VWBES.2019.13
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
30. April 2019Deutsch22 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. April 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Der kosovarische Staatsangehörige A.___,
geb. [...] 1975, reiste am 4. April 1997 in die Schweiz ein, wo er um Asyl
ersuchte. Am 16. Juni 1997 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und er wurde aus der
Schweiz weggewiesen.
1.2 Am 13. März 1998 verheiratete
sich A.___ mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten kosovarischen
Staatsangehörigen B.___, geb. [...] 1979, worauf ihm eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. A.___ und B.___ haben drei gemeinsame
Kinder (geb. 1998, 2000 und 2004), welche heute alle im Besitze einer
Niederlassungsbewilligung sind.
1.3 A.___ stellte sowohl im Jahr 2008
als auch im Jahr 2010 ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.
Wegen seiner finanziellen Situation wurde den Begehren nicht entsprochen (AS
187 und 220).
1.4 Mit Schreiben der Migrationsbehörde
vom 21. März 2013 wurde A.___ aufgrund der angehäuften Schulden (79
Verlustscheine in der Höhe von CHF 99'080.10) sowie wegen
Sozialhilfebezugs (im Umfang von CHF 61'079.15) ermahnt (AS 242).
1.5 Gemäss Auszügen aus dem
Betreibungsregister war A.___ per 21. Oktober 2014 mit 102 offenen
Verlustscheinen in der Höhe von CHF 134'855.65 sowie per 21. April 2015 mit 107
offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 144'567.90 verzeichnet. Bis zum 21.
April 2015 bezog er Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 86'055.95 (AS 327
ff.).
1.6 Wegen laufender Abklärungen der
Invalidenversicherung (nachfolgend: IV) wurde A.___ die Aufenthaltsbewilligung mit
Verfügung vom 19. Mai 2015 verlängert, unter der Bedingung, dass er im Rahmen
seiner Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sich mit seiner Familie
von der Sozialhilfe ablöse, keine neuen Schulden anhäufe, die bestehenden
Schulden abbaue und nicht straffällig werde (AS 339 ff.).
1.7 Den Akten ist zu entnehmen, dass es
zwischen A.___ und seiner Ehefrau wiederholt zu ehelichen Auseinandersetzungen
gekommen ist (z.B. AS 246 ff., 140 ff.). Seit einer erneuten
Auseinandersetzung am 19. Juni 2015 leben A.___ und seiner Ehefrau getrennt.
1.8 Mit Beschluss der IV vom 9. Februar
2016 wurde A.___ ab 1. April 2015 eine Viertels-Rente und ab 1. Juli 2015 eine
halbe Rente zugesprochen. Sein Invaliditätsgrad wurde auf 53 % festgesetzt (AS 425
ff.). Mit der IV-Rente und den Ergänzungsleistungen (nachfolgend: EL) ist es A.___
gelungen, sich von der Sozialhilfe abzulösen.
1.9 Gemäss Auszügen aus dem Betreibungsregister
war A.___ per 1. Februar 2017 mit 133 offenen Verlustscheinen in der Höhe von
CHF 173'697.45 (AS 483 ff.), per 12. März 2018 mit 144 offenen Verlustscheinen
in der Höhe von CHF 187'663.20 (AS 517 ff.) und per 17. Mai 2018 mit 147
offenen Verlustscheinen in der Höhe von CHF 191'249.90 (AS 541 ff.) verzeichnet.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
(AS 551 ff.) verlängerte das Migrationsamt, namens des Departements des Innern,
mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 die gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG erteilte
Aufenthaltsbewilligung infolge Trennung nicht, verneinte einen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG und wies A.___ unter
Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall an, die Schweiz bis 28.
Februar 2019 zu verlassen.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
am 9. Januar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Migrationsamts vom 7.
Dezember 2018 sei aufzuheben.
2. Die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers sei antragsgemäss zu verlängern.
3. Eventuell sei dem Beschwerdeführer eine
von der Familiengemeinschaft unabhängige Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4. Der Beschwerdeführer sei nicht aus der
Schweiz wegzuweisen.
5. Der Beschwerde sei in Bezug auf die
Wegweisung die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
6. Dem Unterzeichneten sei Frist
anzusetzen, um die Beschwerde ergänzend zu begründen.
7. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den
Unterzeichneten zu gewähren.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 10.
Januar 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.3 Am 26. Februar 2019 reichte der
Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein, mit welcher er an den
bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt.
3.4 Mit Vernehmlassung vom 20. März 2019
schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter
Kostenfolge.
3.5 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung
vom 22. März 2019 die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem
Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde Fürsprech Jürg
Walker ernannt.
3.6 Mit Eingabe vom 12. April 2019
teilte der Beschwerdeführer mit, dass er ab dem 25. März 2019 eine
Arbeitsstelle in einem 20 % Pensum gefunden habe und mit Eingabe vom 18. April
2019 reichte er weitere Unterlagen ein.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die angefochtene Verfügung erging
unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
(Ausländergesetz, AuG, SR 142.20). Gemäss Art. 126 Abs. 1 des per 1. Januar
2019.
in Kraft getretenen revidierten Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (Ausländer - und Integrationsgesetz, AIG, SR
142.
) bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Verfahren selber
richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). Die im Lauf des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen
sind demnach unbeachtlich und für den vorliegenden Fall (aufgrund des
weitgehend identischen Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen von AuG und AIG)
ohnehin nicht von Bedeutung.
3.
Der Beschwerdeführer rügt in
formeller Hinsicht, die angefochtene Verfügung weise eine falsche
Absenderangabe auf. Sie stamme vom Migrationsamt und nicht vom DdI, das
eigentlich zuständig sei. Gemäss § 2 Abs. 1 der Einführungsverordnung zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer zum Asylgesetz (EAuV, BGS
512.
) sowie Anhang zur Verordnung über die Organisation des Regierungsrates
und der Verwaltung (RVOV, BGS 122.112) ist das DdI zuständige kantonale Behörde
in der vorliegenden Sache. Aus dem Dispositiv der Verfügung ist klar
ersichtlich, dass das DdI verfügt hat, und auch aus der Unterschrift ist zu
entnehmen, dass das Migrationsamt «namens des Departements des Innern» gehandelt
hat. Die Verfügung ist damit vom zuständigen Departement erlassen worden. Der
falsche Briefkopf stellt keinen Ungültigkeitsgrund, schon gar keinen
Nichtigkeitsgrund, dar. Die Verfügung ist zudem gemäss § 4 Abs. 1 lit. l der
Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den
Departementen (BGS 122.218) auch vom unterschriftsberechtigten Amtschef
unterzeichnet worden. Dass die Unterzeichnung i.V. erfolgte und die Unterschrift
nicht leserlich ist und damit nicht eindeutig einer Person zugeordnet werden
kann, ändert daran nichts, zumal nach § 4 Abs. 1 lit. l bei
ausländerrechtlichen Verfügungen auch Verwaltungsjuristen
unterschriftsberechtigt sind. Die Verfügung wurde rechtsgültig erlassen und es
besteht kein Kassationsgrund, was dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Übrigen aus anderen Verfahren bereits bekannt ist (vgl. zuletzt VWBES.2018.157
vom 14. November 2018).
4.1
Das Migrationsamt
begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen mit einer nicht
erfolgreichen Integration, zufolge Sozialhilfebezugs, Schuldenanhäufung und
Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe Schulden in
der Höhe von CHF 193’713.55 angehäuft sowie mit seiner Familie Sozialhilfe im
Umfang von CHF 119‘350.90 bezogen (Stand: Mai 2018). Der Gesuchsteller sei deshalb
bereits am 21. März 2013 ermahnt worden. Zudem sei seine Aufenthaltsbewilligung
mit Verfügung vom 19. Mai 2015 unter den Bedingungen verlängert worden, dass er
im Rahmen seiner Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit nachgehe und sich mit
seiner Familie von der Sozialhilfe ablöse, keine neuen Schulden anhäufe, die
bestehenden Schulden abbaue und nicht straffällig werde. Der Gesuchsteller habe
sich mittels IV-Rente und EL zwar von der Sozialhilfe ablösen können. Es sei ihm
aber nicht gelungen, keine neuen Schulden anzuhäufen bzw. Schulden abzubauen. Mit
seinem Einkommen (IV und EL) und der Verwertung seiner verbleibenden
Arbeitsfähigkeit wäre ihm dies möglich gewesen. Ferner sei der Gesuchsteller zu
Geldstrafen von 165 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bzw. CHF 50.00 verurteilt
worden. Darunter befinde sich ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn
vom 12. Januar 2016, wonach der Gesuchsteller wegen mehrfacher Drohung
(häusliche Gewalt), mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten und mehrfachen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilt worden sei. Gründe für eine
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG seien keine
gegeben. Den Akten sei kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den beiden
volljährigen Kindern zu entnehmen und ein solches werde auch nicht geltend
gemacht. Ob in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge
Beziehung zum jüngsten Sohn bestehe, könne vorliegend offenbleiben, da sich der
Gesuchsteller nicht tadellos verhalten habe. Die beim Gesuchsteller
diagnostizierten Erkrankungen könnten in seinem Heimatland behandelt werden. Der
Beschwerdeführer habe rund sein halbes Leben in seinem Heimatland verbracht und
eine Rückkehr sei ihm zumutbar. Die Beziehung zu seinen in der Schweiz
wohnhaften Familienmitgliedern könne mittels modernen Kommunikationsmitteln
oder besuchsweise gepflegt werden. Eine Wegweisung aus der Schweiz erweise sich
folglich als verhältnismässig.
4.2
Der Beschwerdeführer begründet
sein Verhalten gegenüber seiner Ehefrau und den wiederholten Verlust seiner
Arbeitsstellen mit seiner psychischen Erkrankung. Er habe seine Arbeitsstelle
immer wieder verloren und sei dann wieder sozialhilfeabhängig geworden und habe
deshalb seine aufgelaufenen Schulden nicht bezahlen können, weshalb es zu Betreibungen
und Verlustscheinen gekommen sei. Die IV-Rente und die EL würden es ihm
ermöglichen, neue Schulden zu vermeiden. Seine Krankheit sei vermutlich
schlimmer, als bisher angenommen, weshalb eine Revision des IV-Entscheids wahrscheinlich
erscheine. Dazu müsse er in der Lage sein, mit der IV-Stelle in Kontakt zu
bleiben. Seine Behandlung sei nur in der Schweiz möglich. Er pflege einen sehr
intensiven Kontakt zum jüngsten Sohn. Während des IV-Abklärungsverfahrens sei
er nicht in der Lage gewesen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Die
Kinderrenten seien an das Oberamt ausgerichtet worden, so dass dort keine
Ausstände mehr bestehen würden. Zurzeit würden seinem Sohn Kinderrente von IV und
Pensionskasse, sowie die entsprechenden EL als Unterhaltsbeiträge zukommen. Damit
komme er seiner Unterhaltspflicht nach und er habe die bevorschussten
Unterhaltsbeiträge zurückbezahlt. Er lebe seit bald 22 Jahren in der Schweiz. Er
spreche sehr gut Deutsch und habe sich immer für die in der Schweiz geltende
verfassungsmässige Ordnung eingesetzt.
5.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben
ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht laut Art. 50 Abs. 1 AuG der Anspruch des Ehegatten
und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a); oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b). Eine erfolgreiche Integration liegt gemäss Art. 77 Abs. 4 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich (lit. a) die
rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert und (lit.
b) den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort
gesprochenen Landessprache bekundet. Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1
lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat
oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint
(Abs. 2).
5.2
Die «Schuldenwirtschaft» vermag eine
aufenthaltsbeendende Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn ein
erschwerendes Merkmal hinzukommt. Das Nichterfüllen der Zahlungspflichten muss
selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein; erforderlich ist ein
erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten
Leichtfertigkeit liegen kann. Neben der Höhe der Schulden und der
Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und
inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den
Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Sind solche Bemühungen dargetan, liegt
die Wegweisung der ausländischen Person nicht im Interesse der vorhandenen
Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde. Ferner ist im
Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche
Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz
potentieller Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als an der
Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen. Eine
durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr
ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes
Verhalten voraus (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018
E. 3.3.1).
5.3
Ist eine Massnahme begründet, aber
den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung der
aufenthaltsbeendenden Massnahme verwarnt werden. Wurde eine solche Verwarnung
bereits ausgesprochen, darf dies bei einer Fortsetzung des fraglichen
Fehlverhaltens zu einer definitiven Aufenthaltsbeendigung führen. Erforderlich
ist, dass keine wesentliche Besserung eintritt bzw. dass das vom Gesetz als
unerwünscht erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird.
Dabei muss ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung
der Massnahme mit der aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen
werden soll, gezogen werden. Für den Fall der Schuldenwirtschaft als
Widerrufsgrund bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der
Androhung der ausländerrechtlichen Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht
haben muss. Es kommt darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen
worden sind. Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut
wurden; ein Widerruf ist zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden
angehäuft wurden (Urteil des BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).
5.4
Der Beschwerdeführer wurde wegen
seines Sozialhilfebezugs und seiner Schulden mit Verfügung vom 21. März 2013
ermahnt. Zudem wurde ihm seine Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 19. Mai
2015.
unter der Bedingung verlängert, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten
einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sich von der Sozialhilfe ablöse, keine neuen
Schulden anhäufe, bestehende Schulden abbaue und nicht straffällig werde. Zwar
konnte sich der Beschwerdeführer dank der nun ausbezahlten IV-Rente von der
Sozialhilfe lösen. Hingegen ist es ihm nicht gelungen, keine neuen Schulden
anzuhäufen bzw. bestehende Schulden abzubauen. Mehrheitlich handelt es sich um
Forderungen der öffentlichen Hand und der Krankenkasse, die nicht beglichen
wurden. Es fehlt und fehlte dem Beschwerdeführer über Jahre hinweg an
ernsthaften, auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Sanierungsbemühungen, wie das Migrationsamt
sie unter der Androhung, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht
mehr zu verlängern, wiederholt von ihm verlangt hatte. Trotz der Androhung
der Ausweisung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich beruflich und
wirtschaftlich mit einer gewissen Konstanz und Stabilität mit seiner
verbleibenden Arbeitsfähigkeit im hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren. Zudem
ist der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden (vgl. dazu nachfolgend:
Erw. II/6.5).
6.1
Der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG
berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der
Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei
der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen
Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BGer 2C_682/2012 vom 7. Februar
2013.
E. 5.1;2C_401/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1).
6.2
Der Beschwerdeführer stellt sich auf
den Standpunkt, die fehlende Möglichkeit, Einkommen zu generieren, bzw.
Schulden zu vermeiden oder abzubauen, beruhe auf gesundheitlichen Gründen und
sei deshalb unverschuldet. Des Weiteren behauptet er, eine Wegweisung aus der
Schweiz sei nicht verhältnismässig.
6.3
Gemäss dem Austrittsbericht der
Klinik […], […], vom 11. Dezember 2018 wurden dem Beschwerdeführer folgende psychischen
Diagnosen gestellt: Panikstörung (ICD-10 F 41.0), mittelgradige depressive
Episode (ICD-10 F 32.1), chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) und soziale Phobien (ICD-10 F 40.1 [AS
697]).
6.4
Der Beschwerdeführer wurde von der
IV umfassend abgeklärt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss
seine Schuldenwirtschaft zumindest teilweise als selbstverschuldet gelten. Die
IV setzte den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf 53 % fest und sprach
ihm ab 1. Juli 2015 eine halbe IV-Rente zu. Auch wenn der Beschwerdeführer eine
IV-Rente bezieht, so wäre es ihm bei entsprechenden Bemühungen möglich gewesen,
schon früher eine geeignete Teilzeit-Anstellung zu finden bzw. zu behalten.
6.5
Strafrechtlich wurde der
Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz wie folgt verurteilt: mit
Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 19. Juni 2006 zu einer Busse von CHF
120.00
wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten und Mitführens eines nicht gesicherten
Kindes bis zu 12 Jahren (AS 168 f.); mit Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom
5.
Februar 2007 zu einer Busse von CHF 120.00 wegen Überschreitens der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (AS 186 f.); mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Februar 2009 zu einer Geldstrafe von 25
Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei
Jahren und zu einer Busse von CHF 800.00 wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln (AS 203 ff.); mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn
vom 15. Dezember 2014 zu einer Busse von CHF 120.00 wegen Überschreitens der
allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts (AS 306 f.); mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 5. Mai 2015 zu einer Busse von CHF 120.00
wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts; mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. Dezember 2015 zu einer
Busse von CHF 120.00 wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter
oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit innerorts (AS 377 f.); mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. Januar 2016 zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei
einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 800.00 wegen
mehrfacher Drohung (häusliche Gewalt), mehrfacher Beschimpfung, Tätlichkeiten
und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (AS 373 ff.); mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 16. Februar 2016 zu einer
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von CHF 600.00 wegen Betruges (AS
387.
f.); mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Juli 2016 zu
einer Busse von CHF 400.00 wegen Überschreitens der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit innerorts (AS 404 f.); mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 5. Oktober 2018 zu einer Busse von CHF 100.00
wegen Missachtens eines richterlichen Verbots, Parkdauer bis 24 Stunden (AS
595).
6.6
Der Beschwerdeführer reiste im Alter
von 22 Jahren in die Schweiz ein. Trotz seiner langen Aufenthaltsdauer ist der
Beschwerdeführer nicht derart in der Schweiz integriert, wie dies aufgrund der hier
verbrachten Zeitspanne zu erwarten wäre. Angesichts der Betreibungsregisterauszüge
ist das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einhalten
seiner finanziellen Verpflichtungen negativ zu beurteilen. Bemühungen zur
Schuldentilgung werden weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Seit seiner
Einreise in die Schweiz hat er die Schulden kontinuierlich generiert. Insbesondere
Steuerschulden und Krankenkassenforderungen wuchsen ständig weiter. Des
Weiteren hat der Beschwerdeführer wiederholt gegen die rechtsstaatliche Ordnung
verstossen, auch wenn es sich grösstenteils um SVG-Delikte handelte. Immerhin
gab es auch schwerwiegendere Vorfälle (Erw. II/6.5). Aufgrund der hohen
Verschuldung und der strafrechtlichen Verurteilungen besteht ein gewichtiges
ordnungs- und sicherheitspolizeiliches Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers.
6.7
Der heute 44-jährige
Beschwerdeführer hat zwar fast die Hälfte seines Lebens in der Schweiz
verbracht. Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er allerdings in seinem
Heimatland verbracht, wo er auch heute noch Familie hat. Die kulturellen und
gesellschaftlichen Gepflogenheiten im Kosovo sind dem Beschwerdeführer somit
bekannt.
6.8
Auch die Krankheit des
Beschwerdeführers steht einer Wegweisung nicht entgegen: Die psychischen
Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind im Kosovo grundsätzlich
behandelbar. Es kann zurzeit nicht gesagt werden, dass er im Sinne der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art.
3.
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bei einer Rückkehr in
seine Heimat einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des
Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die intensives Leiden oder eine
wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zöge. Nach dem Bericht
des Staatssekretariats für Migration «Focus Kosovo: Behandlungsangebote bei
psychischen Erkrankungen» vom 25. Oktober 2016, der gemäss den EU-Leitlinien
für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer erstellt worden ist,
bestehen heute im Kosovo verschiedene Pflegemöglichkeiten auch für schwere
Fälle psychischer Beeinträchtigungen: Die am 1. August 2005 eingeweihte
«Intensive Care Psychiatric Unit (ICUP)», welche der Psychiatrischen Abteilung
der Universitätsklinik Pristina angegliedert ist, gewährleistet eine sichere
Unterbringung von Patienten mit Selbst- und/oder Fremdgefährdung. Grundsätzlich
können - so der Bericht weiter - in den verschiedenen staatlichen
psychiatrischen Einrichtungen «alle Krankheitsbilder, das heisst leichte bis
schwere Depressionen, Psychosen oder paranoide Schizophrenie», behandelt
werden. Auch wenn die gesprächstherapeutischen Möglichkeiten - gemessen an
westeuropäischen Ansprüchen - primär aus Kapazitätsgründen eingeschränkt sind,
wird durch die medikamentöse Behandlung doch eine wesentliche Symptom-Reduktion
erreicht. Personengruppen, die eine kostenlose medizinische Grundversorgung
erhielten, kämen auch in den Genuss einer unentgeltlichen psychiatrischen
Betreuung. Generell sei schliesslich ein Grossteil der Medikamente zur
Behandlung psychischer Erkrankungen auch im Kosovo erhältlich. Es ist dabei zu
berücksichtigen, dass für die Zulässigkeit des Vollzugs einer Wegweisung nicht
schweizerische Pflege- und Betreuungsverhältnisse erforderlich sind, sondern es
im Rahmen von Art. 3 EMRK genügt, dass die weitere lebensnotwendige
Grundversorgung - allenfalls auf einem tieferen, aber nicht lebensgefährdenden
Niveau - sichergestellt bleibt. Im Kosovo besteht somit eine genügende
psychiatrische Versorgung inklusive der notwendigen Medikamente (vgl. die
Urteile des BGer 2C_925/2011 vom 22. Juni 2012 E. 5.3 und 2C_856/2015 vom 10.
Oktober 2015 E. 3.2.1 und 3.2.2).
7.1
Der Beschwerdeführer behauptet, eine
Wegweisung aus der Schweiz verstosse gegen EMRK 8.
7.2
Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede
Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Dieses Recht
kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person die bisher tatsächlich
gelebte und intakte Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Familienmitglied
durch Wegweisung aus der Schweiz verunmöglicht oder erschwert wird. Ist es den
aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen ohne weiteres zumutbar, ihr
Familienleben mit der weggewiesenen Person im Ausland zu führen, wird das
Zusammenleben durch die Wegweisung nicht beeinträchtigt und damit der
Schutzbereich von Art. 8 EMRK gar nicht berührt (BGE 135 I 153 E. 2.1). Ein Eingriff
in das Familienleben ist nur zulässig, soweit er gesetzlich vorgesehen und in
einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder
öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
(Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Im Rahmen des unantastbaren Kerngehalts der Bestimmungen
sind im Weiteren auch die Nachteile von Bedeutung, welche dem Ehepartner oder
den Kindern erwachsen würden, wenn sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen
müssten (BGE 135 II 377 E. 4.3, Urteile des BGer 2C_36/2009 E. 2.2,2C_515/2009
E. 2.2,2C_793/2008 E. 2.2).
7.3
Der Beschwerdeführer ist mit einer
in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau verheiratet und hat hier
drei Kinder im Alter von 21, 19 und 15 Jahren. Seit 2015 leben der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau getrennt. Vor Richteramt Olten-Gösgen ist
ein Scheidungsverfahren hängig. Zu Recht macht er weder zur Ehefrau noch zu
seinen beiden volljährigen Kindern eine besonders enge Beziehung geltend. Ob
der Beschwerdeführer zum jüngsten Sohn in wirtschaftlicher und affektiver
Hinsicht eine besonders enge Beziehung hat, kann - wie bereits von der
Vorinstanz bemerkt - offenbleiben, da sich der Beschwerdeführer nicht tadellos
verhalten hat (vgl. dazu BGE 137 I 247 E. 4.2.3).
8.
Aufgrund des Gesagten erweist sich
die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Ausreise ist dem Beschwerdeführer
deshalb eine neue Frist anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz innert
zwei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.
9.1
Bei vorliegendem Verfahrensausgang
hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der
Staat die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1‘500.00; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
9.2
Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands, Fürsprech Jürg Walker, wird entsprechend der
eingereichten Kostennote auf CHF 2'016.40 (inkl. Auslagen und MwSt./CHF
180.
/Std.) festgesetzt und ist infolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sowie der
Nachzahlungsanspruch von Fürsprech Jürg Walker im Umfang von CHF 520.60
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz innert zwei
Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands,
Fürsprech Jürg Walker, wird auf CHF 2'016.40 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu
bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands
im Umfang von CHF 520.60 (Differenz zu vollem Honorar von
CHF 230.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art.
123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_512/2019 vom 21. November 2019 bestätigt.