VWBES.2019.111
Führerausweisentzug
4. Juni 2019Deutsch15 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Andreas Noll,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ fuhr am 22. Dezember 2016, 9:37
Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A18 auf dem
Gemeindegebiet […] in Fahrtrichtung Basel auf dem Überholstreifen. Kurz vor
der Signalisation «[…] 1200 m» wechselte er hinter einem roten Personenwagen
nach rechts auf die Normalspur und passierte den auf der Überholspur fahrenden
roten Personenwagen. In der darauffolgenden Fahrt näherte sich A.___ auf der
Normalspur einem vor dem roten Personenwagen auf der Überholspur fahrenden
grauen Personenwagen an und fuhr schliesslich an diesem vorbei, bevor er
anschliessend wieder von der Normalspur vor den grauen Personenwagen auf die
Überholspur wechselte.
2. Wegen des Vorfalls vom 22. Dezember
2016 wurde A.___ mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Juli 2018 des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln
schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.
3. Am 12. März 2019 verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des
Bau- und Justizdepartements, gegen A.___ einen Entzug des Führerausweises für
vier Monate. Sie stufte die Widerhandlung vom 22. Dezember 2016 als mittelschwere
Verletzung der Verkehrsregeln ein.
4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 25. März 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 12. März 2019 in den Ziffern 2 – 4 des Dispositivs
vollumfänglich aufzuheben. Stattdessen sei bzw. seien
-
die Dauer des Führerausweisentzugs auf 1 Monat (gesetzliche Mindestdauer) ab
Einsendung des Führerausweises festzulegen;
-
der Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise spätestens 30
Tage nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
an den Beschwerdegegner einzusenden; und
- die
Gebühren neu zu bemessen.
2. Alles unter o/e–Kostenfolge
zulasten des Staates.
Ferner stellte er den Verfahrensantrag um
aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
4.2 Mit Präsidialverfügung vom 26. März
2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4.3 Mit Vernehmlassung vom 12. April 2019
schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.
4.4 Mit Replik vom 28. Mai 2019 hielt
der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 16 Abs. 2
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen
die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz
ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung
ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten,
mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und
ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die
mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen
Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente
einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle
qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG gegeben sind (Urteile des BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E.
2.
;6A.16/2006 E. 2.1.1 vom 6. April 2006, in: JdT 2006 I S. 442; Botschaft
vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487).
2.2
Die MFK wertete das Verhalten des
Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Das Kantonsgericht
Basel-Landschaft qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers als leichte
Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.
2.3
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch
an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,
selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt
namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm
vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und
Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im
Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen
(BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil des BGer 1C_266/2014 vom 17.
Februar 2015 E. 2.1.2).
2.4
In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde
demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den
Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil des
BGer 1C_39/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die Tatbestandsumschreibungen für den
Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht
überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG
legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt
eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während
die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die
objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib
193.
E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine
Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des BGer 6A.64/2006
vom 20. März 2007 E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer
Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst
die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht
aus (Urteil des BGer 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011 2.4.2 mit
Hinweisen).
3.1
Strittig und zu klären ist, ob die
Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewertet und ihm den
Führerausweis deshalb für vier Monate entzogen hat.
3.2
Der Beschwerdeführer
bestreitet das Vorliegen einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung. Damit
ihm eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
vorgeworfen werden könnte, hätte er durch sein Rechtsüberholmanöver «eine
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen haben»
müssen. Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft habe dazu festgehalten,
dass zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
bestanden habe und keine aussergewöhnlichen äusserlichen Umstände vorgelegen
hätten. Auch von einer Inkaufnahme einer Gefahr für die Sicherheit anderer
könne in casu klarerweise nicht gesprochen werden, da eine solche Inkaufnahme
das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit erfüllen und zu einer
Verurteilung wegen einer schweren Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2
SVG hätte führen müssen. Das Kantonsgericht habe Rücksichtslosigkeit verneint.
Vor diesem Hintergrund könne ihm nur eine leichte Widerhandlung im Sinne von
Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vorgeworfen werden. Er habe für die übrigen
Verkehrsteilnehmer nur eine geringe (abstrakte) Gefahr hervorgerufen. Auch sein
Verschulden sei nur leicht gewesen, wie dies das Kantonsgericht klargestellt
habe. Es handle sich vorliegend nicht um ein klassisches Rechtsüberholen. Aus
der Videoaufzeichnung sei ersichtlich, dass der Verkehr auf der Überholspur
zeitweise auf über 120 km/h beschleunigt habe, sich mithin ein allgemeiner Verkehrsfluss
mit erhöhtem Tempo gebildet habe. Insofern sei erkennbar, dass er im
Verkehrsfluss dynamisch mitgefahren sei, sodann, ohne dem roten Personenwagen
zu nahe aufgeschlossen zu haben, auf die Normalspur gewechselt, die
Geschwindigkeit reduziert habe und schliesslich erst nach etwa 1 km Fahrt
rechts an dem auf der Überholspur langsamer fahrenden grauen Personenwagen
vorbeigefahren und vor diesem wieder auf die Überholspur eingebogen sei.
4.1
Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das
Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die
Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine
erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr
nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt,
muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt
wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren
werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar (BGE 142 IV 93 E. 3.2).
4.2
Überholen liegt vor, wenn ein
schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes
einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das
Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens
bildet (BGE 142 IV 93 E. 3.2).
4.3
Nach dem rechtskräftigen Strafurteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. Juli 2018 steht fest, dass der
Beschwerdeführer in […] auf dem ersten Überholstreifen der Autobahn A18 in
Fahrtrichtung Basel fuhr und kurz nach der Signalisation «[…] 1200 m» hinter einem
roten Personenwagen nach rechts auf die Normalspur wechselte und diesen auf der
Überholspur fahrenden roten Personenwagen passierte und dass sich der Beschwerdeführer
in der darauf folgenden Fahrt auf der Normalspur einem vor dem roten
Personenwagen auf der Überholspur fahrenden, grauen Personenwagen annäherte und
schliesslich an diesem vorbeifuhr, bevor er anschliessend wieder von der
Normalspur vor den grauen Personenwagen auf die Überholspur wechselte. Mit
diesem (unbestrittenen) Verhalten steht fest, dass der Beschwerdeführer auf der
Autobahn Fahrzeuge rechts überholte.
4.4
Eine Ausnahme vom Verbot des
Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR
741.
) allgemein und Art.
36.
Abs. 5 lit. a VRV für Autobahnen «beim Fahren in parallelen Kolonnen» vor.
Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens
vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen
Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 133 II 58 E. 4; 126 IV 192
E. 2a; je mit Hinweisen). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und
Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ausdrücklich
untersagt. Beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen darf deshalb in
keinem Falle durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt werden.
Namentlich ist es verpönt, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen
Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (vgl. BGE 133 II 58
E. 4; 126 IV 192 E. 2a; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung setzt
paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren, somit ein
längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden
Fahrzeugreihen voraus (BGE 142 IV 93 E. 3.3).
4.5
Beim vorliegend zu beurteilenden
Fahrmanöver handelte es sich um verbotenes Rechtsüberholen, da der
Beschwerdeführer zunächst auf die Normalspur ausgeschwenkt und nach dem
Überholen zweier Fahrzeuge unmittelbar vor dem grauen Personenwagen wieder auf
die Überholspur eingebogen ist. Bereits das Kantonsgericht hat in seinem
Entscheid dazu festgehalten: «Das in casu zu beurteilende rechtsseitige
Passieren des roten und des grauen Fahrzeugs sowie das anschliessende Wiedereinbiegen
auf die Überholspur stellt ein klassisches Rechtsüberholen dar» (siehe Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. Juli 2018 S. 12 f.). Das vom
verbotenen Rechtsüberholen zu differenzierende, erlaubte Rechtsvorfahren fällt
damit vorliegend ausser Betracht, fehlt es doch schon am parallelen
Kolonnenverkehr.
5.1
Bezüglich der Verkehrsgefährdung
genügt bei den Widerhandlungen der Art. 16a Abs. 1 lit. a, 16b Abs. 1 lit.
a, 16c Abs. 1 lit. a SVG die erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen. Ob
eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen
wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation
ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die
Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die
allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann,
wenn aufgrund besonderer Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder
gar einer Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine
naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE
123.
IV 88 E. 3a; Urteil des BGer 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 3.3
mit Hinweis).
5.2
Das Bundesgericht hat in seinem
jüngsten, in Erw. II/4.1 ff. zitierten Urteil BGE 142 IV 93 seine
Rechtsprechung bestätigt, wonach Rechtsüberholen auf der Autobahn immer eine
erhöhte abstrakte Gefährdung darstellt. Relativiert hat es einzig seine
Definition von Kolonnenverkehr. Es hat ausgeführt, das (passive)
Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr sei mittlerweile eine alltägliche
Situation, die sich kaum vermeiden lasse und nicht per se zu einer abstrakt
erhöhten Gefahrensituation führe. Im Gegensatz zum eigentlichen Rechtsüberholen
tauche das rechts auf der Normalspur fahrende Auto nicht plötzlich und
unvermittelt (mit hoher Geschwindigkeit) auf, sondern bewege sich mit
konstanter Geschwindigkeit fort. Eine Ausnahme hat das Bundesgericht zudem in
einem Fall des Rechtsüberholens einer Fahrzeugkolonne auf dem Pannenstreifen
mit geringer Geschwindigkeit (zwischen 10 und 30 km/h) angenommen und dies als
bloss mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
qualifiziert (vgl. BGE 133 II 58 E. 5; zitiert aus: Urteil des BGer 1C_201/2014
vom 20. Februar 2015 E. 3.5.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrmanöver —
insbesondere mit dem unmittelbaren Wechsel von der Normalspur vor den grauen Personenwagen
auf die Überholspur — die anderen Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdete. Der
Beschwerdeführer musste jederzeit damit rechnen, dass die überholten
Fahrzeuglenker, die sich bereits längere Zeit auf der Überholspur befanden (wie
auf dem Videomaterial ersichtlich ist), auf die rechte Spur wechseln könnten
(vgl. Urteil des BGer 6B_903/2010 vom 4. Januar 2011 E. 3.3). Gerade
auch mit Blick auf das erhöhte Verkehrsaufkommen und der relativ hohen, auf
Autobahnen üblichen Geschwindigkeit rief der Beschwerdeführer durch sein
Rechtsüberholmanöver eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor. Bereits
das Strafgericht Basel-Landschaft hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2018
festgehalten, dass die Verletzung des Verbots des Rechtsüberholens geeignet sei,
mindestens eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrsteilnehmer zu schaffen
(vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Juli 2018 S. 14). Das
Verhalten des Beschwerdeführers wurde unter diesen Umständen von der Vorinstanz
zu Recht nicht mehr als leicht eingestuft. Nach dem Gesagten ist somit von
einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
auszugehen. Dabei sind seine Ausführungen zu künftigen Rechtsänderungen unbehelflich.
Massgebend ist das geltende Recht und dieses hat die Vorinstanz richtig
angewendet.
6.
Der Beschwerdeführer hat sich eine mittelschwere
Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu Schulden kommen
lassen. Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis am 29. April 2016 bereits
einmal wegen einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften entzogen worden war, hat ihm die Vorinstanz den
Ausweis zu Recht für vier Monate entzogen. Dies entspricht der gesetzlichen
Mindestentzugsdauer (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG), welche nicht unterschritten
werden darf (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG).
7.1
Der Beschwerdeführer rügt, die Höhe
der erstinstanzlich festgesetzten Gebühr sei nicht begründet.
7.2
Die Berechnung der vorinstanzlichen Bearbeitungsgebühr
ist nicht zu beanstanden: Gemäss § 44nonies der Verordnung
über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe (BGS
614.
) können für Administrativverfahren nach der Strassenverkehrsgesetzgebung
des Bundes Gebühren zwischen CHF 30.00 bis 600.00 erhoben werden. Dabei sind
das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten. In diesem Sinne sieht §
3.
des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) vor, dass innerhalb eines Gebührenrahmens
die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des
Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen sind.
Die von der MFK erhobene Gebühr von CHF 584.45 bewegt sich im vorgegebenen
Rahmen und scheint angesichts der vorgängig durchgeführten Schriftenwechsel mit
dem Beschwerdeführer sowie dem Erlass der vierseitigen Verfügung als
angemessen. Eine detailliertere Begründung war nicht geboten, zumal der
Maximalrahmen nicht ausgeschöpft wird.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
9.
Der Beschwerde wurde mit Verfügung
vom 26. März 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des
Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist
anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat den Führerausweis innert 14
Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der MFK einzureichen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019
bestätigt.