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Entscheid

VWBES.2019.123

Baubewilligung / Photovoltaikanlage und Sichtschutzwand

31. März 2020Deutsch23 min

Einsprache, die von der Gemeinde am 13. März 2017 mit der Baubewilligung abgewiesen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 31. März 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Streit

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement

2. Bau-

und Werkkommission D.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Theo

Strausak

3. F.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Photovoltaikanlage und Sichtschutzwand

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. F.___ (Bauherr/Beschwerdegegner) erhielt

am 19. Januar 2015 nach einem nachträglich durchgeführten Einspracheverfahren

von der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde D.___ (Gemeinde) die

Baubewilligung für eine auf seinem Grundstück GB […] Nr. xxx an der […]strasse

8 teilweise im Baulinienabstand zur Strasse erstellte Fotovoltaikanlage

(PV-Anlage). Eine Beschwerde des Nachbarn A.___ (Nachbar/Beschwerdeführer)

wurde vom Bau- und Justizdepartement (BJD) am 14. Januar 2016 abgewiesen. Das

Verwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 20. September 2016 eine Beschwerde des

Nachbarn gut, wies das Baugesuch ab und verfügte den Rückbau der Anlage. Die

PV-Anlage wurde dann im Jahr 2018 zurückgebaut, soweit sie sich im

Baulinienabstand befand.

2. Anfang Januar 2017 reichte der Bauherr

durch die […] AG und die […] Gartenbau AG ein neues Baugesuch für dieselbe

PV-Anlage ein mit einem leicht veränderten Standort ausserhalb des

Baulinienabstandes ein und ergänzt durch eine 2 m hohen begrünte

Sichtschutzwand gegen die Strasse bzw. den Nachbarn. Der Nachbar erhob wiederum

Einsprache, die von der Gemeinde am 13. März 2017 mit der Baubewilligung abgewiesen

wurde. Das BJD wies eine Beschwerde des Nachbarn gegen die erteilte

Baubewilligung mit Verfügung vom 21. März 2019 ab, ordnete jedoch zusätzliche

Auflagen (blickdichte Begrünung und zwei zusätzliche Pflanzen) an.

3. Mit Beschwerde vom 1. April 2019

verlangte der Nachbar, die Verfügung des BJD sei aufzuheben und die

Baubewilligung für die PV-Anlage zu verweigern, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Er machte geltend, der

angefochtene Entscheid beruhe auf einer unrichtigen und unvollständigen

Feststellung des Sachverhaltes sowie auf einer fehlerhaften Anwendung der

massgebenden Rechtsnormen.

Die Gemeinde verlangte in ihrer

Vernehmlassung vom 23. April 2019, die Beschwerde sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen abzuweisen. Dasselbe verlangte am 29. April 2019 auch der

Bauherr. Das BJD stellte in seiner Stellungnahme vom 29. April 2019 die Anträge,

die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter

Kostenfolge.

Der Beschwerdeführer liess sich mit

Bemerkungen vom 23. Mai 2019 nochmals vernehmen.

4. Mit Beweisverfügung vom 16. Januar

2020 zog der Instruktionsrichter die verwaltungsgerichtlichen Vorakten bei,

wies das Gesuch um (erneuten) Augenschein ab und stellte die Vorakten dem

Vertreter des Beschwerdeführers zu. Nach Einsicht in die Vorakten verwies der Beschwerdeführer

in seiner Schlusseingabe vom 2. März 2020 auf die bereits gestellten Anträge,

wobei er nochmals die Gehörsverletzung durch die fehlende Zustellung der

Aktennotiz über die vorinstanzliche Verhandlung rügte.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht (§ 67 und § 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.11) erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (§ 66 VRG) und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 2 Abs. 3 Kantonale

Bauverordnung, KBV, BGS 711.61; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.12). A.___ ist als am Verfahren beteiligter Nachbar, der mit seiner

Beschwerde nicht durchgedrungen ist, durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert

(§ 12 Abs. 1 VRG). Auf seine Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer macht zunächst

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Zustellung des Protokolls der

Augenscheinsverhandlung und eine Stellungnahme dazu seien ihm verweigert

worden. Auf wesentliche Feststellungen und an der Verhandlung gestellte

Beweisanträge sei zudem im Entscheid nicht eingegangen worden.

2.2

Die Gemeinde macht geltend, das

Fehlen des Protokolls entspreche dem solothurnischen Verfahrensrecht und

vermöge im konkreten Anwendungsfall die Rechtsstellung des Beschwerdeführers

nicht zu beeinträchtigen. Ein Protokoll sei an der Verhandlung nicht verlangt

worden und der an der Verhandlung vorgebrachte Beweisantrag einer unabhängigen

Fachberatung zur Beurteilung der Ästhetik und Eingliederung sei vom Verhandlungsleiter

zu Recht abgewiesen worden.

Die Vorinstanz bringt vor, das Fehlen eines

Protokolls sei erst in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt worden, nachdem

der Vertreter des Beschwerdeführers im September 2019 noch zur Kenntnis

genommen habe, dass nach § 13ter VRG in der Regel kein solches

geführt werde, wenn alles Wesentliche in die Entscheidbegründung einfliesse.

Bei dem vom Vertreter vorgebrachten «Beispiel» für die willkürliche

Sachverhaltsfeststellung handle es sich um einen offensichtlichen Verschrieb,

nämlich eine falsche Parteibezeichnung.

Auch der Bauherr ist der Auffassung,

dass alle rechtserheblichen Tatsachen in die Entscheidbegründung einflossen,

weshalb kein Protokoll geführt werden musste. Der Entscheid setze sich auch mit

allen relevanten Argumenten auseinander, weshalb keine Gehörsverletzung

vorliege.

2.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

ist das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde

geführten Verfahren mit seinen Begehren angehört zu werden, Einblick in die

Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung

nehmen zu können. Er umfasst zudem auch das Recht auf Vertretung und auf

Begründung von Verfügungen (vgl. z.B. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1002). Diese grundrechtlichen

Minimalanforderungen können vom kantonalen Recht ergänzt werden (a.a.O., N

1005). Im solothurnischen Verfahrensrecht ist in § 21 VRG vorgeschrieben, dass

Verfügungen und Entscheide den Parteien schriftlich zu eröffnen, soweit nötig

oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer

Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Vor Erlass einer Verfügung oder eines

Entscheides sind die Parteien anzuhören; sie haben das Recht, sich schriftlich

zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen (§ 23 VRG). Den

Parteien steht das Recht der Akteneinsichtnahme zu (§ 24 VRG). Der vom

kantonalen Verfahrensrecht garantierte und konkretisierte Anspruch auf

rechtliches Gehör entspricht somit dem verfassungsrechtlichen Minimalanspruch.

2.4.1

Der Beschwerdeführer konnte im

Baubewilligungsverfahren zur Errichtung einer PV-Anlage seine Einwendungen

bereits im Einspracheverfahren geltend machen. Er konnte in die aufgelegten

Akten Einsicht nehmen, seinen Standpunkt in der Beschwerde an das BJD

schriftlich erneut darlegen und zudem an einem Augenschein mit

Parteiverhandlung teilnehmen und dort seine Argumente gegen die Baubewilligung

nochmals vorbringen und ergänzen. Die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers wurden

nicht verletzt.

2.4.2

Der hier angefochtene

Beschwerdeentscheid des BJD enthält neben der Prozessgeschichte und dem

Dispositiv auf fünf Seiten die Erwägungen zur Einsprache, wo auf die

Einwendungen des Beschwerdeführers im Einzelnen eingegangen wird, explizit auch

auf die Vorbringen des neuen Rechtsvertreters an der Augenscheinsverhandlung, so

z.B. in Erwägung 4 hinsichtlich des Ortsbildes und der Eingliederung, in

Erwägung 5 zum Standort des Sichtschutzes, in Erwägung 6 zur Störung durch Blendwirkungen

und in Erwägung 8 zur Grösse der Anlage und deren Zonenkonformität. Richtig

ist, dass im angefochtenen Entscheid nicht zu allen Vorbringen gleich

ausführlich argumentiert wurde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht

hinsichtlich des darin enthaltenen Anspruchs auf Begründung jedoch nach

ständiger Praxis nicht so weit, dass die Entscheidbehörde zu jeder einzelnen

vorgebrachten Rüge explizit und ausführlich Stellung nehmen muss. Es genügt,

wenn sich der Entscheid mit den wesentlichen Argumenten des Beschwerdeführers

auseinandersetzt und der Entscheid sachgerecht anfechtbar ist. Das ist hier

zweifellos der Fall, sodass auch den Begründungsvorschriften Genüge getan ist.

2.4.3

Zur Rüge, es fehle ein Protokoll

der vorinstanzlichen Augenscheinsverhandlung sowie die Möglichkeit, dazu vor

der Entscheidfällung Stellung zu nehmen, ist festzuhalten, dass der dazu vom

Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Bundesgerichts sich als nicht (direkt)

einschlägig erweist, wie das Verwaltungsgericht eben erst in einem Urteil vom

19.

Dezember 2019 (im Verfahren VWBES.2017.396) festgehalten hat. In BGE 142 I 86 ff. hat sich das Bundesgericht, wie schon aus der Überschrift zu den

Leitsätzen ersichtlich, zur Protokollierungspflicht für Augenscheine im

Verwaltungsjustizverfahren geäussert. In der entsprechenden Erwägung 2.3

wird dafür auf BGE 130 II 473 E. 4.2 verwiesen, wo die bundesgerichtliche

Praxis zu den Protokollierungsvorschriften im Verwaltungsverfahren des Bundes

dargestellt wird, nach welcher es ja nach den Umständen genügen kann, wenn die

wesentlichen Ergebnisse eines Augenscheins zumindest in den Erwägungen des

Entscheides klar zum Ausdruck kommen. In Erw. 4.4 wird dann festgehalten, dass

die persönliche Befragung einer Partei zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach

zu protokollieren ist, wenn es sich um das entscheidende Beweismittel handelt.

Im solothurnischen Verfahrensrecht ist

in § 13ter VRG zur Protokollierung explizit geregelt, dass in der

Regel keine Protokolle über Beweiserhebungen zu führen sind, wenn die rechtlich

erheblichen Tatsachen in die Entscheidbegründung einfliessen. Immer zu

protokollieren sind Zeugeneinvernahmen und die mündliche Erstattung von

Gutachten. Das entspricht somit für das Verwaltungs- und

Verwaltungsbeschwerdeverfahren jedenfalls den bundesrechtlichen

Minimalanforderungen. Die Vorschriften der ZPO finden dafür auch nicht als

ergänzendes Recht sinngemäss Anwendung, die entsprechende Bestimmung (§ 58 VRG)

gilt nur für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden. Da auf die wesentlichen

Feststellungen, die anlässlich des Augenscheins gemacht wurden – insbesondere

zur Wahrnehmbarkeit der PV-Anlage bei Erstellung des profilierten Sichtschutzes

–, in Erwägung 4 des Entscheides ausführlich eingegangen wird, ebenso wie auf

die anlässlich des Augenscheines vorgebrachten weiteren Argumente des

Beschwerdeführers (oben Erw. 2.3.1), ist den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen

Anforderungen Genüge getan. Wenn keine Protokollierungspflicht bestand, bestand

selbstverständlich auch keine Pflicht, ein – nicht existentes – Protokoll den

Parteien zur Stellungnahme zu verschicken. Der Beschwerdeführer hatte im

Übrigen die Möglichkeit, zu den Ergebnissen des Augenscheins sofort vor Ort

mündlich Bemerkungen zu machen, und hat diese Möglichkeit auch genutzt. Eine

Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ist deshalb zu verneinen.

2.4.4

Auch die Rüge des

Beschwerdeführers, es sei ihm die Aktennotiz (des Rechtspraktikanten) über den

Augenschein vorenthalten und deshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt worden, trifft nicht zu. Mit der Vernehmlassung reichte die Vorinstanz

dieses interne Dokument ein und machte es damit zum Aktenbestandteil, was dem

Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde. Mit der Beweisverfügung wurde ihm das

Aktenstück noch extra zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, dazu wie

überhaupt zu den Vorakten Bemerkungen einzureichen.

3.

In der Sache rügt der

Beschwerdeführer zunächst mangelhafte Gesuchsunterlagen, ein ungenügendes

Baugespann und unrichtige Angaben bzw. Feststellungen bezüglich der Grösse der

Anlage. Er bringt vor, wegen mangelhafter Planunterlagen hätten sich weder die

Baubehörde noch die betroffenen Nachbarn ein verlässliches Bild über das

Projekt machen können.

3.1

Wie der Beschwerdeführer selber

vorträgt und wie auch aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, vermochte er

das Ausmass, insbesondere die maximale Höhe der geplanten PV-Anlage bis auf den

Zentimeter genau auszurechnen, und seine Angaben blieben an der

Augenscheinsverhandlung unbestritten. Dass bei dieser Feststellung im

angefochtenen Entscheid die Parteibezeichnung verwechselt und seine

Berechnungen als solche des Beschwerdegegners bezeichnet wurden, vermag daran

nichts zu ändern; es handelt sich um eine für alle Beteiligten klar ersichtliche

Verwechslung. Die Breite bzw. Länge der Anlage ergab sich nicht nur aus den

eingereichten Plänen, sondern schon daraus, dass sie exakt der bereits einmal

erstellten Anlage entspricht, die ja einfach in der Position hinter die

Baulinie versetzt werden soll, sodass als einzige wesentliche Veränderung die

Gesamthöhe bzw. die Oberkante der Anlage verbleibt. Aus den in den Akten

liegenden Fotografien ergibt sich, dass diese Oberkante mit Bauprofilen

markiert war (z.B. Beilage 1 zur Vernehmlassung der BWK vom 26. April 2019;

vgl. auch Beilage B2 der Gemeinde in den Akten des Baudepartementes).

3.2

Als Planbeilagen verlangt § 6 Abs. 1 lit. b KBV für «andere Bauten und Anlagen», worunter die PV-Anlage zu

subsumieren ist — handelt es sich doch dabei nicht um ein Gebäude — neben einer

Kopie des Grundbuchplanes «zusätzliche Pläne in einem zweckmässigen Massstab».

Die mit dem Bauvorhaben eingereichten Pläne der […] AG für die PV-Anlage (Beilage

B3 der Gemeinde, in den Akten des Baudepartementes) genügen diesen

Anforderungen. Sowohl ein Grundbuchplan mit den eingezeichneten Massen wie auch

Ansichten aus allen Seiten, ebenfalls mit Massangaben, liegen vor. Daraus

ergeben sich alle notwendigen Informationen. Aus den von der […] Gartenbau AG

eingereichten Unterlagen ergibt sich auch klar, wie die Sichtschutzwand oder

Einfriedung errichtet werden soll, nämlich aus zwei Meter hohen und mit Efeu

bepflanzten Flachstabmatten (Baugeschrieb Einfriedung, Symbolbilder und

beigelegter Plan mit Grundriss und Schnitt, vgl. Beilage B2 der Gemeinde). Auch

die geplante Höhe, das Ausmass und der Standort des Sichtschutzes ergeben sich

aus den Plänen.

Richtig ist, dass im Plan der […]

Gartenbau AG die Gesamtlänge der Sichtschutzwand mit 15.00 bezeichnet war. Ebenso

klar geht daraus allerdings hervor, dass diese Länge der Länge der bestehenden

PV-Module entsprechen sollte, und dass diese Länge gemäss den Plänen der

Solaranlage 15.93 m betrug, also eine Länge von 16 m gemeint war.

Da die PV-Anlage in ihrem gesamten

Ausmass bereits einmal installiert und zur Zeit der neuen Baueingabe erst deren

unterste Reihe von PV-Modulen demontiert war, konnten sich die Baubehörde wie

der Beschwerdeführer bereits ein optimales Bild vom Ausmass der PV-Anlage und

deren Aussehen machen, und zwar im Massstab 1:1 vor Ort. Der Sichtschutz war

aus den Profilen optimal ablesbar (Beilage B2, Fotografie der Bauprofile). Dass

sich aus den eingereichten Unterlagen kein oder kein genügendes Bild vom

geplanten Bauvorhaben machen liess, entspricht offensichtlich nicht den

Tatsachen.

3.3

Der Einwand der ungenügenden

Profilierung ist ohnehin unbegründet. Bereits vor Jahrzehnten hat das

Verwaltungsgericht entschieden, dass der Einsprecher, der von einem Bauvorhaben

rechtzeitig erfahren hat und seine Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen

können, nicht legitimiert ist zur Rüge, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht

richtig publiziert worden (SOG 1983 Nr. 30 mit Verweis auf ein Urteil vom 16.

November 1973). Diese Rechtsprechung wurde vor kurzem mit Blick auf die nach

wie vor gleichlautenden gesetzlichen Bestimmungen bestätigt (Urteile des

Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2018, VWBES.2018.78, E. 2 und vom 10. Juli

2019, E. 4.3, VWBES.2018.253, beide publiziert; vgl. dazu auch: Arnold Marti,

Die Bauaussteckung – bewährte Rechtsschutzeigenheit des Schweizer Bau- und

Planungsrechts, in: Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift

für Tobias Jaag, Zürich 2012, S. 219 ff.). Die Bauprofile haben im vorliegenden

Fall ihre Funktion als Publizitätsmittel vollumfänglich erfüllt.

3.4

Die Einwendungen der mangelhaften

Gesuchsunterlagen, des ungenügenden Baugespanns und der unrichtigen Angaben

bzw. Feststellungen bezüglich Grösse der Anlage erweisen sich allesamt als

unbegründet.

4.

Der Beschwerdeführer machte und macht

weiter geltend, die PV-Anlage und der Sichtschutz seien als Gesamtanlage zu

betrachten, auch hinsichtlich des Einhaltens der Strassenabstandsvorschriften.

Die Vorinstanz habe sich damit nur ungenügend auseinandergesetzt und damit

nicht nur das rechtliche Gehör verletzt, sondern auch materielle

Bauvorschriften.

Dass der Sichtschutz vor der PV-Anlage

notwendiger Bestandteil dieser Anlage ist, wie geltend gemacht wird, ist

falsch. Die PV-Anlage funktioniert ohne Sichtschutz genauso gut oder schlecht

wie mit dem Sichtschutz; ein funktionaler Zusammenhang besteht nicht. Der

weiteren Argumentation des Beschwerdeführers ist damit der Boden entzogen. Da

die PV-Anlage neu ausserhalb des Baulinienabstandes stehen soll, ist die

Baulinie durch die PV-Anlage nicht verletzt. Für eine Einfriedigung gilt der

Baulinienabstand selbstverständlich nicht; sie darf grundsätzlich sogar direkt an

einer Strasse stehen, wenn die Gemeinde nichts Anderes geregelt hat. Besteht

sie in einer Hecke, ist sie unter Umständen sogar bewilligungsfrei pflanzbar

(Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2016 vom 27. März 2017, Erw. 3.4).

Die Argumentation des Beschwerdeführers

hinsichtlich der Dimensionierung einer Einfriedigung bezieht sich auf die

entsprechende Vorschrift des kantonalen Rechts zu Einfriedigungen bzw.

Abständen entlang von Kantonsstrassen, die für die […]strasse, eine

Gemeindestrasse, keine Geltung haben. Was die in der Beschwerde (Ziff. 4.2 c)

angerufene Vorschrift von § 3 Abs. 2 EG ZGB mit der Sache zu tun haben soll,

ist unerfindlich. Die in den Bemerkungen vom 23. Mai 2019 angerufene Vorschrift

von § 262 EG ZGB regelt Einfriedigungen entlang von Nachbargrundstücken, nicht

von öffentlichen Strassen.

Eine ausführlichere Argumentation im

Entscheid der Vorinstanz war zu diesen klar unbegründeten Einwendungen nicht

notwendig.

5.

Der Beschwerdeführer rügt sodann hauptsächlich

eine Verletzung der Vorschriften über die Gestaltung sowie die Einordnung in

das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild. Er beruft sich dafür auf

Feststellungen und Bemerkungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.

September 2016, wo dieses festgehalten habe, dass sich die PV-Anlage in keiner

Weise ins Quartier mit den bestehenden Überbauungen und typischen Freiflächen

einordne. Als Beweismittel beantragt er einen Augenschein.

5.1

Das Verwaltungsgericht hat im

letzten Verfahren einen Augenschein vorgenommen und sich sowohl die Umgebung an

der Quartierstrasse kurz angeschaut wie insbesondere die damals errichtete

PV-Anlage ausgiebig betrachtet und ausgemessen. Es hat sich in Anwesenheit der

Parteien an Ort und Stelle von einer Fachperson zur Gestaltung der Anlage und

zu möglichen Blendwirkungen Auskunft geholt (Protokoll vom 8. Juni 2016, in den

beigezogenen Vorakten). Die zur damaligen Zeit bestehende PV-Anlage, welche später

demontiert werden musste, soll nun an der gleichen Stelle und in gleicher

Ausführung, einfach leicht (bordaufwärts) versetzt, ausserhalb der Baulinie

wiedererrichtet werden. Die Anlage ist also dieselbe und an der Umgebung hat

sich unterdessen nichts Wesentliches geändert, wie sich aus dem geografischen

Informationssystem des Kantons, insbesondere den verfügbaren Luftbildern, mit

aller Deutlichkeit ergibt. Ein erneuter Augenschein ist deshalb unnötig, zumal

zurzeit die Anlage ja demontiert ist und gar nicht besichtigt werden könnte,

wie sich aus dem aktuellen Luftbild ergibt (https://geo.so.ch/map/?bl=hin-tergrundkarte_ortho&l=ch.so.agi.av.grundstuecke&t=default&c=2606419%2C1224

504&s=500). Die Bauprofile sind in den Akten fotografisch dokumentiert, und

die Vorinstanz, die nochmals einen Augenschein vorgenommen hat, hat das

Ergebnis, nämlich die Sichtbarkeit der neuen Anlage von der Strasse aus, im

Entscheid ausführlich beschrieben. Der Beweisantrag ist deshalb abzuweisen.

5.2

Das Verwaltungsgericht hat in

Erwägung 6.2 des damaligen Urteils festgehalten, dass die erstellte PV-Anlage

weder hinsichtlich Gestaltung, Formgebung noch Ausmass zu beanstanden sei. Sie

ordne sich aber nicht ins Quartier ein, welches geprägt sei von Wohnbauten, die

in grosszügige Grünanlagen eingebettet seien. Auf der Nordseite der

Quartierstrasse seien alle Grundstücke entlang der Strasse begrünt und die

Bauten zurückversetzt; direkt an der Strasse seien nur die Haus- bzw. Garagenzufahrten

wahrnehmbar. Vorhandene Solaranlagen seien von der Strasse aus kaum

wahrnehmbar. Eine technische Anlage ähnlich der PV-Anlage passe an diesem Ort

nicht ins Quartier. In Erwägung 7 hielt das Gericht fest, dass die bereits

erstellte Anlage, soweit sie innerhalb der Baulinie liege, nicht bewilligt

werden könne; eine teilweise Bewilligung sei nicht möglich, weil auch die

Unterkonstruktion im Bauverbotsbereich stünde und nicht klar sei, ob überhaupt

Interesse an einer stark verkleinerten Anlage bestünde. In Erwägung 8.2 hielt

das Gericht fest, der Beschwerdegegner habe die Möglichkeit, seine PV-Anlage

vollständig auf seinem Grundstück, ohne Einbezug der Bauverbotsfläche, zu erstellen,

oder die Anlage zu verkleinern. Neu zu erstellen wären allenfalls einzig die

Betonsockel mit den entsprechenden Stützen, wenn wiederum eine freistehende

Anlage erstellt werden wolle.

5.3

Aus diesen Erwägungen geht hervor,

dass das Gericht nicht die Auffassung vertrat, eine Solaranlage wie die vom

Bauherrn geplante, sei auf dem Grundstück nicht bewilligungsfähig. Im Gegenteil

geht eher daraus hervor, dass genau die vom Bauherrn geplante – und schon

einmal teilweise innerhalb des Bauverbotsbereichs errichtete – PV-Anlage auch

als freistehende Anlage zulässig wäre, wenn sie ausserhalb des

Bauverbotsbereichs erstellt und gegenüber der Strasse und den Nachbarn mit

einem Sichtschutz abgeschirmt würde (Erw. 7 und 8.2). Aus der Zusammenfassung

im publizierten Entscheid ergibt sich, dass das Gericht als grundsätzliche

Fragen diejenigen betrachtete, ob eine solche Anlage wie eine Baute

Abstandvorschriften einzuhalten habe und ob für eine solche Anlage entlang

einer Quartierstrasse eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des

Baulinienabstandes erteilt werden dürfte (SOG 2016 Nr. 13). Die vom

Beschwerdeführer zitierte Erwägung 6.3 hält zusammenfassend zur Einordnung

fest, dass die Frage der Bewilligungsfähigkeit einer abgeänderten Anlage

ausserhalb der Baulinie und mit einer Einfriedigung (Palisade oder immergrüne

Hecke) gegen die Strasse und den Nachbarn abgeschirmt, offenbleiben müsse, weil

sie nicht Verfahrensgegenstand war. Der vom Beschwerdeführer daraus in den

Bemerkungen vom 23. Mai 2019 gezogene Schluss, das Verwaltungsgericht hätte

eine PV-Anlage nur dann als bewilligungsfähig erachtet, wenn sie vollständig

abgedeckt und weder von der Strasse noch vom Nachbar aus wahrgenommen werden

könne, ist falsch.

5.4

Die PV-Anlage soll nun in genau

gleichem Ausmass und in gleicher Gestaltung hinter der Baulinie errichtet

werden. Gestaltung, Formgebung und Ausmass sind also nicht zu beanstanden. Es

sind Panels mit Antireflexionsschicht sowie schwarze und nicht leuchtende

Rahmen gewählt worden, und die Grösse der Anlage ist so gewählt, dass sie den Bedarf

eines Einfamilienhauses (ohne Heizung) zu 100 % abdecken kann (Auskunft

Christoph Bläsi, im Protokoll vom 8. Juni 2016, S. 4, in den beigezogenen

Vorakten).

Dass die Anlage auf dem Boden und nicht

auf dem Dach des Hauses montiert werden soll, hat zwei Gründe: einerseits ist

die gewählte Lage von der Sonneneinstrahlung her optimal, anderseits ist das

Hausdach mit seinem Quergiebel und den Aufbauten nicht gut geeignet, nachträglich

eine Anlage von dieser Grösse aufzunehmen, es sei denn, das ganze Dach mit

allen Schrägen und Winkeln würde mit individuell gefertigten Panels eingedeckt,

was zu erheblichen Mehrkosten führen würde (Auskunft Christoph Bläsi, a.a.O.,

S. 4 f.). Beide Gründe sind nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer zitierten

Empfehlungen der Bundesämter im gemeinsamen Positionspapier zu freistehenden

PV-Anlagen betreffen grössere Anlagen ausserhalb der Bauzonen, wie aus der

zitierten Begründung hervorgeht, wo gesagt wird, dass sie sich in vielen Fällen

nicht mit landwirtschaftlichen, ökologischen und landschaftlichen Interessen

abstimmen liessen. Zwar empfiehlt auch der Kanton generell, Solaranlagen auf

bestehenden Dächern zu installieren; ein Verbot, freistehende Anlagen innerhalb

der Bauzonen zu errichten, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

Die Anlage kommt nun am neuen Standort

auf Grund der Interventionen des Beschwerdeführers höher zu liegen, was ebenso

unbestritten ist wie die vom Beschwerdeführer eingereichte Höhenberechnung. Auf

dem Grundstück in der Wohnzone sind aber am jetzt gewählten Ort Bauten und

Anlagen zulässig, welche nach den Vorschriften der Gemeinde maximal 7.50 m hoch

sein dürfen. Die vom Beschwerdeführer genannte Höhe von mehr als 5 m liegt also

bei weitem innerhalb des Zulässigen, umso mehr, als ja nicht vom Niveau der […]strasse

aus zu messen wäre, sondern vom gewachsenen Terrain, welches jedenfalls höher

liegt. Längen- und Breitenvorschriften existieren keine (Zonenreglement vom 13.

Mai 2002, genehmigt mit RRB Nr. 2003 vom 25. März 2003, §§ 2 und 3). Am

geplanten Standort errichtete Bauten dürften auch aus Fenstern oder sogar einer

durchgehenden Glasfassade bestehen, wie sie gegen Süden heute oft gebaut

werden, welche dann, weil senkrecht gebaut, tatsächlich die Sonne direkt zum

Haus des Beschwerdeführers widerspiegeln könnten, was bei der PV-Anlage

aufgrund deren Neigung aus physikalischen Gründen nicht möglich ist (vgl.

Aussage Bläsi, a.a.O., S. 5).

5.5

Vor der Anlage soll nach den bewilligten

Plänen eine Einfriedigung, bestehend aus einem 2 m hohen Gitter aus verzinktem

Stahl, bewachsen mit immergrünem Efeu, errichtet werden, und zwar in einem

Abstand von horizontal gemessen 1,5 m zur Strasse. Die Basis dieser

Einfriedigung soll gegenüber der […]strasse um 1 m erhöht zu stehen kommen,

wodurch die Oberkante 3 m über dem Niveau der […]strasse liegt. Nach der von

der Vorinstanz angeordneten zusätzlichen Auflage sind hinter den Enden der

Einfriedigung zusätzliche immergrüne Pflanzen mit einer Höhe von mindestens 2 m

zu setzen zur Verhinderung der seitlichen Sicht auf die PV-Anlage. Daraus wird

klar, dass für einen Fussgänger, der auf der […]strasse geht oder für einen

Automobilisten, der sie befährt, die PV-Anlage hinter der Einfriedigung bzw.

den seitlichen gesetzten Pflanzen verschwindet, also nicht sichtbar ist, wenn

diese, wie von der Vorinstanz präzisiert, spätestens nach einem Jahr blickdicht

bewachsen ist. Für einen sehr gross gewachsenen Menschen, der am äussersten

Strassenrand auf der Seite der Liegenschaft des Beschwerdeführers steht, ist

möglicherweise die obere Kante der PV-Anlage gerade noch knapp sichtbar, ebenso

beim langsamen Annähern an den Ort der Anlage kurzzeitig ein seitlicher Blick

auf einen kleinen Teil der PV-Anlage. Der bisher bestehende Eindruck eines

ruhigen Wohnquartiers mit Begrünung entlang der Strasse, soweit nicht

Wohngebäude oder Garagen direkt daran anstossen, bleibt aber mit dieser

begrünten Einfriedigung erhalten und dem Eingliederungsgebot ist damit Genüge

getan.

6.

Schliesslich macht der

Beschwerdeführer nochmals eine Blendwirkung geltend und rügt unzulässige

Lichtimmissionen durch die PV-Anlage. Zur Blendwirkung hat das Gericht bereits

im früheren Verfahren Stellung genommen. Eine direkte Reflexion der Sonne auf

die südlich gelegene Nachbarliegenschaft scheidet nach Auskunft des Fachmanns

schon deshalb aus, weil die Anlage im Norden des Nachbarn in einem Winkel erstellt

wird, der physikalisch eine Reflexion auf das Nachbarhaus ausschliesst (Aussage

Bläsi, Protokoll vom 8. Juni 2016, S. 4 f.). Dieser Winkel ändert sich durch

das Verschieben der Anlage aus dem Baulinienabstand nicht. Verwendet werden

zudem reflexarme Solarzellen. Benutzer der Strasse könnten allenfalls bei

entsprechendem Sonnenstand im Sommer für kurze Zeit, nämlich zweimal pro Tag

maximal während etwa einer halben Stunde, von Reflexionen betroffen sein, falls

klares Wetter herrscht und die Sonne scheint. Wie das Gericht schon damals

festhielt, würden durch diese kurzzeitig möglichen Blendwirkungen, wie sie in

den eingereichten Fotografien zum Ausdruck kommen, beim Vorbeifahren durch

einen Strassenbenützer nicht oder höchstens für einen Sekundenbruchteil

wahrgenommen werden (vgl. Urteil vom 20. September 2016, Erw. 5.2, S. 10).

Durch den nun geplanten Sichtschutz fallen nun diese theoretisch möglichen

kurzzeitigen Einwirkungen praktisch vollständig weg.

Dass das Nachbarhaus durch die neue

Positionierung stärker betroffen würde, trifft nicht zu. Wie schon im ersten

Urteil dargelegt, wirken die Lichtreflexe nicht bis ins Haus hinein, da das

Erdgeschossniveau etwas tiefer als die Strasse liegt (a.a.O., Erw. 5.4).

Richtig ist, dass der obere Teil der

Anlage am neuen Standort nun von der Nachbarliegenschaft aus besser zu sehen

sein wird, da der Sichtschutz nicht so hoch erstellt werden kann, dass die

ganze Anlage gegenüber dem Nachbarn vollständig abgedeckt wird. Das ist aber

hinzunehmen, wäre doch, wie dargelegt, auch die Sicht auf ein Gebäude mit einer

Glasfassade ohne Weiteres hinzunehmen. Richtig ist auch, dass die Anlage von

einem künftigen ausgebauten Dachgeschoss aus noch besser wahrnehmbar wäre. Das

ändert jedoch nichts. Die im Mai 2016 als Voranfrage eingereichten Pläne bezogen

sich im Übrigen nur auf die zulässige Grösse von Dachfenstern und eines

Dacheinschnitts und datieren aus der Zeit vor dem ersten Urteil des

Verwaltungsgerichts. Daraus lässt sich keine konkrete Bauabsicht ableiten, sind

doch seither fast vier Jahre vergangen.

Von erheblich störenden

Lichtimmissionen, die unter das Umweltschutzgesetz fallen und im Rahmen der

Vorsorge zu begrenzen wären, kann bei indirekt reflektiertem Sonnenlicht auf

das Ziegeldach und den Eingangsbereich einer Nachbarliegenschaft während

zweimal maximal einer halben Stunde pro Tag im Sommer bei klarem Wetter und

Sonnenschein keine Rede sein. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Der vom

Beschwerdeführer zitierte Vergleichsfall (Urteil des Bundesgerichts 1C_177/ 2011)

ist nicht vergleichbar, ging es doch dort um direkte Reflexe während etwa 5

Monaten pro Jahr auf grosse Teile des Grundstücks. Und im angegebenen

«Leitfaden Solaranlagen» sind am angegebenen Ort im Anhang 4 einige Entscheide

aus verschiedenen Kantonen zusammengefasst, wobei es primär um die Zulässigkeit

von Solaranlagen und deren Bewilligungspflicht geht und nicht ersichtlich ist,

was daraus für den vorliegenden Fall abgeleitet werden will.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Er hat zudem der anwaltlich vertretenen privaten Gegenpartei

entsprechend der Kostennote (ohne CHF 200.00 Gebühr Baudepartement) eine

Parteientschädigung von CHF 3'351.75 zu bezahlen, der anwaltlich vertretenen

Gemeinde eine solche von CHF 3'279.25.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat F.___ eine Parteientschädigung

von CHF 3'351.75 zu bezahlen.

4. A.___ hat der Einwohnergemeinde D.___

eine Parteientschädigung von CHF 3'279.25 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Gottesman