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Entscheid

VWBES.2019.140

Strafvollzug / gemeinnützige Arbeit

10. Mai 2019Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___, geb. [...] 1982, wurde mit rechtskräftigem

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. Juli 2016 wegen Führens

eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (begangen am 1. Juni

2016) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 100.00 bei einer Probezeit

von vier Jahren verurteilt.

1.2 Mit Nachentscheid der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 29. Mai 2018 wurde A.___ anstelle der mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Juli 2016 ausgesprochenen

Geldstrafe gemeinnützige Arbeit bewilligt.

1.3 Mit rechtskräftigem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. November 2018 wurde A.___ wegen

des Führens eines Motorfahrzeugs (in der Zeit vom 21. April 2018 bis 5.

September 2018) trotz Entzugs des Führerausweises unter Einbezug des Urteils

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Juli 2016 zu einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt.

2.1 Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 zuhanden

der Zentralen Gerichtskasse ersuchte die Sozialregion […] im Namen von A.___ um

Vollzug in der Form von gemeinnütziger Arbeit. Aufgrund des Sozialhilfebezugs

könne A.___ die Geldstrafe nicht bezahlen. A.___ könne in seinem angestammten

Beruf als […] nicht mehr arbeiten, weshalb er sich bei der

Invalidenversicherung für eine Umschulung angemeldet habe.

2.2 Das Schreiben wurde

zuständigkeitshalber dem Amt für Justizvollzug weitergeleitet, welches das

Gesuch gestützt auf die Vorabklärung der Bewährungshilfe mit Verfügung vom 11.

März 2019 abwies.

2.3 Die von A.___ dagegen am 22. März

2019 an das Amt für Justizvollzug erhobene und zuständigkeitshalber an das Departement

des Innern (nachfolgend: DdI) erhobene Einsprache (recte: Beschwerde) wurde mit

Entscheid vom 28. März 2019 ebenfalls abgewiesen.

3.1 Mit Einsprache (recte: Beschwerde) vom

8. April 2019 gelangte A.___ dagegen an das Amt für Justizvollzug und ersuchte

sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Gewährung der

Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit.

3.2 Die Eingabe vom 8. April 2019 wurde

zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn überwiesen

und wird von diesem als Beschwerde gegen den Entscheid des DdI vom 28. März

2019 entgegengenommen.

3.3 Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 ersuchte

A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

3.4 Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai

2019 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

3.5 Das Amt für Justizvollzug schloss

mit Stellungnahme vom 2. Mai 2019 auf Beschwerdeabweisung.

3.6 Auch das DdI schloss mit

Vernehmlassung vom 3. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge

zulasten des Beschwerdeführers.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz

[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der

Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Bei Geldstrafen kann die

gemeinnützige Arbeit als besondere Vollzugsform bewilligt werden, wenn nicht zu

erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (Art.

79a Abs. 1 Schweizerisches

Strafgesetzbuch [StGB, SR

311.

]).

2.2

Es ist unbestritten, dass die beim

Beschwerdeführer verhängte Sanktionsart im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit vollzogen

werden könnte. Strittig und zu klären ist hingegen, ob beim Beschwerdeführer

die Gefahr besteht, dass er weitere Straftaten begeht.

3.1

Die Vorinstanz erwog dazu, aufgrund

der einschlägigen Vorstrafen bzw. der erneuten Delinquenz während der Durchführung

der letzten gemeinnützigen Arbeit sei nicht zu erwarten, dass beim

Beschwerdeführer ein Umdenken stattgefunden habe. Es sei davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer auch bei einer allfällig erfolgreichen Umschulung im

Rahmen einer IV-Massnahme bzw. bei einer damit zusammenhängenden beruflichen Wiedereingliederung

trotz entzogenem Führerausweis weiterhin ein Auto benutzen werde, um zur Arbeit

zu gelangen. Vor diesem Hintergrund erfülle der Beschwerdeführer die

persönlichen Voraussetzungen, welche für die Gewährung der gemeinnützigen

Arbeit als besondere Vollzugsform erfüllt sein müssten, nicht. Er bringe einzig

sinngemäss vor, aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse die Geldstrafe nicht

bezahlen zu können. Die vermögensrechtlichen Verhältnisse der verurteilten

Person seien bei der Beurteilung, ob die besondere Vollzugsform der

gemeinnützigen Arbeit zu gewähren sei, jedoch weder als persönliche noch als

formelle Voraussetzung zu berücksichtigen. Insofern ziele das Vorbringen des

Beschwerdeführers ins Leere.

3.2

Der Beschwerdeführer macht in seiner

Beschwerde geltend, er könne die Strafe aufgrund seiner finanziellen Situation

(Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebezug) nicht bezahlen. Er habe sich damit

abgefunden, dass er zurzeit kein Fahrzeug führen dürfe. Er habe sein Fahrzeug

ausgelöst und erledige die Einkäufe nun per ÖV. Somit bestehe keine Gefahr,

dass er weiterhin unerlaubterweise ein Fahrzeug führe. Es treffe nicht zu, dass

er unbelehrbar oder uneinsichtig sei.

4.

Die Bewährungshilfe hielt mit

Schreiben vom 26. Februar 2019 fest, der Beschwerdeführer sei mit Nachentscheid

vom 29. Mai 2018 zum Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2016

(recte: 14. Juli 2016) gemeinnützige Arbeit anstelle einer Geldbusse (recte:

Geldstrafe) bewilligt worden. Diese habe der Beschwerdeführer im Juli und

August 2018 in der [...] geleistet. Der Beschwerdeführer sei demnach während des

Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit weiterhin ohne Führerausweis Auto gefahren.

Von einer ehrlichen Bewährungsabsicht könne somit nicht ausgegangen werden. Der

Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für die Ausübung eines

gemeinnützigen Arbeitseinsatzes nicht. Er sei bereits wegen des gleichen

Verhaltens verurteilt worden, ohne dass ein Umdenken stattgefunden hätte. Es

sei deshalb nicht davon auszugehen, dass eine weitere Bewilligung, die Strafe

in Form von gemeinnütziger Arbeit verbüssen zu dürfen, eine Wirkung auf sein

künftiges Verhalten haben würde.

5.

Auch in seiner Beschwerdeschrift verweist der

Beschwerdeführer darauf, dass er die Geldstrafe aufgrund seiner angespannten

finanziellen Situation nicht bezahlen könne. Bereits die Vorinstanz hat zu

Recht festgehalten, dass die vermögensrechtlichen Verhältnisse der verurteilten

Person bei der Beurteilung, ob die besondere Vollzugsform der gemeinnützigen

Arbeit zu gewähren sei, weder als persönliche noch als formelle Voraussetzung

zu berücksichtigen seien. Dass die Vorinstanz gestützt auf die vorliegenden

Gegebenheiten, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer

während des Vollzugs in Form von gemeinnütziger Arbeit rückfällig wurde, auf

eine (erneute) Rückfallgefahr des Beschwerdeführers schloss, ist nicht zu

beanstanden. Besteht betreffend der Rückfallgefahr ein konkretes Risiko, so ist

die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit ausgeschlossen. Die Vorinstanz hat

dem Beschwerdeführer demnach die Möglichkeit der gemeinnützigen Arbeit zu Recht

nicht gewährt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist

abzuweisen.

6.

Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang

entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel