VWBES.2019.14
Beschwerdefrist / A-Post Plus
4. März 2019Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. März 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Soziale
Dienste Zuchwil-Luterbach,
Beschwerdegegner
betreffend Beschwerdeschrift
/ A-Post Plus
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin
genannt) wird seit 1. November 2018 von den Sozialen Diensten
Zuchwil-Luterbach (SDZL) sozialhilferechtlich unterstützt.
2. Mit Verfügung vom 18. Dezember
2018 wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, die Nummernschilder ihres
Personenwagens bis spätestens am 31. Januar 2019 bei der
Motorfahrzeugkontrolle zu hinterlegen und dies mit einer entsprechenden
Quittung zu belegen. Sollte sie dieser Aufforderung nicht Folge leisten, werde
ihr am 1. Februar 2019 ein Abzug von CHF 500.00 im Budget verrechnet.
Der Versand erfolgte gleichentags mit «A-Post-Plus».
3. Diese Verfügung focht die
Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 4. Januar 2019 beim Departement des
Innern an. Dieses trat mit Entscheid vom 8. Januar 2019 auf das
Rechtsmittel nicht ein, da dieses verspätet eingereicht worden sei.
4. Dagegen wandte sich die
Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 9. Januar 2019 an das
Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides und die materielle Behandlung der Angelegenheit.
5. Das Departement des Innern und die
SDZL schlossen mit Eingabe vom 11. Januar 2019 bzw. 12. Februar 2019
auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3
Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Sodann sind an eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen. Soweit die Eingabe der Beschwerdeführerin nach Treu
und Glauben als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids aufzufassen
ist, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die materiellrechtlichen Aspekte der
Verfügung der SDZL (also ob die Beschwerdeführerin ein Auto benötigt oder
nicht) wurden vom Departement nicht überprüft und können somit hier nicht
Prozessthema sein. Auf das zumindest sinngemässe Begehren um materielle
Behandlung der Angelegenheit kann demnach nicht eingetreten werden.
2.
Gemäss § 21 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind Verfügungen und Entscheide
den Parteien schriftlich zu eröffnen, so weit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben
zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gegen
erstinstanzliche Verfügungen der Behörden der Einwohnergemeinden und der
Sozialregionen kann innert zehn Tagen beim Departement Beschwerde geführt
werden (§ 159 Abs. 2 SG).
3.
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher
Praxis erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung
bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des
Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet.
Nicht erforderlich ist für die Zustellung einer Sendung, dass der Adressat sie
tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt
und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015, E. 2.2).
4.
Die Verfügung der SDZL vom
18.
Dezember 2018 wurde vorliegend als «A-Post Plus»-Sendung zugestellt.
Bei dieser Versandmethode werden Briefe konventionell in uneingeschriebener
Form (A-Post) befördert, d.h. die Zustellung erfolgt direkt in den Briefkasten
oder ins Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich
bestätigen müsste; entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit
auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Im Unterschied
zu herkömmlichen Postsendungen sind «A-Post Plus»-Sendungen jedoch mit einer
Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet
(«Track & Trace») ermöglicht. Daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem
Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015, E. 2.2).
5.
Das Bundesgericht hat sich bereits
verschiedentlich zur Zustellung mittels «A-Post Plus» geäussert (vgl. Urteile
8C_573/2014 vom 26. November 2014;2C_570/2011 und 2C_577/2011 vom 24. Januar
2012;2C_430/2009 vom 14. Januar 2010, publ. in; StR 65 [2010] 396, RDAF 2010
II 458, jeweils mit weiteren Hinweisen). Dabei hat es die Zustellung der
Sendung ins Postfach des Adressaten als fristauslösenden Moment bezeichnet,
selbst wenn diese an einem Samstag erfolgt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015, E. 2.2).
6.
Auf dem für die Sendung der SDZL vom
18.
Dezember 2018 ausgedruckten Beleg der Post («Track & Trace») geht
hervor, dass die Verfügung gleichentags verschickt und einen Tag später, am
Mittwoch, 19. Dezember 2018, in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelegt
wurde. Damit begann die 10-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde am
folgenden Tag, dem Donnerstag, 20. Dezember 2018 zu laufen und sie endete
am Montag, 31. Dezember 2018 (vgl. § 9 Abs. 1 VRG). Die erst am
4.
Januar 2019 der Post übergebene Sendung mit Beschwerde an das
Departement des Innern war somit verspätet. Dieses verfügte demnach zu Recht
das Nichteintreten auf die Beschwerde. Was die Beschwerdeführerin dagegen
vorbringt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Praxisgemäss
wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten
verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman