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Entscheid

VWBES.2019.112

Führerausweisentzug

14. August 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___, geb. [...] 1996, ist seit dem

20. März 2014 im Besitze des Führerausweises der Kategorie B.

1.2 Mit Verfügung vom 15. August 2014

entzog ihm die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK)

den Führerausweis wegen einer schweren Verkehrswiderhandlung für drei Monate.

2.1 Gemäss Polizeirapport der

Kantonspolizei Aargau vom 16. Juli 2018 verursachte A.___ am 2. Juli 2018,

23:45 Uhr, als Lenker eines Motorfahrzeugs auf dem Gemeindegebiet […] auf der

Autobahn A1 auf nasser Fahrbahn einen Selbstunfall.

2.2 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm

stufte den Vorfall vom 2. Juli 2018 als einfache Verkehrsregelverletzung ein

und verurteilte A.___ deswegen mit Strafbefehl vom 27. Dezember 2018 wegen

Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die

Strassenverhältnisse zu einer Busse von CHF 400.00.

3.1 Gemäss Polizeirapport der

Kantonspolizei Luzern vom 5. November 2018 verursachte A.___ am 25. Oktober

2018, 22:56 Uhr, als Lenker eines Motorfahrzeugs in […] einen Verkehrsunfall. A.___

wird vorgeworfen, er habe ein rotes Lichtsignal missachtet und sei dabei mit einem

anderen Auto kollidiert.

3.2 Die strafrechtliche Beurteilung des Vorfalls

vom 25. Oktober 2018 ist noch ausstehend.

4. Die MFK stufte den Vorfall vom 2.

Juli 2018 als mittelschwere und denjenigen vom 25. Oktober 2018 als schwere

Verkehrsregelverletzung ein und entzog A.___ mit Verfügung vom 5. März 2019 den

Führerausweis unter Berücksichtigung des Führerausweisentzugs wegen einer

schweren Verkehrsregelverletzung vom 15. August 2014 für die Dauer von 13

Monaten.

5.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 25. März 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

des Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 5. März 2019 sei

aufzuheben.

2. Die Anzeige wegen Missachtung eines

Lichtsignals sei zurückzuziehen.

3. Dem Beschwerdeführer sei der

Führerausweis für höchstens 3 Monate zu entziehen.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

5.2 Mit Präsidialverfügung vom 26. März

2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis 12. April 2019 gesetzt, um einen

Kostenvorschuss von CHF 800.00 zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht

eingetreten werde.

5.3 Mit Beschwerdeantwort vom 11. April

2019 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.

5.4 Mit Verfügung vom 25. April 2019

stellte die Präsidentin fest, dass der Kostenvorschuss erst per 18. April 2019

bezahlt wurde.

5.5 Mit Schreiben vom 6. Mai 2019

äusserte sich der Beschwerdeführer zur verspäteten Zahlung.

6. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

1.2.1

Von der Beschwerde führenden oder

klagenden Partei kann ein Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen

Gerichtskosten verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens im

Unterlassungsfalle. Wird er nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so

tritt das Gericht auf die Beschwerde oder Klage nicht ein (§ 76ter

Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

1.2.2

Mit Präsidialverfügung vom 26.

März 2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis 12. April 2019 gesetzt, um einen

Kostenvorschuss von CHF 800.00 zu bezahlen. Innert Frist wurde bei der

Zentralen Gerichtkasse keine entsprechende Zahlung verzeichnet.

1.2.3

Der Beschwerdeführer legt zwar

eine Auftragsbestätigung vom 10. April 2019 an die […] AG ins Recht, wonach am

11.

April 2019 eine Auszahlung von CHF 800.00 an die Zentrale Gerichtskasse

erfolgen sollte. Die Zahlung erfolgte aber erst per 18. April 2019. Der

Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2019 geltend, an der

Verspätung treffe ihn kein Verschulden. Der Auftragsbestätigung vom 10. April

2019.

sei zu entnehmen, dass er alle Angaben korrekt angegeben habe. Aus nicht

nachvollziehbaren Gründen habe die […] AG die Transaktion nicht vorgenommen.

1.2.4

Wird der Betrag dem Konto der

Behörde nicht (rechtzeitig) gutgeschrieben, ist nach der Gerichtspraxis zu

berücksichtigen, ob das Misslingen der Überweisung an den Endbegünstigten dem

Rechtssuchenden bzw. dessen Bank oder aber der Behörde respektive deren

Hilfsperson zuzuschreiben ist (vgl. Urteil des BGer 4A_481/2016 vom 6. Januar

2017.

E. 3.1.3).

1.2.5

Der Beschwerdeführer macht in

seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2019 zwar geltend, das Misslingen der

Überweisung sei seiner Bank zuzuschreiben, belegt sein Vorbringen aber nicht. Wohl

hat der Beschwerdeführer sofort nach Mitteilung des Verwaltungsgerichts einen

neuerlichen Zahlungsauftrag erteilt. Dennoch bleib ungeklärt, warum die Zahlung

nicht (termingerecht) ausgelöst worden ist. Der Auftragsbestätigung der […] AG

vom 10. April 2019 lässt sich lediglich entnehmen, dass die Zahlung mit Ausführungsdatum

vom 11. April 2019 pendent war. Ob das Konto (welches offenbar nicht auf den

Beschwerdeführer lautete) allenfalls nicht über hinreichende Deckung verfügte

oder ob ein technischer Fehler der Bank vorlag, ergibt sich aus dem Beleg

nicht. Der Beschwerdeführer muss sich deshalb die verspätete Zahlung selbst

zurechnen lassen. Zufolge verspäteter Leistung des Kostenvorschusses ist auf

die Beschwerde - wie in der Verfügung vom 26. März 2019 angedroht - nicht

einzutreten.

2.

Die Beschwerde hätte bei einer

materiellen Prüfung abgewiesen werden müssen. Dies aufgrund nachstehender

Erwägungen.

3.1

Die Vorinstanz stufte die

Verkehrsregelverletzung vom 2. Juli 2018 als mittelschwer und diejenige vom 25.

Oktober 2018 als schwer ein.

3.2

Der Beschwerdeführer moniert, die

Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er am 25. Oktober 2018 die Kreuzung in

[…] bei Rot passiert habe und laste ihm zu Unrecht eine schwere

Verkehrsregelverletzung an. Das Lichtsignal sei auf Gelb gestanden, als er über

die Kreuzung gefahren sei. Die entgegengerichtete Ampel habe anscheinend

bereits auf Grün gewechselt, als die andere Ampel beim Vorbeifahren noch Gelb

gezeigt habe. Ein Verkehrsteilnehmer dürfe darauf vertrauen, dass genügend Zeit

zur sicheren Überquerung der Kreuzung verbleibe, wenn die Ampel beim

Vorbeifahren Gelb zeige. An der Kollision treffe ihn kein Verschulden. Er habe

keine Verkehrsregel verletzt. Der Führerausweis sei dementsprechend lediglich

aufgrund des Vorfalls vom 2. Juli 2018 gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wegen

einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung zu entziehen.

4.

Die fragliche Lichtsignalanlage in […]

ist mit einem Rotfahrerprotokoll ausgerüstet. Gemäss Protokoll wurde bei dem

vom Beschwerdeführer befahrenen Fahrstreifen am 25. Oktober 2018, um 22:56:50

Uhr, eine Rotlichtüberfahrt protokolliert. Am 25. Oktober 2018 um 22:58 Uhr,

meldete der unfallbeteiligte Personenwagenlenker der Einsatzleitzentrale der […]

Polizei einen Verkehrsunfall. Damit steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass

der Beschwerdeführer die Kreuzung bei Rot überquert und damit eine Verletzung

der Verkehrsregeln begangen hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die

Lichtsignalanlage sei während der Querung auf Gelb gestanden, muss deshalb als

blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden.

5.1

Nach Art. 27 Abs. 1

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) sind Signale und Markierungen sowie

Weisungen der Polizei zu befolgen.

5.2

Rotes Licht bedeutet «Halt» (Art. 68

Abs. 1bis Strassensignalisationsverordnung, SSV, SR 741.21).

5.3

Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen

die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine

Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten,

mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und

ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf

nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere

Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

5.4

Die Vorinstanz hat das Verhalten des

Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2018 als schwere Widerhandlung nach Art. 16c

SVG eingestuft. Deswegen, wegen der mittelschweren Verkehrsregelverletzung vom

2.

Juli 2018 und wegen des Führerausweisentzugs vom 15. August 2014 wurde ihm

der Führerausweis für 13 Monate entzogen. Es ist zu prüfen, ob dieser Entzug zu

Recht erfolgte.

6.1

Ein Führerausweisentzug nach Art.

16c SVG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Beschwerdeführer mit

seiner Fahrweise eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben der

Verkehrsteilnehmer schuf. Der Beschwerdeführer hat mangels Aufmerksamkeit und Missachten

eines Lichtsignals einen Unfall mit einem anderen korrekt fahrenden

Personenwagen verursacht. Damit hat er offensichtlich objektiv eine schwere

Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und sich selber geschaffen. Diese hat sich

in einem Unfall verwirklicht. Die objektive Voraussetzung einer schweren

Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG ist erfüllt.

6.2

In subjektiver Hinsicht verlangt die

Anwendung von Art. 16c SVG ein schweres Verschulden. Eine Kreuzung, auch wenn

der Vortritt mittels Lichtsignalen geregelt ist, bedarf der erhöhten

Aufmerksamkeit eines Motorfahrzeugführers. Ein Motorfahrzeugführer muss darauf

gefasst sein, dass das Lichtsignal von Grün auf Gelb und Rot wechselt. Signale

und Markierungen sind - wie bereits erwähnt - zu befolgen. Steht das

Lichtsignal auf Rot, so bedeutet dies «Halt» (Art. 68 Abs. 1bis SSV)

und es ist zwingend anzuhalten. Die Missachtung der Lichtsignalanlage wurde

bereits in mehreren Entscheiden als schwere Widerhandlung qualifiziert (Urteile

des BGer 6B_796/2008;6P.153/2002; nichtpublizierter Entscheid des

Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Mai 2012 [VWBES.2012.48]).

Der Beschwerdeführer hat die Kreuzung gemäss des «Rotfahrerprotokolls» bei Rot

überquert und seine Fahrt über die Kreuzung ohne Beachtung des Verkehrs

fortgesetzt. Eine derartige Sorglosigkeit ist grobfahrlässig. Der

Beschwerdeführer muss sich sein Verhalten als schweres Verschulden im Sinn von

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG anrechnen lassen.

7.1

Nach einer schweren Widerhandlung

wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei

Monate entzogen. Die Entzugsdauer beträgt mindestens 12 Monate, wenn in den

vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder

zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit.

c SVG). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist

ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG; Urteil des BGer 1C_183/2013 vom 21. Juni

2013.

E. 3.1 mit Hinweisen).

7.2

Dem Beschwerdeführer ist ein

grobfahrlässiges Handeln anzulasten. Die Verkehrsgefährdung und das Verschulden

wiegen entsprechend der Qualifikation der Verkehrsregelverletzung als schwere

Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Bezüglich des automobilistischen

Leumundes ist in den vorangegangenen fünf Jahren ein Entzug des Führerausweises

von drei Monaten wegen einer schweren Widerhandlung aktenkundig (Verfügung vom

15.

August 2014). Der vorhandene Eintrag im Administrativmassnahmenregister

führt zur Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG, weshalb dem

Beschwerdeführer der Führerausweis - unter Berücksichtigung, dass er innert

kurzer Zeit gleich zwei Verkehrsunfälle verursacht hat und erst seit fünf

Jahren im Besitze des Führerausweises ist - zu Recht für die Dauer von dreizehn

Monaten entzogen worden ist. Die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten

beruflichen Umstände reichen nicht aus, um wegen Entzugsempfindlichkeit eine

Reduktion vorzunehmen. Selbst bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen wäre die

Beschwerde also abzuweisen gewesen.

8.

Aufgrund des Gesagten ist zufolge verspäteter

Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ansonsten

wäre sie abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht mit einer

Gebühr von CHF 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten werden

mit dem (verspätet) geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.00

verrechnet. Folglich hat die Zentrale Gerichtskasse dem Beschwerdeführer CHF

400.00

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

mit einer Gebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel