Lexipedia

Entscheid

VWBES.2019.145

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

18. November 2019Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (türkische Staatsangehörige, geboren

am [...] 1985) heiratete am 24. April 2002 in Samsun (Türkei) den in der

Schweiz niedergelassenen Landsmann B.___ (geboren am [...] 1972). Im Rahmen des

Familiennachzugs erteilte ihr die Migrationsbehörde (heute: Migrationsamt,

nachfolgend MISA genannt) erstmals am 18. Dezember 2002 eine

Aufenthaltsbewilligung. Am [...] 2003 wurde der gemeinsame Sohn, C.___,

geboren.

2. Am 11. Juni 2004 wurde A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren, wegen Diebstahls zu einer

10-tägigen Freiheitsstrafe verurteilt.

3. Mit Verfügung vom 20. September 2006 wurde

die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin um ein Jahr verlängert um ihr

Gelegenheit zu geben, ihre Lebensumstände (Arbeitssituation, Wohnsituation,

Ehesituation, Kindesbetreuung) zu stabilisieren. Sie wurde aufgefordert, ihre

Deutschkenntnisse zu verbessern und ihre Bemühungen anlässlich der nächsten

Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darzulegen. Bei

gleichbleibenden oder verschlechterten Verhältnissen wurde ihr die Wegweisung

aus der Schweiz in Aussicht gestellt.

4. Die Beschwerdeführerin wurde am 13.

März 2007 vom Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland wegen

Wiederhandlung gegen das Transportgesetz zu einer Busse von CHF 100.00

verurteilt.

5. Mit Urteil des Richteramtes

Solothurn-Lebern vom 3. Juni 2008 wurde die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin

und ihrem Ehemann geschieden. Der gemeinsame Sohn wurde unter die elterliche

Sorge der Beschwerdeführerin gestellt und dem Kindsvater ein gerichtsübliches

Besuchsrecht erteilt. Zudem wurde festgelegt, dass der Kindsvater für den

gemeinsamen Sohn einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 850.00 sowie der

Beschwerdeführerin einen nachehelichen Unterhalt von CHF 1'000.00 zu entrichten

habe.

6. B.___ wurde mit Urteil des

Richteramtes Solothurn-Lebern vom 3. September 2008 wegen einfacher

Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der

Scheidung), mehrfachen Tätlichkeiten, Entziehen von Unmündigen sowie Ungehorsam

gegen amtliche Verfügungen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer

Busse von CHF 900.00 verurteilt. Zudem wurde erkannt, dass er der

Beschwerdeführerin gegenüber zu 100 % haftpflichtig sei und ihr eine Genugtuung

von CHF 10'000.00 zu bezahlen habe.

7. Mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft

vom 20. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des

Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr zu einer Busse von

CHF 50.00 verurteilt.

8. Die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin wurde am 22. Dezember 2011 aufgrund eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls verlängert. Dabei wurde festgehalten, dass die

Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin teilweise darauf zurückzuführen

sei, dass sich ihr früherer Ehemann ins Ausland abgesetzt und ihr die

geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt habe. Im Hinblick auf die massive

körperliche und, durch den Entzug des Kindes, auch psychische Gewalt, welche

die Beschwerdeführerin von ihrem geschiedenen Ehemann während mehreren Jahren erlebt

hatte, ging das MISA von einem schwerwiegenden Härtefall aus. Es wurde

allerdings explizit festgehalten, dass von der Beschwerdeführerin erwartet

werde, dass sie sich weiterhin um ihre Integration bemühe, insbesondere einer

Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung nachgehe, ihre Deutschkenntnisse

verbessere, keine Schulden anhäufe und zu keinen Klagen Anlass gebe.

9. Am 21. November 2014 verlängerte das

MISA die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin letztmals bis am 31.

Dezember 2015.

10. Gemäss Auszug aus dem

Betreibungsregister war die Beschwerdeführerin per 17. Januar 2019 mit einer

Betreibung mit Rechtsvorschlag in der Höhe von CHF 1'310.67 sowie mit 35

Verlustscheinen um Umfang von CHF 25'924.25 verzeichnet.

11. Laut Auskunft der Sozialen Dienste

Oberer Leberberg vom 22. März 2019 betrug der Saldo der von der

Beschwerdeführerin insgesamt bezogenen Sozialhilfeleistungen CHF 330'320.60. Zudem

sei hinsichtlich des IV-Verfahrens ein negativer Vorbescheid ergangen, gegen

welchen am 7. März 2019 Einsprache erhoben worden sei.

12. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs verlängerte das MISA, namens des Departements des Innern (DdI), mit

Verfügung vom 3. April 2019 die Aufenthaltsbewilligung nicht und wies die

Beschwerdeführerin unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall

an, die Schweiz bis am 30. Juni 2019 zu verlassen.

13. Dagegen liess die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, am 15.

April 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, mit den folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 3. April 2019 sei

aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und sie sei nicht aus der Schweiz

wegzuweisen.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen. Es sei der Beschwerdeführerin insbesondere während der

Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu gestatten, in der Schweiz zu

verbleiben.

4. Der Beschwerdeführerin seien die

vollumfänglichen Akten zur Einsicht zuzustellen.

5. Der Beschwerdeführerin sei eine

angemessene Frist für die einlässliche Begründung der Beschwerde zu gewähren.

6. Der Beschwerdeführerin sei für das

vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung unter

Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als Rechtsbeistand zu gewähren.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

14. Mit Präsidialverfügung vom 17. April

2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

15. Am 20. Mai 2019 reichte die

Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. Zusätzlich zu den bereits

gestellten Rechtsbegehren wurde beantragt, das Verfahren sei bis zum Entscheid

des Verfahrens betreffen die Erteilung des IV-Rentenanspruchs und der

beruflichen Massnahmen (VSBES.2019.118) zu sistieren, eventualiter sei das

Verfahren zu weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Das MISA schloss namens des DdI am 12. Juni 2019 auf

Abweisung des Sistierungsbegehrens sowie der Beschwerde. Das Gesuch um

Sistierung des Verfahrens wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2019 abgewiesen.

16. Die Beschwerdeführerin beantragte in

den abschliessenden Bemerkungen vom 4. Juli 2019 erneut die Sistierung des

Verfahrens bis zur Erstellung des im Verfahren VSBES.2019.118 beantragten

medizinischen bzw. psychologischen Gutachtens. Eventualiter sei in diesem

Verfahren ein medizinisches bzw. psychologisches Gutachten einzuholen. Mit

Präsidialverfügung vom 9. Juli 2019 wurde das Gesuch um Verfahrenssistierung wiederum

abgewiesen.

17. Die Beschwerdeführerin reichte mit

Schreiben vom 15. Juli und 9. August 2019 weitere Bemerkungen sowie Unterlagen

ein.

18. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin verlangt eine

Parteibefragung. Das Ausländerrecht, namentlich die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz, sind jedoch keine

strafrechtliche Anklage und keine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von

Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR

0.

; vgl. Urteil 2D_3/2012 des Bundesgerichts vom 2. August 2012, E.

2.

). Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf eine

Parteibefragung. Sie hatte zudem genügend Gelegenheit, ihre Argumente in

schriftlicher Form vorzubringen. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich,

weshalb eine Parteibefragung durchgeführt werden müsste; es kann aufgrund der

Akten entschieden werden.

3.

Des Weiteren beantragt die

Beschwerdeführerin die Einholung eines medizinischen bzw. psychologischen Gutachtens.

Grundsätzlich ist es im Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den

entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG, BGS 124.11). Die Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen

Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände

abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es

vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind

berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen

zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und

schriftliche Auskünfte einzuholen (§ 15 VRG). Da der Sachverhalt zur Beurteilung

des Falles genügend klar aus den Akten hervorgeht und zudem in ausländerrechtlichen

Verfahren die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheids massgebend ist (vgl. BGE 127

II 60 E. 1b; Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts F-3999/2016 vom 4. März

2019.

E. 2.1), ist dieser Antrag abzuweisen.

4.1

Das Migrationsamt begründete den

angefochtenen Entscheid im Wesentlichen mit einer nicht erfolgreichen

Integration zufolge Sozialhilfebezugs. Bereits im Jahr 2006 sei die

Beschwerdeführerin anlässlich der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

darauf hingewiesen worden, dass sie eine Arbeitsstelle anzutreten habe. Trotz

des Umstandes, dass sie es nicht geschafft habe, sich von der Sozialhilfe

abzulösen, sei fünf Jahre später im 2011 ihre Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines

schwerwiegenden Härtefalles verlängert worden. Von der Beschwerdeführerin sei damals

klar erwartet worden, dass sie sich weiterhin um ihre Integration bemühe,

insbesondere einer Erwerbstätigkeit nachgehe, ihre Deutschkenntnisse

verbessere, keine Schulden anhäufe und zu keinen Klagen Anlass gebe. Diese

Erwartungen seien unerfüllt geblieben. Trotz der langen Anwesenheitsdauer der

Beschwerdeführerin könne diese nicht als mit der Schweiz verwurzelt betrachtet

werden und die lange Anwesenheitsdauer stimme nicht mit dem Grad ihrer

Integration überein. Es seien keine unüberwindbaren Hindernisse ersichtlich,

die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei verunmöglichen würde.

Sie sei der türkischen Sprache mächtig und mit Kultur und Gepflogenheiten ihres

Heimatlandes bestens vertraut. Die bei der Gesuchstellerin diagnostizierten

Erkrankungen könnten in ihrem Heimatland behandelt werden.

4.2

Die Beschwerdeführerin macht

zusammenfassend geltend, die Voraussetzungen für eine Wegweisung aus der

Schweiz seien nicht erfüllt. Das Risiko einer weiteren Sozialhilfeabhängigkeit

sei aufgrund einer allfälligen Ergreifung von beruflichen Massnahmen oder gar

die Erteilung einer IV-Rente auszuschliessen. Auch ohne diesen Umstand sei das

Risiko als eingedämmt anzusehen, weil in all den Jahren zu wenig Rücksicht auf

die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin genommen worden sei und es

deshalb zu einer längeren Sozialhilfeabhängigkeit gekommen sei. Des Weiteren

sei die Beschwerdeführerin fortwährend auf der Suche nach Arbeit, die es ihr

ermöglichen sollte, aus der Fürsorgeabhängigkeit herauszukommen. Finanzielle

Unterstützung würde sie auch bei ihrem festen Freund finden. Die Wegweisung aus

der Schweiz sei unverhältnismässig, da die Beschwerdeführerin die

Sozialhilfeabhängigkeit während der ganzen Zeit nicht selbstverschuldet habe

und die Beschwerdegegnerin den Grad der Integration, die drohenden Nachteile

der Beschwerdeführerin und die Beziehungen in der Schweiz zu wenig Beachtung

geschenkt und einseitig und zu Ungunsten der Beschwerdeführerin argumentiert

habe.

5.1

Gemäss Art. 33 Abs. 3 Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und

Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert

werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die

zuständige Behörde kann gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG Bewilligungen, ausgenommen

die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz

widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die

sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e).

5.2

Beim Widerruf bzw. der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit geht

es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der

öffentlichen Hand zu vermeiden. Ob eine weitere Belastung der Sozialhilfe bei

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt, ist allerdings nicht mit

Sicherheit feststellbar. Es muss daher, ausgehend von den aktuellen

Verhältnissen, auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der

ausländischen Person auf längere Sicht abgestellt werden. Zu bejahen ist die

Dauerhaftigkeit der Sozialhilfeabhängigkeit, wenn nicht mit einer Verbesserung

der Situation gerechnet werden kann und das Fürsorgerisiko – auch unter

Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten, aber auch der Unterstützungsbedürftigkeit

aller Familienmitglieder – aller Voraussicht nach bestehen bleibt. Eine bereits

länger dauernde und hohe Verschuldung wirkt sich dabei verständlicherweise

negativ auf die Prognose aus. Erforderlich ist, dass aufgrund sämtlicher

Umstände eine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit zu befürchten ist. Nach

der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes eine konkrete

Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich, und es kann dafür nicht auf

Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Neben den bisherigen

und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn

eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht

damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt

sorgen wird. Ob und in wie weit die betroffene Person ein Verschulden an der

Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des

Widerrufsgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 4.1 f. mit weiteren Hinweisen;

Marc Spescha in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/ Constantin Hruschka/Fanny

de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2019, Art. 62 N 14).

6.

Wie sich aus den Akten ergibt, betrug

am 22. März 2019 der Saldo der von der Beschwerdeführerin insgesamt bezogenen

Sozialhilfeleistungen CHF 330'320.60. Die Beschwerdeführerin wurde wiederholt,

d.h. im Jahre 2006 und 2011 bei der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung,

darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich um ihre Integration zu bemühen habe. Sie

habe insbesondere einer Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung nachzugehen, ihre

Deutschkenntnisse zu verbessern, keine Schulden anzuhäufen und zu keinen Klagen

Anlass zu geben. Spätestens nach der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung,

im Jahre 2011 aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles hätte der

Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass sie alles ihr Zumutbare vorzukehren

hatte, um sich von der Fürsorge zu lösen, andernfalls ihr weiterer Aufenthalt

gefährdet wäre. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Die Beschwerdeführerin hat

es in den letzten acht Jahren nicht geschafft, eine Arbeitsstelle zu finden und

sich von der Sozialhilfe abzulösen. Daran ändern die nun eingereichten

dokumentierten Suchbemühungen für die Zeitspanne von April bis Mai 2019 sowie

das Aufgebot zum Eintrittsgespräch und Einsatz im ProWork AG in Grenchen im Mai

2019.

nichts. Der Schluss liegt nahe, dass die Wegweisungsverfügung vom 3. April

2019.

Auslöser für die verstärkten Bemühungen der Beschwerdeführerin war.

Nachdem in den letzten Jahren mehrere Versuche gescheitert sind, die

Beschwerdeführerin mittels Arbeitsprogrammen in den Arbeitsmarkt zu

integrieren, gilt sie als nicht vermittelbar. Entgegen der Meinung der

Beschwerdeführerin kann das Risiko des künftigen Sozialhilfebezuges aufgrund

des negativen Vorbescheids der IV-Stelle nicht als sehr gering betrachtet werden.

Auch die vorgebrachte finanzielle Unterstützung durch den festen Freund der

Beschwerdeführerin kann nicht gehört werden: Obwohl die Beschwerdeführerin in

einer Beziehung lebt, konnte sie sich bis anhin dennoch nicht von der

Sozialhilfe ablösen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass nicht damit

gerechnet werden kann, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft ihren

Lebensunterhalt alleine bestreiten können wird, weshalb der Widerrufsgrund von

Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist.

7.1

Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG

berücksichtigen die Behörden bei der Ermessensaus-übung die öffentlichen

Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der

Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des

Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AIG entsprechen den vom

Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen

Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014

E. 2.3). Danach ist der Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft,

wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen

Gesellschaft u.a. für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.

7.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich

auf den Standpunkt, dass die Sozialhilfeabhängigkeit in all den Jahren nicht

selbstverschuldet und deshalb die Wegweisung aus der Schweiz unverhältnismässig

sei.

Es ist unbestritten und durchaus

nachvollziehbar, dass die durch den Ex-Ehemann während mehreren Jahren ausgeübte

physische und psychische (Entzug des Sohnes) Gewalt der Beschwerdeführerin gesundheitlich

zugesetzt hat. Ebenso unbestritten und nicht zu ihren Lasten bewertet ist, dass

der Ex-Ehemann seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der

Beschwerdeführerin nicht nachkam, nachdem er sich ins Ausland abgesetzt hatte.

Diese Umstände wurden jedoch bereits in den beiden Verlängerungen der

Aufenthaltsbewilligung in den Jahren 2006 und 2011 berücksichtigt und

gewürdigt, weshalb sie im vorliegenden Fall nicht nochmals speziell

berücksichtigt werden können. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es nicht in

der Verantwortung des Staates liegt, eine erfolgreiche Integration zu gewähren.

Die Beschwerdeführerin hat es sich selber zuzuschreiben, dass bis anhin keine

erfolgreiche psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werden konnte. Die in

den Jahren 2011 sowie 2016 begonnen Therapien brach die Beschwerdeführerin ab. Der

Vorwurf, dass eine psychotherapeutische Behandlung gegen den Willen der

Beschwerdeführerin hätte angeordnet werden müssen, ist unberechtigt. Die

Beschwerdeführerin befindet sich gemäss eingereichtem «certificat médical» vom

4.

Juli 2019 nun in psychiatrischer Behandlung. Dies ändert jedoch nichts an

der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in der Zeit von 2011 bis Juli

2019.

– trotz ihrer angeblich schweren psychischen Beschwerden – nicht in Behandlung

begeben hat respektive entsprechende Behandlungen abgebrochen hat. Befremdlich

mutet zudem an, dass im «certificat médical» vom 4. Juli 2019 festgehalten

wird, «Dans ces conditions la patiente est incapable de travailler à 100 %

depuis environ 3 ans», zumal sich in den Akten keine früheren Arztzeugnisse

eines Psychologen oder einer Psychiaterin oder sonstige Hinweise für die Jahren

2016-2019 befinden, welche eine solche totale Arbeitsunfähigkeit aufgrund von

psychischen Beschwerden bestätigen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass

sie während ihrer Ehe mit ihrem gewalttätigen Ehemann und seinem

patriarchalischen Verhalten keine Chance gehabt habe, einer Arbeit nachzugehen

und dieser die Integration in gesellschaftlicher und arbeitstechnischer

Hinsicht unterdrückt habe, überzeugt in dieser allgemeinen Form nicht: Die

Beschwerdeführerin ist seit 2008 von ihrem Ehemann geschieden. Ausgehend von

der letzten im Jahre 2009 gegen sie verübten Gewalt seitens ihres Ex-Ehemannes

vergingen bis zum Entscheid des MISA im 2019 10 Jahre. In diesem Zeitrahmen

durfte von ihr eine Integration in hiesige Verhältnisse erwartet werden, was

ihr jedoch nur minimal gelungen ist. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn

die Vorinstanz aufgrund all dieser Vorkommnisse von einer selbstverschuldeten

Sozialhilfeabhängigkeit ausgeht. Aufgrund ihres Betreibungsregisterauszuges ist

das persönliche Verhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre finanziellen

Verpflichtungen negativ zu beurteilen. Die Schulden wurden kontinuierlich

generiert. Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von knapp 17 Jahren in die

Schweiz ein. Trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer von 17 Jahren ist die

Beschwerdeführerin nicht derart in der Schweiz integriert, wie dies aufgrund

der hier verbrachten Zeitspanne zu erwarten wäre.

7.3

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung muss

zugunsten der Beschwerdeführerin auch erwähnt werden, dass sie sich um die

Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse bemüht hat. Den Akten ist zu entnehmen,

dass sie sich mittlerweile mit den Behörden auf Deutsch verständigen kann. Auch

ist die Beschwerdeführerin seit 2008 nicht mehr straffällig geworden.

7.4

Die heute 34-jährige

Beschwerdeführerin hat zwar fast die Hälfte ihres Lebens in der Schweiz

verbracht, lebte jedoch bis kurz vor ihrem 17. Lebensjahr in ihrem Heimatstaat.

Sie ist also mit den Sitten, Gepflogenheiten und Lebensumständen in der Türkei

vertraut. Die Rückkehr in ihr Heimatland ist für die Beschwerdeführerin sicher

nicht einfach, es ist aber davon auszugehen, dass es ihr möglich sein wird, an

frühere Bekanntschaften oder schulische/berufliche Bindungen anzuknüpfen und

sich in der Türkei wieder zurechtzufinden. Da sie mit den Verhältnissen in der

Türkei nach wie vor vertraut ist - die Beschwerdeführerin reiste in den Jahren

2008.

und 2009 in ihr Heimatland - erscheint eine Wiedereingliederung möglich. Was

den geltend gemachten sexuellen Missbrauch durch ihren in der Türkei lebenden

Onkel betrifft, finden sich in den Akten keine Arztzeugnisse, Polizeirapporte,

Strafanzeigen, strafrechtlichen Verurteilungen oder anderweitige Hinweise, welche

diesen Vorbehalt belegen würden. Auch der in der Eingabe vom 9. August 2019 in

Aussicht gestellte Bericht einer Fachärztin ging beim Gericht bis heute nicht

ein. Ob sich der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin wirklich in die Türkei abgesetzt

hat, ist den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Aber auch wenn dies der Fall wäre,

ist nicht bekannt, wo er sich in der Türkei aufhalten würde.

Der blosse Umstand, dass die

ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem

Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen Hinderungsgrund für eine

Wegweisung dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen

als diejenigen in der Schweiz. Zwar ist in der Türkei die Scheidungsrate tiefer

als in der Schweiz, jedoch kann nicht pauschal gesagt werden, eine geschiedene

oder getrennte Frau werde in der Türkei geächtet oder sei in den dortigen

gesellschaftlichen Strukturen unvorstellbar. Irgendwelche konkreten Umstände,

die auf das Zerwürfnis der Familie und einer Gefährdung der Wiedereingliederung

schliessen liessen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Im Übrigen

mutet es seltsam an, dass die behauptete Ächtung und das Zerwürfnis der Familie

in der Türkei stärker sein sollte als in der Schweiz, nachdem

Familienangehörige (ein Onkel und eine Tante) der Beschwerdeführerin ebenfalls

in der Schweiz wohnhaft sind.

Auch die Krankheit der Beschwerdeführerin

steht einer Wegweisung nicht entgegen: Die psychischen Beeinträchtigungen sowie

die Tumorerkrankung der Beschwerdeführerin sind in der Türkei grundsätzlich

behandelbar. In der türkischen Grossstadt Samsun, wo die Beschwerdeführerin

geboren wurde und vor ihrer Einreise in die Schweiz gewohnt hat, gibt es, wie

die Vorinstanz richtig festgestellt hat, mehrere Spitäler, welche sowohl

onkologische als auch psychiatrische Abteilungen haben. Es kann nicht gesagt

werden, dass sie im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR

0.

) bei einer Rückkehr in ihre Heimat einer ernsthaften, rapiden und

irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die

intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach

sich zöge. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass für die Zulässigkeit des

Vollzugs einer Wegweisung nicht schweizerische Pflege- und

Betreuungsverhältnisse erforderlich sind, sondern es im Rahmen von Art. 3 EMRK

genügt, dass die weitere lebensnotwendige Grundversorgung - allenfalls auf

einem tieferen, aber nicht lebensgefährdenden Niveau - sichergestellt bleibt.

In der Türkei besteht somit eine genügende psychiatrische sowie onkologische Versorgung

inklusive der notwendigen Medikamente. Bezüglich des laufenden IV-Verfahrens

ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine allfällige IV-Rente von

mindestens 50 % auch in die Türkei ausbezahlt werden könnte (vgl. Art. 10 Abs. 1

und 2 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale

Sicherheit, SR 0.831.109.763.1).

7.5

Art. 8 EMRK schützt in erster Linie

die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch nicht rechtlich

begründete familiäre Verhältnisse wie Konkubinate, sofern eine genügend nahe,

echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität

des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (vgl. zum Ganzen

Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 ff. mit weiteren

Hinweisen). Die Beschwerdeführerin zog am 25. Oktober 2017 zu ihrem Partner

(vgl. Aktenseite 463). Das Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrem

Partner dauert somit erst etwas mehr als zwei Jahre; dies genügt jedoch ohne

zusätzliche Elemente nicht, um sich auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8

EMRK oder Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101) berufen zu können. Wie bereits in Erwägung 6 festgehalten wurde, ist

nicht ersichtlich, inwiefern der Freund der Beschwerdeführerin diese finanziell

unterstützt. Eine Heirat ist zurzeit nicht geplant, und das Paar hat keine

gemeinsamen Kinder.

7.6

Die Wegweisung der

Beschwerdeführerin aus der Schweiz eignet sich zur Verhinderung einer weiteren

Belastung der Sozialhilfe und erscheint zudem auch erforderlich, da mildere

Mittel bisher keinerlei Wirkung gezeigt haben (vgl. Verfügungen vom 20.

September 2006 und 22. Dezember 2011). Wie sich aus obigen Erwägungen ergibt,

ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung angesichts der Dauer und der

Höhe der ausgerichteten Sozialhilfe sowie der Prognose der künftigen

Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung gross und überwiegt das private

Interesse an einem Verbleib deutlich. Die Massnahme ist zudem verhältnismässig.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

erteilt. Für die Ausreise ist der Beschwerdeführerin deshalb eine neue Frist

anzusetzen. Diese hat die Schweiz innert zwei Monaten nach Rechtskraft des

vorliegenden Urteils zu verlassen.

9.1

Bei vorliegendem Verfahrensausgang

hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der

Staat die Gerichtskosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staats während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in

der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

9.2

Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird

entsprechend der eingereichten Kostennote, welche angemessen erscheint, auf

CHF 3'704.45 (inkl. Auslagen von CHF 520.00 und MWST von CHF 264.85)

festgesetzt und ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin

zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz innert zwei

Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58

Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird auf CHF 3'704.45

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 bestätigt.