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Entscheid

VWBES.2019.146

Verkehrsmedizinische Untersuchung / Sicherungsentzug des Führerausweises

11. Juli 2019Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 10. März 2018, 23:40 Uhr, wurde A.___

in [...] als Führer eines Motorfahrzeugs von der Polizei Basel-Stadt angehalten

und kontrolliert. Weil sich der Fahrzeugführer auffällig verhielt, führte die

Polizei einen Alkohol- und Drogenschnelltest durch. Der Drogentest fiel positiv

aus. In den Effekten von A.___ wurden diverse Tabletten (Sevre-Long, Trittico,

Venlafaxin, Valdoxan) gefunden. Gegenüber der Polizei gab A.___ an, seit Januar

in einem Morphin-Programm zu sein. Die mitgeführten Medikamente seien ihm verschrieben

worden. Drogen nehme er keine. Wegen des Verdachts auf Fahren unter Drogen- und

Medikamenteneinfluss wurde A.___ der Führerausweis noch vor Ort abgenommen und

der Lenker wurde zur Blut- und Urinentnahme ins Universitätsspital Basel gebracht.

1.2 Die forensisch-toxikologische

Untersuchung des abgenommenen Blutes am Institut für Rechtsmedizin der

Universität Basel fiel positiv auf Morphin (140 µg/L, min. 98 µg/L), Venlafaxin

(ca. 520 µg/L) und weitere psychoaktive Stoffe aus. Der entsprechende Bericht

datiert vom 29. März 2018.

1.3 Gemäss Bestätigung der Psychiatrie

Basel-Landschaft vom 15. März 2018 befindet sich A.___ in ambulanter Behandlung

und bezieht folgende Medikamente: Sevre-Long, Trittico, Venlafaxin, Valdoxan.

Da es sich um eine stabile Dosis handle, könne daraus keine generelle

Einschränkung der Fahrfähigkeit abgeleitet werden.

1.4 Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 wurde

A.___ einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin

der Universität Zürich (IRMZ) zugewiesen.

1.5 Am 5. Juni 2018 teilte A.___ mit,

dass er erst sein Substitutionsprogramm beenden möchte, bevor er sich einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehe. Die MFK erklärte mit Schreiben

vom 29. Juni 2018, sie habe dafür Verständnis. Er habe bis Dezember 2018 seine

Situation mitzuteilen.

1.6 Mit Urteil des Strafgerichts des

Kantons Basel-Stadt vom 16. November 2018 wurde A.___ von der Anklage (gemäss

Strafbefehl vom 4. Juli 2018) des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freigesprochen.

2.1 Am 23. Januar 2019 teilte die MFK A.___

mit, dass – trotz des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. November 2018

– an der Abklärung seiner Fahreignung gemäss Verfügung vom 23. Mai 2018

festgehalten werde. Er habe sich innert 30 Tagen beim IRMZ anzumelden. Zudem

wurde er darauf hingewiesen, dass er mit einem Entzug des Führerausweises auf

unbestimmte Zeit rechnen müsse, falls er sich der angeordneten

verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht unterziehe.

2.2 Weil sich A.___ nicht zur

angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung anmeldete, verfügte die MFK am 11.

April 2019 gegen ihn einen Sicherungsentzug seines Führerausweises auf

unbestimmte Zeit.

3.1 Am 15. April 2018 bzw. am 23. April

2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerden an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, welche sich einerseits gegen den

verfügten Sicherungsentzug und andererseits gegen die angeordnete

verkehrsmedizinische Untersuchung richten.

3.2 Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2019

schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.

3.3 Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 wurde

dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

3.4 Am 27. Mai 2019 und am 7. Juli 2019

reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der

Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer ersucht um

Durchführung einer Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung. Gemäss

§ 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden

statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden

aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine

Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.

Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer

hat seinen Standpunkt in den Beschwerdeschriften ausführlich aufgezeigt. Es ist

nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht

durch eine Partei- oder Zeugenbefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen

könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

3.1

Die Vorinstanz begründete die

Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung mit Verfügung vom 23. Januar

2019.

mit im forensisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für

Rechtsmedizin der Universität Basel vom 29. März 2018 ermittelten

Morphinanteils im Blut des Beschwerdeführers von 140 µg/L. Den verfügten

Sicherungsentzug begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer seiner

Mitwirkungspflicht (sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu

unterziehen) im Verfahren zur Abklärung seiner Fahreignung nicht nachgekommen

sei.

3.2

In seinen Beschwerden erklärt der

Beschwerdeführer die angeordneten Massnahmen als unverhältnismässig. Der bei

ihm ermittelte Blutwert (Morphin) lasse sich mit der Einnahme des ihm durch

seinen Arzt verordneten Medikaments Sevre-Long begründen. Zum Zeitpunkt der

Kontrolle habe er sich in fahrfähigem Zustand befunden. Die medizinische

Begutachtung entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Zudem könne er aus

finanziellen Gründen die Kosten der medizinischen Untersuchung nicht tragen.

4.

Strittig und zu klären ist, ob die

MFK den Beschwerdeführer zu Recht einer verkehrsmedizinischen Untersuchung

zuwies und gegen ihn aufgrund seiner Weigerung, sich der Untersuchung zu

unterziehen, einen Sicherungsentzug verfügte.

5.1

Nach Art. 16 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG,

SR 741.01) sind

Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die

gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie

können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen

Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Hinsichtlich des

Führerausweisentzugs wegen fehlender Fahreignung wird Art. 16 Abs. 1 SVG

durch Art. 16d SVG konkretisiert (Bernhard Rütsche in: Niggli et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 SVG N 3). So wird

nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG einer Person der Führerausweis auf unbestimmte

Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung

ausschliesst. Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter

anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen

beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung

bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene

mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines

Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das

sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit

setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der

Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach

geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3a und

c mit Hinweisen). Dabei darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn

der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und

Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr

besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr

teilnimmt (Urteil des BGer 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 3; BGE 129 II 82

E. 4.1; 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d und 4e). Um diese Frage abzuklären,

ist nach Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG zwingend eine Fahreignungsuntersuchung

anzuordnen, wenn eine Person unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels fährt,

wobei bereits ein einmaliger Verstoss genügt (Jürg Bickel in: Niggli et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d

SVG N 21). Nach Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3ter Verkehrsregelnverordnung

[VRV, SR 741.11] gilt die Fahrunfähigkeit ohne weiteres als erstellt, wenn eine

der von ihr aufgeführten Substanzen (Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain etc.) im

Blut gefunden wurden. Diese gesetzliche Vermutung gilt dann ausnahmsweise

nicht, wenn die Substanz mit einem ärztlich verschriebenen Medikament

eingenommen wurde. Diesfalls ist zu prüfen, ob die Fahrfähigkeit trotz der

Einnahme des Medikaments erhalten war (Urteil des BGer 1C_529/2011 vom 30. März

2012.

E. 2.2). Gemäss Art. 55 Abs. 2 SVG dürfen Kontrollen auf Betäubungsmittel

hin im Gegensatz zu Alkoholkontrollen nur bei konkreten Anzeichen auf eine

Fahrunfähigkeit durchgeführt werden. Wird die erforderliche Mitwirkung bei der

Fahreignungsuntersuchungsuntersuchung verweigert, können daraus im Rahmen der Beweiswürdigung

negative Schlüsse auf die Fahreignung gezogen werden (BGE 124 II 559 E. 5a;

Urteil des BGer 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.3).

5.2

Gemäss Urteil des Bundesgerichts

6B_244/2011 vom 10. Juni 2011 E. 3 ist für die Beantwortung der Frage, wann

Anzeichen von Fahrunfähigkeit respektive ein entsprechender Anfangsverdacht

bestehen, die Rechtsprechung zu Art. 91a SVG heranzuziehen (Urteil des BGer

6B_196/2010 vom 20. April 2010 E. 1.3.2). Es ist auf die Umstände des konkreten

Falles abzustellen. Dabei kommen jegliche Indizien in Frage, die einen

entsprechenden Verdacht begründen können. Als mögliche Indizien bzw.

Verdachtsmomente (die in der Person eines unter Betäubungsmittel- oder

Arzneimittel stehenden Fahrzeugführers liegen) erscheinen ein berauschter,

müder, euphorischer, apathischer oder sonst wie auffälliger Zustand des Lenkers

(vgl. Ziff. 2.2.1 der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 betreffend

Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr).

5.3

Der Beschwerdeführer wurde am 10.

März 2018 um 23:40 Uhr in Basel als Lenker eines Motorfahrzeugs von der Polizei

aufgrund seines «zügigen Fahrverhaltens» kontrolliert (vgl. Rapport vom 11.

März 2018). Anlässlich der Kontrolle wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt.

Dieser verlief negativ. Da jedoch der Beschwerdeführer durch «nervöses und

agitiertes Verhalten» auffiel (vgl. Rapport vom 11. März 2018, polizeilicher

Bericht vom 12. März 2018) wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt. Dieser

fiel positiv aus. Der Beschwerdeführer gab an, keine Drogen zu konsumieren,

sich aber in einem Substitutionsprogramm zu befinden und das Medikament Sevre

Long einzunehmen. Bei der in der Folge durchgeführten Effektenkontrolle wurden

mehrere Medikamente (vgl. E. I/1.1 hievor) festgestellt. Im Anschluss daran

wurde die Entnahme einer Blut- und Urinprobe angeordnet. Die Blut- und

Urinentnahme wurde im Universitätsspital Basel durchgeführt. Bei der ärztlichen

Untersuchung hat der Beschwerdeführer starke Schwankungen beim Romberg-Test und

leichte Schwankungen beim Strichgang gezeigt. Dem untersuchenden Arzt sind enge

Pupillen und leichte Müdigkeit aufgefallen. Er schätzte die

Drogen/Medikamenteneinwirkung als leicht ein. Die Blut- und Urinproben wurden

vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel analysiert. Es wurde

festgestellt, dass der Beschwerdeführer Medikamente mit den Wirkstoffen

Morphin, Venlafaxin, Trazodon, Amiodaron, Lidocain und Acetylsalicylsäure

eingenommen habe. Der Beschwerdeführer sei Konsument mehrerer psychoaktiver

Substanzen. Die Gutachter schlussfolgerten, dass die Fahrfähigkeit des

Beschwerdeführers im Ereigniszeitpunkt durch Morphin verhindert gewesen sei.

5.4

Die beim Beschwerdeführer am 11.

März 2018 gemessene Konzentration von Morphin überstieg die vom ASTRA (vgl.

Art. 34 lit. b Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA,

SR 741.013.1]) festgelegten Grenzwerte. Nach dem soeben Gesagten (vgl. E.

II/5.3 hievor) bestanden neben dem nachgewiesenen Morphin im Blut des Beschwerdeführers

weitere Hinweise auf die in fraglichem Zeitpunkt gegebene Fahrunfähigkeit des

Beschwerdeführers. Dies hat zur Folge, dass zur Abklärung einer eventuellen

Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit mit Einfluss auf die Fahreignung eine

verkehrsmedizinische Untersuchung durchzuführen ist. Die MFK durfte vom

Beschwerdeführer, der im Rahmen eines Drogensubstitutionsprogramms regelmässig

ein Substitutionspräparat erhält, die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens

verlangen, um zum einen zu klären, ob der Beschwerdeführer noch abhängig ist

und zum anderen um festzustellen, inwieweit das Substitutionspräparat die

Fahreignung beeinträchtigt. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht eine

verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet.

5.5

Der Beschwerdeführer ist der

Anordnung der Vorinstanz, sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu

unterziehen, nicht nachgekommen und hat folglich seine Mitwirkungspflicht

verletzt. Der Verweis auf fehlende finanzielle Mittel vermag an der Pflicht zur

Untersuchung nichts zu ändern. Solange die Untersuchung nicht durchgeführt ist,

besteht Unsicherheit über die Fahreignung des Beschwerdeführers. Die Verweigerung

der Mitwirkung deutet im Rahmen der Beweiswürdigung auf ein Fehlen der

Fahreignung hin (vgl. E. II/5.1 hievor). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht

einen Sicherungsentzug angeordnet.

6.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen.

6.2

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG

i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kofmel

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_410/2019 vom

20. August 2019 nicht ein.