VWBES.2019.131
Ablehnungsverfügung / Schaden am Vordach
28. Oktober 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ AG vertreten durch Rechtsanwalt und
Notar Jürg Purtschert,
Beschwerdeführerin
gegen
Solothurnische Gebäudeversicherung,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ablehnungsverfügung
/ Schaden am Vordach
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schadenanzeige vom 25. September
2018 meldete die Stockwerkeigentümerschaft [...], v.d. A.___ AG bei der
Solothurnischen Gebäudeversicherung (nachfolgend SGV genannt) einen am
23. September 2018 am Dach ihrer Liegenschaft entstandenen Schaden. Das
Sturmtief «Fabienne» habe beinahe das komplette Vordach der Rampe (ca. 35x5 m)
abgedeckt. Die rund 6 m langen Stegsechsfachplatten seien dabei aus der
Verankerung gerissen worden.
2. Nach Besichtigung des Schadens vor
Ort lehnte die Direktion der SGV mit Ablehnungsverfügung vom 28. März 2019
eine Schadenvergütung gestützt auf §§ 6 und 14 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG,
BGS 618.111) ab. Zur Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt,
das Vordach sei bereits am 3. Januar 2018 durch einen Sturm zerstört
worden. Damals habe die SGV die Kosten für die Wiederherstellung übernommen.
Bei der Besichtigung vom 8. November 2018 hätten sie festgestellt, dass
die grossformatigen Polycarbonatplatten mit Kunststoffklemmprofilen auf
T-Profile aus Aluminium fixiert worden seien. Dies entspreche nicht der
Offerte, welche als Grundlage für die Kostengutsprache für die Reparatur des
Vordachs nach den Januarstürmen 2018 gedient habe. In dieser Offerte sei ein
geschraubtes System mit oberen und unteren Abschlüssen aus Aluminium
beschrieben. In der benachbarten Windmessanlage, welche 800 m vom Schadenplatz
entfernt liege, seien im betreffenden Zeitraum um den 23. und
24. September 2018 Windgeschwindigkeiten von maximal 94 km/h (eine
Böenspitze) gemessen. Im umliegenden Gebiet (< 1 km) seien keine weiteren
Schäden gemeldet worden. Im weiteren Radius (> 1 km) um das beschädigte
Gebäude seien in verschiedenen Gemeinden vereinzelte Schäden gemeldet worden.
Ein versicherungsrechtlich relevanter Sturmwind liege nicht vor. Die
Wiederholung dieses Schadens lasse den Schluss zu, dass die neue Konstruktion
dieses Vordachs mit grossformatigen Polycarbonatplatten, welche mit geklemmten
Kunststoffprofilen in die Aluminiumkonstruktion fixiert worden seien, den vorherrschenden
Belastungen nicht genügt hätte. Schäden, die durch fehlerhafte oder mangelhafte
Konstruktion entstünden, seien nicht ersatzpflichtig. Eine Mängelrüge an das
verantwortliche Unternehmen sei durch die Eigentümerschaft erfolgt. Der
Vorschlag zur Erstellung einer Expertise durch eine neutrale Fachstelle sei vom
Unternehmen abgelehnt worden.
3. Dagegen wandte sich die A.___ AG
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), v.d. Rechtsanwalt Jürg Purtschert, am
8. April 2019 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
1. Die Ablehnungsverfügung der
Beschwerdegegnerin vom 28. März 2019 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zur Deckung
des Schadenfalles vom 23. September 2018 zu verpflichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Stellungnahme vom 17. Mai
2019 liess sich die SGV zur Beschwerde vernehmen und schloss auf deren
kostenfällige Abweisung.
5. Die Beschwerdeführerin replizierte am
13. Juni 2019, die SGV duplizierte am 10. Juli 2019.
6. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 GVG). Die A.___ AG ist
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführerin verlangt die
Einholung einer Expertise, den Beizug der Konstruktionspläne für das Vordach, die
Befragung von Zeugen und die Durchführung eines Augenscheins.
2.2
Wie nachfolgend aufgezeigt wird,
geht der Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Da die
Voraussetzungen für eine Schadenvergütung durch die Gebäudeversicherung gemäss
Aktenlage ohnehin nicht gegeben sind, kann auf die Erhebung weiterer Beweismittel
verzichtet werden.
3.
Gemäss § 12 Abs. 1 lit. e GVG leistet
die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch
Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen, Steinschlag,
Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast
und Schneerutschungen (Elementarschäden) entstehen. Elementarschäden sind
Schäden, die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit
zurückgehen. Nicht als Elementarschäden gelten Schäden, die auf fortgesetztes
Einwirken zurückzuführen sind, wie beispielsweise ordentliche
Grundwasserbewegungen, Nässe, Trockenheit oder Frost (§ 8 der Verordnung zum
Gebäudeversicherungsgesetz, GVV, BGS 618.112). So schliesst § 14 Abs. 1 lit. a
GVG beispielsweise Schäden, die auf erkennbar schlechten Baugrund, ungenügende
Fundamente, fehlerhafte Ausführung, mangelhaften Unterhalt der Gebäude und
künstlich hervorgerufene Grundwasser- und Erdbewegungen zurückzuführen sind,
von der Ersatzpflicht aus. Weiter hat der Versicherungsnehmer nach § 34 Abs. 2
GVG alles Zumutbare zur Verhütung von Schäden vorzunehmen.
4.
Nach der allgemeinen Regel von Art. 8
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat derjenige, der ein Recht
behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz
diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz,
dass Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch
erheben, im Sinne von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall
eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet
der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an
ihm, diese zu beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen
Gebäudeversicherungsrecht (vgl. Markus Joos, in: Urs Glaus/Heinrich Honsell
[Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, 2009, S. 405, N 8.1.6).
Dass ein Schaden durch ein Elementarereignis gemäss § 12 GVG entstanden ist,
hat folglich der Versicherte zu beweisen, während die Beweislast für einen
Ausschlussgrund im Sinne von § 14 GVG bei der Gebäudeversicherung liegt
(SOG 2009 Nr. 24 E. 2; 2008 Nr. 30 E. 2c; 2006 Nr. 29 E. 2).
5.
Fraglich ist zunächst, ob der
entstandene Schaden am Vordach der Beschwerdeführerin auf das versicherte
Elementarereignis «Sturmwind» im Sinne von § 12 Abs. 1 lit. e GVG zurückzuführen
ist.
5.1
Von Sturm bzw. Sturmwind ist bei
einer wetterbedingten Luftbewegung von ausserordentlicher Heftigkeit zu
sprechen, wie sie durch natürliche Luftdruckunterschiede über der Erdoberfläche
entstehen (vgl. Dieter Gerspach, a.a.O., S. 84 f., N 2.93). Im einschlägigen
kantonalen Vollzugserlass (GVV) findet sich keine Umschreibung, wann von einem
Sturm zu sprechen ist. Die Solothurnische Gebäudeversicherung benutzt zur
Plausibilisierung von Sturmereignissen ein eigenes Messsystem für Winde und Böenspitzen.
Als Sturmwind gelten danach Wind mit einer Geschwindigkeit von mindestens 63
km/h (im Zehnminutenmittel) oder Böenspitzen von mindestens 100 km/h (vgl. <https://www.sgvso.ch/versicherung/schaden/windsituation/>
[besucht am 22. Oktober 2019]). Damit orientiert sich die Solothurnische
Gebäudeversicherung bezüglich der Sturmdefinition an den Erläuterungen im
Referenzprodukt Elementar des Interkantonalen Rückversicherungsverbandes IRV.
5.2
Oft kann die Windstärke am
Schadenort nicht festgestellt werden, etwa weil die Wetterstationen die
benötigten Auskünfte nicht liefern können. Dies ist vor allem bei regional
begrenzten Ereignissen möglich, etwa wenn Sturmböen bei Gewittern auftreten. In
diesen Fällen geht es nicht an, den Nachweis eines Sturms, der grundsätzlich
den Versicherten obliegt, von vornherein als gescheitert zu bezeichnen. Eine
sachgerechte Auslegung muss vielmehr den Nachweis der Sturmqualität des den
Schaden auslösenden Ereignisses aufgrund anderer Hinweise zulassen, z.B.
aufgrund der Art der Schäden am versicherten Objekt oder wegen erheblicher
Schäden in der Umgebung. Kann nachgewiesen werden, dass der Schaden wegen des
einwandfreien Zustands des Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann, ist
auf den Schaden einzutreten. Sind nur am versicherten Gebäude Schäden
entstanden, während alle anderen Gebäude in einwandfreiem Zustand in der
Umgebung unbeschädigt geblieben sind, liegt der Schluss nahe, dass Sturm nicht
die wesentliche Schadenursache ist. (vgl. Dieter Gerspach, a.a.O., S. 85, N
2.
).
5.3
Da vorliegend weder Kollektivschäden
zu verzeichnen waren noch in der nächstgelegenen Windmessstation Kernkraftwerk
Gösgen eine Windgeschwindigkeit im 10-Minuten-Mittel von mindestens 63 km/h
bzw. Böenspitzen von mindestens 100 km/h gemessen worden sind, ist nicht
zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Annahme eines
Sturmwindes im Sinne von § 12 Abs. 1 lit. e GVG verneinte. Die
Beschwerdeführerin wendet sinngemäss ein, die von der Vorinstanz angewandten
Kriterien seien zu relativieren, es müsse primär vom Schadenbild ausgegangen
werden. Für Däniken lägen keine Messdaten vor. Das schliesse trotz der
geographischen Nähe zu Gösgen Böen von über 100 km/h nicht aus, zumal in Gösgen
Windspitzen von 94 km/h gemessen worden seien. Damit ist ein
Elementarereignis i.S.v. § 12 GVG nicht bewiesen. Im Übrigen verkennt die
Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz das Schadenbild in der Umgebung des
versicherten Objekts durchaus berücksichtigt hat.
6.
Demnach sind die Voraussetzungen für
einen Elementarschaden, welcher auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher
Heftigkeit zurückzuführen ist, nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage braucht nicht
weiter geprüft zu werden, ob ein Konstruktionsmangel vorgelegen hat. Der angefochtene
Entscheid ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
7.
Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00
festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht
zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman