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Entscheid

VWBES.2019.119

Kostenverteilung

26. März 2020Deutsch34 min

Altlasten-Verordnung (AltlV; SR 814.680), durchgeführt. Die Resultate der W.____

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. März 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Harald Rüfenacht

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Kostenverteilung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Liegenschaft an der [...]strasse [...]

in [...] wurde vom kantonalen Amt für Umwelt (AfU) als untersuchungsbedürftiger

belasteter Standort eingestuft. Der Standort […], GB [...] Nr. [...], befindet

sich am südlichen Stadtrand, direkt an der Grenze zur Gemeinde [...]. Vor dem

definitiven Eintrag in den Kataster der belasteten Standorte wurde auf Antrag

der Grundeigentümerin eine Historische Untersuchung mit Erstellung eines

Pflichtenhefts für die Technische Untersuchung, alles im Sinne der

Altlasten-Verordnung (AltlV; SR 814.680), durchgeführt. Die Resultate der W.____

AG Solothurn lagen am 14. November 2010 vor. Aufgrund des damaligen

Kenntnisstands konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um einen

belasteten Standort handelt. In der Folge wurde die Technische Untersuchung

durchgeführt, die mit Endbericht vom 8. August 2013 ergab, dass es sich

hinsichtlich der im Untergrund nachgewiesenen Tetrachlorethengehalte (Per) um

einen sanierungsbedürftigen Standort handelt. In der Zusammenfassung wurde ausgeführt,

die Ergebnisse der historischen Untersuchung zeigten, dass die am Standort im

festen Untergrund sowie im Grundwasser nachgewiesenen Schadstoffbelastungen zum

überwiegenden Teil den Tätigkeiten der B.___ (AG) zuzuschreiben seien. Vor

diesem Hintergrund solle eine Kostenverteilungsverfügung beantragt werden.

2. Am 28. Januar 2014 reichte die

heutige Grundstückeigentümerin, die A.___, dem Bau- und Justizdepartement (BJD)

ein Gesuch um Verteilung der bisherigen und künftigen Kosten ein.

Mit Verfügung vom 13. März 2019

entsprach das BJD diesem Gesuch. Es hielt zunächst fest, dass nur die bereits

angefallenen Kosten verteilt werden könnten. Die Kosten für die Historische und

die Technische Untersuchung sowie das Konzept für die Detailuntersuchung von

insgesamt CHF 62'029.40 auferlegte es vollumfänglich der A.___ und

verpflichtete diese zugleich zur Durchführung der Detailuntersuchung. Nach

Auffassung des BJD ist die A.___ sowohl Verhaltens- als auch Zustandsverursacherin,

ersteres, weil die A.___ Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen B.___ A.G. sei.

3. Dagegen gelangte die A.___ mit

Eingabe vom 29. März 2019 ans Verwaltungsgericht und liess die Aufhebung der

Departementsverfügung vom 13. März 2019 beantragen. Die Sache sei zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Eventualantrag forderte

sie, ihr Kostenanteil sei auf höchstens 10% festzulegen. Die restliche

Kostenbeteiligungsquote von mindestens 90% sei nach behördlichem Ermessen auf

die beteiligten Verhaltensstörer zu verteilen (zur Hauptsache der B.___ AG,

welche den die Altlast verursachenden Betrieb übernommen und ab den 70er Jahren

in [...] fortgeführt habe; daneben allenfalls der C.___ AG bzw. deren

Rechtsnachfolgern im Umfang ihrer Verhaltensverursachung). Der

Beschwerdeführerin seien die bisher angefallenen Kosten vom Kanton

zurückzuerstatten, soweit diese Kosten ihren Verursacheranteil überstiegen. Die

B.___ AG sei mit der Durchführung der weiteren Untersuchungs- und evtl. Sanierungsarbeiten

zu verpflichten (Übertragung der Realleistungspflicht). In ihrer ergänzenden

Beschwerdebegründung vom 23. Mai 2019 wurde ausdrücklich auf den letzten

Eventualantrag (Übertragung der Realleistungspflicht an die B.___ AG)

verzichtet.

4. Das BJD schloss am 14. Juni 2019 auf

Abweisung der Beschwerde und legte nochmals dar, dass 1987 unter der Firma «B.___

AG» eine neue Aktiengesellschaft gegründet worden sei, die als Sacheinlage von

der Verkäuferin, der B.___ Immobilien AG, Aktiven übernommen habe. Die mit den

belastungsrelevanten Tätigkeiten verbundenen Verbindlichkeiten seien nicht auf

die neu gegründete B.___ AG übertragen worden.

5. Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 hielt

die Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen an ihren Anträgen und

deren Begründung fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die A.___ als Grundeigentümerin

und Zustandsstörerin ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem sie zur

vollumfänglichen Kostentragung verpflichtet wurde, beschwert und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Entsprechend ist sie zur

Beschwerdeerhebung legitimiert, und auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Da das BJD in der streitigen

Angelegenheit als erste und bislang einzige Instanz entschieden hat, kommt dem

Verwaltungsgericht umfassende Kognition zu; es kann den angefochtenen Entscheid

also auch auf Unangemessenheit prüfen (§ 67bis Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).

2.1

Vorliegend ist unbestritten, dass es

sich bei GB [...] Nr. [...] um einen sanierungsbedürftigen belasteten Betriebsstandort,

also um eine Altlast im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 2 Abs. 3

AltlV handelt. Ebenso wenig bestritten ist, dass die Beschwerdeführerin

berechtigt ist, eine Kostenverteilungsverfügung zu verlangen. Auch über die

Summe, die momentan zwischen möglichen Verursachern zu verteilen ist, sind sich

der Kanton und die Beschwerdeführerin einig. Letztere wehrt sich aber dagegen,

als Verhaltensstörerin bzw. -verursacherin für die gesamten mit der Sanierung

zusammenhängenden Kosten aufkommen zu müssen; sie verlangt eine Reduktion ihres

Anteils zulasten anderer Verursacher. Zusammengefasst vertritt sie den

Standpunkt, Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen B.___ A.G., welche

unbestritten eine (Mit-)Verursacherin der heutigen Belastung war, sei die

heutige B.___ AG, nicht die bei der Aufspaltung im Jahr 1987 gegründete B.___

Immobilien AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beschwerdeführerin ist. Die B.___ AG

habe den Betriebsteil der B.___ A.G. vollständig, mit Aktiven und Passiven,

übernommen. Zudem sei die C.___ AG bis 1924 am Standort produktiv tätig gewesen

und dann in die neuen Betriebsgebäude auf der gegenüberliegenden Strassenseite

umgezogen. Auch dieser neue Standort sei im Kataster der belasteten Standorte

eingetragen. Im Rahmen der weiteren Untersuchungen sei abzuklären, in welchem

Ausmass der Betrieb der C.___ AG auf der gegenüberliegenden Parzelle zur

Belastung auf GB Nr. […] beigetragen habe.

2.2

Nach Art. 32d USG trägt der

Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung

und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher

beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung.

