VWBES.2019.116
Kantonswechsel
14. Januar 2020Deutsch28 min
2003 in die Schweiz ein, wo ihm der Kanton Bern zunächst eine Aufenthaltsbewilligung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Annemarie Muhr, Advokatur,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Kantonswechsel
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der mazedonische Staatsangehörige A.___
(geboren am [...] 1983) heiratete am 12. September 2002 in Mazedonien die
in der Schweiz niedergelassene, ebenfalls mazedonische Staatsangehörige B.___
(geboren am [...] 1984). Im Rahmen des Familiennachzugs reiste er am 26. Januar
2003 in die Schweiz ein, wo ihm der Kanton Bern zunächst eine Aufenthaltsbewilligung
erteilte. Seit dem 21. November 2007 ist A.___ im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung, die letztmals von der Migrationsbehörde des Kantons
Bern im Jahr 2013 bis am 30. November 2018 verlängert wurde. Der Ehe entstammen
die in der Schweiz geborenen drei Söhne C.___ (geboren am [...] 2003), D.___ (geboren
am [...] 2005) und E.___ (geboren am [...] 2015). Während C.___ und D.___
ebenfalls im Besitz von Niederlassungsbewilligungen des Kantons Bern mit einer
gültigen Kontrollfrist bis 30. November 2018 sind, wurde E.___ im Kanton Bern
bisher keine Niederlassungsbewilligung erteilt.
2. Per 1. September 2015 verlegte A.___
mit seiner Familie den Wohnsitz von [...] (BE) nach [...] (SO) und ersuchte am
13. Oktober 2015 um Bewilligung des Kantonswechsels.
3. A.___ wurde während seines
Aufenthaltes in der Schweiz wie folgt strafrechtlich verurteilt:
- Busse
von CHF 200.00 wegen Nichtabgebens entzogener Fahrzeugausweise und
Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung (Strafmandat des
Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 17. Oktober 2005);
- Busse
von CHF 20.00 wegen Überschreitens der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder
signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Strafverfügung des
Amtsstatthalteramts Hochdorf vom 21. August 2007);
- Busse
von CHF 600.00 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den
Fahrzeugführer, Mitführens eines nicht vorschriftsgemäss gesicherten Kindes,
Mitführen von mehr Personen als Plätze bewilligt sind sowie
Nichtausführenlassens der Abgaswartung (Strafmandat des
Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 19. Februar 2009);
- Busse
von CHF 400.00 wegen Unterlassens der Richtungsanzeige als Lenker eines
Personenwagens sowie mangelnder Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim
Abbiegen (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom
19. Februar 2009);
- Busse
von CHF 40.00 wegen Parkierens auf einem mit richterlichem Verbot belegten
Privatparkplatz (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner
Jura-Seeland vom 21. Dezember 2010);
- Busse
von CHF 250.00 wegen Überschreitens der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder
signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. März 2011);
- Busse
von CHF 80.00 wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 3. März 2011);
- Busse
von CHF 120.00 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Juni 2011);
- Busse
von CHF 40.00 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 13. September 2011);
- Busse
von CHF 300.00 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Urteil des
Gerichtspräsidiums Baden vom 17. Januar 2012);
- Geldstrafe
von fünf Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von zwei Jahren und Busse von CHF 200.00 wegen Nichtabgebens ungültiger oder
eingezogener Ausweise und/oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland von 29. November 2012);
- Busse
von CHF 40.00 wegen Parkierens ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich
gekennzeichneten Belag (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
vom 9. Januar 2013);
- Busse
von CHF 40.00 wegen Überschreitens der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder
signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. April 2013);
- Busse
von CHF 40.00 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 22. Mai 2013);
- Geldstrafe
von 15 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von zwei Jahren und Busse von CHF 700.00 wegen Verletzung der Verkehrsregeln,
Fahrens ohne Fahrzeugausweis und/oder der Bewilligung sowie Fahrens ohne Haftpflichtversicherung
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 11. Juni 2013);
- Busse
von CHF 100.00 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 7. November 2013);
- Busse
von CHF 40.00 wegen Parkierens ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich
gekennzeichneten Belag (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
vom 14. November 2013);
- Busse
von CHF 80.00 wegen Parkierens auf dem Trottoir sowie auf einem Parkverbotsfeld
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 12. Mai 2014);
- Busse
von CHF 40.00 wegen Einstellens einer falschen Ankunftszeit auf der Parkscheibe
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 3. Juli 2014);
- Busse
von CHF 40.00 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. Juli 2014),
- Busse
von CHF 300.00 wegen Führens eines Motorfahrzeuges mit zwei mangelhaften Reifen
sowie Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. September
2014);
- Busse
von CHF 40.00 wegen Widerhandlungen gegen ein gerichtliches Verbot (Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. November 2014),
- Busse
von CHF 40.00 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
innerorts (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 3. Februar
2015),
- Busse
von CHF 80.00 wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 18. Februar 2015);
- Busse
von CHF 80.00 wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20. April 2015);
- Busse
von CHF 80.00 wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. August 2015);
- Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Berner Jura-Seeland vom 8. September 2016);
- Busse
von CHF 400.00 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 11. März 2017);
- Busse
von CHF 100.00 wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung
während der Fahrt (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
4. Januar 2018);
- Busse
von CHF 300.00 wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges
erschwert sowie Überschreitens der vorgeschriebenen Frist für die
obligatorische Abgaswartung um fünf Monate (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 12. April 2018).
4. Die Sozialen Dienste der Stadt […]
teilten am 28. Oktober 2015 mit, dass A.___ und seine Familie mit insgesamt CHF
32'896.15 sozialrechtlich unterstützt werden musste. Gemäss telefonischer
Auskunft der Sozialregion Thal-Gäu vom 17. Oktober 2018 hat A.___ und
seine Familie keine Sozialhilfe bezogen.
5. Das Regionalgericht Berner
Jura-Seeland verurteilte A.___ im November 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 20
Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer
Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 2'000.00 wegen versuchten Betrugs etc.
Gegen dieses Urteil wurde Berufung erhoben.
6. Im Register des Betreibungsamtes Seeland
vom 10. Dezember 2018 ist A.___ mit fünf Betreibungen (davon vier mit Rechtsvorschlag)
in der Höhe von CHF 100'163.25 sowie 12 Verlustscheinen im Umfang von CHF
24'430.60 verzeichnet. A.___ ist im Register des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom
11. Juli 2019 mit vier Verlustscheinen in der Höhe von CHF 14'250.75
verzeichnet.
7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies das Departement des Innern (DdI), vertreten durch das MISA, mit Verfügung
vom 13. März 2019 das Gesuch von A.___ um Kantonswechsel ab (Ziffer 1) und
wies ihn mit Frist bis 31. Mai 2019 aus dem Kanton Solothurn weg (Ziffer 2).
Das Gesuch um Kantonswechsel von B.___ wurde bewilligt (Ziffer 3) und ihr,
sowie den drei Söhnen, eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Solothurn
erteilt (Ziffer 4). B.___ wurde zudem wegen ihren Schulden verwarnt. Es werde
erwartet, dass sie keine neuen Schulden mehr anhäufe, die bestehenden Schulden
im Rahmen der Möglichkeiten abbaue, den Lebensunterhalt weiterhin ohne
Beanspruchung der Sozialhilfe bestreite und nicht mehr straffällig werde
(Ziffer 5).
8. Dagegen liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, mit
Schreiben vom 28. März 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den
Begehren:
1. Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des
MISA vom 13. März 2019 seien aufzuheben.
2. Das Gesuch um Kantonswechsel des
Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2015 sei gutzuheissen.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
9. Mit Präsidialverfügung vom 29. März
2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
10. Das MISA schloss am 23. April 2019
auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.
11. Mit Schreiben vom 15. Mai 2019
reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme des MISA ein.
12. Das MISA reichte am 4. Juni 2019 dem
Verwaltungsgericht eine Aktennotiz betreffend das Telefongespräch vom 4. Juni
2019 mit der Einwohnergemeinde […] bezüglich die Liegenschaft des
Beschwerdeführers sowie drei Wohnungsinserate ein.
13. Am 11. Juli 2019 reichte der
Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie Unterlagen betreffend seine
Liegenschaft sowie der Schulden ein.
14. Das MISA sowie der Beschwerdeführer
reichten am 22. Juli 2019 respektive 20. August 2019 abschliessende
Bemerkungen ein.
15. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine
Rechtsverzögerung, indem die Vorinstanz dreieinhalb Jahre zur Beurteilung eines
Gesuchs um Kantonswechsel gebraucht habe.
2.1
Gemäss gefestigter Praxis ist ein
Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots
auch nach Tätigwerden der säumigen Behörde materiell zu behandeln. Das
Rechtsschutzinteresse an der Feststellung besteht diesfalls in der damit verbundenen
Genugtuung für die Betroffenen, in einer allfälligen Reduktion der
Verfahrenskosten oder darin, dass die Feststellung einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots für weitere Verfahren ausschlaggebend sein kann (Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2015.00654 vom 17. Juni
2016, E. 1.3 mit Hinweisen).
2.2
Jede Person hat in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
[BV, SR 101]; BGE 137 I 305 E. 2.4 S. 314 f.; 130 I 174 E. 2.2 S. 177 f.). Um
eine Rechtsverzögerung handelt es sich, wenn sich die zuständige Behörde zwar
bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist
fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen
Umstände als angemessen erscheint. Keine Rolle spielt, auf welche Gründe -
beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände - die
Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass
die Behörde nicht fristgerecht handelt (Urteile 2C_442/2011 vom 7. Juli 2011
E. 3.1; 8C_1012/2010 vom 31. März 2011 E. 3.1; das Ganze zitiert aus
Urteil des Bundesgerichts 2C_647/2014 vom 19. März 2015, E. 2.2; vgl. auch
Allgemeines Verwaltungsrecht, Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Zürich/St. Gallen 2016, N 1045 f.).
2.3
Seit dem Eingang des Gesuchs um
Kantonswechsel vom 13. Oktober 2015 bis zum Entscheid des DdI vom 13. März 2019
vergingen drei Jahre und fünf Monate. Zwar ist verständlich, dass das DdI
aufgrund der im Gesuch wahrheitswidrigen Angaben des Beschwerdeführers
betreffend seine strafrechtlichen Verurteilungen und sein damals noch hängiges
Strafverfahren einen zeitlichen Mehraufwand hatte. Auch hatte der Beschwerdeführer
während des vorinstanzlichen Verfahrens zumindest prozessual im Kanton
Solothurn Wohnsitz nehmen können, weshalb im daraus keinen Nachteil erwuchs. Allerdings
ist nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz mit ihrem Entscheid solange zugewartet
hat, zumal es keinen Grund gab, das hängige Strafverfahren beim Regionalgericht
Berner Jura-Seeland gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs etc. abzuwarten,
da nur rechtskräftige Urteile mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für den
Widerruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG herangezogen
werden können (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, Zürich 2019, Art. 62 AIG N 8), vorliegend die Vorinstanz ihren
Entscheid jedoch auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG stützte und zudem die
Verhältnisse zum Zeitpunkt des Gesuches massgeblich sind. Es kann somit
festgehalten werden, dass keine Gründe für die derart lange Verzögerung
erkennbar sind. Der Vorinstanz ist somit Rechtsverzögerung vorzuwerfen, indem
sie über das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2015 nicht
innert angemessener Frist befunden hat. Diese Verletzung des
Rechtsverzögerungsverbots ist hier (im Dispositiv) festzustellen (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3).
3.1
Das Migrationsamt begründete den
angefochtenen Entscheid insbesondere mit der Schuldenanhäufung und dem
wiederholt straffälligen Verhalten des Beschwerdeführers. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der
Schweiz gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erweise sich zudem als
verhältnismässig und halte auch vor Art. 8 EMRK stand. Ein erneuter Umzug wäre
zudem ebenso mit dem Kindswohl vereinbar. Aus all diesen Gründen sei das Gesuch
um Kantonswechsel abzuweisen.
3.2
Der Beschwerdeführer macht
zusammenfassend geltend, er habe nicht wie von der Vorinstanz geltend gemacht
CHF 207'155.25 Schulden, sondern nur CHF 70'890.65, davon CHF 26'304.20 im
Kanton Solothurn und CHF 44’586.45 im Kanton Bern. Die Höhe der Schulden
reiche bei weitem nicht aus, um den Anforderungen an einen Widerrufsgrund
gemäss Art. 63 AIG zu erfüllen. Rechtsmissbräuchlich sei zudem, dass die
Vorinstanz im Bewusstsein, dass die Betreibung der G.___ in der Höhe von
CHF 90'000.00 am 14. März 2019 gelöscht werde, am 13. März 2019 ihren
Entscheid erlassen habe. Der Beschwerdeführer sei weiter lediglich mehrmals zu
geringfügigen Bussen verurteilt worden, wobei keine einzige im Strafregister
eingetragen worden sei. Das Strafregister diene gemäss Art. 365 Abs. 2 StGB der
Unterstützung der Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben, wobei diese genau definiert würden. Daraus müsse gefolgert werden,
dass jene Verurteilungen, welche keinen Strafregistereintrag nach sich zögen,
für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden des Bundes und der Kantone nicht
relevant seien. Dementsprechend dürften diese Verurteilung auch keine Rolle bei
der Erfüllung der Aufgaben spielen. Mithin dürften diese nicht bei der Prüfung
des Gesuchs um Kantonswechsel berücksichtigt werden. Bei den drei
Verurteilungen des Beschwerdeführers zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen
zu je CHF 90.00 (im Jahr 2012), 15 Tagessätzen zu je CHF 60.00 (im Jahr 2013) sowie
zehn Tagessätzen zu je CHF 60.00 (im Jahr 2016), handle es sich sodann um
keine Verurteilungen, welche den Anforderungen an Art. 63 AIG genügten. Obwohl
das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. November 2018 nicht
rechtskräftig sei, lege die Vorinstanz dieses ihrer Entscheidung zugrunde, was
einer Vorverurteilung des Beschwerdeführers gleichkomme. Dem Beschwerdeführer dürfe
Dispositiv
demnach der Kantonswechsel aufgrund seiner Straffälligkeit nicht verweigert werden.
Auch seien die Voraussetzungen für einen Eingriff in Art. 8 EMRK respektive
Art. 13 und 14 BV nicht erfüllt. Alle drei Kinder des Beschwerdeführers seien
in der Schweiz geboren und besuchten hier die Schule. Da sie ihr gesamtes Leben
in der Schweiz verbracht hätten, sei ihnen eine Rückkehr nach Mazedonien nicht
zumutbar. Sie seien mit den mazedonischen Gepflogenheiten nicht vertraut. Für
Jungen in diesem Alter sei es sodann besonders wichtig, dass sie eine
unmittelbare Vater-Sohn-Beziehung aufrechterhalten könnten und ihr Vater in ihrer
unmittelbaren Nähe sei. Der Rückzug in den Kanton Bern hätte für die beiden
schulpflichtigen Kinder C.___ und D.___ einen erneuten Schulwechsel zur Folge. C.___
sei 15 Jahre alt und werde im August 2019 eine Lehre im Universitätsspital
Basel als EBH beginnen. Die Familie habe sodann im Jahr 2011 Wohneigentum in F.___
erworben und dieses während Jahren ausgebaut und renoviert. Im Jahr 2015 sei
die Familie endlich in ihr Eigenheim umgezogen. Die Familie werde nun vor die
Wahl gestellt, getrennt zu leben oder aber das Eigenheim zu veräussern oder zu
vermieten. Im Übrigen seien die monatlichen Fixkosten eines Eigenheims deutlich
tiefer als jene einer angemieteten Wohnung. Eine Anmiete einer Wohnung im
Kanton Bern würden die monatlichen Fixkosten erhöhen, was entweder dazu führen
würde, dass sich ihre Schulden vergrösserten oder, wenn die Familie die
laufenden Rechnungen vollumfänglich begleichen könnte, die Schuldenreduktion
verlangsamt oder gar zum Stillstand kommen würde. Selbst wenn sich die Familie
dazu entschliessen würde, die Liegenschaft zu veräussern, würde der Verkauf
Monate, wenn nicht sogar Jahre dauern. Eine sofortige und vollständige
Rückzahlung der Schulden durch den Verkaufserlös der Liegenschaft sei daher
illusorisch. Es liege damit im Interesse der Gläubiger und der Öffentlichkeit,
dass dem Beschwerdeführer der Kantonswechsel bewilligt werde.
4.1 Gemäss Art. 37 Abs. 3 AIG haben
Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn
keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Die Bewilligung kann im neuen
Kanton nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass der
Gesuchsteller im bisherigen Bewilligungskanton verbleiben könne. Vielmehr muss
ein Widerrufsgrund gegeben sein, der eine Wegweisung aus der Schweiz
rechtfertigen würde. Vom neuen Kanton ist deshalb zu prüfen, ob ein
Widerrufsgrund gegeben ist und eine Wegweisung aus der Schweiz respektive eine
Rückkehr ins Heimatland verhältnismässig wäre (vgl. Urteil 2D_19/2014 vom 2.
Oktober 2014 E. 3.2 mit Hinweisen sowie Peter Bolzli in: Marc Spescha et al.
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2019, Art. 37 AIG N 8 f.).
4.2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann
nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, auf den sich die Vorinstanz gestützt hat,
widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat oder diese gefährdet. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor,
wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen
missachtet. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor,
wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen
Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2). Der Widerrufsgrund
nach Art. 63 AIG gilt auch, wenn sich der Betroffene - wie hier - mehr als 15
Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat. Der
Widerruf muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich bei
Ausländern, die sich auf Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; [Schutz- des Privat- und Familienlebens])
berufen können, auch aus dessen Ziffer 2 und der Rechtsprechung dazu ergibt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_43/2018 vom 28. Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.2.2 Im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit.
b AIG muss, anders als beim Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art.
62 Abs. 1 lit. b AIG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe (d.h. zu einer Strafe von mindestens einem Jahr) vorliegen. Ein
schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung genügt;
ein solcher besteht praxisgemäss, wenn die ausländische Person durch ihre
Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche,
psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat.
Indes können vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen ebenfalls
als «schwerwiegend» im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gelten: So ist ein
Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann zulässig, wenn eine
ausländische Person sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken
lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich
an die Rechtsordnung zu halten. Eine Summierung von Verstössen, die für sich
genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, kann einen
Bewilligungsentzug ebenfalls rechtfertigen; in diesem Fall ist nicht die
Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte und die sich
daraus ergebende Unverbesserlichkeit für den Widerruf ausschlaggebend (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_43/2018, a.a.O., E. 3.2.1 f. mit Hinweisen).
5.1 Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen
ist, der Beschwerdeführer erfülle den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b
AIG, ist dies nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer musste in 13 Jahren
(2005-2018) rund 30-mal (ohne den Entscheid des Regionalgerichts Berner
Jura-Seeland vom November 2018) strafrechtlich belangt werden. Zwar handelte es
sich dabei teilweise – wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet – auch um
blosse Bagatelldelikte (Überschreiten der Parkzeit, Einstellen falscher
Ankunftszeit, Falschparken usw.) – aber nicht nur: Der Beschwerdeführer musste zum
Beispiel wiederholt wegen Telefonierens ohne Freisprechanlage (ohne sich eines
Besseren zu besinnen und sich eine Freisprechanlage zu beschaffen oder aufs
Telefonieren während des Fahrens zu verzichten) sowie wiederholtem Nichtabgeben
entzogener Fahrzeugausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher
Aufforderung belangt werden. Das Gerichtspräsidium Baden verurteilte ihn am 17.
Januar 2012 zu einer Busse von CHF 300.00, nachdem er am 20. Februar
2011 auf der Autostrasse trotz doppelter Sicherheitslinie sein Fahrzeug wendete
und seine Fahrt Richtung Autobahneinfahrt fortsetzte. Am 11. März 2017
verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft den
Beschwerdeführer zu einer Busse von CHF 400.00, weil er am 3. Oktober 2016 im
Tunnel Schweizerhalle wegen ungenügenden Abstands eine Auffahrkollision mit dem
vor ihm verkehrsbedingt bis zum Stillstand abgebremsten Personenwagen verursacht
hatte. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. April 2018
wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen Vornahme einer Verrichtung, welche
die Bedienung des Fahrzeuges erschwert, zu einer Busse von CHF 300.00
verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte während der Fahrt sein Mobiltelefon auf
Höhe des Lenkrades in der Hand gehalten und bedient, mit Blick auf dem Display,
was einen Schwenker innerhalb der Fahrspur zufolge hatte. Sein Verhalten im
Strassenverkehr bildet demnach eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer.
5.2 Gegen den Beschwerdeführer wurden
Geldstrafen in der Höhe von 30 Tagessätzen zwischen CHF 60.00 und 90.00 sowie
Bussen ausgesprochen, welche zusammen insgesamt Fr. 6’740.00 ausmachten. Aus
dem über Jahre hinweg unveränderten Verhalten des Beschwerdeführers kann
geschlossen werden, dass er offenbar nicht gewillt oder fähig ist, sein
Verhalten anzupassen und die hiesige Rechtsordnung vollumfänglich zu
respektieren. Die vom Beschwerdeführer über Jahre hinweg unverbesserlich
begangenen Rechtsverletzungen stellen einen schwerwiegenden Verstoss gegen die
öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz dar. Er verstiess immer
wieder gegen die gleichen Vorschriften. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang
nicht die Schwere der einzelnen Vorkommnisse, sondern deren Häufung und die
Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer durch die strafrechtlichen Sanktionen
nicht beeindrucken liess; er zeigte damit, dass er auch künftig weder gewillt
noch fähig scheint, sich an die Rechtsordnung zu halten. Seine Verurteilungen
über Jahre hinweg belegen eine nicht weiter hinzunehmende Gleichgültigkeit der
Rechtsordnung gegenüber; trotz strafrechtlicher Sanktionen kümmerte sich der
Beschwerdeführer in keiner Weise darum, weitere Gesetzesverstösse zu vermeiden.
Aus dem bisher Ausgeführten resultiert, dass ein beachtliches öffentliches
Interesse an der verfügten Massnahme gegen den Beschwerdeführer besteht.
5.3 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
hat es bezüglich des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom
November 2018 keine Vorverurteilung durch die Vorinstanz gegeben, da der
Widerruf nur nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und nicht nach Art. 63 Abs. 1 lit.
a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG beurteilt wurde. Die Vorinstanz hielt in
ihrer Verfügung korrekt fest, dass gegen diesen Entscheid Berufung erhoben
wurde und dieser deshalb noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
6.1 Des Weiteren kann gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG eine Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben
macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Ausländerinnen und Ausländer
sind nach Art. 90 lit. a AIG verpflichtet, «zutreffende und vollständige
Angaben über die Regelung des Aufenthaltes wesentlicher Tatsachen» zu machen. Die
falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht
erfolgt sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt
zu erhalten. Der Widerrufsgrund ist dadurch erfüllt, dass die Behörden über
entscheidwesentliche Sachverhaltselemente getäuscht werden (vgl. Marc Spescha,
a.a.O., Art. 62 AIG N 3 f.).
6.2.1 Der Beschwerdeführer hat in seinem
Gesuch um Kantonswechsel wesentliche Tatsachen verschwiegen. Er hat es
insbesondere unterlassen, wahrheitsgetreu anzugeben, dass er bereits mehrfach
strafrechtlich verurteilt worden und gegen ihn ein Strafverfahren am
Regionalgerichts Berner Jura-Seeland hängig war. Daran ändert auch nichts, dass,
wie geltend gemacht, die Verurteilungen vom 17. Oktober 2005, 29. November 2012
und 11. Juni 2013 nicht mehr im Privatauszug des Beschwerdeführers
aufgeführt waren und ihm als Laien nicht bekannt war, dass diese im offiziellen
Strafregister dennoch ersichtlich sind. Die Frage im Gesuch nach den
strafrechtlichen Verurteilungen war klar formuliert und lautete wie folgt: «Wurden
Sie/Ihr ausländischer Ehegatte strafrechtlich verurteilt oder ist ein
Strafverfahren hängig?», was vorliegend offensichtlich der Fall und dem Beschwerdeführer
auch bekannt war. Auch das geltend gemachte Verständnisproblem betreffend
hängiges Verfahren kann nicht gehört werden. Es wäre am Beschwerdeführer
gelegen, sich – wie andere juristische Laien auch – darüber zu informieren oder
bei der Behörde nachzufragen, zumal im Gesuch um Kantonswechsel explizit darauf
hingewiesen wurde, dass sämtliche Angaben vollständig und wahrheitsgetreu anzugeben
sind und falsche Aussagen oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen den
Widerruf einer erteilten Bewilligung zur Folge haben könnte.
6.2.2 Der Beschwerdeführer brachte zudem
sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im vorliegenden Verfahren
wahrheitswidrig vor, dass er zusammen mit seiner Familie nach umfangreichen
Renovationsarbeiten im Jahr 2015 in sein Eigenheim in [...] eingezogen sei. Wie
sich jedoch im Nachhinein herausgestellt und der Beschwerdeführer – nachdem er
mit dieser Tatsache konfrontiert wurde – auch in der Eingabe vom 11. Juli
2019 letztlich selber eingeräumt hat, lebt er mit seiner Familie in einer Mietwohnung
in [...] ([...]weg 2). Die leerstehenden Mietwohnungen in seinem Eigenheim am [...]weg
2 wurden hingegen auf verschiedenen Internetplattformen zur Vermietung
ausgeschrieben. Der Beschwerdeführer hat somit bei seinem Zuzug in den Kanton
Solothurn im 2015 nicht sein Eigenheim bezogen.
Es ist mit der Vorinstanz deshalb darin
einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer mit den falschen Angaben hinsichtlich
seiner Wohnsituation und dem Verschweigen seiner Straffälligkeit beabsichtigt hat,
einen positiven Entscheid und damit die Niederlassungsbewilligung im neuen
Kanton zu erwirken. Dem Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass
seine Angaben von massgebender Bedeutung für den Bewilligungsentscheid waren
und diese von der Vorinstanz und auch vom Gericht nicht bzw. nicht mit
angemessenem Aufwand überprüft werden konnten.
7. Zusammenfassend ist demnach
festzuhalten, dass aufgrund der wiederholten Straffälligkeit sowie der falschen
Angaben und dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen Widerrufgründe nach Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG und Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG
vorliegen. Da vorliegend bereits zwei Widerrufsgründe gegeben sind, kann die
Beurteilung der Schulden des Beschwerdeführers offengelassen werden.
8. Fehlt es an einem Anspruch auf
Kantonswechsel, liegt der Entscheid über die Bewilligung des Kantonswechsels im
Ermessen der Behörde. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die Behörden
bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.
8.1 Spezifische persönliche Umstände,
die einer Ausreise des Beschwerdeführers entgegenstehen würden, liegen nicht
vor: Der Beschwerdeführer hält sich zwar inzwischen seit rund 17 Jahren in der
Schweiz auf. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre – der Beschwerdeführer lebte
bis kurz vor seinem 20. Geburtstag in Mazedonien – verbrachte er jedoch in
seinem Heimatland; auch seine Gattin stammt aus Mazedonien. Sowohl der
Beschwerdeführer wie seine Gattin sind mit der Sprache, den Verhältnissen und
Gebräuchen in ihrer Heimat bestens vertraut. Die drei Kinder des
Beschwerdeführers sind zwar in der Schweiz geboren, dürften jedoch durch ihre
Eltern hinreichend mit der Sprache und Gepflogenheiten vertraut sein und
verfügen über die mazedonische Staatsangehörigkeit. Mit der Vorinstanz ist
davon auszugehen, dass die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht
mit seiner wirtschaftlichen und sozialen Integration korreliert: Der
Beschwerdeführer trat während seines Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt
strafrechtlich in Erscheinung und machte während des Gesuchs um Kantonswechsel
wahrheitswidrige Angaben. Obwohl der Beschwerdeführer zeitweise temporär
angestellt war, war er wiederholt arbeitslos (vgl. Aktum 84, 98, 108, 110, 122
und 188). Von einer beruflichen Verankerung in der Schweiz kann daher nicht
gesprochen werden. Seine beruflichen Möglichkeiten in Mazedonien mögen
zweifelsfrei beschränkter sein als in der Schweiz, jedoch lässt dieser Umstand,
dass die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die Arbeitsmöglichkeiten in der
Schweiz besser sind als in Mazedonien eine Ausreise nicht als unzumutbar
erscheinen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Akten von Beruf Maurer. Diesen
Beruf wird er auch in seinem Heimatland ausüben können. Zudem werden ihm seine
Erfahrungen in der Schweiz als Kranführer und Betreiber einer Tankstelle sicherlich
hilfreich sein. Insgesamt stehen einer sozialen und wirtschaftlichen
Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland keine unüberwindlichen
Hindernisse entgegen. Eine Rückkehr ist dem Beschwerdeführer – trotz seines
langen Aufenthalts in der Schweiz – zumutbar, nachdem er über Jahre hinweg
ausser Stande war, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Trotz
wiederholter strafrechtlicher Sanktionen kümmerte er sich in keiner Weise
darum, weitere Gesetzesverstösse zu vermeiden.
8.2.1 Nach Art. 8 Ziffer 1 EMRK hat jede
Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Dieses Recht
kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person die bisher tatsächlich
gelebte und intakte Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Familienmitglied
durch Wegweisung aus der Schweiz verunmöglicht oder erschwert wird. Ist es den
aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen ohne weiteres zumutbar, ihr
Familienleben mit der weggewiesenen Person im Ausland zu führen, wird das
Zusammenleben durch die Wegweisung nicht beeinträchtigt und damit der
Schutzbereich von Art. 8 EMRK gar nicht berührt (BGE 135 I 153 E. 2.1).
Ein Eingriff in das Familienleben ist nur zulässig, soweit er gesetzlich
vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die
nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes,
zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
(Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Im Rahmen des unantastbaren Kerngehalts der Bestimmungen
sind im Weiteren auch die Nachteile von Bedeutung, welche dem Ehepartner oder
den Kindern erwachsen würden, wenn sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen
müssten (BGE 135 II 377 E. 4.3, Urteile des BGer 2C_36/2009 E. 2.2, 2C_515/2009
E. 2.2, 2C_793/2008 E. 2.2).
8.2.2 Hat der Beschwerdeführer das Land
zu verlassen, liegt hierin dennoch ein erheblicher Eingriff in das Ehe- und
Familienleben. Zwar verfügen die Gattin und die Kinder in der Schweiz über
Niederlassungsbewilligungen, es ist ihnen gegebenenfalls dennoch zumutbar, mit
dem Gatten bzw. Vater in die Heimat zurückzukehren: Die Ehefrau kam im Alter
von 16 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs erstmals in die Schweiz. Sie ist -
wie bereits dargelegt - ebenfalls im gemeinsamen Heimatland sozialisiert worden
und mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Eine Übersiedlung nach Mazedonien
ist ihr demnach möglich. Der Aufenthaltsort minderjähriger Kinder richtet sich
nach jenem der sorge- und betreuungsberechtigten Eltern. Das Familienleben kann
bei einer Gesamtbetrachtung in zumutbarer Weise in der Heimat gepflegt werden,
zumal die Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter sind. Sollte die Gattin
mit den Kindern in der Schweiz verbleiben wollen, was gestützt auf die vom bald
17-jährigen Sohn C.___ hier gefundenen Lehrstelle im Universitätsspital Basel
und seines Fussballtalents bei FC Basel nachvollziehbar erscheint und dank
ihrer Niederlassungsbewilligungen möglich ist, können die ehelichen und
familiären Beziehungen zum Gatten bzw. Vater über die Grenzen hinweg im Rahmen
wechselseitiger Besuche sowie mittels der modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten
werden.
9. Wie die Vorinstanz richtig
festgestellt hat, hat die Abweisung des Gesuchs um Kantonswechsel nicht die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zur Folge. Es ist ihm
zumutbar, im Kanton Bern erneut Wohnsitz zu nehmen, zumal er vor seinem Umzug
nach [...] mit seiner Familie dort gelebt habt. Der Beschwerdeführer wäre auch
nicht gezwungen, wieder nach [...] zurückzukehren. Sollte der Beschwerdeführer
in der Zwischenzeit eine Festanstellung bei der H.___ AG in [...] als
Hallenkranführer haben so ist festzuhalten, dass der Arbeitsweg, würde der Beschwerdeführer
z.B. seinen Wohnsitz in [...] oder [...] begründen, ungefähr gleichlang wie von
[...] aus wäre. Aus dem Kauf des Hauses in [...] kann der Beschwerdeführer
zudem nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Ehefrau und den gemeinsamen
Kindern bleibt es zudem unbenommen, im Kanton Solothurn wohnen zu bleiben oder
für das Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer im Kanton Bern erneut um
Bewilligung des Kantonswechsels zu ersuchen. Zudem unterscheiden sich die
Lebensbedingungen im Kanton Solothurn nicht von denjenigen im Kanton Bern.
Aufgrund des Gesagten ist die Abweisung des Gesuchs um Kantonswechsel
gerechtfertigt und verhältnismässig, auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13
BV.
10. Der Vollständigkeit halber ist noch
festzuhalten, dass das Einbürgerungsverfahren ein eigenständiges Verfahren ist
und – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – nicht einfach so im
Antragsformular für die Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung
unter der Rubrik Bemerkungen beantragt werden kann (vgl. Aktum 15 und 59).
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
insoweit gutzuheissen, als sie die Feststellung einer Rechtsverzögerung durch
das DdI verlangt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zukam, war der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin
berechtigt, im Kanton Solothurn Wohnsitz zu haben. Die inzwischen abgelaufene
Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen.
11.1 Die Kosten des Verfahrens werden
gemäss Art. 77 VRG i.V.m. Art. 106 - 109 Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. Der Beschwerdeführer
dringt lediglich bezüglich der geltend gemachten Rechtsverzögerung durch. Es
rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens zu einem Fünftel, d.h. CHF 300.00 zu erlassen und ihm
CHF 1'200.00 zu überbinden.
11.2 Rechtsanwältin Annemarie Muhr macht
mit Kostennote vom 3. September 2019 einen Aufwand von total CHF 6'242.85
(23.66 Stunden à CHF 230.00, Auslagen CHF 353.20, MWST 446.35
[aufgerundet]) geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Die reduzierte
Parteientschädigung beläuft sich somit gemäss Ausgang des Verfahrens auf
gerundet CHF 1'248.60 (ein Fünftel).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Es wird festgestellt, dass das Departement des Innern in Bezug
auf das Gesuch um Kantonswechsel vom 13. Oktober 2015 das
Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. A.___ hat den Kanton Solothurn
spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'200.00 zu bezahlen. CHF 300.00 trägt der Kanton Solothurn.
5. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin
Annemarie Muhr eine Parteientschädigung von CHF 1'248.60 (inkl. Auslagen
und MWST) auszurichten.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser