VWBES.2019.139
Verweigerung der bedingten Entlassung
25. Juni 2019Deutsch14 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Juni 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Meier
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern,
vertreten durch Amt für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung
der bedingten Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus Litauen stammende A.___ (geb.
28. September 1988, nachfolgend Beschwerdeführer) hat sich gemäss Urteil
der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. März 2019
des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen
Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Er wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe
von 20 Monaten verurteilt (abzüglich 414 Tage Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug) und für die Dauer von 8 Jahren
des Landes verwiesen.
2. Das ordentliche Strafende fällt auf
den 21. September 2019. Zwei Drittel der Strafe und damit frühester Zeitpunkt
für eine bedingte Entlassung waren am 2. März 2019 erreicht.
3. Den Vollzugsakten kann entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht vorbestraft ist. In
Dänemark wurde er am 24. Februar 2009 wegen Diebstahl zu einer Busse von
900 Dänischen Kronen und am 10. März 2010 wegen Einbruchdiebstahl und
Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, wovon er dreieinhalb
Monate verbüsste. Am 22. Oktober 2015 wurde er in Deutschland wegen
Diebstahl in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten (bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt.
Am 8. November 2016 wurde der Beschwerdeführer in den Niederlanden wegen
schwerer Körperverletzung zu einer 17-monatigen, unbedingten Freiheitsstrafe
verurteilt. Nach Verbüssung der schweizerischen Haftstrafe wird der
Beschwerdeführer an die Niederlande ausgeliefert werden.
4. Mit Schreiben vom 21. März 2019
ersuchte der Beschwerdeführer um sofortige bedingte Entlassung nach Art. 86
Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0).
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verweigerte das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 29. März
2019 die bedingte Entlassung rückwirkend auf den 2. März 2019 und
verfügte, der Beschwerdeführer habe bis zum Vollzugsende am 21. September
2019 im Strafvollzug zu verbleiben.
6. Mit Beschwerde vom 11. April
2019 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Andrea Meier, an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 29. März 2019 des
Departements des Innern sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich
bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für den
unrechtmässigen Freiheitsentzug eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag
seit dem 2. März 2019, eventualiter seit dem 29. März 2019, bis zu
seiner Haftentlassung zuzusprechen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Beschwerdeführer sei von
Vorschussleistungen und Gerichtskosten zu befreien. Die unterzeichnende
Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers zu
bestellen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Staates.
7. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai
2019 nahm das DdI Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung.
8. Mit Präsidialverfügung vom
6. Mai 2019 wurden dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwältin Andrea
Meier als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.
9. Mit Replik vom 24. Mai 2019 nahm
der Beschwerdeführer nochmals Stellung in der Sache.
10. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz [JUVG, BGS 331.11]
i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer
ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit der
Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
unverzügliche Entlassung aus dem Strafvollzug verlangt. Dem Verwaltungsgericht
steht es hingegen nicht zu, im Beschwerdeverfahren als erste Instanz über den
geltend gemachten Entschädigungsanspruch von CHF 200.00 pro Tag für den behaupteten
unrechtmässigen Freiheitsentzug zu befinden (vgl. § 11
Verantwortlichkeitsgesetz, VG, BGS 124.21). Entsprechend kann auf Ziffer 3 der
Rechtsbegehren in der Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner
Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige
Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes
wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht
der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).
3.
Die bedingte Entlassung bildet die
Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt
Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige
Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse
berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu
(vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der
Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung
weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der
Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer
Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu
verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018, Art. 86 N 16).
4.
Unbestrittenermassen erfüllt sind im
vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach
Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung
entschieden (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden
Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel
seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde am 27. März 2019 das rechtliche
Gehör gewährt und die Führungsberichte des Untersuchungsgefängnisses Olten und
des Untersuchungs- und Strafgefängnisses Stans liegen vor.
5.1
Fraglich ist das Vorliegen der
materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.
Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten.
Die Praxis in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit
dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches
Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine
bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob
das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als
selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im
Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE
119.
lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings
nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die
heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt,
darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs.
1.
StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des
Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.
5.2
Ob die mit einer bedingten
Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu
verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein
neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes.
Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen,
so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher,
der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.)
vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung
des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die
Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich
auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten
Rechtsgutes Rechnung zu tragen (BGE 124 IV 193, E. 3 m.w.H.).
5.3
Das Bundesgericht verlangt keine
Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die
bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden,
geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken
weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des
Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung
verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung
für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre,
was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung
des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl.
BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).
6.1
Im Führungsbericht des
Untersuchungsgefängnisses Olten vom 20. September 2018 wird festgehalten,
dass der Beschwerdeführer von Mitte Mai bis Mitte Juli mit Zellenarbeit habe
beschäftigt werden können. Diese Arbeiten habe er termingerecht und in guter
Qualität erledigt. Mitte Juli habe der Beschwerdeführer in die Werkstatt
wechseln können. In der Gruppe habe er sich gut einfügen und sich anpassen
können. Die Arbeitsleistung sei überdurchschnittlich gewesen. Der
Beschwerdeführer habe sich gegenüber dem Personal freundlich, unauffällig und
korrekt verhalten. Er sei teamfähig und zu anderen Insassen sei er offen und
hilfsbereit. Zu Disziplinierungen sei es über den Zeitraum nicht gekommen. Der
Beschwerdeführer habe seine sozialen Kontakte mit Briefen gepflegt. Im
vorzeitigen Strafvolzug habe er mehrmals pro Woche telefoniert. Er habe sich
aktiv in der Gruppe beteiligt. Die Zellenordnung habe den Erwartungen entsprochen
und sei selbständig eingehalten worden. Der Beschwerdeführer habe sich schnell
in den Alltag eingelebt und habe es geschätzt, dass er habe arbeiten können.
Die Regeln und Anweisungen habe er befolgt und in den vier Monaten sei er nie
negativ aufgefallen.
6.2
Der Führungsbericht des
Untersuchungs- und Strafgefängnisses Stans vom 4. Oktober 2018 hält fest,
der Beschwerdeführer sei ein mehrheitlich unauffälliger Insasse. Zu den
Mitarbeitern sei er stets korrekt und zeige ein angepasstes Verhalten. Bis zum
heutigen Zeitpunkt hätten keine disziplinarischen Massnahmen gegen den
Beschwerdeführer ergriffen werden müssen. Die ihm zugeteilten Arbeiten erledige
er zur Zufriedenheit des Personals. Das beschränkte Freizeitangebot nehme er
regelmässig in Anspruch.
6.3
Das Verhalten des Beschwerdeführers
im Strafvollzug wurde in beiden Führungsberichten positiv beurteilt. Die
dokumentierte, einmalige Disziplinierung am 15. Dezember 2018 wegen
Widersetzlichkeit oder Beleidigung des Personals bzw. Störung des geordneten
Zusammenlebens in der Anstalt fällt diesbezüglich nicht ins Gewicht. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist von einem überwiegenden Wohlverhalten im
Strafvollzug auszugehen.
7.1
Entscheidend ist allerdings die
Prognose über das Verhalten nach der Entlassung (vgl. Stefan Trechsel/Peter
Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N 8). Die
Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, in Bezug auf die prognostische Einschätzung
liessen sich folgende negative Faktoren finden: a) mehrfach und einschlägig
vorbestraft, b) keine ernsthafte Reue c) keine glaubhafte Tateinsicht d)
Disziplinierung e) keine Tatbearbeitung während des Strafvollzugs.
Legalprognostisch positiv sei insbesondere das überwiegende Wohlverhalten im
Strafvollzug. Die Aufzählungen seien nicht abschliessend. Dem Beschwerdeführer
werde insbesondere aufgrund seines Vorlebens mit insgesamt vier, davon drei
einschlägigen Verurteilungen in verschiedenen Ländern (Dänemark, Deutschland,
Niederlande) eine ungünstige Legalprognose gestellt. In den Niederlanden sei er
wegen einer schweren Körperverletzung verurteilt worden, womit eine Steigerung
der Delinquenz feststellbar sei. Er habe sich durch die bisherigen Verurteilungen
nicht beeindrucken lassen und sei als Tourist in die Schweiz eingereist, wo er
zusammen mit einem Mittäter Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser verübt
habe. Eine vertiefte Deliktsbearbeitung während des Strafvollzugs habe nicht
stattgefunden. Eine tiefgreifende Veränderung seiner Einstellung während des
Strafvollzugs sei nicht auszumachen. Es sei auch keine glaubhafte Tateinsicht
und keine ernsthafte Reue feststellbar. Zudem seien keine Interventionen
erkennbar, mit denen eine Verbesserung der Legalprognose bewirkt werden könnte.
Differenzialprognostisch könne somit festgehalten werden, dass die Prognose bei
einer bedingten Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig
ausfalle. Aus spezialpräventiver Sicht sei dem Beschwerdeführer die bedingte
Entlassung zu verweigern.
7.2
Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers setzte sich die Vorinstanz mit den massgeblichen Faktoren für
das Erstellen der Bewährungsprognose ausreichend auseinander. Vorliegend fällt
das deliktische Vorleben des Beschwerdeführers besonders negativ ins Gewicht,
ist der Beschwerdeführer doch in Deutschland und Dänemark einschlägig
vorbestraft. Gemäss Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 12. März 2019 unternahmen der Beschwerdeführer und ein weiterer
Beschuldigter die lange Reise in die Schweiz in der Absicht, unbestimmt viele
Einbruchsdelikte zu begehen; es handelt sich bei ihnen um sogenannte Kriminaltouristen
(vgl. Urteil S. 29). Der erst 30-jährige Beschwerdeführer wurde bereits zu
einer mehrmonatigen bzw. einer eineinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt und
wurde trotzdem wieder straffällig. Damit ist zu erwarten, dass er auch nach
einer bedingten Entlassung seine deliktische Tätigkeit weiterführen wird. Immerhin
ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass offensichtlich auch von Seiten
der Vollzugseinrichtung kein ernsthaftes Angebot zur Deliktsaufarbeitung
besteht. Jedenfalls ist zu bezweifeln, dass die Rückfallgefahr des
Beschwerdeführers bis zum ordentlichen Vollzugsende am 21. September 2019
verbessert werden kann. Damit steht fest, dass die Prognose bei einer bedingten
Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfällt. Einbruchdiebstähle
in Privathäuser stellen sodann einen schweren Eingriff in den Kernbereich des
Privatlebens der Betroffenen dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013
vom 3. März 2014). Mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter muss auch ein
geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden. Zu berücksichtigen ist
schliesslich, dass der Beschwerdeführer für 8 Jahre des Landes verwiesen
wurde und nach der Haftentlassung im Hinblick auf die Vollstreckung einer
Restfreiheitsstrafe von 508 Tagen (Urteil des Gerichts in Den Haag vom 2. Dezember
2015) an die Niederlande ausgeliefert wird. Es ist der
Vorinstanz denn auch nicht vorzuwerfen, dass sie bei einer anschliessenden
Landesverweisung bzw. Ausschaffung mit der positiven Prognose eher
zurückhaltend ist (siehe schon BGE 105 IV 167 E. 2 S. 168), zumal die Anordnung
von Weisungen und/oder Bewährungshilfe damit ausser Betracht fällt. Der Wunsch
des Beschwerdeführers auf Rückkehr zu seiner Familie erscheint zwar
nachvollziehbar. Offenbar waren die familiären Bindungen aber nicht Motivation
genug für gesetzeskonformes Verhalten. Dass sie nun entscheidenden Anlass für
eine Besserung sein sollten, ist äusserst zweifelhaft.
8.
Zusammengefasst hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu Recht verweigert. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
9.1
Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
9.2
Die Entschädigung des
Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren ist entsprechend der von
Rechtsanwältin Andrea Meier eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und
zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 2‘347.75 (11.75 Stunden à
CHF 180.00 zuzügl. CHF 64.90 Auslagen + 7.7 % MWST) festzusetzen. Diese
Entschädigung ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Andrea Meier, für das Beschwerdeverfahren wird
auf CHF 2'347.75 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt. Sie ist zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu
bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Gottesman