VWBES.2019.118
Übertragung Jagdrevier 4 und Genehmigung der Statuten
12. Februar 2020Deutsch18 min
sich die bisher bestehenden Pachtgesellschaften bis spätestens 31. Dezember 2018
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
Jagdverein A.___, vertreten durch B.___ Präsident
Jagdverein A.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli, Glättli
Rechtsanwälte AG,
Beschwerdeführerin
gegen
Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch Amt für Wald, Jagd
und Fischerei,
Beschwerdegegner
betreffend Übertragung
Jagdrevier [...] und Genehmigung der Statuten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 20. August 2012 schloss das
Volkswirtschaftsdepartement (VWD) mit der einfachen Gesellschaft
«Jagdgesellschaft C.___» für das Jagdrevier Nr. [...] einen Pachtvertrag mit
einer Pachtdauer von acht Jahren (bis 31. Dezember 2020). Per 1. Januar 2018
trat das geänderte Jagdgesetz in Kraft, welches u.a. in § 41 vorsah, dass
sich die bisher bestehenden Pachtgesellschaften bis spätestens 31. Dezember 2018
neu als Jagdvereine im Sinne von § 4 des neuen Jagdgesetzes (JaG; BGS 626.11)
zu konstituieren haben. Am 8. Februar 2018 wurde der Pachtvertrag für das
Jagdrevier Nr. [...] gestützt auf § 42 JaG an die neue Jagdgesetzgebung
angepasst.
1.2 In der Folge wurde die bisherige
einfache Gesellschaft «Jagdgesellschaft C.___» in Anwesenheit und unter
Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am 6. April 2018 aufgelöst. Am selben Tag
bzw. ebenfalls am 6. April 2018 haben mehrere Mitglieder der aufgelösten
einfachen Gesellschaft den «Jagdverein Revier D.___» gegründet, und vor Ablauf
der gemäss § 41 Abs. 1 des JaG vorgesehenen Übergangsfrist bis 31. Dezember
2018 wurden mit Gesuch vom 7. April 2018 die erforderlichen Schritte zur
Pachtnachfolge eingeleitet. Mit Verfügung vom 15. Juli 2018 genehmigte das VWD die
Statuten des «Jagdvereins Revier D.___». Bereits am 18. April 2018 hatte das
VWD die Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestmitgliederzahl gemäss § 41 Abs. 4 JaG erteilt.
1.3 Einzelne Mitglieder der früheren
einfachen Gesellschaft «Jagdgesellschaft C.___», nämlich B.___ und E.___, traten
dem neu gegründeten «Jagdverein Revier D.___» nicht bei und gründeten am 21.
November 2018 ihrerseits einen weiteren Verein, den «Jagdverein A.___». Ende
2018 fanden zwischen dem «Jagdverein A.___» und dem Amt für Wald, Jagd und
Fischerei (AWJF) ein telefonischer Austausch sowie eine Besprechung statt. Mit
Schreiben des AWJF vom 3. Januar 2019 wurde dem Jagdverein A.___ mitgeteilt,
dass eine Übertragung des Jagdreviers Nr. [...] an ihn nicht möglich sei; der
derzeitige Pächter [«Jagdverein Revier D.___»] erfülle sämtliche im Jagdgesetz
geforderten Voraussetzungen. In der Folge verlangte der Jagdverein A.___ mit
Schreiben vom 3. März 2019 erneut die Übertragung des Jagdreviers Nr. [...] an
ihn und ersuchte um Genehmigung seiner Vereinsstatuten bzw. um Erlass einer
anfechtbaren Verfügung. Demensprechend wies das Volkswirtschaftsdepartement den
Antrag auf Verpachtung des Jagdreviers Nr. [...] an den «Jagdverein A.___»
sowie den Antrag auf Genehmigung von dessen Statuten mit Verfügung vom 21. März
2019 ab.
2. Mit Eingabe vom 29. März 2019 und
fristgerechter Nachreichung der Begründung vom 2. Mai 2019 erhob der
«Jagdverein A.___» Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des
Volkswirtschaftsdepartements und beantragte neben der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung die Übertragung des Jagdreviers Nr. [...] an den
«Jagdverein A.___» sowie die Genehmigung seiner Statuten; eventualiter sei die
Übertragung des Pachtvertrages an den Jagdverein Revier D.___ als nichtig zu
erklären und das Volkswirtschaftsdepartement sei anzuweisen, das Jagdrevier Nr.
[...] bis zum Ablauf der Pachtperiode, d.h. bis 31. Dezember 2020 freihändig zu
vergeben. In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2019 beantragt das
Volkswirtschaftsdepartement Beschwerdeabweisung unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Mit Eingabe vom 13. Juni reichte der Beschwerdeführer
seinerseits noch eine Stellungnahme nach.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12 i.V.m. § 39 Abs. 2 JaG). Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Auf die weiteren Ausführungen und
Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit
notwendig, eingegangen.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, der
vorbestehende Pachtvertrag sei ohne Berücksichtigung und unter Missachtung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers und ausserdem entgegen den
Absichten des Gesetzgebers an den Jagdverein Revier D.___ übertragen worden, da
dieser nicht als Rechtsnachfolger der aufgelösten einfachen Gesellschaft
betrachtet werden könne. Die Konstellation, dass wie hier aus einer aufgelösten
ehemaligen Jagdgesellschaft zwei Jagdvereine mit je gleich vielen ehemaligen
Pächtern hervorgehen können, sei vom neuen Jagdgesetz unberücksichtigt
geblieben, weshalb eine vom angerufenen Gericht zu schliessende echte
Gesetzeslücke vorliege. Schliesslich sei der Nichtbeitritt von B.___ und E.___
zum neu gegründeten Jagdverein Revier D.___ vom Volkswirtschaftsdepartement
ungenügend festgestellt und gewürdigt worden. Deshalb sei die echte
Gesetzeslücke unerkannt geblieben, was letztendlich einer Rechtsverweigerung
gleichkomme.
2.2
Der Auflösungsbeschluss der
einfachen Jagdgesellschaft vom 6. April 2018 ist einstimmig und in Anwesenheit
sämtlicher Gesellschafter erfolgt; alle Gesellschafter – [...] und [...] sowie B.___
und E.___ – haben das Protokoll über den Auflösungsbeschluss mitunterzeichnet.
Das Kapital bzw. der Liquidationsüberschuss ist nach Köpfen unter die vier
Gesellschafter aufgeteilt worden, und im allseitig unterzeichneten Protokoll
ist weiter festgehalten, dass das bestehende Inventar abgeschrieben ist und «in
den Verein überführt» wird. Alle Gesellschafter der aufgelösten
einfachen Gesellschaft sind daher am 6. April 2018 von einem
Nachfolgeverein ausgegangen.
2.3
Unmittelbar nach der Auflösung der
einfachen Gesellschaft und vor der gleichentags angesetzten und allen
Beteiligten bekannten Gründungsversammlung des Vereins (D.___) fand eine
Aussprache statt, und B.___ und E.___ entschieden sich, an diesem 6. April 2018
dem neu zu gründenden Verein nicht beizutreten. Dies geht einerseits aus Ziffer
10.
des Gründungsprotokolls hervor, welches betont, dass die nicht beitretenden
Herren während 14 Tagen die Möglichkeit erhalten, dem Verein durch einfache
Erklärung dennoch und rückwirkend auf den 6. April 2018 beizutreten. Andererseits
ist den nicht beitretenden Herren auch ein Schreiben mit eben diesem Inhalt
zugestellt worden. B.___ hat unter Bezugnahme auf dieses Schreiben mit Mail vom
9.
April 2018 13:28 Uhr erklärt, gewisse Umstände hätten ihn «dazu bewogen, dem
Verein nicht beizutreten». E.___ liess sich offenbar nicht vernehmen, hat aber
auch keinen Beitritt erklärt. Vielmehr sind beide Herren vom Amt für Wald, Jagd
und Fischerei mit Mail vom 12. bzw. 16. April 2018 (gestützt auf die
eingereichten Unterlagen des neuen Jagdvereins) aufgefordert worden, ihren
Jagdpass zurückzuschicken, da sie nicht Mitglieder des Vereins seien. Beide
Herren haben in der Folge ihre jeweiligen Ausweise ohne Weiteres an das
zuständige Amt zurückgegeben (Ausweise bei den Akten).
Dispositiv
2.4 B.___ und E.___ hatten demnach im
April 2018 nicht nur sichere Kenntnis davon, dass die einfache Gesellschaft
aufgelöst, sondern auch darüber, dass der neue Verein gegründet und bei der
zuständigen Stelle beim Kanton gemeldet worden war. Ausserdem waren B.___ und E.___
unabhängig von ihrem Verzicht am 6. April 2018 auch in die Vorbereitung zur Vereinsgründung
einbezogen. Sie hatten mit anderen Worten nicht nur Kenntnis über die Gründung
des neuen Vereins, sondern wussten auch, dass dieser die Rechtsnachfolge beim
Pachtvertrag anstrebte und die dafür erforderlichen Schritte in die Wege
geleitet hatte.
2.5 Der Beschwerdeführer bzw. seine
späteren Gründungsmitglieder hätten innerhalb einer nützlichen Frist seit dem
Zeitpunkt, in dem sie von den vorgenannten Umständen Kenntnis nehmen konnten,
handeln und der Bewilligungsbehörde zumindest kundtun müssen, dass die
Nachfolge der aufgelösten einfachen Jagdgesellschaft unklar sei. Es gilt der
Grundsatz, dass ein Interessierter den Beginn des Fristenlaufs nach Treu und
Glauben nicht beliebig hinauszögern darf, wenn er einmal von der ihn
berührenden Verfügung Kenntnis erhalten hat (BGE 107 Ia 72, E. 4a). Dabei wird
erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und
dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt;
ansonsten wird angenommen, sie habe verzichtet (BGE
133 I 100 E. 4.8 S. 105
mit Hinweisen). Dasselbe muss gelten, wenn ein Interessierter sichere Kenntnis
von einer anstehendenden und voraussehbaren Verfügung bzw. exklusiven
Bewilligung an einen Dritten hat, welche seinen eigenen Interessen in dem Sinne
entgegensteht, dass er diese exklusive Bewilligung eben für sich selber
beanspruchen möchte.
Der Beschwerdeführer bzw. seine späteren
Gründungsmitglieder (die Herren B.___ und E.___) hätten nach dem Gesagten
spätestens Ende April 2018 dem zuständigen Amt mitteilen müssen, dass die
Rechtsnachfolge unklar sei und ein weiterer Ansprecher auf die Übertragung der
Jagdpacht vorhanden sei. Da dies unterblieben ist, hat das zuständige
Departement das entsprechende Gesuch des neu gegründeten Jagdvereins gutheissen
und die Übertragung des Jagdreviers Nr. [...] im Juni 2018 auf den neu
gegründeten Jagdverein vornehmen dürfen. Das VWD hatte keinen Anlass, auf
weitere Bewerber zu warten. Indem der Beschwerdeführer bis Ende Herbst 2018
gewartet hat, bevor er eigene Interessen angemeldet hat, hat er seine Ansprüche
verwirkt. Das lange, von April bis Ende 2018 dauernde Zuwarten von B.___ und E.___
für erste Mitteilungen an die zuständigen Behörden und Handlungen
(Vereinsgründung am 21. November 2018 und ein erster telefonischer Austausch
mit dem AWJF) zur Begründung von Ansprüchen verstösst gegen Treu und Glauben,
nachdem B.___ und E.___ bereits im April 2018 über sämtliche Umstände und das
gestellte Übertragungsgesuch des Vereins F.___ Kenntnis hatten.
2.6 Der Beschwerdeführer führt aus, B.___
und E.___ habe grundsätzlich das gleiche Recht auf Übertragung des
Pachtverhältnisses zugestanden wie den beiden anderen Mitgliedern der
aufgelösten einfachen Jagdgesellschaft, [...] und [...]. Es sei daher
willkürlich, bei der Übertragung einzig darauf abzustellen, welcher Jagdverein
zuerst gegründet worden sei.
Der Einwand zielt an der Sachlage
vorbei. Bei der Übertragung wurde überhaupt nicht darauf abgestellt, welcher
Verein zuerst gegründet wurde. Vielmehr gab es im Zeitpunkt des Gesuchs nur
einen einzigen Verein, welcher als Nachfolger in Frage kam. Von diesem
Nachfolgeverein waren sämtliche Mitglieder der Vorgängergesellschaft ebenfalls Mitglied
oder hatten auf eine Mitgliedschaft zulässigerweise verzichtet. Alle
Beteiligten wussten um die Abläufe und Genehmigungsvorgänge. Die Verzichtenden
hatten keine anderweitige Absicht erklärt und über dreiviertel Jahre hinweg
niemandem Mitteilung gemacht, dass sie ebenfalls einen eigenen Nachfolgeverein
planten, der Ansprüche auf die Revierzuteilung erheben wolle. Das
Volkswirtschaftsdepartement durfte den Jagdverein Revier D.___ daher zu Recht
und ohne Weiteres als Rechtsnachfolger der vormaligen Jagdgesellschaft
betrachten und die Pacht auf diesen übertragen. Sinn und Zweck der
Übergangsbestimmung war denn auch, dass der Pachtvertrag grundsätzlich
aufrechterhalten bleiben sollte (vgl. RRB Nr. 2016/1280 vom 11. Juli 2016 S.
32 zu § 42).
Die personelle Zusammensetzung des viel
später gegründeten zweiten Jagdvereins und der Vergleich mit den Mitgliedern
des aktuellen Pächters ist daher nicht von Bedeutung.
2.7 Der Beschwerdeführer irrt in der
Annahme, es gebe eine Übergangsfrist, welche zuerst abgewartet werden sollte,
und der Antrag auf Übertragung des Pachtverhältnisses könne auch erst nach der
Übergangsfrist gestellt werden.
Vorab geht bereits aus dem Begriff der
Übergangsfrist hervor, dass sie für die Überführung eines bestehenden Zustandes
in einen veränderten Zustand gedacht ist und genutzt werden soll. Weiter soll
die Veränderung spätestens bis zum Ablauf der Frist vollzogen sein;
insbesondere muss und soll mit den Veränderungen nicht bis zum Fristablauf oder
darüber hinaus zugewartet werden. Ziel der gesetzlichen Übergangsbestimmung ist
denn auch, dass die gewollten Veränderungen bis Ende der Frist angegangen und
abgeschlossen werden. Im RRB Nr. 2016/1280 wurde zu § 41 Abs. 1 S. 31
festgehalten, die vollständige Umsetzung des Gesetzes sollte möglichst rasch
vollzogen werden. Die Fristsetzung dient zudem der Rechtssicherheit: Nach
Ablauf der Zeit sollen die rechtlichen Verhältnisse geklärt sein.
§ 41 Abs. 2 JaG stellt
ausserdem eindeutig fest, dass das Pachtverhältnis vorzeitig beendet
wird, wenn die Pachtgesellschaften sich nicht innert Frist, d.h.
bis spätestens in einem Jahr nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes als
Jagdvereine im Sinne von § 4 des Jagdgesetzes konstituieren. Ein nach
Fristablauf bereits beendetes Pachtverhältnis besteht nicht mehr und kann
daher, nach Ablauf der Frist, auch nicht mehr übertragen werden. Die geforderte
Konstituierung als Jagdverein setzt über die zivilrechtliche Vereinsgründung
hinaus im Sinne von § 4 JaG diverse Überprüfungen durch die Behörden voraus,
muss es sich bei den Vereinsmitgliedern doch um jagdberechtigte Personen
handeln, welche für die Dauer der Pachtperiode im Besitz eines solothurnischen
Jagdpasses sind und höchstens Mitglied in zwei Jagdvereinen sind.
2.8 Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist die Übertragung des Pachtverhältnisses an den Jagdverein
Revier D.___ weder willkürlich noch rechtswidrig erfolgt.
B.___ und E.___ waren
Mitglieder der aufgelösten einfachen Jagdgesellschaft und haben die Gründung
des Jagdvereins Revier D.___ mitvorbereitet bzw. wussten von dessen Gründung
und haben ausdrücklich auf eine Mitgliedschaft im neu gegründeten Verein
verzichtet. Ein solcher Verzicht ist ohne Weiteres und unabhängig von den Motiven
der Verzichtenden zulässig. Den Verzichtenden war auch klar, dass der neue
Verein (bei dem die Herren Stauffer ausdrücklich nicht Mitglied werden wollten)
die Übertragung des Jagdreviers beantragen wollte und beantragt hat, standen
sie doch auch mit dem Amt (AWJF) in Kontakt und haben diesem ihren jeweiligen
Jagdpass nach der Vereinsgründung im April 2018 zurückgegeben, nachdem das Amt
sie mit Mail vom 16. April 2018 bzw. 12. April 2018 und unter dem Hinweis, dass
sie eben nicht Mitglied im neuen Jagdverein Revier D.___ seien, zur Rückgabe
aufgefordert hatte. Die Vorinstanz durfte bei dieser Sachlage ohne Weiteres
davon ausgehen, dass die Herren Stauffer auf die Vereinsmitgliedschaft
verzichten und der neue Jagdverein ohne die beiden Herren Rechtsnachfolger der
aufgelösten einfachen Jagdgesellschaft werden sollte. Unter diesen Umständen
wäre es Aufgabe und Pflicht von B.___ und E.___ gewesen, dem Amt (AWJF) bzw.
der Vorinstanz Mitteilung zu machen oder zumindest einen Hinweis zu geben,
falls die Rechtsnachfolge strittig bzw. der erweckte Anschein unzutreffend gewesen
wäre. Wäre ein solcher Hinweis rechtzeitig erfolgt, hätte auch die Übertragung
des Reviers Nr. [...] unter Berücksichtigung von mehreren Ansprechern
geprüft werden können.
Offenbar bestand jedoch im
April 2018 noch keine Absicht der Herren B.___ und E.___, einen eigenen
Jagdverein zu gründen. Auch wenn später ein Meinungswechsel erfolgte und rund
acht Monate nach dem Verzicht auf die Vereinsmitgliedschaft beim ersten
Jagdverein, nämlich am 21. November 2018, ein weiterer Jagdverein gegründet wurde,
kann daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Vielmehr
erscheint die Anspruchserhebung viele Monate nach erfolgter Übertragung an den
Erstverein als rechtsmissbräuchlich und sicher klar verspätet.
2.9 Gemäss § 10 Abs. 1 der
Jagdverordnung (JaV; BGS 626.22) berechtigt nur ein Jagdpass zur Jagdausübung
in den gepachteten Jagdrevieren. Jagdpässe werden für Mitglieder eines
Jagdvereins oder für Jagdaufsichtsorgane ausgestellt (§ 10 Abs. 3 lit. a und b
JaV). Gemäss § 3 Abs. 2 JaV sind Ein- und Austritte aus dem Jagdverein der
Fachstelle innert 30 Tagen nach Bekanntwerden der Änderung zu melden. Nachdem
ihre Nichtmitgliedschaft offenbar gemeldet worden ist, haben die Herren B.___
und E.___ ihre Jagdpässe im April 2018 ohne Weiteres dem Amt (AWJF)
zurückgegeben. Damit verloren sie nicht nur die Jagdberechtigung im Revier Nr. [...],
sondern sind seit der Rückgabe bzw. seit April 2018 auch den mit dem Recht zur
Jagdausübung verbundenen Pflichten (§ 2 Abs.1 JaG) nicht mehr nachgekommen. Wer
sich jedoch rund 8 Monate eines Jahres nicht mehr um die Jagd und um die
aus der Jagdgesetzgebung folgenden Pflichten in einem Revier kümmert, kann
nicht ohne Verstoss gegen Treu und Glauben geltend machen, er bzw. sein neu
gegründeter Verein sei ebenfalls als Rechtsnachfolger für die Pacht in Betracht
zu ziehen.
3.1 Der Beschwerdeführer behauptet
weiter, es liege eine echte Gesetzeslücke vor, weil das Jagdgesetz den Fall
nicht regle, wenn aus einer Jagdgesellschaft (einfache Gesellschaft) zwei
Jagdvereine hervorgingen.
3.2 Eine echte und vom Gericht zu
korrigierende Lücke liegt vor, wenn das Gesetz auf eine an sich zu
beantwortende Frage keine Antwort enthält (planwidrige Unvollständigkeit des
Gesetzes). Im vorliegenden Fall schreibt das Gesetz in der Übergangsbestimmung
von § 41 JaG vor, dass die bestehenden Pachtgesellschaften sich innert Frist
als Jagdvereine im Sinne von § 4 (JaG) zu konstituieren haben. Eine bisherige
einfache Gesellschaft hat sich also in einem Verein als Nachfolgeorganisation
neu zu strukturieren, wobei die Statuten der Nachfolgeorganisation einer
staatlichen Prüfung unterliegen (§ 1 JaV).
Wird ersichtlich, dass aus einer
bisherigen einfachen Gesellschaft nicht eine, sondern zwei oder eine Vielzahl
von möglichen Nachfolgevereinen hervorgehen, wird im Allgemeinen einer dieser
Vereine eine Mehrzahl der bisherigen einfachen Jagdgesellschafter zu seinen
Mitgliedern zählen. Bietet dieser Verein den anderen bisherigen Mitgliedern der
einfachen Gesellschaft ausserdem die Möglichkeit, ebenfalls Mitglied dieses
Jagdvereins zu werden, darf er auch dann als Nachfolgeverein betrachtet werden.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn einzelne bisherige einfache
Gesellschafter auf eine Mitgliedschaft im neuen Verein verzichten und ihren
Jagdpass ohne weitere Erklärung zurückgeben.
Liegen im Zeitpunkt der Übertragung
der Pacht zwei oder mehr Vereine vor, welche genau gleich viele bisherige
einfache Gesellschafter zu ihren Vereinsmitgliedern zählen und welche alle
übrigen Voraussetzungen für eine Jagdpacht im selben Rahmen und Ausmass
erfüllen, so regelt § 5 Abs. 4 JaG genau die Reihenfolge bei der dann
vorzunehmenden Versteigerung (vgl. auch RRB Nr. 2016/1280 vom 11. Juli 2016 S.
19). Letztlich würde das Los bestimmen.
3.3 Eine Lücke liegt daher nicht vor.
Die Frage stellt sich jedoch gar nicht, da im Zeitpunkt, in welchem die Übertragung
der Pacht mit dem Wissen und Einbezug aller bisheriger einfacher Gesellschafter
erfolgt ist (April 2018), nur ein Verein bestanden hat und niemand einen
möglichen zweiten Verein als Rechtsnachfolger der gemeinsam aufgelösten
einfachen Gesellschaft ins Feld geführt hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass
jedermann das Recht hat, einem Verein nicht beizutreten oder aus diesem
auszutreten. Aus einem Nichteintritt oder aus einem Austritt kann und muss aber
nie geschlossen werden, dass der auf eine Vereinsmitgliedschaft Verzichtende
einen eigenen (Konkurrenz-) Verein zu gründen gedenke. Beabsichtigt jemand das
Gegenteil und will aus oder für einen noch zu gründenden Konkurrenzverein
Rechte ableiten oder von einer Behörde übertragen erhalten, liegt es an ihm und
in seinem alleinigen Verantwortungsbereich, den entsprechenden Willen zu bilden
und diesen rechtzeitig kundzutun. Den Behörden obliegen bezüglich der
Willensbildung und der Ergreifung von Handlungsoptionen durch Private keine
Pflichten, wenn ihnen wie hier keine Fürsorgefunktionen zukommen.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter
vor, die Zuschlagsverfügung an den Jagdverein Revier D.___ sei als nichtig zu
erklären.
Nichtigkeit bedeutet absolute
Unwirksamkeit der Verfügung, sodass die Verfügung vom Erlass an (ex tunc)
keinerlei Rechtswirkungen entfaltet und ohne amtliche Aufhebung rechtlich
unverbindlich ist (Häfelin/Müller/Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl., Zürich 2016, N 1096). Voraussetzungen für die Annahme der
Nichtigkeit sind kumulativ, dass die Verfügung erstens einen besonders schweren
Mangel aufweist, dass dieser Mangel zweitens offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar sein muss und dass drittens die Rechtsicherheit nicht
gefährdet werden darf, weshalb eine Interessenabwägung zwischen der
Rechtssicherheit und der richtigen Rechtsanwendung erforderlich ist.
4.2 Der Beschwerdeführer begründet die
Behauptung der Nichtigkeit lediglich damit, dass der Zuschlag ohne weitere
Abklärung hinsichtlich allfällig weiterer berechtigter Jagdvereine bzw. der
personellen Zusammensetzung der Vereine erfolgt sei, was besonders schwer
wiege.
4.3 Tatsache ist, dass es im Zeitraum
des Zuschlags bzw. der Übertragung des Reviers Nr. 4 im April 2018 bis viele
Monate danach keinen weiteren Verein gab und die potenziellen Gründer eines
späteren zweiten Vereins (auf eine Vereinsmitgliedschaft beim Erstverein
verzichtende frühere Gesellschafter der aufgelösten einfachen Gesellschaft)
selber keine Absichten bekannt gaben, ein solcher werde in Betracht gezogen.
Weiter ist bereits gezeigt worden, dass die potenziellen Zweitvereinsgründer
bei der Gründung des Erstvereins einbezogen waren, sich jedoch aktiv so
verhalten haben, dass neben dem Verzicht auf eine Vereinsmitgliedschaft beim
Erstverein auch von einem Verzicht auf die Gründung eines konkurrierenden
Zweitvereins ausgegangen werden durfte. Daher liegt gar kein Mangel im Sinne
der Nichtigkeitsprüfung vor, und in jedem Fall würde ein allfälliger Mangel
weder schwer wiegen noch wäre er offensichtlich oder leicht erkennbar.
Von einer Nichtigkeit der
Übertragungsverfügung kann daher keine Rede sein. Schliesslich ist zu
berücksichtigen, dass dem Jagdverein Revier D.___ mit dem Zuschlag im April
2018 Aufgaben und Pflichten auferlegt worden sind und diese im Sinne einer
Dauerverpflichtung bis zum Ablauf der Pacht Geltung beanspruchen. Die Aufgaben
wurden wahrgenommen und werden vom Verein Revier D.___ weiterhin erfüllt (wobei
der Verein A.___ bzw. die Anspruch erhebenden Herren B.___ und E.___ seit der
Auflösung der einfachen Gesellschaft im April 2018 auf die Pflichtausübung und
Aufgabenerfüllung verzichtet haben). Dies verträgt sich nicht mit der
Unwirksamkeit ex tunc, welche bei Annahme der Nichtigkeit gelten würde.
4.4 Da keine Nichtigkeit der
Übertragungsverfügung vorliegt, hat die Übertragung des Pachtvertrages an den
Jagdverein Revier D.___ Bestand, sodass eine Übertragung des Jagdreviers Nr. [...]
an einen anderen Pächter nicht möglich ist. Somit kann auch das eventualiter
gestellte Gesuch um Anweisung an das Volkswirtschaftsdepartement, das
Jagdrevier Nr. [...] sei bis zum Ablauf der Pachtperiode bzw. bis zum
31.12.2020 freihändig zu vergeben, nicht eingetreten werden.
5. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen. Da infolge der Beschwerdeabweisung kein
Zuschlag des Jagdreviers Nr. [...] an den Beschwerdeführer erfolgt, kann auf
die Prüfung der gemäss § 1 JaV erst innert 30 Tagen nach erfolgtem Zuschlag für
ein Jagdrevier einzureichenden Vereinsstatuten des Beschwerdeführers verzichtet
werden. Auf das entsprechende Gesuch ist nicht einzutreten.
6. Gemäss § 77 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten
(Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der
Beschwerdeführer ist vollständig unterlegen. Entsprechend dem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind, zu
bezahlen. Parteientschädigungen werden keine gesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde des Jagdvereins A.___
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Der Beschwerdeführer hat für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht die Kosten von CHF 1‘500.00 zu bezahlen. Die
Verwaltungsgerichtskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von Fr.
1'500.00 verrechnet.
3. Parteientschädigungen werden keine
gesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad