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Entscheid

VWBES.2019.13

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

30. April 2019Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Der kosovarische Staatsangehörige A.___,

geb. [...] 1975, reiste am 4. April 1997 in die Schweiz ein, wo er um Asyl

ersuchte. Am 16. Juni 1997 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und er wurde aus der

Schweiz weggewiesen.

1.2 Am 13. März 1998 verheiratete

sich A.___ mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten kosovarischen

Staatsangehörigen B.___, geb. [...] 1979, worauf ihm eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. A.___ und B.___ haben drei gemeinsame

Kinder (geb. 1998, 2000 und 2004), welche heute alle im Besitze einer

Niederlassungsbewilligung sind.

1.3 A.___ stellte sowohl im Jahr 2008

als auch im Jahr 2010 ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

Wegen seiner finanziellen Situation wurde den Begehren nicht entsprochen (AS

187 und 220).

1.4 Mit Schreiben der Migrationsbehörde

vom 21. März 2013 wurde A.___ aufgrund der angehäuften Schulden (79

Verlustscheine in der Höhe von CHF 99'080.10) sowie wegen

Sozialhilfebezugs (im Umfang von CHF 61'079.15) ermahnt (AS 242).

1.5 Gemäss Auszügen aus dem

Betreibungsregister war A.___ per 21. Oktober 2014 mit 102 offenen

Verlustscheinen in der Höhe von CHF 134'855.65 sowie per 21. April 2015 mit 107

offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 144'567.90 verzeichnet. Bis zum 21.

April 2015 bezog er Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 86'055.95 (AS 327

ff.).

1.6 Wegen laufender Abklärungen der

Invalidenversicherung (nachfolgend: IV) wurde A.___ die Aufenthaltsbewilligung mit

Verfügung vom 19. Mai 2015 verlängert, unter der Bedingung, dass er im Rahmen

seiner Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sich mit seiner Familie

von der Sozialhilfe ablöse, keine neuen Schulden anhäufe, die bestehenden

Schulden abbaue und nicht straffällig werde (AS 339 ff.).

1.7 Den Akten ist zu entnehmen, dass es

zwischen A.___ und seiner Ehefrau wiederholt zu ehelichen Auseinandersetzungen

gekommen ist (z.B. AS 246 ff., 140 ff.). Seit einer erneuten

Auseinandersetzung am 19. Juni 2015 leben A.___ und seiner Ehefrau getrennt.

1.8 Mit Beschluss der IV vom 9. Februar

2016 wurde A.___ ab 1. April 2015 eine Viertels-Rente und ab 1. Juli 2015 eine

halbe Rente zugesprochen. Sein Invaliditätsgrad wurde auf 53 % festgesetzt (AS 425

ff.). Mit der IV-Rente und den Ergänzungsleistungen (nachfolgend: EL) ist es A.___

gelungen, sich von der Sozialhilfe abzulösen.

1.9 Gemäss Auszügen aus dem Betreibungsregister

war A.___ per 1. Februar 2017 mit 133 offenen Verlustscheinen in der Höhe von

CHF 173'697.45 (AS 483 ff.), per 12. März 2018 mit 144 offenen Verlustscheinen

in der Höhe von CHF 187'663.20 (AS 517 ff.) und per 17. Mai 2018 mit 147

offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 191'249.90 (AS 541 ff.) verzeichnet.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

(AS 551 ff.) verlängerte das Migrationsamt, namens des Departements des Innern,

mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 die gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG erteilte

Aufenthaltsbewilligung infolge Trennung nicht, verneinte einen Anspruch auf

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG und wies A.___ unter

Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall an, die Schweiz bis 28.

Februar 2019 zu verlassen.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

am 9. Januar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn

erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Migrationsamts vom 7.

Dezember 2018 sei aufzuheben.

2. Die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers sei antragsgemäss zu verlängern.

3. Eventuell sei dem Beschwerdeführer eine

von der Familiengemeinschaft unabhängige Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4. Der Beschwerdeführer sei nicht aus der

Schweiz wegzuweisen.

5. Der Beschwerde sei in Bezug auf die

Wegweisung die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

6. Dem Unterzeichneten sei Frist

anzusetzen, um die Beschwerde ergänzend zu begründen.

7. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den

Unterzeichneten zu gewähren.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 10.

Januar 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.3 Am 26. Februar 2019 reichte der

Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein, mit welcher er an den

bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt.

3.4 Mit Vernehmlassung vom 20. März 2019

schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter

Kostenfolge.

3.5 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung

vom 22. März 2019 die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem

Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde Fürsprech Jürg

Walker ernannt.

3.6 Mit Eingabe vom 12. April 2019

teilte der Beschwerdeführer mit, dass er ab dem 25. März 2019 eine

Arbeitsstelle in einem 20 % Pensum gefunden habe und mit Eingabe vom 18. April

2019 reichte er weitere Unterlagen ein.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die angefochtene Verfügung erging

unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

(Ausländergesetz, AuG, SR 142.20). Gemäss Art. 126 Abs. 1 des per 1. Januar

2019.

in Kraft getretenen revidierten Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration (Ausländer - und Integrationsgesetz, AIG, SR

142.

) bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Verfahren selber

richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). Die im Lauf des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen

sind demnach unbeachtlich und für den vorliegenden Fall (aufgrund des

weitgehend identischen Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen von AuG und AIG)

ohnehin nicht von Bedeutung.

3.

Der Beschwerdeführer rügt in

formeller Hinsicht, die angefochtene Verfügung weise eine falsche

Absenderangabe auf. Sie stamme vom Migrationsamt und nicht vom DdI, das

eigentlich zuständig sei. Gemäss § 2 Abs. 1 der Einführungsverordnung zum

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer zum Asylgesetz (EAuV, BGS

512.

) sowie Anhang zur Verordnung über die Organisation des Regierungsrates

und der Verwaltung (RVOV, BGS 122.112) ist das DdI zuständige kantonale Behörde

in der vorliegenden Sache. Aus dem Dispositiv der Verfügung ist klar

ersichtlich, dass das DdI verfügt hat, und auch aus der Unterschrift ist zu

entnehmen, dass das Migrationsamt «namens des Departements des Innern» gehandelt

hat. Die Verfügung ist damit vom zuständigen Departement erlassen worden. Der

falsche Briefkopf stellt keinen Ungültigkeitsgrund, schon gar keinen

Nichtigkeitsgrund, dar. Die Verfügung ist zudem gemäss § 4 Abs. 1 lit. l der

Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den

Departementen (BGS 122.218) auch vom unterschriftsberechtigten Amtschef

unterzeichnet worden. Dass die Unterzeichnung i.V. erfolgte und die Unterschrift

nicht leserlich ist und damit nicht eindeutig einer Person zugeordnet werden

kann, ändert daran nichts, zumal nach § 4 Abs. 1 lit. l bei

ausländerrechtlichen Verfügungen auch Verwaltungsjuristen

unterschriftsberechtigt sind. Die Verfügung wurde rechtsgültig erlassen und es

besteht kein Kassationsgrund, was dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Übrigen aus anderen Verfahren bereits bekannt ist (vgl. zuletzt VWBES.2018.157

vom 14. November 2018).

4.1

Das Migrationsamt

begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen mit einer nicht

erfolgreichen Integration, zufolge Sozialhilfebezugs, Schuldenanhäufung und

Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe Schulden in

der Höhe von CHF 193’713.55 angehäuft sowie mit seiner Familie Sozialhilfe im

Umfang von CHF 119‘350.90 bezogen (Stand: Mai 2018). Der Gesuchsteller sei deshalb

bereits am 21. März 2013 ermahnt worden. Zudem sei seine Aufenthaltsbewilligung

mit Verfügung vom 19. Mai 2015 unter den Bedingungen verlängert worden, dass er

im Rahmen seiner Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit nachgehe und sich mit

seiner Familie von der Sozialhilfe ablöse, keine neuen Schulden anhäufe, die

bestehenden Schulden abbaue und nicht straffällig werde. Der Gesuchsteller habe

sich mittels IV-Rente und EL zwar von der Sozialhilfe ablösen können. Es sei ihm

aber nicht gelungen, keine neuen Schulden anzuhäufen bzw. Schulden abzubauen. Mit

seinem Einkommen (IV und EL) und der Verwertung seiner verbleibenden

Arbeitsfähigkeit wäre ihm dies möglich gewesen. Ferner sei der Gesuchsteller zu

Geldstrafen von 165 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bzw. CHF 50.00 verurteilt

worden. Darunter befinde sich ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn

vom 12. Januar 2016, wonach der Gesuchsteller wegen mehrfacher Drohung

(häusliche Gewalt), mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten und mehrfachen

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilt worden sei. Gründe für eine

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG seien keine

gegeben. Den Akten sei kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den beiden

volljährigen Kindern zu entnehmen und ein solches werde auch nicht geltend

gemacht. Ob in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge

Beziehung zum jüngsten Sohn bestehe, könne vorliegend offenbleiben, da sich der

Gesuchsteller nicht tadellos verhalten habe. Die beim Gesuchsteller

diagnostizierten Erkrankungen könnten in seinem Heimatland behandelt werden. Der

Beschwerdeführer habe rund sein halbes Leben in seinem Heimatland verbracht und

eine Rückkehr sei ihm zumutbar. Die Beziehung zu seinen in der Schweiz

wohnhaften Familienmitgliedern könne mittels modernen Kommunikationsmitteln

oder besuchsweise gepflegt werden. Eine Wegweisung aus der Schweiz erweise sich

folglich als verhältnismässig.

4.2

Der Beschwerdeführer begründet

sein Verhalten gegenüber seiner Ehefrau und den wiederholten Verlust seiner

Arbeitsstellen mit seiner psychischen Erkrankung. Er habe seine Arbeitsstelle

immer wieder verloren und sei dann wieder sozialhilfeabhängig geworden und habe

deshalb seine aufgelaufenen Schulden nicht bezahlen können, weshalb es zu Betreibungen

und Verlustscheinen gekommen sei. Die IV-Rente und die EL würden es ihm

ermöglichen, neue Schulden zu vermeiden. Seine Krankheit sei vermutlich

schlimmer, als bisher angenommen, weshalb eine Revision des IV-Entscheids wahrscheinlich

erscheine. Dazu müsse er in der Lage sein, mit der IV-Stelle in Kontakt zu

bleiben. Seine Behandlung sei nur in der Schweiz möglich. Er pflege einen sehr

intensiven Kontakt zum jüngsten Sohn. Während des IV-Abklärungsverfahrens sei

er nicht in der Lage gewesen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Die

Kinderrenten seien an das Oberamt ausgerichtet worden, so dass dort keine

Ausstände mehr bestehen würden. Zurzeit würden seinem Sohn Kinderrente von IV und

Pensionskasse, sowie die entsprechenden EL als Unterhaltsbeiträge zukommen. Damit

komme er seiner Unterhaltspflicht nach und er habe die bevorschussten

Unterhaltsbeiträge zurückbezahlt. Er lebe seit bald 22 Jahren in der Schweiz. Er

spreche sehr gut Deutsch und habe sich immer für die in der Schweiz geltende

verfassungsmässige Ordnung eingesetzt.

5.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben

ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft besteht laut Art. 50 Abs. 1 AuG der Anspruch des Ehegatten

und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden

hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a); oder wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(lit. b). Eine erfolgreiche Integration liegt gemäss Art. 77 Abs. 4 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)

vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich (lit. a) die

rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert und (lit.

b) den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort

gesprochenen Landessprache bekundet. Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1

lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer

ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat

oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint

(Abs. 2).

5.2

Die «Schuldenwirtschaft» vermag eine

aufenthaltsbeendende Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn ein

erschwerendes Merkmal hinzukommt. Das Nichterfüllen der Zahlungspflichten muss

selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein; erforderlich ist ein

erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten

Leichtfertigkeit liegen kann. Neben der Höhe der Schulden und der

Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und

inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den

Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Sind solche Bemühungen dargetan, liegt

die Wegweisung der ausländischen Person nicht im Interesse der vorhandenen

Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde. Ferner ist im

Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche

Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz

potentieller Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als an der

Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen. Eine

durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder

privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr

ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes

Verhalten voraus (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018

E. 3.3.1).

5.3

Ist eine Massnahme begründet, aber

den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung der

aufenthaltsbeendenden Massnahme verwarnt werden. Wurde eine solche Verwarnung

bereits ausgesprochen, darf dies bei einer Fortsetzung des fraglichen

Fehlverhaltens zu einer definitiven Aufenthaltsbeendigung führen. Erforderlich

ist, dass keine wesentliche Besserung eintritt bzw. dass das vom Gesetz als

unerwünscht erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird.

Dabei muss ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung

der Massnahme mit der aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen

werden soll, gezogen werden. Für den Fall der Schuldenwirtschaft als

Widerrufsgrund bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der

Androhung der ausländerrechtlichen Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht

haben muss. Es kommt darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen

worden sind. Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut

wurden; ein Widerruf ist zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden

angehäuft wurden (Urteil des BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).

5.4

Der Beschwerdeführer wurde wegen

seines Sozialhilfebezugs und seiner Schulden mit Verfügung vom 21. März 2013

ermahnt. Zudem wurde ihm seine Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 19. Mai

2015.

unter der Bedingung verlängert, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten

einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sich von der Sozialhilfe ablöse, keine neuen

Schulden anhäufe, bestehende Schulden abbaue und nicht straffällig werde. Zwar

konnte sich der Beschwerdeführer dank der nun ausbezahlten IV-Rente von der

Sozialhilfe lösen. Hingegen ist es ihm nicht gelungen, keine neuen Schulden

anzuhäufen bzw. bestehende Schulden abzubauen. Mehrheitlich handelt es sich um

Forderungen der öffentlichen Hand und der Krankenkasse, die nicht beglichen

wurden. Es fehlt und fehlte dem Beschwerdeführer über Jahre hinweg an

ernsthaften, auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Sanierungsbemühungen, wie das Migrationsamt

sie unter der Androhung, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht

mehr zu verlängern, wiederholt von ihm verlangt hatte. Trotz der Androhung

der Ausweisung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich beruflich und

wirtschaftlich mit einer gewissen Konstanz und Stabilität mit seiner

verbleibenden Arbeitsfähigkeit im hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren. Zudem

ist der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden (vgl. dazu nachfolgend:

Erw. II/6.5).

6.1

Der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG

berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der

Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der

Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei

der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen

Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BGer 2C_682/2012 vom 7. Februar

2013.

E. 5.1;2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1).

6.2

Der Beschwerdeführer stellt sich auf

den Standpunkt, die fehlende Möglichkeit, Einkommen zu generieren, bzw.

Schulden zu vermeiden oder abzubauen, beruhe auf gesundheitlichen Gründen und

sei deshalb unverschuldet. Des Weiteren behauptet er, eine Wegweisung aus der

Schweiz sei nicht verhältnismässig.

6.3

Gemäss dem Austrittsbericht der

Klinik […], […], vom 11. Dezember 2018 wurden dem Beschwerdeführer folgende psychischen

Diagnosen gestellt: Panikstörung (ICD-10 F 41.0), mittelgradige depressive

Episode (ICD-10 F 32.1), chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) und soziale Phobien (ICD-10 F 40.1 [AS

697]).

6.4

Der Beschwerdeführer wurde von der

IV umfassend abgeklärt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss

seine Schuldenwirtschaft zumindest teilweise als selbstverschuldet gelten. Die

IV setzte den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf 53 % fest und sprach

ihm ab 1. Juli 2015 eine halbe IV-Rente zu. Auch wenn der Beschwerdeführer eine

IV-Rente bezieht, so wäre es ihm bei entsprechenden Bemühungen möglich gewesen,

schon früher eine geeignete Teilzeit-Anstellung zu finden bzw. zu behalten.

6.5

Strafrechtlich wurde der

Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz wie folgt verurteilt: mit

Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 19. Juni 2006 zu einer Busse von CHF

120.00

wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten und Mitführens eines nicht gesicherten

Kindes bis zu 12 Jahren (AS 168 f.); mit Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom

5.

Februar 2007 zu einer Busse von CHF 120.00 wegen Überschreitens der

signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (AS 186 f.); mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Februar 2009 zu einer Geldstrafe von 25

Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei

Jahren und zu einer Busse von CHF 800.00 wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln (AS 203 ff.); mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn

vom 15. Dezember 2014 zu einer Busse von CHF 120.00 wegen Überschreitens der

allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts (AS 306 f.); mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 5. Mai 2015 zu einer Busse von CHF 120.00

wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts; mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. Dezember 2015 zu einer

Busse von CHF 120.00 wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter

oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit innerorts (AS 377 f.); mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. Januar 2016 zu einer

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei

einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 800.00 wegen

mehrfacher Drohung (häusliche Gewalt), mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten

und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (AS 373 ff.); mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 16. Februar 2016 zu einer

Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 600.00 wegen Betruges (AS

387.

f.); mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Juli 2016 zu

einer Busse von CHF 400.00 wegen Überschreitens der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit innerorts (AS 404 f.); mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 5. Oktober 2018 zu einer Busse von CHF 100.00

wegen Missachtens eines richterlichen Verbots, Parkdauer bis 24 Stunden (AS

595).

6.6

Der Beschwerdeführer reiste im Alter

von 22 Jahren in die Schweiz ein. Trotz seiner langen Aufenthaltsdauer ist der

Beschwerdeführer nicht derart in der Schweiz integriert, wie dies aufgrund der hier

verbrachten Zeitspanne zu erwarten wäre. Angesichts der Betreibungsregisterauszüge

ist das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einhalten

seiner finanziellen Verpflichtungen negativ zu beurteilen. Bemühungen zur

Schuldentilgung werden weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Seit seiner

Einreise in die Schweiz hat er die Schulden kontinuierlich generiert. Insbesondere

Steuerschulden und Krankenkassenforderungen wuchsen ständig weiter. Des

Weiteren hat der Beschwerdeführer wiederholt gegen die rechtsstaatliche Ordnung

verstossen, auch wenn es sich grösstenteils um SVG-Delikte handelte. Immerhin

gab es auch schwerwiegendere Vorfälle (Erw. II/6.5). Aufgrund der hohen

Verschuldung und der strafrechtlichen Verurteilungen besteht ein gewichtiges

ordnungs- und sicherheitspolizeiliches Interesse an der Wegweisung des

Beschwerdeführers.

6.7

Der heute 44-jährige

Beschwerdeführer hat zwar fast die Hälfte seines Lebens in der Schweiz

verbracht. Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er allerdings in seinem

Heimatland verbracht, wo er auch heute noch Familie hat. Die kulturellen und

gesellschaftlichen Gepflogenheiten im Kosovo sind dem Beschwerdeführer somit

bekannt.

6.8

Auch die Krankheit des

Beschwerdeführers steht einer Wegweisung nicht entgegen: Die psychischen

Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind im Kosovo grundsätzlich

behandelbar. Es kann zurzeit nicht gesagt werden, dass er im Sinne der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art.

3.

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bei einer Rückkehr in

seine Heimat einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des

Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die intensives Leiden oder eine

wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zöge. Nach dem Bericht

des Staatssekretariats für Migration «Focus Kosovo: Behandlungsangebote bei

psychischen Erkrankungen» vom 25. Oktober 2016, der gemäss den EU-Leitlinien

für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer erstellt worden ist,

bestehen heute im Kosovo verschiedene Pflegemöglichkeiten auch für schwere

Fälle psychischer Beeinträchtigungen: Die am 1. August 2005 eingeweihte

«Intensive Care Psychiatric Unit (ICUP)», welche der Psychiatrischen Abteilung

der Universitätsklinik Pristina angegliedert ist, gewährleistet eine sichere

Unterbringung von Patienten mit Selbst- und/oder Fremdgefährdung. Grundsätzlich

können - so der Bericht weiter - in den verschiedenen staatlichen

psychiatrischen Einrichtungen «alle Krankheitsbilder, das heisst leichte bis

schwere Depressionen, Psychosen oder paranoide Schizophrenie», behandelt

werden. Auch wenn die gesprächstherapeutischen Möglichkeiten - gemessen an

westeuropäischen Ansprüchen - primär aus Kapazitätsgründen eingeschränkt sind,

wird durch die medikamentöse Behandlung doch eine wesentliche Symptom-Reduktion

erreicht. Personengruppen, die eine kostenlose medizinische Grundversorgung

erhielten, kämen auch in den Genuss einer unentgeltlichen psychiatrischen

Betreuung. Generell sei schliesslich ein Grossteil der Medikamente zur

Behandlung psychischer Erkrankungen auch im Kosovo erhältlich. Es ist dabei zu

berücksichtigen, dass für die Zulässigkeit des Vollzugs einer Wegweisung nicht

schweizerische Pflege- und Betreuungsverhältnisse erforderlich sind, sondern es

im Rahmen von Art. 3 EMRK genügt, dass die weitere lebensnotwendige

Grundversorgung - allenfalls auf einem tieferen, aber nicht lebensgefährdenden

Niveau - sichergestellt bleibt. Im Kosovo besteht somit eine genügende

psychiatrische Versorgung inklusive der notwendigen Medikamente (vgl. die

Urteile des BGer 2C_925/2011 vom 22. Juni 2012 E. 5.3 und 2C_856/2015 vom 10.

Oktober 2015 E. 3.2.1 und 3.2.2).

7.1

Der Beschwerdeführer behauptet, eine

Wegweisung aus der Schweiz verstosse gegen EMRK 8.

7.2

Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede

Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Dieses Recht

kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person die bisher tatsächlich

gelebte und intakte Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Familienmitglied

durch Wegweisung aus der Schweiz verunmöglicht oder erschwert wird. Ist es den

aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen ohne weiteres zumutbar, ihr

Familienleben mit der weggewiesenen Person im Ausland zu führen, wird das

Zusammenleben durch die Wegweisung nicht beeinträchtigt und damit der

Schutzbereich von Art. 8 EMRK gar nicht berührt (BGE 135 I 153 E. 2.1). Ein Eingriff

in das Familienleben ist nur zulässig, soweit er gesetzlich vorgesehen und in

einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder

öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur

Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der

Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer

(Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Im Rahmen des unantastbaren Kerngehalts der Bestimmungen

sind im Weiteren auch die Nachteile von Bedeutung, welche dem Ehepartner oder

den Kindern erwachsen würden, wenn sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen

müssten (BGE 135 II 377 E. 4.3, Urteile des BGer 2C_36/2009 E. 2.2,2C_515/2009

E. 2.2,2C_793/2008 E. 2.2).

7.3

Der Beschwerdeführer ist mit einer

in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau verheiratet und hat hier

drei Kinder im Alter von 21, 19 und 15 Jahren. Seit 2015 leben der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau getrennt. Vor Richteramt Olten-Gösgen ist

ein Scheidungsverfahren hängig. Zu Recht macht er weder zur Ehefrau noch zu

seinen beiden volljährigen Kindern eine besonders enge Beziehung geltend. Ob

der Beschwerdeführer zum jüngsten Sohn in wirtschaftlicher und affektiver

Hinsicht eine besonders enge Beziehung hat, kann - wie bereits von der

Vorinstanz bemerkt - offenbleiben, da sich der Beschwerdeführer nicht tadellos

verhalten hat (vgl. dazu BGE 137 I 247 E. 4.2.3).

8.

Aufgrund des Gesagten erweist sich

die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerde wurde die

aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Ausreise ist dem Beschwerdeführer

deshalb eine neue Frist anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz innert

zwei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

9.1

Bei vorliegendem Verfahrensausgang

hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der

Staat die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1‘500.00; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

9.2

Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands, Fürsprech Jürg Walker, wird entsprechend der

eingereichten Kostennote auf CHF 2'016.40 (inkl. Auslagen und MwSt./CHF

180.

/Std.) festgesetzt und ist infolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sowie der

Nachzahlungsanspruch von Fürsprech Jürg Walker im Umfang von CHF 520.60

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz innert zwei

Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands,

Fürsprech Jürg Walker, wird auf CHF 2'016.40 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu

bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands

im Umfang von CHF 520.60 (Differenz zu vollem Honorar von

CHF 230.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art.

123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_512/2019 vom 21. November 2019 bestätigt.