In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten

verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standorts beteiligt ist, trägt

keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung

keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trägt den

Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder

zahlungsunfähig sind (Abs. 3).

Die Rechtsprechung stellt für die

Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff

ab (BGE 139 II 106 E. 3 S. 108 ff.; Urteil 1C_170/2017 des Bundesgerichts vom

7.

September 2017 E. 2). Der Begriff des in die Kostenverteilung

einzubeziehenden Verursachers nach Art. 32d USG erfasst in Anlehnung an den

polizeirechtlichen Störerbegriff sowohl den Verhaltensstörer, der den Schaden

oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende

Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat, als auch den Zustandsstörer, der

über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder

tatsächliche Gewalt hat. Abgrenzungskriterium ist, analog zum Störerprinzip,

die sog. Unmittelbarkeitstheorie. Nur wer eine Massnahme unmittelbar verursacht

hat, gilt als kostenpflichtiger Verhaltensstörer bzw. -verursacher (vgl. Urteil

1C_418/2015 vom 25. April 2016 E. 2.1 f., nicht publ. in: BGE 142 II 232, aber

in: URP 2016 S. 449).

Das Verursacherprinzip ist ein

Kostenzurechnungsprinzip und bezweckt nicht die Pönalisierung rechtswidrigen

Verhaltens. Eine Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung ist daher nicht

erforderlich. Die Bedeutung des Verursacherprinzips liegt gerade darin, dass es

- im Gegensatz zum Haftpflichtrecht - auch Umweltbeeinträchtigungen erfasst,

welche die Rechtsordnung an sich duldet (BGE 142 II 232 E. 3.4 S. 236). Die

Pflicht zur Sanierung von Altlasten und zur Tragung der Kosten besteht folglich

unabhängig davon, ob die entsprechende Handlung zur Zeit der Verursachung dem

Stand der Technik entsprach und behördlich bewilligt war (Urteil 1C_18/2016 vom

6.

Juni 2016 E. 3.2.2, in: URP 2016 S. 496).

2.3

Nach Rechtsprechung und Literatur

ist für die Rechtsnachfolge bei Verhaltensverursachern zwischen Singular- und

Universalsukzession zu unterscheiden. Auch das Verwaltungsgericht hatte sich

bereits verschiedentlich mit der Thematik zu befassen (Urteil VWBES.2014.440,

bestätigt vom Bundesgericht mir Urteil 1C_ 515/2016 vom 2. Juni 2016 und Urteil

VWBES.2015.57, bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 1C_18/2016 vom 6. Juni

2016).

Die Kostenpflicht des Verhaltensverursachers

verbleibt im Fall einer Singularsukzession als persönliche Schuld bei diesem

und geht nicht auf den Rechtsnachfolger über (BGE 139 II 106 E. 5.3.1 S. 116).

Im Fall der Universalsukzession hingegen kann die Kostenpflicht des

Verhaltensverursachers durch Erbgang oder bei Vermögens- oder

Geschäftsübernahme auf den Rechtsnachfolger übergehen, so bei der

Geschäftsübertragung mit Aktiven und Passiven gemäss aArt. 181 OR (vgl. BGE 142 II 232 E. 6.3 S. 240; 139 II 106 E. 5.3.2 S. 116 f. insb. mit Hinweis auf Hans

U. Liniger/Curdin Conrad, Altlastenrechtliche Störerhaftung und Rechtsnachfolge

bei Unternehmenstransaktionen, in: Liber amicorum für Rudolf Tschäni, 2010, S.

229.

ff., insb. S. 237 ff.). Die analoge Anwendung von aArt. 181 OR hat für

altlastenrechtliche Kostenansprüche zur Folge, dass die mit dem übertragenen

Geschäft verbundenen und vor dem Zeitpunkt der Schuldübernahme begründeten

Schulden als öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Übernehmer übergehen. Eine

Übertragung der Kostentragungspflicht des Verhaltensverursachers von einem

Einzelunternehmer auf eine Gesellschaft setzt somit eine Geschäfts- bzw.

Betriebsübergabe, mithin die Übertragung sämtlicher Aktiven sowie insbesondere

auch den Übergang sämtlicher Passiven gestützt auf aArt. 181 OR voraus (Urteil

1C_170/2017 des Bundesgerichts vom 7. September 2017 E. 3.2).

2.4

Eingehend mit der

Universalsukzession und der Sanierung belasteter Standorte auseinandergesetzt haben

sich auch Jean-Baptiste Zufferey und Isabelle Romy in ihrem Gutachten «Die

finanzielle Verantwortlichkeit von Gesellschaften innerhalb von

Wirtschaftsgruppen für die Sanierungskosten von Altlasten», Universität

Freiburg 2008, (nachfolgend Gutachten, abrufbar unter https://have.ch/fileadmin/user_upload/Newsdateien/Gutachten_Zufferey_Romy.pdf, besucht am 20. März 2020). U.a.

beleuchten die Gutachter auch den Fall, dass nur einzelne Aktiven zwischen zwei

bestehenden Gesellschaften übertragen werden. Das Gemeinwesen befinde sich

jeweils dann in einer schwierigen Lage, wenn der Verkauf gewisser Aktiven

insgeheim darauf angelegt sei, die wertvollen Güter aus dem

Gesellschaftsvermögen zu entfernen, damit sie möglichen Haftungsklagen entzogen

seien. Als mögliche Konstellation erwähnen Zufferey/Romy die Ausgangslage, dass

die Aktiven einer verhaltensverantwortlichen Gesellschaft willentlich auf eine

andere Einheit, die oftmals der gleichen Wirtschaftsgruppe angehört, übertragen

werden. Die übernehmende Gesellschaft schliesse vertraglich jegliche

Umwelthaftung aus. Es folge, dass die verhaltensverantwortliche Gesellschaft

nicht mehr über genügend Mittel verfüge, um ihren finanziellen Verpflichtungen

nachzukommen. Formell werde das Kapital sogar oft auf das Minimum reduziert. Je

nachdem könne die übertragende Gesellschaft sogar liquidiert worden sein. Der

Staat, der darüber nicht spezifisch informiert worden sei, habe seine

Interessen mittels Forderungseingabe beim Schuldenruf nicht wahrnehmen können.

Die schweizerische Rechtsordnung gewähre dem Gemeinwesen diesfalls keine

Unterstützung. Gemäss öffentlichem Recht bleibe dem Staat nur noch, sich an den

Zustandsstörer zu wenden und diesem entgegenzuhalten, dass die die

gewinnbringenden Aktiven übernehmende Gesellschaft de facto auch die

verunreinigende Bewirtschaftung übernommen habe und dementsprechend ebenfalls

als Verhaltensstörerin anzusehen sei, weil ansonsten Treu und Glauben verletzt

würden. Es erscheint den Autoren aber «ziemlich klar, dass diese rechtliche

Argumentationsweise schwierig aufrecht zu halten ist und nur unter bestimmten

Voraussetzungen zum Ziel führen kann» (Gutachten, S. 27). aArt. 181 OR sei

nicht anwendbar, da es sich um einen Einzelerwerb handle und nicht um die

Übertragung eines Gesamtvermögens oder eines Geschäfts. Den Behörden schlagen

die Gutachter vor, sich sozusagen über die privaten Transaktionen

hinwegzusetzen und die tatsächliche Sachlage zu erfassen, um dann zu

beschliessen, welche Gesellschaft faktisch Verhaltensstörerin sei. Hierfür

bedürfe es keiner zusätzlichen Rechtsgrundlage zu Art. 32d USG. Der Staat

unterstehe der Untersuchungsmaxime und der Legalitätsgrundsatz verbiete es ihm,

den Anteil der Sanierungskosten, welcher dem Verhaltensstörer zukäme, den

Zustandsstörern oder dem Staat aufzuerlegen. Die Behörden hätten die Sachlage

unter dem Aspekt der tatsächlichen Bewirtschaftung zu beurteilen. Diese

Auffassung beruhe auf der Idee, dass der Begriff des Verhaltensstörers sich aus

dem Verursacher- und Kausalitätsgrundsatz definiere. Bei dieser Vorstellung

werde von einem Betrieb und nicht von einer juristischen Person ausgegangen

(Gutachten S. 32 f.). Sodann kristallisierten Zufferey/Romy verschiedene

Hinweise für ein solches (rechtsmissbräuchliches) Vorgehen zweier

Gesellschaften heraus:

Ein rein formelles und jeglicher

industriellen oder betrieblichen Rechtfertigung entbehrendes Handeln von

Gesellschaften derselben Wirtschaftsgruppe, welche Eigentümer des

Standortes oder der Einrichtungen mitsamt dem belastenden Betrieb werden,

um diese sehr schnell an andere Personen zu übertragen.

Die wirtschaftliche, technische und

operationelle Identität zwischen der verhaltensverantwortlichen und der

übernehmenden Gesellschaft. Diese Identität lasse sich aus dem

Zusammentreffen verschiedener Merkmale erkennen: (1) die übernehmende

Gesellschaft hat die gleiche Produktions- und Handelstätigkeit ohne

Unterbruch weitergeführt. Sie hat sich dafür nicht nur die materiellen

Aktiven (Fabrikationsanlagen, Lager, Büros, usw.), sondern auch die

immateriellen Aktiven (Patente und andere Rechte) übertragen lassen. (2)

Die Übernahme des gesamten Immobilienbestands erfolgte zu einem

symbolischen Preis. (3) Die neue Gesellschaft hat das gesamte technische

Personal übernommen; gemäss Art. 333 OR bildet die Übernahme der

Arbeitsverhältnisse einen Hinweis, dass eine Geschäftsübertragung

stattgefunden hat. (4) Die übernehmende Gesellschaft hat ihre Aktivität

mit dem gleichen Personal weitergeführt und die gesamte

Verwaltungsinfrastruktur inklusive der Archive ist vor Ort geblieben. (5)

Sie wird vom gleichen Verwaltungsrat geleitet.

Als weitere Merkmale, die auf einen

Rechtsmissbrauch hindeuten, nennt das Gutachten die Aufteilung des

Immobilienbestands, um die belasteten Grundstücke zu isolieren, die starke

Herabsetzung des Gesellschaftskapitals der übertragenden Gesellschaft, die

Abrede, dass die übernehmende Gesellschaft von der übertragenden

entschädigt wird, sollte erstere für die übernommene Betriebstätigkeit

haften müssen, die spätere Veräusserung der belasteten Grundstücke zu

einem sehr niedrigen Preis sowie die äusserst rasche Liquidation der

übertragenden Gesellschaft im Anschluss an den Verkauf (Gutachten S. 33).

Die Autoren gestehen aber selber zu,

dass die Anknüpfung an den «Betrieb» Schwierigkeiten mit sich bringe.

Die zuletzt geschilderte Konstruktion –

eine Sanktionierung von offensichtlich rechtsmissbräuchlichem Vorgehen zweier

Gesellschaften – lässt sich allenfalls über den sogenannten «Durchgriff»

bewerkstelligen (BGE 113 II 31 E. 2b S. 35; Tschannen, a.a.O., Art. 32d N 32;

Mark Cummins: Kostenverteilung bei Altlastensanierungen, Diss. Zürich 2000, S.

121; Karin Scherrer: Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der

Altlastensanierung, Diss. Bern 2005, S. 97). Aber auch in diesem Fall muss die

rechtsmissbräuchliche Umgehung der Sanierungspflicht nachgewiesen werden

können.

2.5

Vorliegend steht kein

rechtsmissbräuchliches Vorgehen zweier Gesellschaften im Fokus. Indes mögen die

soeben zitierten Kriterien, die Zufferey/Romy herausgearbeitet haben, eine

Hilfestellung für die hier interessierende Konstellation bieten. Dazu ist

zunächst die Firmengeschichte zu skizzieren, soweit sie hier relevant ist.

3.1

1924 gründeten F.___ und E.___ unter

der Firma Fr. B.___ & Cie. eine Kollektivgesellschaft zwecks Fabrikation

und Handel elektrischer Apparate (SHAB 1924 Nr. 273 S. […]). 1931 übernahm die

Fr. B.___ & Cie. Aktiengesellschaft von der vorgenannten

Kollektivgesellschaft Aktiven und Passiven. Zweck der neuen Aktiengesellschaft

war die Fabrikation elektrischer Apparate und der Handel mit solchen (SHAB 1931

Nr. 232 S. […]). Die Fr. B.___ & Cie. Aktiengesellschaft wiederum wurde

1961.

umbenannt in B.___ A.G. Die Statuten wurden entsprechend revidiert (SHAB

1962.

Nr. 15 S. […]). In den Folgejahren finden sich im SHAB diverse Einträge

zur B.___ A.G., deren Zweck unverändert mit «Fabrikation von und Handel mit

elektrischen Apparaten» umschrieben wurde. Darüber, dass die

Verhaltensverursachereigenschaft auf die B.___ A.G. übergangen war, sind sich

die Parteien denn auch einig. Massgeblich für das nun anhängige Verfahren sind

die gesellschaftsrechtlichen Vorgänge im Jahr 1987.

3.2.1

Am 19. Januar 1987 wurde zwischen

der B.___ Immobilien AG (vormals B.___ A.G.) und der B.___ AG in Gründung ein

Sachübernahmevertrag geschlossen. In der Präambel hielten die Parteien fest,

das Ziel der Vereinbarung bestehe darin, die bisher existierende B.___ A.G. in

eine Immobilien- und eine Betriebsgesellschaft aufzuteilen. Wörtlich hiess es:

«Dies geschieht durch Abspaltung des Betriebsteils der B.___ A.G. und durch

Einbringen dieses Gesellschaftsteils in die neugegründete B.___ AG, während die

bisherige B.___ A.G. neu die Firma B.___ Immobilien AG annimmt». Unter

Ziff. 1 wurde sodann ausgeführt, die Käuferin erwerbe als Sachübernahme

von der Verkäuferin gemäss Bewertungsbericht und Inventarliste vom 19. Januar

1987.

Aktiven von total CHF 7'400'000.00, wovon CHF 3'000'000.00 auf das

Grundkapital angerechnet würden. Für den Betrag von CHF 4'400'000.00 erhalte

die B.___ Immobilien AG (vormals B.___ A.G.) eine Darlehensgutschrift. Der

Bewertungsbericht und die Inventarliste bildeten einen integrierenden

Bestandteil der Gründungsurkunde und des Vertrags. Die mit einem Teil des

Kaufpreises liberierten 3000 Namenaktien von nominell je CHF 1'000.00 wurden

dergestalt aufgeteilt, dass die B.___ Immobilien AG (vormals B.___ A.G.) 2998

Aktien übernahm, die A.___ eine Aktie, ebenso D.___. Ziff. 4 des Vertrags legte

fest, dass die Käuferin mit Beginn von Nutzen und Gefahr (per 1. Januar 1987)

sämtliche Geschäftsaktivitäten übernehme, die mit dem übernommenen Betrieb

verbunden seien und in sämtliche bestehenden und im Abschluss befindlichen

Vertragsverhältnisse des Betriebs (inkl. Bereich der Personalvorsorge) sowie

alle Garantieverpflichtungen eintrete. Zudem erteilte die Verkäuferin der Käuferin

die Lizenz, ihr als Marke geschütztes Firmensignet im Zusammenhang mit dem von

der Käuferin übernommenen Betrieb weiterhin zu verwenden.

In der Übernahmebilanz per 1. Januar

1987.

wurden ein «Warenlager gemäss Inventar» als Aktivum von CHF 4'300'000.00,

Mobiliar, Maschinen und Einrichtungen zu einem Wert von CHF 2'600'000.00 und

Werkzeuge zu pauschal CHF 500'000.00 aufgeführt. Als Passiven wurden das

Darlehen zugunsten der B.___ Immobilien AG in der Höhe von CHF 4'400'000.00 und

Aktienkapital von CHF 3'000'000.00 verzeichnet. Im «Inventar Maschinen,

Mobiliar und Einrichtungen per 31.12.86», welches von der Passage-Treuhand

zuhanden des Notars im Rahmen des Sacheinlagevertrags überprüft wurde, werden auf

S. 2 150 Arbeitsplätze à je CHF 2'000.00 aufgeführt.

Im SHAB wurde unter dem Datum 28. Januar

1987.

(SHAB vom 11. Februar 1987 Nr. 33 S.[…]) vermerkt:

«B.___ AG (B.___ SA) (B.___ Ltd.), in [...],

[...], Aktiengesellschaft (Neueintragung) Statutendatum: 19.1.1987. Zweck:

Fabrikation von und Handel mit elektrischen und elektronischen Apparaten und

Komponenten. Grundkapital: Fr. 3'000'000, voll liberiert, 3000 Namenaktien zu

Fr. 1'000. Die Gesellschaft übernimmt von der «B.___ Immobilien AG» (vormals B.___

A.G.), in Solothurn, einen Teil von deren Aktiven, nämlich Waren, Maschinen,

Werkzeuge, Mobiliar und Einrichtungen gemäss Sacheinlagevertrag vom 19.1.1987

samt Inventarlisten zum Preise von Fr. 7'400'000, wovon Fr. 3'000'000 an das

Grundkapital angerechnet werden».

Weiter war am 18. Dezember 1986 ein

Mietvertrag über das Grundstück GB [...] Nr. [...] (Fabrik mit 18'766 m2

Land zwischen der B.___ Immobilien AG als Vermieterin und der B.___ AG als

Mieterin (mit Mietbeginn ab 1. Januar 1987) abgeschlossen worden. In einem

Zusatzvertrag wurde festgehalten, zusätzlich zur Fabrik habe die B.___ AG noch

das Recht, für die Dauer von drei Jahren Räumlichkeiten in der Liegenschaft [...]

in [...] zu mieten. Wäre die neue B.___ AG kein funktionstüchtiger Betrieb

gewesen, hätte die Miete einer Fabrik keinen Sinn gemacht.

3.2.2

Kurz darauf, am 27. Januar 1987,

kam ein Kaufvertrag zwischen der P.___ AG, der B.___ Immobilien AG (vorläufig

noch als B.___ AG im Handelsregister eingetragen), der B.___ AG (gemäss

Gründungsakt vom 19. Januar 1987) und D.___ einerseits sowie der E.___ AG

andererseits zustande. Die P.___ AG (eine Holdinggesellschaft mit u.a.

Beteiligungen an der B.___ Immobilien AG, der B.___ AG und der B.___ Systeme

AG) wollte eine Mehrheitsbeteiligung an der neu gegründeten B.___ AG an die

Käufer abgeben (Präambel). Zudem erhielt die E.___ AG ein Kaufsrecht an den

restlichen Aktien der B.___ AG, den Anteilen der B.___ GmbH Neu-Y.___ und an

der Data […] Ltd. (GB) sowie am Grundstück GB [...] Nr. [...]. Alleinaktionär

der P.___ AG war D.___. In Art. 7 des Vertrags wurde unter dem Titel Sicherung

der Kontinuität ausgeführt, die Käufer nähmen zu Kenntnis, dass die

Geschäftsführer der B.___ GmbH, Neu-Y.___, der Data Precision Ltd. und der B.___

SA (Chennevières) über die bevorstehende Mutation in den Besitzverhältnissen

von der Verkäuferin informiert worden seien und dass diese Herren eine

Kooperation mit den Käufern, bzw. mit einer diesen nahestehenden Firma

begrüssen würden, da sich damit Synergien ergeben könnten, die sowohl im

Produktions- und Produktebereich, wie vor allem auch im Vertriebsbereich

vielversprechend seien. In Art. 9 des Vertrags sicherte die Verkäuferin u.a.

zu, dass keine Arbeitsverträge mit Kündigungsfristen von über sechs Monaten

bestünden.

3.3

Die Vorinstanz vertritt den

Standpunkt, die Passiven seien bei Gründung der B.___ AG nicht übertragen

worden, weshalb die B.___ Immobilien AG Rechtsnachfolgerin der

Verhaltensverursacherin B.___ A.G. geworden sei und nicht die B.___ AG. Aktiven

und Passiven seien getrennt und die mit den belastungsrelevanten Tätigkeiten

verbundenen Verbindlichkeiten nicht auf die neue Aktiengesellschaft übertragen

worden. Dagegen argumentiert die Beschwerdeführerin sinngemäss, die mit dem

Betrieb verbundenen Passiven seien sehr wohl übernommen worden. Dies ergebe

sich aus zahlreichen Tatsachen und Belegen. Dazu reichte die Beschwerdeführerin

ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten einer Wirtschaftsprüferin ein. Zwar

handelt es sich dabei um ein Parteigutachten, dem grundsätzlich kein besonderer

Beweiswert zukommt. Allerdings finden sich darin etliche Belege von Relevanz. Für

die Sichtweise der Beschwerdeführerin sprechen folgende Punkte:

3.3.1

Sowohl aus der Präambel des

Vertrags vom 19. Januar 1987 als auch aus den entsprechenden SHAB-Einträgen ergibt

sich klar, dass die ursprüngliche B.___ A.G. in eine Betriebs- und eine

Immobiliengesellschaft aufgespaltet werden sollte. Der Betrieb wurde offensichtlich

von der neuen B.___ AG übernommen (vgl. den zitierten SHAB-Eintrag Nr. 33 S.

544.

11. Februar 1987: «Fabrikation von und Handel mit elektrischen und

elektronischen Apparaten und Komponenten»), während die B.___ Immobilien AG als

Zweck « nun: Kauf, Verkauf und Verwaltung von Grundstücken» verfolgte

(SHAB-Eintrag Nr. 33 S. 544 vom 11. Februar 1987). In Ziff. 4 des

Sachübernahmevertrags wurde denn - wie gesehen - auch darauf hingewiesen, dass

die neue B.___ AG mit Beginn Nutzen und Gefahr sämtlicher Geschäftsaktivitäten

übernehme, die mit dem übernommenen Betrieb verbunden seien, und in sämtliche

bestehenden und im Abschluss begriffenen Vertragsverhältnisse (inkl. Bereich

der Personalvorsorge) sowie alle Garantieverpflichtungen eintrete. Es ist darum

naheliegend, dass nicht nur die Aktiven übernommen wurden. Gerade der Hinweis

auf die Personalvorsorge verdeutlicht dies. Eine solche Ausscheidung wäre auch

gar nicht denkbar, wenn die neue AG tatsächlich den Betrieb weiterführen

sollte. Und es hätte wenig Sinn gemacht, die Verbindlichkeiten der Immobilien

AG zu überlassen und lediglich die Aktiven auf die Betriebsgesellschaft zu

übertragen.

3.3.2

Nichts anderes lässt sich aus dem

Kaufvertrag mit der E.___ AG vom 27. Januar 1987 schliessen. Der bereits zitierte

Art. 7 des Vertrags (Titel «Sicherung der Kontinuität») verweist auf Synergien,

die sowohl im Produktions- und Produktebereich wie vor allem auch im

Vertriebsbereich vielversprechend seien. Demzufolge ist von einem bestehenden,

funktionierenden Betrieb auszugehen. Dies wird gestützt durch die Erwähnung des

Umstands, dass D.___ von der Geschäftsführung entbunden werden wollte, sobald

diese gesichert sei. D.___ war Geschäftsführer sowohl der B.___ A.G. als auch

der B.___ AG, desgleichen Alleinaktionär der P.___ AG.

3.3.3

Ein Vergleich zwischen den

Kontodetails der vormaligen B.___ A.G. per Ende 1986 und den entsprechenden

Angaben der B.___ AG fürs Geschäftsjahr 1987 zeigt, dass es sich um die

identischen Konti handelt, die Zahlen stimmen überein (Bsp. Postcheck

121'246.45 bei der B.___ A.G., «Saldo 1.1.87 Übernahme PCH 121'246.45» bei der B.___

AG). Auch der Posten «Debitoren» wurde übernommen und findet sich in beiden

Dokumenten, sowohl bei der B.___ A.G. per Ende 1986 als auch bei der B.___ AG

per 1. Januar 1987 (à CHF 2'297'217.54).

3.3.4

Im von der Beschwerdeführerin

eingereichten Gutachten ist zudem die Aktennotiz einer Besprechung vom 27.

Januar 1987 aufgeführt, die vor Abschluss des Kaufvertrags (vgl. E. 3.2.2 hiervor)

stattgefunden hatte. Unter Ziff. 3.4 (Finanzierung) wurde unter P.S.

festgehalten: «Im Gespräch mit den 3 Hausbanken (SHB, SKB, SVB) versuchen,

bisherige Kreditlimite (blanko) von je Fr. 750'000.00, d.h. total Fr.

2'250'000.00 stehen zu lassen». Demzufolge wurde der gesamte Betriebszweig

übernommen, nicht nur Anlagen und Waren gekauft. Zudem wurde in Ziff. 5 dieser

Aktennotiz unter dem Stichwort Verrechnungskonto folgendes Vorgehen festgelegt:

«Die Bankkonten laufen bis 28.2.1987

noch über die alte B.___ AG [recte A.G.]. Am 1.3.1987 werden diese Konten auf

Null gestellt und der Saldo an die B.___ Immobilien AG überwiesen, damit die

neue B.___ AG mit den gleichen Bankkonten arbeiten kann. Dies hat den Vorteil,

dass die Kunden weiterhin auf die gleichen Bankkonten einzahlen können. In den

Buchhaltungen der B.___ Immobilien AG und der neuen B.___ AG ist ein

Verrechnungskonto zu eröffnen. Über dieses Verrechnungskonto werden sämtliche

Transaktionen gebucht, die zwischen diesen beiden Gesellschaften bestehen».

3.3.5

Grafisch lässt sich der Ablauf so

vereinfachen:

Fr. B.___ & Cie. Bern

(gegründet 1912, seit 1924 Sitz in

Solothurn)

Fr. B.___ & Cie. Aktiengesellschaft

(1931, Sacheinlagegründung, Übernahme

Aktive und Passive)

B.___ A.G.

(1961)

19.1.1987

B.___

Immobilien AG B.___ AG E.___. AG

A.___

3.4

In einem ersten Zwischenschritt ist

damit festzuhalten, dass faktisch der gesamte Betriebszweig der früheren B.___

A.G. auf die B.___ AG übertragen wurde, während die B.___ Immobilien AG zur

reinen Immobiliengesellschaft wurde.

4.1

Dem hält die Vorinstanz sinngemäss

und im Wesentlichen entgegen, der Übergang der Passiven sei den Gläubigern

gegenüber nicht angezeigt worden. aArt. 181 OR lautete: Wer ein Vermögen oder

ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den

damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem

Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern

ausgekündigt worden ist. Im Urteil 4A_256/2008 vom 29. Oktober 2008 hielt das Bundesgericht

in E. 4.2 fest, ein Gläubiger dürfe sich auf die Mitteilungen des Übernehmers

bzw. auf die Angabe in der Publikation verlassen. Er brauche den Inhalt der

Vereinbarung des Übernehmers mit dem vorangegangenen Schuldner hinsichtlich

Natur und Umfang der übertragenen Aktiven und Passiven nicht zu kennen.

Vielmehr gehe der Inhalt der Mitteilung bzw. Publikation den parteiinternen

Abreden vor (BGE 129 III 167 E. 2.1 S. 168 f.; 79 II 289 E. 4b S. 291; 60 II

100.

E. 1 S. 104 f.). Treu und Glauben im Geschäftsverkehr und die Rechtssicherheit

bei Handelsgeschäften geböten, dass der Gläubiger der Mitteilung des Übernehmers

den Sinn beimessen dürfe, den ihr ein gutgläubiger Dritter nach Treu und

Glauben beimesse (BGE 129 III 167 E. 2.1 S. 168 f. mit Hinweisen). Weiter

führte das Bundesgericht aus, die Übernahme eines Geschäfts bedeute nach

allgemeinem Verständnis, dass auch die Passiven übernommen werden (das

Bundesgericht verweist auf Bruno von Büren, Schweizerisches Obligationenrecht,

Allgemeiner Teil, Zürich 1964, S. 353, wonach «Geschäft» nicht ein Inbegriff

von Aktivposten allein, sondern auch der einschlägigen Passivposten sei). Einer

besonderen Erklärung, dass auch die Passiven übernommen worden seien, bedürfe

es nicht (BGE 75 II 302 E. 1b S. 302). Von einer Übernahme gestützt auf das

Vertrauensprinzip sei insbesondere bei denjenigen Passiven auszugehen, die

ihrer Natur nach zum übertragenen Geschäft gehörten (BGE 129 III 167 E. 2.1 S.

169). Zwar könnten der Veräusserer sowie der Übernehmer vereinbaren, dass

lediglich Teile der Passiven übernommen würden. Eine Beschränkung der übernommenen

Verbindlichkeiten sei jedoch in der Mitteilung klar und eindeutig

hervorzuheben. Andernfalls könne die interne Vereinbarung den Gläubigern nicht

entgegengehalten werden, und es gälten die gesamten Schulden als vom Erwerber

übernommen (Urteil 4A_256/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 4.3 mit Hinweisen auf BGE 79 II 289 E. 4c S. 292; 75 II 302 E. 1b S. 302 f.; 60 II 100 E. 1 S. 104 f).

4.2

1988 hatte das Bundesgericht –

damals noch unter Geltung des Gewässerschutzgesetzes – einen Fall zu

beurteilen, bei dem es um eine PER-Belastung ging, die von einem

Kleiderreinigungsbetrieb verursacht worden war. 1981 war eine neue

Aktiengesellschaft gegründet worden, die gemäss der Gründungsurkunde den

gesamten Kleider- und Lederreinigungsgeschäftszweig der alten (die Belastung

verursachenden) AG übernommen hatte. Es fand – wie hier – eine

Unternehmensaufteilung statt, der verbleibende Teil der alten AG wurde

umbenannt. Der (neue) Kleiderreinigungsbetrieb machte geltend, aus dem Eintrag

im SHAB und aus dem entsprechenden Sacheinlagevertrag gehe mit aller

Deutlichkeit hervor, dass der vom Staat geltend gemachte Betrag einen

Passivposten betreffe, der nicht auf sie übergegangen sei. Dem hielt das

Bundesgericht entgegen, es seien von Gesetzes wegen ohne weiteres alle zum

betreffenden Geschäft gehörenden Schulden auf den Erwerber übergegangen. Das

betreffe auch solche, von deren Bestand er keine Kenntnis gehabt habe. Hätte

die Beschwerdeführerin ganz bestimmte Schulden von der alten Firma nicht

übernehmen wollen, so hätte sie in der Mitteilung an die Gläubiger, d.h. in der

Publikation im SHAB, ausdrücklich einen entsprechenden Vorbehalt anbringen

müssen (Urteil vom 29. April 1988, publ. in BVR 1988 406 ff, E. 3a S. 410).

4.3

Einem jüngeren Urteil 1C_170/2017

vom 7. September 2017 lag ein vergleichbarer Fall wie hier zugrunde. Dort hatte

eine AG gemäss Handelsregisterauszug beabsichtigt, nach ihrer Gründung von einer

Einzelfirma Waren und angefangene Arbeiten, Maschinen und Werkzeuge sowie den

Goodwill für Organisation und Kundschaft zusammen für total CHF 100'000.00 zu

erwerben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau war davon ausgegangen,

dass die AG die Einzelfirma übernommen hatte. Das Bundesgericht hat diese

Auffassung bestätigt, obwohl die Übernahme der Passiven auch im damaligen Fall

auch nicht explizit kommuniziert worden war. Beide Gerichtsinstanzen hatten von

der übernommenen Betriebstätigkeit auf eine Geschäftsübernahme nach aArt. 181

OR geschlossen.

4.4

Schon mit Blick auf diese

Rechtsprechung lässt sich vorliegend nicht argumentieren, es habe keine

Geschäftsübernahme nach aArt. 181 OR stattgefunden. Sämtliche dargelegten Faktoren

machen deutlich, dass der (altlastenrechtlich relevante) Betrieb von der B.___

A.G. auf die B.___ AG übergegangen ist. Eine andere Geschäftsübernahme als

diejenige nach aArt. 181 OR ist schwerlich denkbar. Das Fusionsgesetz trat erst

am 1. Juli 2004 in Kraft. Und dass nur einzelne Aktiven übertragen und die mit

dem vorherigen Betrieb begründeten Passiven von der B.___ Immobilien AG

übernommen worden wären, ist nicht plausibel mit Blick darauf, dass der Betrieb

offenbar auch nach der Neugründung unverändert (mit gleichen Konti, gleichem

Geschäftsführer, am gleichen Ort etc.) weiterlief. Und obwohl der Vorwurf des

Rechtsmissbrauchs nicht im Raum steht, zeigen die von Zufferey/Romy

herausgearbeiteten Kriterien (E. 2.4 hiervor), dass es sich hier um eine Betriebsübernahme

gehandelt hat: Es besteht eine wirtschaftliche, technische und operationelle

Identität zwischen der verhaltensverantwortlichen (B.___ A.G.) und der

übernehmenden bzw. neu gegründeten Gesellschaft (B.___ AG). Die übernehmende,

neu gegründete Gesellschaft hat die gleiche Produktions- und Handelstätigkeit

ohne Unterbruch weitergeführt. Sie hat sich dafür nicht nur die materiellen

Aktiven (Fabrikationsanlagen, Lager, Büros, usw.), sondern auch die

immateriellen Aktiven (Patente und andere Rechte) übertragen lassen (vgl. Ziff.

4.

des Vertrags vom 19. Januar 1987). Zwar erfolgte keine Übernahme des gesamten

Immobilienbestands zu einem symbolischen Preis. Aber die neue B.___ AG schloss

mit der B.___ Immobilien AG einen Mietvertrag über das Fabrikgrundstück und die

Räumlichkeiten ab. Sodann ist davon auszugehen, dass die neue Gesellschaft das

gesamte Personal übernommen hat (vgl. wiederum Ziff. 4 des Vertrags vom 19.

Januar 1987 und Art. 333 OR, aus dem sich schliessen lässt, dass die Übernahme

der Arbeitsverhältnisse ein Hinweis auf eine Geschäftsübertragung ist). Die

übernehmende Gesellschaft hat ihre Aktivität mit dem gleichen Personal

weitergeführt und die gesamte Verwaltungsinfrastruktur ist vor Ort geblieben. Zudem

war der Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident (zumindest während der

Übergangsphase) derselbe, nämlich D.___.

5.1

Dass die ursprüngliche B.___ A.G.

als Verhaltensverursacherin zu belangen gewesen wäre, ist von keiner Seite

bestritten (vgl. E. 4.2.2.7 des angefochtenen Entscheids, wonach nachgewiesen

ist, dass die Fr. B.___ & Cie., die Fr. B.___ & Cie. Aktiengesellschaft

und danach die B.___ A.G. am Standort von 1924 bis 1971 umweltgefährdende

Stoffe wie Öl, Lösungs- und Betriebsmittel gelagert und eingesetzt hatten). Gehören

Passiven ihrer Natur nach zum übertragenen Geschäft, so muss nach dem

Vertrauensprinzip ein Vorbehalt in der Mitteilung gegenüber den Gläubigern klar

formuliert sein. Entscheidend ist also bei einer nur partiellen Universalsukzession,

wem eine altlastenrechtliche Schuld zugeteilt werden soll bzw. zu welchem

Aktivum sie ihrer Natur nach gehört. Auslegungsbedarf besteht z.B., wenn bei

einer Umstrukturierung Immobilienbesitz und betriebliche Anlagen

unterschiedlichen Rechtsträgern zugewiesen werden. Da die Haftung des Verhaltensverursachers

an ein «Verhalten» anknüpft, wird im Zweifel, d.h. mangels gegenteiliger

Hinweise in der Mitteilung an die Gläubiger (Art. 181 OR) bzw. im Inventar (bei

Fusionen nach FusG) massgeblich sein müssen, wer bei der Transaktion die

Anlagen übernahm, deren Betrieb zu den Belastungen am Standort führten

(Beatrice Wagner Pfeifer: Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, Zürich

2013, RN 813f. mit Hinweisen).

5.2

Bei der Übernahme eines Geschäftes

mit Aktiven und Passiven i.S. von aArt. 181 OR geht die mit der

Verhaltensverursachung verknüpften Kostenpflicht indes nur auf die neue

Gesellschaft über, wenn im Zeitpunkt des Geschäftsübergangs eine

Rechtsgrundlage für die Haftung bestand. Die Kostenpflicht muss also im

Zeitpunkt der Geschäftsnachfolge bereits bestehen und als Passivum auf die neue

Gesellschaft übergehen (anders bei einer Fusion, wo die Haftung auch ohne

Rechtsgrundlage im Fusionszeitpunkt auf die fusionierte Gesellschaft übergeht,

vgl. Urteil 1C_18/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4.4). Schon 1965 hat das

Bundesgericht entschieden, dass Art. 12 aGSchG (1955) eine solche

hinreichende gesetzliche Grundlage bildet, um den Verursacher von

Verunreinigungen des Grundwassers zur Kostentragung zu verpflichten. Denn nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 aGSchG (1955) sind Zustands-

und Verhaltensstörer verpflichtet, die Kosten für Massnahmen der Behörden zur

Abwehr bzw. Behebung von Gewässerverunreinigungen zu tragen ((BGE 91 I 295 E.

3b S. 302 f.). Mit Art. 8 des Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 (AS

1972.

950; aGSchG [1971]; Inkrafttreten am 1. Juli 1972) wurde diese auf der

Auslegung von Art. 12 aGSchG (1955) basierende Praxis schliesslich explizit im

Gesetz verankert (vgl. Botschaft vom 26. August 1970 zu einem neuen

Gewässerschutzgesetz, BBl 1970 II 446 f.; siehe zum Ganzen Urteil 1C_18/2016

vom 6. Juni 2016 E. 4.4, in: URP 2016 S. 496). In BGE 142 II 232 E. 6.4.1 S.

240.

f. hielt das Bundesgericht hierzu fest, dass Art. 8 aGSchG (1971) eine

ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Überwälzung von Kosten im

Zusammenhang mit behördlichen Ersatzvornahmen darstellt, sofern die von den

Ablagerungen ausgehende Umweltgefährdung ein Gewässer betraf (siehe ferner auch

BGE 139 II 106 E. 3.3 S. 112). Dabei beurteilt sich die Frage, ob die

Voraussetzung einer Sanierungspflicht gegeben ist, nach heutigem Wissensstand.

Sofern eine Umweltbehörde heute zum Ergebnis kommt, dass von einem belasteten

Standort eine Gewässergefährdung ausgeht und das aGSchG (1955) oder das aGSchG

(1971) im massgeblichen Zeitpunkt - vorliegend im Zeitpunkt der

Geschäftsübernahmen - bereits in Kraft war, ist diese Voraussetzung erfüllt

(Urteil 1C_170/2017 vom 7. September 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 142 II 232

E. 6.4.1 S. 240 f. und den Kommentar von Denis Oliver Adler, Aktuelle

Entwicklungen im Altlastenrecht: Neue Urteile des Bundesgerichts, URP 2016 S.

520.

f.).

5.3

Die hier interessierende

Betriebsübernahme fand 1987 statt. Damit bestand bereits eine Rechtsgrundlage

für die Haftung der neuen B.___ AG. Insofern ist der Beschwerdeführerin darin

zuzustimmen, wenn sie beantragt, die B.___ AG sei ebenfalls in die Pflicht zu

nehmen. Da diese bis anhin nicht ins Verfahren involviert war, ist die Sache

schon zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allenfalls

wird auch über die Realleistungspflicht neu zu entscheiden sein (vgl. Art. 20

Abs. 2 und 3 AltlV).

6.

Sodann beantragt die

Beschwerdeführerin, auch die C.___ AG in den Kreis der möglichen

Kostenpflichtigen miteinzubeziehen.

6.1

Die C.___ AG führte ihren Betrieb

von der Parzelle GB [...] Nr. [...] aus, gegenüberliegend der hier interessierenden

Parzelle GB [...] Nr. [...]. Dort war sie von 1919 bis 1978 tätig. Das Areal

der C.___ AG, Décolletages, ist denn auch im Kataster der belasteten Standorte

als sanierungsbedürftiger belasteter Standort eingetragen. Gemäss Ausführungen

im angefochtenen Entscheid zeigen die bisherigen Untersuchungen dieses

Betriebsstandorts in dessen Abstrom hohe Konzentrationen an CKW, insbesondere

stark erhöhte Konzentrationen an Per im Grundwasser. Nach aktuellen Kenntnissen

sind diese Konzentrationen dem belasteten Standort der C.___ AG, Décolletage,

zuzuordnen.

Auf der hier relevanten Parzelle GB [...]

Nr. [...] war die C.___ AG lediglich in den Jahren von 1911 bis 1924 aktiv. Die

Vorinstanz zitiert dazu aus dem Leitfaden Chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW), ChloroNet

(Leitfaden CKW), der von der BMG Engineering AG, Schlieren, im Auftrag des

Bundesamts für Umwelt (BAFU) und der Kantone Zürich und St. Gallen erarbeitet

wurde (https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/altlasten/fachinformationen/chloronet/umgang-mit-ckw-belastungen.html, zuletzt besucht am 16. März 2020). Gemäss

diesem Leitfaden begann die kommerzielle Nutzung von CKW in Europa erst etwa ab

den 1920er Jahren. Ab ca. 1940 bis Ende der 1970er Jahre sei die Produktion von

CKW stark gestiegen, u.a. weil die chemische, die pharmazeutische wie auch die

Lebensmittelindustrie die Vorzüge der CKW als Lösungsmittel zur Extraktion und

Synthetisierung vieler anderer Stoffe verwende(t habe). Bis zu diesem Zeitpunkt

(Ende 1970er Jahre) seien CKW häufig in mehr oder weniger offenen Systemen

verwendet worden. Eine aus heutiger Sicht umweltgerechte Handhabung und

Entsorgung der Stoffe könne daher im Allgemeinen kaum angenommen werden. Denn

es sei ebenfalls erst in den 1970er Jahren, in denen die möglichen Gefahren von

CKW gegenüber Mensch und Umwelt (insbesondere hinsichtlich des Arbeitsschutzes

und der Emissionen bzw. Immissionen in Luft und Gewässer) erkannt worden seien.

Ab ca. 1980 seien die CKW mehr und mehr in geschlossenen Systemen (im

Kreislauf) angewendet

oder teilweise auch durch andere, weniger problematische Lösungsmittel ersetzt

worden.

6.2

Insofern ist die Argumentation der

Vorinstanz schlüssig, wonach die C.___ AG für die Zeitspanne (1911-1924), in

der sie auf der Parzelle GB [...] Nr. [...] tätig war, nicht als Verursacherin

der CKW-Belastung in Betracht kommt. Selbst wenn sie damals bereits CKW auf dem

hier interessierenden Standort benützt haben sollte, dürfte ihr Anteil an der

Belastung mit Blick auf die kurze Zeit, während der die C.___ AG vor Ort tätig

war, vernachlässigbar sein.

Die Beschwerdeführerin macht jedoch

geltend, die C.___ AG sei wegen ihrer Tätigkeiten auf der Nachbarparzelle in

die Pflicht zu nehmen, da vom dortigen Betrieb aus eine Verschmutzung auch auf

GB [...] Nr. [...] stattgefunden habe. Aufgrund der bisherigen

Untersuchungsergebnisse sei eine Verfrachtung nicht unwahrscheinlich, zumal

bereits im Zustrombereich der Parzelle GB [...] Fr. [...] relevante

Schadstoffbelastungen des Grundwassers gemessen worden seien.

6.3

Belastete Standorte sind nach der

Definition in Art. 2 AltlV Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die

eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Vorliegend geht es um einen

Betriebsstandort, also um einen Standort, dessen Belastung von stillgelegten

oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit

umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist. Die Ausdehnung ist in der

Praxis aufgrund der speziellen Stoffeigenschaften von CKW (z.B.

Leichtflüchtigkeit, vgl. Leitfaden CKW) schwierig zu erfassen (Vollzugshilfe

Umgang mit CKW-Standorten, BAFU 2018, S. 10; https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/altlasten/publikationen-studien/publikationen/umgang-mit-ckw-standorten.html, zuletzt abgerufen am 16. März 2020).

Aufgrund dieser Ausgangslage können bei CKW die normalerweise bei belasteten

Standorten angewendeten Kriterien für die Standortabgrenzung nur teilweise

herangezogen werden. Die letztzitierte Vollzugshilfe des BAFU gibt dazu gewisse

Kriterien vor. Die Ausdehnung der Schadstofffahne eines Standortes (nur gelöste

CKW) ist nicht massgebend für dessen Standortabgrenzung (Umgang mit

CKW-Restbelastungen - Kriterien, Möglichkeiten und Grenzen, Expertenbericht der

ChloroNet-Arbeitsgruppe Restbelastungen, 23. August 2017, nachfolgend Bericht

Restbelastungen; https://www.chloronet.ch/nationale-plattform-chloronet-2007-2018-bafu-vh-expbericht/,

zuletzt abgerufen am 16. März 2020). Das Ziel einer Sanierung ist die

Beseitigung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen (Quellenstopp; vgl. Art.

15.

AltlV), also des Schadenherds. Schon von der Legaldefinition her wird klar,

dass Schadstoffe, die von ausserhalb des Standorts auf diesen gelangen, bei der

Sanierung des belasteten Standorts an sich nicht relevant sind. Aus

altlastenrechtlicher Sicht besteht für Schadstofffahnen kein Handlungsbedarf

(Fahnen werden in der Regel nicht saniert; Bericht Restbelastungen Ziff. 4.3). Durch

die Anwendung der Kriterien zur Standortabgrenzung ergeben sich unvermeidbare

Konsequenzen: Ausserhalb des Standortes verbleiben gewisse Belastungen. Diese

bestehen einerseits aus Feststoffbelastungen im gesättigten Bereich zwischen

dem U- und B-Wert, und andererseits aus der Belastung in der abströmenden

Schadstofffahne. Obwohl diese Belastungen nicht katasterrelevant sind, können

sie zu einem abfallrechtlichen oder gewässerschutzrechtlichen Handlungsbedarf

führen (Leitfaden CKW, S. 13). Es kann auf die treffenden Ausführungen im

angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E. 4.2.2.5). Sollte die

Detailuntersuchung zu anderen Ergebnissen führen, ist ein Einbezug der C.___ AG

immer noch möglich (vgl. dazu auch Urteil 1C_464/2018 des Bundesgerichts vom

17.

April 2019 E. 4.1, wo es darum ging, ob mehrere einzelne Standorte oder ein

grosser Standort auszuscheiden sei). Aufgrund der jetzigen Kenntnisse bestand

für die Vorinstanz kein Anlass dazu. In diesem Punkt ist die Beschwerde

abzuweisen.

7.

Die Beschwerdeführerin dringt jedoch mit

ihrem Hauptantrag durch. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie

ist gutzuheissen. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur

Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen, dies unter Miteinbezug der heutigen B.___

AG (vgl. SHAB vom […]). Bei diesem Ausgang

hat der Kanton die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Desgleichen hat er die Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen vor

Verwaltungsgericht angemessen zu entschädigen. Der Anwalt der

Beschwerdeführerin macht einen zeitlichen Aufwand von 20.92h à CHF 300.00

geltend. Zwar konnte er für einen beträchtlichen Teil seiner Ausführungen auf

seine Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren zurückgreifen. Angesichts der

Komplexität der Rechtsfragen scheint der Aufwand aber angemessen. Die

entsprechende Honorarvereinbarung wurde ebenfalls zu den Akten gereicht. Zufolge

dessen hat der Kanton die Beschwerdeführerin mit insgesamt CHF 7'119.95 (inkl.

Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

angefochtene Entscheid des Bau- und Justizdepartements vom 13. März 2019 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur Neubeurteilung im

Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht trägt der Kanton Solothurn.

4. Der Kanton Solothurn hat die A.___ mit

CHF 7'119.95 (inkl. Auslagen und MWST) für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad