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Entscheid

VWBES.2019.116

Kantonswechsel

14. Januar 2020Deutsch28 min

2003 in die Schweiz ein, wo ihm der Kanton Bern zunächst eine Aufenthaltsbewilligung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Annemarie Muhr, Advokatur,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Kantonswechsel

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der mazedonische Staatsangehörige A.___

(geboren am [...] 1983) heiratete am 12. September 2002 in Mazedonien die

in der Schweiz niedergelassene, ebenfalls mazedonische Staatsangehörige B.___

(geboren am [...] 1984). Im Rahmen des Familiennachzugs reiste er am 26. Januar

2003 in die Schweiz ein, wo ihm der Kanton Bern zunächst eine Aufenthaltsbewilligung

erteilte. Seit dem 21. November 2007 ist A.___ im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung, die letztmals von der Migrationsbehörde des Kantons

Bern im Jahr 2013 bis am 30. November 2018 verlängert wurde. Der Ehe entstammen

die in der Schweiz geborenen drei Söhne C.___ (geboren am [...] 2003), D.___ (geboren

am [...] 2005) und E.___ (geboren am [...] 2015). Während C.___ und D.___

ebenfalls im Besitz von Niederlassungsbewilligungen des Kantons Bern mit einer

gültigen Kontrollfrist bis 30. November 2018 sind, wurde E.___ im Kanton Bern

bisher keine Niederlassungsbewilligung erteilt.

2. Per 1. September 2015 verlegte A.___

mit seiner Familie den Wohnsitz von [...] (BE) nach [...] (SO) und ersuchte am

13. Oktober 2015 um Bewilligung des Kantonswechsels.

3. A.___ wurde während seines

Aufenthaltes in der Schweiz wie folgt strafrechtlich verurteilt:

- Busse

von CHF 200.00 wegen Nichtabgebens entzogener Fahrzeugausweise und

Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung (Strafmandat des

Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 17. Oktober 2005);

- Busse

von CHF 20.00 wegen Überschreitens der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder

signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Strafverfügung des

Amtsstatthalteramts Hochdorf vom 21. August 2007);

- Busse

von CHF 600.00 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den

Fahrzeugführer, Mitführens eines nicht vorschriftsgemäss gesicherten Kindes,

Mitführen von mehr Personen als Plätze bewilligt sind sowie

Nichtausführenlassens der Abgaswartung (Strafmandat des

Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 19. Februar 2009);

- Busse

von CHF 400.00 wegen Unterlassens der Richtungsanzeige als Lenker eines

Personenwagens sowie mangelnder Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim

Abbiegen (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom

19. Februar 2009);

- Busse

von CHF 40.00 wegen Parkierens auf einem mit richterlichem Verbot belegten

Privatparkplatz (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner

Jura-Seeland vom 21. Dezember 2010);

- Busse

von CHF 250.00 wegen Überschreitens der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder

signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. März 2011);

- Busse

von CHF 80.00 wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 3. März 2011);

- Busse

von CHF 120.00 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Juni 2011);

- Busse

von CHF 40.00 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 13. September 2011);

- Busse

von CHF 300.00 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Urteil des

Gerichtspräsidiums Baden vom 17. Januar 2012);

- Geldstrafe

von fünf Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von zwei Jahren und Busse von CHF 200.00 wegen Nichtabgebens ungültiger oder

eingezogener Ausweise und/oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland von 29. November 2012);

- Busse

von CHF 40.00 wegen Parkierens ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich

gekennzeichneten Belag (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland

vom 9. Januar 2013);

- Busse

von CHF 40.00 wegen Überschreitens der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder

signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. April 2013);

- Busse

von CHF 40.00 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 22. Mai 2013);

- Geldstrafe

von 15 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von zwei Jahren und Busse von CHF 700.00 wegen Verletzung der Verkehrsregeln,

Fahrens ohne Fahrzeugausweis und/oder der Bewilligung sowie Fahrens ohne Haftpflichtversicherung

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 11. Juni 2013);

- Busse

von CHF 100.00 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 7. November 2013);

- Busse

von CHF 40.00 wegen Parkierens ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich

gekennzeichneten Belag (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland

vom 14. November 2013);

- Busse

von CHF 80.00 wegen Parkierens auf dem Trottoir sowie auf einem Parkverbotsfeld

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 12. Mai 2014);

- Busse

von CHF 40.00 wegen Einstellens einer falschen Ankunftszeit auf der Parkscheibe

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 3. Juli 2014);

- Busse

von CHF 40.00 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. Juli 2014),

- Busse

von CHF 300.00 wegen Führens eines Motorfahrzeuges mit zwei mangelhaften Reifen

sowie Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. September

2014);

- Busse

von CHF 40.00 wegen Widerhandlungen gegen ein gerichtliches Verbot (Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. November 2014),

- Busse

von CHF 40.00 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit

innerorts (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 3. Februar

2015),

- Busse

von CHF 80.00 wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 18. Februar 2015);

- Busse

von CHF 80.00 wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20. April 2015);

- Busse

von CHF 80.00 wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. August 2015);

- Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Berner Jura-Seeland vom 8. September 2016);

- Busse

von CHF 400.00 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 11. März 2017);

- Busse

von CHF 100.00 wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung

während der Fahrt (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

4. Januar 2018);

- Busse

von CHF 300.00 wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges

erschwert sowie Überschreitens der vorgeschriebenen Frist für die

obligatorische Abgaswartung um fünf Monate (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 12. April 2018).

4. Die Sozialen Dienste der Stadt […]

teilten am 28. Oktober 2015 mit, dass A.___ und seine Familie mit insgesamt CHF

32'896.15 sozialrechtlich unterstützt werden musste. Gemäss telefonischer

Auskunft der Sozialregion Thal-Gäu vom 17. Oktober 2018 hat A.___ und

seine Familie keine Sozialhilfe bezogen.

5. Das Regionalgericht Berner

Jura-Seeland verurteilte A.___ im November 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 20

Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer

Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 2'000.00 wegen versuchten Betrugs etc.

Gegen dieses Urteil wurde Berufung erhoben.

6. Im Register des Betreibungsamtes Seeland

vom 10. Dezember 2018 ist A.___ mit fünf Betreibungen (davon vier mit Rechtsvorschlag)

in der Höhe von CHF 100'163.25 sowie 12 Verlustscheinen im Umfang von CHF

24'430.60 verzeichnet. A.___ ist im Register des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom

11. Juli 2019 mit vier Verlustscheinen in der Höhe von CHF 14'250.75

verzeichnet.

7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies das Departement des Innern (DdI), vertreten durch das MISA, mit Verfügung

vom 13. März 2019 das Gesuch von A.___ um Kantonswechsel ab (Ziffer 1) und

wies ihn mit Frist bis 31. Mai 2019 aus dem Kanton Solothurn weg (Ziffer 2).

Das Gesuch um Kantonswechsel von B.___ wurde bewilligt (Ziffer 3) und ihr,

sowie den drei Söhnen, eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Solothurn

erteilt (Ziffer 4). B.___ wurde zudem wegen ihren Schulden verwarnt. Es werde

erwartet, dass sie keine neuen Schulden mehr anhäufe, die bestehenden Schulden

im Rahmen der Möglichkeiten abbaue, den Lebensunterhalt weiterhin ohne

Beanspruchung der Sozialhilfe bestreite und nicht mehr straffällig werde

(Ziffer 5).

8. Dagegen liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, mit

Schreiben vom 28. März 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den

Begehren:

1. Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des

MISA vom 13. März 2019 seien aufzuheben.

2. Das Gesuch um Kantonswechsel des

Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2015 sei gutzuheissen.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

9. Mit Präsidialverfügung vom 29. März

2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

10. Das MISA schloss am 23. April 2019

auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.

11. Mit Schreiben vom 15. Mai 2019

reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme des MISA ein.

12. Das MISA reichte am 4. Juni 2019 dem

Verwaltungsgericht eine Aktennotiz betreffend das Telefongespräch vom 4. Juni

2019 mit der Einwohnergemeinde […] bezüglich die Liegenschaft des

Beschwerdeführers sowie drei Wohnungsinserate ein.

13. Am 11. Juli 2019 reichte der

Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie Unterlagen betreffend seine

Liegenschaft sowie der Schulden ein.

14. Das MISA sowie der Beschwerdeführer

reichten am 22. Juli 2019 respektive 20. August 2019 abschliessende

Bemerkungen ein.

15. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer rügt eine

Rechtsverzögerung, indem die Vorinstanz dreieinhalb Jahre zur Beurteilung eines

Gesuchs um Kantonswechsel gebraucht habe.

2.1

Gemäss gefestigter Praxis ist ein

Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots

auch nach Tätigwerden der säumigen Behörde materiell zu behandeln. Das

Rechtsschutzinteresse an der Feststellung besteht diesfalls in der damit verbundenen

Genugtuung für die Betroffenen, in einer allfälligen Reduktion der

Verfahrenskosten oder darin, dass die Feststellung einer Verletzung des

Beschleunigungsgebots für weitere Verfahren ausschlaggebend sein kann (Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2015.00654 vom 17. Juni

2016, E. 1.3 mit Hinweisen).

2.2

Jede Person hat in Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener

Frist (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

[BV, SR 101]; BGE 137 I 305 E. 2.4 S. 314 f.; 130 I 174 E. 2.2 S. 177 f.). Um

eine Rechtsverzögerung handelt es sich, wenn sich die zuständige Behörde zwar

bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist

fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen

Umstände als angemessen erscheint. Keine Rolle spielt, auf welche Gründe -

beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände - die

Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass

die Behörde nicht fristgerecht handelt (Urteile 2C_442/2011 vom 7. Juli 2011

E. 3.1; 8C_1012/2010 vom 31. März 2011 E. 3.1; das Ganze zitiert aus

Urteil des Bundesgerichts 2C_647/2014 vom 19. März 2015, E. 2.2; vgl. auch

Allgemeines Verwaltungsrecht, Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Zürich/St. Gallen 2016, N 1045 f.).

2.3

Seit dem Eingang des Gesuchs um

Kantonswechsel vom 13. Oktober 2015 bis zum Entscheid des DdI vom 13. März 2019

vergingen drei Jahre und fünf Monate. Zwar ist verständlich, dass das DdI

aufgrund der im Gesuch wahrheitswidrigen Angaben des Beschwerdeführers

betreffend seine strafrechtlichen Verurteilungen und sein damals noch hängiges

Strafverfahren einen zeitlichen Mehraufwand hatte. Auch hatte der Beschwerdeführer

während des vorinstanzlichen Verfahrens zumindest prozessual im Kanton

Solothurn Wohnsitz nehmen können, weshalb im daraus keinen Nachteil erwuchs. Allerdings

ist nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz mit ihrem Entscheid solange zugewartet

hat, zumal es keinen Grund gab, das hängige Strafverfahren beim Regionalgericht

Berner Jura-Seeland gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs etc. abzuwarten,

da nur rechtskräftige Urteile mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für den

Widerruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG herangezogen

werden können (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar

Migrationsrecht, Zürich 2019, Art. 62 AIG N 8), vorliegend die Vorinstanz ihren

Entscheid jedoch auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG stützte und zudem die

Verhältnisse zum Zeitpunkt des Gesuches massgeblich sind. Es kann somit

festgehalten werden, dass keine Gründe für die derart lange Verzögerung

erkennbar sind. Der Vorinstanz ist somit Rechtsverzögerung vorzuwerfen, indem

sie über das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2015 nicht

innert angemessener Frist befunden hat. Diese Verletzung des

Rechtsverzögerungsverbots ist hier (im Dispositiv) festzustellen (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3).

3.1

Das Migrationsamt begründete den

angefochtenen Entscheid insbesondere mit der Schuldenanhäufung und dem

wiederholt straffälligen Verhalten des Beschwerdeführers. Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der

Schweiz gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erweise sich zudem als

verhältnismässig und halte auch vor Art. 8 EMRK stand. Ein erneuter Umzug wäre

zudem ebenso mit dem Kindswohl vereinbar. Aus all diesen Gründen sei das Gesuch

um Kantonswechsel abzuweisen.

3.2

Der Beschwerdeführer macht

zusammenfassend geltend, er habe nicht wie von der Vorinstanz geltend gemacht

CHF 207'155.25 Schulden, sondern nur CHF 70'890.65, davon CHF 26'304.20 im

Kanton Solothurn und CHF 44’586.45 im Kanton Bern. Die Höhe der Schulden

reiche bei weitem nicht aus, um den Anforderungen an einen Widerrufsgrund

gemäss Art. 63 AIG zu erfüllen. Rechtsmissbräuchlich sei zudem, dass die

Vorinstanz im Bewusstsein, dass die Betreibung der G.___ in der Höhe von

CHF 90'000.00 am 14. März 2019 gelöscht werde, am 13. März 2019 ihren

Entscheid erlassen habe. Der Beschwerdeführer sei weiter lediglich mehrmals zu

geringfügigen Bussen verurteilt worden, wobei keine einzige im Strafregister

eingetragen worden sei. Das Strafregister diene gemäss Art. 365 Abs. 2 StGB der

Unterstützung der Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung ihrer

Aufgaben, wobei diese genau definiert würden. Daraus müsse gefolgert werden,

dass jene Verurteilungen, welche keinen Strafregistereintrag nach sich zögen,

für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden des Bundes und der Kantone nicht

relevant seien. Dementsprechend dürften diese Verurteilung auch keine Rolle bei

der Erfüllung der Aufgaben spielen. Mithin dürften diese nicht bei der Prüfung

des Gesuchs um Kantonswechsel berücksichtigt werden. Bei den drei

Verurteilungen des Beschwerdeführers zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen

zu je CHF 90.00 (im Jahr 2012), 15 Tagessätzen zu je CHF 60.00 (im Jahr 2013) sowie

zehn Tagessätzen zu je CHF 60.00 (im Jahr 2016), handle es sich sodann um

keine Verurteilungen, welche den Anforderungen an Art. 63 AIG genügten. Obwohl

das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. November 2018 nicht

rechtskräftig sei, lege die Vorinstanz dieses ihrer Entscheidung zugrunde, was

einer Vorverurteilung des Beschwerdeführers gleichkomme. Dem Beschwerdeführer dürfe

Dispositiv

demnach der Kantonswechsel aufgrund seiner Straffälligkeit nicht verweigert werden.

Auch seien die Voraussetzungen für einen Eingriff in Art. 8 EMRK respektive

Art. 13 und 14 BV nicht erfüllt. Alle drei Kinder des Beschwerdeführers seien

in der Schweiz geboren und besuchten hier die Schule. Da sie ihr gesamtes Leben

in der Schweiz verbracht hätten, sei ihnen eine Rückkehr nach Mazedonien nicht

zumutbar. Sie seien mit den mazedonischen Gepflogenheiten nicht vertraut. Für

Jungen in diesem Alter sei es sodann besonders wichtig, dass sie eine

unmittelbare Vater-Sohn-Beziehung aufrechterhalten könnten und ihr Vater in ihrer

unmittelbaren Nähe sei. Der Rückzug in den Kanton Bern hätte für die beiden

schulpflichtigen Kinder C.___ und D.___ einen erneuten Schulwechsel zur Folge. C.___

sei 15 Jahre alt und werde im August 2019 eine Lehre im Universitätsspital

Basel als EBH beginnen. Die Familie habe sodann im Jahr 2011 Wohneigentum in F.___

erworben und dieses während Jahren ausgebaut und renoviert. Im Jahr 2015 sei

die Familie endlich in ihr Eigenheim umgezogen. Die Familie werde nun vor die

Wahl gestellt, getrennt zu leben oder aber das Eigenheim zu veräussern oder zu

vermieten. Im Übrigen seien die monatlichen Fixkosten eines Eigenheims deutlich

tiefer als jene einer angemieteten Wohnung. Eine Anmiete einer Wohnung im

Kanton Bern würden die monatlichen Fixkosten erhöhen, was entweder dazu führen

würde, dass sich ihre Schulden vergrösserten oder, wenn die Familie die

laufenden Rechnungen vollumfänglich begleichen könnte, die Schuldenreduktion

verlangsamt oder gar zum Stillstand kommen würde. Selbst wenn sich die Familie

dazu entschliessen würde, die Liegenschaft zu veräussern, würde der Verkauf

Monate, wenn nicht sogar Jahre dauern. Eine sofortige und vollständige

Rückzahlung der Schulden durch den Verkaufserlös der Liegenschaft sei daher

illusorisch. Es liege damit im Interesse der Gläubiger und der Öffentlichkeit,

dass dem Beschwerdeführer der Kantonswechsel bewilligt werde.

4.1 Gemäss Art. 37 Abs. 3 AIG haben

Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn

keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Die Bewilligung kann im neuen

Kanton nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass der

Gesuchsteller im bisherigen Bewilligungskanton verbleiben könne. Vielmehr muss

ein Widerrufsgrund gegeben sein, der eine Wegweisung aus der Schweiz

rechtfertigen würde. Vom neuen Kanton ist deshalb zu prüfen, ob ein

Widerrufsgrund gegeben ist und eine Wegweisung aus der Schweiz respektive eine

Rückkehr ins Heimatland verhältnismässig wäre (vgl. Urteil 2D_19/2014 vom 2.

Oktober 2014 E. 3.2 mit Hinweisen sowie Peter Bolzli in: Marc Spescha et al.

[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2019, Art. 37 AIG N 8 f.).

4.2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann

nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, auf den sich die Vorinstanz gestützt hat,

widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen

hat oder diese gefährdet. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor,

wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen

missachtet. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor,

wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen

Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer

Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2). Der Widerrufsgrund

nach Art. 63 AIG gilt auch, wenn sich der Betroffene - wie hier - mehr als 15

Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat. Der

Widerruf muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich bei

Ausländern, die sich auf Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; [Schutz- des Privat- und Familienlebens])

berufen können, auch aus dessen Ziffer 2 und der Rechtsprechung dazu ergibt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_43/2018 vom 28. Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.2.2 Im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit.

b AIG muss, anders als beim Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art.

62 Abs. 1 lit. b AIG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe (d.h. zu einer Strafe von mindestens einem Jahr) vorliegen. Ein

schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung genügt;

ein solcher besteht praxisgemäss, wenn die ausländische Person durch ihre

Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche,

psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat.

Indes können vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen ebenfalls

als «schwerwiegend» im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gelten: So ist ein

Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann zulässig, wenn eine

ausländische Person sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken

lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich

an die Rechtsordnung zu halten. Eine Summierung von Verstössen, die für sich

genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, kann einen

Bewilligungsentzug ebenfalls rechtfertigen; in diesem Fall ist nicht die

Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte und die sich

daraus ergebende Unverbesserlichkeit für den Widerruf ausschlaggebend (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_43/2018, a.a.O., E. 3.2.1 f. mit Hinweisen).

5.1 Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen

ist, der Beschwerdeführer erfülle den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b

AIG, ist dies nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer musste in 13 Jahren

(2005-2018) rund 30-mal (ohne den Entscheid des Regionalgerichts Berner

Jura-Seeland vom November 2018) strafrechtlich belangt werden. Zwar handelte es

sich dabei teilweise – wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet – auch um

blosse Bagatelldelikte (Überschreiten der Parkzeit, Einstellen falscher

Ankunftszeit, Falschparken usw.) – aber nicht nur: Der Beschwerdeführer musste zum

Beispiel wiederholt wegen Telefonierens ohne Freisprechanlage (ohne sich eines

Besseren zu besinnen und sich eine Freisprechanlage zu beschaffen oder aufs

Telefonieren während des Fahrens zu verzichten) sowie wiederholtem Nichtabgeben

entzogener Fahrzeugausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher

Aufforderung belangt werden. Das Gerichtspräsidium Baden verurteilte ihn am 17.

Januar 2012 zu einer Busse von CHF 300.00, nachdem er am 20. Februar

2011 auf der Autostrasse trotz doppelter Sicherheitslinie sein Fahrzeug wendete

und seine Fahrt Richtung Autobahneinfahrt fortsetzte. Am 11. März 2017

verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft den

Beschwerdeführer zu einer Busse von CHF 400.00, weil er am 3. Oktober 2016 im

Tunnel Schweizerhalle wegen ungenügenden Abstands eine Auffahrkollision mit dem

vor ihm verkehrsbedingt bis zum Stillstand abgebremsten Personenwagen verursacht

hatte. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. April 2018

wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen Vornahme einer Verrichtung, welche

die Bedienung des Fahrzeuges erschwert, zu einer Busse von CHF 300.00

verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte während der Fahrt sein Mobiltelefon auf

Höhe des Lenkrades in der Hand gehalten und bedient, mit Blick auf dem Display,

was einen Schwenker innerhalb der Fahrspur zufolge hatte. Sein Verhalten im

Strassenverkehr bildet demnach eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer.

5.2 Gegen den Beschwerdeführer wurden

Geldstrafen in der Höhe von 30 Tagessätzen zwischen CHF 60.00 und 90.00 sowie

Bussen ausgesprochen, welche zusammen insgesamt Fr. 6’740.00 ausmachten. Aus

dem über Jahre hinweg unveränderten Verhalten des Beschwerdeführers kann

geschlossen werden, dass er offenbar nicht gewillt oder fähig ist, sein

Verhalten anzupassen und die hiesige Rechtsordnung vollumfänglich zu

respektieren. Die vom Beschwerdeführer über Jahre hinweg unverbesserlich

begangenen Rechtsverletzungen stellen einen schwerwiegenden Verstoss gegen die

öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz dar. Er verstiess immer

wieder gegen die gleichen Vorschriften. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang

nicht die Schwere der einzelnen Vorkommnisse, sondern deren Häufung und die

Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer durch die strafrechtlichen Sanktionen

nicht beeindrucken liess; er zeigte damit, dass er auch künftig weder gewillt

noch fähig scheint, sich an die Rechtsordnung zu halten. Seine Verurteilungen

über Jahre hinweg belegen eine nicht weiter hinzunehmende Gleichgültigkeit der

Rechtsordnung gegenüber; trotz strafrechtlicher Sanktionen kümmerte sich der

Beschwerdeführer in keiner Weise darum, weitere Gesetzesverstösse zu vermeiden.

Aus dem bisher Ausgeführten resultiert, dass ein beachtliches öffentliches

Interesse an der verfügten Massnahme gegen den Beschwerdeführer besteht.

5.3 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers

hat es bezüglich des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom

November 2018 keine Vorverurteilung durch die Vorinstanz gegeben, da der

Widerruf nur nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und nicht nach Art. 63 Abs. 1 lit.

a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG beurteilt wurde. Die Vorinstanz hielt in

ihrer Verfügung korrekt fest, dass gegen diesen Entscheid Berufung erhoben

wurde und dieser deshalb noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

6.1 Des Weiteren kann gemäss Art. 63

Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG eine Niederlassungsbewilligung

widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben

macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Ausländerinnen und Ausländer

sind nach Art. 90 lit. a AIG verpflichtet, «zutreffende und vollständige

Angaben über die Regelung des Aufenthaltes wesentlicher Tatsachen» zu machen. Die

falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht

erfolgt sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt

zu erhalten. Der Widerrufsgrund ist dadurch erfüllt, dass die Behörden über

entscheidwesentliche Sachverhaltselemente getäuscht werden (vgl. Marc Spescha,

a.a.O., Art. 62 AIG N 3 f.).

6.2.1 Der Beschwerdeführer hat in seinem

Gesuch um Kantonswechsel wesentliche Tatsachen verschwiegen. Er hat es

insbesondere unterlassen, wahrheitsgetreu anzugeben, dass er bereits mehrfach

strafrechtlich verurteilt worden und gegen ihn ein Strafverfahren am

Regionalgerichts Berner Jura-Seeland hängig war. Daran ändert auch nichts, dass,

wie geltend gemacht, die Verurteilungen vom 17. Oktober 2005, 29. November 2012

und 11. Juni 2013 nicht mehr im Privatauszug des Beschwerdeführers

aufgeführt waren und ihm als Laien nicht bekannt war, dass diese im offiziellen

Strafregister dennoch ersichtlich sind. Die Frage im Gesuch nach den

strafrechtlichen Verurteilungen war klar formuliert und lautete wie folgt: «Wurden

Sie/Ihr ausländischer Ehegatte strafrechtlich verurteilt oder ist ein

Strafverfahren hängig?», was vorliegend offensichtlich der Fall und dem Beschwerdeführer

auch bekannt war. Auch das geltend gemachte Verständnisproblem betreffend

hängiges Verfahren kann nicht gehört werden. Es wäre am Beschwerdeführer

gelegen, sich – wie andere juristische Laien auch – darüber zu informieren oder

bei der Behörde nachzufragen, zumal im Gesuch um Kantonswechsel explizit darauf

hingewiesen wurde, dass sämtliche Angaben vollständig und wahrheitsgetreu anzugeben

sind und falsche Aussagen oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen den

Widerruf einer erteilten Bewilligung zur Folge haben könnte.

6.2.2 Der Beschwerdeführer brachte zudem

sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im vorliegenden Verfahren

wahrheitswidrig vor, dass er zusammen mit seiner Familie nach umfangreichen

Renovationsarbeiten im Jahr 2015 in sein Eigenheim in [...] eingezogen sei. Wie

sich jedoch im Nachhinein herausgestellt und der Beschwerdeführer – nachdem er

mit dieser Tatsache konfrontiert wurde – auch in der Eingabe vom 11. Juli

2019 letztlich selber eingeräumt hat, lebt er mit seiner Familie in einer Mietwohnung

in [...] ([...]weg 2). Die leerstehenden Mietwohnungen in seinem Eigenheim am [...]weg

2 wurden hingegen auf verschiedenen Internetplattformen zur Vermietung

ausgeschrieben. Der Beschwerdeführer hat somit bei seinem Zuzug in den Kanton

Solothurn im 2015 nicht sein Eigenheim bezogen.

Es ist mit der Vorinstanz deshalb darin

einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer mit den falschen Angaben hinsichtlich

seiner Wohnsituation und dem Verschweigen seiner Straffälligkeit beabsichtigt hat,

einen positiven Entscheid und damit die Niederlassungsbewilligung im neuen

Kanton zu erwirken. Dem Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass

seine Angaben von massgebender Bedeutung für den Bewilligungsentscheid waren

und diese von der Vorinstanz und auch vom Gericht nicht bzw. nicht mit

angemessenem Aufwand überprüft werden konnten.

7. Zusammenfassend ist demnach

festzuhalten, dass aufgrund der wiederholten Straffälligkeit sowie der falschen

Angaben und dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen Widerrufgründe nach Art. 63

Abs. 1 lit. b AIG und Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG

vorliegen. Da vorliegend bereits zwei Widerrufsgründe gegeben sind, kann die

Beurteilung der Schulden des Beschwerdeführers offengelassen werden.

8. Fehlt es an einem Anspruch auf

Kantonswechsel, liegt der Entscheid über die Bewilligung des Kantonswechsels im

Ermessen der Behörde. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die Behörden

bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen

Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.

8.1 Spezifische persönliche Umstände,

die einer Ausreise des Beschwerdeführers ent­gegenstehen würden, liegen nicht

vor: Der Beschwerdeführer hält sich zwar inzwischen seit rund 17 Jahren in der

Schweiz auf. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre – der Beschwerdeführer lebte

bis kurz vor seinem 20. Geburtstag in Mazedonien – verbrachte er jedoch in

seinem Heimatland; auch seine Gattin stammt aus Mazedonien. Sowohl der

Beschwerdeführer wie seine Gattin sind mit der Sprache, den Verhältnissen und

Gebräuchen in ihrer Heimat bestens vertraut. Die drei Kinder des

Beschwerdeführers sind zwar in der Schweiz geboren, dürften jedoch durch ihre

Eltern hinreichend mit der Sprache und Gepflogenheiten vertraut sein und

verfügen über die mazedonische Staats­angehörigkeit. Mit der Vorinstanz ist

davon auszugehen, dass die lange Aufenthalts­dauer des Beschwerdeführers nicht

mit seiner wirtschaftlichen und sozialen Integration korreliert: Der

Beschwerdeführer trat während seines Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt

strafrechtlich in Erscheinung und machte während des Gesuchs um Kantons­wechsel

wahrheitswidrige Angaben. Obwohl der Beschwerdeführer zeitweise temporär

angestellt war, war er wiederholt arbeitslos (vgl. Aktum 84, 98, 108, 110, 122

und 188). Von einer beruflichen Verankerung in der Schweiz kann daher nicht

gesprochen werden. Seine beruflichen Möglichkeiten in Mazedonien mögen

zweifelsfrei beschränkter sein als in der Schweiz, jedoch lässt dieser Umstand,

dass die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die Arbeitsmöglichkeiten in der

Schweiz besser sind als in Mazedonien eine Ausreise nicht als unzumutbar

erscheinen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Akten von Beruf Maurer. Diesen

Beruf wird er auch in seinem Heimatland ausüben können. Zudem werden ihm seine

Erfahrungen in der Schweiz als Kranführer und Betreiber einer Tankstelle sicherlich

hilfreich sein. Insgesamt stehen einer sozialen und wirtschaftlichen

Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland keine unüber­windlichen

Hindernisse entgegen. Eine Rückkehr ist dem Beschwerdeführer – trotz seines

langen Aufenthalts in der Schweiz – zumutbar, nachdem er über Jahre hinweg

ausser Stande war, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Trotz

wiederholter strafrechtlicher Sanktionen kümmerte er sich in keiner Weise

darum, weitere Gesetzes­verstösse zu vermeiden.

8.2.1 Nach Art. 8 Ziffer 1 EMRK hat jede

Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Dieses Recht

kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person die bisher tatsächlich

gelebte und intakte Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Familienmitglied

durch Wegweisung aus der Schweiz verunmöglicht oder erschwert wird. Ist es den

aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen ohne weiteres zumutbar, ihr

Familienleben mit der weggewiesenen Person im Ausland zu führen, wird das

Zusammenleben durch die Wegweisung nicht beeinträchtigt und damit der

Schutzbereich von Art. 8 EMRK gar nicht berührt (BGE 135 I 153 E. 2.1).

Ein Eingriff in das Familienleben ist nur zulässig, soweit er gesetzlich

vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die

nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes,

zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der

Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer

(Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Im Rahmen des unantastbaren Kerngehalts der Bestimmungen

sind im Weiteren auch die Nachteile von Bedeutung, welche dem Ehepartner oder

den Kindern erwachsen würden, wenn sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen

müssten (BGE 135 II 377 E. 4.3, Urteile des BGer 2C_36/2009 E. 2.2, 2C_515/2009

E. 2.2, 2C_793/2008 E. 2.2).

8.2.2 Hat der Beschwerdeführer das Land

zu verlassen, liegt hierin dennoch ein erheblicher Eingriff in das Ehe- und

Familienleben. Zwar verfügen die Gattin und die Kinder in der Schweiz über

Niederlassungsbewilligungen, es ist ihnen gegebenenfalls dennoch zumutbar, mit

dem Gatten bzw. Vater in die Heimat zurückzukehren: Die Ehefrau kam im Alter

von 16 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs erstmals in die Schweiz. Sie ist -

wie bereits dargelegt - ebenfalls im gemeinsamen Heimatland sozialisiert worden

und mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Eine Übersiedlung nach Mazedonien

ist ihr demnach möglich. Der Aufenthaltsort minderjähriger Kinder richtet sich

nach jenem der sorge- und betreuungsberechtigten Eltern. Das Familienleben kann

bei einer Gesamtbetrachtung in zumutbarer Weise in der Heimat gepflegt werden,

zumal die Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter sind. Sollte die Gattin

mit den Kindern in der Schweiz verbleiben wollen, was gestützt auf die vom bald

17-jährigen Sohn C.___ hier gefundenen Lehrstelle im Universitätsspital Basel

und seines Fussballtalents bei FC Basel nachvollziehbar erscheint und dank

ihrer Niederlassungsbewilligungen möglich ist, können die ehelichen und

familiären Beziehungen zum Gatten bzw. Vater über die Grenzen hinweg im Rahmen

wechselseitiger Besuche sowie mittels der modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten

werden.

9. Wie die Vorinstanz richtig

festgestellt hat, hat die Abweisung des Gesuchs um Kantonswechsel nicht die

Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zur Folge. Es ist ihm

zumutbar, im Kanton Bern erneut Wohnsitz zu nehmen, zumal er vor seinem Umzug

nach [...] mit seiner Familie dort gelebt habt. Der Beschwerdeführer wäre auch

nicht gezwungen, wieder nach [...] zurückzukehren. Sollte der Beschwerdeführer

in der Zwischenzeit eine Festanstellung bei der H.___ AG in [...] als

Hallenkranführer haben so ist festzuhalten, dass der Arbeitsweg, würde der Beschwerdeführer

z.B. seinen Wohnsitz in [...] oder [...] begründen, ungefähr gleichlang wie von

[...] aus wäre. Aus dem Kauf des Hauses in [...] kann der Beschwerdeführer

zudem nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Ehefrau und den gemeinsamen

Kindern bleibt es zudem unbenommen, im Kanton Solothurn wohnen zu bleiben oder

für das Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer im Kanton Bern erneut um

Bewilligung des Kantonswechsels zu ersuchen. Zudem unterscheiden sich die

Lebensbedingungen im Kanton Solothurn nicht von denjenigen im Kanton Bern.

Aufgrund des Gesagten ist die Abweisung des Gesuchs um Kantonswechsel

gerechtfertigt und verhältnismässig, auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13

BV.

10. Der Vollständigkeit halber ist noch

festzuhalten, dass das Einbürgerungsverfahren ein eigenständiges Verfahren ist

und – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – nicht einfach so im

Antragsformular für die Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlas­sungsbewilligung

unter der Rubrik Bemerkungen beantragt werden kann (vgl. Aktum 15 und 59).

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

insoweit gutzuheissen, als sie die Feststellung einer Rechtsverzögerung durch

das DdI verlangt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zukam, war der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin

berechtigt, im Kanton Solothurn Wohnsitz zu haben. Die inzwischen abgelaufene

Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen.

11.1 Die Kosten des Verfahrens werden

gemäss Art. 77 VRG i.V.m. Art. 106 - 109 Schweizerische Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. Der Beschwerdeführer

dringt lediglich bezüglich der geltend gemachten Rechtsverzögerung durch. Es

rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens zu einem Fünftel, d.h. CHF 300.00 zu erlassen und ihm

CHF 1'200.00 zu überbinden.

11.2 Rechtsanwältin Annemarie Muhr macht

mit Kostennote vom 3. September 2019 einen Aufwand von total CHF 6'242.85

(23.66 Stunden à CHF 230.00, Auslagen CHF 353.20, MWST 446.35

[aufgerundet]) geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Die reduzierte

Parteientschädigung beläuft sich somit gemäss Ausgang des Verfahrens auf

gerundet CHF 1'248.60 (ein Fünftel).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Es wird festgestellt, dass das Departement des Innern in Bezug

auf das Gesuch um Kantonswechsel vom 13. Oktober 2015 das

Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. A.___ hat den Kanton Solothurn

spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'200.00 zu bezahlen. CHF 300.00 trägt der Kanton Solothurn.

5. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin

Annemarie Muhr eine Parteientschädigung von CHF 1'248.60 (inkl. Auslagen

und MWST) auszurichten.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser