VWBES.2019.138
Verweigerung der bedingten Entlassung
1. Juli 2019Deutsch24 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung
der bedingten Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus Rumänien stammende A.___,
geb. 1973, (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2018 wegen Förderung
der Prostitution, gewerbsmässigem Diebstahl sowie Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil vom
18. September 2018 hob das Bundesgericht dieses Urteil auf und wies die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Diese sprach den
Beschwerdeführer mit Urteil vom 4. Februar 2019 vom Vorwurf der Förderung
der Prostitution frei und verurteilte ihn wegen den übrigen Vorwürfen zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, abzüglich 55 Tagen
Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 27. März
2016. Das ordentliche Vollzugsende fällt auf den 31. Juli 2020.
2. Am 27. Februar 2019 stellte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte Entlassung, da am 31. Januar 2019
zwei Drittel seiner Strafe verbüsst waren. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs wies das Departement des Innern (DdI) das Gesuch mit Verfügung vom
29. März 2019 ab.
3. Mit Beschwerde vom 11. April
2019, welche am 2. Mai 2019 ergänzend begründet wurde, ersuchte der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, um Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und Gewährung der bedingten Entlassung, eventualiter
um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Zudem wurde die integrale
unentgeltliche Rechtspflege beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai
2019 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019
wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und
Rechtsanwalt Alexander Kunz als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
6. Mit Eingabe vom 13. Juni 2019
hielt der Beschwerdeführer an seinen gestellten Rechtsbegehren fest und
verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 des Gesetzes
über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid,
mit welchem ihm die bedingte Entlassung verweigert wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Hat der Gefangene zwei Drittel
seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die
zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches
Strafgesetzbuch [StGB, SR
311.
]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt
entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der
Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).
2.2
Die bedingte Entlassung bildet die
Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt
Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil des BGer 6B_93/2015
vom 19. Mai 2015 E. 4.1).
2.3
Blosses Wohlverhalten im
Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden
(BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des BGer 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E.
4.
). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob
die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung
oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen
zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus
spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel
Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I,
Basel 2018, Art. 86 StGB N 16).
3.1
Unbestrittenermassen erfüllt sind im
vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach
Art. 86 StGB. Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe
verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und das DdI hat als zuständige
Behörde über die bedingte Entlassung entschieden. Es liegen Führungsberichte
der Anstaltsleitung, Therapieberichte über den Behandlungsverlauf, eine
Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA)
des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz sowie eine
Stellungnahme der Bewährungshilfe vor. Fraglich ist, ob das Departement die
materiellen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung zu Recht verneint hat.
3.2.1
Dem Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 21. Februar 2018 (S. 34 f.) lässt sich Folgendes zum
deliktischen Vorleben des Beschwerdeführers entnehmen:
«Der 1973 geborene
Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger und er war in Deutschland
bereits ab 1995 deliktisch tätig. Gemäss Auskunft aus dem Zentralregister (…)
verurteilte ihn das Landgericht Hamburg am 10. Januar 1997 wegen schwerem
Bandendiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten. Am 27. Mai
1999.
verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg wegen uneidlicher Falschaussage zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Am 20. Mai 2010 erfolgte eine
Verurteilung durch das Amtsgericht Augsburg zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren, dies wegen versuchter Bandenhehlerei in Tateinheit mit versuchtem
bandenmässigem Betrug. Der Beschuldigte befand sich in den Jahren 1996 – 2001
in Deutschland im Strafvollzug.
Auch in Belgien wurde der
Beschuldigte verurteilt. Am 1. Dezember 2004 verhängte das Strafgericht Gent
wegen Förderung der Prostitution eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren (…). Der
Beschuldigte geht davon aus, dass diese Verurteilung zu Unrecht erfolgt sei und
dass er das Urteil noch anfechten wolle.
Weiter besteht gegen den
Beschuldigten ein internationaler Haftbefehl der spanischen Behörden. Es geht
dabei um einen Vorfall aus dem Jahr 2009, bei dem ein Einbruch in ein Warenhaus
und eine anschliessende Brandstiftung stattgefunden haben sollen. Da hier die
Unschuldsvermutung gilt, kann der erwähnte Haftbefehl auf die Strafzumessung
keinen Einfluss haben.
Ab 2001 delinquierte der
Beschuldigte in der Schweiz. Er wurde in der Folge mit Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern vom 28. Juni 2005 unter anderem wegen Raub und Raubversuchs
mit besonderer Gefährlichkeit (begangen am 22. und 31. Oktober 2001) sowie
mehrfachem gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl (begangen zwischen dem 20.
Oktober 2001 und 26. November 2002) zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Am
26.
November 2002 konnte er verhaftet werden und er befand sich alsdann bis zu
seiner Flucht vom 20. August 2006 in der Schweiz im Strafvollzug. […]
Anschliessend lebte er bis 2009 in Spanien, um dann in Deutschland wieder
deliktisch aktiv zu werden: Der Beschuldigte ist dort mit Datum der letzten Tat
am 25. August 2009 verzeichnet wegen «Versuchter Bandenhehlerei in Tateinheit
mit versuchtem bandenmässigem Betrug», woraus die oben erwähnte Verurteilung
durch das Amtsgericht Augsburg vom 20. Mai 2010 zu einer Freiheitstrafe von
zwei Jahren resultierte (…). Am 4. November 2013 wurde der Beschuldigte
von Deutschland an die Schweiz ausgeliefert, wo er sich seither im Gefängnis
befindet. Nach Aufenthalten im Untersuchungsgefängnis Solothurn und dem
Regionalgefängnis Bern und einem Aufenthalt in der Bewachungsstation des
Inselspitals Bern befindet er sich nun seit dem 29. Oktober 2015 in der JVA
Lenzburg, aktuell im vorzeitigen Strafvollzug.»
Seit dem 24. Januar 2019 hält sich
der Beschwerdeführer nun in der JVA Solothurn auf.
3.2.2
Zu den aktuell zu verbüssenden
Straftaten wurde im Urteil vom 21. Februar 2018 (S. 32 f.) im Wesentlichen
ausgeführt:
«Der Beschuldigte hat
innerhalb von nur fünf Tagen [Anmerkung: im August 2006] neun Einbrüche
begangen resp. zu begehen versucht, wobei es zu einem Deliktsbetrag von rund
CHF 15'000.00 gekommen ist. Er drang ausschliesslich (und nachts) in Wohnhäuser
ein (resp. versuchte einzudringen), damit zu Zeiten, in welchen mit der
Anwesenheit von Wohnungs- oder Hausbewohnern zu rechnen war. Er traf keinerlei
Massnahmen, um eine Begegnung mit Bewohnern zu vermeiden, sondern er nahm
solche Begegnungen offensichtlich in Kauf, wenn er sich mit seinen
Einbruchstechniken Zugang zu den Häusern und Wohnungen verschaffte. […] Das
Motiv des Beschuldigten war rein egoistischer Art. Er befand sich keineswegs in
einer irgendwie mildernd zu berücksichtigenden Notlage. Vielmehr hatte er sich
mit seinem Gefängnisausbruch selber in die Lage gebracht, sich auf diese Weise
Mittel für seinen Unterhalt und die geplante Flucht nach Spanien verschaffen zu
müssen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen (und es musste von ihm auch
verlangt werden), sich rechtskonform zu verhalten und seine Strafe zu
verbüssen. Die objektiven und subjektiven Tatkomponenten zusammenfassend ist
für das Kollektivdelikt des gewerbsmässigen Diebstahls auf ein mittelschweres
Verschulden zu schliessen, welchem eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten entspricht.»
Weiter wurde der Beschwerdeführer wegen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt, weil er sich am 12. Oktober
2015.
mit heftiger Gegenwehr einer Versetzung im Strafvollzug widersetzt hatte.
Die Strafe wurde deshalb um vier Monate erhöht. Die Wertung der Täterkomponente
mit dem stark belasteten deliktischen Vorleben führte zu einer weiteren
Straferhöhung um acht Monate.
3.2.3
Mit Risikoabklärung der Abteilung
für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA) des Strafvollzugskonkordats der
Nordwest- und Innerschweiz vom 29. August 2018 wurde eine von der
behandelnden Therapeutin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung, zu
welcher es anlässlich eines Vorfalls bei einer Gefängnisverlegung mit
Tasereinsatz gekommen sein soll, nicht bestätigt. Betreffend risikorelevante
Beeinflussbarkeit wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine herausragende Rolle –
im ungünstigen Sinne – bestehe in der Unfähigkeit von Herrn A.___, aus
Erfahrungen und Bestrafungen zu lernen. Selbst mehrjährige Haftstrafen in der
Vergangenheit hätten nicht zu einer angepassten, andauernden
sozial-verträglichen Lebensführung geführt. Dass Delinquenz ein überdauerndes
Muster bei Herrn A.___ sei, werde durch die langen Jahre der Begehung von
Straftaten im In- und Ausland belegt. Insgesamt sei eine ungünstige
Veränderungsresistenz ausgewiesen. Ebenfalls ungünstig sei die delinquenznahe
Persönlichkeit von Herrn A.___. Die bisherige Therapie sei bisher dem neuesten
Bericht nach vor allem störungs- und nicht deliktorientiert durchgeführt
worden. Das sei umso ungünstiger zu beurteilen, weil damit einer fraglichen
psychischen Störung der Vorzug vor wesentlich wichtigeren deliktrelevanten
Aspekten von Herrn A.___ gegeben worden sei. Es liessen sich den Akten nach
keine Übernahme der Verantwortung, Distanzierung von der Tat oder
Problembewusstsein für das Tatverhalten belegen und keine Motivation für
Veränderungen feststellen. Äusserst ungünstig sei die unsichere Zukunft, die
durch den illegalen Aufenthalt in der Schweiz und eine anstehende Ausschaffung
in ein belgisches Gefängnis bestehe. Positiv für die Beeinflussbarkeit sei,
dass Herr A.___ offenbar in der Lage sei, eine Beziehung zu Bezugspersonen
herzustellen und über einige, wenn auch wenige stabile Beziehungen zu verfügen
scheine. Zudem seien die Ausführungen im aktuellsten Führungsbericht insgesamt
positiv. Aufgrund obiger Ausführungen werde die risikorelevante
Beeinflussbarkeit als eher ungünstig eingestuft.
Das Risikopotential in Bezug auf Gewalt-
und Sexualdelikte wurde insgesamt als moderat eingestuft, das allgemeine
Delinquenzrisiko jedoch als hoch.
3.2.4
Mit Vollzugsbericht der Leiterin
Vollzug der JVA Lenzburg vom 29. Januar 2019 wurde im Wesentlichen
ausgeführt, über all die Jahre könne A.___ ein gutes Führungszeugnis
ausgestellt werden. Er habe im Allgemeinen keine Mühe gehabt, im Vollzugsalltag
zurechtzukommen und sich an die Regeln und Richtlinien zu halten. Es mache den
Eindruck, dass A.___ ob der langen Zeit im Vollzug frustriert und verzweifelt
sei, aber noch nicht resigniert habe. Er habe sich gegenüber dem
Anstaltspersonal und den Mitgefangenen korrekt und höflich gegeben und sei
soweit nicht negativ aufgefallen. Es sei während der gesamten Zeit der
Verbüssung der Solothurner Strafe zu drei Disziplinierungen gekommen
(28.03.2018: 5 Tage Arrest wegen positiver Urinprobe auf Kokain;
05.09
: Verwarnung wegen Weitergabe eines ärztlich verordneten Medikaments
an einen Mitgefangenen; 28.11.2018: Verwarnung wegen unanständigen Verhaltens
[verbale Auseinandersetzung mit einem Miteingewiesenen]).
Nicht in diesem Bericht erwähnt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 aufgrund der Information über
die bevorstehende Versetzung in die JVA Solothurn in die
Kriseninterventionszelle eingewiesen werden musste. Er hatte gedroht, sich am
Bauch zu verletzen und weder zu essen noch zu trinken. Auch äusserte er, dass
dies alle noch bereuen würden. In der Folge eskalierte die Situation, der
Beschwerdeführer zog sich nackt aus, weigerte sich mitzugehen und stiess
wiederholt massive Drohungen gegenüber dem Vollzugspersonal aus. Er musste
unter starker Gegenwehr mit angemessener Gewalt mit Handfesseln fixiert zum
Transport begleitet werden.
Am 25. März 2019 kam es zudem zu
einer weiteren Disziplinierung, indem wegen Arbeitsverweigerung ein eintägiger
Arrest angeordnet wurde. Am Folgetag wurde der Beschwerdeführer in die
Vollzugsstufe 1 zurückversetzt.
3.2.5
Mit Abschlussbericht der forio AG
vom 26. Februar 2019 über die forensisch-psychotherapeutische Behandlung
in der JVA Lenzburg im Zeitraum von Oktober 2015 bis Januar 2019 wurde von
einer depressiven Symptomatik, Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit berichtet.
Hinsichtlich der Deliktarbeit habe sowohl ein Erklärungsmodell für das
Anlassdelikt wie auch das spezifische und individuelle Risikomanagement
erarbeitet werden können. Der Beschwerdeführer verfüge über eine realistische
Zukunftsperspektive, indem er nach Rumänien ausreisen und bei seinem Bruder
arbeiten und Fuss fassen wolle. Anschliessend wolle er nach Spanien zu seinen
Kindern ziehen und in einer Autowerkstatt arbeiten. Die deliktorientierte
Therapie im geschlossenen Strafvollzug könne als erfolgreich abgeschlossen
beurteilt werden.
3.2.6
Die Bewährungshilfe wies mit
Bericht vom 26. Februar 2019 auf die unterschiedlichen Beurteilungen in
der Risikoabklärung der AFA und dem Therapiebericht von forio hin. Es müsse
deshalb mindestens von legalprognostischen Unsicherheiten ausgegangen werden. Eine
gute Zukunftsperspektive könne den Unterlagen nicht entnommen werden, zumal der
Beschwerdeführer noch eine weitere Strafe in Belgien zu verbüssen habe.
Aufgrund der mehrfachen Vorstrafen, dem Umstand, dass ihn auch mehrjährige
Strafen nicht zu einem Umdenken hätten bewegen können und der Einschätzung der
AFA, wonach eine hohe Rückfallgefahr bezüglich allgemeiner Delinquenz bestehe,
werde empfohlen, die bedingte Entlassung zu verweigern.
3.2.7
Anlässlich der Anhörung vom
19.
März 2019 sagte der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen
aus, er bitte um eine Chance in Freiheit. Er sei weiser geworden im Vollzug und
habe viel gelernt. Seine gesamte Situation habe sich verbessert. Er habe einen
sicheren Arbeitsplatz in der Firma seines Bruders, er habe eine Wohnung und
wolle ein geregeltes Leben draussen. Er wolle seine Kinder in Freiheit sehen.
Er bereue alles, was er gemacht habe, könne die Zeit aber nicht zurückdrehen.
Er habe auch Briefe an die Opfer geschrieben, diese aber teilweise nicht abschicken
dürfen. Er habe im Vollzug viele Kurse besucht. Sein Leben sei jetzt ganz
anders als damals.
Er sei draussen eine schlechte Person
gewesen, auch seine Ex-Frau habe einen schlechten Einfluss auf ihn gehabt und
er sei mit den falschen Leuten zusammen gewesen. Er sei früher ein Dieb gewesen
und habe auch einen Raub begangen, aber er sei kein Zuhälter. Er habe
Straftaten begangen, die er bereue. Er sei auch krank geworden, z.B. seien
seine Finger taub. Er fühle sich nicht so wohl. Er wolle sein Geld für seinen
Neustart brauchen, für seinen Sohn und seine Tochter.
Im Ausland sei er nicht wegen
Raubdelikten verurteilt. Im Zusammenhang mit der Auslieferung nach Belgien habe
das rumänische Konsulat am 19. Februar 2019 ein Schreiben an das belgische
Konsulat geschrieben, um zu fragen, ob er noch nach Belgien müsse. Der
Haftbefehl für Spanien bestehe nicht mehr, da habe sein Anwalt Nachforschungen
gemacht.
Im Zusammenhang mit dem Vorfall in
Lenzburg wolle er die Vollzugsbehörde bitten, die Kameraauswertung anzusehen.
Er habe sich gewehrt, weil er nicht nach Solothurn habe verlegt werden wollen.
Er sei dann verprügelt worden und habe seither Probleme mit den Händen. Er habe
sich entschieden, keine Anzeige zu machen. In Rumänien habe er keine
Vorstrafen.
Es sei gesagt worden, dass ihn gewisse
Leute nicht mögen würden. Aber dies sei ja normal, auch draussen würden ihn
nicht alle Leute mögen. Aber er wolle draussen sein und seine Freunde wieder
selber wählen können. Kokain habe er nur einmal genommen, sonst seien alle
Testungen negativ gewesen.
Er wolle sich nicht rausreden, seine
Vergangenheit sei schlimm. Er wolle die Vergangenheit sein lassen. Er wolle
sich auf ein straffreies Leben konzentrieren. Er habe im Strafvollzug alles
gemacht und alle Angebote genutzt, um sich auf eine Entlassung vorzubereiten.
Er sei seit neuneinhalb Jahren im Vollzug. Er bitte darum, eine Chance zu
erhalten, sich zu beweisen. Er bitte die fallverantwortliche Person, sich für
ihn einzusetzen. Die fallverantwortliche Person wäre stolz zu sehen, dass ein
Straffälliger wie er ein straffreies Leben führen könne. Das wäre auch ein
Erfolg für die fallverantwortliche Person. Er habe damit gerechnet, dass er
eine Chance erhalte und habe so viele Sachen/Kurse gemacht, die nachweisbar seien.
Und er müsse ja auch noch nach Belgien, dort müsse er auch noch ins Gefängnis.
Er verstehe nicht, warum er nicht eine Chance im Leben erhalte.
3.3
Die Vorinstanz hat ihren Entscheid
damit begründet, dass die Legalprognose vor allem durch die verschiedenen
Verurteilungen in der Vergangenheit deutlich belastet sei. Fakten, welche dafür
sprechen würden, dass A.___ heute – wie er dies geltend mache – in
deliktpräventiver Hinsicht an einem wesentlich anderen Punkt stehen würde, als
zu Beginn des Strafvollzugs, lägen keine vor. Auch anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs habe er weiterhin Externalisierungstendenzen gezeigt, indem
er die Verantwortung für seine Taten wesentlich auch bei seiner Ex-Frau und
seinem damaligen sozialen Umfeld sehe. Von früheren Inhaftierungen habe sich A.___
nicht beeindrucken lassen. Entsprechend könne auch nicht davon ausgegangen
werden, dass dies heute anders sein sollte. Es sei auch nicht ersichtlich, dass
ein drohender Strafrest das in der Person von A.___ liegende Rückfallrisiko für
erneute Delinquenz ausreichend langfristig kompensieren könnte. In
Gesamtwürdigung sei nach wie vor von einer ungünstigen Legalprognose bei hohen
bedrohten Rechtsgütern auszugehen. Bei A.___ sei Rückfallprävention unverändert
wesentlich von aussen durch seine weitere Inhaftierung zu leisten.
3.4
In seiner Beschwerde lässt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, sein Verhalten im Strafvollzug
widerspreche einer bedingten Entlassung nicht. Er habe sich in der JVA
Lenzburg, wo er sich vom 27. März 2016 bis zum 24. Januar 2019
aufgehalten habe, gegenüber seinen Mitinsassen und dem Personal grundsätzlich
freundlich und zurückhaltend verhalten. Betreffend seine Arbeit in der JVA
Lenzburg sei ihm ein insgesamt gutes Zeugnis ausgestellt worden. Erst als ihm
am 22. Januar 2019 die bevorstehende Versetzung in die JVA Solothurn
mitgeteilt worden sei, habe sich sein Verhalten geändert. Die Eingliederung am
neuen Ort sei eine Herausforderung für den Beschwerdeführer gewesen.
Mittlerweile zeige er sich wieder als unauffälliger Insasse.
In der Regel werde der Vollzug der
Reststrafe nicht zu einer günstigeren Legalprognose gegenüber der bedingten
Entlassung führen. Legalprognostisch mache der Vollzug der Restfreiheitsstrafe
mithin nur in seltenen Fällen Sinn. Im Zweifel müsse entsprechend die bedingte
Entlassung gewährt werden. Der Beschwerdeführer habe an Therapiegesprächen mit
forio teilgenommen. Gegenstand dieser Gespräche seien neben der
diagnostizierten, durch Vorfälle während des Strafvollzugs verursachten,
posttraumatischen Belastungsstörung auch deliktorientierte Therapiegespräche.
Aktenkundig seien sodann verschiedene – erfolgreich abgeschlossene –
Tatbearbeitungsgespräche, in denen sich der Beschwerdeführer mit seinen Taten
auseinandergesetzt habe. Dies zeuge von einem konstruktiven Vollzugsverhalten.
Es zeige sich auch, dass sich die Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen
Taten verändert habe, indem er bei den Gesprächen in der Lage gewesen sei, sich
in die Opferperspektive hineinzuversetzen. Er habe verschiedene Ursachen für
sein deliktisches Verhalten gefunden und aufgezeigt, warum diese zum heutigen
Zeitpunkt nicht mehr bestünden. Der Beschwerdeführer .ernehme für seine Taten
die Verantwortung und akzeptiere die ihm auferlegte Strafe, wie auch die
Vorinstanz festhalte. Es sei ihm denn auch «eine positive Arbeits- und
Allgemeinqualifikation» zugesprochen worden. Der Abschlussbericht von forio
komme zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über «eine realistische
Zukunftsperspektive» verfüge. Alle diese Aspekte würden für eine zum Positiven
veränderte Haltung des Beschwerdeführers zu den von ihm begangenen Taten
sprechen. Der erfolgreiche Abschluss der Tatbearbeitungsgespräche wirke sich
positiv auf die Legalprognose aus. Die Vorinstanz verpasse es darzulegen,
inwiefern eine Fortführung des Strafvollzugs und die Vollverbüssung der
ausgesprochenen Freiheitstrafe zu einer günstigeren Legalprognose führen soll
gegenüber der Legalprognose, die dem Beschwerdeführer bei einer bedingten
Entlassung gegeben werden müsse. Zur Behandlung der psychischen Schwierigkeiten
des Beschwerdeführers dränge sich die bedingte Entlassung auf.
Es dürfe davon ausgegangen werden, dass
durch den Beschwerdeführer nach seiner bedingten Entlassung und der Ausweisung
aus der Schweiz kein grosses Risiko bestehe für die öffentliche Sicherheit oder
die durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten bedrohten Rechtsgüter.
Insgesamt könne dem Beschwerdeführer keine schlechte Legalprognose gestellt
werden. Der bedingten Entlassung stünden verbunden mit der Auslieferung an
Belgien keine öffentlichen Interessen entgegen.
3.5
In ihrer Vernehmlassung wies die
Vorinstanz auf das grosse Vorstrafenregister des Beschwerdeführers und deren
Vollzug hin. Insbesondere gestützt auf diese sei auch bei der Verbüssung früherer
Strafen im Kanton Bern die bedingte Entlassung sowohl im Jahr 2006 als auch im
Jahr 2014 verweigert worden. Im Jahr 2001 sei der Beschwerdeführer in
Deutschland bedingt entlassen worden, sei aber kurze Zeit später wieder
straffällig geworden und weise damit Bewährungsversagen auf. Ebenfalls sei er
nach seiner Flucht im Jahr 2006 teilweise mit schweren Delikten straffällig
geworden. Bereits der Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern habe
Zweifel an einer tatsächlichen Veränderung in der Person des Beschwerdeführers
und damit einhergehend einer Verbesserung der Legalprognose geäussert. Diese
Auffassung werde geteilt, denn einzig eine objektiv nachvollziehbare
Auseinandersetzung mit der Tat unter Anerkennung rechtsstaatlicher Prinzipien
könne für den Vollzugsentscheid relevant sein. Zwar habe der Beschwerdeführer
Tatbearbeitungsgespräche wahrgenommen, jedoch ergäben sich auch aktuell
begründete Zweifel, ob es bei ihm zu einer tiefgreifenden Veränderung seiner
Einstellung und Haltung gekommen sei. Die Zweifel begründeten sich u.a. im
Zusammenhang mit dem Verhalten während des Gefangenenaustauschs sowie dem
erneuten Kokainkonsum. Bei weiterhin belasteter Legalprognose gelte es
differentialprognostisch eine bedingte Entlassung mit der Möglichkeit der Auferlegung
von Weisungen und der Anordnung von Bewährungshilfe einerseits gegen eine
Vollverbüssung der Strafe ohne Nachbetreuung andererseits abzuwägen. Da der
Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen habe, könnten keine flankierenden
Massnahmen angeordnet werden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit einer
allfälligen Verbesserung der Legalprognose durch die Weiterführung der
Tatbearbeitungsgespräche im Rahmen des aktuellen Strafvollzugs, wobei die
Durchführung einer rein deliktorientierten Therapie wichtig scheine.
4.
In der Gesamtwürdigung der Umstände
fällt das Vorleben des Beschwerdeführers sehr negativ ins Gewicht. So sind
deliktische Tätigkeiten des 1973 geborenen Beschwerdeführers seit 1995 bekannt.
Seither hat er sich mehrheitlich im Strafvollzug aufgehalten und dazwischen
immer wieder weitere Delikte begangen. Er verbüsste von 1996 bis 2001 eine
Freiheitsstrafe in Deutschland wegen schweren Bandendiebstahls, wobei ihm die
bedingte Entlassung gewährt wurde. Dabei wurde er jedoch bereits im selben Jahr
wieder straffällig und wurde wegen Raub und Raubversuch mit besonderer
Gefährlichkeit sowie mehrfachem gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl im Kanton
Bern zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Strafe verbüsste er ab seiner
Verhaftung im November 2002. Nachdem ihm die bedingte Entlassung verweigert
worden war, floh er am 20. August 2006 aus dem Gefängnis und bestritt
danach seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von diversen
Einbruchdiebstählen, wofür er die aktuelle Strafe verbüsst. Nach seiner Verhaftung
im Jahr 2009 befand er sich zuerst in Deutschland im Strafvollzug und wurde von
da an die Schweizer Behörden ausgeliefert, wo er nun seit 2013 seine Strafen absitzt.
Im Anschluss an seine Entlassung wird er nach Belgien ausgeliefert werden, da
ein rechtskräftiger Auslieferungshaftbefehlt vorliegt. Am 1. Dezember 2004
war der Beschwerdeführer nämlich durch das Strafgericht in Gent insbesondere
wegen Förderung der Prostitution zu einer weiteren Freiheitsstrafe von fünf
Jahren verurteilt worden. Aufgrund dieses Umstands könnte vorliegend eine
allfällige bedingte Entlassung an gar keine Bedingungen geknüpft und keine
Bewährungshilfe angeordnet werden, sodass die bedingte Entlassung unmittelbar
eine definitive wäre. Unter diesen Umständen ist die Prüfung der vom
Beschwerdeführer angegebenen Zukunftsperspektiven, wonach er bei seinem Bruder
in Rumänien arbeiten könnte und dann später zu seiner Familie in Spanien ziehen
möchte, im Moment eine rein hypothetische und theoretische. Im Strafvollzug hat
sich der Beschwerdeführer zwar mehrheitlich wohl verhalten, und es ist ihm
zugute zu halten, dass er Tatbearbeitungsgespräche geführt hat und sich dabei
auch in die Perspektive der Opfer zu versetzen vermochte. Während des
Strafvollzugs kam es jedoch auch zu einigen Disziplinierungen. Seltsam mutet dabei
das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Versetzung in die JVA Solothurn im
Januar diesen Jahres an, wobei er sich selbst zu verletzen drohte, massive
Drohungen ausstiess, sich nackt auszog und körperlich gegen die Mitnahme zum
Transport wehrte. Aus solchem Verhalten muss geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
in schwierigen Situationen keine angemessenen Bewältigungsstrategien anzuwenden
vermag, sondern sich nur mit Drohungen und Gewalt zu wehren weiss, was sich
negativ auf die Legalprognose auswirkt. Zwar gab er anlässlich der Anhörung an,
er habe sich verändert und wolle sich nun auf ein straffreies Leben
konzentrieren. Ob er aber dazu in der Lage ist, ist höchst fraglich. Zwar hat
er Briefe an die Opfer geschrieben und sich mit der Tat befasst. Die besuchte
Therapie bezog sich jedoch mehrheitlich auf eine posttraumatische
Belastungsstörung, welche von der AFA nicht bestätigt werden konnte, und auf
die Behandlung seiner Depressionen, weniger aber auf die Deliktaufarbeitung.
Die Risikoabklärung ergab denn auch ein hohes Risiko, dass es zukünftig zu
ähnlichen Taten kommen wird, wie die zuletzt begangenen Delikte. Dabei wurde
auch ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den
offenen Vollzug ungeeignet sei und ausserdem eine intensive Betreuung benötige
(vgl. S. 12 der Risikoabklärung). Unter Würdigung dieser Umstände fällt die
Legalprognose bei der Gewährung der bedingten Entlassung negativ aus, da nicht davon
ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei Gewährung der sofortigen
bedingten Entlassung keine Verbrechen und Vergehen mehr begehen wird.
Nachdem sich der Beschwerdeführer nun
schon seit rund zehn Jahren ununterbrochen im Strafvollzug aufgehalten hat und
vorher zweimal nach längeren Strafvollzügen weiterdelinquiert hat, kann nicht
erwartet werden, dass sich die Legalprognose nach Vollverbüssung der Strafe
wesentlich verbessern wird. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im
Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, inwiefern eine
Fortführung des Strafvollzugs und die Vollverbüssung der ausgesprochenen
Freiheitstrafe zu einer günstigeren Legalprognose führen soll gegenüber der
Legalprognose, die dem Beschwerdeführer bei einer bedingen Entlassung gegeben
werden müsse. Nach der Lehre ist jedoch die bedingte Entlassung allgemein nicht
vorzugswürdig, wenn die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose
doppelt negativ ausfällt. Dies gilt auch, wenn sich nicht mit Bestimmtheit
klären lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleichbleiben oder
zunehmen wird (vgl. Cornelia Koller, a.a.O.). Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer mit zwei Negativprognosen nicht bessergestellt werden soll,
indem ihm bei einer bedingten Entlassung quasi ein Teil der Strafe erlassen
würde, da keine Nachbetreuung im Rahmen der Bewährungshilfe angeordnet werden könnte.
Bei Vollverbüssung der Strafe kann der Beschwerdeführer zudem während längerer
Zeit davon abgehalten werden, weitere Delikte zu begehen und im Rahmen der
Therapie, die der Beschwerdeführer bisher regelmässig besucht hat, kann – wie
von der AFA empfohlen – verstärkt deliktorientiert gearbeitet werden, womit
sich die Legalprognose allenfalls gar noch etwas verbessern lässt. Aus all
diesen Gründen wurde dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu Recht
nicht gewährt.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der
Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der
Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Der unentgeltliche Rechtsbeistand von A.___,
Rechtsanwalt Alexander Kunz, macht mit Kostennote vom 13. Juni 2019 einen
Aufwand von knapp 8 Stunden zu CHF 180.00/h sowie Auslagen von CHF 39.10
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 1'592.95 geltend, was
angemessen und durch den Kanton Solothurn zu entschädigen ist; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren,
sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 1'592.95 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist. (vgl.
Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann