostisch negativen und positiven Faktoren gegeneinander
abgewogen und ist zum Schluss gelangt, dass die Fortführung des Strafvollzugs
die Möglichkeit biete, die Rückfallgefahr zu mindern. Der bedingten Entlassung
des Beschwerdeführers würden nicht nur entgegenstehen, dass er den gerichtlich
festgestellten Sachverhalt nicht anerkenne, sondern ebenso seine Persönlichkeit
und seine Einstellung zu den verübten Straftaten. Die Vorinstanz ging zu Recht
davon aus, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tatbegehung
persönlichkeitsbedingt die Bereitschaft bestanden habe, die Straftat zu
begehen, weil keine Hinwiese auf handlungsleitende Lebensumstände erkennbar
seien. Dem Strafurteil vom 2. Februar 2018 ist denn auch zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer rein egoistisch gehandelt habe und pekuniäre Interessen
verfolgt habe (Erw. IV/3.2, S. 73). Von einem Beziehungsdelikt ist darin keine
Rede. Ebenso zu Recht wertete die Vorinstanz den Umstand, dass der
Beschwerdeführer denselben Tatort nur rund zwei Monate nach seinem
Einbruchdiebstahl erneut aufsuchte und dies unter deutlicher Steigerung in der
Schwere der Delinquenz, als legalprognostisch negativ. An der Abwägung der
Vorinstanz ist nichts auszusetzen. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die
Vorinstanz lediglich auf das Nichtanerkennen des gerichtlich festgestellten
Sachverhalts abgestellt hätte, ist somit unbehelflich. Ohne Tataufarbeitung und
Einsicht ist eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten (Urteile
des BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.3;6B_912/2010 vom 26. November
2010.
E. 3), was die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls grundsätzlich erhöht. Eine
sofortige bedingte Entlassung wird denn auch von keiner mit dem Fall betrauten
Fachstellen oder Fachpersonen befürwortet oder empfohlen. Und auch wenn der
Beschwerdeführer sich jetzt mit einer Wegweisung in die Türkei einverstanden
erklärt, gab er doch gegenüber der JVA an, eine Rückkehr dorthin könne er sich
nicht vorstellen (Stellungnahme JVA vom 9. Januar 2019 an das Amt für
Justizvollzug, Ziff. 3.11). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug noch nicht erfüllt sind. Vielmehr ist dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, mit einer Deliktaufarbeitung zu
beginnen und einen Veränderungsprozess durchzumachen. Die vorliegende
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
5.4
Zur Differentialprognose muss
festgehalten werden, dass die Prognose sowohl bei einer bedingten Entlassung
als auch bei der Vollverbüssung der Strafe negativ ausfällt, weshalb aus
spezialpräventiver Sicht die bedingte Entlassung auch unter dem Gesichtspunkt
der Differenzialprognose zu verweigern ist.
6.
Zusammengefasst hat die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu Recht verweigert. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
7.1
Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
7.2
Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das
Beschwerdeverfahren wird antragsgemäss auf CHF 2'858.55 (inkl. MwSt. und
Auslagen) festgesetzt. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat
Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das Beschwerdeverfahren wird
auf CHF 2'858.55 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt. Sie ist zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu
bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel