VWBES.2019.140
Strafvollzug / gemeinnützige Arbeit
10. Mai 2019Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Strafvollzug
/ gemeinnützige Arbeit
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___, geb. [...] 1982, wurde mit rechtskräftigem
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. Juli 2016 wegen Führens
eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (begangen am 1. Juni
2016) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 100.00 bei einer Probezeit
von vier Jahren verurteilt.
1.2 Mit Nachentscheid der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 29. Mai 2018 wurde A.___ anstelle der mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Juli 2016 ausgesprochenen
Geldstrafe gemeinnützige Arbeit bewilligt.
1.3 Mit rechtskräftigem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. November 2018 wurde A.___ wegen
des Führens eines Motorfahrzeugs (in der Zeit vom 21. April 2018 bis 5.
September 2018) trotz Entzugs des Führerausweises unter Einbezug des Urteils
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Juli 2016 zu einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt.
2.1 Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 zuhanden
der Zentralen Gerichtskasse ersuchte die Sozialregion […] im Namen von A.___ um
Vollzug in der Form von gemeinnütziger Arbeit. Aufgrund des Sozialhilfebezugs
könne A.___ die Geldstrafe nicht bezahlen. A.___ könne in seinem angestammten
Beruf als […] nicht mehr arbeiten, weshalb er sich bei der
Invalidenversicherung für eine Umschulung angemeldet habe.
2.2 Das Schreiben wurde
zuständigkeitshalber dem Amt für Justizvollzug weitergeleitet, welches das
Gesuch gestützt auf die Vorabklärung der Bewährungshilfe mit Verfügung vom 11.
März 2019 abwies.
2.3 Die von A.___ dagegen am 22. März
2019 an das Amt für Justizvollzug erhobene und zuständigkeitshalber an das Departement
des Innern (nachfolgend: DdI) erhobene Einsprache (recte: Beschwerde) wurde mit
Entscheid vom 28. März 2019 ebenfalls abgewiesen.
3.1 Mit Einsprache (recte: Beschwerde) vom
8. April 2019 gelangte A.___ dagegen an das Amt für Justizvollzug und ersuchte
sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Gewährung der
Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit.
3.2 Die Eingabe vom 8. April 2019 wurde
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn überwiesen
und wird von diesem als Beschwerde gegen den Entscheid des DdI vom 28. März
2019 entgegengenommen.
3.3 Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 ersuchte
A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
3.4 Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai
2019 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
3.5 Das Amt für Justizvollzug schloss
mit Stellungnahme vom 2. Mai 2019 auf Beschwerdeabweisung.
3.6 Auch das DdI schloss mit
Vernehmlassung vom 3. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge
zulasten des Beschwerdeführers.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz
[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Bei Geldstrafen kann die
gemeinnützige Arbeit als besondere Vollzugsform bewilligt werden, wenn nicht zu
erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (Art.
79a Abs. 1 Schweizerisches
Strafgesetzbuch [StGB, SR
311.
]).
2.2
Es ist unbestritten, dass die beim
Beschwerdeführer verhängte Sanktionsart im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit vollzogen
werden könnte. Strittig und zu klären ist hingegen, ob beim Beschwerdeführer
die Gefahr besteht, dass er weitere Straftaten begeht.
3.1
Die Vorinstanz erwog dazu, aufgrund
der einschlägigen Vorstrafen bzw. der erneuten Delinquenz während der Durchführung
der letzten gemeinnützigen Arbeit sei nicht zu erwarten, dass beim
Beschwerdeführer ein Umdenken stattgefunden habe. Es sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer auch bei einer allfällig erfolgreichen Umschulung im
Rahmen einer IV-Massnahme bzw. bei einer damit zusammenhängenden beruflichen Wiedereingliederung
trotz entzogenem Führerausweis weiterhin ein Auto benutzen werde, um zur Arbeit
zu gelangen. Vor diesem Hintergrund erfülle der Beschwerdeführer die
persönlichen Voraussetzungen, welche für die Gewährung der gemeinnützigen
Arbeit als besondere Vollzugsform erfüllt sein müssten, nicht. Er bringe einzig
sinngemäss vor, aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse die Geldstrafe nicht
bezahlen zu können. Die vermögensrechtlichen Verhältnisse der verurteilten
Person seien bei der Beurteilung, ob die besondere Vollzugsform der
gemeinnützigen Arbeit zu gewähren sei, jedoch weder als persönliche noch als
formelle Voraussetzung zu berücksichtigen. Insofern ziele das Vorbringen des
Beschwerdeführers ins Leere.
3.2
Der Beschwerdeführer macht in seiner
Beschwerde geltend, er könne die Strafe aufgrund seiner finanziellen Situation
(Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebezug) nicht bezahlen. Er habe sich damit
abgefunden, dass er zurzeit kein Fahrzeug führen dürfe. Er habe sein Fahrzeug
ausgelöst und erledige die Einkäufe nun per ÖV. Somit bestehe keine Gefahr,
dass er weiterhin unerlaubterweise ein Fahrzeug führe. Es treffe nicht zu, dass
er unbelehrbar oder uneinsichtig sei.
4.
Die Bewährungshilfe hielt mit
Schreiben vom 26. Februar 2019 fest, der Beschwerdeführer sei mit Nachentscheid
vom 29. Mai 2018 zum Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2016
(recte: 14. Juli 2016) gemeinnützige Arbeit anstelle einer Geldbusse (recte:
Geldstrafe) bewilligt worden. Diese habe der Beschwerdeführer im Juli und
August 2018 in der [...] geleistet. Der Beschwerdeführer sei demnach während des
Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit weiterhin ohne Führerausweis Auto gefahren.
Von einer ehrlichen Bewährungsabsicht könne somit nicht ausgegangen werden. Der
Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für die Ausübung eines
gemeinnützigen Arbeitseinsatzes nicht. Er sei bereits wegen des gleichen
Verhaltens verurteilt worden, ohne dass ein Umdenken stattgefunden hätte. Es
sei deshalb nicht davon auszugehen, dass eine weitere Bewilligung, die Strafe
in Form von gemeinnütziger Arbeit verbüssen zu dürfen, eine Wirkung auf sein
künftiges Verhalten haben würde.
5.
Auch in seiner Beschwerdeschrift verweist der
Beschwerdeführer darauf, dass er die Geldstrafe aufgrund seiner angespannten
finanziellen Situation nicht bezahlen könne. Bereits die Vorinstanz hat zu
Recht festgehalten, dass die vermögensrechtlichen Verhältnisse der verurteilten
Person bei der Beurteilung, ob die besondere Vollzugsform der gemeinnützigen
Arbeit zu gewähren sei, weder als persönliche noch als formelle Voraussetzung
zu berücksichtigen seien. Dass die Vorinstanz gestützt auf die vorliegenden
Gegebenheiten, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
während des Vollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit rückfällig wurde, auf
eine (erneute) Rückfallgefahr des Beschwerdeführers schloss, ist nicht zu
beanstanden. Besteht betreffend der Rückfallgefahr ein konkretes Risiko, so ist
die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit ausgeschlossen. Die Vorinstanz hat
dem Beschwerdeführer demnach die Möglichkeit der gemeinnützigen Arbeit zu Recht
nicht gewährt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist
abzuweisen.
6.
Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel