VWBES.2019.119
Kostenverteilung
26. März 2020Deutsch34 min
Altlasten-Verordnung (AltlV; SR 814.680), durchgeführt. Die Resultate der W.____
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. März 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Harald Rüfenacht
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Kostenverteilung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Liegenschaft an der [...]strasse [...]
in [...] wurde vom kantonalen Amt für Umwelt (AfU) als untersuchungsbedürftiger
belasteter Standort eingestuft. Der Standort […], GB [...] Nr. [...], befindet
sich am südlichen Stadtrand, direkt an der Grenze zur Gemeinde [...]. Vor dem
definitiven Eintrag in den Kataster der belasteten Standorte wurde auf Antrag
der Grundeigentümerin eine Historische Untersuchung mit Erstellung eines
Pflichtenhefts für die Technische Untersuchung, alles im Sinne der
Altlasten-Verordnung (AltlV; SR 814.680), durchgeführt. Die Resultate der W.____
AG Solothurn lagen am 14. November 2010 vor. Aufgrund des damaligen
Kenntnisstands konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um einen
belasteten Standort handelt. In der Folge wurde die Technische Untersuchung
durchgeführt, die mit Endbericht vom 8. August 2013 ergab, dass es sich
hinsichtlich der im Untergrund nachgewiesenen Tetrachlorethengehalte (Per) um
einen sanierungsbedürftigen Standort handelt. In der Zusammenfassung wurde ausgeführt,
die Ergebnisse der historischen Untersuchung zeigten, dass die am Standort im
festen Untergrund sowie im Grundwasser nachgewiesenen Schadstoffbelastungen zum
überwiegenden Teil den Tätigkeiten der B.___ (AG) zuzuschreiben seien. Vor
diesem Hintergrund solle eine Kostenverteilungsverfügung beantragt werden.
2. Am 28. Januar 2014 reichte die
heutige Grundstückeigentümerin, die A.___, dem Bau- und Justizdepartement (BJD)
ein Gesuch um Verteilung der bisherigen und künftigen Kosten ein.
Mit Verfügung vom 13. März 2019
entsprach das BJD diesem Gesuch. Es hielt zunächst fest, dass nur die bereits
angefallenen Kosten verteilt werden könnten. Die Kosten für die Historische und
die Technische Untersuchung sowie das Konzept für die Detailuntersuchung von
insgesamt CHF 62'029.40 auferlegte es vollumfänglich der A.___ und
verpflichtete diese zugleich zur Durchführung der Detailuntersuchung. Nach
Auffassung des BJD ist die A.___ sowohl Verhaltens- als auch Zustandsverursacherin,
ersteres, weil die A.___ Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen B.___ A.G. sei.
3. Dagegen gelangte die A.___ mit
Eingabe vom 29. März 2019 ans Verwaltungsgericht und liess die Aufhebung der
Departementsverfügung vom 13. März 2019 beantragen. Die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Eventualantrag forderte
sie, ihr Kostenanteil sei auf höchstens 10% festzulegen. Die restliche
Kostenbeteiligungsquote von mindestens 90% sei nach behördlichem Ermessen auf
die beteiligten Verhaltensstörer zu verteilen (zur Hauptsache der B.___ AG,
welche den die Altlast verursachenden Betrieb übernommen und ab den 70er Jahren
in [...] fortgeführt habe; daneben allenfalls der C.___ AG bzw. deren
Rechtsnachfolgern im Umfang ihrer Verhaltensverursachung). Der
Beschwerdeführerin seien die bisher angefallenen Kosten vom Kanton
zurückzuerstatten, soweit diese Kosten ihren Verursacheranteil überstiegen. Die
B.___ AG sei mit der Durchführung der weiteren Untersuchungs- und evtl. Sanierungsarbeiten
zu verpflichten (Übertragung der Realleistungspflicht). In ihrer ergänzenden
Beschwerdebegründung vom 23. Mai 2019 wurde ausdrücklich auf den letzten
Eventualantrag (Übertragung der Realleistungspflicht an die B.___ AG)
verzichtet.
4. Das BJD schloss am 14. Juni 2019 auf
Abweisung der Beschwerde und legte nochmals dar, dass 1987 unter der Firma «B.___
AG» eine neue Aktiengesellschaft gegründet worden sei, die als Sacheinlage von
der Verkäuferin, der B.___ Immobilien AG, Aktiven übernommen habe. Die mit den
belastungsrelevanten Tätigkeiten verbundenen Verbindlichkeiten seien nicht auf
die neu gegründete B.___ AG übertragen worden.
5. Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 hielt
die Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen an ihren Anträgen und
deren Begründung fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die A.___ als Grundeigentümerin
und Zustandsstörerin ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem sie zur
vollumfänglichen Kostentragung verpflichtet wurde, beschwert und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Entsprechend ist sie zur
Beschwerdeerhebung legitimiert, und auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Da das BJD in der streitigen
Angelegenheit als erste und bislang einzige Instanz entschieden hat, kommt dem
Verwaltungsgericht umfassende Kognition zu; es kann den angefochtenen Entscheid
also auch auf Unangemessenheit prüfen (§ 67bis Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).
2.1
Vorliegend ist unbestritten, dass es
sich bei GB [...] Nr. [...] um einen sanierungsbedürftigen belasteten Betriebsstandort,
also um eine Altlast im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 2 Abs. 3
AltlV handelt. Ebenso wenig bestritten ist, dass die Beschwerdeführerin
berechtigt ist, eine Kostenverteilungsverfügung zu verlangen. Auch über die
Summe, die momentan zwischen möglichen Verursachern zu verteilen ist, sind sich
der Kanton und die Beschwerdeführerin einig. Letztere wehrt sich aber dagegen,
als Verhaltensstörerin bzw. -verursacherin für die gesamten mit der Sanierung
zusammenhängenden Kosten aufkommen zu müssen; sie verlangt eine Reduktion ihres
Anteils zulasten anderer Verursacher. Zusammengefasst vertritt sie den
Standpunkt, Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen B.___ A.G., welche
unbestritten eine (Mit-)Verursacherin der heutigen Belastung war, sei die
heutige B.___ AG, nicht die bei der Aufspaltung im Jahr 1987 gegründete B.___
Immobilien AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beschwerdeführerin ist. Die B.___ AG
habe den Betriebsteil der B.___ A.G. vollständig, mit Aktiven und Passiven,
übernommen. Zudem sei die C.___ AG bis 1924 am Standort produktiv tätig gewesen
und dann in die neuen Betriebsgebäude auf der gegenüberliegenden Strassenseite
umgezogen. Auch dieser neue Standort sei im Kataster der belasteten Standorte
eingetragen. Im Rahmen der weiteren Untersuchungen sei abzuklären, in welchem
Ausmass der Betrieb der C.___ AG auf der gegenüberliegenden Parzelle zur
Belastung auf GB Nr. […] beigetragen habe.
2.2
Nach Art. 32d USG trägt der
Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung
und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher
beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung.
In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten
verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standorts beteiligt ist, trägt
keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung
keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trägt den
Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder
zahlungsunfähig sind (Abs. 3).
Die Rechtsprechung stellt für die
Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff
ab (BGE 139 II 106 E. 3 S. 108 ff.; Urteil 1C_170/2017 des Bundesgerichts vom
7.
September 2017 E. 2). Der Begriff des in die Kostenverteilung
einzubeziehenden Verursachers nach Art. 32d USG erfasst in Anlehnung an den
polizeirechtlichen Störerbegriff sowohl den Verhaltensstörer, der den Schaden
oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende
Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat, als auch den Zustandsstörer, der
über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder
tatsächliche Gewalt hat. Abgrenzungskriterium ist, analog zum Störerprinzip,
die sog. Unmittelbarkeitstheorie. Nur wer eine Massnahme unmittelbar verursacht
hat, gilt als kostenpflichtiger Verhaltensstörer bzw. -verursacher (vgl. Urteil
1C_418/2015 vom 25. April 2016 E. 2.1 f., nicht publ. in: BGE 142 II 232, aber
in: URP 2016 S. 449).
Das Verursacherprinzip ist ein
Kostenzurechnungsprinzip und bezweckt nicht die Pönalisierung rechtswidrigen
Verhaltens. Eine Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung ist daher nicht
erforderlich. Die Bedeutung des Verursacherprinzips liegt gerade darin, dass es
- im Gegensatz zum Haftpflichtrecht - auch Umweltbeeinträchtigungen erfasst,
welche die Rechtsordnung an sich duldet (BGE 142 II 232 E. 3.4 S. 236). Die
Pflicht zur Sanierung von Altlasten und zur Tragung der Kosten besteht folglich
unabhängig davon, ob die entsprechende Handlung zur Zeit der Verursachung dem
Stand der Technik entsprach und behördlich bewilligt war (Urteil 1C_18/2016 vom
6.
Juni 2016 E. 3.2.2, in: URP 2016 S. 496).
2.3
Nach Rechtsprechung und Literatur
ist für die Rechtsnachfolge bei Verhaltensverursachern zwischen Singular- und
Universalsukzession zu unterscheiden. Auch das Verwaltungsgericht hatte sich
bereits verschiedentlich mit der Thematik zu befassen (Urteil VWBES.2014.440,
bestätigt vom Bundesgericht mir Urteil 1C_ 515/2016 vom 2. Juni 2016 und Urteil
VWBES.2015.57, bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 1C_18/2016 vom 6. Juni
2016).
Die Kostenpflicht des Verhaltensverursachers
verbleibt im Fall einer Singularsukzession als persönliche Schuld bei diesem
und geht nicht auf den Rechtsnachfolger über (BGE 139 II 106 E. 5.3.1 S. 116).
Im Fall der Universalsukzession hingegen kann die Kostenpflicht des
Verhaltensverursachers durch Erbgang oder bei Vermögens- oder
Geschäftsübernahme auf den Rechtsnachfolger übergehen, so bei der
Geschäftsübertragung mit Aktiven und Passiven gemäss aArt. 181 OR (vgl. BGE 142 II 232 E. 6.3 S. 240; 139 II 106 E. 5.3.2 S. 116 f. insb. mit Hinweis auf Hans
U. Liniger/Curdin Conrad, Altlastenrechtliche Störerhaftung und Rechtsnachfolge
bei Unternehmenstransaktionen, in: Liber amicorum für Rudolf Tschäni, 2010, S.
229.
ff., insb. S. 237 ff.). Die analoge Anwendung von aArt. 181 OR hat für
altlastenrechtliche Kostenansprüche zur Folge, dass die mit dem übertragenen
Geschäft verbundenen und vor dem Zeitpunkt der Schuldübernahme begründeten
Schulden als öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Übernehmer übergehen. Eine
Übertragung der Kostentragungspflicht des Verhaltensverursachers von einem
Einzelunternehmer auf eine Gesellschaft setzt somit eine Geschäfts- bzw.
Betriebsübergabe, mithin die Übertragung sämtlicher Aktiven sowie insbesondere
auch den Übergang sämtlicher Passiven gestützt auf aArt. 181 OR voraus (Urteil
1C_170/2017 des Bundesgerichts vom 7. September 2017 E. 3.2).
2.4
Eingehend mit der
Universalsukzession und der Sanierung belasteter Standorte auseinandergesetzt haben
sich auch Jean-Baptiste Zufferey und Isabelle Romy in ihrem Gutachten «Die
finanzielle Verantwortlichkeit von Gesellschaften innerhalb von
Wirtschaftsgruppen für die Sanierungskosten von Altlasten», Universität
Freiburg 2008, (nachfolgend Gutachten, abrufbar unter https://have.ch/fileadmin/user_upload/Newsdateien/Gutachten_Zufferey_Romy.pdf, besucht am 20. März 2020). U.a.
beleuchten die Gutachter auch den Fall, dass nur einzelne Aktiven zwischen zwei
bestehenden Gesellschaften übertragen werden. Das Gemeinwesen befinde sich
jeweils dann in einer schwierigen Lage, wenn der Verkauf gewisser Aktiven
insgeheim darauf angelegt sei, die wertvollen Güter aus dem
Gesellschaftsvermögen zu entfernen, damit sie möglichen Haftungsklagen entzogen
seien. Als mögliche Konstellation erwähnen Zufferey/Romy die Ausgangslage, dass
die Aktiven einer verhaltensverantwortlichen Gesellschaft willentlich auf eine
andere Einheit, die oftmals der gleichen Wirtschaftsgruppe angehört, übertragen
werden. Die übernehmende Gesellschaft schliesse vertraglich jegliche
Umwelthaftung aus. Es folge, dass die verhaltensverantwortliche Gesellschaft
nicht mehr über genügend Mittel verfüge, um ihren finanziellen Verpflichtungen
nachzukommen. Formell werde das Kapital sogar oft auf das Minimum reduziert. Je
nachdem könne die übertragende Gesellschaft sogar liquidiert worden sein. Der
Staat, der darüber nicht spezifisch informiert worden sei, habe seine
Interessen mittels Forderungseingabe beim Schuldenruf nicht wahrnehmen können.
Die schweizerische Rechtsordnung gewähre dem Gemeinwesen diesfalls keine
Unterstützung. Gemäss öffentlichem Recht bleibe dem Staat nur noch, sich an den
Zustandsstörer zu wenden und diesem entgegenzuhalten, dass die die
gewinnbringenden Aktiven übernehmende Gesellschaft de facto auch die
verunreinigende Bewirtschaftung übernommen habe und dementsprechend ebenfalls
als Verhaltensstörerin anzusehen sei, weil ansonsten Treu und Glauben verletzt
würden. Es erscheint den Autoren aber «ziemlich klar, dass diese rechtliche
Argumentationsweise schwierig aufrecht zu halten ist und nur unter bestimmten
Voraussetzungen zum Ziel führen kann» (Gutachten, S. 27). aArt. 181 OR sei
nicht anwendbar, da es sich um einen Einzelerwerb handle und nicht um die
Übertragung eines Gesamtvermögens oder eines Geschäfts. Den Behörden schlagen
die Gutachter vor, sich sozusagen über die privaten Transaktionen
hinwegzusetzen und die tatsächliche Sachlage zu erfassen, um dann zu
beschliessen, welche Gesellschaft faktisch Verhaltensstörerin sei. Hierfür
bedürfe es keiner zusätzlichen Rechtsgrundlage zu Art. 32d USG. Der Staat
unterstehe der Untersuchungsmaxime und der Legalitätsgrundsatz verbiete es ihm,
den Anteil der Sanierungskosten, welcher dem Verhaltensstörer zukäme, den
Zustandsstörern oder dem Staat aufzuerlegen. Die Behörden hätten die Sachlage
unter dem Aspekt der tatsächlichen Bewirtschaftung zu beurteilen. Diese
Auffassung beruhe auf der Idee, dass der Begriff des Verhaltensstörers sich aus
dem Verursacher- und Kausalitätsgrundsatz definiere. Bei dieser Vorstellung
werde von einem Betrieb und nicht von einer juristischen Person ausgegangen
(Gutachten S. 32 f.). Sodann kristallisierten Zufferey/Romy verschiedene
Hinweise für ein solches (rechtsmissbräuchliches) Vorgehen zweier
Gesellschaften heraus:
Ein rein formelles und jeglicher
industriellen oder betrieblichen Rechtfertigung entbehrendes Handeln von
Gesellschaften derselben Wirtschaftsgruppe, welche Eigentümer des
Standortes oder der Einrichtungen mitsamt dem belastenden Betrieb werden,
um diese sehr schnell an andere Personen zu übertragen.
Die wirtschaftliche, technische und
operationelle Identität zwischen der verhaltensverantwortlichen und der
übernehmenden Gesellschaft. Diese Identität lasse sich aus dem
Zusammentreffen verschiedener Merkmale erkennen: (1) die übernehmende
Gesellschaft hat die gleiche Produktions- und Handelstätigkeit ohne
Unterbruch weitergeführt. Sie hat sich dafür nicht nur die materiellen
Aktiven (Fabrikationsanlagen, Lager, Büros, usw.), sondern auch die
immateriellen Aktiven (Patente und andere Rechte) übertragen lassen. (2)
Die Übernahme des gesamten Immobilienbestands erfolgte zu einem
symbolischen Preis. (3) Die neue Gesellschaft hat das gesamte technische
Personal übernommen; gemäss Art. 333 OR bildet die Übernahme der
Arbeitsverhältnisse einen Hinweis, dass eine Geschäftsübertragung
stattgefunden hat. (4) Die übernehmende Gesellschaft hat ihre Aktivität
mit dem gleichen Personal weitergeführt und die gesamte
Verwaltungsinfrastruktur inklusive der Archive ist vor Ort geblieben. (5)
Sie wird vom gleichen Verwaltungsrat geleitet.
Als weitere Merkmale, die auf einen
Rechtsmissbrauch hindeuten, nennt das Gutachten die Aufteilung des
Immobilienbestands, um die belasteten Grundstücke zu isolieren, die starke
Herabsetzung des Gesellschaftskapitals der übertragenden Gesellschaft, die
Abrede, dass die übernehmende Gesellschaft von der übertragenden
entschädigt wird, sollte erstere für die übernommene Betriebstätigkeit
haften müssen, die spätere Veräusserung der belasteten Grundstücke zu
einem sehr niedrigen Preis sowie die äusserst rasche Liquidation der
übertragenden Gesellschaft im Anschluss an den Verkauf (Gutachten S. 33).
Die Autoren gestehen aber selber zu,
dass die Anknüpfung an den «Betrieb» Schwierigkeiten mit sich bringe.
Die zuletzt geschilderte Konstruktion –
eine Sanktionierung von offensichtlich rechtsmissbräuchlichem Vorgehen zweier
Gesellschaften – lässt sich allenfalls über den sogenannten «Durchgriff»
bewerkstelligen (BGE 113 II 31 E. 2b S. 35; Tschannen, a.a.O., Art. 32d N 32;
Mark Cummins: Kostenverteilung bei Altlastensanierungen, Diss. Zürich 2000, S.
121; Karin Scherrer: Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der
Altlastensanierung, Diss. Bern 2005, S. 97). Aber auch in diesem Fall muss die
rechtsmissbräuchliche Umgehung der Sanierungspflicht nachgewiesen werden
können.
2.5
Vorliegend steht kein
rechtsmissbräuchliches Vorgehen zweier Gesellschaften im Fokus. Indes mögen die
soeben zitierten Kriterien, die Zufferey/Romy herausgearbeitet haben, eine
Hilfestellung für die hier interessierende Konstellation bieten. Dazu ist
zunächst die Firmengeschichte zu skizzieren, soweit sie hier relevant ist.
3.1
1924 gründeten F.___ und E.___ unter
der Firma Fr. B.___ & Cie. eine Kollektivgesellschaft zwecks Fabrikation
und Handel elektrischer Apparate (SHAB 1924 Nr. 273 S. […]). 1931 übernahm die
Fr. B.___ & Cie. Aktiengesellschaft von der vorgenannten
Kollektivgesellschaft Aktiven und Passiven. Zweck der neuen Aktiengesellschaft
war die Fabrikation elektrischer Apparate und der Handel mit solchen (SHAB 1931
Nr. 232 S. […]). Die Fr. B.___ & Cie. Aktiengesellschaft wiederum wurde
1961.
umbenannt in B.___ A.G. Die Statuten wurden entsprechend revidiert (SHAB
1962.
Nr. 15 S. […]). In den Folgejahren finden sich im SHAB diverse Einträge
zur B.___ A.G., deren Zweck unverändert mit «Fabrikation von und Handel mit
elektrischen Apparaten» umschrieben wurde. Darüber, dass die
Verhaltensverursachereigenschaft auf die B.___ A.G. übergangen war, sind sich
die Parteien denn auch einig. Massgeblich für das nun anhängige Verfahren sind
die gesellschaftsrechtlichen Vorgänge im Jahr 1987.
3.2.1
Am 19. Januar 1987 wurde zwischen
der B.___ Immobilien AG (vormals B.___ A.G.) und der B.___ AG in Gründung ein
Sachübernahmevertrag geschlossen. In der Präambel hielten die Parteien fest,
das Ziel der Vereinbarung bestehe darin, die bisher existierende B.___ A.G. in
eine Immobilien- und eine Betriebsgesellschaft aufzuteilen. Wörtlich hiess es:
«Dies geschieht durch Abspaltung des Betriebsteils der B.___ A.G. und durch
Einbringen dieses Gesellschaftsteils in die neugegründete B.___ AG, während die
bisherige B.___ A.G. neu die Firma B.___ Immobilien AG annimmt». Unter
Ziff. 1 wurde sodann ausgeführt, die Käuferin erwerbe als Sachübernahme
von der Verkäuferin gemäss Bewertungsbericht und Inventarliste vom 19. Januar
1987.
Aktiven von total CHF 7'400'000.00, wovon CHF 3'000'000.00 auf das
Grundkapital angerechnet würden. Für den Betrag von CHF 4'400'000.00 erhalte
die B.___ Immobilien AG (vormals B.___ A.G.) eine Darlehensgutschrift. Der
Bewertungsbericht und die Inventarliste bildeten einen integrierenden
Bestandteil der Gründungsurkunde und des Vertrags. Die mit einem Teil des
Kaufpreises liberierten 3000 Namenaktien von nominell je CHF 1'000.00 wurden
dergestalt aufgeteilt, dass die B.___ Immobilien AG (vormals B.___ A.G.) 2998
Aktien übernahm, die A.___ eine Aktie, ebenso D.___. Ziff. 4 des Vertrags legte
fest, dass die Käuferin mit Beginn von Nutzen und Gefahr (per 1. Januar 1987)
sämtliche Geschäftsaktivitäten übernehme, die mit dem übernommenen Betrieb
verbunden seien und in sämtliche bestehenden und im Abschluss befindlichen
Vertragsverhältnisse des Betriebs (inkl. Bereich der Personalvorsorge) sowie
alle Garantieverpflichtungen eintrete. Zudem erteilte die Verkäuferin der Käuferin
die Lizenz, ihr als Marke geschütztes Firmensignet im Zusammenhang mit dem von
der Käuferin übernommenen Betrieb weiterhin zu verwenden.
In der Übernahmebilanz per 1. Januar
1987.
wurden ein «Warenlager gemäss Inventar» als Aktivum von CHF 4'300'000.00,
Mobiliar, Maschinen und Einrichtungen zu einem Wert von CHF 2'600'000.00 und
Werkzeuge zu pauschal CHF 500'000.00 aufgeführt. Als Passiven wurden das
Darlehen zugunsten der B.___ Immobilien AG in der Höhe von CHF 4'400'000.00 und
Aktienkapital von CHF 3'000'000.00 verzeichnet. Im «Inventar Maschinen,
Mobiliar und Einrichtungen per 31.12.86», welches von der Passage-Treuhand
zuhanden des Notars im Rahmen des Sacheinlagevertrags überprüft wurde, werden auf
S. 2 150 Arbeitsplätze à je CHF 2'000.00 aufgeführt.
Im SHAB wurde unter dem Datum 28. Januar
1987.
(SHAB vom 11. Februar 1987 Nr. 33 S.[…]) vermerkt:
«B.___ AG (B.___ SA) (B.___ Ltd.), in [...],
[...], Aktiengesellschaft (Neueintragung) Statutendatum: 19.1.1987. Zweck:
Fabrikation von und Handel mit elektrischen und elektronischen Apparaten und
Komponenten. Grundkapital: Fr. 3'000'000, voll liberiert, 3000 Namenaktien zu
Fr. 1'000. Die Gesellschaft übernimmt von der «B.___ Immobilien AG» (vormals B.___
A.G.), in Solothurn, einen Teil von deren Aktiven, nämlich Waren, Maschinen,
Werkzeuge, Mobiliar und Einrichtungen gemäss Sacheinlagevertrag vom 19.1.1987
samt Inventarlisten zum Preise von Fr. 7'400'000, wovon Fr. 3'000'000 an das
Grundkapital angerechnet werden».
Weiter war am 18. Dezember 1986 ein
Mietvertrag über das Grundstück GB [...] Nr. [...] (Fabrik mit 18'766 m2
Land zwischen der B.___ Immobilien AG als Vermieterin und der B.___ AG als
Mieterin (mit Mietbeginn ab 1. Januar 1987) abgeschlossen worden. In einem
Zusatzvertrag wurde festgehalten, zusätzlich zur Fabrik habe die B.___ AG noch
das Recht, für die Dauer von drei Jahren Räumlichkeiten in der Liegenschaft [...]
in [...] zu mieten. Wäre die neue B.___ AG kein funktionstüchtiger Betrieb
gewesen, hätte die Miete einer Fabrik keinen Sinn gemacht.
3.2.2
Kurz darauf, am 27. Januar 1987,
kam ein Kaufvertrag zwischen der P.___ AG, der B.___ Immobilien AG (vorläufig
noch als B.___ AG im Handelsregister eingetragen), der B.___ AG (gemäss
Gründungsakt vom 19. Januar 1987) und D.___ einerseits sowie der E.___ AG
andererseits zustande. Die P.___ AG (eine Holdinggesellschaft mit u.a.
Beteiligungen an der B.___ Immobilien AG, der B.___ AG und der B.___ Systeme
AG) wollte eine Mehrheitsbeteiligung an der neu gegründeten B.___ AG an die
Käufer abgeben (Präambel). Zudem erhielt die E.___ AG ein Kaufsrecht an den
restlichen Aktien der B.___ AG, den Anteilen der B.___ GmbH Neu-Y.___ und an
der Data […] Ltd. (GB) sowie am Grundstück GB [...] Nr. [...]. Alleinaktionär
der P.___ AG war D.___. In Art. 7 des Vertrags wurde unter dem Titel Sicherung
der Kontinuität ausgeführt, die Käufer nähmen zu Kenntnis, dass die
Geschäftsführer der B.___ GmbH, Neu-Y.___, der Data Precision Ltd. und der B.___
SA (Chennevières) über die bevorstehende Mutation in den Besitzverhältnissen
von der Verkäuferin informiert worden seien und dass diese Herren eine
Kooperation mit den Käufern, bzw. mit einer diesen nahestehenden Firma
begrüssen würden, da sich damit Synergien ergeben könnten, die sowohl im
Produktions- und Produktebereich, wie vor allem auch im Vertriebsbereich
vielversprechend seien. In Art. 9 des Vertrags sicherte die Verkäuferin u.a.
zu, dass keine Arbeitsverträge mit Kündigungsfristen von über sechs Monaten
bestünden.
3.3
Die Vorinstanz vertritt den
Standpunkt, die Passiven seien bei Gründung der B.___ AG nicht übertragen
worden, weshalb die B.___ Immobilien AG Rechtsnachfolgerin der
Verhaltensverursacherin B.___ A.G. geworden sei und nicht die B.___ AG. Aktiven
und Passiven seien getrennt und die mit den belastungsrelevanten Tätigkeiten
verbundenen Verbindlichkeiten nicht auf die neue Aktiengesellschaft übertragen
worden. Dagegen argumentiert die Beschwerdeführerin sinngemäss, die mit dem
Betrieb verbundenen Passiven seien sehr wohl übernommen worden. Dies ergebe
sich aus zahlreichen Tatsachen und Belegen. Dazu reichte die Beschwerdeführerin
ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten einer Wirtschaftsprüferin ein. Zwar
handelt es sich dabei um ein Parteigutachten, dem grundsätzlich kein besonderer
Beweiswert zukommt. Allerdings finden sich darin etliche Belege von Relevanz. Für
die Sichtweise der Beschwerdeführerin sprechen folgende Punkte:
3.3.1
Sowohl aus der Präambel des
Vertrags vom 19. Januar 1987 als auch aus den entsprechenden SHAB-Einträgen ergibt
sich klar, dass die ursprüngliche B.___ A.G. in eine Betriebs- und eine
Immobiliengesellschaft aufgespaltet werden sollte. Der Betrieb wurde offensichtlich
von der neuen B.___ AG übernommen (vgl. den zitierten SHAB-Eintrag Nr. 33 S.
544.
11. Februar 1987: «Fabrikation von und Handel mit elektrischen und
elektronischen Apparaten und Komponenten»), während die B.___ Immobilien AG als
Zweck « nun: Kauf, Verkauf und Verwaltung von Grundstücken» verfolgte
(SHAB-Eintrag Nr. 33 S. 544 vom 11. Februar 1987). In Ziff. 4 des
Sachübernahmevertrags wurde denn - wie gesehen - auch darauf hingewiesen, dass
die neue B.___ AG mit Beginn Nutzen und Gefahr sämtlicher Geschäftsaktivitäten
übernehme, die mit dem übernommenen Betrieb verbunden seien, und in sämtliche
bestehenden und im Abschluss begriffenen Vertragsverhältnisse (inkl. Bereich
der Personalvorsorge) sowie alle Garantieverpflichtungen eintrete. Es ist darum
naheliegend, dass nicht nur die Aktiven übernommen wurden. Gerade der Hinweis
auf die Personalvorsorge verdeutlicht dies. Eine solche Ausscheidung wäre auch
gar nicht denkbar, wenn die neue AG tatsächlich den Betrieb weiterführen
sollte. Und es hätte wenig Sinn gemacht, die Verbindlichkeiten der Immobilien
AG zu überlassen und lediglich die Aktiven auf die Betriebsgesellschaft zu
übertragen.
3.3.2
Nichts anderes lässt sich aus dem
Kaufvertrag mit der E.___ AG vom 27. Januar 1987 schliessen. Der bereits zitierte
Art. 7 des Vertrags (Titel «Sicherung der Kontinuität») verweist auf Synergien,
die sowohl im Produktions- und Produktebereich wie vor allem auch im
Vertriebsbereich vielversprechend seien. Demzufolge ist von einem bestehenden,
funktionierenden Betrieb auszugehen. Dies wird gestützt durch die Erwähnung des
Umstands, dass D.___ von der Geschäftsführung entbunden werden wollte, sobald
diese gesichert sei. D.___ war Geschäftsführer sowohl der B.___ A.G. als auch
der B.___ AG, desgleichen Alleinaktionär der P.___ AG.
3.3.3
Ein Vergleich zwischen den
Kontodetails der vormaligen B.___ A.G. per Ende 1986 und den entsprechenden
Angaben der B.___ AG fürs Geschäftsjahr 1987 zeigt, dass es sich um die
identischen Konti handelt, die Zahlen stimmen überein (Bsp. Postcheck
121'246.45 bei der B.___ A.G., «Saldo 1.1.87 Übernahme PCH 121'246.45» bei der B.___
AG). Auch der Posten «Debitoren» wurde übernommen und findet sich in beiden
Dokumenten, sowohl bei der B.___ A.G. per Ende 1986 als auch bei der B.___ AG
per 1. Januar 1987 (à CHF 2'297'217.54).
3.3.4
Im von der Beschwerdeführerin
eingereichten Gutachten ist zudem die Aktennotiz einer Besprechung vom 27.
Januar 1987 aufgeführt, die vor Abschluss des Kaufvertrags (vgl. E. 3.2.2 hiervor)
stattgefunden hatte. Unter Ziff. 3.4 (Finanzierung) wurde unter P.S.
festgehalten: «Im Gespräch mit den 3 Hausbanken (SHB, SKB, SVB) versuchen,
bisherige Kreditlimite (blanko) von je Fr. 750'000.00, d.h. total Fr.
2'250'000.00 stehen zu lassen». Demzufolge wurde der gesamte Betriebszweig
übernommen, nicht nur Anlagen und Waren gekauft. Zudem wurde in Ziff. 5 dieser
Aktennotiz unter dem Stichwort Verrechnungskonto folgendes Vorgehen festgelegt:
«Die Bankkonten laufen bis 28.2.1987
noch über die alte B.___ AG [recte A.G.]. Am 1.3.1987 werden diese Konten auf
Null gestellt und der Saldo an die B.___ Immobilien AG überwiesen, damit die
neue B.___ AG mit den gleichen Bankkonten arbeiten kann. Dies hat den Vorteil,
dass die Kunden weiterhin auf die gleichen Bankkonten einzahlen können. In den
Buchhaltungen der B.___ Immobilien AG und der neuen B.___ AG ist ein
Verrechnungskonto zu eröffnen. Über dieses Verrechnungskonto werden sämtliche
Transaktionen gebucht, die zwischen diesen beiden Gesellschaften bestehen».
3.3.5
Grafisch lässt sich der Ablauf so
vereinfachen:
Fr. B.___ & Cie. Bern
(gegründet 1912, seit 1924 Sitz in
Solothurn)
Fr. B.___ & Cie. Aktiengesellschaft
(1931, Sacheinlagegründung, Übernahme
Aktive und Passive)
B.___ A.G.
(1961)
19.1.1987
B.___
Immobilien AG B.___ AG E.___. AG
A.___
3.4
In einem ersten Zwischenschritt ist
damit festzuhalten, dass faktisch der gesamte Betriebszweig der früheren B.___
A.G. auf die B.___ AG übertragen wurde, während die B.___ Immobilien AG zur
reinen Immobiliengesellschaft wurde.
4.1
Dem hält die Vorinstanz sinngemäss
und im Wesentlichen entgegen, der Übergang der Passiven sei den Gläubigern
gegenüber nicht angezeigt worden. aArt. 181 OR lautete: Wer ein Vermögen oder
ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den
damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem
Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern
ausgekündigt worden ist. Im Urteil 4A_256/2008 vom 29. Oktober 2008 hielt das Bundesgericht
in E. 4.2 fest, ein Gläubiger dürfe sich auf die Mitteilungen des Übernehmers
bzw. auf die Angabe in der Publikation verlassen. Er brauche den Inhalt der
Vereinbarung des Übernehmers mit dem vorangegangenen Schuldner hinsichtlich
Natur und Umfang der übertragenen Aktiven und Passiven nicht zu kennen.
Vielmehr gehe der Inhalt der Mitteilung bzw. Publikation den parteiinternen
Abreden vor (BGE 129 III 167 E. 2.1 S. 168 f.; 79 II 289 E. 4b S. 291; 60 II
100.
E. 1 S. 104 f.). Treu und Glauben im Geschäftsverkehr und die Rechtssicherheit
bei Handelsgeschäften geböten, dass der Gläubiger der Mitteilung des Übernehmers
den Sinn beimessen dürfe, den ihr ein gutgläubiger Dritter nach Treu und
Glauben beimesse (BGE 129 III 167 E. 2.1 S. 168 f. mit Hinweisen). Weiter
führte das Bundesgericht aus, die Übernahme eines Geschäfts bedeute nach
allgemeinem Verständnis, dass auch die Passiven übernommen werden (das
Bundesgericht verweist auf Bruno von Büren, Schweizerisches Obligationenrecht,
Allgemeiner Teil, Zürich 1964, S. 353, wonach «Geschäft» nicht ein Inbegriff
von Aktivposten allein, sondern auch der einschlägigen Passivposten sei). Einer
besonderen Erklärung, dass auch die Passiven übernommen worden seien, bedürfe
es nicht (BGE 75 II 302 E. 1b S. 302). Von einer Übernahme gestützt auf das
Vertrauensprinzip sei insbesondere bei denjenigen Passiven auszugehen, die
ihrer Natur nach zum übertragenen Geschäft gehörten (BGE 129 III 167 E. 2.1 S.
169). Zwar könnten der Veräusserer sowie der Übernehmer vereinbaren, dass
lediglich Teile der Passiven übernommen würden. Eine Beschränkung der übernommenen
Verbindlichkeiten sei jedoch in der Mitteilung klar und eindeutig
hervorzuheben. Andernfalls könne die interne Vereinbarung den Gläubigern nicht
entgegengehalten werden, und es gälten die gesamten Schulden als vom Erwerber
übernommen (Urteil 4A_256/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 4.3 mit Hinweisen auf BGE 79 II 289 E. 4c S. 292; 75 II 302 E. 1b S. 302 f.; 60 II 100 E. 1 S. 104 f).
4.2
1988 hatte das Bundesgericht –
damals noch unter Geltung des Gewässerschutzgesetzes – einen Fall zu
beurteilen, bei dem es um eine PER-Belastung ging, die von einem
Kleiderreinigungsbetrieb verursacht worden war. 1981 war eine neue
Aktiengesellschaft gegründet worden, die gemäss der Gründungsurkunde den
gesamten Kleider- und Lederreinigungsgeschäftszweig der alten (die Belastung
verursachenden) AG übernommen hatte. Es fand – wie hier – eine
Unternehmensaufteilung statt, der verbleibende Teil der alten AG wurde
umbenannt. Der (neue) Kleiderreinigungsbetrieb machte geltend, aus dem Eintrag
im SHAB und aus dem entsprechenden Sacheinlagevertrag gehe mit aller
Deutlichkeit hervor, dass der vom Staat geltend gemachte Betrag einen
Passivposten betreffe, der nicht auf sie übergegangen sei. Dem hielt das
Bundesgericht entgegen, es seien von Gesetzes wegen ohne weiteres alle zum
betreffenden Geschäft gehörenden Schulden auf den Erwerber übergegangen. Das
betreffe auch solche, von deren Bestand er keine Kenntnis gehabt habe. Hätte
die Beschwerdeführerin ganz bestimmte Schulden von der alten Firma nicht
übernehmen wollen, so hätte sie in der Mitteilung an die Gläubiger, d.h. in der
Publikation im SHAB, ausdrücklich einen entsprechenden Vorbehalt anbringen
müssen (Urteil vom 29. April 1988, publ. in BVR 1988 406 ff, E. 3a S. 410).
4.3
Einem jüngeren Urteil 1C_170/2017
vom 7. September 2017 lag ein vergleichbarer Fall wie hier zugrunde. Dort hatte
eine AG gemäss Handelsregisterauszug beabsichtigt, nach ihrer Gründung von einer
Einzelfirma Waren und angefangene Arbeiten, Maschinen und Werkzeuge sowie den
Goodwill für Organisation und Kundschaft zusammen für total CHF 100'000.00 zu
erwerben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau war davon ausgegangen,
dass die AG die Einzelfirma übernommen hatte. Das Bundesgericht hat diese
Auffassung bestätigt, obwohl die Übernahme der Passiven auch im damaligen Fall
auch nicht explizit kommuniziert worden war. Beide Gerichtsinstanzen hatten von
der übernommenen Betriebstätigkeit auf eine Geschäftsübernahme nach aArt. 181
OR geschlossen.
4.4
Schon mit Blick auf diese
Rechtsprechung lässt sich vorliegend nicht argumentieren, es habe keine
Geschäftsübernahme nach aArt. 181 OR stattgefunden. Sämtliche dargelegten Faktoren
machen deutlich, dass der (altlastenrechtlich relevante) Betrieb von der B.___
A.G. auf die B.___ AG übergegangen ist. Eine andere Geschäftsübernahme als
diejenige nach aArt. 181 OR ist schwerlich denkbar. Das Fusionsgesetz trat erst
am 1. Juli 2004 in Kraft. Und dass nur einzelne Aktiven übertragen und die mit
dem vorherigen Betrieb begründeten Passiven von der B.___ Immobilien AG
übernommen worden wären, ist nicht plausibel mit Blick darauf, dass der Betrieb
offenbar auch nach der Neugründung unverändert (mit gleichen Konti, gleichem
Geschäftsführer, am gleichen Ort etc.) weiterlief. Und obwohl der Vorwurf des
Rechtsmissbrauchs nicht im Raum steht, zeigen die von Zufferey/Romy
herausgearbeiteten Kriterien (E. 2.4 hiervor), dass es sich hier um eine Betriebsübernahme
gehandelt hat: Es besteht eine wirtschaftliche, technische und operationelle
Identität zwischen der verhaltensverantwortlichen (B.___ A.G.) und der
übernehmenden bzw. neu gegründeten Gesellschaft (B.___ AG). Die übernehmende,
neu gegründete Gesellschaft hat die gleiche Produktions- und Handelstätigkeit
ohne Unterbruch weitergeführt. Sie hat sich dafür nicht nur die materiellen
Aktiven (Fabrikationsanlagen, Lager, Büros, usw.), sondern auch die
immateriellen Aktiven (Patente und andere Rechte) übertragen lassen (vgl. Ziff.
4.
des Vertrags vom 19. Januar 1987). Zwar erfolgte keine Übernahme des gesamten
Immobilienbestands zu einem symbolischen Preis. Aber die neue B.___ AG schloss
mit der B.___ Immobilien AG einen Mietvertrag über das Fabrikgrundstück und die
Räumlichkeiten ab. Sodann ist davon auszugehen, dass die neue Gesellschaft das
gesamte Personal übernommen hat (vgl. wiederum Ziff. 4 des Vertrags vom 19.
Januar 1987 und Art. 333 OR, aus dem sich schliessen lässt, dass die Übernahme
der Arbeitsverhältnisse ein Hinweis auf eine Geschäftsübertragung ist). Die
übernehmende Gesellschaft hat ihre Aktivität mit dem gleichen Personal
weitergeführt und die gesamte Verwaltungsinfrastruktur ist vor Ort geblieben. Zudem
war der Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident (zumindest während der
Übergangsphase) derselbe, nämlich D.___.
5.1
Dass die ursprüngliche B.___ A.G.
als Verhaltensverursacherin zu belangen gewesen wäre, ist von keiner Seite
bestritten (vgl. E. 4.2.2.7 des angefochtenen Entscheids, wonach nachgewiesen
ist, dass die Fr. B.___ & Cie., die Fr. B.___ & Cie. Aktiengesellschaft
und danach die B.___ A.G. am Standort von 1924 bis 1971 umweltgefährdende
Stoffe wie Öl, Lösungs- und Betriebsmittel gelagert und eingesetzt hatten). Gehören
Passiven ihrer Natur nach zum übertragenen Geschäft, so muss nach dem
Vertrauensprinzip ein Vorbehalt in der Mitteilung gegenüber den Gläubigern klar
formuliert sein. Entscheidend ist also bei einer nur partiellen Universalsukzession,
wem eine altlastenrechtliche Schuld zugeteilt werden soll bzw. zu welchem
Aktivum sie ihrer Natur nach gehört. Auslegungsbedarf besteht z.B., wenn bei
einer Umstrukturierung Immobilienbesitz und betriebliche Anlagen
unterschiedlichen Rechtsträgern zugewiesen werden. Da die Haftung des Verhaltensverursachers
an ein «Verhalten» anknüpft, wird im Zweifel, d.h. mangels gegenteiliger
Hinweise in der Mitteilung an die Gläubiger (Art. 181 OR) bzw. im Inventar (bei
Fusionen nach FusG) massgeblich sein müssen, wer bei der Transaktion die
Anlagen übernahm, deren Betrieb zu den Belastungen am Standort führten
(Beatrice Wagner Pfeifer: Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, Zürich
2013, RN 813f. mit Hinweisen).
5.2
Bei der Übernahme eines Geschäftes
mit Aktiven und Passiven i.S. von aArt. 181 OR geht die mit der
Verhaltensverursachung verknüpften Kostenpflicht indes nur auf die neue
Gesellschaft über, wenn im Zeitpunkt des Geschäftsübergangs eine
Rechtsgrundlage für die Haftung bestand. Die Kostenpflicht muss also im
Zeitpunkt der Geschäftsnachfolge bereits bestehen und als Passivum auf die neue
Gesellschaft übergehen (anders bei einer Fusion, wo die Haftung auch ohne
Rechtsgrundlage im Fusionszeitpunkt auf die fusionierte Gesellschaft übergeht,
vgl. Urteil 1C_18/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4.4). Schon 1965 hat das
Bundesgericht entschieden, dass Art. 12 aGSchG (1955) eine solche
hinreichende gesetzliche Grundlage bildet, um den Verursacher von
Verunreinigungen des Grundwassers zur Kostentragung zu verpflichten. Denn nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 aGSchG (1955) sind Zustands-
und Verhaltensstörer verpflichtet, die Kosten für Massnahmen der Behörden zur
Abwehr bzw. Behebung von Gewässerverunreinigungen zu tragen ((BGE 91 I 295 E.
3b S. 302 f.). Mit Art. 8 des Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 (AS
1972.
950; aGSchG [1971]; Inkrafttreten am 1. Juli 1972) wurde diese auf der
Auslegung von Art. 12 aGSchG (1955) basierende Praxis schliesslich explizit im
Gesetz verankert (vgl. Botschaft vom 26. August 1970 zu einem neuen
Gewässerschutzgesetz, BBl 1970 II 446 f.; siehe zum Ganzen Urteil 1C_18/2016
vom 6. Juni 2016 E. 4.4, in: URP 2016 S. 496). In BGE 142 II 232 E. 6.4.1 S.
240.
f. hielt das Bundesgericht hierzu fest, dass Art. 8 aGSchG (1971) eine
ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Überwälzung von Kosten im
Zusammenhang mit behördlichen Ersatzvornahmen darstellt, sofern die von den
Ablagerungen ausgehende Umweltgefährdung ein Gewässer betraf (siehe ferner auch
BGE 139 II 106 E. 3.3 S. 112). Dabei beurteilt sich die Frage, ob die
Voraussetzung einer Sanierungspflicht gegeben ist, nach heutigem Wissensstand.
Sofern eine Umweltbehörde heute zum Ergebnis kommt, dass von einem belasteten
Standort eine Gewässergefährdung ausgeht und das aGSchG (1955) oder das aGSchG
(1971) im massgeblichen Zeitpunkt - vorliegend im Zeitpunkt der
Geschäftsübernahmen - bereits in Kraft war, ist diese Voraussetzung erfüllt
(Urteil 1C_170/2017 vom 7. September 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 142 II 232
E. 6.4.1 S. 240 f. und den Kommentar von Denis Oliver Adler, Aktuelle
Entwicklungen im Altlastenrecht: Neue Urteile des Bundesgerichts, URP 2016 S.
520.
f.).
5.3
Die hier interessierende
Betriebsübernahme fand 1987 statt. Damit bestand bereits eine Rechtsgrundlage
für die Haftung der neuen B.___ AG. Insofern ist der Beschwerdeführerin darin
zuzustimmen, wenn sie beantragt, die B.___ AG sei ebenfalls in die Pflicht zu
nehmen. Da diese bis anhin nicht ins Verfahren involviert war, ist die Sache
schon zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allenfalls
wird auch über die Realleistungspflicht neu zu entscheiden sein (vgl. Art. 20
Abs. 2 und 3 AltlV).
6.
Sodann beantragt die
Beschwerdeführerin, auch die C.___ AG in den Kreis der möglichen
Kostenpflichtigen miteinzubeziehen.
6.1
Die C.___ AG führte ihren Betrieb
von der Parzelle GB [...] Nr. [...] aus, gegenüberliegend der hier interessierenden
Parzelle GB [...] Nr. [...]. Dort war sie von 1919 bis 1978 tätig. Das Areal
der C.___ AG, Décolletages, ist denn auch im Kataster der belasteten Standorte
als sanierungsbedürftiger belasteter Standort eingetragen. Gemäss Ausführungen
im angefochtenen Entscheid zeigen die bisherigen Untersuchungen dieses
Betriebsstandorts in dessen Abstrom hohe Konzentrationen an CKW, insbesondere
stark erhöhte Konzentrationen an Per im Grundwasser. Nach aktuellen Kenntnissen
sind diese Konzentrationen dem belasteten Standort der C.___ AG, Décolletage,
zuzuordnen.
Auf der hier relevanten Parzelle GB [...]
Nr. [...] war die C.___ AG lediglich in den Jahren von 1911 bis 1924 aktiv. Die
Vorinstanz zitiert dazu aus dem Leitfaden Chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW), ChloroNet
(Leitfaden CKW), der von der BMG Engineering AG, Schlieren, im Auftrag des
Bundesamts für Umwelt (BAFU) und der Kantone Zürich und St. Gallen erarbeitet
wurde (https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/altlasten/fachinformationen/chloronet/umgang-mit-ckw-belastungen.html, zuletzt besucht am 16. März 2020). Gemäss
diesem Leitfaden begann die kommerzielle Nutzung von CKW in Europa erst etwa ab
den 1920er Jahren. Ab ca. 1940 bis Ende der 1970er Jahre sei die Produktion von
CKW stark gestiegen, u.a. weil die chemische, die pharmazeutische wie auch die
Lebensmittelindustrie die Vorzüge der CKW als Lösungsmittel zur Extraktion und
Synthetisierung vieler anderer Stoffe verwende(t habe). Bis zu diesem Zeitpunkt
(Ende 1970er Jahre) seien CKW häufig in mehr oder weniger offenen Systemen
verwendet worden. Eine aus heutiger Sicht umweltgerechte Handhabung und
Entsorgung der Stoffe könne daher im Allgemeinen kaum angenommen werden. Denn
es sei ebenfalls erst in den 1970er Jahren, in denen die möglichen Gefahren von
CKW gegenüber Mensch und Umwelt (insbesondere hinsichtlich des Arbeitsschutzes
und der Emissionen bzw. Immissionen in Luft und Gewässer) erkannt worden seien.
Ab ca. 1980 seien die CKW mehr und mehr in geschlossenen Systemen (im
Kreislauf) angewendet
oder teilweise auch durch andere, weniger problematische Lösungsmittel ersetzt
worden.
6.2
Insofern ist die Argumentation der
Vorinstanz schlüssig, wonach die C.___ AG für die Zeitspanne (1911-1924), in
der sie auf der Parzelle GB [...] Nr. [...] tätig war, nicht als Verursacherin
der CKW-Belastung in Betracht kommt. Selbst wenn sie damals bereits CKW auf dem
hier interessierenden Standort benützt haben sollte, dürfte ihr Anteil an der
Belastung mit Blick auf die kurze Zeit, während der die C.___ AG vor Ort tätig
war, vernachlässigbar sein.
Die Beschwerdeführerin macht jedoch
geltend, die C.___ AG sei wegen ihrer Tätigkeiten auf der Nachbarparzelle in
die Pflicht zu nehmen, da vom dortigen Betrieb aus eine Verschmutzung auch auf
GB [...] Nr. [...] stattgefunden habe. Aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse sei eine Verfrachtung nicht unwahrscheinlich, zumal
bereits im Zustrombereich der Parzelle GB [...] Fr. [...] relevante
Schadstoffbelastungen des Grundwassers gemessen worden seien.
6.3
Belastete Standorte sind nach der
Definition in Art. 2 AltlV Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die
eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Vorliegend geht es um einen
Betriebsstandort, also um einen Standort, dessen Belastung von stillgelegten
oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit
umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist. Die Ausdehnung ist in der
Praxis aufgrund der speziellen Stoffeigenschaften von CKW (z.B.
Leichtflüchtigkeit, vgl. Leitfaden CKW) schwierig zu erfassen (Vollzugshilfe
Umgang mit CKW-Standorten, BAFU 2018, S. 10; https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/altlasten/publikationen-studien/publikationen/umgang-mit-ckw-standorten.html, zuletzt abgerufen am 16. März 2020).
Aufgrund dieser Ausgangslage können bei CKW die normalerweise bei belasteten
Standorten angewendeten Kriterien für die Standortabgrenzung nur teilweise
herangezogen werden. Die letztzitierte Vollzugshilfe des BAFU gibt dazu gewisse
Kriterien vor. Die Ausdehnung der Schadstofffahne eines Standortes (nur gelöste
CKW) ist nicht massgebend für dessen Standortabgrenzung (Umgang mit
CKW-Restbelastungen - Kriterien, Möglichkeiten und Grenzen, Expertenbericht der
ChloroNet-Arbeitsgruppe Restbelastungen, 23. August 2017, nachfolgend Bericht
Restbelastungen; https://www.chloronet.ch/nationale-plattform-chloronet-2007-2018-bafu-vh-expbericht/,
zuletzt abgerufen am 16. März 2020). Das Ziel einer Sanierung ist die
Beseitigung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen (Quellenstopp; vgl. Art.
15.
AltlV), also des Schadenherds. Schon von der Legaldefinition her wird klar,
dass Schadstoffe, die von ausserhalb des Standorts auf diesen gelangen, bei der
Sanierung des belasteten Standorts an sich nicht relevant sind. Aus
altlastenrechtlicher Sicht besteht für Schadstofffahnen kein Handlungsbedarf
(Fahnen werden in der Regel nicht saniert; Bericht Restbelastungen Ziff. 4.3). Durch
die Anwendung der Kriterien zur Standortabgrenzung ergeben sich unvermeidbare
Konsequenzen: Ausserhalb des Standortes verbleiben gewisse Belastungen. Diese
bestehen einerseits aus Feststoffbelastungen im gesättigten Bereich zwischen
dem U- und B-Wert, und andererseits aus der Belastung in der abströmenden
Schadstofffahne. Obwohl diese Belastungen nicht katasterrelevant sind, können
sie zu einem abfallrechtlichen oder gewässerschutzrechtlichen Handlungsbedarf
führen (Leitfaden CKW, S. 13). Es kann auf die treffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E. 4.2.2.5). Sollte die
Detailuntersuchung zu anderen Ergebnissen führen, ist ein Einbezug der C.___ AG
immer noch möglich (vgl. dazu auch Urteil 1C_464/2018 des Bundesgerichts vom
17.
April 2019 E. 4.1, wo es darum ging, ob mehrere einzelne Standorte oder ein
grosser Standort auszuscheiden sei). Aufgrund der jetzigen Kenntnisse bestand
für die Vorinstanz kein Anlass dazu. In diesem Punkt ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.
Die Beschwerdeführerin dringt jedoch mit
ihrem Hauptantrag durch. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie
ist gutzuheissen. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen, dies unter Miteinbezug der heutigen B.___
AG (vgl. SHAB vom […]). Bei diesem Ausgang
hat der Kanton die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Desgleichen hat er die Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen vor
Verwaltungsgericht angemessen zu entschädigen. Der Anwalt der
Beschwerdeführerin macht einen zeitlichen Aufwand von 20.92h à CHF 300.00
geltend. Zwar konnte er für einen beträchtlichen Teil seiner Ausführungen auf
seine Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren zurückgreifen. Angesichts der
Komplexität der Rechtsfragen scheint der Aufwand aber angemessen. Die
entsprechende Honorarvereinbarung wurde ebenfalls zu den Akten gereicht. Zufolge
dessen hat der Kanton die Beschwerdeführerin mit insgesamt CHF 7'119.95 (inkl.
Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
angefochtene Entscheid des Bau- und Justizdepartements vom 13. März 2019 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht trägt der Kanton Solothurn.
4. Der Kanton Solothurn hat die A.___ mit
CHF 7'119.95 (inkl. Auslagen und MWST) für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad