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Entscheid

VWBES.2019.118

Übertragung Jagdrevier 4 und Genehmigung der Statuten

12. Februar 2020Deutsch18 min

sich die bisher bestehenden Pachtgesellschaften bis spätestens 31. Dezember 2018

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Ersatzrichter Vögeli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

Jagdverein A.___, vertreten durch B.___ Präsident

Jagdverein A.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli, Glättli

Rechtsanwälte AG,

Beschwerdeführerin

gegen

Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch Amt für Wald, Jagd

und Fischerei,

Beschwerdegegner

betreffend Übertragung

Jagdrevier [...] und Genehmigung der Statuten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 20. August 2012 schloss das

Volkswirtschaftsdepartement (VWD) mit der einfachen Gesellschaft

«Jagdgesellschaft C.___» für das Jagdrevier Nr. [...] einen Pachtvertrag mit

einer Pachtdauer von acht Jahren (bis 31. Dezember 2020). Per 1. Januar 2018

trat das geänderte Jagdgesetz in Kraft, welches u.a. in § 41 vorsah, dass

sich die bisher bestehenden Pachtgesellschaften bis spätestens 31. Dezember 2018

neu als Jagdvereine im Sinne von § 4 des neuen Jagdgesetzes (JaG; BGS 626.11)

zu konstituieren haben. Am 8. Februar 2018 wurde der Pachtvertrag für das

Jagdrevier Nr. [...] gestützt auf § 42 JaG an die neue Jagdgesetzgebung

angepasst.

1.2 In der Folge wurde die bisherige

einfache Gesellschaft «Jagdgesellschaft C.___» in Anwesenheit und unter

Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am 6. April 2018 aufgelöst. Am selben Tag

bzw. ebenfalls am 6. April 2018 haben mehrere Mitglieder der aufgelösten

einfachen Gesellschaft den «Jagdverein Revier D.___» gegründet, und vor Ablauf

der gemäss § 41 Abs. 1 des JaG vorgesehenen Übergangsfrist bis 31. Dezember

2018 wurden mit Gesuch vom 7. April 2018 die erforderlichen Schritte zur

Pachtnachfolge eingeleitet. Mit Verfügung vom 15. Juli 2018 genehmigte das VWD die

Statuten des «Jagdvereins Revier D.___». Bereits am 18. April 2018 hatte das

VWD die Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestmitgliederzahl gemäss § 41 Abs. 4 JaG erteilt.

1.3 Einzelne Mitglieder der früheren

einfachen Gesellschaft «Jagdgesellschaft C.___», nämlich B.___ und E.___, traten

dem neu gegründeten «Jagdverein Revier D.___» nicht bei und gründeten am 21.

November 2018 ihrerseits einen weiteren Verein, den «Jagdverein A.___». Ende

2018 fanden zwischen dem «Jagdverein A.___» und dem Amt für Wald, Jagd und

Fischerei (AWJF) ein telefonischer Austausch sowie eine Besprechung statt. Mit

Schreiben des AWJF vom 3. Januar 2019 wurde dem Jagdverein A.___ mitgeteilt,

dass eine Übertragung des Jagdreviers Nr. [...] an ihn nicht möglich sei; der

derzeitige Pächter [«Jagdverein Revier D.___»] erfülle sämtliche im Jagdgesetz

geforderten Voraussetzungen. In der Folge verlangte der Jagdverein A.___ mit

Schreiben vom 3. März 2019 erneut die Übertragung des Jagdreviers Nr. [...] an

ihn und ersuchte um Genehmigung seiner Vereinsstatuten bzw. um Erlass einer

anfechtbaren Verfügung. Demensprechend wies das Volkswirtschaftsdepartement den

Antrag auf Verpachtung des Jagdreviers Nr. [...] an den «Jagdverein A.___»

sowie den Antrag auf Genehmigung von dessen Statuten mit Verfügung vom 21. März

2019 ab.

2. Mit Eingabe vom 29. März 2019 und

fristgerechter Nachreichung der Begründung vom 2. Mai 2019 erhob der

«Jagdverein A.___» Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des

Volkswirtschaftsdepartements und beantragte neben der Aufhebung der

angefochtenen Verfügung die Übertragung des Jagdreviers Nr. [...] an den

«Jagdverein A.___» sowie die Genehmigung seiner Statuten; eventualiter sei die

Übertragung des Pachtvertrages an den Jagdverein Revier D.___ als nichtig zu

erklären und das Volkswirtschaftsdepartement sei anzuweisen, das Jagdrevier Nr.

[...] bis zum Ablauf der Pachtperiode, d.h. bis 31. Dezember 2020 freihändig zu

vergeben. In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2019 beantragt das

Volkswirtschaftsdepartement Beschwerdeabweisung unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Mit Eingabe vom 13. Juni reichte der Beschwerdeführer

seinerseits noch eine Stellungnahme nach.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12 i.V.m. § 39 Abs. 2 JaG). Der Beschwerdeführer ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Auf die weiteren Ausführungen und

Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit

notwendig, eingegangen.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, der

vorbestehende Pachtvertrag sei ohne Berücksichtigung und unter Missachtung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers und ausserdem entgegen den

Absichten des Gesetzgebers an den Jagdverein Revier D.___ übertragen worden, da

dieser nicht als Rechtsnachfolger der aufgelösten einfachen Gesellschaft

betrachtet werden könne. Die Konstellation, dass wie hier aus einer aufgelösten

ehemaligen Jagdgesellschaft zwei Jagdvereine mit je gleich vielen ehemaligen

Pächtern hervorgehen können, sei vom neuen Jagdgesetz unberücksichtigt

geblieben, weshalb eine vom angerufenen Gericht zu schliessende echte

Gesetzeslücke vorliege. Schliesslich sei der Nichtbeitritt von B.___ und E.___

zum neu gegründeten Jagdverein Revier D.___ vom Volkswirtschaftsdepartement

ungenügend festgestellt und gewürdigt worden. Deshalb sei die echte

Gesetzeslücke unerkannt geblieben, was letztendlich einer Rechtsverweigerung

gleichkomme.

2.2

Der Auflösungsbeschluss der

einfachen Jagdgesellschaft vom 6. April 2018 ist einstimmig und in Anwesenheit

sämtlicher Gesellschafter erfolgt; alle Gesellschafter – [...] und [...] sowie B.___

und E.___ – haben das Protokoll über den Auflösungsbeschluss mitunterzeichnet.

Das Kapital bzw. der Liquidationsüberschuss ist nach Köpfen unter die vier

Gesellschafter aufgeteilt worden, und im allseitig unterzeichneten Protokoll

ist weiter festgehalten, dass das bestehende Inventar abgeschrieben ist und «in

den Verein überführt» wird. Alle Gesellschafter der aufgelösten

einfachen Gesellschaft sind daher am 6. April 2018 von einem

Nachfolgeverein ausgegangen.

2.3

Unmittelbar nach der Auflösung der

einfachen Gesellschaft und vor der gleichentags angesetzten und allen

Beteiligten bekannten Gründungsversammlung des Vereins (D.___) fand eine

Aussprache statt, und B.___ und E.___ entschieden sich, an diesem 6. April 2018

dem neu zu gründenden Verein nicht beizutreten. Dies geht einerseits aus Ziffer

10.

des Gründungsprotokolls hervor, welches betont, dass die nicht beitretenden

Herren während 14 Tagen die Möglichkeit erhalten, dem Verein durch einfache

Erklärung dennoch und rückwirkend auf den 6. April 2018 beizutreten. Andererseits

ist den nicht beitretenden Herren auch ein Schreiben mit eben diesem Inhalt

zugestellt worden. B.___ hat unter Bezugnahme auf dieses Schreiben mit Mail vom

9.

April 2018 13:28 Uhr erklärt, gewisse Umstände hätten ihn «dazu bewogen, dem

Verein nicht beizutreten». E.___ liess sich offenbar nicht vernehmen, hat aber

auch keinen Beitritt erklärt. Vielmehr sind beide Herren vom Amt für Wald, Jagd

und Fischerei mit Mail vom 12. bzw. 16. April 2018 (gestützt auf die

eingereichten Unterlagen des neuen Jagdvereins) aufgefordert worden, ihren

Jagdpass zurückzuschicken, da sie nicht Mitglieder des Vereins seien. Beide

Herren haben in der Folge ihre jeweiligen Ausweise ohne Weiteres an das

zuständige Amt zurückgegeben (Ausweise bei den Akten).

Dispositiv

2.4 B.___ und E.___ hatten demnach im

April 2018 nicht nur sichere Kenntnis davon, dass die einfache Gesellschaft

aufgelöst, sondern auch darüber, dass der neue Verein gegründet und bei der

zuständigen Stelle beim Kanton gemeldet worden war. Ausserdem waren B.___ und E.___

unabhängig von ihrem Verzicht am 6. April 2018 auch in die Vorbereitung zur Vereinsgründung

einbezogen. Sie hatten mit anderen Worten nicht nur Kenntnis über die Gründung

des neuen Vereins, sondern wussten auch, dass dieser die Rechtsnachfolge beim

Pachtvertrag anstrebte und die dafür erforderlichen Schritte in die Wege

geleitet hatte.

2.5 Der Beschwerdeführer bzw. seine

späteren Gründungsmitglieder hätten innerhalb einer nützlichen Frist seit dem

Zeitpunkt, in dem sie von den vorgenannten Umständen Kenntnis nehmen konnten,

handeln und der Bewilligungsbehörde zumindest kundtun müssen, dass die

Nachfolge der aufgelösten einfachen Jagdgesellschaft unklar sei. Es gilt der

Grundsatz, dass ein Interessierter den Beginn des Fristenlaufs nach Treu und

Glauben nicht beliebig hinauszögern darf, wenn er einmal von der ihn

berührenden Verfügung Kenntnis erhalten hat (BGE 107 Ia 72, E. 4a). Dabei wird

erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und

dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt;

ansonsten wird angenommen, sie habe verzichtet (BGE

133 I 100 E. 4.8 S. 105

mit Hinweisen). Dasselbe muss gelten, wenn ein Interessierter sichere Kenntnis

von einer anstehendenden und voraussehbaren Verfügung bzw. exklusiven

Bewilligung an einen Dritten hat, welche seinen eigenen Interessen in dem Sinne

entgegensteht, dass er diese exklusive Bewilligung eben für sich selber

beanspruchen möchte.

Der Beschwerdeführer bzw. seine späteren

Gründungsmitglieder (die Herren B.___ und E.___) hätten nach dem Gesagten

spätestens Ende April 2018 dem zuständigen Amt mitteilen müssen, dass die

Rechtsnachfolge unklar sei und ein weiterer Ansprecher auf die Übertragung der

Jagdpacht vorhanden sei. Da dies unterblieben ist, hat das zuständige

Departement das entsprechende Gesuch des neu gegründeten Jagdvereins gutheissen

und die Übertragung des Jagdreviers Nr. [...] im Juni 2018 auf den neu

gegründeten Jagdverein vornehmen dürfen. Das VWD hatte keinen Anlass, auf

weitere Bewerber zu warten. Indem der Beschwerdeführer bis Ende Herbst 2018

gewartet hat, bevor er eigene Interessen angemeldet hat, hat er seine Ansprüche

verwirkt. Das lange, von April bis Ende 2018 dauernde Zuwarten von B.___ und E.___

für erste Mitteilungen an die zuständigen Behörden und Handlungen

(Vereinsgründung am 21. November 2018 und ein erster telefonischer Austausch

mit dem AWJF) zur Begründung von Ansprüchen verstösst gegen Treu und Glauben,

nachdem B.___ und E.___ bereits im April 2018 über sämtliche Umstände und das

gestellte Übertragungsgesuch des Vereins F.___ Kenntnis hatten.

2.6 Der Beschwerdeführer führt aus, B.___

und E.___ habe grundsätzlich das gleiche Recht auf Übertragung des

Pachtverhältnisses zugestanden wie den beiden anderen Mitgliedern der

aufgelösten einfachen Jagdgesellschaft, [...] und [...]. Es sei daher

willkürlich, bei der Übertragung einzig darauf abzustellen, welcher Jagdverein

zuerst gegründet worden sei.

Der Einwand zielt an der Sachlage

vorbei. Bei der Übertragung wurde überhaupt nicht darauf abgestellt, welcher

Verein zuerst gegründet wurde. Vielmehr gab es im Zeitpunkt des Gesuchs nur

einen einzigen Verein, welcher als Nachfolger in Frage kam. Von diesem

Nachfolgeverein waren sämtliche Mitglieder der Vorgängergesellschaft ebenfalls Mitglied

oder hatten auf eine Mitgliedschaft zulässigerweise verzichtet. Alle

Beteiligten wussten um die Abläufe und Genehmigungsvorgänge. Die Verzichtenden

hatten keine anderweitige Absicht erklärt und über dreiviertel Jahre hinweg

niemandem Mitteilung gemacht, dass sie ebenfalls einen eigenen Nachfolgeverein

planten, der Ansprüche auf die Revierzuteilung erheben wolle. Das

Volkswirtschaftsdepartement durfte den Jagdverein Revier D.___ daher zu Recht

und ohne Weiteres als Rechtsnachfolger der vormaligen Jagdgesellschaft

betrachten und die Pacht auf diesen übertragen. Sinn und Zweck der

Übergangsbestimmung war denn auch, dass der Pachtvertrag grundsätzlich

aufrechterhalten bleiben sollte (vgl. RRB Nr. 2016/1280 vom 11. Juli 2016 S.

32 zu § 42).

Die personelle Zusammensetzung des viel

später gegründeten zweiten Jagdvereins und der Vergleich mit den Mitgliedern

des aktuellen Pächters ist daher nicht von Bedeutung.

2.7 Der Beschwerdeführer irrt in der

Annahme, es gebe eine Übergangsfrist, welche zuerst abgewartet werden sollte,

und der Antrag auf Übertragung des Pachtverhältnisses könne auch erst nach der

Übergangsfrist gestellt werden.

Vorab geht bereits aus dem Begriff der

Übergangsfrist hervor, dass sie für die Überführung eines bestehenden Zustandes

in einen veränderten Zustand gedacht ist und genutzt werden soll. Weiter soll

die Veränderung spätestens bis zum Ablauf der Frist vollzogen sein;

insbesondere muss und soll mit den Veränderungen nicht bis zum Fristablauf oder

darüber hinaus zugewartet werden. Ziel der gesetzlichen Übergangsbestimmung ist

denn auch, dass die gewollten Veränderungen bis Ende der Frist angegangen und

abgeschlossen werden. Im RRB Nr. 2016/1280 wurde zu § 41 Abs. 1 S. 31

festgehalten, die vollständige Umsetzung des Gesetzes sollte möglichst rasch

vollzogen werden. Die Fristsetzung dient zudem der Rechtssicherheit: Nach

Ablauf der Zeit sollen die rechtlichen Verhältnisse geklärt sein.

§ 41 Abs. 2 JaG stellt

ausserdem eindeutig fest, dass das Pachtverhältnis vorzeitig beendet

wird, wenn die Pachtgesellschaften sich nicht innert Frist, d.h.

bis spätestens in einem Jahr nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes als

Jagdvereine im Sinne von § 4 des Jagdgesetzes konstituieren. Ein nach

Fristablauf bereits beendetes Pachtverhältnis besteht nicht mehr und kann

daher, nach Ablauf der Frist, auch nicht mehr übertragen werden. Die geforderte

Konstituierung als Jagdverein setzt über die zivilrechtliche Vereinsgründung

hinaus im Sinne von § 4 JaG diverse Überprüfungen durch die Behörden voraus,

muss es sich bei den Vereinsmitgliedern doch um jagdberechtigte Personen

handeln, welche für die Dauer der Pachtperiode im Besitz eines solothurnischen

Jagdpasses sind und höchstens Mitglied in zwei Jagdvereinen sind.

2.8 Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers ist die Übertragung des Pachtverhältnisses an den Jagdverein

Revier D.___ weder willkürlich noch rechtswidrig erfolgt.

B.___ und E.___ waren

Mitglieder der aufgelösten einfachen Jagdgesellschaft und haben die Gründung

des Jagdvereins Revier D.___ mitvorbereitet bzw. wussten von dessen Gründung

und haben ausdrücklich auf eine Mitgliedschaft im neu gegründeten Verein

verzichtet. Ein solcher Verzicht ist ohne Weiteres und unabhängig von den Motiven

der Verzichtenden zulässig. Den Verzichtenden war auch klar, dass der neue

Verein (bei dem die Herren Stauffer ausdrücklich nicht Mitglied werden wollten)

die Übertragung des Jagdreviers beantragen wollte und beantragt hat, standen

sie doch auch mit dem Amt (AWJF) in Kontakt und haben diesem ihren jeweiligen

Jagdpass nach der Vereinsgründung im April 2018 zurückgegeben, nachdem das Amt

sie mit Mail vom 16. April 2018 bzw. 12. April 2018 und unter dem Hinweis, dass

sie eben nicht Mitglied im neuen Jagdverein Revier D.___ seien, zur Rückgabe

aufgefordert hatte. Die Vorinstanz durfte bei dieser Sachlage ohne Weiteres

davon ausgehen, dass die Herren Stauffer auf die Vereinsmitgliedschaft

verzichten und der neue Jagdverein ohne die beiden Herren Rechtsnachfolger der

aufgelösten einfachen Jagdgesellschaft werden sollte. Unter diesen Umständen

wäre es Aufgabe und Pflicht von B.___ und E.___ gewesen, dem Amt (AWJF) bzw.

der Vorinstanz Mitteilung zu machen oder zumindest einen Hinweis zu geben,

falls die Rechtsnachfolge strittig bzw. der erweckte Anschein unzutreffend gewesen

wäre. Wäre ein solcher Hinweis rechtzeitig erfolgt, hätte auch die Übertragung

des Reviers Nr. [...] unter Berücksichtigung von mehreren Ansprechern

geprüft werden können.

Offenbar bestand jedoch im

April 2018 noch keine Absicht der Herren B.___ und E.___, einen eigenen

Jagdverein zu gründen. Auch wenn später ein Meinungswechsel erfolgte und rund

acht Monate nach dem Verzicht auf die Vereinsmitgliedschaft beim ersten

Jagdverein, nämlich am 21. November 2018, ein weiterer Jagdverein gegründet wurde,

kann daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Vielmehr

erscheint die Anspruchserhebung viele Monate nach erfolgter Übertragung an den

Erstverein als rechtsmissbräuchlich und sicher klar verspätet.

2.9 Gemäss § 10 Abs. 1 der

Jagdverordnung (JaV; BGS 626.22) berechtigt nur ein Jagdpass zur Jagdausübung

in den gepachteten Jagdrevieren. Jagdpässe werden für Mitglieder eines

Jagdvereins oder für Jagdaufsichtsorgane ausgestellt (§ 10 Abs. 3 lit. a und b

JaV). Gemäss § 3 Abs. 2 JaV sind Ein- und Austritte aus dem Jagdverein der

Fachstelle innert 30 Tagen nach Bekanntwerden der Änderung zu melden. Nachdem

ihre Nichtmitgliedschaft offenbar gemeldet worden ist, haben die Herren B.___

und E.___ ihre Jagdpässe im April 2018 ohne Weiteres dem Amt (AWJF)

zurückgegeben. Damit verloren sie nicht nur die Jagdberechtigung im Revier Nr. [...],

sondern sind seit der Rückgabe bzw. seit April 2018 auch den mit dem Recht zur

Jagdausübung verbundenen Pflichten (§ 2 Abs.1 JaG) nicht mehr nachgekommen. Wer

sich jedoch rund 8 Monate eines Jahres nicht mehr um die Jagd und um die

aus der Jagdgesetzgebung folgenden Pflichten in einem Revier kümmert, kann

nicht ohne Verstoss gegen Treu und Glauben geltend machen, er bzw. sein neu

gegründeter Verein sei ebenfalls als Rechtsnachfolger für die Pacht in Betracht

zu ziehen.

3.1 Der Beschwerdeführer behauptet

weiter, es liege eine echte Gesetzeslücke vor, weil das Jagdgesetz den Fall

nicht regle, wenn aus einer Jagdgesellschaft (einfache Gesellschaft) zwei

Jagdvereine hervorgingen.

3.2 Eine echte und vom Gericht zu

korrigierende Lücke liegt vor, wenn das Gesetz auf eine an sich zu

beantwortende Frage keine Antwort enthält (planwidrige Unvollständigkeit des

Gesetzes). Im vorliegenden Fall schreibt das Gesetz in der Übergangsbestimmung

von § 41 JaG vor, dass die bestehenden Pachtgesellschaften sich innert Frist

als Jagdvereine im Sinne von § 4 (JaG) zu konstituieren haben. Eine bisherige

einfache Gesellschaft hat sich also in einem Verein als Nachfolgeorganisation

neu zu strukturieren, wobei die Statuten der Nachfolgeorganisation einer

staatlichen Prüfung unterliegen (§ 1 JaV).

Wird ersichtlich, dass aus einer

bisherigen einfachen Gesellschaft nicht eine, sondern zwei oder eine Vielzahl

von möglichen Nachfolgevereinen hervorgehen, wird im Allgemeinen einer dieser

Vereine eine Mehrzahl der bisherigen einfachen Jagdgesellschafter zu seinen

Mitgliedern zählen. Bietet dieser Verein den anderen bisherigen Mitgliedern der

einfachen Gesellschaft ausserdem die Möglichkeit, ebenfalls Mitglied dieses

Jagdvereins zu werden, darf er auch dann als Nachfolgeverein betrachtet werden.

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn einzelne bisherige einfache

Gesellschafter auf eine Mitgliedschaft im neuen Verein verzichten und ihren

Jagdpass ohne weitere Erklärung zurückgeben.

Liegen im Zeitpunkt der Übertragung

der Pacht zwei oder mehr Vereine vor, welche genau gleich viele bisherige

einfache Gesellschafter zu ihren Vereinsmitgliedern zählen und welche alle

übrigen Voraussetzungen für eine Jagdpacht im selben Rahmen und Ausmass

erfüllen, so regelt § 5 Abs. 4 JaG genau die Reihenfolge bei der dann

vorzunehmenden Versteigerung (vgl. auch RRB Nr. 2016/1280 vom 11. Juli 2016 S.

19). Letztlich würde das Los bestimmen.

3.3 Eine Lücke liegt daher nicht vor.

Die Frage stellt sich jedoch gar nicht, da im Zeitpunkt, in welchem die Übertragung

der Pacht mit dem Wissen und Einbezug aller bisheriger einfacher Gesellschafter

erfolgt ist (April 2018), nur ein Verein bestanden hat und niemand einen

möglichen zweiten Verein als Rechtsnachfolger der gemeinsam aufgelösten

einfachen Gesellschaft ins Feld geführt hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass

jedermann das Recht hat, einem Verein nicht beizutreten oder aus diesem

auszutreten. Aus einem Nichteintritt oder aus einem Austritt kann und muss aber

nie geschlossen werden, dass der auf eine Vereinsmitgliedschaft Verzichtende

einen eigenen (Konkurrenz-) Verein zu gründen gedenke. Beabsichtigt jemand das

Gegenteil und will aus oder für einen noch zu gründenden Konkurrenzverein

Rechte ableiten oder von einer Behörde übertragen erhalten, liegt es an ihm und

in seinem alleinigen Verantwortungsbereich, den entsprechenden Willen zu bilden

und diesen rechtzeitig kundzutun. Den Behörden obliegen bezüglich der

Willensbildung und der Ergreifung von Handlungsoptionen durch Private keine

Pflichten, wenn ihnen wie hier keine Fürsorgefunktionen zukommen.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter

vor, die Zuschlagsverfügung an den Jagdverein Revier D.___ sei als nichtig zu

erklären.

Nichtigkeit bedeutet absolute

Unwirksamkeit der Verfügung, sodass die Verfügung vom Erlass an (ex tunc)

keinerlei Rechtswirkungen entfaltet und ohne amtliche Aufhebung rechtlich

unverbindlich ist (Häfelin/Müller/Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht,

7. Aufl., Zürich 2016, N 1096). Voraussetzungen für die Annahme der

Nichtigkeit sind kumulativ, dass die Verfügung erstens einen besonders schweren

Mangel aufweist, dass dieser Mangel zweitens offensichtlich oder zumindest

leicht erkennbar sein muss und dass drittens die Rechtsicherheit nicht

gefährdet werden darf, weshalb eine Interessenabwägung zwischen der

Rechtssicherheit und der richtigen Rechtsanwendung erforderlich ist.

4.2 Der Beschwerdeführer begründet die

Behauptung der Nichtigkeit lediglich damit, dass der Zuschlag ohne weitere

Abklärung hinsichtlich allfällig weiterer berechtigter Jagdvereine bzw. der

personellen Zusammensetzung der Vereine erfolgt sei, was besonders schwer

wiege.

4.3 Tatsache ist, dass es im Zeitraum

des Zuschlags bzw. der Übertragung des Reviers Nr. 4 im April 2018 bis viele

Monate danach keinen weiteren Verein gab und die potenziellen Gründer eines

späteren zweiten Vereins (auf eine Vereinsmitgliedschaft beim Erstverein

verzichtende frühere Gesellschafter der aufgelösten einfachen Gesellschaft)

selber keine Absichten bekannt gaben, ein solcher werde in Betracht gezogen.

Weiter ist bereits gezeigt worden, dass die potenziellen Zweitvereinsgründer

bei der Gründung des Erstvereins einbezogen waren, sich jedoch aktiv so

verhalten haben, dass neben dem Verzicht auf eine Vereinsmitgliedschaft beim

Erstverein auch von einem Verzicht auf die Gründung eines konkurrierenden

Zweitvereins ausgegangen werden durfte. Daher liegt gar kein Mangel im Sinne

der Nichtigkeitsprüfung vor, und in jedem Fall würde ein allfälliger Mangel

weder schwer wiegen noch wäre er offensichtlich oder leicht erkennbar.

Von einer Nichtigkeit der

Übertragungsverfügung kann daher keine Rede sein. Schliesslich ist zu

berücksichtigen, dass dem Jagdverein Revier D.___ mit dem Zuschlag im April

2018 Aufgaben und Pflichten auferlegt worden sind und diese im Sinne einer

Dauerverpflichtung bis zum Ablauf der Pacht Geltung beanspruchen. Die Aufgaben

wurden wahrgenommen und werden vom Verein Revier D.___ weiterhin erfüllt (wobei

der Verein A.___ bzw. die Anspruch erhebenden Herren B.___ und E.___ seit der

Auflösung der einfachen Gesellschaft im April 2018 auf die Pflichtausübung und

Aufgabenerfüllung verzichtet haben). Dies verträgt sich nicht mit der

Unwirksamkeit ex tunc, welche bei Annahme der Nichtigkeit gelten würde.

4.4 Da keine Nichtigkeit der

Übertragungsverfügung vorliegt, hat die Übertragung des Pachtvertrages an den

Jagdverein Revier D.___ Bestand, sodass eine Übertragung des Jagdreviers Nr. [...]

an einen anderen Pächter nicht möglich ist. Somit kann auch das eventualiter

gestellte Gesuch um Anweisung an das Volkswirtschaftsdepartement, das

Jagdrevier Nr. [...] sei bis zum Ablauf der Pachtperiode bzw. bis zum

31.12.2020 freihändig zu vergeben, nicht eingetreten werden.

5. Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen. Da infolge der Beschwerdeabweisung kein

Zuschlag des Jagdreviers Nr. [...] an den Beschwerdeführer erfolgt, kann auf

die Prüfung der gemäss § 1 JaV erst innert 30 Tagen nach erfolgtem Zuschlag für

ein Jagdrevier einzureichenden Vereinsstatuten des Beschwerdeführers verzichtet

werden. Auf das entsprechende Gesuch ist nicht einzutreten.

6. Gemäss § 77 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten

(Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der

Beschwerdeführer ist vollständig unterlegen. Entsprechend dem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind, zu

bezahlen. Parteientschädigungen werden keine gesprochen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde des Jagdvereins A.___

wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Der Beschwerdeführer hat für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht die Kosten von CHF 1‘500.00 zu bezahlen. Die

Verwaltungsgerichtskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von Fr.

1'500.00 verrechnet.

3. Parteientschädigungen werden keine

gesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad