VWBES.2019.117
Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen
23. Juli 2019Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prüfung
von Erwachsenenschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin
genannt) reichte am 18. März 2019 für ihren Bruder B.___ (geb. 1977), ihre
Mutter C.___ (geb. 1938) und für ihren im Jahr 2012 verstorbenen Vater D.___
bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
eine Gefährdungsmeldung im Wesentlichen mit folgendem Inhalt ein:
B.___ sei seit Mai 2017 arbeitslos, lebe
bei seiner Mutter und werde von dieser unterstützt. Er habe sich weder beim RAV
noch bei der Sozialhilfe angemeldet. Sie habe den Eindruck, er sei nicht sich
selber und habe starke innere Zwänge. Mit den administrativen Angelegenheiten
könne er nicht umgehen. Er werde auch nicht korrekt behandelt, so seien ihm bei
seiner letzten Arbeitslosigkeit viele Sperrtage angerechnet worden.
C.___ wohne mit ihrem Sohn B.___
zusammen. Sie habe erhebliche gesundheitliche Schwierigkeiten. Sie, die
Beschwerdeführerin, werde von ihrer Mutter angerufen und diese erzähle ihr dann
Vorkommnisse, die sie, die Beschwerdeführerin, so nie wahrgenommen habe. Frau [...],
eine Mitmieterin der Überbauung [...], mache stundenlange Kontrollbesuche bei
ihrer Mutter. Sie sei eine Person mit vielen Gesichtern und sehe nicht immer
gleich aus. Ihre Mutter durchschaue dies nicht. Sie, die Beschwerdeführerin,
vermute erhebliche politische und sicherheitspolitische Übergriffe im Rahmen
von Besuchen am Wohnort ihrer Mutter und ihres Bruders B.___.
Ihr Vater D.___ sei 2012 im Bürgerspital
Solothurn an einem Krebsleiden verstorben. Aufgrund der Projektionen mit ihrem
verstorbenen Vater nehme sie an, dass es bei seinem Ableben nicht mit rechten
Dingen zu- und hergegangen sei. Aus den Medien habe sie erfahren, dass es beim
Ableben der Menschen heute immer mehr zu Unregelmässigkeiten komme. Sie sei
römisch-katholisch und glaube an ein Leben nach dem Tod. Sie habe vor allem in
der Nacht Projektionen mit ihrem Vater und nehme an, dass irgendetwas nicht in
Ordnung sei.
2. Mit Entscheid vom 27. März 2019
trat die KESB auf die Gefährdungsmeldung nicht ein, da diese offensichtlich
unbegründet sei. Es scheine sich um eine familieninterne Angelegenheit zu
handeln. Wenn B.___ keiner geregelten Arbeit nachgehen wolle, könne ihn die KESB
nicht dazu zwingen. Offenbar kümmere er sich um seine Mutter, bei der er lebe.
Dass für den verstorbenen Vater keine Schutzmassnahmen errichtet werden
könnten, verstehe sich von selbst.
3. Gegen diesen Entscheid erhob die
Beschwerdeführerin am 31. März 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Einleitung
angemessener Erwachsenenschutzmassnahmen. Sie verfüge über keine einschlägige
Ausbildung, Informationen, Beziehungen oder eine anderweitige Handhabe, um dem
für sie definierbaren Missstand zu begegnen. Sie beklage ebenfalls, dass sie
aufgrund ihres Werdegangs resp. der zahlreichen psychologischen und
psychiatrischen Therapien nun auch noch den Justizapparat mit ihrem Fall
bedienen müsse. Sie könne sich nicht damit abfinden, in ihrem Leben
grösstenteils Nachteile zu erfahren und damit Fachkonsultationen wahrnehmen zu
müssen. Die heutige Lage oder die aktuelle Situation, sie seien zudem
nachkommenlos, stimme so für sie nicht. Zudem sei ein allfälliger Erbverzicht
zu Gunsten ihres Bruders B.___ ein Thema, über das sie noch nicht abschliessend
entschieden habe. Dies wenn es noch zu weiteren desolaten Ereignissen in ihrer
Familie komme und sie mit ihrem Erbverzicht dafür sorgen müsse, dass es mit
ihren Familienangehörigen doch noch einigermassen menschenwürdig weitergehe.
Dann habe es bei ihr nicht nur mit Karriere, Partnerschaft, Ehe und Kindern
nicht geklappt, sondern auch noch mit ihrem familiären Erbe.
4. Die KESB verzichtete am 2. April
2019 auf eine Stellungnahme und verwies auf den angefochtenen Entscheid.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss Art. 443 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann jede Person der
Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig
erscheint. Dieses Melderecht ist jedoch zu unterscheiden vom Antragsrecht. Der
Antrag führt dazu, dass eine Person am Verfahren beteiligt ist. Art. 443 Abs. 1
ZGB enthält dagegen lediglich ein Melderecht, durch welches nicht automatisch
ein Verfahren eröffnet und der Melder nicht automatisch zum
Verfahrensbeteiligten wird. Ist die meldende Person nicht auch am Verfahren
beteiligt, so hat sie auch keinen Anspruch darauf, von der Behörde zu erfahren,
ob und welche Schritte sie allenfalls eingeleitet hat. Es steht ihr auch nicht
ohne weiteres ein Rechtsmittel zu, wenn die Behörde ihrer Meldung nicht im
gewünschten Sinne Folge leistet (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti
in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
Basel 2018, Art. 443 N 3, 37f., 44).
1.2
Vorliegend wäre die
Beschwerdeführerin zwar als Tochter und Schwester sicher eine nahestehende
Person, welche nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerdeführung berechtigt wäre,
doch hat die Behörde gar nicht erst ein Verfahren eröffnet, an welchem sie
beteiligt sein könnte. Ihr steht damit kein Rechtsmittel zu. Dies steht in
Übereinstimmung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB, wonach «gegen Entscheide» der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden
kann. Wurde gar kein Entscheid getroffen, kann dagegen im Umkehrschluss auch
keine Beschwerde erhoben werden (so auch Urteil des Bundesgerichts 5A_750/2018
vom 18. September 2018). Inwiefern die KESB von Bundesrechts wegen zur
Eröffnung eines Verfahrens verpflichtet gewesen wäre, ist im Übrigen nicht
ersichtlich.
1.3
Das Verwaltungsgericht ist schliesslich
nicht Aufsichtsbehörde der KESB und hat dieser gegenüber auch kein
Weisungsrecht.
1.4
Die auch schon früher durch C.___
gemeldeten Probleme mit ihrem Sohn müssten allenfalls durch ein mietrechtliches
Ausweisungsverfahren geregelt werden. Die Erwachsenenschutzbehörde ist dafür
nicht zuständig. Ebenso wenig ist sie zuständig, das Erbe der
Beschwerdeführerin zu bewahren oder gar mit Toten zu kommunizieren.
2.
Auf die Beschwerde ist demnach nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang hat A.___
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann