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Entscheid

VWBES.2019.121

Interventions-Programm vom 6. Juni 2018

6. September 2019Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 hatte

das Amt für Justizvollzug (AJUV), Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn angeordnet,

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) werde – nach einer weiteren

Sachbeschädigung und Gewaltandrohung gegen das Personal der JVA Solothurn –

aufgrund der vorliegenden Drittgefährdung in die Interventionsstufe (mit

Einbezug des Sicherheitsdienstes) zurückgestuft. Per 3. Juni 2018 wurde

das seit dem 16. Mai 2018 geltende Interventions-Programm ohne Miteinbezug

des Sicherheitsdienstes vollzogen. Da der Beschwerdeführer weiterhin das

Personal beschimpfte und Sachbeschädigungen beging, wurde seitens des AJUV am

6. Juni 2018 entschieden, dass das Interventions-Programm wieder unter

Miteinbezug des Sicherheitsdienstes fortgeführt werde, wozu dem

Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde. Zudem wurde ihm das neue

Interventions-Programm schriftlich abgegeben.

2. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018

erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

gegen das Interventions-Programm vom 6. Juni 2018 Beschwerde beim

Departement des Innern (DdI) und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei die

Verfügung vom 6. Juni 2018 der JVA Solothurn aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich

sofort aus der Interventionsstufe zu entlassen und in die ordentliche

Massnahmenvollzugsabteilung der JVA Solothurn zu verlegen.

3. Es sei Ziffer 2 hiervor im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme und superprovisorischen Verfügung (ohne Anhörung der

Gegenpartei) unverzüglich sofort anzuordnen.

4. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom

16. Mai 2018 aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und

Entscheidung zurückzuweisen.

5. Der vorliegenden Beschwerde sei Im Sinne

einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

6. Es sei festzustellen, dass die

Interventionsstufe Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletzt.

7. Es sei dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Verbeiständung durch den Schreibenden.

8. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

3. Mit Entscheid vom 25. Juni 2018

trat das DdI auf die Beschwerde nicht ein und wies das gestellte Gesuch um

Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit

ab, soweit es nicht bereits gegenstandslos geworden war. Zur Begründung wurde

angegeben, mit dem Schreiben vom 6. Juni 2018 seien einzig einzelne

Vollzugsmodalitäten innerhalb der Interventionsstufe angepasst worden. Das neue

Interventions-Programm stelle keine anfechtbare Verfügung dar.

4. Eine gegen diesen

Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit

Urteil vom 16. Juli 2018 ab und führte aus, der Zuzug des

Sicherheitsdienstes stelle eine Sicherheitsmassnahme der JVA dar, welche die

Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers nicht im Sinne von § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beeinflusse und beim

vorgenannten Schreiben vom 6. Juni 2018 handle es sich daher um keine

anfechtbare Verfügung.

5. Eine gegen dieses Urteil erhobene

Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Oktober 2018 gut,

soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das

Verwaltungsgericht zurück. Zur Begründung wurde angegeben, das

Interventionsprogramm führe in der vorliegenden Anwendung zu einer zusätzlichen

Freiheitsbeschränkung und beim Schreiben des AJUV vom 6. Juni 2018 handle

es sich daher um eine beschwerdefähige Verfügung.

6. Mit Urteil vom 15. November 2018

wies das Verwaltungsgericht das Verfahren seinerseits zur neuen Entscheidung an

das DdI zurück. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. März 2019

ab, soweit es darauf eintrat, verzichtete auf das Erheben von Kosten und sprach

dem Beschwerdeführer eine halbe Parteientschädigung zu.

7. Gegen diesen Entscheid liess der

Beschwerdeführer am 1. April 2019, vertreten durch Rechtsanwalt Julian

Burkhalter, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit folgenden

Rechtsbegehren:

1. Es sei dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsexterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Verbeiständung durch den Schreibenden.

2. In Gutheissung der Beschwerde sei der

Beschwerdeentscheid vom 20. März 2019 des Departements des Innern

aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, das

Feststellungsbegehren auf Verletzung von Art. 3 und 5 Ziff. 1 lit. e EMRK

materiell zu prüfen.

3. In Gutheissung der Beschwerde sei der

Beschwerdeentscheid vom 20. März 2019 des Departements des Innern

aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es

wird festgestellt, dass die Anordnung der Interventionsstufe sowie der Beizug

des Sicherheitsdienstes rechtswidrig erfolgt ist und es wird festgestellt, dass

vorliegend sowohl Art. 3 EMRK als auch Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletzt

worden sind (Disp. Ziffer 1).

2. Unverändert.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1'578.75 zu bezahlen. Eventualiter: Es sei dem

Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von

CHF 1'300.00 auszurichten.

4. Eventualiter: In Gutheissung der

Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 20. März 2019 des Departements

des Innern aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

8. Mit Eingabe vom 23. April 2019

verzichtete das AJUV auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragte die

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

9. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai

2019 beantragte das DdI ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

10. Am 31. Mai 2019 liess der

Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme einreichen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12] i.V.m. § 36 Abs. 2 des Gesetzes

über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11]). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid

ausgeführt, zwar mangle es dem Beschwerdeführer seit seinem Übertritt in die

Wohngruppe B+T an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Behandlung

der Beschwerde. Da sich aber die Frage betreffend den Vollzug der

Interventionsstufe unter Miteinbezug des Sicherheitsdienstes immer wieder

stellen könne, sei auf die Beschwerde ausnahmsweise einzutreten. Nicht

einzutreten sei hingegen auf das Feststellungsbegehren, wonach Art. 3 und 5

Ziff. 1 lit. e der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt sein sollen, da die gestellten Fragen

beim gleichzeitig gestellten Gestaltungsbegehren um Aufhebung der Verfügung

bzw. Entlassung aus der Interventionsstufe beantwortet werden könnten.

Zwar hätte die angefochtene Verfügung

begründet werden müssen, doch sei die Gehörsverletzung nicht besonders

schwerwiegend, weil es sich nicht um eine Rückversetzung oder Einweisung in die

Interventionsstufe handle, sondern lediglich um den erneuten Beizug des

Sicherheitsdienstes bei deren Vollzug. Sie könne deshalb geheilt werden.

Bezüglich des Vorliegens einer

gesetzlichen Grundlage für die Anordnung der Interventionsstufe (1), der

Tatsache, dass es sich bei der Einzelunterbringung im Rahmen der

Interventionsstufe weder um eine strafrechtliche noch um eine

disziplinarrechtliche Sanktion handle (2), des Umstandes, dass einzelnen

Sicherungsmassnahmen nicht abschliessend sondern nur beispielhaft im Gesetz

aufgeführt würden (3), sowie hinsichtlich der Voraussetzung, dass bei der

Anordnung einer solchen das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren sei (4),

verwies die Vorinstanz auf ihren Entscheid vom 14. August 2018, E. 3.2.1,

und das diesen bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember

2018, E. 5.2, wo diese Fragen bereits beantwortet worden seien.

Vorliegend seien aufgrund der erneuten

Sachbeschädigung und Drohungen die Voraussetzungen für die Rückstufung

innerhalb der Interventionsstufe bzw. deren Vollzug unter erneutem Einbezug des

Sicherheitsdienstes an Stelle des ordentlichen Betreuungspersonals gegeben. Der

Aufschluss unter Beizug des Sicherheitsdienstes im Zusammenhang mit der

gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers verletze Art. 3 EMRK

nicht, wie dies bereits im Entscheid vom 14. August 2018 und im

Verwaltungsgerichtsurteil vom 20. Dezember 2018 festgestellt worden sei.

Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK sei vorliegend nicht anwendbar. Dem Beschwerdeführer

sei die Freiheit bereits mit rechtskräftigem Strafurteil entzogen worden.

Kosten wurden keine erhoben, weshalb das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos sei. Dem Beschwerdeführer

wurde eine halbe Parteientschädigung zugesprochen.

3.1

Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen, die Vorinstanz hätte auf das Feststellungsbegehren betreffend

Verletzung von Art. 3 und 5 EMRK aufgrund der «Star-Praxis» eintreten müssen.

Dies setze keine Beurteilung in der Hauptsache voraus.

3.2

Der Beschwerdeführer zielt mit

dieser Argumentation an der Begründung des angefochtenen Entscheids vorbei,

wurde doch dort ausgeführt, auf das Feststellungsinteresse sei nicht

einzutreten, weil die gestellten Fragen beim gleichzeitig gestellten

Gestaltungsbegehren um Aufhebung der Verfügung bzw. Entlassung aus der

Interventionsstufe beantwortet werden könnten, was die Vorinstanz dann mit

Verweis auf die Begründung ihres Entscheids vom 14. August 2018 und des

Verwaltungsgerichtsurteils vom 20. Dezember 2018 auch getan hat.

3.3

Wie der Beschwerdeführer erneut

behaupten kann, er werde in unzulässiger Weise und andauernd isoliert, was

gegen das Verbot der Folter und unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK

verstosse, ist unklar, wurde dies doch schon in Erwägung 5.4 des Urteils vom

20.

Dezember 2018 klar widerlegt:

«Gegen besseres Wissen

erfolgt auch die Behauptung in der Beschwerde unter Ziffer 3.9, der

Beschwerdeführer befinde sich auf unbestimmte Zeit und im Zeitpunkt der

Beschwerdeeinreichung seit 6 Monaten und 15 Tagen in Isolationshaft. Aus den

Akten geht vielmehr klar hervor, dass die Interventionsstufe mit

Zelleneinschluss nur für befristete Zeit angeordnet und vollzogen wurde. Die

angefochtene Verfügung vom 15. März 2018 bzw. das dadurch bestätigte

Vollzugsregime wurde bereits am 27. März 2018 wieder aufgehoben, wie oben (Erw.

3.1

) unter Hinweis auf das Vollzugsjournal bereits dargelegt. Aus dem

Vollzugsjournal geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer anfangs Mai, nach

Sachbeschädigungen, welche zu einem Zelleneinschluss führten, bereits am 11.

Mai wieder in Kontakt mit Mitgefangenen kam und dann am 16. Mai 2018 nach

erneuten Sachbeschädigungen wieder in die Interventionsstufe mit

Sicherheitsdienst versetzt wurde. Wie ebenfalls klar und unbestritten ist,

befand sich der Beschwerdeführer vom 25. Juni bis zum 9. Juli 2018 in der

Klinik in Münsterlingen (vgl. Verfahren VWBES.2018.441 mit Urteil vom 26.

November 2018 bzw. Urteil des Bundesgerichts 6B_1075/2018 vom 15. November

2018). Nach der Rückkehr in die JVA lehnte der Beschwerdeführer es ab, in den

Normalvollzug (in Stufe 1) zu wechseln, weil ihm die damit verbundenen

zusätzlichen Kontaktmöglichkeiten nicht genügten. Kontaktmöglichkeiten durch

Besuche von Angehörigen und mit seinem Rechtsvertreter hatte der Beschwerdeführer

jederzeit. Ausserhalb der kurzen Arrestdauern konnte er im Rahmen der

Anstaltsordnung auch telefonisch Kontakte aufnehmen und verfügte über

Informationsmöglichkeiten durch das ihm zugestandene Fernsehgerät. Eine

Absonderung in einem speziellen Trakt oder unter Schallisolation erfolgte nie.

Die Rüge der andauernden und auf unbestimmte Zeit angeordneten Isolationshaft

erweist sich als offensichtlich aktenwidrig und falsch. Soweit sich der

Beschwerdeführer selber von den Mitinsassen absonderte und in seine Zelle

zurückzog oder sich weigerte, in den Gruppenvollzug überzutreten, kann dies

nicht als erzwungene Isolation dargestellt werden.»

Auch das Bundesgericht hat mit gerade

erst ergangenen Urteilen in Bezug auf das gerügte Haftsetting des

Beschwerdeführers ausgeführt, dass eine menschenrechtswidrige Behandlung im

Sinne der verfassungs- und konventionsrechtlichen Gewährleistungen von Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK weder in vertretbarer Weise dargetan noch

ersichtlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E.

2.7

und 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.7).

3.4

Nachdem sich der Beschwerdeführer unter

anderem wegen Mordes im Massnahmenvollzug befindet, während des Vollzugs auch

schon Morddrohungen gegenüber dem Personal, und nun beim aktuellen Vorfall

geäussert hat, er mache jetzt dann etwas im Gang, und auf Nachfrage hin, die

Person solle abhauen und die Tür schliessen, und nachdem der Beschwerdeführer alsdann

eine Tasse gegen die Tür geworfen hat, stellt der Zuzug des Sicherheitsdienstes

keine Schikanierung des Beschwerdeführers dar, sondern ist eine notwendige

Sicherheitsmassnahme zum Schutz des Personals und der Mitinsassen; dies

insbesondere, nachdem der Beschwerdeführer dann auch noch die unterschwellige

Drohung äusserte «lieber eine zerbrochene Tasse an der Tür als am Kopf».

3.5

Aktenwidrig und wider besseres

Wissen erfolgt auch die Aussage, wonach der Beschwerdeführer gesundheitlich zu

keinem Zeitpunkt begleitet worden sei. Die Vorinstanz hat sich in ihrem

Entscheid vom 14. August 2018 auf den Seiten 14 bis 18 ausführlich zu

dieser Thematik geäussert. Darauf kann wieder verwiesen werden. Weiter wurde

dem Beschwerdeführer auch bereits in diversen früheren Verfahren aufgezeigt,

dass besondere Sicherheitsmassnahmen nicht zeitlich befristet, sondern

verhältnismässig sein müssen. Vorliegend war die Dauer der Anordnung vom

6.

Juni 2018 allemal verhältnismässig, erfolgte doch dann bereits am 25.

Juni 2018 eine Änderung des Settings durch ein Time-out in der Klinik in Münsterlingen.

Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde reagierte die JVA durchaus

verhältnismässig. Sie ordnete nicht mehr Einschränkungen an, als notwendig

waren. Art. 3 EMRK wurde nicht verletzt.

3.6

Darauf, dass der Massnahmenvollzug

Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK nicht verletzt, wurde der Beschwerdeführer durch das

Bundesgericht schon diverse Male hingewiesen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

6B_976/2018 E. 1.3,6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.9,6B_621/2019 E. 2.3).

Darauf kann verwiesen werden.

4.1

Weiter rügt der Beschwerdeführer

vorliegend eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Seine

diesbezüglich geäusserten Vorwürfe zielen aber ins Leere und lassen sich durch

einfachen Blick in die Akten widerlegen. So wurde der Beschwerdeführer mit dem

Schreiben «Rechtliches Gehör vom 6. Juni 2018 i.S. A.___, geb.

30.

Januar 1981 [recte: 1989], betreffend Programm Interventionsstufe»

sehr wohl mit den konkreten Vorwürfen, wonach er eine Tasse an die Tür geworfen

habe und gesagt habe «lieber eine zerbrochene Tasse an der Tür als am Kopf»,

konfrontiert. Auch hat er sich zum Vorwurf ausführlich schriftlich geäussert. Wie

er nun Gegenteiliges behaupten kann, ist nicht nachvollziehbar.

4.2

Wie dem Beschwerdeführer bzw. seinem

Vertreter schon mehrfach mitgeteilt worden ist, ist die Behörde nicht dazu verpflichtet,

ihm sämtliche Aktenstücke zuzustellen. Es wäre ihm offen gestanden, ein

Akteneinsichtsgesuch zu stellen, was er jedoch nicht getan hat. Mit

«Bitti-Bätti» machen, wie der Vertreter es nennt, hat dies nichts zu tun. Er

hat es sich selbst zuzuschreiben, falls er nicht in sämtliche Aktenstücke

Einsicht erhalten hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

ergibt sich daraus nicht, wurde ihm doch die Akteneinsicht nie verweigert.

4.3

Weiter ist dem Beschwerdeführer auch

kein Schaden entstanden, indem die Verfügung des AJUV an ihn und nicht an

seinen Rechtsvertreter abgegeben wurde, hat doch dieser dennoch wirksam

Beschwerde für ihn führen können, wodurch der Anspruch auf «fair trial» nach

Art. 6 EMRK nicht verletzt worden ist, was auch die Vorinstanz bereits zutreffend

festgestellt hat.

4.4

Der Beschwerdeführer verkennt, dass

Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Verwaltungsgericht der Entscheid des DdI vom

20.

März 2019 und nicht die Verfügung des AJUV vom 6. Juni 2018

bildet. Dass diese die Anforderungen an die Begründungsdichte nicht erfüllt und

damit der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde,

hat die Vorinstanz bereits unter Erwägung 2.3.2 festgestellt und den

entsprechenden Mangel geheilt. Sie hat sodann unter Erwägung 3.3.2 ihres

Entscheids konkret ausgeführt, aus welchen Gründen die Massnahme angeordnet

wurde, womit der Begründungspflicht ausreichend nachgekommen wurde.

4.5

Soweit der Beschwerdeführer ausführen

lässt, es reiche nicht aus, wenn die Vorinstanz die gesetzliche Grundlage, auf

welche sich der Beizug des Sicher­heitsdienstes stütze, nicht explizit nenne,

sondern diesbezüglich bloss auf einen früheren Entscheid verweise, wird darauf

hingewiesen, dass nach § 25 JUVG bei Gefahr von

Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen, besondere

Sicherungsmassnahmen angeordnet werden können. Die Aufzählung der unter Abs. 2

genannten Massnahmen ist nicht abschliessend, was sich aus dem Wortlaut von

«insbesondere» ergibt. Der Beizug des Sicherheitsdienstes ist eine solche

Sicherungsmassnahme und stützt sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage.

Dass die Vorinstanz diese Gesetzesnorm nicht explizit genannt, sondern bloss

auf einen vorherigen Entscheid verwiesen hat, verletzt den Anspruch auf

rechtliches Gehör nicht, hat doch der Beschwerdeführer selbst in seiner

Beschwerde Ausführungen zur Anwendbarkeit von § 25 JUVG gemacht, was zeigt,

dass ihm die Norm bekannt ist.

5.1

Soweit der Beschwerdeführer eine

Verletzung von Art. 36 der Bundesverfassung (BV, SR 101) rügt und unter Ziffer

3.2

ausführt, für den Beizug des Sicherheitsdienstes bestehe keine gesetzliche

Grundlage, kann auf das soeben Erwähnte verwiesen werden. § 25 JUVG bildet eine

genügende gesetzliche Grundlage für den Beizug des Sicherheitsdienstes und es

ist auch klar ausgeführt, in welchen Gefährdungssituationen dieser hinzugezogen

werden kann. Bezüglich Zulässigkeit der Interventionsstufe kann auf Erwägung

5.2

des Urteils vom 20. Dezember 2018 verwiesen werden. Die

Interventionsstufe an sich bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils.

5.2

Der Beschwerdeführer bestreitet die

Eignung des Beizugs des Sicherheitsdienstes, da diese gar keine pädagogische

Wirkung auf ihn zu erzielen vermöge. Er verkennt dabei, dass dies auch nicht

Sinn und Zweck der Massnahme ist, da es sich ja eben nicht um eine

Sanktionierung handelt, sondern um eine Sicherheitsmassnahme. Durch den Beizug

des Sicherheitsdienstes sollen das Personal, die Mitinsassen und letztlich auch

der Beschwerdeführer selbst vor allfälligem fremd- oder selbstgefährdendem

Verhalten geschützt werden. Die Erziehung des Beschwerdeführers ist gar nicht

beabsichtigt mit dieser Massnahme.

5.3

Bezüglich der weiteren Rüge einer

angeblichen Gehörsverletzung kann weitgehend auf das unter Ziffer 4 Erwähnte

verwiesen werden. Dass die wenigen Aktenstücke des vorliegenden Verfahrens

nicht paginiert sind, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör des

Beschwerdeführers nicht; war es ihm doch ohne weiteres möglich, eine wirksame

Beschwerde zu erheben.

5.4

Soweit der Beschwerdeführer

vorbringen lässt, der Beizug des Sicherheitsdienstes sei nicht erforderlich

gewesen, da er ohnehin isoliert gewesen sei und niemanden habe angreifen

können, macht diese Argumentation keinen Sinn. Angeordnet wurde «der

Zellenaufschluss und Hofgang» in Anwesenheit des Sicherheitsdienstes. Dabei

kann der Beschwerdeführer sehr wohl in Kontakt mit Anstaltspersonal und

Mitinsassen kommen. Nachdem er unter anderem wegen eines Gewaltverbrechens, bei

welchem er einen Menschen getötet hat, inhaftiert ist, ist klar, dass von ihm

ein grosses Gefährdungspotenzial ausgeht. Dies wurde auch durch das aktuelle forensisch-psychiatrische

Gutachten [...] vom 3. Juni 2018 bestätigt, worin ausgeführt wird, der

Beschwerdeführer neige dazu, mit Beleidigungen und Drohungen, teilweise auch

mit physischer Gewalt zu reagieren, wenn er sich angegriffen fühle, wobei er

eine niedrige Schwelle für gewalttätiges Verhalten und kein Schuldbewusstsein

zeige; das individuelle Rückfallrisiko für tätliche Gewaltdelikte in

Konfliktsituationen sei als mittelgradig bis hoch einzuschätzen (vgl.

Verwaltungsgerichtsurteil vom 20. Dezember 2018, E. 6.2.1). Vorliegend war

somit die unterschwellige Drohung des Beschwerdeführers «lieber eine

zerbrochene Tasse an der Tür als am Kopf» durchaus ernst zu nehmen, weshalb der

Beizug des Sicherheitsdienstes sachlich erforderlich war. Das Vorbringen, der

Beschwerdeführer habe aufgrund der Isolierung einen Rechtfertigungsgrund für

sein Handeln gehabt, wirkt befremdlich. Es ist noch einmal zu erwähnen, dass es

sich beim Zuzug des Sicherheitsdienstes nicht um eine Sanktionierung, sondern um

eine Sicherheitsmassnahme handelte. Diese brauchte deshalb auch nicht zeitlich

befristet zu werden. Da aus einem früheren Verfahren bekannt ist, dass der

Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 nach Münsterlingen versetzt wurde,

dauerte die Massnahme jedenfalls nicht übermässig lange.

5.5

Die Argumentation des

Beschwerdeführers, wonach die Massnahme nicht verhältnismässig gewesen sei, da er

auch ohne Beizug des Sicherheitsdienstes zu 100 % isoliert gewesen wäre und

damit gar niemanden hätte angreifen können, ist falsch. Der Beschwerdeführer

hatte täglich mindestens eine Stunde Aufschluss und Hofgang, wobei das

Gefängnispersonal und die Mitinsassen vor ihm geschützt werden mussten. Die

Sicherheit des Personals, der Mitinsassen und auch des Beschwerdeführers selbst

bildet ein gewichtiges öffentliches Interesse, und der Beizug des

Sicherheitsdienstes stellte keinen besonders schweren Eingriff in die

Grundrechte des Beschwerdeführers dar. Die Massnahme war angesichts des

unberechenbaren Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Gewaltbereitschaft

verhältnismässig. Auf die weiteren Vorbringen bezüglich Zulässigkeit einer

Isolierung ist, wie erwähnt, nicht weiter einzugehen, da diese nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet und bereits zu einem früheren Zeitpunkt

beurteilt worden ist (vgl. Entscheid des DdI vom 14. August 2018 und

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018).

6.1

Der Beschwerdeführer rügt weiter,

die Vorinstanz habe nicht bestritten, dass der Beizug eines Rechtsanwalts

erforderlich sei. Es sei deshalb unerfindlich, weshalb sie nur eine halbe

Parteientschädigung zuspreche, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aber

nicht behandle. Ohnehin hätte eine ganze Parteientschädigung zugesprochen

werden müssen, da das Verfahren nur nötig geworden sei, weil die Vorinstanz

verkannt habe, dass es sich um eine anfechtbare Verfügung handle.

6.2

Nach dem bundesgerichtlichen Gutheissungsurteil

hatte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Urteil vom

14.

November 2018 (VWBES.2018.411) eine Parteientschädigung für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht ausgerichtet und die Angelegenheit zu neuem

materiellem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dabei wurde ausgeführt,

das Departement habe den Beschwerdeführer selbst für den bisher entstandenen

Aufwand zu entschädigen, soweit die Voraussetzungen dafür vorlägen.

Dies hat das Departement vorliegend mit

der Zusprechung einer halben Parteientschädigung getan und dies mit der

Verletzung der Begründungspflicht durch das AJUV begründet. In materiell-rechtlicher

Hinsicht führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, sei die Sache

aussichtslos. Diese Rechtsprechung ist in Bezug auf die zugesprochene

Parteientschädigung nicht zu beanstanden. Mehr als die Zusprechung einer halben

Parteientschädigung rechtfertigte sich vor der Vorinstanz nicht.

6.3

Zwar hat die Vorinstanz in ihrem

Entscheid tatsächlich bezüglich anwaltlicher Entschädigung keine Ausführungen

zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemacht. In ihrer Vernehmlassung hat

sie dieses Versäumnis jedoch nachgeholt, und ausgeführt, die Beschwerde sei

materiell-rechtlich aussichtslos. Der Beschwerdeführer konnte zu diesen

Ausführungen auch Stellung nehmen, womit die geringfügige Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör damit als geheilt gilt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1).

6.4

Die Vorinstanz hat das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit zu Recht abgewiesen. Wie

oben ausgeführt wurde, war der Beizug des Sicherheitsdienstes aufgrund des

fremd- und selbstgefährdenden Verhaltens des Beschwerdeführers notwendig und

verhältnismässig. Die dagegen erhobene Beschwerde war inhaltlich aussichtslos,

war doch eine frühere Beschwerde wegen derselben Frage bereits rechtskräftig

entschieden, weshalb die Vorinstanz das Gesuch zu Recht nicht bewilligte.

7.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen.

7.2

Auch für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht wurde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

Auch dieses kann wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde jedoch

nicht bewilligt werden (vgl. § 76 Abs. 1 VRG). Der Beizug des

Sicherheitsdienstes war absolut notwendig zur Aufrechterhaltung der Sicherheit

in der Anstalt und die entsprechenden Rechtsfragen waren in früheren Verfahren

bereits entschieden.

7.3

Aufgrund der eingeschränkten

finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers sind die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht nur auf CHF 300.00 festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann