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Entscheid

VWBES.2019.139

Verweigerung der bedingten Entlassung

25. Juni 2019Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der aus Litauen stammende A.___ (geb.

28. September 1988, nachfolgend Beschwerdeführer) hat sich gemäss Urteil

der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. März 2019

des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen

Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Er wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe

von 20 Monaten verurteilt (abzüglich 414 Tage Untersuchungs- und

Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug) und für die Dauer von 8 Jahren

des Landes verwiesen.

2. Das ordentliche Strafende fällt auf

den 21. September 2019. Zwei Drittel der Strafe und damit frühester Zeitpunkt

für eine bedingte Entlassung waren am 2. März 2019 erreicht.

3. Den Vollzugsakten kann entnommen

werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht vorbestraft ist. In

Dänemark wurde er am 24. Februar 2009 wegen Diebstahl zu einer Busse von

900 Dänischen Kronen und am 10. März 2010 wegen Einbruchdiebstahl und

Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, wovon er dreieinhalb

Monate verbüsste. Am 22. Oktober 2015 wurde er in Deutschland wegen

Diebstahl in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten (bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt.

Am 8. November 2016 wurde der Beschwerdeführer in den Niederlanden wegen

schwerer Körperverletzung zu einer 17-monatigen, unbedingten Freiheitsstrafe

verurteilt. Nach Verbüssung der schweizerischen Haftstrafe wird der

Beschwerdeführer an die Niederlande ausgeliefert werden.

4. Mit Schreiben vom 21. März 2019

ersuchte der Beschwerdeführer um sofortige bedingte Entlassung nach Art. 86

Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0).

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verweigerte das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 29. März

2019 die bedingte Entlassung rückwirkend auf den 2. März 2019 und

verfügte, der Beschwerdeführer habe bis zum Vollzugsende am 21. September

2019 im Strafvollzug zu verbleiben.

6. Mit Beschwerde vom 11. April

2019 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Andrea Meier, an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 29. März 2019 des

Departements des Innern sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich

bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.

3. Dem Beschwerdeführer sei für den

unrechtmässigen Freiheitsentzug eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag

seit dem 2. März 2019, eventualiter seit dem 29. März 2019, bis zu

seiner Haftentlassung zuzusprechen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Beschwerdeführer sei von

Vorschussleistungen und Gerichtskosten zu befreien. Die unterzeichnende

Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers zu

bestellen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Staates.

7. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai

2019 nahm das DdI Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung.

8. Mit Präsidialverfügung vom

6. Mai 2019 wurden dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwältin Andrea

Meier als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.

9. Mit Replik vom 24. Mai 2019 nahm

der Beschwerdeführer nochmals Stellung in der Sache.

10. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz [JUVG, BGS 331.11]

i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer

ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit der

Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die

unverzügliche Entlassung aus dem Strafvollzug verlangt. Dem Verwaltungsgericht

steht es hingegen nicht zu, im Beschwerdeverfahren als erste Instanz über den

geltend gemachten Entschädigungsanspruch von CHF 200.00 pro Tag für den behaupteten

unrechtmässigen Freiheitsentzug zu befinden (vgl. § 11

Verantwortlichkeitsgesetz, VG, BGS 124.21). Entsprechend kann auf Ziffer 3 der

Rechtsbegehren in der Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner

Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige

Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes

wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht

der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

3.

Die bedingte Entlassung bildet die

Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt

Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit

möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige

Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse

berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu

(vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der

Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung

weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der

Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer

Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu

verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018, Art. 86 N 16).

4.

Unbestrittenermassen erfüllt sind im

vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach

Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung

entschieden (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden

Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel

seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde am 27. März 2019 das rechtliche

Gehör gewährt und die Führungsberichte des Untersuchungsgefängnisses Olten und

des Untersuchungs- und Strafgefängnisses Stans liegen vor.

5.1

Fraglich ist das Vorliegen der

materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.

Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten.

Die Praxis in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit

dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches

Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine

bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob

das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als

selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im

Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE

119.

lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings

nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die

heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt,

darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs.

1.

StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des

Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.

5.2

Ob die mit einer bedingten

Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu

verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein

neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes.

Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen,

so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher,

der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.)

vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung

des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die

Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich

auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten

Rechtsgutes Rechnung zu tragen (BGE 124 IV 193, E. 3 m.w.H.).

5.3

Das Bundesgericht verlangt keine

Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die

bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden,

geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken

weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des

Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung

verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung

für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre,

was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung

des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl.

BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).

6.1

Im Führungsbericht des

Untersuchungsgefängnisses Olten vom 20. September 2018 wird festgehalten,

dass der Beschwerdeführer von Mitte Mai bis Mitte Juli mit Zellenarbeit habe

beschäftigt werden können. Diese Arbeiten habe er termingerecht und in guter

Qualität erledigt. Mitte Juli habe der Beschwerdeführer in die Werkstatt

wechseln können. In der Gruppe habe er sich gut einfügen und sich anpassen

können. Die Arbeitsleistung sei überdurchschnittlich gewesen. Der

Beschwerdeführer habe sich gegenüber dem Personal freundlich, unauffällig und

korrekt verhalten. Er sei teamfähig und zu anderen Insassen sei er offen und

hilfsbereit. Zu Disziplinierungen sei es über den Zeitraum nicht gekommen. Der

Beschwerdeführer habe seine sozialen Kontakte mit Briefen gepflegt. Im

vorzeitigen Strafvolzug habe er mehrmals pro Woche telefoniert. Er habe sich

aktiv in der Gruppe beteiligt. Die Zellenordnung habe den Erwartungen entsprochen

und sei selbständig eingehalten worden. Der Beschwerdeführer habe sich schnell

in den Alltag eingelebt und habe es geschätzt, dass er habe arbeiten können.

Die Regeln und Anweisungen habe er befolgt und in den vier Monaten sei er nie

negativ aufgefallen.

6.2

Der Führungsbericht des

Untersuchungs- und Strafgefängnisses Stans vom 4. Oktober 2018 hält fest,

der Beschwerdeführer sei ein mehrheitlich unauffälliger Insasse. Zu den

Mitarbeitern sei er stets korrekt und zeige ein angepasstes Verhalten. Bis zum

heutigen Zeitpunkt hätten keine disziplinarischen Massnahmen gegen den

Beschwerdeführer ergriffen werden müssen. Die ihm zugeteilten Arbeiten erledige

er zur Zufriedenheit des Personals. Das beschränkte Freizeitangebot nehme er

regelmässig in Anspruch.

6.3

Das Verhalten des Beschwerdeführers

im Strafvollzug wurde in beiden Führungsberichten positiv beurteilt. Die

dokumentierte, einmalige Disziplinierung am 15. Dezember 2018 wegen

Widersetzlichkeit oder Beleidigung des Personals bzw. Störung des geordneten

Zusammenlebens in der Anstalt fällt diesbezüglich nicht ins Gewicht. In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist von einem überwiegenden Wohlverhalten im

Strafvollzug auszugehen.

7.1

Entscheidend ist allerdings die

Prognose über das Verhalten nach der Entlassung (vgl. Stefan Trechsel/Peter

Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N 8). Die

Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, in Bezug auf die prognostische Einschätzung

liessen sich folgende negative Faktoren finden: a) mehrfach und einschlägig

vorbestraft, b) keine ernsthafte Reue c) keine glaubhafte Tateinsicht d)

Disziplinierung e) keine Tatbearbeitung während des Strafvollzugs.

Legalprognostisch positiv sei insbesondere das überwiegende Wohlverhalten im

Strafvollzug. Die Aufzählungen seien nicht abschliessend. Dem Beschwerdeführer

werde insbesondere aufgrund seines Vorlebens mit insgesamt vier, davon drei

einschlägigen Verurteilungen in verschiedenen Ländern (Dänemark, Deutschland,

Niederlande) eine ungünstige Legalprognose gestellt. In den Niederlanden sei er

wegen einer schweren Körperverletzung verurteilt worden, womit eine Steigerung

der Delinquenz feststellbar sei. Er habe sich durch die bisherigen Verurteilungen

nicht beeindrucken lassen und sei als Tourist in die Schweiz eingereist, wo er

zusammen mit einem Mittäter Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser verübt

habe. Eine vertiefte Deliktsbearbeitung während des Strafvollzugs habe nicht

stattgefunden. Eine tiefgreifende Veränderung seiner Einstellung während des

Strafvollzugs sei nicht auszumachen. Es sei auch keine glaubhafte Tateinsicht

und keine ernsthafte Reue feststellbar. Zudem seien keine Interventionen

erkennbar, mit denen eine Verbesserung der Legalprognose bewirkt werden könnte.

Differenzialprognostisch könne somit festgehalten werden, dass die Prognose bei

einer bedingten Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig

ausfalle. Aus spezialpräventiver Sicht sei dem Beschwerdeführer die bedingte

Entlassung zu verweigern.

7.2

Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers setzte sich die Vorinstanz mit den massgeblichen Faktoren für

das Erstellen der Bewährungsprognose ausreichend auseinander. Vorliegend fällt

das deliktische Vorleben des Beschwerdeführers besonders negativ ins Gewicht,

ist der Beschwerdeführer doch in Deutschland und Dänemark einschlägig

vorbestraft. Gemäss Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 12. März 2019 unternahmen der Beschwerdeführer und ein weiterer

Beschuldigter die lange Reise in die Schweiz in der Absicht, unbestimmt viele

Einbruchsdelikte zu begehen; es handelt sich bei ihnen um sogenannte Kriminaltouristen

(vgl. Urteil S. 29). Der erst 30-jährige Beschwerdeführer wurde bereits zu

einer mehrmonatigen bzw. einer eineinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt und

wurde trotzdem wieder straffällig. Damit ist zu erwarten, dass er auch nach

einer bedingten Entlassung seine deliktische Tätigkeit weiterführen wird. Immerhin

ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass offensichtlich auch von Seiten

der Vollzugseinrichtung kein ernsthaftes Angebot zur Deliktsaufarbeitung

besteht. Jedenfalls ist zu bezweifeln, dass die Rückfallgefahr des

Beschwerdeführers bis zum ordentlichen Vollzugsende am 21. September 2019

verbessert werden kann. Damit steht fest, dass die Prognose bei einer bedingten

Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfällt. Einbruchdiebstähle

in Privathäuser stellen sodann einen schweren Eingriff in den Kernbereich des

Privatlebens der Betroffenen dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013

vom 3. März 2014). Mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter muss auch ein

geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden. Zu berücksichtigen ist

schliesslich, dass der Beschwerdeführer für 8 Jahre des Landes verwiesen

wurde und nach der Haftentlassung im Hinblick auf die Vollstreckung einer

Restfreiheitsstrafe von 508 Tagen (Urteil des Gerichts in Den Haag vom 2. Dezember

2015) an die Niederlande ausgeliefert wird. Es ist der

Vorinstanz denn auch nicht vorzuwerfen, dass sie bei einer anschliessenden

Landesverweisung bzw. Ausschaffung mit der positiven Prognose eher

zurückhaltend ist (siehe schon BGE 105 IV 167 E. 2 S. 168), zumal die Anordnung

von Weisungen und/oder Bewährungshilfe damit ausser Betracht fällt. Der Wunsch

des Beschwerdeführers auf Rückkehr zu seiner Familie erscheint zwar

nachvollziehbar. Offenbar waren die familiären Bindungen aber nicht Motivation

genug für gesetzeskonformes Verhalten. Dass sie nun entscheidenden Anlass für

eine Besserung sein sollten, ist äusserst zweifelhaft.

8.

Zusammengefasst hat die Vorinstanz dem

Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu Recht verweigert. Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerde

erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

9.1

Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang

entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

9.2

Die Entschädigung des

Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren ist entsprechend der von

Rechtsanwältin Andrea Meier eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und

zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 2‘347.75 (11.75 Stunden à

CHF 180.00 zuzügl. CHF 64.90 Auslagen + 7.7 % MWST) festzusetzen. Diese

Entschädigung ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Andrea Meier, für das Beschwerdeverfahren wird

auf CHF 2'347.75 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt. Sie ist zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu

bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Gottesman