VWBES.2019.123
Baubewilligung / Photovoltaikanlage und Sichtschutzwand
31. März 2020Deutsch23 min
Einsprache, die von der Gemeinde am 13. März 2017 mit der Baubewilligung abgewiesen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 31. März 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Streit
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement
2. Bau-
und Werkkommission D.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Theo
Strausak
3. F.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Photovoltaikanlage und Sichtschutzwand
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. F.___ (Bauherr/Beschwerdegegner) erhielt
am 19. Januar 2015 nach einem nachträglich durchgeführten Einspracheverfahren
von der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde D.___ (Gemeinde) die
Baubewilligung für eine auf seinem Grundstück GB […] Nr. xxx an der […]strasse
8 teilweise im Baulinienabstand zur Strasse erstellte Fotovoltaikanlage
(PV-Anlage). Eine Beschwerde des Nachbarn A.___ (Nachbar/Beschwerdeführer)
wurde vom Bau- und Justizdepartement (BJD) am 14. Januar 2016 abgewiesen. Das
Verwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 20. September 2016 eine Beschwerde des
Nachbarn gut, wies das Baugesuch ab und verfügte den Rückbau der Anlage. Die
PV-Anlage wurde dann im Jahr 2018 zurückgebaut, soweit sie sich im
Baulinienabstand befand.
2. Anfang Januar 2017 reichte der Bauherr
durch die […] AG und die […] Gartenbau AG ein neues Baugesuch für dieselbe
PV-Anlage ein mit einem leicht veränderten Standort ausserhalb des
Baulinienabstandes ein und ergänzt durch eine 2 m hohen begrünte
Sichtschutzwand gegen die Strasse bzw. den Nachbarn. Der Nachbar erhob wiederum
Einsprache, die von der Gemeinde am 13. März 2017 mit der Baubewilligung abgewiesen
wurde. Das BJD wies eine Beschwerde des Nachbarn gegen die erteilte
Baubewilligung mit Verfügung vom 21. März 2019 ab, ordnete jedoch zusätzliche
Auflagen (blickdichte Begrünung und zwei zusätzliche Pflanzen) an.
3. Mit Beschwerde vom 1. April 2019
verlangte der Nachbar, die Verfügung des BJD sei aufzuheben und die
Baubewilligung für die PV-Anlage zu verweigern, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Er machte geltend, der
angefochtene Entscheid beruhe auf einer unrichtigen und unvollständigen
Feststellung des Sachverhaltes sowie auf einer fehlerhaften Anwendung der
massgebenden Rechtsnormen.
Die Gemeinde verlangte in ihrer
Vernehmlassung vom 23. April 2019, die Beschwerde sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen abzuweisen. Dasselbe verlangte am 29. April 2019 auch der
Bauherr. Das BJD stellte in seiner Stellungnahme vom 29. April 2019 die Anträge,
die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter
Kostenfolge.
Der Beschwerdeführer liess sich mit
Bemerkungen vom 23. Mai 2019 nochmals vernehmen.
4. Mit Beweisverfügung vom 16. Januar
2020 zog der Instruktionsrichter die verwaltungsgerichtlichen Vorakten bei,
wies das Gesuch um (erneuten) Augenschein ab und stellte die Vorakten dem
Vertreter des Beschwerdeführers zu. Nach Einsicht in die Vorakten verwies der Beschwerdeführer
in seiner Schlusseingabe vom 2. März 2020 auf die bereits gestellten Anträge,
wobei er nochmals die Gehörsverletzung durch die fehlende Zustellung der
Aktennotiz über die vorinstanzliche Verhandlung rügte.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht (§ 67 und § 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.11) erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (§ 66 VRG) und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 2 Abs. 3 Kantonale
Bauverordnung, KBV, BGS 711.61; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.12). A.___ ist als am Verfahren beteiligter Nachbar, der mit seiner
Beschwerde nicht durchgedrungen ist, durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert
(§ 12 Abs. 1 VRG). Auf seine Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer macht zunächst
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Zustellung des Protokolls der
Augenscheinsverhandlung und eine Stellungnahme dazu seien ihm verweigert
worden. Auf wesentliche Feststellungen und an der Verhandlung gestellte
Beweisanträge sei zudem im Entscheid nicht eingegangen worden.
2.2
Die Gemeinde macht geltend, das
Fehlen des Protokolls entspreche dem solothurnischen Verfahrensrecht und
vermöge im konkreten Anwendungsfall die Rechtsstellung des Beschwerdeführers
nicht zu beeinträchtigen. Ein Protokoll sei an der Verhandlung nicht verlangt
worden und der an der Verhandlung vorgebrachte Beweisantrag einer unabhängigen
Fachberatung zur Beurteilung der Ästhetik und Eingliederung sei vom Verhandlungsleiter
zu Recht abgewiesen worden.
Die Vorinstanz bringt vor, das Fehlen eines
Protokolls sei erst in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt worden, nachdem
der Vertreter des Beschwerdeführers im September 2019 noch zur Kenntnis
genommen habe, dass nach § 13ter VRG in der Regel kein solches
geführt werde, wenn alles Wesentliche in die Entscheidbegründung einfliesse.
Bei dem vom Vertreter vorgebrachten «Beispiel» für die willkürliche
Sachverhaltsfeststellung handle es sich um einen offensichtlichen Verschrieb,
nämlich eine falsche Parteibezeichnung.
Auch der Bauherr ist der Auffassung,
dass alle rechtserheblichen Tatsachen in die Entscheidbegründung einflossen,
weshalb kein Protokoll geführt werden musste. Der Entscheid setze sich auch mit
allen relevanten Argumenten auseinander, weshalb keine Gehörsverletzung
vorliege.
2.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde
geführten Verfahren mit seinen Begehren angehört zu werden, Einblick in die
Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung
nehmen zu können. Er umfasst zudem auch das Recht auf Vertretung und auf
Begründung von Verfügungen (vgl. z.B. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1002). Diese grundrechtlichen
Minimalanforderungen können vom kantonalen Recht ergänzt werden (a.a.O., N
1005). Im solothurnischen Verfahrensrecht ist in § 21 VRG vorgeschrieben, dass
Verfügungen und Entscheide den Parteien schriftlich zu eröffnen, soweit nötig
oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Vor Erlass einer Verfügung oder eines
Entscheides sind die Parteien anzuhören; sie haben das Recht, sich schriftlich
zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen (§ 23 VRG). Den
Parteien steht das Recht der Akteneinsichtnahme zu (§ 24 VRG). Der vom
kantonalen Verfahrensrecht garantierte und konkretisierte Anspruch auf
rechtliches Gehör entspricht somit dem verfassungsrechtlichen Minimalanspruch.
2.4.1
Der Beschwerdeführer konnte im
Baubewilligungsverfahren zur Errichtung einer PV-Anlage seine Einwendungen
bereits im Einspracheverfahren geltend machen. Er konnte in die aufgelegten
Akten Einsicht nehmen, seinen Standpunkt in der Beschwerde an das BJD
schriftlich erneut darlegen und zudem an einem Augenschein mit
Parteiverhandlung teilnehmen und dort seine Argumente gegen die Baubewilligung
nochmals vorbringen und ergänzen. Die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers wurden
nicht verletzt.
2.4.2
Der hier angefochtene
Beschwerdeentscheid des BJD enthält neben der Prozessgeschichte und dem
Dispositiv auf fünf Seiten die Erwägungen zur Einsprache, wo auf die
Einwendungen des Beschwerdeführers im Einzelnen eingegangen wird, explizit auch
auf die Vorbringen des neuen Rechtsvertreters an der Augenscheinsverhandlung, so
z.B. in Erwägung 4 hinsichtlich des Ortsbildes und der Eingliederung, in
Erwägung 5 zum Standort des Sichtschutzes, in Erwägung 6 zur Störung durch Blendwirkungen
und in Erwägung 8 zur Grösse der Anlage und deren Zonenkonformität. Richtig
ist, dass im angefochtenen Entscheid nicht zu allen Vorbringen gleich
ausführlich argumentiert wurde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht
hinsichtlich des darin enthaltenen Anspruchs auf Begründung jedoch nach
ständiger Praxis nicht so weit, dass die Entscheidbehörde zu jeder einzelnen
vorgebrachten Rüge explizit und ausführlich Stellung nehmen muss. Es genügt,
wenn sich der Entscheid mit den wesentlichen Argumenten des Beschwerdeführers
auseinandersetzt und der Entscheid sachgerecht anfechtbar ist. Das ist hier
zweifellos der Fall, sodass auch den Begründungsvorschriften Genüge getan ist.
2.4.3
Zur Rüge, es fehle ein Protokoll
der vorinstanzlichen Augenscheinsverhandlung sowie die Möglichkeit, dazu vor
der Entscheidfällung Stellung zu nehmen, ist festzuhalten, dass der dazu vom
Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Bundesgerichts sich als nicht (direkt)
einschlägig erweist, wie das Verwaltungsgericht eben erst in einem Urteil vom
19.
Dezember 2019 (im Verfahren VWBES.2017.396) festgehalten hat. In BGE 142 I 86 ff. hat sich das Bundesgericht, wie schon aus der Überschrift zu den
Leitsätzen ersichtlich, zur Protokollierungspflicht für Augenscheine im
Verwaltungsjustizverfahren geäussert. In der entsprechenden Erwägung 2.3
wird dafür auf BGE 130 II 473 E. 4.2 verwiesen, wo die bundesgerichtliche
Praxis zu den Protokollierungsvorschriften im Verwaltungsverfahren des Bundes
dargestellt wird, nach welcher es ja nach den Umständen genügen kann, wenn die
wesentlichen Ergebnisse eines Augenscheins zumindest in den Erwägungen des
Entscheides klar zum Ausdruck kommen. In Erw. 4.4 wird dann festgehalten, dass
die persönliche Befragung einer Partei zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach
zu protokollieren ist, wenn es sich um das entscheidende Beweismittel handelt.
Im solothurnischen Verfahrensrecht ist
in § 13ter VRG zur Protokollierung explizit geregelt, dass in der
Regel keine Protokolle über Beweiserhebungen zu führen sind, wenn die rechtlich
erheblichen Tatsachen in die Entscheidbegründung einfliessen. Immer zu
protokollieren sind Zeugeneinvernahmen und die mündliche Erstattung von
Gutachten. Das entspricht somit für das Verwaltungs- und
Verwaltungsbeschwerdeverfahren jedenfalls den bundesrechtlichen
Minimalanforderungen. Die Vorschriften der ZPO finden dafür auch nicht als
ergänzendes Recht sinngemäss Anwendung, die entsprechende Bestimmung (§ 58 VRG)
gilt nur für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden. Da auf die wesentlichen
Feststellungen, die anlässlich des Augenscheins gemacht wurden – insbesondere
zur Wahrnehmbarkeit der PV-Anlage bei Erstellung des profilierten Sichtschutzes
–, in Erwägung 4 des Entscheides ausführlich eingegangen wird, ebenso wie auf
die anlässlich des Augenscheines vorgebrachten weiteren Argumente des
Beschwerdeführers (oben Erw. 2.3.1), ist den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen
Anforderungen Genüge getan. Wenn keine Protokollierungspflicht bestand, bestand
selbstverständlich auch keine Pflicht, ein – nicht existentes – Protokoll den
Parteien zur Stellungnahme zu verschicken. Der Beschwerdeführer hatte im
Übrigen die Möglichkeit, zu den Ergebnissen des Augenscheins sofort vor Ort
mündlich Bemerkungen zu machen, und hat diese Möglichkeit auch genutzt. Eine
Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ist deshalb zu verneinen.
2.4.4
Auch die Rüge des
Beschwerdeführers, es sei ihm die Aktennotiz (des Rechtspraktikanten) über den
Augenschein vorenthalten und deshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden, trifft nicht zu. Mit der Vernehmlassung reichte die Vorinstanz
dieses interne Dokument ein und machte es damit zum Aktenbestandteil, was dem
Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde. Mit der Beweisverfügung wurde ihm das
Aktenstück noch extra zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, dazu wie
überhaupt zu den Vorakten Bemerkungen einzureichen.
3.
In der Sache rügt der
Beschwerdeführer zunächst mangelhafte Gesuchsunterlagen, ein ungenügendes
Baugespann und unrichtige Angaben bzw. Feststellungen bezüglich der Grösse der
Anlage. Er bringt vor, wegen mangelhafter Planunterlagen hätten sich weder die
Baubehörde noch die betroffenen Nachbarn ein verlässliches Bild über das
Projekt machen können.
3.1
Wie der Beschwerdeführer selber
vorträgt und wie auch aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, vermochte er
das Ausmass, insbesondere die maximale Höhe der geplanten PV-Anlage bis auf den
Zentimeter genau auszurechnen, und seine Angaben blieben an der
Augenscheinsverhandlung unbestritten. Dass bei dieser Feststellung im
angefochtenen Entscheid die Parteibezeichnung verwechselt und seine
Berechnungen als solche des Beschwerdegegners bezeichnet wurden, vermag daran
nichts zu ändern; es handelt sich um eine für alle Beteiligten klar ersichtliche
Verwechslung. Die Breite bzw. Länge der Anlage ergab sich nicht nur aus den
eingereichten Plänen, sondern schon daraus, dass sie exakt der bereits einmal
erstellten Anlage entspricht, die ja einfach in der Position hinter die
Baulinie versetzt werden soll, sodass als einzige wesentliche Veränderung die
Gesamthöhe bzw. die Oberkante der Anlage verbleibt. Aus den in den Akten
liegenden Fotografien ergibt sich, dass diese Oberkante mit Bauprofilen
markiert war (z.B. Beilage 1 zur Vernehmlassung der BWK vom 26. April 2019;
vgl. auch Beilage B2 der Gemeinde in den Akten des Baudepartementes).
3.2
Als Planbeilagen verlangt § 6 Abs. 1 lit. b KBV für «andere Bauten und Anlagen», worunter die PV-Anlage zu
subsumieren ist — handelt es sich doch dabei nicht um ein Gebäude — neben einer
Kopie des Grundbuchplanes «zusätzliche Pläne in einem zweckmässigen Massstab».
Die mit dem Bauvorhaben eingereichten Pläne der […] AG für die PV-Anlage (Beilage
B3 der Gemeinde, in den Akten des Baudepartementes) genügen diesen
Anforderungen. Sowohl ein Grundbuchplan mit den eingezeichneten Massen wie auch
Ansichten aus allen Seiten, ebenfalls mit Massangaben, liegen vor. Daraus
ergeben sich alle notwendigen Informationen. Aus den von der […] Gartenbau AG
eingereichten Unterlagen ergibt sich auch klar, wie die Sichtschutzwand oder
Einfriedung errichtet werden soll, nämlich aus zwei Meter hohen und mit Efeu
bepflanzten Flachstabmatten (Baugeschrieb Einfriedung, Symbolbilder und
beigelegter Plan mit Grundriss und Schnitt, vgl. Beilage B2 der Gemeinde). Auch
die geplante Höhe, das Ausmass und der Standort des Sichtschutzes ergeben sich
aus den Plänen.
Richtig ist, dass im Plan der […]
Gartenbau AG die Gesamtlänge der Sichtschutzwand mit 15.00 bezeichnet war. Ebenso
klar geht daraus allerdings hervor, dass diese Länge der Länge der bestehenden
PV-Module entsprechen sollte, und dass diese Länge gemäss den Plänen der
Solaranlage 15.93 m betrug, also eine Länge von 16 m gemeint war.
Da die PV-Anlage in ihrem gesamten
Ausmass bereits einmal installiert und zur Zeit der neuen Baueingabe erst deren
unterste Reihe von PV-Modulen demontiert war, konnten sich die Baubehörde wie
der Beschwerdeführer bereits ein optimales Bild vom Ausmass der PV-Anlage und
deren Aussehen machen, und zwar im Massstab 1:1 vor Ort. Der Sichtschutz war
aus den Profilen optimal ablesbar (Beilage B2, Fotografie der Bauprofile). Dass
sich aus den eingereichten Unterlagen kein oder kein genügendes Bild vom
geplanten Bauvorhaben machen liess, entspricht offensichtlich nicht den
Tatsachen.
3.3
Der Einwand der ungenügenden
Profilierung ist ohnehin unbegründet. Bereits vor Jahrzehnten hat das
Verwaltungsgericht entschieden, dass der Einsprecher, der von einem Bauvorhaben
rechtzeitig erfahren hat und seine Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen
können, nicht legitimiert ist zur Rüge, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht
richtig publiziert worden (SOG 1983 Nr. 30 mit Verweis auf ein Urteil vom 16.
November 1973). Diese Rechtsprechung wurde vor kurzem mit Blick auf die nach
wie vor gleichlautenden gesetzlichen Bestimmungen bestätigt (Urteile des
Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2018, VWBES.2018.78, E. 2 und vom 10. Juli
2019, E. 4.3, VWBES.2018.253, beide publiziert; vgl. dazu auch: Arnold Marti,
Die Bauaussteckung – bewährte Rechtsschutzeigenheit des Schweizer Bau- und
Planungsrechts, in: Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift
für Tobias Jaag, Zürich 2012, S. 219 ff.). Die Bauprofile haben im vorliegenden
Fall ihre Funktion als Publizitätsmittel vollumfänglich erfüllt.
3.4
Die Einwendungen der mangelhaften
Gesuchsunterlagen, des ungenügenden Baugespanns und der unrichtigen Angaben
bzw. Feststellungen bezüglich Grösse der Anlage erweisen sich allesamt als
unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer machte und macht
weiter geltend, die PV-Anlage und der Sichtschutz seien als Gesamtanlage zu
betrachten, auch hinsichtlich des Einhaltens der Strassenabstandsvorschriften.
Die Vorinstanz habe sich damit nur ungenügend auseinandergesetzt und damit
nicht nur das rechtliche Gehör verletzt, sondern auch materielle
Bauvorschriften.
Dass der Sichtschutz vor der PV-Anlage
notwendiger Bestandteil dieser Anlage ist, wie geltend gemacht wird, ist
falsch. Die PV-Anlage funktioniert ohne Sichtschutz genauso gut oder schlecht
wie mit dem Sichtschutz; ein funktionaler Zusammenhang besteht nicht. Der
weiteren Argumentation des Beschwerdeführers ist damit der Boden entzogen. Da
die PV-Anlage neu ausserhalb des Baulinienabstandes stehen soll, ist die
Baulinie durch die PV-Anlage nicht verletzt. Für eine Einfriedigung gilt der
Baulinienabstand selbstverständlich nicht; sie darf grundsätzlich sogar direkt an
einer Strasse stehen, wenn die Gemeinde nichts Anderes geregelt hat. Besteht
sie in einer Hecke, ist sie unter Umständen sogar bewilligungsfrei pflanzbar
(Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2016 vom 27. März 2017, Erw. 3.4).
Die Argumentation des Beschwerdeführers
hinsichtlich der Dimensionierung einer Einfriedigung bezieht sich auf die
entsprechende Vorschrift des kantonalen Rechts zu Einfriedigungen bzw.
Abständen entlang von Kantonsstrassen, die für die […]strasse, eine
Gemeindestrasse, keine Geltung haben. Was die in der Beschwerde (Ziff. 4.2 c)
angerufene Vorschrift von § 3 Abs. 2 EG ZGB mit der Sache zu tun haben soll,
ist unerfindlich. Die in den Bemerkungen vom 23. Mai 2019 angerufene Vorschrift
von § 262 EG ZGB regelt Einfriedigungen entlang von Nachbargrundstücken, nicht
von öffentlichen Strassen.
Eine ausführlichere Argumentation im
Entscheid der Vorinstanz war zu diesen klar unbegründeten Einwendungen nicht
notwendig.
5.
Der Beschwerdeführer rügt sodann hauptsächlich
eine Verletzung der Vorschriften über die Gestaltung sowie die Einordnung in
das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild. Er beruft sich dafür auf
Feststellungen und Bemerkungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.
September 2016, wo dieses festgehalten habe, dass sich die PV-Anlage in keiner
Weise ins Quartier mit den bestehenden Überbauungen und typischen Freiflächen
einordne. Als Beweismittel beantragt er einen Augenschein.
5.1
Das Verwaltungsgericht hat im
letzten Verfahren einen Augenschein vorgenommen und sich sowohl die Umgebung an
der Quartierstrasse kurz angeschaut wie insbesondere die damals errichtete
PV-Anlage ausgiebig betrachtet und ausgemessen. Es hat sich in Anwesenheit der
Parteien an Ort und Stelle von einer Fachperson zur Gestaltung der Anlage und
zu möglichen Blendwirkungen Auskunft geholt (Protokoll vom 8. Juni 2016, in den
beigezogenen Vorakten). Die zur damaligen Zeit bestehende PV-Anlage, welche später
demontiert werden musste, soll nun an der gleichen Stelle und in gleicher
Ausführung, einfach leicht (bordaufwärts) versetzt, ausserhalb der Baulinie
wiedererrichtet werden. Die Anlage ist also dieselbe und an der Umgebung hat
sich unterdessen nichts Wesentliches geändert, wie sich aus dem geografischen
Informationssystem des Kantons, insbesondere den verfügbaren Luftbildern, mit
aller Deutlichkeit ergibt. Ein erneuter Augenschein ist deshalb unnötig, zumal
zurzeit die Anlage ja demontiert ist und gar nicht besichtigt werden könnte,
wie sich aus dem aktuellen Luftbild ergibt (https://geo.so.ch/map/?bl=hin-tergrundkarte_ortho&l=ch.so.agi.av.grundstuecke&t=default&c=2606419%2C1224
504&s=500). Die Bauprofile sind in den Akten fotografisch dokumentiert, und
die Vorinstanz, die nochmals einen Augenschein vorgenommen hat, hat das
Ergebnis, nämlich die Sichtbarkeit der neuen Anlage von der Strasse aus, im
Entscheid ausführlich beschrieben. Der Beweisantrag ist deshalb abzuweisen.
5.2
Das Verwaltungsgericht hat in
Erwägung 6.2 des damaligen Urteils festgehalten, dass die erstellte PV-Anlage
weder hinsichtlich Gestaltung, Formgebung noch Ausmass zu beanstanden sei. Sie
ordne sich aber nicht ins Quartier ein, welches geprägt sei von Wohnbauten, die
in grosszügige Grünanlagen eingebettet seien. Auf der Nordseite der
Quartierstrasse seien alle Grundstücke entlang der Strasse begrünt und die
Bauten zurückversetzt; direkt an der Strasse seien nur die Haus- bzw. Garagenzufahrten
wahrnehmbar. Vorhandene Solaranlagen seien von der Strasse aus kaum
wahrnehmbar. Eine technische Anlage ähnlich der PV-Anlage passe an diesem Ort
nicht ins Quartier. In Erwägung 7 hielt das Gericht fest, dass die bereits
erstellte Anlage, soweit sie innerhalb der Baulinie liege, nicht bewilligt
werden könne; eine teilweise Bewilligung sei nicht möglich, weil auch die
Unterkonstruktion im Bauverbotsbereich stünde und nicht klar sei, ob überhaupt
Interesse an einer stark verkleinerten Anlage bestünde. In Erwägung 8.2 hielt
das Gericht fest, der Beschwerdegegner habe die Möglichkeit, seine PV-Anlage
vollständig auf seinem Grundstück, ohne Einbezug der Bauverbotsfläche, zu erstellen,
oder die Anlage zu verkleinern. Neu zu erstellen wären allenfalls einzig die
Betonsockel mit den entsprechenden Stützen, wenn wiederum eine freistehende
Anlage erstellt werden wolle.
5.3
Aus diesen Erwägungen geht hervor,
dass das Gericht nicht die Auffassung vertrat, eine Solaranlage wie die vom
Bauherrn geplante, sei auf dem Grundstück nicht bewilligungsfähig. Im Gegenteil
geht eher daraus hervor, dass genau die vom Bauherrn geplante – und schon
einmal teilweise innerhalb des Bauverbotsbereichs errichtete – PV-Anlage auch
als freistehende Anlage zulässig wäre, wenn sie ausserhalb des
Bauverbotsbereichs erstellt und gegenüber der Strasse und den Nachbarn mit
einem Sichtschutz abgeschirmt würde (Erw. 7 und 8.2). Aus der Zusammenfassung
im publizierten Entscheid ergibt sich, dass das Gericht als grundsätzliche
Fragen diejenigen betrachtete, ob eine solche Anlage wie eine Baute
Abstandvorschriften einzuhalten habe und ob für eine solche Anlage entlang
einer Quartierstrasse eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des
Baulinienabstandes erteilt werden dürfte (SOG 2016 Nr. 13). Die vom
Beschwerdeführer zitierte Erwägung 6.3 hält zusammenfassend zur Einordnung
fest, dass die Frage der Bewilligungsfähigkeit einer abgeänderten Anlage
ausserhalb der Baulinie und mit einer Einfriedigung (Palisade oder immergrüne
Hecke) gegen die Strasse und den Nachbarn abgeschirmt, offenbleiben müsse, weil
sie nicht Verfahrensgegenstand war. Der vom Beschwerdeführer daraus in den
Bemerkungen vom 23. Mai 2019 gezogene Schluss, das Verwaltungsgericht hätte
eine PV-Anlage nur dann als bewilligungsfähig erachtet, wenn sie vollständig
abgedeckt und weder von der Strasse noch vom Nachbar aus wahrgenommen werden
könne, ist falsch.
5.4
Die PV-Anlage soll nun in genau
gleichem Ausmass und in gleicher Gestaltung hinter der Baulinie errichtet
werden. Gestaltung, Formgebung und Ausmass sind also nicht zu beanstanden. Es
sind Panels mit Antireflexionsschicht sowie schwarze und nicht leuchtende
Rahmen gewählt worden, und die Grösse der Anlage ist so gewählt, dass sie den Bedarf
eines Einfamilienhauses (ohne Heizung) zu 100 % abdecken kann (Auskunft
Christoph Bläsi, im Protokoll vom 8. Juni 2016, S. 4, in den beigezogenen
Vorakten).
Dass die Anlage auf dem Boden und nicht
auf dem Dach des Hauses montiert werden soll, hat zwei Gründe: einerseits ist
die gewählte Lage von der Sonneneinstrahlung her optimal, anderseits ist das
Hausdach mit seinem Quergiebel und den Aufbauten nicht gut geeignet, nachträglich
eine Anlage von dieser Grösse aufzunehmen, es sei denn, das ganze Dach mit
allen Schrägen und Winkeln würde mit individuell gefertigten Panels eingedeckt,
was zu erheblichen Mehrkosten führen würde (Auskunft Christoph Bläsi, a.a.O.,
S. 4 f.). Beide Gründe sind nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer zitierten
Empfehlungen der Bundesämter im gemeinsamen Positionspapier zu freistehenden
PV-Anlagen betreffen grössere Anlagen ausserhalb der Bauzonen, wie aus der
zitierten Begründung hervorgeht, wo gesagt wird, dass sie sich in vielen Fällen
nicht mit landwirtschaftlichen, ökologischen und landschaftlichen Interessen
abstimmen liessen. Zwar empfiehlt auch der Kanton generell, Solaranlagen auf
bestehenden Dächern zu installieren; ein Verbot, freistehende Anlagen innerhalb
der Bauzonen zu errichten, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
Die Anlage kommt nun am neuen Standort
auf Grund der Interventionen des Beschwerdeführers höher zu liegen, was ebenso
unbestritten ist wie die vom Beschwerdeführer eingereichte Höhenberechnung. Auf
dem Grundstück in der Wohnzone sind aber am jetzt gewählten Ort Bauten und
Anlagen zulässig, welche nach den Vorschriften der Gemeinde maximal 7.50 m hoch
sein dürfen. Die vom Beschwerdeführer genannte Höhe von mehr als 5 m liegt also
bei weitem innerhalb des Zulässigen, umso mehr, als ja nicht vom Niveau der […]strasse
aus zu messen wäre, sondern vom gewachsenen Terrain, welches jedenfalls höher
liegt. Längen- und Breitenvorschriften existieren keine (Zonenreglement vom 13.
Mai 2002, genehmigt mit RRB Nr. 2003 vom 25. März 2003, §§ 2 und 3). Am
geplanten Standort errichtete Bauten dürften auch aus Fenstern oder sogar einer
durchgehenden Glasfassade bestehen, wie sie gegen Süden heute oft gebaut
werden, welche dann, weil senkrecht gebaut, tatsächlich die Sonne direkt zum
Haus des Beschwerdeführers widerspiegeln könnten, was bei der PV-Anlage
aufgrund deren Neigung aus physikalischen Gründen nicht möglich ist (vgl.
Aussage Bläsi, a.a.O., S. 5).
5.5
Vor der Anlage soll nach den bewilligten
Plänen eine Einfriedigung, bestehend aus einem 2 m hohen Gitter aus verzinktem
Stahl, bewachsen mit immergrünem Efeu, errichtet werden, und zwar in einem
Abstand von horizontal gemessen 1,5 m zur Strasse. Die Basis dieser
Einfriedigung soll gegenüber der […]strasse um 1 m erhöht zu stehen kommen,
wodurch die Oberkante 3 m über dem Niveau der […]strasse liegt. Nach der von
der Vorinstanz angeordneten zusätzlichen Auflage sind hinter den Enden der
Einfriedigung zusätzliche immergrüne Pflanzen mit einer Höhe von mindestens 2 m
zu setzen zur Verhinderung der seitlichen Sicht auf die PV-Anlage. Daraus wird
klar, dass für einen Fussgänger, der auf der […]strasse geht oder für einen
Automobilisten, der sie befährt, die PV-Anlage hinter der Einfriedigung bzw.
den seitlichen gesetzten Pflanzen verschwindet, also nicht sichtbar ist, wenn
diese, wie von der Vorinstanz präzisiert, spätestens nach einem Jahr blickdicht
bewachsen ist. Für einen sehr gross gewachsenen Menschen, der am äussersten
Strassenrand auf der Seite der Liegenschaft des Beschwerdeführers steht, ist
möglicherweise die obere Kante der PV-Anlage gerade noch knapp sichtbar, ebenso
beim langsamen Annähern an den Ort der Anlage kurzzeitig ein seitlicher Blick
auf einen kleinen Teil der PV-Anlage. Der bisher bestehende Eindruck eines
ruhigen Wohnquartiers mit Begrünung entlang der Strasse, soweit nicht
Wohngebäude oder Garagen direkt daran anstossen, bleibt aber mit dieser
begrünten Einfriedigung erhalten und dem Eingliederungsgebot ist damit Genüge
getan.
6.
Schliesslich macht der
Beschwerdeführer nochmals eine Blendwirkung geltend und rügt unzulässige
Lichtimmissionen durch die PV-Anlage. Zur Blendwirkung hat das Gericht bereits
im früheren Verfahren Stellung genommen. Eine direkte Reflexion der Sonne auf
die südlich gelegene Nachbarliegenschaft scheidet nach Auskunft des Fachmanns
schon deshalb aus, weil die Anlage im Norden des Nachbarn in einem Winkel erstellt
wird, der physikalisch eine Reflexion auf das Nachbarhaus ausschliesst (Aussage
Bläsi, Protokoll vom 8. Juni 2016, S. 4 f.). Dieser Winkel ändert sich durch
das Verschieben der Anlage aus dem Baulinienabstand nicht. Verwendet werden
zudem reflexarme Solarzellen. Benutzer der Strasse könnten allenfalls bei
entsprechendem Sonnenstand im Sommer für kurze Zeit, nämlich zweimal pro Tag
maximal während etwa einer halben Stunde, von Reflexionen betroffen sein, falls
klares Wetter herrscht und die Sonne scheint. Wie das Gericht schon damals
festhielt, würden durch diese kurzzeitig möglichen Blendwirkungen, wie sie in
den eingereichten Fotografien zum Ausdruck kommen, beim Vorbeifahren durch
einen Strassenbenützer nicht oder höchstens für einen Sekundenbruchteil
wahrgenommen werden (vgl. Urteil vom 20. September 2016, Erw. 5.2, S. 10).
Durch den nun geplanten Sichtschutz fallen nun diese theoretisch möglichen
kurzzeitigen Einwirkungen praktisch vollständig weg.
Dass das Nachbarhaus durch die neue
Positionierung stärker betroffen würde, trifft nicht zu. Wie schon im ersten
Urteil dargelegt, wirken die Lichtreflexe nicht bis ins Haus hinein, da das
Erdgeschossniveau etwas tiefer als die Strasse liegt (a.a.O., Erw. 5.4).
Richtig ist, dass der obere Teil der
Anlage am neuen Standort nun von der Nachbarliegenschaft aus besser zu sehen
sein wird, da der Sichtschutz nicht so hoch erstellt werden kann, dass die
ganze Anlage gegenüber dem Nachbarn vollständig abgedeckt wird. Das ist aber
hinzunehmen, wäre doch, wie dargelegt, auch die Sicht auf ein Gebäude mit einer
Glasfassade ohne Weiteres hinzunehmen. Richtig ist auch, dass die Anlage von
einem künftigen ausgebauten Dachgeschoss aus noch besser wahrnehmbar wäre. Das
ändert jedoch nichts. Die im Mai 2016 als Voranfrage eingereichten Pläne bezogen
sich im Übrigen nur auf die zulässige Grösse von Dachfenstern und eines
Dacheinschnitts und datieren aus der Zeit vor dem ersten Urteil des
Verwaltungsgerichts. Daraus lässt sich keine konkrete Bauabsicht ableiten, sind
doch seither fast vier Jahre vergangen.
Von erheblich störenden
Lichtimmissionen, die unter das Umweltschutzgesetz fallen und im Rahmen der
Vorsorge zu begrenzen wären, kann bei indirekt reflektiertem Sonnenlicht auf
das Ziegeldach und den Eingangsbereich einer Nachbarliegenschaft während
zweimal maximal einer halben Stunde pro Tag im Sommer bei klarem Wetter und
Sonnenschein keine Rede sein. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Der vom
Beschwerdeführer zitierte Vergleichsfall (Urteil des Bundesgerichts 1C_177/ 2011)
ist nicht vergleichbar, ging es doch dort um direkte Reflexe während etwa 5
Monaten pro Jahr auf grosse Teile des Grundstücks. Und im angegebenen
«Leitfaden Solaranlagen» sind am angegebenen Ort im Anhang 4 einige Entscheide
aus verschiedenen Kantonen zusammengefasst, wobei es primär um die Zulässigkeit
von Solaranlagen und deren Bewilligungspflicht geht und nicht ersichtlich ist,
was daraus für den vorliegenden Fall abgeleitet werden will.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Er hat zudem der anwaltlich vertretenen privaten Gegenpartei
entsprechend der Kostennote (ohne CHF 200.00 Gebühr Baudepartement) eine
Parteientschädigung von CHF 3'351.75 zu bezahlen, der anwaltlich vertretenen
Gemeinde eine solche von CHF 3'279.25.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat F.___ eine Parteientschädigung
von CHF 3'351.75 zu bezahlen.
4. A.___ hat der Einwohnergemeinde D.___
eine Parteientschädigung von CHF 3'279.25 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Gottesman