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Entscheid

VWBES.2019.131

Ablehnungsverfügung / Schaden am Vordach

28. Oktober 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schadenanzeige vom 25. September

2018 meldete die Stockwerkeigentümerschaft [...], v.d. A.___ AG bei der

Solothurnischen Gebäudeversicherung (nachfolgend SGV genannt) einen am

23. September 2018 am Dach ihrer Liegenschaft entstandenen Schaden. Das

Sturmtief «Fabienne» habe beinahe das komplette Vordach der Rampe (ca. 35x5 m)

abgedeckt. Die rund 6 m langen Stegsechsfachplatten seien dabei aus der

Verankerung gerissen worden.

2. Nach Besichtigung des Schadens vor

Ort lehnte die Direktion der SGV mit Ablehnungsverfügung vom 28. März 2019

eine Schadenvergütung gestützt auf §§ 6 und 14 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG,

BGS 618.111) ab. Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt,

das Vordach sei bereits am 3. Januar 2018 durch einen Sturm zerstört

worden. Damals habe die SGV die Kosten für die Wiederherstellung übernommen.

Bei der Besichtigung vom 8. November 2018 hätten sie festgestellt, dass

die grossformatigen Polycarbonatplatten mit Kunststoffklemmprofilen auf

T-Profile aus Aluminium fixiert worden seien. Dies entspreche nicht der

Offerte, welche als Grundlage für die Kostengutsprache für die Reparatur des

Vordachs nach den Januarstürmen 2018 gedient habe. In dieser Offerte sei ein

geschraubtes System mit oberen und unteren Abschlüssen aus Aluminium

beschrieben. In der benachbarten Windmessanlage, welche 800 m vom Schadenplatz

entfernt liege, seien im betreffenden Zeitraum um den 23. und

24. September 2018 Windgeschwindigkeiten von maximal 94 km/h (eine

Böenspitze) gemessen. Im umliegenden Gebiet (< 1 km) seien keine weiteren

Schäden gemeldet worden. Im weiteren Radius (> 1 km) um das beschädigte

Gebäude seien in verschiedenen Gemeinden vereinzelte Schäden gemeldet worden.

Ein versicherungsrechtlich relevanter Sturmwind liege nicht vor. Die

Wiederholung dieses Schadens lasse den Schluss zu, dass die neue Konstruktion

dieses Vordachs mit grossformatigen Polycarbonatplatten, welche mit geklemmten

Kunststoffprofilen in die Aluminiumkonstruktion fixiert worden seien, den vorherrschenden

Belastungen nicht genügt hätte. Schäden, die durch fehlerhafte oder mangelhafte

Konstruktion entstünden, seien nicht ersatzpflichtig. Eine Mängelrüge an das

verantwortliche Unternehmen sei durch die Eigentümerschaft erfolgt. Der

Vorschlag zur Erstellung einer Expertise durch eine neutrale Fachstelle sei vom

Unternehmen abgelehnt worden.

3. Dagegen wandte sich die A.___ AG

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), v.d. Rechtsanwalt Jürg Purtschert, am

8. April 2019 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

1. Die Ablehnungsverfügung der

Beschwerdegegnerin vom 28. März 2019 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zur Deckung

des Schadenfalles vom 23. September 2018 zu verpflichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Stellungnahme vom 17. Mai

2019 liess sich die SGV zur Beschwerde vernehmen und schloss auf deren

kostenfällige Abweisung.

5. Die Beschwerdeführerin replizierte am

13. Juni 2019, die SGV duplizierte am 10. Juli 2019.

6. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 GVG). Die A.___ AG ist

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführerin verlangt die

Einholung einer Expertise, den Beizug der Konstruktionspläne für das Vordach, die

Befragung von Zeugen und die Durchführung eines Augenscheins.

2.2

Wie nachfolgend aufgezeigt wird,

geht der Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Da die

Voraussetzungen für eine Schadenvergütung durch die Gebäudeversicherung gemäss

Aktenlage ohnehin nicht gegeben sind, kann auf die Erhebung weiterer Beweismittel

verzichtet werden.

3.

Gemäss § 12 Abs. 1 lit. e GVG leistet

die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch

Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen, Steinschlag,

Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast

und Schneerutschungen (Elementarschäden) entstehen. Elementarschäden sind

Schäden, die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit

zurückgehen. Nicht als Elementarschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes

Einwirken zurückzuführen sind, wie beispielsweise ordentliche

Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit oder Frost (§ 8 der Verordnung zum

Gebäudeversicherungsgesetz, GVV, BGS 618.112). So schliesst § 14 Abs. 1 lit. a

GVG beispielsweise Schäden, die auf erkennbar schlechten Baugrund, ungenügende

Fundamente, fehlerhafte Ausführung, mangelhaften Unterhalt der Gebäude und

künstlich hervorgerufene Grundwasser- und Erdbewegungen zurückzuführen sind,

von der Ersatzpflicht aus. Weiter hat der Versicherungsnehmer nach § 34 Abs. 2

GVG alles Zumutbare zur Verhütung von Schäden vorzunehmen.

4.

Nach der allgemeinen Regel von Art. 8

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat derjenige, der ein Recht

behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz

diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz,

dass Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch

erheben, im Sinne von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall

eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet

der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an

ihm, diese zu beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen

Gebäudeversicherungsrecht (vgl. Markus Joos, in: Urs Glaus/Heinrich Honsell

[Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, 2009, S. 405, N 8.1.6).

Dass ein Schaden durch ein Elementarereignis gemäss § 12 GVG entstanden ist,

hat folglich der Versicherte zu beweisen, während die Beweislast für einen

Ausschlussgrund im Sinne von § 14 GVG bei der Gebäudeversicherung liegt

(SOG 2009 Nr. 24 E. 2; 2008 Nr. 30 E. 2c; 2006 Nr. 29 E. 2).

5.

Fraglich ist zunächst, ob der

entstandene Schaden am Vordach der Beschwerdeführerin auf das versicherte

Elementarereignis «Sturmwind» im Sinne von § 12 Abs. 1 lit. e GVG zurückzuführen

ist.

5.1

Von Sturm bzw. Sturmwind ist bei

einer wetterbedingten Luftbewegung von ausserordentlicher Heftigkeit zu

sprechen, wie sie durch natürliche Luftdruckunterschiede über der Erdoberfläche

entstehen (vgl. Dieter Gerspach, a.a.O., S. 84 f., N 2.93). Im einschlägigen

kantonalen Vollzugserlass (GVV) findet sich keine Umschreibung, wann von einem

Sturm zu sprechen ist. Die Solothurnische Gebäudeversicherung benutzt zur

Plausibilisierung von Sturmereignissen ein eigenes Messsystem für Winde und Böenspitzen.

Als Sturmwind gelten danach Wind mit einer Geschwindigkeit von mindestens 63

km/h (im Zehnminutenmittel) oder Böenspitzen von mindestens 100 km/h (vgl. <https://www.sgvso.ch/versicherung/schaden/windsituation/>

[besucht am 22. Oktober 2019]). Damit orientiert sich die Solothurnische

Gebäudeversicherung bezüglich der Sturmdefinition an den Erläuterungen im

Referenzprodukt Elementar des Interkantonalen Rückversicherungsverbandes IRV.

5.2

Oft kann die Windstärke am

Schadenort nicht festgestellt werden, etwa weil die Wetterstationen die

benötigten Auskünfte nicht liefern können. Dies ist vor allem bei regional

begrenzten Ereignissen möglich, etwa wenn Sturmböen bei Gewittern auftreten. In

diesen Fällen geht es nicht an, den Nachweis eines Sturms, der grundsätzlich

den Versicherten obliegt, von vornherein als gescheitert zu bezeichnen. Eine

sachgerechte Auslegung muss vielmehr den Nachweis der Sturmqualität des den

Schaden auslösenden Ereignisses aufgrund anderer Hinweise zulassen, z.B.

aufgrund der Art der Schäden am versicherten Objekt oder wegen erheblicher

Schäden in der Umgebung. Kann nachgewiesen werden, dass der Schaden wegen des

einwandfreien Zustands des Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann, ist

auf den Schaden einzutreten. Sind nur am versicherten Gebäude Schäden

entstanden, während alle anderen Gebäude in einwandfreiem Zustand in der

Umgebung unbeschädigt geblieben sind, liegt der Schluss nahe, dass Sturm nicht

die wesentliche Schadenursache ist. (vgl. Dieter Gerspach, a.a.O., S. 85, N

2.

).

5.3

Da vorliegend weder Kollektivschäden

zu verzeichnen waren noch in der nächstgelegenen Windmessstation Kernkraftwerk

Gösgen eine Windgeschwin­digkeit im 10-Minuten-Mittel von mindestens 63 km/h

bzw. Böenspitzen von mindestens 100 km/h gemessen worden sind, ist nicht

zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Annahme eines

Sturmwindes im Sinne von § 12 Abs. 1 lit. e GVG verneinte. Die

Beschwerdeführerin wendet sinngemäss ein, die von der Vorinstanz angewandten

Kriterien seien zu relativieren, es müsse primär vom Schadenbild ausgegangen

werden. Für Däniken lägen keine Messdaten vor. Das schliesse trotz der

geographischen Nähe zu Gösgen Böen von über 100 km/h nicht aus, zumal in Gösgen

Windspitzen von 94 km/h gemessen worden seien. Damit ist ein

Elementarereignis i.S.v. § 12 GVG nicht bewiesen. Im Übrigen verkennt die

Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz das Schadenbild in der Umgebung des

versicherten Objekts durchaus berücksichtigt hat.

6.

Demnach sind die Voraussetzungen für

einen Elementarschaden, welcher auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher

Heftigkeit zurückzuführen ist, nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage braucht nicht

weiter geprüft zu werden, ob ein Konstruktionsmangel vorgelegen hat. Der angefochtene

Entscheid ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

7.

Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00

festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht

zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman