VWBES.2019.122
Interventions-Programm vom 16. Mai 2018
6. September 2019Deutsch20 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. September 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Amt
für Justizvollzug, Schachen, Justizvollzugsanstalt Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Interventions-Programm
vom 16. Mai 2018
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 16. Mai 2018
ordnete das Amt für Justizvollzug (AJUV), Justizvollzugsanstalt Solothurn, an, A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) werde – nach einer weiteren
Sachbeschädigung und Gewaltandrohung gegen das Personal der JVA Solothurn –
aufgrund der vorliegenden Drittgefährdung in die Interventionsstufe
zurückgestuft. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer
seine Haltung und feindliche Einstellung gegenüber der vollziehenden
Institution bereits wiederholt mit Sachbeschädigungen unterstrichen habe. Es
sei davon auszugehen, dass er die Umsetzung seiner Drohungen gegenüber dem
Personal ernsthaft in Betracht ziehe, um seinen Forderungen Nachdruck zu
verleihen.
2. Am 28. Mai 2018 erhob der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, beim
Departement des Innern (DdI) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. In Gutheissung der Beschwerde sei die
Verfügung vom 16. Mai 2018 der JVA Solothurn aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich
sofort aus der Interventionsstufe zu entlassen und in die ordentliche
Massnahmenvollzugsabteilung der JVA Solothurn zu verlegen.
3. Es sei Ziffer 2 hiervor im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme und superprovisorischen Verfügung (ohne Anhörung der
Gegenpartei) unverzüglich sofort anzuordnen.
4. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom
16. Mai 2018 aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und
Entscheidung zurückzuweisen.
5. Der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
6. Es sei festzustellen, dass die
Interventionsstufe Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletzt.
7. Es sei dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Verbeiständung durch den Schreibenden.
8. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
5. Juni 2018 wies das DdI das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer
vorsorglichen Massnahme, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie
um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ab. Eine dagegen
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 27. September 2018 –
soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden war – ebenfalls ab
(VWBES.2018.245).
4. Mit Schreiben vom 20. November
2018 beantragte das AJUV die Abweisung der Beschwerde.
5.1 Mit Entscheid vom 20. März 2019
trat das DdI auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv Ziffer 1) und führte im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer befinde sich bereits seit dem
6. Dezember 2018 nicht mehr in der Interventionsstufe, weshalb kein
aktuelles und praktisches Interesse mehr bestehe. Auf dieses könne auch nicht
ausnahmsweise verzichtet werden, da schon in einem vorhergehenden Verfahren
über die Rechtmässigkeit der Anordnung der Interventionsstufe entschieden
worden sei. Das Verwaltungsgericht habe diesen Entscheid mit Urteil vom
20. Dezember 2018 bestätigt (VWBES.2018.339). Somit seien sämtliche
Rechtsfragen von grundsätzlicher Natur bereits hinlänglich gerichtlich geklärt
worden und es bestehe kein öffentliches Interesse mehr an deren Beantwortung.
Bei den übrigen Rügen handle es sich nicht um Rechtsfragen von grundsätzlicher
Natur, weshalb auch nicht ausnahmsweise auf ein aktuelles Interesse verzichtet
werde.
5.2 In einer Eventualbegründung wies das
Departement die Beschwerde ab (Dispositiv Ziffer 2). Die behauptete Verletzung
des rechtlichen Gehörs sei bereits in der rechtskräftig gewordenen
Zwischenverfügung abgehandelt, ebenso die gerügte Eröffnung an den
Beschwerdeführer selber statt an den Vertreter. Der angefochtenen Verfügung seien
zudem Gründe, nämlich fortdauernde ernstzunehmende schwere Drohungen gegen das
Personal der Anstalt, unterstrichen mit Sachbeschädigungen, und Zweck der
Massnahme, die Integration des Beschwerdeführers in den Gruppenvollzug,
deutlich zu entnehmen. Das öffentliche Interesse ergebe sich aus dem Schutz der
Mitinsassen und des Personals wie der Sicherstellung eines geordneten Vollzugs,
die Verhältnismässigkeit sei durch die wöchentliche Überprüfung des Settings
sichergestellt.
6. Gegen diesen Entscheid erhob der
Beschwerdeführer am 1. April 2019, vertreten durch Rechtsanwalt Julian
Burkhalter, Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsexterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter
Verbeiständung durch den Schreibenden.
2. In Gutheissung der Beschwerde sei der
Beschwerdeentscheid vom 20. März 2019 des Departements des Innern
aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, das
Feststellungsbegehren auf Verletzung von Art. 3 und 5 Ziff. 1 lit. e EMRK sowie
die Sache selbst materiell zu prüfen.
3. In Gutheissung der Beschwerde sei der
Beschwerdeentscheid vom 20. März 2019 des Departements des Innern
aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es
wird festgestellt, dass die Anordnung der Interventionsstufe rechtswidrig
erfolgt ist und es wird festgestellt, dass vorliegend sowohl Art. 3 EMRK als
auch Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletzt worden sind (Disp. Ziffer 1).
2. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1'578.75 zu bezahlen. Eventualiter: Es sei dem
Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von
CHF 1'300.00 auszurichten.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
7. Das AJUV beantragte am 23. April
2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des
Beschwerdeführers und verwies auf seine beiden Stellungnahmen vom 3. Juli
und 20. November 2018.
8. Das DdI beantragte mit Vernehmlassung
vom 7. Mai 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge
zu Lasten des Beschwerdeführers.
9. Mit Stellungnahme vom 31. Mai
2019 fügte der Beschwerdeführer einzig an, dass die Vorinstanz den
Anwendungsbereich von Art. 3 und 5 EMRK verkenne.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz
[GO, BGS 125.12] i.V.m. § 36 Abs. 2 des Gesetzes über den Justizvollzug [JUVG,
BGS 331.11]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt
hat, ist nach § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)
zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde
legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt
wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Anders als der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, für den die Aktualität des
Rechtsschutzinteresses kein relevantes Kriterium ist, erachten das
Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht ein Interesse in der Regel nur
dann als schutzwürdig, wenn es im Urteilszeitpunkt noch aktuell und praktisch
ist, weil der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil
noch besteht und insofern im Rahmen eines Urteils auch behoben werden könnte.
Ein solches Rechtsschutzinteresse wird von vornherein verneint, wenn rein
theoretische Probleme zur Diskussion gestellt werden, was der Prozessökonomie
zuwiderliefe. Praxisgemäss wird das Interesse an der Beschwerde als nicht mehr
aktuell (und damit auch nicht mehr praktisch) erachtet, wenn der angefochtene
Akt im Urteilszeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, weil er in der
Zwischenzeit ausser Kraft getreten ist oder das Ereignis, auf das er sich
bezogen hatte, bereits stattgefunden hat.
Allerdings wird
auf das aktuelle praktische Interesse verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen
Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen
könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die
Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse
liegt. Dieser «ausnahmsweise Verzicht» dient gemäss Bundesgericht dem
allgemeinen Interesse an richterlicher Klärung, nicht aber dem Interesse des
Einzelnen, im konkreten Fall noch eine gerichtliche Beurteilung zu erhalten,
die ihm aufgrund des weggefallenen aktuellen Interesses «nichts mehr nützen»
würde. Anderes gilt gemäss Bundesgericht nur, wenn es um die Feststellung der
Verletzung von Art. 5 Abs. 3 bzw. Abs. 4 EMRK (Anspruch des Untersuchungsgefangenen
auf unverzügliche Vorführung vor einen Richter/Anspruch auf gerichtliche
Beurteilung des Freiheitsentzugs innerhalb kurzer Frist) geht, weil der EGMR in solchen Fällen trotz fehlendem
aktuellem Rechtsschutzinteresse die Sache materiell beurteilt, auch wenn sich
das Bundesgericht dazu nicht geäussert hat (vgl. Vera Marantelli/Said Huber in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 48 VwVG N 15
mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_11/2012 vom 25. April 2012 E.
2.
).
3.1
Die
Vorinstanz bringt zu Recht vor, dass sich der Beschwerdeführer seit dem
6.
Dezember 2018 nicht mehr in der Interventionsstufe befinde, womit kein
aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdebehandlung mehr vorliege.
Weiter führt die
Vorinstanz aus, aufgrund des Umstands, dass sämtliche Rechtsfragen von
grundsätzlicher Natur bereits hinlänglich gerichtlich geklärt worden seien
(Departementsentscheid vom 14. August 2018 und Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018 betreffend den Vollzug in der
Interventionsstufe), bestehe diesbezüglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren
kein öffentliches Interesse an deren Beantwortung mehr. Es sei im vormaligen
Verfahren bereits ausführlich dargelegt worden, dass für die Anordnung und den
Vollzug in der Interventionsstufe eine gültige gesetzliche Grundlage existiere
(1), dass es sich bei der Einzelunterbringung im Rahmen der Interventionsstufe
weder um eine strafrechtliche noch um eine disziplinarische Sanktion handle (2),
dass der Umstand, dass die möglichen Sicherungsmassnahmen nicht abschliessend,
sondern in aller Regel nur beispielhaft im Gesetz angeführt würden, nicht gegen
die Zulässigkeit deren Anwendung sprächen (3), sowie dass bei der Anordnung
einer solchen Sicherungsmassnahme in jedem Fall das verfassungsrechtliche
Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren sei (4). Dasselbe gelte für die Frage,
ob die Anordnung bzw. der Vollzug in der Interventionsstufe im Falle des
Beschwerdeführers gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verstosse bzw. ob dies
aufgrund seines Gesundheitszustandes mit Art. 3 EMRK vereinbar sei (vgl. E. 6
des vorerwähnten Urteils). Bei den übrigen Rügen (angebliche Verletzung des
rechtlichen Gehörs sowie fehlendes öffentliches Interesse) handle es sich
ausschliesslich um Rechtsfragen von nicht grundsätzlicher Natur, weshalb
vorliegend auch nicht ausnahmsweise auf das Vorliegen eines aktuellen
Interesses verzichtet werde.
3.2
Der
Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, das Urteil vom 20. Dezember
2018.
sei für die vorliegende Streitigkeit irrelevant, weil es nicht um
denselben Sachverhalt gehe. Die Isolation möge im Februar/März 2018 noch
gerechtfertigt gewesen sein. Im Mai 2018 sei sie es nicht mehr gewesen. Die
Vorinstanz könne deshalb auch aus ihrem Entscheid vom 14. August 2018
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ohnehin gehe es hier nicht um eine abstrakte
Normenkontrolle. Auch heute noch könnte der Beschwerdeführer jederzeit wieder
in die Interventionsstufe zurückversetzt werden. Auf die Beschwerde wäre
deshalb einzutreten gewesen.
3.3
Der
Argumentation bzw. der Schlussfolgerung des Beschwerdeführers kann nicht
gefolgt werden. Fest steht, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr in der
Interventionsstufe befindet und somit kein aktuelles Interesse an der
Behandlung der Beschwerde mehr besteht. Richtig ist auch, dass er wieder in die
Interventionsstufe versetzt werden könnte, und dies allenfalls nicht innert
Frist (bevor er wieder versetzt wird) überprüft werden könnte. Ein öffentliches
Interesse an der Beantwortung der sich dabei stellenden Fragen besteht aber
nicht (mehr), da die wesentlichen Fragen bezüglich Zulässigkeit der Versetzung
in die Interventionsstufe bereits mit Urteil vom 20. Dezember 2018
beantwortet worden sind, wie auch die Vorinstanz detailliert ausgeführt hat. Nach
der Praxis des Bundesgerichts kann grundsätzlich nicht aufgrund des Interesses
des Einzelnen, im konkreten Fall noch eine gerichtliche Beurteilung zu
erhalten, vom Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses abgewichen
werden. Es braucht ein allgemeines Interesse an richterlicher Klärung von
grundlegenden Fragen, und ein solches ist vorliegend nicht mehr vorhanden.
3.4
Im Übrigen
wäre, wenn die Argumentation des Beschwerdeführers ernst zu nehmen wäre und von
einer andauernden «Isolationshaft» ab der ersten Anordnung der
Interventionsstufe Mitte März 2018 bzw. bereits seit der Anordnung der
Disziplinarmassnahme vom 6. Februar 2018 auszugehen wäre, auf die jetzige
Beschwerde schon aus dem Grund nicht einzutreten gewesen, da es sich dann um
eine bereits beurteilte Sache handelte, wurde doch nach Anordnung der
Interventionsstufe in der Verfügung des AJUV vom 16. Mai 2018 in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. August 2018 (gegen die Verfügung des DdI
vom 14. August 2018) das Begehren um Entlassung aus der (andauernden)
Interventionsstufe gestellt, welches mit rechtskräftigem Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018 abgewiesen wurde.
4.1
Der
Beschwerdeführer lässt weiter geltend machen, aufgrund der «Star-Praxis»
könnten Beschwerdeführer – ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache –
eine Verletzung von Verfahrens- und Menschenrechten geltend machen (bspw. Art.
3.
EMRK), deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeute. Zulässig
seien etwa Rügen wie diejenigen, dass der angefochtene Entscheid keine Begründung enthalte oder die Akteneinsicht überhaupt nicht gewährt
worden sei. Die Untersuchung derartiger Rügen
setze keine Beurteilung der Angelegenheit in der Hauptsache voraus. Vorliegend
rüge der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 29 BV sowie von Art. 3, 5 und
6.
EMRK. Auf die Beschwerde sei daher einzutreten.
Der
Beschwerdeführer sieht seine Parteirechte verletzt, indem er vorbringt, die
Vorinstanz hätte auf sein Feststellungsbegehren, wonach Art. 3 und 5 EMRK
verletzt seien, eintreten müssen. Bei der Inhaftierung erkrankter Personen
seien drei Elemente zu beachten: der Zustand der inhaftierten Person (1), die
Qualität der gewährten Gesundheitsversorgung (2) und die Frage, ob die
Inhaftierungsbedingungen angesichts des Gesundheitszustands der Person
angemessen seien (3). Der Beschwerdeführer sei seit Februar 2018 während 23
Stunden pro Tag in Isolationshaft gehalten worden. Gesundheitlich sei er zu
keinem Zeitpunkt begleitet oder überwacht worden. So seien auch die
Auswirkungen auf seine MS-Erkrankung und seine psychische Gesundheit zu keinem
Zeitpunkt überwacht oder überprüft worden. Die psychische Verfassung habe sich
graduell verschlechtert, was die immer wieder auftretenden aggressiven Durchbrüche
aufzeigen würden. Eine psychiatrische Beurteilung der Zwangsmassnahmen und ein
klar definiertes Ziel dieser Massnahmen habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.
Die Einzelunterbringung sei auch nie zeitlich begrenzt worden. Es handle sich
um eine durchgehende Isolierung, welche durch den Beizug des
Sicherheitsdienstes gar noch zusätzlich verschärft worden sei, so habe der
Beschwerdeführer nie unbeaufsichtigt mit anderen Menschen sprechen können. Ein
solches Setting lasse sich mit Art. 3 EMRK nicht vereinbaren.
Die Vorinstanz
behaupte, Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK sei auf den vorliegenden Fall nicht
anwendbar, begründe dies aber nicht, womit sie Art. 29 Abs. 2 BV verletze. Es
liege auf der Hand, dass die vorliegenden Haftbedingungen in keinem Bezug zur schweren
psychischen Krankheit des Inhaftierten gestanden hätten.
4.2
Zwar besteht
in Haftvollzugssachen grundsätzlich ein Anspruch darauf, dass auch ohne das
Vorliegen eines aktuellen und praktischen Interesses abgeklärt werden muss, ob
die Haftbedingungen EMRK- oder verfassungswidrig sind, wenn die betroffene
Person dies glaubhaft behauptet (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts1B_549/2018
vom 12. April 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Die zitierte Rechtsprechung
bezieht sich auf Untersuchungs- und Sicherheitshaft, muss aber auch für den
Straf- und Massnahmenvollzug gelten, finden doch Art. 3 und 13 EMRK auch dort
Anwendung.
Das Recht auf eine wirksame Beschwerde
zur Überprüfung, ob es sich beim Massnahmenvollzug des Beschwerdeführers um
Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung
handle, wurde jedoch durch den angefochtenen Entscheid nicht verunmöglicht oder
auch nur beschnitten. Die Vorinstanz hatte erst gerade
mit Entscheid vom 14. August 2018, welcher durch das Verwaltungsgericht
mit Urteil vom 20. Dezember 2018 bestätigt wurde, die EMRK- und
Verfassungskonformität der Haftbedingungen (welche exakt dem vorliegend zu
beurteilenden Setting [vom Mai 2018] entsprochen haben) bestätigt. Auch das
Bundesgericht hat im Fall des Beschwerdeführers gerade erst mit Urteil vom
11.
Juli 2019 unter E. 2.7 mit Verweis auf diverse vorher in Bezug auf den
Beschwerdeführer ergangene Urteile festgehalten, dass das Haftsetting des
Beschwerdeführers Art. 3 und 5 EMRK nicht verletze (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_421/2019). Im Urteil 6B_2014/2019 vom 15. Mai 2019 hatte
es unter Erwägung 5.2 bereits selbst darauf verzichtet, auf eine behauptete
Verletzung von Art. 5 EMRK erneut und zum
wiederholten Male einzutreten. Die Vorinstanz durfte
deshalb zu Recht die erneut behauptete EMRK-Verletzung wegen derselben
Anordnung bzw. denselben zusätzlichen Einschränkungen durch temporären Beizug
des Sicherheitspersonals als nicht glaubhaft dargetan erachten und brauchte mit
Verweis auf ihren Entscheid vom 14. August 2018 und das diesen
bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018 nicht
auf das entsprechende Feststellungsbegehren einzutreten und die bereits mehrfach
gerichtlich beantworteten Fragen nochmals inhaltlich entscheiden und begründen.
Sie hat ihren Entscheid damit hinlänglich begründet.
Im Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018 war festgehalten worden, dass Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK (primär) die
gesetzliche Grundlage für den fürsorgerischen Freiheitsentzug, und nicht für
den Strafvollzug bilde (E. 6.2). Auch wurde festgehalten, dass sich die
Vorinstanz ausgiebig mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt habe. Gestützt auf das zwischenzeitlich (am 3. Juni 2018)
fertiggestellte aktuelle forensisch-psychiatrische Gutachten [...] wurde
festgehalten, dass das individuelle Rückfallrisiko für tätliche Gewaltdelikte
in Konfliktsituationen als mittelgradig erhöht bis hoch einzuschätzen sei. Es
wurde gefolgert, wenn der Beschwerdeführer, der sich seit Beginn des Vollzuges
renitent verhalte und offenbar versuche, die angeordnete Massnahme in der JVA
scheitern zu lassen, mit immer wieder neuen Aktionen demonstriere, dass von ihm
Gefahren ausgingen, habe er die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen, die von
der Anstalt getroffen würden, zu tragen, auch wenn diese über längere Zeit oder
immer wieder angeordnet werden müssten (E. 6.2.1). Letztlich wurde
festgehalten, aus dem angefochtenen Entscheid (des DdI vom 14. August
2018) ergebe sich, dass die JVA entgegen den Behauptungen in der Beschwerde
durchaus verhältnismässig reagiert habe und nicht mehr Einschränkungen angeordnet
und durchgesetzt habe, als notwendig gewesen seien, und dass diese laufend
überprüft und nötigenfalls angepasst worden seien, auch was mögliche
Lockerungen im Vollzugssetting betreffe. Dies unter Verweis auf die Erwägungen
3.4.3
f., wo sich das Departement zur Vereinbarkeit der Einzelunterbringung mit
Art. 3 EMRK geäussert und im Einzelnen und detailliert dargestellt hat, wie die
JVA versucht hat, die angeordnete Massnahme zu vollziehen, welche Sanktionen
wegen Verletzungen der Hausordnung ergriffen wurden und wie auf die spezielle
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers Rücksicht genommen wurde (E.
6.2
).
4.3
Es ist nicht nachvollziehbar, wie
der Beschwerdeführer diesen Entscheid einfach ausblenden kann, immer wieder
dieselben Fragen zum Thema machen will und dabei aktenwidrige Behauptungen (wie
z.B., dass die psychische Verfassung und die MS-Erkrankung des
Beschwerdeführers nicht berücksichtigt würden) aufstellt.
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 16. Mai 2018 in die Interventionsstufe zurückversetzt.
Dies, nachdem er mit dem Haltegriff der Toilette das Sichtfenster seiner
Zellentür beschädigt und angegeben hatte, er habe an eine andere
Betreuungsperson gedacht und etwas zerstören müssen. Auch hatte er weitere Schäden
angedroht und geäussert, er wolle hier tot oder lebendig heraus. Dafür müsse er
jemanden angreifen. Es reiche nicht, wenn er jemanden nur schlage, er müsse
massive Gewalt anwenden, damit man ihn umbringe. Anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs schrieb er Folgendes: «Sperrt mich noch mehr ein – noch mehr
und noch mehr. Am besten tötet mich! Was denkt ihr eigentlich wer ihr seid, ihr
macht mich krank, ihr putzt meine Zelle nicht und sagt ihr putzt meine Zelle
ihr foltert mich und denkt ihr von mir kommt positives! Vergesst das! macht
ruhig weiter!».
Dieses Verhalten entspricht jenem,
welches bereits dem Urteil vom 20. Dezember 2018 zugrunde lag. Damals war
der Beschwerdeführer aufgrund von Drittgefährdung in die Interventionsstufe
versetzt worden und es war ausgeführt worden, er zeige ein ambivalentes,
unberechenbares Verhalten, verbunden mit einer mangelnden Impulskontrolle und
habe Morddrohungen ausgestossen. Die Vorinstanz durfte somit beim vorliegenden
Sachverhalt auf die Begründung des Urteils vom 20. Dezember 2018 verweisen.
Art. 3 und 5 EMRK sind nicht verletzt.
5.
Wie der Beschwerdeführer im Weiteren
behaupten kann, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK seien verletzt, indem er sich
zu den Vorwürfen nicht habe äussern können und ihm gar keine konkreten Vorhalte
gemacht worden seien, ist nicht nachvollziehbar, beweist doch ein Blick in die
Verfügung vom 16. Mai 2018 das Gegenteil. Diese enthält eine Unterschrift
des Beschwerdeführers, womit er bestätigt, die Verfügung gelesen und zur Kenntnis
genommen zu haben, was die gegenteiligen Äusserungen unter Ziff. 2.11 (S. 21)
der Beschwerde widerlegt.
6.
Auch für die Behauptung in Ziffer 3.2
(S. 22) der Beschwerde, wonach für die Anordnung der Interventionsstufe keine
gesetzliche Grundlage bestehe, kann auf die Begründung des Urteils vom
20.
Dezember 2018, Erwägung 5.2, verwiesen werden, wo diese Frage bereits
hinlänglich beantwortet und widerlegt wurde. Dabei wurde unter Erwägung 5.3
auch darauf hingewiesen, dass eine Einzelunterbringung aus Sicherheitsgründen
nicht eine besondere strafrechtliche oder disziplinarische Sanktion darstellt
und daher keiner zeitlichen Beschränkung bedarf, aber verhältnismässig sein
muss. Da der Beschwerdeführer bereits am 25. Juni 2018 in die
Psychiatrische Klinik Münsterlingen versetzt worden war, befand er sich auch
vorliegend nicht übermässig lange in der Interventionsstufe. Und schon gar
nicht war er übermässig lange isoliert, wie er behauptet, erhielt er doch schon
10.
Tage nach der Anordnung wieder die Möglichkeit, sich ausserhalb seiner Zelle
zu bewegen und Kontakt mit Mitinhaftierten aufzunehmen, was er allerdings, wie
aus dem Vollzugsjournal hervorgeht, meistens verweigerte bzw. darauf verzichtete
(Vollzugsjournaleinträge vom 16. Mai bis 29. Mai 2018). Die Möglichkeit,
Besuche zu erhalten oder sich über Medien zu informieren, war ihm ausserhalb
der Disziplinarmassnahmen, nicht genommen, die ärztliche Betreuung war immer
gewährleistet. Am 29. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass ab 3.
Juni 2018 das Vollzugssetting wieder ohne Beizug des Sicherheitsdienstes
erfolge (Vollzugsjournal, a.a.O.). Damit hat die Massnahme weder gegen das
Legalitäts- noch gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen.
7.
Aus den bisherigen Darlegungen,
insbesondere den obigen Erwägungen 6 und 4.2 ergibt sich, dass auch die
Eventualbegründung der Vorinstanz vor dem anwendbaren Recht, insbesondere auch
den angerufenen Bestimmungen der Bundesverfassung und der EMRK, standhält. Die
Anwendung der Interventionsstufe beruht auf einer genügenden gesetzlichen
Grundlage, wie im Urteil vom 20. Dezember 2018 (in Erw. 5.2) ausführlich
begründet und vom Bundesgericht z.B. im Urteil 6B_ 15/2019 vom 15. Mai 2019
(Erw. 2.9) bestätigt wurde. Sie war durch das in der Verfügung vom 16. Mai
geschilderte Verhalten (Ereignisbericht vom 16. Mai 2016, dargestellt oben in
Erw. 4.3) notwendig geworden, nahm auf den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers hinreichend Rücksicht – dazu ausführlich die Erwägungen 3.4.3
ff. in der Verfügung des Departementes vom 14. August 2018, auf welche im
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018 verwiesen wurde und auf
welche wiederum verwiesen werden kann – und hielt auch die Vorgabe des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ein, war doch eine wöchentliche neue
Beurteilung durch die Vollzugsleiter der Anstalt und den zuständigen
forensischen Psychiater vorgesehen. Die Notwendigkeit und Zulässigkeit des
konkret für den Beschwerdeführer im zu beurteilenden Zeitraum angeordneten
Settings (Interventionsprogramm mit Beiziehung des Sicherheitsdienstes) wurde
in der Zwischenzeit auch vom Bundesgericht als verfassungsmässig und
EMRK-konform beurteilt (Urteil Bundesgericht 6B_ 15/2019 vom 15. Mai 2019, Erw.
2.
).
8.
Somit ergibt sich zusammenfassend,
dass die Vorinstanz zu Recht mangels Vorliegens eines aktuellen und praktischen
Interesses nicht auf die Beschwerde eingetreten ist und auch keine
Ausnahmegründe vorlagen, die ein Eintreten erfordert hätten. Sie hat auch zu
Recht bezüglich der behaupteten Verletzung von Art. 3 und 5 EMRK auf die
Begründung des Urteils vom 20. Dezember 2018 verwiesen. Schliesslich
erweist sich auch die Abweisung der Beschwerde gemäss ihrer Eventualbegründung
als rechtmässig.
9.1
Die Beschwerde ist deshalb als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen.
9.2
Der Beschwerdeführer beantragt die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Seine Begründung des Gesuchs
bezieht sich aber offensichtlich nicht auf das vorliegende Verfahren, sondern
auf das Parallelverfahren VWBES.2019.121. Auf das Gesuch wäre somit mangels
Begründung zum konkreten Fall gar nicht erst einzutreten. Dieses ist aber ohnehin
wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen, waren doch
alle aufgeworfenen Fragen schon mit Departementsentscheid vom 14. August
2018.
und Verwaltungsgerichtsurteil vom 20. Dezember 2018 beurteilt und
abschlägig beantwortet worden und hat in der Zwischenzeit auch das
Bundesgericht sich mehrfach damit befasst und die Haftbedingungen, auch unter
dem speziellen Vollzugssetting, als rechtmässig und mit der EMRK vereinbar
erklärt.
9.3
Unter Berücksichtigung der
Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers sind die Kosten auf minimale
CHF 300.00 festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang
nicht geschuldet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt Julian
Burkhalter wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann