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Entscheid

VWBES.2019.117

Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen

23. Juli 2019Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin

genannt) reichte am 18. März 2019 für ihren Bruder B.___ (geb. 1977), ihre

Mutter C.___ (geb. 1938) und für ihren im Jahr 2012 verstorbenen Vater D.___

bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

eine Gefährdungsmeldung im Wesentlichen mit folgendem Inhalt ein:

B.___ sei seit Mai 2017 arbeitslos, lebe

bei seiner Mutter und werde von dieser unterstützt. Er habe sich weder beim RAV

noch bei der Sozialhilfe angemeldet. Sie habe den Eindruck, er sei nicht sich

selber und habe starke innere Zwänge. Mit den administrativen Angelegenheiten

könne er nicht umgehen. Er werde auch nicht korrekt behandelt, so seien ihm bei

seiner letzten Arbeitslosigkeit viele Sperrtage angerechnet worden.

C.___ wohne mit ihrem Sohn B.___

zusammen. Sie habe erhebliche gesundheitliche Schwierigkeiten. Sie, die

Beschwerdeführerin, werde von ihrer Mutter angerufen und diese erzähle ihr dann

Vorkommnisse, die sie, die Beschwerdeführerin, so nie wahrgenommen habe. Frau [...],

eine Mitmieterin der Überbauung [...], mache stundenlange Kontrollbesuche bei

ihrer Mutter. Sie sei eine Person mit vielen Gesichtern und sehe nicht immer

gleich aus. Ihre Mutter durchschaue dies nicht. Sie, die Beschwerdeführerin,

vermute erhebliche politische und sicherheitspolitische Übergriffe im Rahmen

von Besuchen am Wohnort ihrer Mutter und ihres Bruders B.___.

Ihr Vater D.___ sei 2012 im Bürgerspital

Solothurn an einem Krebsleiden verstorben. Aufgrund der Projektionen mit ihrem

verstorbenen Vater nehme sie an, dass es bei seinem Ableben nicht mit rechten

Dingen zu- und hergegangen sei. Aus den Medien habe sie erfahren, dass es beim

Ableben der Menschen heute immer mehr zu Unregelmässigkeiten komme. Sie sei

römisch-katholisch und glaube an ein Leben nach dem Tod. Sie habe vor allem in

der Nacht Projektionen mit ihrem Vater und nehme an, dass irgendetwas nicht in

Ordnung sei.

2. Mit Entscheid vom 27. März 2019

trat die KESB auf die Gefährdungsmeldung nicht ein, da diese offensichtlich

unbegründet sei. Es scheine sich um eine familieninterne Angelegenheit zu

handeln. Wenn B.___ keiner geregelten Arbeit nachgehen wolle, könne ihn die KESB

nicht dazu zwingen. Offenbar kümmere er sich um seine Mutter, bei der er lebe.

Dass für den verstorbenen Vater keine Schutzmassnahmen errichtet werden

könnten, verstehe sich von selbst.

3. Gegen diesen Entscheid erhob die

Beschwerdeführerin am 31. März 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Einleitung

angemessener Erwachsenenschutzmassnahmen. Sie verfüge über keine einschlägige

Ausbildung, Informationen, Beziehungen oder eine anderweitige Handhabe, um dem

für sie definierbaren Missstand zu begegnen. Sie beklage ebenfalls, dass sie

aufgrund ihres Werdegangs resp. der zahlreichen psychologischen und

psychiatrischen Therapien nun auch noch den Justizapparat mit ihrem Fall

bedienen müsse. Sie könne sich nicht damit abfinden, in ihrem Leben

grösstenteils Nachteile zu erfahren und damit Fachkonsultationen wahrnehmen zu

müssen. Die heutige Lage oder die aktuelle Situation, sie seien zudem

nachkommenlos, stimme so für sie nicht. Zudem sei ein allfälliger Erbverzicht

zu Gunsten ihres Bruders B.___ ein Thema, über das sie noch nicht abschliessend

entschieden habe. Dies wenn es noch zu weiteren desolaten Ereignissen in ihrer

Familie komme und sie mit ihrem Erbverzicht dafür sorgen müsse, dass es mit

ihren Familienangehörigen doch noch einigermassen menschenwürdig weitergehe.

Dann habe es bei ihr nicht nur mit Karriere, Partnerschaft, Ehe und Kindern

nicht geklappt, sondern auch noch mit ihrem familiären Erbe.

4. Die KESB verzichtete am 2. April

2019 auf eine Stellungnahme und verwies auf den angefochtenen Entscheid.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Art. 443 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann jede Person der

Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig

erscheint. Dieses Melderecht ist jedoch zu unterscheiden vom Antragsrecht. Der

Antrag führt dazu, dass eine Person am Verfahren beteiligt ist. Art. 443 Abs. 1

ZGB enthält dagegen lediglich ein Melderecht, durch welches nicht automatisch

ein Verfahren eröffnet und der Melder nicht automatisch zum

Verfahrensbeteiligten wird. Ist die meldende Person nicht auch am Verfahren

beteiligt, so hat sie auch keinen Anspruch darauf, von der Behörde zu erfahren,

ob und welche Schritte sie allenfalls eingeleitet hat. Es steht ihr auch nicht

ohne weiteres ein Rechtsmittel zu, wenn die Behörde ihrer Meldung nicht im

gewünschten Sinne Folge leistet (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti

in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

Basel 2018, Art. 443 N 3, 37f., 44).

1.2

Vorliegend wäre die

Beschwerdeführerin zwar als Tochter und Schwester sicher eine nahestehende

Person, welche nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerdeführung berechtigt wäre,

doch hat die Behörde gar nicht erst ein Verfahren eröffnet, an welchem sie

beteiligt sein könnte. Ihr steht damit kein Rechtsmittel zu. Dies steht in

Übereinstimmung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB, wonach «gegen Entscheide» der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden

kann. Wurde gar kein Entscheid getroffen, kann dagegen im Umkehrschluss auch

keine Beschwerde erhoben werden (so auch Urteil des Bundesgerichts 5A_750/2018

vom 18. September 2018). Inwiefern die KESB von Bundesrechts wegen zur

Eröffnung eines Verfahrens verpflichtet gewesen wäre, ist im Übrigen nicht

ersichtlich.

1.3

Das Verwaltungsgericht ist schliesslich

nicht Aufsichtsbehörde der KESB und hat dieser gegenüber auch kein

Weisungsrecht.

1.4

Die auch schon früher durch C.___

gemeldeten Probleme mit ihrem Sohn müssten allenfalls durch ein mietrechtliches

Ausweisungsverfahren geregelt werden. Die Erwachsenenschutzbehörde ist dafür

nicht zuständig. Ebenso wenig ist sie zuständig, das Erbe der

Beschwerdeführerin zu bewahren oder gar mit Toten zu kommunizieren.

2.

Auf die Beschwerde ist demnach nicht

einzutreten. Bei diesem Ausgang hat A.___

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann