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Entscheid

VWBES.2019.122

Interventions-Programm vom 16. Mai 2018

6. September 2019Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 16. Mai 2018

ordnete das Amt für Justizvollzug (AJUV), Justizvollzugsanstalt Solothurn, an, A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) werde – nach einer weiteren

Sachbeschädigung und Gewaltandrohung gegen das Personal der JVA Solothurn –

aufgrund der vorliegenden Drittgefährdung in die Interventionsstufe

zurückgestuft. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer

seine Haltung und feindliche Einstellung gegenüber der vollziehenden

Institution bereits wiederholt mit Sachbeschädigungen unterstrichen habe. Es

sei davon auszugehen, dass er die Umsetzung seiner Drohungen gegenüber dem

Personal ernsthaft in Betracht ziehe, um seinen Forderungen Nachdruck zu

verleihen.

2. Am 28. Mai 2018 erhob der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, beim

Departement des Innern (DdI) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1. In Gutheissung der Beschwerde sei die

Verfügung vom 16. Mai 2018 der JVA Solothurn aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich

sofort aus der Interventionsstufe zu entlassen und in die ordentliche

Massnahmenvollzugsabteilung der JVA Solothurn zu verlegen.

3. Es sei Ziffer 2 hiervor im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme und superprovisorischen Verfügung (ohne Anhörung der

Gegenpartei) unverzüglich sofort anzuordnen.

4. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom

16. Mai 2018 aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und

Entscheidung zurückzuweisen.

5. Der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne

einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

6. Es sei festzustellen, dass die

Interventionsstufe Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletzt.

7. Es sei dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Verbeiständung durch den Schreibenden.

8. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

5. Juni 2018 wies das DdI das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer

vorsorglichen Massnahme, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie

um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ab. Eine dagegen

erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 27. September 2018 –

soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden war – ebenfalls ab

(VWBES.2018.245).

4. Mit Schreiben vom 20. November

2018 beantragte das AJUV die Abweisung der Beschwerde.

5.1 Mit Entscheid vom 20. März 2019

trat das DdI auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv Ziffer 1) und führte im

Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer befinde sich bereits seit dem

6. Dezember 2018 nicht mehr in der Interventionsstufe, weshalb kein

aktuelles und praktisches Interesse mehr bestehe. Auf dieses könne auch nicht

ausnahmsweise verzichtet werden, da schon in einem vorhergehenden Verfahren

über die Rechtmässigkeit der Anordnung der Interventionsstufe entschieden

worden sei. Das Verwaltungsgericht habe diesen Entscheid mit Urteil vom

20. Dezember 2018 bestätigt (VWBES.2018.339). Somit seien sämtliche

Rechtsfragen von grundsätzlicher Natur bereits hinlänglich gerichtlich geklärt

worden und es bestehe kein öffentliches Interesse mehr an deren Beantwortung.

Bei den übrigen Rügen handle es sich nicht um Rechtsfragen von grundsätzlicher

Natur, weshalb auch nicht ausnahmsweise auf ein aktuelles Interesse verzichtet

werde.

5.2 In einer Eventualbegründung wies das

Departement die Beschwerde ab (Dispositiv Ziffer 2). Die behauptete Verletzung

des rechtlichen Gehörs sei bereits in der rechtskräftig gewordenen

Zwischenverfügung abgehandelt, ebenso die gerügte Eröffnung an den

Beschwerdeführer selber statt an den Vertreter. Der angefochtenen Verfügung seien

zudem Gründe, nämlich fortdauernde ernstzunehmende schwere Drohungen gegen das

Personal der Anstalt, unterstrichen mit Sachbeschädigungen, und Zweck der

Massnahme, die Integration des Beschwerdeführers in den Gruppenvollzug,

deutlich zu entnehmen. Das öffentliche Interesse ergebe sich aus dem Schutz der

Mitinsassen und des Personals wie der Sicherstellung eines geordneten Vollzugs,

die Verhältnismässigkeit sei durch die wöchentliche Überprüfung des Settings

sichergestellt.

6. Gegen diesen Entscheid erhob der

Beschwerdeführer am 1. April 2019, vertreten durch Rechtsanwalt Julian

Burkhalter, Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsexterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter

Verbeiständung durch den Schreibenden.

2. In Gutheissung der Beschwerde sei der

Beschwerdeentscheid vom 20. März 2019 des Departements des Innern

aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, das

Feststellungsbegehren auf Verletzung von Art. 3 und 5 Ziff. 1 lit. e EMRK sowie

die Sache selbst materiell zu prüfen.

3. In Gutheissung der Beschwerde sei der

Beschwerdeentscheid vom 20. März 2019 des Departements des Innern

aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es

wird festgestellt, dass die Anordnung der Interventionsstufe rechtswidrig

erfolgt ist und es wird festgestellt, dass vorliegend sowohl Art. 3 EMRK als

auch Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletzt worden sind (Disp. Ziffer 1).

2. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1'578.75 zu bezahlen. Eventualiter: Es sei dem

Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von

CHF 1'300.00 auszurichten.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

7. Das AJUV beantragte am 23. April

2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des

Beschwerdeführers und verwies auf seine beiden Stellungnahmen vom 3. Juli

und 20. November 2018.

8. Das DdI beantragte mit Vernehmlassung

vom 7. Mai 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge

zu Lasten des Beschwerdeführers.

9. Mit Stellungnahme vom 31. Mai

2019 fügte der Beschwerdeführer einzig an, dass die Vorinstanz den

Anwendungsbereich von Art. 3 und 5 EMRK verkenne.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz

[GO, BGS 125.12] i.V.m. § 36 Abs. 2 des Gesetzes über den Justizvollzug [JUVG,

BGS 331.11]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt

hat, ist nach § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde

legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt

wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Anders als der

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, für den die Aktualität des

Rechtsschutzinteresses kein relevantes Kriterium ist, erachten das

Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht ein Interesse in der Regel nur

dann als schutzwürdig, wenn es im Urteilszeitpunkt noch aktuell und praktisch

ist, weil der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil

noch besteht und insofern im Rahmen eines Urteils auch behoben werden könnte.

Ein solches Rechtsschutzinteresse wird von vornherein verneint, wenn rein

theoretische Probleme zur Diskussion gestellt werden, was der Prozessökonomie

zuwiderliefe. Praxisgemäss wird das Interesse an der Beschwerde als nicht mehr

aktuell (und damit auch nicht mehr praktisch) erachtet, wenn der angefochtene

Akt im Urteilszeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, weil er in der

Zwischenzeit ausser Kraft getreten ist oder das Ereignis, auf das er sich

bezogen hatte, bereits stattgefunden hat.

Allerdings wird

auf das aktuelle praktische Interesse verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen

Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen

könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die

Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse

liegt. Dieser «ausnahmsweise Verzicht» dient gemäss Bundesgericht dem

allgemeinen Interesse an richterlicher Klärung, nicht aber dem Interesse des

Einzelnen, im konkreten Fall noch eine gerichtliche Beurteilung zu erhalten,

die ihm aufgrund des weggefallenen aktuellen Interesses «nichts mehr nützen»

würde. Anderes gilt gemäss Bundesgericht nur, wenn es um die Feststellung der

Verletzung von Art. 5 Abs. 3 bzw. Abs. 4 EMRK (Anspruch des Untersuchungsgefangenen

auf unverzügliche Vorführung vor einen Richter/Anspruch auf gerichtliche

Beurteilung des Freiheitsentzugs innerhalb kurzer Frist) geht, weil der EGMR in solchen Fällen trotz fehlendem

aktuellem Rechtsschutzinteresse die Sache materiell beurteilt, auch wenn sich

das Bundesgericht dazu nicht geäussert hat (vgl. Vera Marantelli/Said Huber in:

Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 48 VwVG N 15

mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_11/2012 vom 25. April 2012 E.

2.

).

3.1

Die

Vorinstanz bringt zu Recht vor, dass sich der Beschwerdeführer seit dem

6.

Dezember 2018 nicht mehr in der Interventionsstufe befinde, womit kein

aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdebehandlung mehr vorliege.

Weiter führt die

Vorinstanz aus, aufgrund des Umstands, dass sämtliche Rechtsfragen von

grundsätzlicher Natur bereits hinlänglich gerichtlich geklärt worden seien

(Departementsentscheid vom 14. August 2018 und Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018 betreffend den Vollzug in der

Interventionsstufe), bestehe diesbezüglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren

kein öffentliches Interesse an deren Beantwortung mehr. Es sei im vormaligen

Verfahren bereits ausführlich dargelegt worden, dass für die Anordnung und den

Vollzug in der Interventionsstufe eine gültige gesetzliche Grundlage existiere

(1), dass es sich bei der Einzelunterbringung im Rahmen der Interventionsstufe

weder um eine strafrechtliche noch um eine disziplinarische Sanktion handle (2),

dass der Umstand, dass die möglichen Sicherungsmassnahmen nicht abschliessend,

sondern in aller Regel nur beispielhaft im Gesetz angeführt würden, nicht gegen

die Zulässigkeit deren Anwendung sprächen (3), sowie dass bei der Anordnung

einer solchen Sicherungsmassnahme in jedem Fall das verfassungsrechtliche

Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren sei (4). Dasselbe gelte für die Frage,

ob die Anordnung bzw. der Vollzug in der Interventionsstufe im Falle des

Beschwerdeführers gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verstosse bzw. ob dies

aufgrund seines Gesundheitszustandes mit Art. 3 EMRK vereinbar sei (vgl. E. 6

des vorerwähnten Urteils). Bei den übrigen Rügen (angebliche Verletzung des

rechtlichen Gehörs sowie fehlendes öffentliches Interesse) handle es sich

ausschliesslich um Rechtsfragen von nicht grundsätzlicher Natur, weshalb

vorliegend auch nicht ausnahmsweise auf das Vorliegen eines aktuellen

Interesses verzichtet werde.

3.2

Der

Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, das Urteil vom 20. Dezember

2018.

sei für die vorliegende Streitigkeit irrelevant, weil es nicht um

denselben Sachverhalt gehe. Die Isolation möge im Februar/März 2018 noch

gerechtfertigt gewesen sein. Im Mai 2018 sei sie es nicht mehr gewesen. Die

Vorinstanz könne deshalb auch aus ihrem Entscheid vom 14. August 2018

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ohnehin gehe es hier nicht um eine abstrakte

Normenkontrolle. Auch heute noch könnte der Beschwerdeführer jederzeit wieder

in die Interventionsstufe zurückversetzt werden. Auf die Beschwerde wäre

deshalb einzutreten gewesen.

3.3

Der

Argumentation bzw. der Schlussfolgerung des Beschwerdeführers kann nicht

gefolgt werden. Fest steht, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr in der

Interventionsstufe befindet und somit kein aktuelles Interesse an der

Behandlung der Beschwerde mehr besteht. Richtig ist auch, dass er wieder in die

Interventionsstufe versetzt werden könnte, und dies allenfalls nicht innert

Frist (bevor er wieder versetzt wird) überprüft werden könnte. Ein öffentliches

Interesse an der Beantwortung der sich dabei stellenden Fragen besteht aber

nicht (mehr), da die wesentlichen Fragen bezüglich Zulässigkeit der Versetzung

in die Interventionsstufe bereits mit Urteil vom 20. Dezember 2018

beantwortet worden sind, wie auch die Vorinstanz detailliert ausgeführt hat. Nach

der Praxis des Bundesgerichts kann grundsätzlich nicht aufgrund des Interesses

des Einzelnen, im konkreten Fall noch eine gerichtliche Beurteilung zu

erhalten, vom Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses abgewichen

werden. Es braucht ein allgemeines Interesse an richterlicher Klärung von

grundlegenden Fragen, und ein solches ist vorliegend nicht mehr vorhanden.

3.4

Im Übrigen

wäre, wenn die Argumentation des Beschwerdeführers ernst zu nehmen wäre und von

einer andauernden «Isolationshaft» ab der ersten Anordnung der

Interventionsstufe Mitte März 2018 bzw. bereits seit der Anordnung der

Disziplinarmassnahme vom 6. Februar 2018 auszugehen wäre, auf die jetzige

Beschwerde schon aus dem Grund nicht einzutreten gewesen, da es sich dann um

eine bereits beurteilte Sache handelte, wurde doch nach Anordnung der

Interventionsstufe in der Verfügung des AJUV vom 16. Mai 2018 in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. August 2018 (gegen die Verfügung des DdI

vom 14. August 2018) das Begehren um Entlassung aus der (andauernden)

Interventionsstufe gestellt, welches mit rechtskräftigem Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018 abgewiesen wurde.

4.1

Der

Beschwerdeführer lässt weiter geltend machen, aufgrund der «Star-Praxis»

könnten Beschwerdeführer – ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache –

eine Verletzung von Verfahrens- und Menschenrechten geltend machen (bspw. Art.

3.

EMRK), deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeute. Zulässig

seien etwa Rügen wie diejenigen, dass der angefochtene Entscheid keine Begründung enthalte oder die Akteneinsicht überhaupt nicht gewährt

worden sei. Die Untersuchung derartiger Rügen

setze keine Beurteilung der Angelegenheit in der Hauptsache voraus. Vorliegend

rüge der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 29 BV sowie von Art. 3, 5 und

6.

EMRK. Auf die Beschwerde sei daher einzutreten.

Der

Beschwerdeführer sieht seine Parteirechte verletzt, indem er vorbringt, die

Vorinstanz hätte auf sein Feststellungsbegehren, wonach Art. 3 und 5 EMRK

verletzt seien, eintreten müssen. Bei der Inhaftierung erkrankter Personen

seien drei Elemente zu beachten: der Zustand der inhaftierten Person (1), die

Qualität der gewährten Gesundheitsversorgung (2) und die Frage, ob die

Inhaftierungsbedingungen angesichts des Gesundheitszustands der Person

angemessen seien (3). Der Beschwerdeführer sei seit Februar 2018 während 23

Stunden pro Tag in Isolationshaft gehalten worden. Gesundheitlich sei er zu

keinem Zeitpunkt begleitet oder überwacht worden. So seien auch die

Auswirkungen auf seine MS-Erkrankung und seine psychische Gesundheit zu keinem

Zeitpunkt überwacht oder überprüft worden. Die psychische Verfassung habe sich

graduell verschlechtert, was die immer wieder auftretenden aggressiven Durchbrüche

aufzeigen würden. Eine psychiatrische Beurteilung der Zwangsmassnahmen und ein

klar definiertes Ziel dieser Massnahmen habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.

Die Einzelunterbringung sei auch nie zeitlich begrenzt worden. Es handle sich

um eine durchgehende Isolierung, welche durch den Beizug des

Sicherheitsdienstes gar noch zusätzlich verschärft worden sei, so habe der

Beschwerdeführer nie unbeaufsichtigt mit anderen Menschen sprechen können. Ein

solches Setting lasse sich mit Art. 3 EMRK nicht vereinbaren.

Die Vorinstanz

behaupte, Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK sei auf den vorliegenden Fall nicht

anwendbar, begründe dies aber nicht, womit sie Art. 29 Abs. 2 BV verletze. Es

liege auf der Hand, dass die vorliegenden Haftbedingungen in keinem Bezug zur schweren

psychischen Krankheit des Inhaftierten gestanden hätten.

4.2

Zwar besteht

in Haftvollzugssachen grundsätzlich ein Anspruch darauf, dass auch ohne das

Vorliegen eines aktuellen und praktischen Interesses abgeklärt werden muss, ob

die Haftbedingungen EMRK- oder verfassungswidrig sind, wenn die betroffene

Person dies glaubhaft behauptet (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts1B_549/2018

vom 12. April 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Die zitierte Rechtsprechung

bezieht sich auf Untersuchungs- und Sicherheitshaft, muss aber auch für den

Straf- und Massnahmenvollzug gelten, finden doch Art. 3 und 13 EMRK auch dort

Anwendung.

Das Recht auf eine wirksame Beschwerde

zur Überprüfung, ob es sich beim Massnahmenvollzug des Beschwerdeführers um

Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung

handle, wurde jedoch durch den angefochtenen Entscheid nicht verunmöglicht oder

auch nur beschnitten. Die Vorinstanz hatte erst gerade

mit Entscheid vom 14. August 2018, welcher durch das Verwaltungsgericht

mit Urteil vom 20. Dezember 2018 bestätigt wurde, die EMRK- und

Verfassungskonformität der Haftbedingungen (welche exakt dem vorliegend zu

beurteilenden Setting [vom Mai 2018] entsprochen haben) bestätigt. Auch das

Bundesgericht hat im Fall des Beschwerdeführers gerade erst mit Urteil vom

11.

Juli 2019 unter E. 2.7 mit Verweis auf diverse vorher in Bezug auf den

Beschwerdeführer ergangene Urteile festgehalten, dass das Haftsetting des

Beschwerdeführers Art. 3 und 5 EMRK nicht verletze (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_421/2019). Im Urteil 6B_2014/2019 vom 15. Mai 2019 hatte

es unter Erwägung 5.2 bereits selbst darauf verzichtet, auf eine behauptete

Verletzung von Art. 5 EMRK erneut und zum

wiederholten Male einzutreten. Die Vorinstanz durfte

deshalb zu Recht die erneut behauptete EMRK-Verletzung wegen derselben

Anordnung bzw. denselben zusätzlichen Einschränkungen durch temporären Beizug

des Sicherheitspersonals als nicht glaubhaft dargetan erachten und brauchte mit

Verweis auf ihren Entscheid vom 14. August 2018 und das diesen

bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018 nicht

auf das entsprechende Feststellungsbegehren einzutreten und die bereits mehrfach

gerichtlich beantworteten Fragen nochmals inhaltlich entscheiden und begründen.

Sie hat ihren Entscheid damit hinlänglich begründet.

Im Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018 war festgehalten worden, dass Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK (primär) die

gesetzliche Grundlage für den fürsorgerischen Freiheitsentzug, und nicht für

den Strafvollzug bilde (E. 6.2). Auch wurde festgehalten, dass sich die

Vorinstanz ausgiebig mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

auseinandergesetzt habe. Gestützt auf das zwischenzeitlich (am 3. Juni 2018)

fertiggestellte aktuelle forensisch-psychiatrische Gutachten [...] wurde

festgehalten, dass das individuelle Rückfallrisiko für tätliche Gewaltdelikte

in Konfliktsituationen als mittelgradig erhöht bis hoch einzuschätzen sei. Es

wurde gefolgert, wenn der Beschwerdeführer, der sich seit Beginn des Vollzuges

renitent verhalte und offenbar versuche, die angeordnete Massnahme in der JVA

scheitern zu lassen, mit immer wieder neuen Aktionen demonstriere, dass von ihm

Gefahren ausgingen, habe er die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen, die von

der Anstalt getroffen würden, zu tragen, auch wenn diese über längere Zeit oder

immer wieder angeordnet werden müssten (E. 6.2.1). Letztlich wurde

festgehalten, aus dem angefochtenen Entscheid (des DdI vom 14. August

2018) ergebe sich, dass die JVA entgegen den Behauptungen in der Beschwerde

durchaus verhältnismässig reagiert habe und nicht mehr Einschränkungen angeordnet

und durchgesetzt habe, als notwendig gewesen seien, und dass diese laufend

überprüft und nötigenfalls angepasst worden seien, auch was mögliche

Lockerungen im Vollzugssetting betreffe. Dies unter Verweis auf die Erwägungen

3.4.3

f., wo sich das Departement zur Vereinbarkeit der Einzelunterbringung mit

Art. 3 EMRK geäussert und im Einzelnen und detailliert dargestellt hat, wie die

JVA versucht hat, die angeordnete Massnahme zu vollziehen, welche Sanktionen

wegen Verletzungen der Hausordnung ergriffen wurden und wie auf die spezielle

gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers Rücksicht genommen wurde (E.

6.2

).

4.3

Es ist nicht nachvollziehbar, wie

der Beschwerdeführer diesen Entscheid einfach ausblenden kann, immer wieder

dieselben Fragen zum Thema machen will und dabei aktenwidrige Behauptungen (wie

z.B., dass die psychische Verfassung und die MS-Erkrankung des

Beschwerdeführers nicht berücksichtigt würden) aufstellt.

Vorliegend wurde der Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 16. Mai 2018 in die Interventionsstufe zurückversetzt.

Dies, nachdem er mit dem Haltegriff der Toilette das Sichtfenster seiner

Zellentür beschädigt und angegeben hatte, er habe an eine andere

Betreuungsperson gedacht und etwas zerstören müssen. Auch hatte er weitere Schäden

angedroht und geäussert, er wolle hier tot oder lebendig heraus. Dafür müsse er

jemanden angreifen. Es reiche nicht, wenn er jemanden nur schlage, er müsse

massive Gewalt anwenden, damit man ihn umbringe. Anlässlich der Gewährung des

rechtlichen Gehörs schrieb er Folgendes: «Sperrt mich noch mehr ein – noch mehr

und noch mehr. Am besten tötet mich! Was denkt ihr eigentlich wer ihr seid, ihr

macht mich krank, ihr putzt meine Zelle nicht und sagt ihr putzt meine Zelle

ihr foltert mich und denkt ihr von mir kommt positives! Vergesst das! macht

ruhig weiter!».

Dieses Verhalten entspricht jenem,

welches bereits dem Urteil vom 20. Dezember 2018 zugrunde lag. Damals war

der Beschwerdeführer aufgrund von Drittgefährdung in die Interventionsstufe

versetzt worden und es war ausgeführt worden, er zeige ein ambivalentes,

unberechenbares Verhalten, verbunden mit einer mangelnden Impulskontrolle und

habe Morddrohungen ausgestossen. Die Vorinstanz durfte somit beim vorliegenden

Sachverhalt auf die Begründung des Urteils vom 20. Dezember 2018 verweisen.

Art. 3 und 5 EMRK sind nicht verletzt.

5.

Wie der Beschwerdeführer im Weiteren

behaupten kann, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK seien verletzt, indem er sich

zu den Vorwürfen nicht habe äussern können und ihm gar keine konkreten Vorhalte

gemacht worden seien, ist nicht nachvollziehbar, beweist doch ein Blick in die

Verfügung vom 16. Mai 2018 das Gegenteil. Diese enthält eine Unterschrift

des Beschwerdeführers, womit er bestätigt, die Verfügung gelesen und zur Kenntnis

genommen zu haben, was die gegenteiligen Äusserungen unter Ziff. 2.11 (S. 21)

der Beschwerde widerlegt.

6.

Auch für die Behauptung in Ziffer 3.2

(S. 22) der Beschwerde, wonach für die Anordnung der Interventionsstufe keine

gesetzliche Grundlage bestehe, kann auf die Begründung des Urteils vom

20.

Dezember 2018, Erwägung 5.2, verwiesen werden, wo diese Frage bereits

hinlänglich beantwortet und widerlegt wurde. Dabei wurde unter Erwägung 5.3

auch darauf hingewiesen, dass eine Einzelunterbringung aus Sicherheitsgründen

nicht eine besondere strafrechtliche oder disziplinarische Sanktion darstellt

und daher keiner zeitlichen Beschränkung bedarf, aber verhältnismässig sein

muss. Da der Beschwerdeführer bereits am 25. Juni 2018 in die

Psychiatrische Klinik Münsterlingen versetzt worden war, befand er sich auch

vorliegend nicht übermässig lange in der Interventionsstufe. Und schon gar

nicht war er übermässig lange isoliert, wie er behauptet, erhielt er doch schon

10.

Tage nach der Anordnung wieder die Möglichkeit, sich ausserhalb seiner Zelle

zu bewegen und Kontakt mit Mitinhaftierten aufzunehmen, was er allerdings, wie

aus dem Vollzugsjournal hervorgeht, meistens verweigerte bzw. darauf verzichtete

(Vollzugsjournaleinträge vom 16. Mai bis 29. Mai 2018). Die Möglichkeit,

Besuche zu erhalten oder sich über Medien zu informieren, war ihm ausserhalb

der Disziplinarmassnahmen, nicht genommen, die ärztliche Betreuung war immer

gewährleistet. Am 29. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass ab 3.

Juni 2018 das Vollzugssetting wieder ohne Beizug des Sicherheitsdienstes

erfolge (Vollzugsjournal, a.a.O.). Damit hat die Massnahme weder gegen das

Legalitäts- noch gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen.

7.

Aus den bisherigen Darlegungen,

insbesondere den obigen Erwägungen 6 und 4.2 ergibt sich, dass auch die

Eventualbegründung der Vorinstanz vor dem anwendbaren Recht, insbesondere auch

den angerufenen Bestimmungen der Bundesverfassung und der EMRK, standhält. Die

Anwendung der Interventionsstufe beruht auf einer genügenden gesetzlichen

Grundlage, wie im Urteil vom 20. Dezember 2018 (in Erw. 5.2) ausführlich

begründet und vom Bundesgericht z.B. im Urteil 6B_ 15/2019 vom 15. Mai 2019

(Erw. 2.9) bestätigt wurde. Sie war durch das in der Verfügung vom 16. Mai

geschilderte Verhalten (Ereignisbericht vom 16. Mai 2016, dargestellt oben in

Erw. 4.3) notwendig geworden, nahm auf den Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers hinreichend Rücksicht – dazu ausführlich die Erwägungen 3.4.3

ff. in der Verfügung des Departementes vom 14. August 2018, auf welche im

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018 verwiesen wurde und auf

welche wiederum verwiesen werden kann – und hielt auch die Vorgabe des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ein, war doch eine wöchentliche neue

Beurteilung durch die Vollzugsleiter der Anstalt und den zuständigen

forensischen Psychiater vorgesehen. Die Notwendigkeit und Zulässigkeit des

konkret für den Beschwerdeführer im zu beurteilenden Zeitraum angeordneten

Settings (Interventionsprogramm mit Beiziehung des Sicherheitsdienstes) wurde

in der Zwischenzeit auch vom Bundesgericht als verfassungsmässig und

EMRK-konform beurteilt (Urteil Bundesgericht 6B_ 15/2019 vom 15. Mai 2019, Erw.

2.

).

8.

Somit ergibt sich zusammenfassend,

dass die Vorinstanz zu Recht mangels Vorliegens eines aktuellen und praktischen

Interesses nicht auf die Beschwerde eingetreten ist und auch keine

Ausnahmegründe vorlagen, die ein Eintreten erfordert hätten. Sie hat auch zu

Recht bezüglich der behaupteten Verletzung von Art. 3 und 5 EMRK auf die

Begründung des Urteils vom 20. Dezember 2018 verwiesen. Schliesslich

erweist sich auch die Abweisung der Beschwerde gemäss ihrer Eventualbegründung

als rechtmässig.

9.1

Die Beschwerde ist deshalb als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen.

9.2

Der Beschwerdeführer beantragt die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Seine Begründung des Gesuchs

bezieht sich aber offensichtlich nicht auf das vorliegende Verfahren, sondern

auf das Parallelverfahren VWBES.2019.121. Auf das Gesuch wäre somit mangels

Begründung zum konkreten Fall gar nicht erst einzutreten. Dieses ist aber ohnehin

wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen, waren doch

alle aufgeworfenen Fragen schon mit Departementsentscheid vom 14. August

2018.

und Verwaltungsgerichtsurteil vom 20. Dezember 2018 beurteilt und

abschlägig beantwortet worden und hat in der Zwischenzeit auch das

Bundesgericht sich mehrfach damit befasst und die Haftbedingungen, auch unter

dem speziellen Vollzugssetting, als rechtmässig und mit der EMRK vereinbar

erklärt.

9.3

Unter Berücksichtigung der

Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers sind die Kosten auf minimale

CHF 300.00 festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang

nicht geschuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt Julian

Burkhalter wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann