VWBES.2019.112
Führerausweisentzug
14. August 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. August 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___, geb. [...] 1996, ist seit dem
20. März 2014 im Besitze des Führerausweises der Kategorie B.
1.2 Mit Verfügung vom 15. August 2014
entzog ihm die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK)
den Führerausweis wegen einer schweren Verkehrswiderhandlung für drei Monate.
2.1 Gemäss Polizeirapport der
Kantonspolizei Aargau vom 16. Juli 2018 verursachte A.___ am 2. Juli 2018,
23:45 Uhr, als Lenker eines Motorfahrzeugs auf dem Gemeindegebiet […] auf der
Autobahn A1 auf nasser Fahrbahn einen Selbstunfall.
2.2 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm
stufte den Vorfall vom 2. Juli 2018 als einfache Verkehrsregelverletzung ein
und verurteilte A.___ deswegen mit Strafbefehl vom 27. Dezember 2018 wegen
Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die
Strassenverhältnisse zu einer Busse von CHF 400.00.
3.1 Gemäss Polizeirapport der
Kantonspolizei Luzern vom 5. November 2018 verursachte A.___ am 25. Oktober
2018, 22:56 Uhr, als Lenker eines Motorfahrzeugs in […] einen Verkehrsunfall. A.___
wird vorgeworfen, er habe ein rotes Lichtsignal missachtet und sei dabei mit einem
anderen Auto kollidiert.
3.2 Die strafrechtliche Beurteilung des Vorfalls
vom 25. Oktober 2018 ist noch ausstehend.
4. Die MFK stufte den Vorfall vom 2.
Juli 2018 als mittelschwere und denjenigen vom 25. Oktober 2018 als schwere
Verkehrsregelverletzung ein und entzog A.___ mit Verfügung vom 5. März 2019 den
Führerausweis unter Berücksichtigung des Führerausweisentzugs wegen einer
schweren Verkehrsregelverletzung vom 15. August 2014 für die Dauer von 13
Monaten.
5.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 25. März 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 5. März 2019 sei
aufzuheben.
2. Die Anzeige wegen Missachtung eines
Lichtsignals sei zurückzuziehen.
3. Dem Beschwerdeführer sei der
Führerausweis für höchstens 3 Monate zu entziehen.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
5.2 Mit Präsidialverfügung vom 26. März
2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis 12. April 2019 gesetzt, um einen
Kostenvorschuss von CHF 800.00 zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde.
5.3 Mit Beschwerdeantwort vom 11. April
2019 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.
5.4 Mit Verfügung vom 25. April 2019
stellte die Präsidentin fest, dass der Kostenvorschuss erst per 18. April 2019
bezahlt wurde.
5.5 Mit Schreiben vom 6. Mai 2019
äusserte sich der Beschwerdeführer zur verspäteten Zahlung.
6. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
1.2.1
Von der Beschwerde führenden oder
klagenden Partei kann ein Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen
Gerichtskosten verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfalle. Wird er nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so
tritt das Gericht auf die Beschwerde oder Klage nicht ein (§ 76ter
Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
1.2.2
Mit Präsidialverfügung vom 26.
März 2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis 12. April 2019 gesetzt, um einen
Kostenvorschuss von CHF 800.00 zu bezahlen. Innert Frist wurde bei der
Zentralen Gerichtkasse keine entsprechende Zahlung verzeichnet.
1.2.3
Der Beschwerdeführer legt zwar
eine Auftragsbestätigung vom 10. April 2019 an die […] AG ins Recht, wonach am
11.
April 2019 eine Auszahlung von CHF 800.00 an die Zentrale Gerichtskasse
erfolgen sollte. Die Zahlung erfolgte aber erst per 18. April 2019. Der
Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2019 geltend, an der
Verspätung treffe ihn kein Verschulden. Der Auftragsbestätigung vom 10. April
2019.
sei zu entnehmen, dass er alle Angaben korrekt angegeben habe. Aus nicht
nachvollziehbaren Gründen habe die […] AG die Transaktion nicht vorgenommen.
1.2.4
Wird der Betrag dem Konto der
Behörde nicht (rechtzeitig) gutgeschrieben, ist nach der Gerichtspraxis zu
berücksichtigen, ob das Misslingen der Überweisung an den Endbegünstigten dem
Rechtssuchenden bzw. dessen Bank oder aber der Behörde respektive deren
Hilfsperson zuzuschreiben ist (vgl. Urteil des BGer 4A_481/2016 vom 6. Januar
2017.
E. 3.1.3).
1.2.5
Der Beschwerdeführer macht in
seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2019 zwar geltend, das Misslingen der
Überweisung sei seiner Bank zuzuschreiben, belegt sein Vorbringen aber nicht. Wohl
hat der Beschwerdeführer sofort nach Mitteilung des Verwaltungsgerichts einen
neuerlichen Zahlungsauftrag erteilt. Dennoch bleib ungeklärt, warum die Zahlung
nicht (termingerecht) ausgelöst worden ist. Der Auftragsbestätigung der […] AG
vom 10. April 2019 lässt sich lediglich entnehmen, dass die Zahlung mit Ausführungsdatum
vom 11. April 2019 pendent war. Ob das Konto (welches offenbar nicht auf den
Beschwerdeführer lautete) allenfalls nicht über hinreichende Deckung verfügte
oder ob ein technischer Fehler der Bank vorlag, ergibt sich aus dem Beleg
nicht. Der Beschwerdeführer muss sich deshalb die verspätete Zahlung selbst
zurechnen lassen. Zufolge verspäteter Leistung des Kostenvorschusses ist auf
die Beschwerde - wie in der Verfügung vom 26. März 2019 angedroht - nicht
einzutreten.
2.
Die Beschwerde hätte bei einer
materiellen Prüfung abgewiesen werden müssen. Dies aufgrund nachstehender
Erwägungen.
3.1
Die Vorinstanz stufte die
Verkehrsregelverletzung vom 2. Juli 2018 als mittelschwer und diejenige vom 25.
Oktober 2018 als schwer ein.
3.2
Der Beschwerdeführer moniert, die
Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er am 25. Oktober 2018 die Kreuzung in
[…] bei Rot passiert habe und laste ihm zu Unrecht eine schwere
Verkehrsregelverletzung an. Das Lichtsignal sei auf Gelb gestanden, als er über
die Kreuzung gefahren sei. Die entgegengerichtete Ampel habe anscheinend
bereits auf Grün gewechselt, als die andere Ampel beim Vorbeifahren noch Gelb
gezeigt habe. Ein Verkehrsteilnehmer dürfe darauf vertrauen, dass genügend Zeit
zur sicheren Überquerung der Kreuzung verbleibe, wenn die Ampel beim
Vorbeifahren Gelb zeige. An der Kollision treffe ihn kein Verschulden. Er habe
keine Verkehrsregel verletzt. Der Führerausweis sei dementsprechend lediglich
aufgrund des Vorfalls vom 2. Juli 2018 gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wegen
einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung zu entziehen.
4.
Die fragliche Lichtsignalanlage in […]
ist mit einem Rotfahrerprotokoll ausgerüstet. Gemäss Protokoll wurde bei dem
vom Beschwerdeführer befahrenen Fahrstreifen am 25. Oktober 2018, um 22:56:50
Uhr, eine Rotlichtüberfahrt protokolliert. Am 25. Oktober 2018 um 22:58 Uhr,
meldete der unfallbeteiligte Personenwagenlenker der Einsatzleitzentrale der […]
Polizei einen Verkehrsunfall. Damit steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass
der Beschwerdeführer die Kreuzung bei Rot überquert und damit eine Verletzung
der Verkehrsregeln begangen hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die
Lichtsignalanlage sei während der Querung auf Gelb gestanden, muss deshalb als
blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden.
5.1
Nach Art. 27 Abs. 1
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) sind Signale und Markierungen sowie
Weisungen der Polizei zu befolgen.
5.2
Rotes Licht bedeutet «Halt» (Art. 68
Abs. 1bis Strassensignalisationsverordnung, SSV, SR 741.21).
5.3
Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen
die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine
Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten,
mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und
ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
5.4
Die Vorinstanz hat das Verhalten des
Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2018 als schwere Widerhandlung nach Art. 16c
SVG eingestuft. Deswegen, wegen der mittelschweren Verkehrsregelverletzung vom
2.
Juli 2018 und wegen des Führerausweisentzugs vom 15. August 2014 wurde ihm
der Führerausweis für 13 Monate entzogen. Es ist zu prüfen, ob dieser Entzug zu
Recht erfolgte.
6.1
Ein Führerausweisentzug nach Art.
16c SVG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Beschwerdeführer mit
seiner Fahrweise eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben der
Verkehrsteilnehmer schuf. Der Beschwerdeführer hat mangels Aufmerksamkeit und Missachten
eines Lichtsignals einen Unfall mit einem anderen korrekt fahrenden
Personenwagen verursacht. Damit hat er offensichtlich objektiv eine schwere
Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und sich selber geschaffen. Diese hat sich
in einem Unfall verwirklicht. Die objektive Voraussetzung einer schweren
Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG ist erfüllt.
6.2
In subjektiver Hinsicht verlangt die
Anwendung von Art. 16c SVG ein schweres Verschulden. Eine Kreuzung, auch wenn
der Vortritt mittels Lichtsignalen geregelt ist, bedarf der erhöhten
Aufmerksamkeit eines Motorfahrzeugführers. Ein Motorfahrzeugführer muss darauf
gefasst sein, dass das Lichtsignal von Grün auf Gelb und Rot wechselt. Signale
und Markierungen sind - wie bereits erwähnt - zu befolgen. Steht das
Lichtsignal auf Rot, so bedeutet dies «Halt» (Art. 68 Abs. 1bis SSV)
und es ist zwingend anzuhalten. Die Missachtung der Lichtsignalanlage wurde
bereits in mehreren Entscheiden als schwere Widerhandlung qualifiziert (Urteile
des BGer 6B_796/2008;6P.153/2002; nichtpublizierter Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Mai 2012 [VWBES.2012.48]).
Der Beschwerdeführer hat die Kreuzung gemäss des «Rotfahrerprotokolls» bei Rot
überquert und seine Fahrt über die Kreuzung ohne Beachtung des Verkehrs
fortgesetzt. Eine derartige Sorglosigkeit ist grobfahrlässig. Der
Beschwerdeführer muss sich sein Verhalten als schweres Verschulden im Sinn von
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG anrechnen lassen.
7.1
Nach einer schweren Widerhandlung
wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei
Monate entzogen. Die Entzugsdauer beträgt mindestens 12 Monate, wenn in den
vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder
zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit.
c SVG). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist
ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG; Urteil des BGer 1C_183/2013 vom 21. Juni
2013.
E. 3.1 mit Hinweisen).
7.2
Dem Beschwerdeführer ist ein
grobfahrlässiges Handeln anzulasten. Die Verkehrsgefährdung und das Verschulden
wiegen entsprechend der Qualifikation der Verkehrsregelverletzung als schwere
Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Bezüglich des automobilistischen
Leumundes ist in den vorangegangenen fünf Jahren ein Entzug des Führerausweises
von drei Monaten wegen einer schweren Widerhandlung aktenkundig (Verfügung vom
15.
August 2014). Der vorhandene Eintrag im Administrativmassnahmenregister
führt zur Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG, weshalb dem
Beschwerdeführer der Führerausweis - unter Berücksichtigung, dass er innert
kurzer Zeit gleich zwei Verkehrsunfälle verursacht hat und erst seit fünf
Jahren im Besitze des Führerausweises ist - zu Recht für die Dauer von dreizehn
Monaten entzogen worden ist. Die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten
beruflichen Umstände reichen nicht aus, um wegen Entzugsempfindlichkeit eine
Reduktion vorzunehmen. Selbst bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen wäre die
Beschwerde also abzuweisen gewesen.
8.
Aufgrund des Gesagten ist zufolge verspäteter
Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ansonsten
wäre sie abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht mit einer
Gebühr von CHF 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten werden
mit dem (verspätet) geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.00
verrechnet. Folglich hat die Zentrale Gerichtskasse dem Beschwerdeführer CHF
400.00
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
mit einer Gebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel