VWBES.2019.121
Interventions-Programm vom 6. Juni 2018
6. September 2019Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. September 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Amt
für Justizvollzug, Schachen, Justizvollzugsanstalt Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Interventions-Programm
vom 6. Juni 2018
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 hatte
das Amt für Justizvollzug (AJUV), Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn angeordnet,
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) werde – nach einer weiteren
Sachbeschädigung und Gewaltandrohung gegen das Personal der JVA Solothurn –
aufgrund der vorliegenden Drittgefährdung in die Interventionsstufe (mit
Einbezug des Sicherheitsdienstes) zurückgestuft. Per 3. Juni 2018 wurde
das seit dem 16. Mai 2018 geltende Interventions-Programm ohne Miteinbezug
des Sicherheitsdienstes vollzogen. Da der Beschwerdeführer weiterhin das
Personal beschimpfte und Sachbeschädigungen beging, wurde seitens des AJUV am
6. Juni 2018 entschieden, dass das Interventions-Programm wieder unter
Miteinbezug des Sicherheitsdienstes fortgeführt werde, wozu dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde. Zudem wurde ihm das neue
Interventions-Programm schriftlich abgegeben.
2. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018
erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
gegen das Interventions-Programm vom 6. Juni 2018 Beschwerde beim
Departement des Innern (DdI) und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei die
Verfügung vom 6. Juni 2018 der JVA Solothurn aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich
sofort aus der Interventionsstufe zu entlassen und in die ordentliche
Massnahmenvollzugsabteilung der JVA Solothurn zu verlegen.
3. Es sei Ziffer 2 hiervor im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme und superprovisorischen Verfügung (ohne Anhörung der
Gegenpartei) unverzüglich sofort anzuordnen.
4. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom
16. Mai 2018 aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und
Entscheidung zurückzuweisen.
5. Der vorliegenden Beschwerde sei Im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
6. Es sei festzustellen, dass die
Interventionsstufe Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletzt.
7. Es sei dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Verbeiständung durch den Schreibenden.
8. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
3. Mit Entscheid vom 25. Juni 2018
trat das DdI auf die Beschwerde nicht ein und wies das gestellte Gesuch um
Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit
ab, soweit es nicht bereits gegenstandslos geworden war. Zur Begründung wurde
angegeben, mit dem Schreiben vom 6. Juni 2018 seien einzig einzelne
Vollzugsmodalitäten innerhalb der Interventionsstufe angepasst worden. Das neue
Interventions-Programm stelle keine anfechtbare Verfügung dar.
4. Eine gegen diesen
Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 16. Juli 2018 ab und führte aus, der Zuzug des
Sicherheitsdienstes stelle eine Sicherheitsmassnahme der JVA dar, welche die
Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers nicht im Sinne von § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beeinflusse und beim
vorgenannten Schreiben vom 6. Juni 2018 handle es sich daher um keine
anfechtbare Verfügung.
5. Eine gegen dieses Urteil erhobene
Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Oktober 2018 gut,
soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das
Verwaltungsgericht zurück. Zur Begründung wurde angegeben, das
Interventionsprogramm führe in der vorliegenden Anwendung zu einer zusätzlichen
Freiheitsbeschränkung und beim Schreiben des AJUV vom 6. Juni 2018 handle
es sich daher um eine beschwerdefähige Verfügung.
6. Mit Urteil vom 15. November 2018
wies das Verwaltungsgericht das Verfahren seinerseits zur neuen Entscheidung an
das DdI zurück. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. März 2019
ab, soweit es darauf eintrat, verzichtete auf das Erheben von Kosten und sprach
dem Beschwerdeführer eine halbe Parteientschädigung zu.
7. Gegen diesen Entscheid liess der
Beschwerdeführer am 1. April 2019, vertreten durch Rechtsanwalt Julian
Burkhalter, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit folgenden
Rechtsbegehren:
1. Es sei dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsexterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Verbeiständung durch den Schreibenden.
2. In Gutheissung der Beschwerde sei der
Beschwerdeentscheid vom 20. März 2019 des Departements des Innern
aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, das
Feststellungsbegehren auf Verletzung von Art. 3 und 5 Ziff. 1 lit. e EMRK
materiell zu prüfen.
3. In Gutheissung der Beschwerde sei der
Beschwerdeentscheid vom 20. März 2019 des Departements des Innern
aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es
wird festgestellt, dass die Anordnung der Interventionsstufe sowie der Beizug
des Sicherheitsdienstes rechtswidrig erfolgt ist und es wird festgestellt, dass
vorliegend sowohl Art. 3 EMRK als auch Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletzt
worden sind (Disp. Ziffer 1).
2. Unverändert.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1'578.75 zu bezahlen. Eventualiter: Es sei dem
Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von
CHF 1'300.00 auszurichten.
4. Eventualiter: In Gutheissung der
Beschwerde sei der Beschwerdeentscheid vom 20. März 2019 des Departements
des Innern aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
8. Mit Eingabe vom 23. April 2019
verzichtete das AJUV auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragte die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
9. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai
2019 beantragte das DdI ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
10. Am 31. Mai 2019 liess der
Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme einreichen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12] i.V.m. § 36 Abs. 2 des Gesetzes
über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11]). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid
ausgeführt, zwar mangle es dem Beschwerdeführer seit seinem Übertritt in die
Wohngruppe B+T an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Behandlung
der Beschwerde. Da sich aber die Frage betreffend den Vollzug der
Interventionsstufe unter Miteinbezug des Sicherheitsdienstes immer wieder
stellen könne, sei auf die Beschwerde ausnahmsweise einzutreten. Nicht
einzutreten sei hingegen auf das Feststellungsbegehren, wonach Art. 3 und 5
Ziff. 1 lit. e der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt sein sollen, da die gestellten Fragen
beim gleichzeitig gestellten Gestaltungsbegehren um Aufhebung der Verfügung
bzw. Entlassung aus der Interventionsstufe beantwortet werden könnten.
Zwar hätte die angefochtene Verfügung
begründet werden müssen, doch sei die Gehörsverletzung nicht besonders
schwerwiegend, weil es sich nicht um eine Rückversetzung oder Einweisung in die
Interventionsstufe handle, sondern lediglich um den erneuten Beizug des
Sicherheitsdienstes bei deren Vollzug. Sie könne deshalb geheilt werden.
Bezüglich des Vorliegens einer
gesetzlichen Grundlage für die Anordnung der Interventionsstufe (1), der
Tatsache, dass es sich bei der Einzelunterbringung im Rahmen der
Interventionsstufe weder um eine strafrechtliche noch um eine
disziplinarrechtliche Sanktion handle (2), des Umstandes, dass einzelnen
Sicherungsmassnahmen nicht abschliessend sondern nur beispielhaft im Gesetz
aufgeführt würden (3), sowie hinsichtlich der Voraussetzung, dass bei der
Anordnung einer solchen das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren sei (4),
verwies die Vorinstanz auf ihren Entscheid vom 14. August 2018, E. 3.2.1,
und das diesen bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember
2018, E. 5.2, wo diese Fragen bereits beantwortet worden seien.
Vorliegend seien aufgrund der erneuten
Sachbeschädigung und Drohungen die Voraussetzungen für die Rückstufung
innerhalb der Interventionsstufe bzw. deren Vollzug unter erneutem Einbezug des
Sicherheitsdienstes an Stelle des ordentlichen Betreuungspersonals gegeben. Der
Aufschluss unter Beizug des Sicherheitsdienstes im Zusammenhang mit der
gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers verletze Art. 3 EMRK
nicht, wie dies bereits im Entscheid vom 14. August 2018 und im
Verwaltungsgerichtsurteil vom 20. Dezember 2018 festgestellt worden sei.
Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK sei vorliegend nicht anwendbar. Dem Beschwerdeführer
sei die Freiheit bereits mit rechtskräftigem Strafurteil entzogen worden.
Kosten wurden keine erhoben, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos sei. Dem Beschwerdeführer
wurde eine halbe Parteientschädigung zugesprochen.
3.1
Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen, die Vorinstanz hätte auf das Feststellungsbegehren betreffend
Verletzung von Art. 3 und 5 EMRK aufgrund der «Star-Praxis» eintreten müssen.
Dies setze keine Beurteilung in der Hauptsache voraus.
3.2
Der Beschwerdeführer zielt mit
dieser Argumentation an der Begründung des angefochtenen Entscheids vorbei,
wurde doch dort ausgeführt, auf das Feststellungsinteresse sei nicht
einzutreten, weil die gestellten Fragen beim gleichzeitig gestellten
Gestaltungsbegehren um Aufhebung der Verfügung bzw. Entlassung aus der
Interventionsstufe beantwortet werden könnten, was die Vorinstanz dann mit
Verweis auf die Begründung ihres Entscheids vom 14. August 2018 und des
Verwaltungsgerichtsurteils vom 20. Dezember 2018 auch getan hat.
3.3
Wie der Beschwerdeführer erneut
behaupten kann, er werde in unzulässiger Weise und andauernd isoliert, was
gegen das Verbot der Folter und unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK
verstosse, ist unklar, wurde dies doch schon in Erwägung 5.4 des Urteils vom
20.
Dezember 2018 klar widerlegt:
«Gegen besseres Wissen
erfolgt auch die Behauptung in der Beschwerde unter Ziffer 3.9, der
Beschwerdeführer befinde sich auf unbestimmte Zeit und im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung seit 6 Monaten und 15 Tagen in Isolationshaft. Aus den
Akten geht vielmehr klar hervor, dass die Interventionsstufe mit
Zelleneinschluss nur für befristete Zeit angeordnet und vollzogen wurde. Die
angefochtene Verfügung vom 15. März 2018 bzw. das dadurch bestätigte
Vollzugsregime wurde bereits am 27. März 2018 wieder aufgehoben, wie oben (Erw.
3.1
) unter Hinweis auf das Vollzugsjournal bereits dargelegt. Aus dem
Vollzugsjournal geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer anfangs Mai, nach
Sachbeschädigungen, welche zu einem Zelleneinschluss führten, bereits am 11.
Mai wieder in Kontakt mit Mitgefangenen kam und dann am 16. Mai 2018 nach
erneuten Sachbeschädigungen wieder in die Interventionsstufe mit
Sicherheitsdienst versetzt wurde. Wie ebenfalls klar und unbestritten ist,
befand sich der Beschwerdeführer vom 25. Juni bis zum 9. Juli 2018 in der
Klinik in Münsterlingen (vgl. Verfahren VWBES.2018.441 mit Urteil vom 26.
November 2018 bzw. Urteil des Bundesgerichts 6B_1075/2018 vom 15. November
2018). Nach der Rückkehr in die JVA lehnte der Beschwerdeführer es ab, in den
Normalvollzug (in Stufe 1) zu wechseln, weil ihm die damit verbundenen
zusätzlichen Kontaktmöglichkeiten nicht genügten. Kontaktmöglichkeiten durch
Besuche von Angehörigen und mit seinem Rechtsvertreter hatte der Beschwerdeführer
jederzeit. Ausserhalb der kurzen Arrestdauern konnte er im Rahmen der
Anstaltsordnung auch telefonisch Kontakte aufnehmen und verfügte über
Informationsmöglichkeiten durch das ihm zugestandene Fernsehgerät. Eine
Absonderung in einem speziellen Trakt oder unter Schallisolation erfolgte nie.
Die Rüge der andauernden und auf unbestimmte Zeit angeordneten Isolationshaft
erweist sich als offensichtlich aktenwidrig und falsch. Soweit sich der
Beschwerdeführer selber von den Mitinsassen absonderte und in seine Zelle
zurückzog oder sich weigerte, in den Gruppenvollzug überzutreten, kann dies
nicht als erzwungene Isolation dargestellt werden.»
Auch das Bundesgericht hat mit gerade
erst ergangenen Urteilen in Bezug auf das gerügte Haftsetting des
Beschwerdeführers ausgeführt, dass eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne der verfassungs- und konventionsrechtlichen Gewährleistungen von Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK weder in vertretbarer Weise dargetan noch
ersichtlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E.
2.7
und 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.7).
3.4
Nachdem sich der Beschwerdeführer unter
anderem wegen Mordes im Massnahmenvollzug befindet, während des Vollzugs auch
schon Morddrohungen gegenüber dem Personal, und nun beim aktuellen Vorfall
geäussert hat, er mache jetzt dann etwas im Gang, und auf Nachfrage hin, die
Person solle abhauen und die Tür schliessen, und nachdem der Beschwerdeführer alsdann
eine Tasse gegen die Tür geworfen hat, stellt der Zuzug des Sicherheitsdienstes
keine Schikanierung des Beschwerdeführers dar, sondern ist eine notwendige
Sicherheitsmassnahme zum Schutz des Personals und der Mitinsassen; dies
insbesondere, nachdem der Beschwerdeführer dann auch noch die unterschwellige
Drohung äusserte «lieber eine zerbrochene Tasse an der Tür als am Kopf».
3.5
Aktenwidrig und wider besseres
Wissen erfolgt auch die Aussage, wonach der Beschwerdeführer gesundheitlich zu
keinem Zeitpunkt begleitet worden sei. Die Vorinstanz hat sich in ihrem
Entscheid vom 14. August 2018 auf den Seiten 14 bis 18 ausführlich zu
dieser Thematik geäussert. Darauf kann wieder verwiesen werden. Weiter wurde
dem Beschwerdeführer auch bereits in diversen früheren Verfahren aufgezeigt,
dass besondere Sicherheitsmassnahmen nicht zeitlich befristet, sondern
verhältnismässig sein müssen. Vorliegend war die Dauer der Anordnung vom
6.
Juni 2018 allemal verhältnismässig, erfolgte doch dann bereits am 25.
Juni 2018 eine Änderung des Settings durch ein Time-out in der Klinik in Münsterlingen.
Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde reagierte die JVA durchaus
verhältnismässig. Sie ordnete nicht mehr Einschränkungen an, als notwendig
waren. Art. 3 EMRK wurde nicht verletzt.
3.6
Darauf, dass der Massnahmenvollzug
Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK nicht verletzt, wurde der Beschwerdeführer durch das
Bundesgericht schon diverse Male hingewiesen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
6B_976/2018 E. 1.3,6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.9,6B_621/2019 E. 2.3).
Darauf kann verwiesen werden.
4.1
Weiter rügt der Beschwerdeführer
vorliegend eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Seine
diesbezüglich geäusserten Vorwürfe zielen aber ins Leere und lassen sich durch
einfachen Blick in die Akten widerlegen. So wurde der Beschwerdeführer mit dem
Schreiben «Rechtliches Gehör vom 6. Juni 2018 i.S. A.___, geb.
30.
Januar 1981 [recte: 1989], betreffend Programm Interventionsstufe»
sehr wohl mit den konkreten Vorwürfen, wonach er eine Tasse an die Tür geworfen
habe und gesagt habe «lieber eine zerbrochene Tasse an der Tür als am Kopf»,
konfrontiert. Auch hat er sich zum Vorwurf ausführlich schriftlich geäussert. Wie
er nun Gegenteiliges behaupten kann, ist nicht nachvollziehbar.
4.2
Wie dem Beschwerdeführer bzw. seinem
Vertreter schon mehrfach mitgeteilt worden ist, ist die Behörde nicht dazu verpflichtet,
ihm sämtliche Aktenstücke zuzustellen. Es wäre ihm offen gestanden, ein
Akteneinsichtsgesuch zu stellen, was er jedoch nicht getan hat. Mit
«Bitti-Bätti» machen, wie der Vertreter es nennt, hat dies nichts zu tun. Er
hat es sich selbst zuzuschreiben, falls er nicht in sämtliche Aktenstücke
Einsicht erhalten hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
ergibt sich daraus nicht, wurde ihm doch die Akteneinsicht nie verweigert.
4.3
Weiter ist dem Beschwerdeführer auch
kein Schaden entstanden, indem die Verfügung des AJUV an ihn und nicht an
seinen Rechtsvertreter abgegeben wurde, hat doch dieser dennoch wirksam
Beschwerde für ihn führen können, wodurch der Anspruch auf «fair trial» nach
Art. 6 EMRK nicht verletzt worden ist, was auch die Vorinstanz bereits zutreffend
festgestellt hat.
4.4
Der Beschwerdeführer verkennt, dass
Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Verwaltungsgericht der Entscheid des DdI vom
20.
März 2019 und nicht die Verfügung des AJUV vom 6. Juni 2018
bildet. Dass diese die Anforderungen an die Begründungsdichte nicht erfüllt und
damit der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde,
hat die Vorinstanz bereits unter Erwägung 2.3.2 festgestellt und den
entsprechenden Mangel geheilt. Sie hat sodann unter Erwägung 3.3.2 ihres
Entscheids konkret ausgeführt, aus welchen Gründen die Massnahme angeordnet
wurde, womit der Begründungspflicht ausreichend nachgekommen wurde.
4.5
Soweit der Beschwerdeführer ausführen
lässt, es reiche nicht aus, wenn die Vorinstanz die gesetzliche Grundlage, auf
welche sich der Beizug des Sicherheitsdienstes stütze, nicht explizit nenne,
sondern diesbezüglich bloss auf einen früheren Entscheid verweise, wird darauf
hingewiesen, dass nach § 25 JUVG bei Gefahr von
Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen, besondere
Sicherungsmassnahmen angeordnet werden können. Die Aufzählung der unter Abs. 2
genannten Massnahmen ist nicht abschliessend, was sich aus dem Wortlaut von
«insbesondere» ergibt. Der Beizug des Sicherheitsdienstes ist eine solche
Sicherungsmassnahme und stützt sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage.
Dass die Vorinstanz diese Gesetzesnorm nicht explizit genannt, sondern bloss
auf einen vorherigen Entscheid verwiesen hat, verletzt den Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht, hat doch der Beschwerdeführer selbst in seiner
Beschwerde Ausführungen zur Anwendbarkeit von § 25 JUVG gemacht, was zeigt,
dass ihm die Norm bekannt ist.
5.1
Soweit der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 36 der Bundesverfassung (BV, SR 101) rügt und unter Ziffer
3.2
ausführt, für den Beizug des Sicherheitsdienstes bestehe keine gesetzliche
Grundlage, kann auf das soeben Erwähnte verwiesen werden. § 25 JUVG bildet eine
genügende gesetzliche Grundlage für den Beizug des Sicherheitsdienstes und es
ist auch klar ausgeführt, in welchen Gefährdungssituationen dieser hinzugezogen
werden kann. Bezüglich Zulässigkeit der Interventionsstufe kann auf Erwägung
5.2
des Urteils vom 20. Dezember 2018 verwiesen werden. Die
Interventionsstufe an sich bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils.
5.2
Der Beschwerdeführer bestreitet die
Eignung des Beizugs des Sicherheitsdienstes, da diese gar keine pädagogische
Wirkung auf ihn zu erzielen vermöge. Er verkennt dabei, dass dies auch nicht
Sinn und Zweck der Massnahme ist, da es sich ja eben nicht um eine
Sanktionierung handelt, sondern um eine Sicherheitsmassnahme. Durch den Beizug
des Sicherheitsdienstes sollen das Personal, die Mitinsassen und letztlich auch
der Beschwerdeführer selbst vor allfälligem fremd- oder selbstgefährdendem
Verhalten geschützt werden. Die Erziehung des Beschwerdeführers ist gar nicht
beabsichtigt mit dieser Massnahme.
5.3
Bezüglich der weiteren Rüge einer
angeblichen Gehörsverletzung kann weitgehend auf das unter Ziffer 4 Erwähnte
verwiesen werden. Dass die wenigen Aktenstücke des vorliegenden Verfahrens
nicht paginiert sind, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör des
Beschwerdeführers nicht; war es ihm doch ohne weiteres möglich, eine wirksame
Beschwerde zu erheben.
5.4
Soweit der Beschwerdeführer
vorbringen lässt, der Beizug des Sicherheitsdienstes sei nicht erforderlich
gewesen, da er ohnehin isoliert gewesen sei und niemanden habe angreifen
können, macht diese Argumentation keinen Sinn. Angeordnet wurde «der
Zellenaufschluss und Hofgang» in Anwesenheit des Sicherheitsdienstes. Dabei
kann der Beschwerdeführer sehr wohl in Kontakt mit Anstaltspersonal und
Mitinsassen kommen. Nachdem er unter anderem wegen eines Gewaltverbrechens, bei
welchem er einen Menschen getötet hat, inhaftiert ist, ist klar, dass von ihm
ein grosses Gefährdungspotenzial ausgeht. Dies wurde auch durch das aktuelle forensisch-psychiatrische
Gutachten [...] vom 3. Juni 2018 bestätigt, worin ausgeführt wird, der
Beschwerdeführer neige dazu, mit Beleidigungen und Drohungen, teilweise auch
mit physischer Gewalt zu reagieren, wenn er sich angegriffen fühle, wobei er
eine niedrige Schwelle für gewalttätiges Verhalten und kein Schuldbewusstsein
zeige; das individuelle Rückfallrisiko für tätliche Gewaltdelikte in
Konfliktsituationen sei als mittelgradig bis hoch einzuschätzen (vgl.
Verwaltungsgerichtsurteil vom 20. Dezember 2018, E. 6.2.1). Vorliegend war
somit die unterschwellige Drohung des Beschwerdeführers «lieber eine
zerbrochene Tasse an der Tür als am Kopf» durchaus ernst zu nehmen, weshalb der
Beizug des Sicherheitsdienstes sachlich erforderlich war. Das Vorbringen, der
Beschwerdeführer habe aufgrund der Isolierung einen Rechtfertigungsgrund für
sein Handeln gehabt, wirkt befremdlich. Es ist noch einmal zu erwähnen, dass es
sich beim Zuzug des Sicherheitsdienstes nicht um eine Sanktionierung, sondern um
eine Sicherheitsmassnahme handelte. Diese brauchte deshalb auch nicht zeitlich
befristet zu werden. Da aus einem früheren Verfahren bekannt ist, dass der
Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 nach Münsterlingen versetzt wurde,
dauerte die Massnahme jedenfalls nicht übermässig lange.
5.5
Die Argumentation des
Beschwerdeführers, wonach die Massnahme nicht verhältnismässig gewesen sei, da er
auch ohne Beizug des Sicherheitsdienstes zu 100 % isoliert gewesen wäre und
damit gar niemanden hätte angreifen können, ist falsch. Der Beschwerdeführer
hatte täglich mindestens eine Stunde Aufschluss und Hofgang, wobei das
Gefängnispersonal und die Mitinsassen vor ihm geschützt werden mussten. Die
Sicherheit des Personals, der Mitinsassen und auch des Beschwerdeführers selbst
bildet ein gewichtiges öffentliches Interesse, und der Beizug des
Sicherheitsdienstes stellte keinen besonders schweren Eingriff in die
Grundrechte des Beschwerdeführers dar. Die Massnahme war angesichts des
unberechenbaren Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Gewaltbereitschaft
verhältnismässig. Auf die weiteren Vorbringen bezüglich Zulässigkeit einer
Isolierung ist, wie erwähnt, nicht weiter einzugehen, da diese nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet und bereits zu einem früheren Zeitpunkt
beurteilt worden ist (vgl. Entscheid des DdI vom 14. August 2018 und
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018).
6.1
Der Beschwerdeführer rügt weiter,
die Vorinstanz habe nicht bestritten, dass der Beizug eines Rechtsanwalts
erforderlich sei. Es sei deshalb unerfindlich, weshalb sie nur eine halbe
Parteientschädigung zuspreche, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aber
nicht behandle. Ohnehin hätte eine ganze Parteientschädigung zugesprochen
werden müssen, da das Verfahren nur nötig geworden sei, weil die Vorinstanz
verkannt habe, dass es sich um eine anfechtbare Verfügung handle.
6.2
Nach dem bundesgerichtlichen Gutheissungsurteil
hatte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Urteil vom
14.
November 2018 (VWBES.2018.411) eine Parteientschädigung für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht ausgerichtet und die Angelegenheit zu neuem
materiellem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dabei wurde ausgeführt,
das Departement habe den Beschwerdeführer selbst für den bisher entstandenen
Aufwand zu entschädigen, soweit die Voraussetzungen dafür vorlägen.
Dies hat das Departement vorliegend mit
der Zusprechung einer halben Parteientschädigung getan und dies mit der
Verletzung der Begründungspflicht durch das AJUV begründet. In materiell-rechtlicher
Hinsicht führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, sei die Sache
aussichtslos. Diese Rechtsprechung ist in Bezug auf die zugesprochene
Parteientschädigung nicht zu beanstanden. Mehr als die Zusprechung einer halben
Parteientschädigung rechtfertigte sich vor der Vorinstanz nicht.
6.3
Zwar hat die Vorinstanz in ihrem
Entscheid tatsächlich bezüglich anwaltlicher Entschädigung keine Ausführungen
zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemacht. In ihrer Vernehmlassung hat
sie dieses Versäumnis jedoch nachgeholt, und ausgeführt, die Beschwerde sei
materiell-rechtlich aussichtslos. Der Beschwerdeführer konnte zu diesen
Ausführungen auch Stellung nehmen, womit die geringfügige Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör damit als geheilt gilt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1).
6.4
Die Vorinstanz hat das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit zu Recht abgewiesen. Wie
oben ausgeführt wurde, war der Beizug des Sicherheitsdienstes aufgrund des
fremd- und selbstgefährdenden Verhaltens des Beschwerdeführers notwendig und
verhältnismässig. Die dagegen erhobene Beschwerde war inhaltlich aussichtslos,
war doch eine frühere Beschwerde wegen derselben Frage bereits rechtskräftig
entschieden, weshalb die Vorinstanz das Gesuch zu Recht nicht bewilligte.
7.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen.
7.2
Auch für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht wurde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
Auch dieses kann wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde jedoch
nicht bewilligt werden (vgl. § 76 Abs. 1 VRG). Der Beizug des
Sicherheitsdienstes war absolut notwendig zur Aufrechterhaltung der Sicherheit
in der Anstalt und die entsprechenden Rechtsfragen waren in früheren Verfahren
bereits entschieden.
7.3
Aufgrund der eingeschränkten
finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers sind die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht nur auf CHF 300.00 festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann