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Entscheid

VWBES.2019.111

Führerausweisentzug

4. Juni 2019Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ fuhr am 22. Dezember 2016, 9:37

Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A18 auf dem

Gemeindegebiet […] in Fahrtrichtung Basel auf dem Überholstreifen. Kurz vor

der Signalisation «[…] 1200 m» wechselte er hinter einem roten Personenwagen

nach rechts auf die Normalspur und passierte den auf der Überholspur fahrenden

roten Personenwagen. In der darauffolgenden Fahrt näherte sich A.___ auf der

Normalspur einem vor dem roten Personenwagen auf der Überholspur fahrenden

grauen Personenwagen an und fuhr schliesslich an diesem vorbei, bevor er

anschliessend wieder von der Normalspur vor den grauen Personenwagen auf die

Überholspur wechselte.

2. Wegen des Vorfalls vom 22. Dezember

2016 wurde A.___ mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Juli 2018 des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln

schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.

3. Am 12. März 2019 verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des

Bau- und Justizdepartements, gegen A.___ einen Entzug des Führerausweises für

vier Monate. Sie stufte die Widerhandlung vom 22. Dezember 2016 als mittelschwere

Verletzung der Verkehrsregeln ein.

4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 25. März 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 12. März 2019 in den Ziffern 2 – 4 des Dispositivs

vollumfänglich aufzuheben. Stattdessen sei bzw. seien

-

die Dauer des Führerausweisentzugs auf 1 Monat (gesetzliche Mindestdauer) ab

Einsendung des Führerausweises festzulegen;

-

der Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise spätestens 30

Tage nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

an den Beschwerdegegner einzusenden; und

- die

Gebühren neu zu bemessen.

2. Alles unter o/e–Kostenfolge

zulasten des Staates.

Ferner stellte er den Verfahrensantrag um

aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

4.2 Mit Präsidialverfügung vom 26. März

2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4.3 Mit Vernehmlassung vom 12. April 2019

schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.

4.4 Mit Replik vom 28. Mai 2019 hielt

der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 16 Abs. 2

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen

die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz

ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung

ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten,

mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und

ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf

nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere

Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die

mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen

Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente

einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle

qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG gegeben sind (Urteile des BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E.

2.

;6A.16/2006 E. 2.1.1 vom 6. April 2006, in: JdT 2006 I S. 442; Botschaft

vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487).

2.2

Die MFK wertete das Verhalten des

Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Das Kantonsgericht

Basel-Landschaft qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers als leichte

Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.

2.3

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt

stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch

an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,

selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt

namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm

vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und

Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im

Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen

(BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil des BGer 1C_266/2014 vom 17.

Februar 2015 E. 2.1.2).

2.4

In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde

demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der

Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den

Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil des

BGer 1C_39/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die Tatbestandsumschreibungen für den

Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht

überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG

legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt

eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während

die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die

objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib

193.

E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine

Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des BGer 6A.64/2006

vom 20. März 2007 E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer

Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst

die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht

aus (Urteil des BGer 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011 2.4.2 mit

Hinweisen).

3.1

Strittig und zu klären ist, ob die

Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewertet und ihm den

Führerausweis deshalb für vier Monate entzogen hat.

3.2

Der Beschwerdeführer

bestreitet das Vorliegen einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung. Damit

ihm eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

vorgeworfen werden könnte, hätte er durch sein Rechtsüberholmanöver «eine

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen haben»

müssen. Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft habe dazu festgehalten,

dass zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

bestanden habe und keine aussergewöhnlichen äusserlichen Umstände vorgelegen

hätten. Auch von einer Inkaufnahme einer Gefahr für die Sicherheit anderer

könne in casu klarerweise nicht gesprochen werden, da eine solche Inkaufnahme

das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit erfüllen und zu einer

Verurteilung wegen einer schweren Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2

SVG hätte führen müssen. Das Kantonsgericht habe Rücksichtslosigkeit verneint.

Vor diesem Hintergrund könne ihm nur eine leichte Widerhandlung im Sinne von

Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vorgeworfen werden. Er habe für die übrigen

Verkehrsteilnehmer nur eine geringe (abstrakte) Gefahr hervorgerufen. Auch sein

Verschulden sei nur leicht gewesen, wie dies das Kantonsgericht klargestellt

habe. Es handle sich vorliegend nicht um ein klassisches Rechtsüberholen. Aus

der Videoaufzeichnung sei ersichtlich, dass der Verkehr auf der Überholspur

zeitweise auf über 120 km/h beschleunigt habe, sich mithin ein allgemeiner Verkehrsfluss

mit erhöhtem Tempo gebildet habe. Insofern sei erkennbar, dass er im

Verkehrsfluss dynamisch mitgefahren sei, sodann, ohne dem roten Personenwagen

zu nahe aufgeschlossen zu haben, auf die Normalspur gewechselt, die

Geschwindigkeit reduziert habe und schliesslich erst nach etwa 1 km Fahrt

rechts an dem auf der Überholspur langsamer fahrenden grauen Personenwagen

vorbeigefahren und vor diesem wieder auf die Überholspur eingebogen sei.

4.1

Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das

Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die

Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine

erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr

nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt,

muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt

wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren

werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar (BGE 142 IV 93 E. 3.2).

4.2

Überholen liegt vor, wenn ein

schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes

einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das

Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens

bildet (BGE 142 IV 93 E. 3.2).

4.3

Nach dem rechtskräftigen Strafurteil

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. Juli 2018 steht fest, dass der

Beschwerdeführer in […] auf dem ersten Überholstreifen der Autobahn A18 in

Fahrtrichtung Basel fuhr und kurz nach der Signalisation «[…] 1200 m» hinter einem

roten Personenwagen nach rechts auf die Normalspur wechselte und diesen auf der

Überholspur fahrenden roten Personenwagen passierte und dass sich der Beschwerdeführer

in der darauf folgenden Fahrt auf der Normalspur einem vor dem roten

Personenwagen auf der Überholspur fahrenden, grauen Personenwagen annäherte und

schliesslich an diesem vorbeifuhr, bevor er anschliessend wieder von der

Normalspur vor den grauen Personenwagen auf die Überholspur wechselte. Mit

diesem (unbestrittenen) Verhalten steht fest, dass der Beschwerdeführer auf der

Autobahn Fahrzeuge rechts überholte.

4.4

Eine Ausnahme vom Verbot des

Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR

741.

) allgemein und Art.

36.

Abs. 5 lit. a VRV für Autobahnen «beim Fahren in parallelen Kolonnen» vor.

Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens

vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen

Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 133 II 58 E. 4; 126 IV 192

E. 2a; je mit Hinweisen). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und

Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ausdrücklich

untersagt. Beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen darf deshalb in

keinem Falle durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt werden.

Namentlich ist es verpönt, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen

Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (vgl. BGE 133 II 58

E. 4; 126 IV 192 E. 2a; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung setzt

paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren, somit ein

längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden

Fahrzeugreihen voraus (BGE 142 IV 93 E. 3.3).

4.5

Beim vorliegend zu beurteilenden

Fahrmanöver handelte es sich um verbotenes Rechtsüberholen, da der

Beschwerdeführer zunächst auf die Normalspur ausgeschwenkt und nach dem

Überholen zweier Fahrzeuge unmittelbar vor dem grauen Personenwagen wieder auf

die Überholspur eingebogen ist. Bereits das Kantonsgericht hat in seinem

Entscheid dazu festgehalten: «Das in casu zu beurteilende rechtsseitige

Passieren des roten und des grauen Fahrzeugs sowie das anschliessende Wiedereinbiegen

auf die Überholspur stellt ein klassisches Rechtsüberholen dar» (siehe Urteil

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. Juli 2018 S. 12 f.). Das vom

verbotenen Rechtsüberholen zu differenzierende, erlaubte Rechtsvorfahren fällt

damit vorliegend ausser Betracht, fehlt es doch schon am parallelen

Kolonnenverkehr.

5.1

Bezüglich der Verkehrsgefährdung

genügt bei den Widerhandlungen der Art. 16a Abs. 1 lit. a, 16b Abs. 1 lit.

a, 16c Abs. 1 lit. a SVG die erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen. Ob

eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen

wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation

ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die

Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die

allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann,

wenn aufgrund besonderer Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder

gar einer Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine

naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE

123.

IV 88 E. 3a; Urteil des BGer 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 3.3

mit Hinweis).

5.2

Das Bundesgericht hat in seinem

jüngsten, in Erw. II/4.1 ff. zitierten Urteil BGE 142 IV 93 seine

Rechtsprechung bestätigt, wonach Rechtsüberholen auf der Autobahn immer eine

erhöhte abstrakte Gefährdung darstellt. Relativiert hat es einzig seine

Definition von Kolonnenverkehr. Es hat ausgeführt, das (passive)

Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr sei mittlerweile eine alltägliche

Situation, die sich kaum vermeiden lasse und nicht per se zu einer abstrakt

erhöhten Gefahrensituation führe. Im Gegensatz zum eigentlichen Rechtsüberholen

tauche das rechts auf der Normalspur fahrende Auto nicht plötzlich und

unvermittelt (mit hoher Geschwindigkeit) auf, sondern bewege sich mit

konstanter Geschwindigkeit fort. Eine Ausnahme hat das Bundesgericht zudem in

einem Fall des Rechtsüberholens einer Fahrzeugkolonne auf dem Pannenstreifen

mit geringer Geschwindigkeit (zwischen 10 und 30 km/h) angenommen und dies als

bloss mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

qualifiziert (vgl. BGE 133 II 58 E. 5; zitiert aus: Urteil des BGer 1C_201/2014

vom 20. Februar 2015 E. 3.5.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrmanöver —

insbesondere mit dem unmittelbaren Wechsel von der Normalspur vor den grauen Personenwagen

auf die Überholspur — die anderen Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdete. Der

Beschwerdeführer musste jederzeit damit rechnen, dass die überholten

Fahrzeuglenker, die sich bereits längere Zeit auf der Überholspur befanden (wie

auf dem Videomaterial ersichtlich ist), auf die rechte Spur wechseln könnten

(vgl. Urteil des BGer 6B_903/2010 vom 4. Januar 2011 E. 3.3). Gerade

auch mit Blick auf das erhöhte Verkehrsaufkommen und der relativ hohen, auf

Autobahnen üblichen Geschwindigkeit rief der Beschwerdeführer durch sein

Rechtsüberholmanöver eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor. Bereits

das Strafgericht Basel-Landschaft hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2018

festgehalten, dass die Verletzung des Verbots des Rechtsüberholens geeignet sei,

mindestens eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrsteilnehmer zu schaffen

(vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 24. Juli 2018 S. 14). Das

Verhalten des Beschwerdeführers wurde unter diesen Umständen von der Vorinstanz

zu Recht nicht mehr als leicht eingestuft. Nach dem Gesagten ist somit von

einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

auszugehen. Dabei sind seine Ausführungen zu künftigen Rechtsänderungen unbehelflich.

Massgebend ist das geltende Recht und dieses hat die Vorinstanz richtig

angewendet.

6.

Der Beschwerdeführer hat sich eine mittelschwere

Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu Schulden kommen

lassen. Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis am 29. April 2016 bereits

einmal wegen einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften entzogen worden war, hat ihm die Vorinstanz den

Ausweis zu Recht für vier Monate entzogen. Dies entspricht der gesetzlichen

Mindestentzugsdauer (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG), welche nicht unterschritten

werden darf (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG).

7.1

Der Beschwerdeführer rügt, die Höhe

der erstinstanzlich festgesetzten Gebühr sei nicht begründet.

7.2

Die Berechnung der vorinstanzlichen Bearbeitungsgebühr

ist nicht zu beanstanden: Gemäss § 44nonies der Verordnung

über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe (BGS

614.

) können für Administrativverfahren nach der Strassenverkehrsgesetzgebung

des Bundes Gebühren zwischen CHF 30.00 bis 600.00 erhoben werden. Dabei sind

das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten. In diesem Sinne sieht §

3.

des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) vor, dass innerhalb eines Gebührenrahmens

die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des

Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen sind.

Die von der MFK erhobene Gebühr von CHF 584.45 bewegt sich im vorgegebenen

Rahmen und scheint angesichts der vorgängig durchgeführten Schriftenwechsel mit

dem Beschwerdeführer sowie dem Erlass der vierseitigen Verfügung als

angemessen. Eine detailliertere Begründung war nicht geboten, zumal der

Maximalrahmen nicht ausgeschöpft wird.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

9.

Der Beschwerde wurde mit Verfügung

vom 26. März 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des

Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist

anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft des

vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat den Führerausweis innert 14

Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der MFK einzureichen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_421/2019 vom 20. De­zember 2019

bestätigt.