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Entscheid

VWBES.2019.14

Beschwerdefrist / A-Post Plus

4. März 2019Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin

genannt) wird seit 1. November 2018 von den Sozialen Diensten

Zuchwil-Luterbach (SDZL) sozialhilferechtlich unterstützt.

2. Mit Verfügung vom 18. Dezember

2018 wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, die Nummernschilder ihres

Personenwagens bis spätestens am 31. Januar 2019 bei der

Motorfahrzeugkontrolle zu hinterlegen und dies mit einer entsprechenden

Quittung zu belegen. Sollte sie dieser Aufforderung nicht Folge leisten, werde

ihr am 1. Februar 2019 ein Abzug von CHF 500.00 im Budget verrechnet.

Der Versand erfolgte gleichentags mit «A-Post-Plus».

3. Diese Verfügung focht die

Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 4. Januar 2019 beim Departement des

Innern an. Dieses trat mit Entscheid vom 8. Januar 2019 auf das

Rechtsmittel nicht ein, da dieses verspätet eingereicht worden sei.

4. Dagegen wandte sich die

Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 9. Januar 2019 an das

Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanz­lichen

Entscheides und die materielle Behandlung der Angelegenheit.

5. Das Departement des Innern und die

SDZL schlossen mit Eingabe vom 11. Januar 2019 bzw. 12. Februar 2019

auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3

Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Sodann sind an eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, keine allzu hohen

Anforderungen zu stellen. Soweit die Eingabe der Beschwerdeführerin nach Treu

und Glauben als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids aufzufassen

ist, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die materiellrechtlichen Aspekte der

Verfügung der SDZL (also ob die Beschwerdeführerin ein Auto benötigt oder

nicht) wurden vom Departement nicht überprüft und können somit hier nicht

Prozessthema sein. Auf das zumindest sinngemässe Begehren um materielle

Behandlung der Angelegenheit kann demnach nicht eingetreten werden.

2.

Gemäss § 21 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind Verfügungen und Entscheide

den Parteien schriftlich zu eröffnen, so weit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben

zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gegen

erstinstanzliche Verfügungen der Behörden der Einwohnergemeinden und der

Sozialregionen kann innert zehn Tagen beim Departement Beschwerde geführt

werden (§ 159 Abs. 2 SG).

3.

Gemäss ständiger bundesgerichtlicher

Praxis erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung

bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des

Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet.

Nicht erforderlich ist für die Zustellung einer Sendung, dass der Adressat sie

tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt

und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015, E. 2.2).

4.

Die Verfügung der SDZL vom

18.

Dezember 2018 wurde vorliegend als «A-Post Plus»-Sendung zugestellt.

Bei dieser Versandmethode werden Briefe konventionell in uneingeschriebener

Form (A-Post) befördert, d.h. die Zustellung erfolgt direkt in den Briefkasten

oder ins Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich

bestätigen müsste; entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit

auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Im Unterschied

zu herkömmlichen Postsendungen sind «A-Post Plus»-Sendungen jedoch mit einer

Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet

(«Track & Trace») ermöglicht. Daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem

Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015, E. 2.2).

5.

Das Bundesgericht hat sich bereits

verschiedentlich zur Zustellung mittels «A-Post Plus» geäussert (vgl. Urteile

8C_573/2014 vom 26. November 2014;2C_570/2011 und 2C_577/2011 vom 24. Januar

2012;2C_430/2009 vom 14. Januar 2010, publ. in; StR 65 [2010] 396, RDAF 2010

II 458, jeweils mit weiteren Hinweisen). Dabei hat es die Zustellung der

Sendung ins Postfach des Adressaten als fristauslösenden Moment bezeichnet,

selbst wenn diese an einem Samstag erfolgt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015, E. 2.2).

6.

Auf dem für die Sendung der SDZL vom

18.

Dezember 2018 ausgedruckten Beleg der Post («Track & Trace») geht

hervor, dass die Verfügung gleichentags verschickt und einen Tag später, am

Mittwoch, 19. Dezember 2018, in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelegt

wurde. Damit begann die 10-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde am

folgenden Tag, dem Donnerstag, 20. Dezember 2018 zu laufen und sie endete

am Montag, 31. Dezember 2018 (vgl. § 9 Abs. 1 VRG). Die erst am

4.

Januar 2019 der Post übergebene Sendung mit Beschwerde an das

Departement des Innern war somit verspätet. Dieses verfügte demnach zu Recht

das Nichteintreten auf die Beschwerde. Was die Beschwerdeführerin dagegen

vorbringt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Praxisgemäss

wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten

verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman