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Entscheid

VWBES.2019.137

Baugesuch Carport

21. Januar 2020Deutsch11 min

Glauben berufen, da es ihm als erfahrenen Bauherrn und Architekt ETH habe klar sein

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. Januar 2020

Es wirken mit:

Oberrichterin Scherrer Reber, Vorsitz

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Bauverwaltung

der EG C.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Peter Rechsteiner

Beschwerdegegner

betreffend Baugesuch

Carport

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Bauverwaltung C.___ (in der Folge

Beschwerdegegner) stellte im Mai 2018 fest, dass die von A.___ (in der Folge

Beschwerdeführer) erstellten Bauten am [...] in keiner Weise den bewilligten

Projekten entsprächen und schlug vor, neue Pläne für die Liegenschaft Nr. 13

und einen separaten Plan für den nie öffentlich publizierten (geänderten)

Carport zu erstellen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine kleine

Baubewilligung zur Umnutzung und eine Handskizze mit Schnitt durch die

gedeckten Parkplätze mit dem Genehmigungsstempel der Bauverwaltung vom 28. Juni

2013 ein, dazu einen Umgebungsplan mit der geänderten Parkierung, ebenfalls von

der Bauverwaltung am 28. Juni 2013 als genehmigt gestempelt. Am 8. Juni 2018

verfügte die Bauverwaltung C.___ darauf,

dass für den nicht bewilligten Carport ein Baugesuch notwendig sei. Die

vorgelegten Pläne seien nie publiziert und nicht bewilligt worden.

2. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R. Müller, am 25. Juni 2018

Beschwerde beim Bau-und Justizdepartement (BJD). Das BJD wies die Beschwerde

mit Verfügung vom 28. März 2019 ab und hiess den Beschwerdeführer, bis zum 31.

Mai 2019 vollständige Baugesuchsunterlagen des bereits erstellten Carports

einzureichen. Die von der Bauverwaltung gestempelten Unterlagen (Handskizze und

Umgebungsplan) entsprächen in keiner Art und Weise einer nachträglichen

Baubewilligung. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf den guten

Glauben berufen, da es ihm als erfahrenen Bauherrn und Architekt ETH habe klar sein

müssen, dass die rudimentären und nicht aussagekräftigen Pläne mit dem

Genehmigungsstempel nicht als Bewilligung gelten könnten. Eine nachträgliche

Bewilligung hätte im Übrigen von der Bau-, Werk- und Planungskommission (BWPK)

behandelt werden müssen.

3. Gegen die Verfügung des BJD vom 28.

März 2019 erhob A.___, neu vertreten durch Rechtsanwalt M. Grimm, am 10. April

2019 Beschwerde und beantragte die Verfügung aufzuheben, ebenso diejenige der

Bauverwaltung C.___ vom 8. Juni 2018, unter Kosten-und Entschädigungsfolge. Er

habe die geänderten Ausführungspläne im Oktober 2013 bei der Bauverwaltung

eingereicht, aber nie ein gestempeltes Exemplar für sich zurückerhalten.

Gestützt darauf und auf die als genehmigt gestempelten Pläne der Bauverwaltung

habe er zu keinem Zeitpunkt Veranlassung gehabt, die ihm erteilte

Baubewilligung für den Carport in Zweifel zu ziehen.

4. Das BJD beantragte, die Beschwerde

unter Kostenfolge abzuweisen und verwies auf die Akten und die angefochtene

Verfügung. Die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten, nicht

unterschriebenen und lediglich mit dem Erstellungsdatum aus dem Jahr 2013

versehenen Kopien von Ausführungsplänen seien in ihrem Verfahren nicht

aktenkundig. Hingegen befänden sich die gleichen mittlerweile unterschriebenen Pläne

mit Erstellungsdatum von 2014 und Revisionsdatum von 2018 als Beilagen zur

Vernehmlassung der Baubehörde C.___

in den Akten. Diese seien am 19. April 2018 dort eingereicht worden. Die

Baubehörde werde sie aber erst bei der materiellen Beurteilung der

Projektänderungen zu publizieren und zu beurteilen haben. Vorliegend seien sie

nicht relevant. Aufgrund der vorhandenen Akten ergebe sich, dass lediglich eine

wenig aussagekräftige Handskizze genehmigt worden sei, welche kaum Aufschluss

über den tatsächlich ausgeführten Carport gebe.

5. Die Einwohnergemeinde C.___,

vertreten durch die Bauverwaltung, nahm am 12. Juni 2019 Stellung und

beantragte, die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Handskizze und der Umgebungsplan könnten nie und nimmer als Bewilligung für

den mittlerweile realisierten Carport gelten. Es fehle an den Voraussetzungen

gemäss §§ 5 und 6 KBV, damit überhaupt von einem bewilligungsfähigen Gesuch die

Rede sein könnte. Als sachverständiger Bauherr müsse dies auch dem

Beschwerdeführer klar sein. Selbst wenn es ihm nicht klar gewesen wäre, müsste

er sich dieses Wissen anrechnen lassen. Dass der Beschwerdeführer im Oktober

2013 Ausführungspläne eingereicht habe, sei eine leere und neue Behauptung, die

er im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht habe. Dies sei angesichts

der Mitwirkungspflicht mehr als erstaunlich, da er offenbar nie nach dem

Verbleib und dem rechtlichen Schicksal der von ihm nun ins Feld geführten

Ausführungspläne gefragt habe. Auch aus dem Umgebungsplan ergebe sich, dass der

Beschwerdeführer nie gutgläubig war, da dieser bereits im März 2012, also lange

vor der Publikation des Baugesuchs, erstellt worden sei.

6. Der Beschwerdeführer hält mit

Schreiben vom 5. Juli 2019 an seiner Behauptung fest, er habe für den Carport

im Oktober 2013 Ausführungspläne in zweifacher Ausführung bei der Bauverwaltung

eingereicht und sich im Anschluss mehrfach mündlich nach deren Verbleib

erkundigt.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist an sich zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist als Bauherr durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert.

1.2

Gemäss § 66 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine

Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und

Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von

erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt.

1.3

Als Zwischenverfügungen werden

Verfügungen bezeichnet, die im Unterschied zu Endverfügungen das Verfahren

nicht abschliessen, sondern nur zur Endverfügung führen. Zwischenverfügungen

stellen daher lediglich einen Schritt auf dem Weg der Rekurserledigung dar. Als

typische Beispiele sind Verfügungen über Zuständigkeit, Verfahrenssistierung,

Ausstand und unentgeltliche Rechtspflege zu nennen. Zwischenverfügungen können

im Unterschied zu Endverfügungen nur dann selbständig angefochten werden, wenn

ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, sofern sie erst mit der

Endverfügung angefochten werden könnten (Alexandra Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt in: Denise Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Festgabe zum 125-jährigen Jubiläum der Advokatenkammer in Basel,

Basel 2008, S. 444; vgl. Art. 93 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).

1.4

Ob im vorliegenden Fall ein

Zwischenentscheid im obigen Sinn vorliegt und deshalb auf die Beschwerde gar

nicht eingetreten werden könnte, kann offengelassen werden, da diese ohnehin

abzuweisen ist, was folgt.

1.5

Der Beschwerdeführer ersucht um eine

Parteibefragung und beantragt die Einvernahme des ehemaligen Bauverwalters als

Zeuge. Im Verfahren VWBES.2018.390 wurde eine einlässliche Parteibefragung

durchgeführt und der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich zu äussern. Im

Übrigen geht der Sachverhalt mit genügender Klarheit aus den umfangreichen

Akten aller drei beim Verwaltungsgericht hängigen oder mittlerweile erledigten Verfahren

(VWBES. 2018.390, VWBES.2018.489 und VWBES. 2019.137) hervor.

Der Beschwerdeführer hat eine

Bestätigung des ehemaligen Bauverwalters eingereicht, worin dieser bestätigt,

er habe in der zweiten Jahreshälfte 2013 alle in der Baubewilligung verlangten

Unterlagen nachgeliefert, ansonsten er die Erstellung der Baute inklusive Carport

nicht hätte zulassen dürfen. Diese Bestätigung ist offensichtlich vorbereitet

und aus reiner Gefälligkeit unterzeichnet worden. Es ist offensichtlich, dass

diese Unterlagen frühestens im Jahr 2014 erstellt und bisher bei der

Bauverwaltung C.___ nicht eingereicht wurden. Im Übrigen ergibt sich aus der

internen Aktennotiz über die Informationsveranstaltung betreffend Gestaltungsplan

[…]weg vom 25. Juni 2015 (Akten der Einwohnergemeinde C.___ im Verfahren VWBES.

2018.390), dass der Beweiswert einer Zeugenaussage des ehemaligen Bauverwalters

sehr gering sein dürfte, steht doch dort wörtlich: «Er (der Bauverwalter) aber

nicht mehr bei weiteren Sitzungen dabei sein wird, weil er Bauarbeiten für

Herrn A.___ ausführen wird und damit als befangen gilt. Ebenso wird er bei

Entscheidungen in der BWPK in den Ausstand gehen und die Vertretung übernimmt

der Vizepräsident [...]. Auch wird dieser die zukünftigen Schreiben

unterzeichnen.» In antizipierter Beweiswürdigung ist deshalb der Beweisantrag,

den ehemaligen Bauverwalter als Zeuge einzuvernehmen, abzuweisen.

2.1

Es ist unbestritten dass der gebaute

und heute vorhandene Carport, der auf den Parzellen GB […] Nrn. [..1], [..3]

und [..5] liegt, nicht dem bewilligten Baugesuch zum Gebäude […]weg 13 vom 3.

Juli 2013, das vier Parkplätze auf der Nordwestseite des Gebäudes vorsah,

entspricht. Klar ist ebenso, dass es sich dabei nicht um eine geringfügige

Änderung im Sinne von § 6 Abs. 2 Kantonale Bauverordnung (KBV, BGS 711.61)

handelt, bei der die Baubehörde eine vereinfachte Planeingabe gestatten oder

sich mit einem Baubeschrieb begnügen könnte. Weiter steht fest, dass nie ein

Baugesuch mit Planbeilagen gemäss §§ 5 und 6 KBV für den Carport eingereicht

worden ist und nie ein solches publiziert wurde. Die beiden von der

Bauverwaltung gestempelten Unterlagen entsprechen den Voraussetzungen gemäss § 6 KBV in keiner Art und Weise; es sind eher wenig aussagekräftige Handskizzen,

denn Pläne. Es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erw.

II. Ziff. 6 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer versucht zwar im

vorliegenden Verfahren geltend zu machen, er habe im Oktober 2013

Ausführungspläne für den Carport eingereicht. Diese Behauptung ist neu, sie

wurde bei der Vorinstanz noch nicht geltend gemacht, was doch einigermassen erstaunt,

da damit die Behauptung einhergeht, die Bauverwaltung habe diese verlegt,

respektive bewusst nicht bearbeitet. Insgesamt bleibt die

Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers reine Parteibehauptung und wird

durch nichts belegt. Wie der Beschwerdegegner richtig bemerkt, werden diese

Ausführungspläne Gegenstand des einzureichenden Baugesuchs sein müssen.

2.2

Der Beschwerdeführer beruft sich auf

den guten Glauben. Dazu muss gesagt werden, dass es ihm als erfahrenem Bauherrn

und Architekt ETH klar gewesen sein musste, dass solch rudimentäre, nicht

vermasste und nicht aussagekräftige «Pläne» mit einem Stempel «genehmigt» nicht

als Bewilligung für das vorliegende, relativ grosse und anspruchsvolle

Bauvorhaben gelten konnten. Vielmehr ist mit dem Beschwerdegegner davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer immer schon die Absicht hatte, den

Carport so wie jetzt ausgeführt, zu bauen. Darauf deutet der ebenfalls am 28.

Juni 2013 gestempelte Umgebungsplan hin, der bereits am 21. März 2012, mithin

vor der Publikation des Baugesuchs, angefertigt wurde. Die Frage muss aber hier

nicht abschliessend beantwortet werden. Fest steht, dass der Beschwerdeführer

nicht gutgläubig war, respektive sein konnte. Wenn der Beschwerdeführer

vorbringt, die Baubehörde hätte nie Einwände gegen das in der Ausführung

befindliche Bauvorhaben geäussert, ist auf die verschiedenen anderen Verfahren

hinzuweisen, in denen die Baubehörde seit 2015 immer wieder wegen Abweichungen

zu den bewilligten Plänen beim Beschwerdeführer vorstellig geworden ist. Im

Übrigen vermag, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, auch die Untätigkeit einer

Behörde keinen Vertrauenstatbestand zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts 1A.63/2005

vom 22. August 2005, Erw. 5.2.1).

2.3

Der nun erstellte Carport wurde nie

publiziert, auch die beiden gestempelten Unterlagen nicht. Damit wurden die

Rechte der allfällig vom Bauvorhaben Betroffenen tangiert und klar verletzt, da

nie Gelegenheit bestand, Einwände vorzubringen (vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019). Es kann dazu ebenfalls

vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.

Ziff. 8 verwiesen werden.

2.4

Da der Carport, wie er heute

besteht, weder publiziert noch bewilligt wurde, kann auch von einem Widerruf

der Baubewilligung keine Rede sein. Entsprechende weitere Ausführungen

erübrigen sich. Bezüglich Zuständigkeit der Bauverwaltung und Ausstands-,

respektive Ablehnungsgründe gegen den Bauverwalter kann auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00.festzusetzen

sind, und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten.

Rechtsanwalt Rechsteiner wurde Gelegenheit geboten, eine Kostennote

einzureichen, was nicht erfolgt ist. Die Parteientschädigung ist deshalb in

Anwendung von § 161 i.V. mit § 160 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) unter

Berücksichtigung des üblichen Aufwands nach pflichtgemässem Ermessen

festzusetzen. Ausgehend von einem ungefähren Aufwand von 10 Stunden erscheinen

CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen und MWSt) angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat der Bauverwaltung C.___ vollständige Baugesuchsunterlagen des

bereits erstellten Carports gemäss Ziffer 11 der angefochtenen Verfügung vom

28. März 2019 bis 60 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils einzureichen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

4. A.___ hat der Einwohnergemeinde C.___ eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_112/2020 nicht

ein.