VWBES.2019.145
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
18. November 2019Deutsch21 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. November 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (türkische Staatsangehörige, geboren
am [...] 1985) heiratete am 24. April 2002 in Samsun (Türkei) den in der
Schweiz niedergelassenen Landsmann B.___ (geboren am [...] 1972). Im Rahmen des
Familiennachzugs erteilte ihr die Migrationsbehörde (heute: Migrationsamt,
nachfolgend MISA genannt) erstmals am 18. Dezember 2002 eine
Aufenthaltsbewilligung. Am [...] 2003 wurde der gemeinsame Sohn, C.___,
geboren.
2. Am 11. Juni 2004 wurde A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren, wegen Diebstahls zu einer
10-tägigen Freiheitsstrafe verurteilt.
3. Mit Verfügung vom 20. September 2006 wurde
die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin um ein Jahr verlängert um ihr
Gelegenheit zu geben, ihre Lebensumstände (Arbeitssituation, Wohnsituation,
Ehesituation, Kindesbetreuung) zu stabilisieren. Sie wurde aufgefordert, ihre
Deutschkenntnisse zu verbessern und ihre Bemühungen anlässlich der nächsten
Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darzulegen. Bei
gleichbleibenden oder verschlechterten Verhältnissen wurde ihr die Wegweisung
aus der Schweiz in Aussicht gestellt.
4. Die Beschwerdeführerin wurde am 13.
März 2007 vom Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland wegen
Wiederhandlung gegen das Transportgesetz zu einer Busse von CHF 100.00
verurteilt.
5. Mit Urteil des Richteramtes
Solothurn-Lebern vom 3. Juni 2008 wurde die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrem Ehemann geschieden. Der gemeinsame Sohn wurde unter die elterliche
Sorge der Beschwerdeführerin gestellt und dem Kindsvater ein gerichtsübliches
Besuchsrecht erteilt. Zudem wurde festgelegt, dass der Kindsvater für den
gemeinsamen Sohn einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 850.00 sowie der
Beschwerdeführerin einen nachehelichen Unterhalt von CHF 1'000.00 zu entrichten
habe.
6. B.___ wurde mit Urteil des
Richteramtes Solothurn-Lebern vom 3. September 2008 wegen einfacher
Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung), mehrfachen Tätlichkeiten, Entziehen von Unmündigen sowie Ungehorsam
gegen amtliche Verfügungen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer
Busse von CHF 900.00 verurteilt. Zudem wurde erkannt, dass er der
Beschwerdeführerin gegenüber zu 100 % haftpflichtig sei und ihr eine Genugtuung
von CHF 10'000.00 zu bezahlen habe.
7. Mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft
vom 20. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des
Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr zu einer Busse von
CHF 50.00 verurteilt.
8. Die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin wurde am 22. Dezember 2011 aufgrund eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls verlängert. Dabei wurde festgehalten, dass die
Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin teilweise darauf zurückzuführen
sei, dass sich ihr früherer Ehemann ins Ausland abgesetzt und ihr die
geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt habe. Im Hinblick auf die massive
körperliche und, durch den Entzug des Kindes, auch psychische Gewalt, welche
die Beschwerdeführerin von ihrem geschiedenen Ehemann während mehreren Jahren erlebt
hatte, ging das MISA von einem schwerwiegenden Härtefall aus. Es wurde
allerdings explizit festgehalten, dass von der Beschwerdeführerin erwartet
werde, dass sie sich weiterhin um ihre Integration bemühe, insbesondere einer
Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung nachgehe, ihre Deutschkenntnisse
verbessere, keine Schulden anhäufe und zu keinen Klagen Anlass gebe.
9. Am 21. November 2014 verlängerte das
MISA die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin letztmals bis am 31.
Dezember 2015.
10. Gemäss Auszug aus dem
Betreibungsregister war die Beschwerdeführerin per 17. Januar 2019 mit einer
Betreibung mit Rechtsvorschlag in der Höhe von CHF 1'310.67 sowie mit 35
Verlustscheinen um Umfang von CHF 25'924.25 verzeichnet.
11. Laut Auskunft der Sozialen Dienste
Oberer Leberberg vom 22. März 2019 betrug der Saldo der von der
Beschwerdeführerin insgesamt bezogenen Sozialhilfeleistungen CHF 330'320.60. Zudem
sei hinsichtlich des IV-Verfahrens ein negativer Vorbescheid ergangen, gegen
welchen am 7. März 2019 Einsprache erhoben worden sei.
12. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs verlängerte das MISA, namens des Departements des Innern (DdI), mit
Verfügung vom 3. April 2019 die Aufenthaltsbewilligung nicht und wies die
Beschwerdeführerin unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall
an, die Schweiz bis am 30. Juni 2019 zu verlassen.
13. Dagegen liess die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, am 15.
April 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, mit den folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 3. April 2019 sei
aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und sie sei nicht aus der Schweiz
wegzuweisen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Es sei der Beschwerdeführerin insbesondere während der
Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu gestatten, in der Schweiz zu
verbleiben.
4. Der Beschwerdeführerin seien die
vollumfänglichen Akten zur Einsicht zuzustellen.
5. Der Beschwerdeführerin sei eine
angemessene Frist für die einlässliche Begründung der Beschwerde zu gewähren.
6. Der Beschwerdeführerin sei für das
vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung unter
Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als Rechtsbeistand zu gewähren.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
14. Mit Präsidialverfügung vom 17. April
2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
15. Am 20. Mai 2019 reichte die
Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. Zusätzlich zu den bereits
gestellten Rechtsbegehren wurde beantragt, das Verfahren sei bis zum Entscheid
des Verfahrens betreffen die Erteilung des IV-Rentenanspruchs und der
beruflichen Massnahmen (VSBES.2019.118) zu sistieren, eventualiter sei das
Verfahren zu weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das MISA schloss namens des DdI am 12. Juni 2019 auf
Abweisung des Sistierungsbegehrens sowie der Beschwerde. Das Gesuch um
Sistierung des Verfahrens wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2019 abgewiesen.
16. Die Beschwerdeführerin beantragte in
den abschliessenden Bemerkungen vom 4. Juli 2019 erneut die Sistierung des
Verfahrens bis zur Erstellung des im Verfahren VSBES.2019.118 beantragten
medizinischen bzw. psychologischen Gutachtens. Eventualiter sei in diesem
Verfahren ein medizinisches bzw. psychologisches Gutachten einzuholen. Mit
Präsidialverfügung vom 9. Juli 2019 wurde das Gesuch um Verfahrenssistierung wiederum
abgewiesen.
17. Die Beschwerdeführerin reichte mit
Schreiben vom 15. Juli und 9. August 2019 weitere Bemerkungen sowie Unterlagen
ein.
18. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin verlangt eine
Parteibefragung. Das Ausländerrecht, namentlich die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz, sind jedoch keine
strafrechtliche Anklage und keine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von
Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.
; vgl. Urteil 2D_3/2012 des Bundesgerichts vom 2. August 2012, E.
2.
). Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf eine
Parteibefragung. Sie hatte zudem genügend Gelegenheit, ihre Argumente in
schriftlicher Form vorzubringen. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich,
weshalb eine Parteibefragung durchgeführt werden müsste; es kann aufgrund der
Akten entschieden werden.
3.
Des Weiteren beantragt die
Beschwerdeführerin die Einholung eines medizinischen bzw. psychologischen Gutachtens.
Grundsätzlich ist es im Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den
entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRG, BGS 124.11). Die Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen
Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es
vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind
berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen
zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und
schriftliche Auskünfte einzuholen (§ 15 VRG). Da der Sachverhalt zur Beurteilung
des Falles genügend klar aus den Akten hervorgeht und zudem in ausländerrechtlichen
Verfahren die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheids massgebend ist (vgl. BGE 127
II 60 E. 1b; Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts F-3999/2016 vom 4. März
2019.
E. 2.1), ist dieser Antrag abzuweisen.
4.1
Das Migrationsamt begründete den
angefochtenen Entscheid im Wesentlichen mit einer nicht erfolgreichen
Integration zufolge Sozialhilfebezugs. Bereits im Jahr 2006 sei die
Beschwerdeführerin anlässlich der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
darauf hingewiesen worden, dass sie eine Arbeitsstelle anzutreten habe. Trotz
des Umstandes, dass sie es nicht geschafft habe, sich von der Sozialhilfe
abzulösen, sei fünf Jahre später im 2011 ihre Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines
schwerwiegenden Härtefalles verlängert worden. Von der Beschwerdeführerin sei damals
klar erwartet worden, dass sie sich weiterhin um ihre Integration bemühe,
insbesondere einer Erwerbstätigkeit nachgehe, ihre Deutschkenntnisse
verbessere, keine Schulden anhäufe und zu keinen Klagen Anlass gebe. Diese
Erwartungen seien unerfüllt geblieben. Trotz der langen Anwesenheitsdauer der
Beschwerdeführerin könne diese nicht als mit der Schweiz verwurzelt betrachtet
werden und die lange Anwesenheitsdauer stimme nicht mit dem Grad ihrer
Integration überein. Es seien keine unüberwindbaren Hindernisse ersichtlich,
die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei verunmöglichen würde.
Sie sei der türkischen Sprache mächtig und mit Kultur und Gepflogenheiten ihres
Heimatlandes bestens vertraut. Die bei der Gesuchstellerin diagnostizierten
Erkrankungen könnten in ihrem Heimatland behandelt werden.
4.2
Die Beschwerdeführerin macht
zusammenfassend geltend, die Voraussetzungen für eine Wegweisung aus der
Schweiz seien nicht erfüllt. Das Risiko einer weiteren Sozialhilfeabhängigkeit
sei aufgrund einer allfälligen Ergreifung von beruflichen Massnahmen oder gar
die Erteilung einer IV-Rente auszuschliessen. Auch ohne diesen Umstand sei das
Risiko als eingedämmt anzusehen, weil in all den Jahren zu wenig Rücksicht auf
die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin genommen worden sei und es
deshalb zu einer längeren Sozialhilfeabhängigkeit gekommen sei. Des Weiteren
sei die Beschwerdeführerin fortwährend auf der Suche nach Arbeit, die es ihr
ermöglichen sollte, aus der Fürsorgeabhängigkeit herauszukommen. Finanzielle
Unterstützung würde sie auch bei ihrem festen Freund finden. Die Wegweisung aus
der Schweiz sei unverhältnismässig, da die Beschwerdeführerin die
Sozialhilfeabhängigkeit während der ganzen Zeit nicht selbstverschuldet habe
und die Beschwerdegegnerin den Grad der Integration, die drohenden Nachteile
der Beschwerdeführerin und die Beziehungen in der Schweiz zu wenig Beachtung
geschenkt und einseitig und zu Ungunsten der Beschwerdeführerin argumentiert
habe.
5.1
Gemäss Art. 33 Abs. 3 Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und
Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert
werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die
zuständige Behörde kann gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG Bewilligungen, ausgenommen
die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz
widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die
sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e).
5.2
Beim Widerruf bzw. der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit geht
es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der
öffentlichen Hand zu vermeiden. Ob eine weitere Belastung der Sozialhilfe bei
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt, ist allerdings nicht mit
Sicherheit feststellbar. Es muss daher, ausgehend von den aktuellen
Verhältnissen, auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der
ausländischen Person auf längere Sicht abgestellt werden. Zu bejahen ist die
Dauerhaftigkeit der Sozialhilfeabhängigkeit, wenn nicht mit einer Verbesserung
der Situation gerechnet werden kann und das Fürsorgerisiko – auch unter
Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten, aber auch der Unterstützungsbedürftigkeit
aller Familienmitglieder – aller Voraussicht nach bestehen bleibt. Eine bereits
länger dauernde und hohe Verschuldung wirkt sich dabei verständlicherweise
negativ auf die Prognose aus. Erforderlich ist, dass aufgrund sämtlicher
Umstände eine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit zu befürchten ist. Nach
der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes eine konkrete
Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich, und es kann dafür nicht auf
Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Neben den bisherigen
und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn
eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht
damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt
sorgen wird. Ob und in wie weit die betroffene Person ein Verschulden an der
Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des
Widerrufsgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 4.1 f. mit weiteren Hinweisen;
Marc Spescha in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/ Constantin Hruschka/Fanny
de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2019, Art. 62 N 14).
6.
Wie sich aus den Akten ergibt, betrug
am 22. März 2019 der Saldo der von der Beschwerdeführerin insgesamt bezogenen
Sozialhilfeleistungen CHF 330'320.60. Die Beschwerdeführerin wurde wiederholt,
d.h. im Jahre 2006 und 2011 bei der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung,
darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich um ihre Integration zu bemühen habe. Sie
habe insbesondere einer Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung nachzugehen, ihre
Deutschkenntnisse zu verbessern, keine Schulden anzuhäufen und zu keinen Klagen
Anlass zu geben. Spätestens nach der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung,
im Jahre 2011 aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles hätte der
Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass sie alles ihr Zumutbare vorzukehren
hatte, um sich von der Fürsorge zu lösen, andernfalls ihr weiterer Aufenthalt
gefährdet wäre. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Die Beschwerdeführerin hat
es in den letzten acht Jahren nicht geschafft, eine Arbeitsstelle zu finden und
sich von der Sozialhilfe abzulösen. Daran ändern die nun eingereichten
dokumentierten Suchbemühungen für die Zeitspanne von April bis Mai 2019 sowie
das Aufgebot zum Eintrittsgespräch und Einsatz im ProWork AG in Grenchen im Mai
2019.
nichts. Der Schluss liegt nahe, dass die Wegweisungsverfügung vom 3. April
2019.
Auslöser für die verstärkten Bemühungen der Beschwerdeführerin war.
Nachdem in den letzten Jahren mehrere Versuche gescheitert sind, die
Beschwerdeführerin mittels Arbeitsprogrammen in den Arbeitsmarkt zu
integrieren, gilt sie als nicht vermittelbar. Entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin kann das Risiko des künftigen Sozialhilfebezuges aufgrund
des negativen Vorbescheids der IV-Stelle nicht als sehr gering betrachtet werden.
Auch die vorgebrachte finanzielle Unterstützung durch den festen Freund der
Beschwerdeführerin kann nicht gehört werden: Obwohl die Beschwerdeführerin in
einer Beziehung lebt, konnte sie sich bis anhin dennoch nicht von der
Sozialhilfe ablösen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass nicht damit
gerechnet werden kann, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft ihren
Lebensunterhalt alleine bestreiten können wird, weshalb der Widerrufsgrund von
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist.
7.1
Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG
berücksichtigen die Behörden bei der Ermessensaus-übung die öffentlichen
Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der
Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des
Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AIG entsprechen den vom
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen
Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014
E. 2.3). Danach ist der Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft,
wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft u.a. für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.
7.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich
auf den Standpunkt, dass die Sozialhilfeabhängigkeit in all den Jahren nicht
selbstverschuldet und deshalb die Wegweisung aus der Schweiz unverhältnismässig
sei.
Es ist unbestritten und durchaus
nachvollziehbar, dass die durch den Ex-Ehemann während mehreren Jahren ausgeübte
physische und psychische (Entzug des Sohnes) Gewalt der Beschwerdeführerin gesundheitlich
zugesetzt hat. Ebenso unbestritten und nicht zu ihren Lasten bewertet ist, dass
der Ex-Ehemann seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der
Beschwerdeführerin nicht nachkam, nachdem er sich ins Ausland abgesetzt hatte.
Diese Umstände wurden jedoch bereits in den beiden Verlängerungen der
Aufenthaltsbewilligung in den Jahren 2006 und 2011 berücksichtigt und
gewürdigt, weshalb sie im vorliegenden Fall nicht nochmals speziell
berücksichtigt werden können. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es nicht in
der Verantwortung des Staates liegt, eine erfolgreiche Integration zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin hat es sich selber zuzuschreiben, dass bis anhin keine
erfolgreiche psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werden konnte. Die in
den Jahren 2011 sowie 2016 begonnen Therapien brach die Beschwerdeführerin ab. Der
Vorwurf, dass eine psychotherapeutische Behandlung gegen den Willen der
Beschwerdeführerin hätte angeordnet werden müssen, ist unberechtigt. Die
Beschwerdeführerin befindet sich gemäss eingereichtem «certificat médical» vom
4.
Juli 2019 nun in psychiatrischer Behandlung. Dies ändert jedoch nichts an
der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in der Zeit von 2011 bis Juli
2019.
– trotz ihrer angeblich schweren psychischen Beschwerden – nicht in Behandlung
begeben hat respektive entsprechende Behandlungen abgebrochen hat. Befremdlich
mutet zudem an, dass im «certificat médical» vom 4. Juli 2019 festgehalten
wird, «Dans ces conditions la patiente est incapable de travailler à 100 %
depuis environ 3 ans», zumal sich in den Akten keine früheren Arztzeugnisse
eines Psychologen oder einer Psychiaterin oder sonstige Hinweise für die Jahren
2016-2019 befinden, welche eine solche totale Arbeitsunfähigkeit aufgrund von
psychischen Beschwerden bestätigen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass
sie während ihrer Ehe mit ihrem gewalttätigen Ehemann und seinem
patriarchalischen Verhalten keine Chance gehabt habe, einer Arbeit nachzugehen
und dieser die Integration in gesellschaftlicher und arbeitstechnischer
Hinsicht unterdrückt habe, überzeugt in dieser allgemeinen Form nicht: Die
Beschwerdeführerin ist seit 2008 von ihrem Ehemann geschieden. Ausgehend von
der letzten im Jahre 2009 gegen sie verübten Gewalt seitens ihres Ex-Ehemannes
vergingen bis zum Entscheid des MISA im 2019 10 Jahre. In diesem Zeitrahmen
durfte von ihr eine Integration in hiesige Verhältnisse erwartet werden, was
ihr jedoch nur minimal gelungen ist. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz aufgrund all dieser Vorkommnisse von einer selbstverschuldeten
Sozialhilfeabhängigkeit ausgeht. Aufgrund ihres Betreibungsregisterauszuges ist
das persönliche Verhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre finanziellen
Verpflichtungen negativ zu beurteilen. Die Schulden wurden kontinuierlich
generiert. Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von knapp 17 Jahren in die
Schweiz ein. Trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer von 17 Jahren ist die
Beschwerdeführerin nicht derart in der Schweiz integriert, wie dies aufgrund
der hier verbrachten Zeitspanne zu erwarten wäre.
7.3
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung muss
zugunsten der Beschwerdeführerin auch erwähnt werden, dass sie sich um die
Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse bemüht hat. Den Akten ist zu entnehmen,
dass sie sich mittlerweile mit den Behörden auf Deutsch verständigen kann. Auch
ist die Beschwerdeführerin seit 2008 nicht mehr straffällig geworden.
7.4
Die heute 34-jährige
Beschwerdeführerin hat zwar fast die Hälfte ihres Lebens in der Schweiz
verbracht, lebte jedoch bis kurz vor ihrem 17. Lebensjahr in ihrem Heimatstaat.
Sie ist also mit den Sitten, Gepflogenheiten und Lebensumständen in der Türkei
vertraut. Die Rückkehr in ihr Heimatland ist für die Beschwerdeführerin sicher
nicht einfach, es ist aber davon auszugehen, dass es ihr möglich sein wird, an
frühere Bekanntschaften oder schulische/berufliche Bindungen anzuknüpfen und
sich in der Türkei wieder zurechtzufinden. Da sie mit den Verhältnissen in der
Türkei nach wie vor vertraut ist - die Beschwerdeführerin reiste in den Jahren
2008.
und 2009 in ihr Heimatland - erscheint eine Wiedereingliederung möglich. Was
den geltend gemachten sexuellen Missbrauch durch ihren in der Türkei lebenden
Onkel betrifft, finden sich in den Akten keine Arztzeugnisse, Polizeirapporte,
Strafanzeigen, strafrechtlichen Verurteilungen oder anderweitige Hinweise, welche
diesen Vorbehalt belegen würden. Auch der in der Eingabe vom 9. August 2019 in
Aussicht gestellte Bericht einer Fachärztin ging beim Gericht bis heute nicht
ein. Ob sich der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin wirklich in die Türkei abgesetzt
hat, ist den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Aber auch wenn dies der Fall wäre,
ist nicht bekannt, wo er sich in der Türkei aufhalten würde.
Der blosse Umstand, dass die
ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem
Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen Hinderungsgrund für eine
Wegweisung dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen
als diejenigen in der Schweiz. Zwar ist in der Türkei die Scheidungsrate tiefer
als in der Schweiz, jedoch kann nicht pauschal gesagt werden, eine geschiedene
oder getrennte Frau werde in der Türkei geächtet oder sei in den dortigen
gesellschaftlichen Strukturen unvorstellbar. Irgendwelche konkreten Umstände,
die auf das Zerwürfnis der Familie und einer Gefährdung der Wiedereingliederung
schliessen liessen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Im Übrigen
mutet es seltsam an, dass die behauptete Ächtung und das Zerwürfnis der Familie
in der Türkei stärker sein sollte als in der Schweiz, nachdem
Familienangehörige (ein Onkel und eine Tante) der Beschwerdeführerin ebenfalls
in der Schweiz wohnhaft sind.
Auch die Krankheit der Beschwerdeführerin
steht einer Wegweisung nicht entgegen: Die psychischen Beeinträchtigungen sowie
die Tumorerkrankung der Beschwerdeführerin sind in der Türkei grundsätzlich
behandelbar. In der türkischen Grossstadt Samsun, wo die Beschwerdeführerin
geboren wurde und vor ihrer Einreise in die Schweiz gewohnt hat, gibt es, wie
die Vorinstanz richtig festgestellt hat, mehrere Spitäler, welche sowohl
onkologische als auch psychiatrische Abteilungen haben. Es kann nicht gesagt
werden, dass sie im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR
0.
) bei einer Rückkehr in ihre Heimat einer ernsthaften, rapiden und
irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die
intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach
sich zöge. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass für die Zulässigkeit des
Vollzugs einer Wegweisung nicht schweizerische Pflege- und
Betreuungsverhältnisse erforderlich sind, sondern es im Rahmen von Art. 3 EMRK
genügt, dass die weitere lebensnotwendige Grundversorgung - allenfalls auf
einem tieferen, aber nicht lebensgefährdenden Niveau - sichergestellt bleibt.
In der Türkei besteht somit eine genügende psychiatrische sowie onkologische Versorgung
inklusive der notwendigen Medikamente. Bezüglich des laufenden IV-Verfahrens
ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine allfällige IV-Rente von
mindestens 50 % auch in die Türkei ausbezahlt werden könnte (vgl. Art. 10 Abs. 1
und 2 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale
Sicherheit, SR 0.831.109.763.1).
7.5
Art. 8 EMRK schützt in erster Linie
die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch nicht rechtlich
begründete familiäre Verhältnisse wie Konkubinate, sofern eine genügend nahe,
echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität
des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (vgl. zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 ff. mit weiteren
Hinweisen). Die Beschwerdeführerin zog am 25. Oktober 2017 zu ihrem Partner
(vgl. Aktenseite 463). Das Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrem
Partner dauert somit erst etwas mehr als zwei Jahre; dies genügt jedoch ohne
zusätzliche Elemente nicht, um sich auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8
EMRK oder Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) berufen zu können. Wie bereits in Erwägung 6 festgehalten wurde, ist
nicht ersichtlich, inwiefern der Freund der Beschwerdeführerin diese finanziell
unterstützt. Eine Heirat ist zurzeit nicht geplant, und das Paar hat keine
gemeinsamen Kinder.
7.6
Die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz eignet sich zur Verhinderung einer weiteren
Belastung der Sozialhilfe und erscheint zudem auch erforderlich, da mildere
Mittel bisher keinerlei Wirkung gezeigt haben (vgl. Verfügungen vom 20.
September 2006 und 22. Dezember 2011). Wie sich aus obigen Erwägungen ergibt,
ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung angesichts der Dauer und der
Höhe der ausgerichteten Sozialhilfe sowie der Prognose der künftigen
Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung gross und überwiegt das private
Interesse an einem Verbleib deutlich. Die Massnahme ist zudem verhältnismässig.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
erteilt. Für die Ausreise ist der Beschwerdeführerin deshalb eine neue Frist
anzusetzen. Diese hat die Schweiz innert zwei Monaten nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu verlassen.
9.1
Bei vorliegendem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der
Staat die Gerichtskosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staats während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in
der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
9.2
Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird
entsprechend der eingereichten Kostennote, welche angemessen erscheint, auf
CHF 3'704.45 (inkl. Auslagen von CHF 520.00 und MWST von CHF 264.85)
festgesetzt und ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin
zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz innert zwei
Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58
Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird auf CHF 3'704.45
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 bestätigt.