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Entscheid

VWBES.2019.138

Verweigerung der bedingten Entlassung

1. Juli 2019Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der aus Rumänien stammende A.___,

geb. 1973, (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde mit Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2018 wegen Förderung

der Prostitution, gewerbsmässigem Diebstahl sowie Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil vom

18. September 2018 hob das Bundesgericht dieses Urteil auf und wies die

Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Diese sprach den

Beschwerdeführer mit Urteil vom 4. Februar 2019 vom Vorwurf der Förderung

der Prostitution frei und verurteilte ihn wegen den übrigen Vorwürfen zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, abzüglich 55 Tagen

Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 27. März

2016. Das ordentliche Vollzugsende fällt auf den 31. Juli 2020.

2. Am 27. Februar 2019 stellte der

Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte Entlassung, da am 31. Januar 2019

zwei Drittel seiner Strafe verbüsst waren. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs wies das Departement des Innern (DdI) das Gesuch mit Verfügung vom

29. März 2019 ab.

3. Mit Beschwerde vom 11. April

2019, welche am 2. Mai 2019 ergänzend begründet wurde, ersuchte der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, um Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und Gewährung der bedingten Entlassung, eventualiter

um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Zudem wurde die integrale

unentgeltliche Rechtspflege beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai

2019 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019

wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und

Rechtsanwalt Alexander Kunz als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

6. Mit Eingabe vom 13. Juni 2019

hielt der Beschwerdeführer an seinen gestellten Rechtsbegehren fest und

verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 des Gesetzes

über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid,

mit welchem ihm die bedingte Entlassung verweigert wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Hat der Gefangene zwei Drittel

seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die

zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches

Strafgesetzbuch [StGB, SR

311.

]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt

entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der

Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

2.2

Die bedingte Entlassung bildet die

Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt

Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit

möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein

Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil des BGer 6B_93/2015

vom 19. Mai 2015 E. 4.1).

2.3

Blosses Wohlverhalten im

Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden

(BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des BGer 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E.

4.

). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob

die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung

oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen

zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus

spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel

Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I,

Basel 2018, Art. 86 StGB N 16).

3.1

Unbestrittenermassen erfüllt sind im

vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach

Art. 86 StGB. Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe

verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und das DdI hat als zuständige

Behörde über die bedingte Entlassung entschieden. Es liegen Führungsberichte

der Anstaltsleitung, Therapieberichte über den Behandlungsverlauf, eine

Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA)

des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz sowie eine

Stellungnahme der Bewährungshilfe vor. Fraglich ist, ob das Departement die

materiellen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung zu Recht verneint hat.

3.2.1

Dem Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 21. Februar 2018 (S. 34 f.) lässt sich Folgendes zum

deliktischen Vorleben des Beschwerdeführers entnehmen:

«Der 1973 geborene

Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger und er war in Deutschland

bereits ab 1995 deliktisch tätig. Gemäss Auskunft aus dem Zentralregister (…)

verurteilte ihn das Landgericht Hamburg am 10. Januar 1997 wegen schwerem

Bandendiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten. Am 27. Mai

1999.

verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg wegen uneidlicher Falschaussage zu

einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Am 20. Mai 2010 erfolgte eine

Verurteilung durch das Amtsgericht Augsburg zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Jahren, dies wegen versuchter Bandenhehlerei in Tateinheit mit versuchtem

bandenmässigem Betrug. Der Beschuldigte befand sich in den Jahren 1996 – 2001

in Deutschland im Strafvollzug.

Auch in Belgien wurde der

Beschuldigte verurteilt. Am 1. Dezember 2004 verhängte das Strafgericht Gent

wegen Förderung der Prostitution eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren (…). Der

Beschuldigte geht davon aus, dass diese Verurteilung zu Unrecht erfolgt sei und

dass er das Urteil noch anfechten wolle.

Weiter besteht gegen den

Beschuldigten ein internationaler Haftbefehl der spanischen Behörden. Es geht

dabei um einen Vorfall aus dem Jahr 2009, bei dem ein Einbruch in ein Warenhaus

und eine anschliessende Brandstiftung stattgefunden haben sollen. Da hier die

Unschuldsvermutung gilt, kann der erwähnte Haftbefehl auf die Strafzumessung

keinen Einfluss haben.

Ab 2001 delinquierte der

Beschuldigte in der Schweiz. Er wurde in der Folge mit Urteil des Obergerichts

des Kantons Bern vom 28. Juni 2005 unter anderem wegen Raub und Raubversuchs

mit besonderer Gefährlichkeit (begangen am 22. und 31. Oktober 2001) sowie

mehrfachem gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl (begangen zwischen dem 20.

Oktober 2001 und 26. November 2002) zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Am

26.

November 2002 konnte er verhaftet werden und er befand sich alsdann bis zu

seiner Flucht vom 20. August 2006 in der Schweiz im Strafvollzug. […]

Anschliessend lebte er bis 2009 in Spanien, um dann in Deutschland wieder

deliktisch aktiv zu werden: Der Beschuldigte ist dort mit Datum der letzten Tat

am 25. August 2009 verzeichnet wegen «Versuchter Bandenhehlerei in Tateinheit

mit versuchtem bandenmässigem Betrug», woraus die oben erwähnte Verurteilung

durch das Amtsgericht Augsburg vom 20. Mai 2010 zu einer Freiheitstrafe von

zwei Jahren resultierte (…). Am 4. November 2013 wurde der Beschuldigte

von Deutschland an die Schweiz ausgeliefert, wo er sich seither im Gefängnis

befindet. Nach Aufenthalten im Untersuchungsgefängnis Solothurn und dem

Regionalgefängnis Bern und einem Aufenthalt in der Bewachungsstation des

Inselspitals Bern befindet er sich nun seit dem 29. Oktober 2015 in der JVA

Lenzburg, aktuell im vorzeitigen Strafvollzug.»

Seit dem 24. Januar 2019 hält sich

der Beschwerdeführer nun in der JVA Solothurn auf.

3.2.2

Zu den aktuell zu verbüssenden

Straftaten wurde im Urteil vom 21. Februar 2018 (S. 32 f.) im Wesentlichen

ausgeführt:

«Der Beschuldigte hat

innerhalb von nur fünf Tagen [Anmerkung: im August 2006] neun Einbrüche

begangen resp. zu begehen versucht, wobei es zu einem Deliktsbetrag von rund

CHF 15'000.00 gekommen ist. Er drang ausschliesslich (und nachts) in Wohnhäuser

ein (resp. versuchte einzudringen), damit zu Zeiten, in welchen mit der

Anwesenheit von Wohnungs- oder Hausbewohnern zu rechnen war. Er traf keinerlei

Massnahmen, um eine Begegnung mit Bewohnern zu vermeiden, sondern er nahm

solche Begegnungen offensichtlich in Kauf, wenn er sich mit seinen

Einbruchstechniken Zugang zu den Häusern und Wohnungen verschaffte. […] Das

Motiv des Beschuldigten war rein egoistischer Art. Er befand sich keineswegs in

einer irgendwie mildernd zu berücksichtigenden Notlage. Vielmehr hatte er sich

mit seinem Gefängnisausbruch selber in die Lage gebracht, sich auf diese Weise

Mittel für seinen Unterhalt und die geplante Flucht nach Spanien verschaffen zu

müssen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen (und es musste von ihm auch

verlangt werden), sich rechtskonform zu verhalten und seine Strafe zu

verbüssen. Die objektiven und subjektiven Tatkomponenten zusammenfassend ist

für das Kollektivdelikt des gewerbsmässigen Diebstahls auf ein mittelschweres

Verschulden zu schliessen, welchem eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten entspricht.»

Weiter wurde der Beschwerdeführer wegen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt, weil er sich am 12. Oktober

2015.

mit heftiger Gegenwehr einer Versetzung im Strafvollzug widersetzt hatte.

Die Strafe wurde deshalb um vier Monate erhöht. Die Wertung der Täterkomponente

mit dem stark belasteten deliktischen Vorleben führte zu einer weiteren

Straferhöhung um acht Monate.

3.2.3

Mit Risikoabklärung der Abteilung

für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA) des Strafvollzugskonkordats der

Nordwest- und Innerschweiz vom 29. August 2018 wurde eine von der

behandelnden Therapeutin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung, zu

welcher es anlässlich eines Vorfalls bei einer Gefängnisverlegung mit

Tasereinsatz gekommen sein soll, nicht bestätigt. Betreffend risikorelevante

Beeinflussbarkeit wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine herausragende Rolle –

im ungünstigen Sinne – bestehe in der Unfähigkeit von Herrn A.___, aus

Erfahrungen und Bestrafungen zu lernen. Selbst mehrjährige Haftstrafen in der

Vergangenheit hätten nicht zu einer angepassten, andauernden

sozial-verträglichen Lebensführung geführt. Dass Delinquenz ein überdauerndes

Muster bei Herrn A.___ sei, werde durch die langen Jahre der Begehung von

Straftaten im In- und Ausland belegt. Insgesamt sei eine ungünstige

Veränderungsresistenz ausgewiesen. Ebenfalls ungünstig sei die delinquenznahe

Persönlichkeit von Herrn A.___. Die bisherige Therapie sei bisher dem neuesten

Bericht nach vor allem störungs- und nicht deliktorientiert durchgeführt

worden. Das sei umso ungünstiger zu beurteilen, weil damit einer fraglichen

psychischen Störung der Vorzug vor wesentlich wichtigeren deliktrelevanten

Aspekten von Herrn A.___ gegeben worden sei. Es liessen sich den Akten nach

keine Übernahme der Verantwortung, Distanzierung von der Tat oder

Problembewusstsein für das Tatverhalten belegen und keine Motivation für

Veränderungen feststellen. Äusserst ungünstig sei die unsichere Zukunft, die

durch den illegalen Aufenthalt in der Schweiz und eine anstehende Ausschaffung

in ein belgisches Gefängnis bestehe. Positiv für die Beeinflussbarkeit sei,

dass Herr A.___ offenbar in der Lage sei, eine Beziehung zu Bezugspersonen

herzustellen und über einige, wenn auch wenige stabile Beziehungen zu verfügen

scheine. Zudem seien die Ausführungen im aktuellsten Führungsbericht insgesamt

positiv. Aufgrund obiger Ausführungen werde die risikorelevante

Beeinflussbarkeit als eher ungünstig eingestuft.

Das Risikopotential in Bezug auf Gewalt-

und Sexualdelikte wurde insgesamt als moderat eingestuft, das allgemeine

Delinquenzrisiko jedoch als hoch.

3.2.4

Mit Vollzugsbericht der Leiterin

Vollzug der JVA Lenzburg vom 29. Januar 2019 wurde im Wesentlichen

ausgeführt, über all die Jahre könne A.___ ein gutes Führungszeugnis

ausgestellt werden. Er habe im Allgemeinen keine Mühe gehabt, im Vollzugsalltag

zurechtzukommen und sich an die Regeln und Richtlinien zu halten. Es mache den

Eindruck, dass A.___ ob der langen Zeit im Vollzug frustriert und verzweifelt

sei, aber noch nicht resigniert habe. Er habe sich gegenüber dem

Anstaltspersonal und den Mitgefangenen korrekt und höflich gegeben und sei

soweit nicht negativ aufgefallen. Es sei während der gesamten Zeit der

Verbüssung der Solothurner Strafe zu drei Disziplinierungen gekommen

(28.03.2018: 5 Tage Arrest wegen positiver Urinprobe auf Kokain;

05.09

: Verwarnung wegen Weitergabe eines ärztlich verordneten Medikaments

an einen Mitgefangenen; 28.11.2018: Verwarnung wegen unanständigen Verhaltens

[verbale Auseinandersetzung mit einem Miteingewiesenen]).

Nicht in diesem Bericht erwähnt wurde,

dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 aufgrund der Information über

die bevorstehende Versetzung in die JVA Solothurn in die

Kriseninterventionszelle eingewiesen werden musste. Er hatte gedroht, sich am

Bauch zu verletzen und weder zu essen noch zu trinken. Auch äusserte er, dass

dies alle noch bereuen würden. In der Folge eskalierte die Situation, der

Beschwerdeführer zog sich nackt aus, weigerte sich mitzugehen und stiess

wiederholt massive Drohungen gegenüber dem Vollzugspersonal aus. Er musste

unter starker Gegenwehr mit angemessener Gewalt mit Handfesseln fixiert zum

Transport begleitet werden.

Am 25. März 2019 kam es zudem zu

einer weiteren Disziplinierung, indem wegen Arbeitsverweigerung ein eintägiger

Arrest angeordnet wurde. Am Folgetag wurde der Beschwerdeführer in die

Vollzugsstufe 1 zurückversetzt.

3.2.5

Mit Abschlussbericht der forio AG

vom 26. Februar 2019 über die forensisch-psychotherapeutische Behandlung

in der JVA Lenzburg im Zeitraum von Oktober 2015 bis Januar 2019 wurde von

einer depressiven Symptomatik, Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit berichtet.

Hinsichtlich der Deliktarbeit habe sowohl ein Erklärungsmodell für das

Anlassdelikt wie auch das spezifische und individuelle Risikomanagement

erarbeitet werden können. Der Beschwerdeführer verfüge über eine realistische

Zukunftsperspektive, indem er nach Rumänien ausreisen und bei seinem Bruder

arbeiten und Fuss fassen wolle. Anschliessend wolle er nach Spanien zu seinen

Kindern ziehen und in einer Autowerkstatt arbeiten. Die deliktorientierte

Therapie im geschlossenen Strafvollzug könne als erfolgreich abgeschlossen

beurteilt werden.

3.2.6

Die Bewährungshilfe wies mit

Bericht vom 26. Februar 2019 auf die unterschiedlichen Beurteilungen in

der Risikoabklärung der AFA und dem Therapiebericht von forio hin. Es müsse

deshalb mindestens von legalprognostischen Unsicherheiten ausgegangen werden. Eine

gute Zukunftsperspektive könne den Unterlagen nicht entnommen werden, zumal der

Beschwerdeführer noch eine weitere Strafe in Belgien zu verbüssen habe.

Aufgrund der mehrfachen Vorstrafen, dem Umstand, dass ihn auch mehrjährige

Strafen nicht zu einem Umdenken hätten bewegen können und der Einschätzung der

AFA, wonach eine hohe Rückfallgefahr bezüglich allgemeiner Delinquenz bestehe,

werde empfohlen, die bedingte Entlassung zu verweigern.

3.2.7

Anlässlich der Anhörung vom

19.

März 2019 sagte der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen

aus, er bitte um eine Chance in Freiheit. Er sei weiser geworden im Vollzug und

habe viel gelernt. Seine gesamte Situation habe sich verbessert. Er habe einen

sicheren Arbeitsplatz in der Firma seines Bruders, er habe eine Wohnung und

wolle ein geregeltes Leben draussen. Er wolle seine Kinder in Freiheit sehen.

Er bereue alles, was er gemacht habe, könne die Zeit aber nicht zurückdrehen.

Er habe auch Briefe an die Opfer geschrieben, diese aber teilweise nicht abschicken

dürfen. Er habe im Vollzug viele Kurse besucht. Sein Leben sei jetzt ganz

anders als damals.

Er sei draussen eine schlechte Person

gewesen, auch seine Ex-Frau habe einen schlechten Einfluss auf ihn gehabt und

er sei mit den falschen Leuten zusammen gewesen. Er sei früher ein Dieb gewesen

und habe auch einen Raub begangen, aber er sei kein Zuhälter. Er habe

Straftaten begangen, die er bereue. Er sei auch krank geworden, z.B. seien

seine Finger taub. Er fühle sich nicht so wohl. Er wolle sein Geld für seinen

Neustart brauchen, für seinen Sohn und seine Tochter.

Im Ausland sei er nicht wegen

Raubdelikten verurteilt. Im Zusammenhang mit der Auslieferung nach Belgien habe

das rumänische Konsulat am 19. Februar 2019 ein Schreiben an das belgische

Konsulat geschrieben, um zu fragen, ob er noch nach Belgien müsse. Der

Haftbefehl für Spanien bestehe nicht mehr, da habe sein Anwalt Nachforschungen

gemacht.

Im Zusammenhang mit dem Vorfall in

Lenzburg wolle er die Vollzugsbehörde bitten, die Kameraauswertung anzusehen.

Er habe sich gewehrt, weil er nicht nach Solothurn habe verlegt werden wollen.

Er sei dann verprügelt worden und habe seither Probleme mit den Händen. Er habe

sich entschieden, keine Anzeige zu machen. In Rumänien habe er keine

Vorstrafen.

Es sei gesagt worden, dass ihn gewisse

Leute nicht mögen würden. Aber dies sei ja normal, auch draussen würden ihn

nicht alle Leute mögen. Aber er wolle draussen sein und seine Freunde wieder

selber wählen können. Kokain habe er nur einmal genommen, sonst seien alle

Testungen negativ gewesen.

Er wolle sich nicht rausreden, seine

Vergangenheit sei schlimm. Er wolle die Vergangenheit sein lassen. Er wolle

sich auf ein straffreies Leben konzentrieren. Er habe im Strafvollzug alles

gemacht und alle Angebote genutzt, um sich auf eine Entlassung vorzubereiten.

Er sei seit neuneinhalb Jahren im Vollzug. Er bitte darum, eine Chance zu

erhalten, sich zu beweisen. Er bitte die fallverantwortliche Person, sich für

ihn einzusetzen. Die fallverantwortliche Person wäre stolz zu sehen, dass ein

Straffälliger wie er ein straffreies Leben führen könne. Das wäre auch ein

Erfolg für die fallverantwortliche Person. Er habe damit gerechnet, dass er

eine Chance erhalte und habe so viele Sachen/Kurse gemacht, die nachweisbar seien.

Und er müsse ja auch noch nach Belgien, dort müsse er auch noch ins Gefängnis.

Er verstehe nicht, warum er nicht eine Chance im Leben erhalte.

3.3

Die Vorinstanz hat ihren Entscheid

damit begründet, dass die Legalprognose vor allem durch die verschiedenen

Verurteilungen in der Vergangenheit deutlich belastet sei. Fakten, welche dafür

sprechen würden, dass A.___ heute – wie er dies geltend mache – in

deliktpräventiver Hinsicht an einem wesentlich anderen Punkt stehen würde, als

zu Beginn des Strafvollzugs, lägen keine vor. Auch anlässlich der Gewährung des

rechtlichen Gehörs habe er weiterhin Externalisierungstendenzen gezeigt, indem

er die Verantwortung für seine Taten wesentlich auch bei seiner Ex-Frau und

seinem damaligen sozialen Umfeld sehe. Von früheren Inhaftierungen habe sich A.___

nicht beeindrucken lassen. Entsprechend könne auch nicht davon ausgegangen

werden, dass dies heute anders sein sollte. Es sei auch nicht ersichtlich, dass

ein drohender Strafrest das in der Person von A.___ liegende Rückfallrisiko für

erneute Delinquenz ausreichend langfristig kompensieren könnte. In

Gesamtwürdigung sei nach wie vor von einer ungünstigen Legalprognose bei hohen

bedrohten Rechtsgütern auszugehen. Bei A.___ sei Rückfallprävention unverändert

wesentlich von aussen durch seine weitere Inhaftierung zu leisten.

3.4

In seiner Beschwerde lässt der

Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, sein Verhalten im Strafvollzug

widerspreche einer bedingten Entlassung nicht. Er habe sich in der JVA

Lenzburg, wo er sich vom 27. März 2016 bis zum 24. Januar 2019

aufgehalten habe, gegenüber seinen Mitinsassen und dem Personal grundsätzlich

freundlich und zurückhaltend verhalten. Betreffend seine Arbeit in der JVA

Lenzburg sei ihm ein insgesamt gutes Zeugnis ausgestellt worden. Erst als ihm

am 22. Januar 2019 die bevorstehende Versetzung in die JVA Solothurn

mitgeteilt worden sei, habe sich sein Verhalten geändert. Die Eingliederung am

neuen Ort sei eine Herausforderung für den Beschwerdeführer gewesen.

Mittlerweile zeige er sich wieder als unauffälliger Insasse.

In der Regel werde der Vollzug der

Reststrafe nicht zu einer günstigeren Legalprognose gegenüber der bedingten

Entlassung führen. Legalprognostisch mache der Vollzug der Restfreiheitsstrafe

mithin nur in seltenen Fällen Sinn. Im Zweifel müsse entsprechend die bedingte

Entlassung gewährt werden. Der Beschwerdeführer habe an Therapiegesprächen mit

forio teilgenommen. Gegenstand dieser Gespräche seien neben der

diagnostizierten, durch Vorfälle während des Strafvollzugs verursachten,

posttraumatischen Belastungsstörung auch deliktorientierte Therapiegespräche.

Aktenkundig seien sodann verschiedene – erfolgreich abgeschlossene –

Tatbearbeitungsgespräche, in denen sich der Beschwerdeführer mit seinen Taten

auseinandergesetzt habe. Dies zeuge von einem konstruktiven Vollzugsverhalten.

Es zeige sich auch, dass sich die Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen

Taten verändert habe, indem er bei den Gesprächen in der Lage gewesen sei, sich

in die Opferperspektive hineinzuversetzen. Er habe verschiedene Ursachen für

sein deliktisches Verhalten gefunden und aufgezeigt, warum diese zum heutigen

Zeitpunkt nicht mehr bestünden. Der Beschwerdeführer .ernehme für seine Taten

die Verantwortung und akzeptiere die ihm auferlegte Strafe, wie auch die

Vorinstanz festhalte. Es sei ihm denn auch «eine positive Arbeits- und

Allgemeinqualifikation» zugesprochen worden. Der Abschlussbericht von forio

komme zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über «eine realistische

Zukunftsperspektive» verfüge. Alle diese Aspekte würden für eine zum Positiven

veränderte Haltung des Beschwerdeführers zu den von ihm begangenen Taten

sprechen. Der erfolgreiche Abschluss der Tatbearbeitungsgespräche wirke sich

positiv auf die Legalprognose aus. Die Vorinstanz verpasse es darzulegen,

inwiefern eine Fortführung des Strafvollzugs und die Vollverbüssung der

ausgesprochenen Freiheitstrafe zu einer günstigeren Legalprognose führen soll

gegenüber der Legalprognose, die dem Beschwerdeführer bei einer bedingten

Entlassung gegeben werden müsse. Zur Behandlung der psychischen Schwierigkeiten

des Beschwerdeführers dränge sich die bedingte Entlassung auf.

Es dürfe davon ausgegangen werden, dass

durch den Beschwerdeführer nach seiner bedingten Entlassung und der Ausweisung

aus der Schweiz kein grosses Risiko bestehe für die öffentliche Sicherheit oder

die durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten bedrohten Rechtsgüter.

Insgesamt könne dem Beschwerdeführer keine schlechte Legalprognose gestellt

werden. Der bedingten Entlassung stünden verbunden mit der Auslieferung an

Belgien keine öffentlichen Interessen entgegen.

3.5

In ihrer Vernehmlassung wies die

Vorinstanz auf das grosse Vorstrafenregister des Beschwerdeführers und deren

Vollzug hin. Insbesondere gestützt auf diese sei auch bei der Verbüssung früherer

Strafen im Kanton Bern die bedingte Entlassung sowohl im Jahr 2006 als auch im

Jahr 2014 verweigert worden. Im Jahr 2001 sei der Beschwerdeführer in

Deutschland bedingt entlassen worden, sei aber kurze Zeit später wieder

straffällig geworden und weise damit Bewährungsversagen auf. Ebenfalls sei er

nach seiner Flucht im Jahr 2006 teilweise mit schweren Delikten straffällig

geworden. Bereits der Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern habe

Zweifel an einer tatsächlichen Veränderung in der Person des Beschwerdeführers

und damit einhergehend einer Verbesserung der Legalprognose geäussert. Diese

Auffassung werde geteilt, denn einzig eine objektiv nachvollziehbare

Auseinandersetzung mit der Tat unter Anerkennung rechtsstaatlicher Prinzipien

könne für den Vollzugsentscheid relevant sein. Zwar habe der Beschwerdeführer

Tatbearbeitungsgespräche wahrgenommen, jedoch ergäben sich auch aktuell

begründete Zweifel, ob es bei ihm zu einer tiefgreifenden Veränderung seiner

Einstellung und Haltung gekommen sei. Die Zweifel begründeten sich u.a. im

Zusammenhang mit dem Verhalten während des Gefangenenaustauschs sowie dem

erneuten Kokainkonsum. Bei weiterhin belasteter Legalprognose gelte es

differentialprognostisch eine bedingte Entlassung mit der Möglichkeit der Auferlegung

von Weisungen und der Anordnung von Bewährungshilfe einerseits gegen eine

Vollverbüssung der Strafe ohne Nachbetreuung andererseits abzuwägen. Da der

Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen habe, könnten keine flankierenden

Massnahmen angeordnet werden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit einer

allfälligen Verbesserung der Legalprognose durch die Weiterführung der

Tatbearbeitungsgespräche im Rahmen des aktuellen Strafvollzugs, wobei die

Durchführung einer rein deliktorientierten Therapie wichtig scheine.

4.

In der Gesamtwürdigung der Umstände

fällt das Vorleben des Beschwerdeführers sehr negativ ins Gewicht. So sind

deliktische Tätigkeiten des 1973 geborenen Beschwerdeführers seit 1995 bekannt.

Seither hat er sich mehrheitlich im Strafvollzug aufgehalten und dazwischen

immer wieder weitere Delikte begangen. Er verbüsste von 1996 bis 2001 eine

Freiheitsstrafe in Deutschland wegen schweren Bandendiebstahls, wobei ihm die

bedingte Entlassung gewährt wurde. Dabei wurde er jedoch bereits im selben Jahr

wieder straffällig und wurde wegen Raub und Raubversuch mit besonderer

Gefährlichkeit sowie mehrfachem gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl im Kanton

Bern zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Strafe verbüsste er ab seiner

Verhaftung im November 2002. Nachdem ihm die bedingte Entlassung verweigert

worden war, floh er am 20. August 2006 aus dem Gefängnis und bestritt

danach seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von diversen

Einbruchdiebstählen, wofür er die aktuelle Strafe verbüsst. Nach seiner Verhaftung

im Jahr 2009 befand er sich zuerst in Deutschland im Strafvollzug und wurde von

da an die Schweizer Behörden ausgeliefert, wo er nun seit 2013 seine Strafen absitzt.

Im Anschluss an seine Entlassung wird er nach Belgien ausgeliefert werden, da

ein rechtskräftiger Auslieferungshaftbefehlt vorliegt. Am 1. Dezember 2004

war der Beschwerdeführer nämlich durch das Strafgericht in Gent insbesondere

wegen Förderung der Prostitution zu einer weiteren Freiheitsstrafe von fünf

Jahren verurteilt worden. Aufgrund dieses Umstands könnte vorliegend eine

allfällige bedingte Entlassung an gar keine Bedingungen geknüpft und keine

Bewährungshilfe angeordnet werden, sodass die bedingte Entlassung unmittelbar

eine definitive wäre. Unter diesen Umständen ist die Prüfung der vom

Beschwerdeführer angegebenen Zukunftsperspektiven, wonach er bei seinem Bruder

in Rumänien arbeiten könnte und dann später zu seiner Familie in Spanien ziehen

möchte, im Moment eine rein hypothetische und theoretische. Im Strafvollzug hat

sich der Beschwerdeführer zwar mehrheitlich wohl verhalten, und es ist ihm

zugute zu halten, dass er Tatbearbeitungsgespräche geführt hat und sich dabei

auch in die Perspektive der Opfer zu versetzen vermochte. Während des

Strafvollzugs kam es jedoch auch zu einigen Disziplinierungen. Seltsam mutet dabei

das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Versetzung in die JVA Solothurn im

Januar diesen Jahres an, wobei er sich selbst zu verletzen drohte, massive

Drohungen ausstiess, sich nackt auszog und körperlich gegen die Mitnahme zum

Transport wehrte. Aus solchem Verhalten muss geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer

in schwierigen Situationen keine angemessenen Bewältigungsstrategien anzuwenden

vermag, sondern sich nur mit Drohungen und Gewalt zu wehren weiss, was sich

negativ auf die Legalprognose auswirkt. Zwar gab er anlässlich der Anhörung an,

er habe sich verändert und wolle sich nun auf ein straffreies Leben

konzentrieren. Ob er aber dazu in der Lage ist, ist höchst fraglich. Zwar hat

er Briefe an die Opfer geschrieben und sich mit der Tat befasst. Die besuchte

Therapie bezog sich jedoch mehrheitlich auf eine posttraumatische

Belastungsstörung, welche von der AFA nicht bestätigt werden konnte, und auf

die Behandlung seiner Depressionen, weniger aber auf die Deliktaufarbeitung.

Die Risikoabklärung ergab denn auch ein hohes Risiko, dass es zukünftig zu

ähnlichen Taten kommen wird, wie die zuletzt begangenen Delikte. Dabei wurde

auch ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den

offenen Vollzug ungeeignet sei und ausserdem eine intensive Betreuung benötige

(vgl. S. 12 der Risikoabklärung). Unter Würdigung dieser Umstände fällt die

Legalprognose bei der Gewährung der bedingten Entlassung negativ aus, da nicht davon

ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei Gewährung der sofortigen

bedingten Entlassung keine Verbrechen und Vergehen mehr begehen wird.

Nachdem sich der Beschwerdeführer nun

schon seit rund zehn Jahren ununterbrochen im Strafvollzug aufgehalten hat und

vorher zweimal nach längeren Strafvollzügen weiterdelinquiert hat, kann nicht

erwartet werden, dass sich die Legalprognose nach Vollverbüssung der Strafe

wesentlich verbessern wird. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im

Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, inwiefern eine

Fortführung des Strafvollzugs und die Vollverbüssung der ausgesprochenen

Freiheitstrafe zu einer günstigeren Legalprognose führen soll gegenüber der

Legalprognose, die dem Beschwerdeführer bei einer bedingen Entlassung gegeben

werden müsse. Nach der Lehre ist jedoch die bedingte Entlassung allgemein nicht

vorzugswürdig, wenn die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose

doppelt negativ ausfällt. Dies gilt auch, wenn sich nicht mit Bestimmtheit

klären lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleichbleiben oder

zunehmen wird (vgl. Cornelia Koller, a.a.O.). Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer mit zwei Negativprognosen nicht bessergestellt werden soll,

indem ihm bei einer bedingten Entlassung quasi ein Teil der Strafe erlassen

würde, da keine Nachbetreuung im Rahmen der Bewährungshilfe angeordnet werden könnte.

Bei Vollverbüssung der Strafe kann der Beschwerdeführer zudem während längerer

Zeit davon abgehalten werden, weitere Delikte zu begehen und im Rahmen der

Therapie, die der Beschwerdeführer bisher regelmässig besucht hat, kann – wie

von der AFA empfohlen – verstärkt deliktorientiert gearbeitet werden, womit

sich die Legalprognose allenfalls gar noch etwas verbessern lässt. Aus all

diesen Gründen wurde dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu Recht

nicht gewährt.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der

Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der

Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Der unentgeltliche Rechtsbeistand von A.___,

Rechtsanwalt Alexander Kunz, macht mit Kostennote vom 13. Juni 2019 einen

Aufwand von knapp 8 Stunden zu CHF 180.00/h sowie Auslagen von CHF 39.10

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 1'592.95 geltend, was

angemessen und durch den Kanton Solothurn zu entschädigen ist; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren,

sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 1'592.95 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist. (vgl.

Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann