VWBES.2019.108
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
18. Oktober 2019Deutsch21 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus Sri Lanka stammende A.___
(geb. 1983, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) heiratete am 2. Juni
2014 in Sri Lanka die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B.___ (geb.
1973). Am 29. März 2015 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 14. April 2015 eine
Aufenthaltsbewilligung. Diese verlängerte das Migrationsamt letztmals am
29. Januar 2018, mit einer Gültigkeitsdauer bis am 31. März 2019.
2. Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 machte
das Migrationsamt den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass das
Aufenthaltsrecht bei Fürsorgeabhängigkeit, Schuldenwirtschaft und/oder
Straffälligkeit überprüft werde. Es werde erwartet, dass er und seine Ehefrau
keine weiteren Schulden mehr generieren und ein Einkommen erwirtschaften
würden, welches den Bedarf der Familie decke, sodass keine Gelder der
öffentlichen Hand beansprucht würden. Die finanzielle Situation werde in einem
Jahr erneut geprüft. Im März 2016 hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers 101
offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 268'454.45 und fünf offene
Betreibungen in der Höhe von CHF 11'109.60. Der Beschwerdeführer selber
hatte eine Betreibung in der Höhe von CHF 5'000.00.
3. Einer Mutationsmeldung der
Einwohnergemeinde [...] vom 5. April 2018 war zu entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau per 5. Februar 2018 getrennt hatten,
woraufhin das Migrationsamt sie um Beantwortung von Fragen zur Trennung
ersuchte.
4. Mit Stellungnahme vom 2. Mai
2018 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, er und seine Ehefrau
würden seit 5. Februar 2018 auf Wunsch der Ehefrau getrennt leben. Er
wisse nicht, warum es zur Trennung gekommen sei, da sie keine Probleme in der
Ehe gehabt hätten. Es bestehe noch Kontakt zur Ehefrau und sie würden sich
gegenseitig schreiben und anrufen. Er könne sich eine gemeinsame Zukunft noch
vorstellen und habe nie mit ihr über eine Scheidung gesprochen. Er wünsche
sich, dass alle Geldprobleme behoben würden und er und seine Ehefrau wieder
harmonisch zusammenleben könnten. Er arbeite in Zürich zu 100 % und habe sich
gut in der Schweiz integriert. Er habe viele Freunde und könne mittlerweile
auch ein wenig Deutsch.
5. Die Ehefrau teilte am 9. Mai
2018 ebenfalls mit, dass sie sich am 5. Februar 2018 getrennt hätten. Ihr
Ehemann habe nach einem Polizeieinsatz ein Wohnungsverbot erhalten. Sie hätten
sich immer gestritten und er habe sie angeschrien und geschlagen. Des Weiteren
habe er sie nur wegen des Visums geheiratet und nicht aus Liebe. Sie hätten
getrennte Betten gehabt und seit der Trennung hätten sie sich nur einmal zur
Übergabe eines Steuercouverts getroffen. Sie könne sich eine gemeinsame Zukunft
mit dem Beschwerdeführer nicht mehr vorstellen.
6. Am 7. Juni 2018 teilte die
Ehefrau dem Migrationsamt telefonisch mit, sie wolle ein Eheschutzverfahren
einleiten. Der Beschwerdeführer arbeite in Zürich und an anderen Orten
«schwarz». Sie hätten von Anfang an Probleme gehabt und dem Beschwerdeführer
sei es wohl nur um die Aufenthaltsbewilligung gegangen.
7. Am 10. März 2017 teilte die
Sozialregion [...] schriftlich und am 6. August 2018 telefonisch mit, dass
der Beschwerdeführer von Juni 2016 bis Oktober 2016 und vom 1. Mai 2017
bis am 31. März 2018 mit Sozialhilfeleistungen habe unterstützt werden
müssen. Der Saldo der bezogenen Leistungen betrage CHF 26'900.40 (Stand:
23. Januar 2019).
8. Am 20. August 2018 teilte das
Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, es werde erwogen, seine
Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen, und
erteilte ihm das rechtliche Gehör.
9. Mit Stellungnahme vom
5. November 2018 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Jürg Walker, ausführen, er habe sich bis zum 31. Oktober 2018 in Sri Lanka
aufgehalten. Die Ferien hätten sich verlängert, weil ihm die Arbeitsstelle
gekündigt worden sei. Es treffe zu, dass ihn die Ehefrau durch die Polizei habe
aus der Wohnung weisen lassen und es regelmässig Streit gegeben habe. Dieser
sei allerdings in keinem direkten Zusammenhang mit der ehelichen Beziehung
gestanden. Es sei jeweils um finanzielle Probleme der Ehefrau gegangen. Es
treffe im Weiteren nicht zu, dass er seine Ehefrau nur wegen der
Aufenthaltsbewilligung geheiratet habe. Er erhoffe sich weiterhin, dass sie
wieder zusammenkommen würden und sehe noch eine Chance auf eine Fortsetzung der
ehelichen Gemeinschaft. Da er nicht immer sofort wieder einen Temporäreinsatz
habe finden können und die Ehefrau auch häufig arbeitslos gewesen sei, hätten
sie Sozialhilfe beziehen müssen. Dies könne ihm aber nicht vorgeworfen werden. Weiter
liess der Beschwerdeführer ausführen, dass seine Wiedereingliederung in Sri
Lanka ausserordentlich schwierig sein dürfte, da er dort keine
Existenzgrundlage und kein Beziehungsnetz mehr habe. Seine Eltern seien
verstorben und es bestehe kein Kontakt mehr zur Familie. Er verfüge dort weder
über eine Wohnung noch über eine Arbeitsstelle. Seine Integration in der
Schweiz sei trotz der Schulden weit fortgeschritten. Er beantragte deswegen, seine
Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen und ihn nicht aus der Schweiz
wegzuweisen, ihm eventuell eine Aufenthaltsbewilligung wegen wichtiger
persönlicher Gründe zu erteilen und ihm für das Verfahren vor dem Migrationsamt
die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.
10. Die Sozialregion [...] teilte dem
Migrationsamt am 20. Februar 2019 auf telefonische Nachfrage mit, der
Beschwerdeführer werde nicht sozialhilferechtlich unterstützt. Auch durch die
Sozialregion [...] wurde er nicht unterstützt (Stand: 20. Februar 2019).
Im Strafregister ist der Beschwerdeführer nicht verzeichnet (Stand:
20. Februar 2019). Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts [...]
vom 20. Februar 2019 hat der Beschwerdeführer zwei Betreibungen in der
Höhe von CHF 5'474.25 und acht offene Verlustscheine in der Höhe von
CHF 22'515.15.
11. Mit Verfügung vom 8. März 2019
widerrief das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, erteilte ihm keine eigenständige
Aufenthaltsbewilligung und wies ihn per 31. Mai 2019 aus der Schweiz weg. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit
abgewiesen. Nach der Trennung von der Ehefrau sei der Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung aus Familiennachzug erloschen. Die Ehe habe keine drei
Jahre in der Schweiz gedauert und wichtige persönliche Gründe für einen
Verbleib in der Schweiz lägen nicht vor. Die Wegweisung sei verhältnismässig.
12. Mit Beschwerde vom 21. März
2019, welche am 6. Mai 2019 ergänzend begründet wurde, gelangte der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Walker, an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Migrationsamts vom
8. März 2019 sei aufzuheben.
2. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
sei nicht zu widerrufen.
3. Die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers sei nach Ablauf am 31. März 2019 zu verlängern.
4. Der Beschwerdeführer sei nicht aus der
Schweiz wegzuweisen.
5. Das Migrationsamt sei zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren.
6. Der Beschwerde sei in Bezug auf die
Wegweisung die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
7. Dem Unterzeichneten sei Frist
anzusetzen, um die Beschwerde ergänzend zu begründen.
8. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den
Unterzeichneten zu gewähren.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Übergang vom AuG zum AIG müsse auf
die einzelnen Artikel bezogen werden. Die Aufenthaltsbewilligung hätte nicht
widerrufen werden dürfen. Es hätte lediglich eine Nichtverlängerung geprüft
werden dürfen. Bei den Schulden handle es sich vor allem um solche der Ehefrau,
die schon vor der Ehe bestanden hätten und für welche der Beschwerdeführer
solidarisch hafte. Er wolle sich im Ehescheidungsverfahren gegen sie zur Wehr
setzen können, da sie auch Geld von ihm veruntreut habe. Zudem wolle er seine
Pensionskassengelder und AHV-Beiträge herausverlangen können. Ihm müsse deshalb
der Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Scheidung bewilligt werden. Die Ehefrau
habe bereits einen neuen Partner gefunden, den sie heiraten wolle. Seine
Wiedereingliederung in Sri Lanka werde ausserordentlich schwierig sein. Dies
auch deshalb, weil er und seine Ehefrau nicht derselben Ethnie angehörten. Er
habe auch deshalb kein Beziehungsnetz. Seine Mutter sei gestorben, als er 24
Jahre alt gewesen sei, der Vater schon vorher. Zur restlichen Familie habe er
keinen Kontakt mehr, unter anderem eben auch deshalb, weil er eine Frau aus
einer anderen Ethnie geheiratet habe. Er habe alle Zelte dort abgebrochen und
habe keine Existenzgrundlage mehr. Es lägen daher wichtige persönliche Gründe
vor. Bei der kürzlichen Reise nach Sri Lanka sei es ihm nicht darum gegangen,
Familie und Freunde zu besuchen, sondern die Möglichkeiten einer Reintegration
abzuklären. Man könnte dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung oder eine
Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck der Durchführung des
Ehescheidungsverfahrens erteilen, damit er sich finanziell zur Wehr setzen
könnte. Er habe vorher in der Heimat eine Autogarage geführt. Die Ehefrau habe
aber den ganzen Erlös daraus für ihre Zwecke ausgegeben und den
Beschwerdeführer in Schulden «hineingezogen».
13. Mit Verfügung vom 22. März
2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
14. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019
reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Verlustscheinregister zu den
Akten, der zeigen solle, dass die Verlustscheine aus der Zeit stammen würden,
in welcher der Beschwerdeführer noch mit der Ehefrau zusammengewohnt habe. Die
Ehefrau habe das Geld des Beschwerdeführers für sich behalten, statt Rechnungen
damit zu bezahlen. Es laufe nun eine Pfändung des Arbeitslosentaggelds bis zum
30. Juni 2020.
15. Mit Eingabe vom 14. Mai 2019
reichte der Beschwerdeführer eine Mahnung für die Staatssteuer 2017 zu den
Akten, um aufzuzeigen, dass er für Schulden belangt werde, die auch seine
Ehefrau betreffen würden.
16. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019
verzichtete das Migrationsamt auf eine Vernehmlassung und beantragte die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
17. Am 31. Mai 2019 reichte der
Beschwerdeführer eine Pfändungsankündigung für die Gemeinde- und
Feuerwehrsteuer 2017 zu den Akten. Obwohl es sich um gemeinsame Schulden
handle, werde nun er gepfändet.
18. Mit Eingabe vom 19. Juni 2019
liess der Beschwerdeführer noch einmal deutlich machen, dass er für gemeinsame
Schulden belangt werde. In Sri Lanka habe er keinen Rückhalt mehr. Der Erlös
für sein Haus sei für die Hochzeitsfeierlichkeiten verwendet worden. Der
Beschwerdeführer wolle im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine
Teilung der Schulden erwirken, um nicht lebenslänglich für die Schulden seiner
Ehefrau haften zu müssen. Es sei deshalb entscheidend, dass er am
Ehescheidungsverfahren teilnehmen könne.
19. Am 9. September 2019 reichte
das Migrationsamt Belege zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer am
12. August 2019 um ein Rückreisevisum ersucht habe, um wegen des Todes
seiner Mutter am 4. September 2019 für vier Wochen nach Sri Lanka reisen
zu können. Am 3. September 2019 habe er dann erklärt, er werde vom
5. September bis 2. Oktober 2019 nach Sri Lanka reisen, da seine
Mutter krank sei.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer stellt als erstes
in Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf ihren Entscheid vom 8. März 2019
das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
angewendet hat, oder ob noch das alte AuG anwendbar ist. Die allgemeine
Übergangsregelung von Art. 126 Abs. 1 AIG, wonach auf Gesuche, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht
anwendbar bleibt, ist vorliegend nicht anwendbar, da es sich um keine Prüfung
eines Gesuchs um Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung,
sondern um die Prüfung von Widerrufsgründen handelt. Fehlt eine ausdrückliche
gesetzliche Regelung zum Übergangsrecht, so ist die von der Rechtsprechung
entwickelte Regelung anwendbar, wonach sich die Rechtmässigkeit eines
Verwaltungsakts grundsätzlich nach der Rechtslage am Tag seines Erlasses
beurteilt (BGE 139 II 263 E. 6 S. 267 f. mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass im
Fall, da die Rechtsänderung während des erstinstanzlichen Verfahrens eintritt,
stets das neue Recht anzuwenden ist, wie dies die Vorinstanz zu Recht getan hat
(vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 24 Rz. 20).
3.
Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben
ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sie sich in
der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können, und die
nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen
des Familiennachzugs beziehen könnte.
Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG
erlöschen die Ansprüche nach Art. 43, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG
vorliegen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die zuständige Behörde
Bewilligungen widerrufen, wenn der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene
Bedingung nicht einhält. Dieser Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn der Zweck, zu
welchem das Aufenthaltsrecht erteilt wurde, nicht mehr verfolgt oder
eingehalten wird, so auch, wenn die Bedingung des ehelichen Zusammenlebens
nicht mehr erfüllt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_128/2015 vom
25.
August 2015, E. 3.6 mit Hinweisen).
Die Ehegatten haben sich vorliegend am
5.
Februar 2018 getrennt. Der Beschwerdeführer widerspricht der
vorinstanzlichen Erwägung, wonach eine Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft unwahrscheinlich sei, nicht, und bringt selbst vor, dass die
Ehefrau bereits einen neuen Mann gefunden habe, den sie heiraten und nachziehen
wolle. Damit besteht der Zweck, zu welchem das Aufenthaltsrecht erteilt worden
war, nicht mehr, und es liegt ein Widerrufsgrund vor.
4.1
Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht
der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 43 nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft weiter, wenn a) die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder b) wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b
können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat
oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint
(Abs. 2).
Massgeblich für das Vorliegen von
wichtigen persönlichen Gründen ist, wie sich die Pflicht des Ausländers, die
Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf seine persönliche
Situation auswirkt. Verlangt wird eine «erhebliche Intensität der Konsequenzen
für das Privat- und Familienleben […], die mit der Lebenssituation nach dem
Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss» (BGE
139.
II 393 E. 6 S. 403 mit Hinweisen). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit
gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich
ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute
Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138
II 229 E. 3.1 S. 232 mit Hinweis auf die Botschaft). Die allgemein gehaltene
Behauptung oder Hinweise, wonach bei einer Rückkehr in das Heimatland die
Wiedereingliederung stark gefährdet wäre, genügen nicht; die befürchtete
Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen.
Für die Zumutbarkeitsbeurteilung kommt es auf die Intensität der Beziehungen
zum Heimatland an. Von Belang ist daher das Alter des Betroffenen im Zeitpunkt
der Einreise und die zuvor im Heimatland gelebte Zeit, das Vorhandensein
familiärer Bindungen und deren Pflege während des Aufenthalts in der Schweiz,
vorhandene Kenntnisse der heimatlichen Sprache, die beruflichen Chancen im
Heimatland sowie eine allfällige Ächtungsgefahr (vgl. Marc Spescha in: Marc
Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2019, Art. 50 AIG N
30).
4.2
Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, dass die Ehe in der Schweiz nicht drei Jahre gedauert hat, und behauptet
auch nicht, dass er die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte oder dass
er das Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre. Er bringt jedoch vor, dass seine
soziale Wiedereingliederung in Sri Lanka ausserordentlich stark gefährdet wäre.
Er habe dort weder eine Arbeitsstelle noch eine Unterkunft. Seine Mutter sei
gestorben, als er 24 Jahre alt gewesen sei, sein Vater schon früher. Da er eine
Frau einer anderen Ethnie geheiratet habe, habe es Probleme mit der Familie
gegeben und er habe heute keinen Kontakt mehr zu seinen Geschwistern.
4.3.1
Der Beschwerdeführer ist 1983 in
Sri Lanka geboren, aufgewachsen und hat dort auch die Schule besucht. Erst im
März 2015, im Alter von 32 Jahren also, ist er in die Schweiz eingereist und
hat hier rund 4 ½ Jahre gelebt. Kultur, Sprache und Gepflogenheiten seines
Heimatlandes sind ihm somit bestens bekannt, und er hat sich dort auch im
Herbst 2018 und im Herbst 2019 während mehreren Wochen aufgehalten. Bezüglich
dem fehlenden Kontakt zu seiner Familie mutet es sonderbar an, wenn der
Beschwerdeführer ausführen lässt, seine Mutter sei gestorben, als er 24 gewesen
sei, nun aber im August 2019 beim Migrationsamt um ein Rückreisevisum wegen des
Todes seiner Mutter ersuchte. Drei Wochen später gab er dann gegenüber dem
Migrationsamt an, er müsse nachhause reisen, weil seine Mutter krank sei (Aktennotizen
des MISA vom 12. August 2019 und 3. September 2019). Das Vorbringen, wonach der
Beschwerdeführer nach dieser verhältnismässig eher kurzen Abwesenheitsdauer von
4.
½ Jahren mit regelmässigen Ferienaufenthalten kein soziales Netz mehr in der
Heimat hätte, ist daher unglaubhaft.
4.3.2
Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, er habe damals alle Zelte abgebrochen, seine Autogarage verkauft und
habe nun in der Heimat keine Arbeitsstelle mehr, ist dies zwar problematisch,
doch geht es dem Beschwerdeführer damit nicht anders als den meisten anderen Rückkehrern.
Es handelt sich dabei um kein «besonderes» Problem, wie es die Rechtsprechung
verlangt. Er vermag damit keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs.
1.
lit. b AIG darzutun. Warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte,
in einer anderen Autogarage als Mitarbeiter einzusteigen, begründet er nicht
weiter. Nachdem er selber eine Autogarage geführt hat, wird er über die
entsprechenden Fähigkeiten verfügen, womit davon ausgegangen werden darf, dass
es ihm in seinem noch jungen Alter auch möglich sein wird, eine entsprechende
Arbeit zu finden und sich wirtschaftlich wiedereinzugliedern.
4.3.3
Letztlich lässt der
Beschwerdeführer vorbringen, er sei durch die Machenschaften seiner Ehefrau in
eine Verschuldung geraten, indem er für eheliche Schulden solidarisch hafte. Es
müsse ihm die Möglichkeit gegeben werden, sich anlässlich der
Scheidungsverhandlung persönlich zur Wehr setzen zu können. Es sei ihm deshalb
ein Bleiberecht bis zum rechtskräftigen Abschluss der Scheidung zu erteilen.
Die diesbezüglichen Vorbringen sind zwar
leidvoll, doch ist nicht nachvollziehbar, welche Vorteile sich der
Beschwerdeführer durch seinen Verbleib in der Schweiz bis zur Ehescheidung erhofft.
Dass er aus rein finanziellen Interessen keinen permanenten Bleibeanspruch
ableiten kann, ist dem Beschwerdeführer wohl selbst klar. Gütertrennung wurde
bereits mit Eheschutzurteil vom 10. August 2018 vereinbart. Die
solidarische Haftbarkeit für während der Ehe entstandene Schulden ergibt sich
aus dem Gesetz (Art. 166 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]),
woran auch die Ehescheidungsverhandlung (mit oder ohne Anwesenheit des
Beschwerdeführers) nichts ändern wird. Er führt selber aus, dass selbst wenn im
Ehescheidungsverfahren gegenüber der Ehefrau eine erhebliche Forderung aus
Eigengut und anderem geltend gemacht und mit dem Pensionskassenguthaben
verrechnet werden könnte, die Gefahr bestünde, dass dieses bei seiner Ausreise
verarrestiert würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aus der
persönlichen Teilnahme an der Ehescheidungsverhandlung einen finanziellen
Nutzen ziehen könnte, ist somit eher gering. Wichtige persönliche Gründe nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zum Verbleib in der Schweiz mindestens bis zur
Ehescheidung bestehen somit auch aus diesen Gründen nicht.
5.
Weiter beantragt der Beschwerdeführer
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, bringt aber keine
Gründe vor, die nicht schon unter Erwägung 4.3 in Zusammenhang mit der
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geprüft worden wären. Es lässt sich
deshalb auch aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kein weitergehender Anspruch
ableiten.
6.1
Nach Art. 96 Abs. 1 AIG
berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen
Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der
Ausländerinnen und Ausländer.
6.2
Wie bereits erwähnt, hat der
Beschwerdeführer seine ersten 32 Lebensjahre in Sri Lanka verbracht, womit ihm
die Gepflogenheiten und Sprache seines Heimatlandes bestens vertraut sind. In
der Schweiz lebt er erst seit 4 ½ Jahren. Er vermochte bisher nicht, sich
wirtschaftlich zu integrieren, indem während der Ehe Schulden erwirtschaftet
wurden und teilweise auch Sozialhilfe bezogen wurde. Zurzeit bezieht der
Beschwerdeführer Arbeitslosentaggelder, welche bis auf das Existenzminimum
gepfändet werden. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz keine Kinder und
macht auch nicht geltend, dass er gesellschaftlich gut integriert wäre oder
dass er Familie in der Schweiz hätte. Er ist hier somit nicht stark verwurzelt,
womit ihm die Ausreise aus der Schweiz nicht schwerfallen sollte. Nach der
verhältnismässig kurzen Abwesenheitsdauer von 4 ½ Jahren und den mehrwöchigen
Aufenthalten in der Heimat im Herbst 2018 und Herbst 2019 sollte es dem Beschwerdeführer
möglich sein, an frühere Bekanntschaften und allenfalls auch an familiäre
Bindungen in seiner Heimat wiederanzuknüpfen. Die Wegweisung aus der Schweiz
ist somit verhältnismässig.
Das Stellen eines Antrags auf vorläufige
Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration, wie es der Beschwerdeführer
verlangt, wäre nur unter den Voraussetzungen von Art. 83 AIG möglich, welche
vorliegend offensichtlich nicht vorliegen. Eine Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs könnte nach Art. 83 Abs. 4 AIG nämlich nur dann vorliegen,
wenn der Beschwerdeführer in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret
gefährdet wäre. Entsprechendes wird nicht geltend gemacht.
7.1
Letztlich beantragt der
Beschwerdeführer, ihm sei vor der Vorinstanz die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu bewilligen, da bei Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs
noch eine Ambivalenz bestanden habe, ob die Ehegemeinschaft wieder aufgenommen
würde oder nicht, und weil der Beschwerdeführer ohne eine anwaltschaftliche
Vertretung nicht in der Lage gewesen wäre, eine umfassende Eingabe zu machen.
7.2
Nach § 39ter i.V.m. § 76
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die
Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
7.3
Bereits
während des Verfahrens vor der Vorinstanz war der Beschwerdeführer arbeitslos
und auf das Existenzminimum gepfändet, womit er nicht über die erforderlichen
Mittel zur Bezahlung des Prozesses verfügt hat. Der drohende Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung bedrohte den Beschwerdeführer in seiner Existenz und
bedeutet einen starken Eingriff in seine Rechtsstellung. Dass er, der nur wenig
Deutsch spricht und als Ausländer und juristischer Laie die Schweizerische
Rechtsordnung nicht kennt, sich in diesem Verfahren an einen Rechtsanwalt
gewendet hat, ist nachvollziehbar. Dennoch verlangt das Gesetz für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, dass der Prozess nicht als
aussichtslos erscheinen darf. Die Ehe des Beschwerdeführers hat in der Schweiz
keine drei Jahre gedauert und bei der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs waren
die Ehegatten bereits seit neun Monaten getrennt, womit die Wiederaufnahme der
ehelichen Gemeinschaft, insbesondere auch nach den Aussagen der Ehefrau,
unwahrscheinlich erschien. Der Beschwerdeführer vermochte sich während seines
Aufenthalts in der Schweiz nicht ausreichend wirtschaftlich zu integrieren, hat
nicht übermässig lange hier gewohnt, sodass die Ausreise nach dieser Zeit keine
übermässige Härte darstellen würde, er hat hier auch keine Kinder, von denen er
getrennt werden würde, und hat auch keine bekannten Krankheiten, welche eine
Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer
bemüht hat, Deutsch zu lernen, immer wieder temporäre Arbeitseinsätze geleistet
hat und strafrechtlich nicht verzeichnet ist, bestand doch wenig Aussicht, dass
seine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden könnte, womit das Verfahren von
Beginn weg aussichtslos war.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen
ist, ist eine neue anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz – unter
Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – innert zwei Monaten seit
Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
Das für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist unter
Verweis auf die Begründung von Erwägung 7.3 ebenfalls abzuweisen. Auch der
Beschwerdeführer hat inzwischen anerkannt, dass die Ehe definitiv gescheitert
ist, womit die Aussichtschancen im Beschwerdeverfahren gar noch geringer waren
als im Verfahren vor der Vorinstanz.
Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die in Berücksichtigung der finanziellen Situation des
Beschwerdeführers, einschliesslich der Entscheidgebühr auf minimale CHF 500.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – innert zwei Monaten seit Rechtskraft
dieses Urteils zu verlassen.
3. Das Gesuch um integrale unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann