VWBES.2019.146
Verkehrsmedizinische Untersuchung / Sicherungsentzug des Führerausweises
11. Juli 2019Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Juli 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Verkehrsmedizinische
Untersuchung / Sicherungsentzug des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 10. März 2018, 23:40 Uhr, wurde A.___
in [...] als Führer eines Motorfahrzeugs von der Polizei Basel-Stadt angehalten
und kontrolliert. Weil sich der Fahrzeugführer auffällig verhielt, führte die
Polizei einen Alkohol- und Drogenschnelltest durch. Der Drogentest fiel positiv
aus. In den Effekten von A.___ wurden diverse Tabletten (Sevre-Long, Trittico,
Venlafaxin, Valdoxan) gefunden. Gegenüber der Polizei gab A.___ an, seit Januar
in einem Morphin-Programm zu sein. Die mitgeführten Medikamente seien ihm verschrieben
worden. Drogen nehme er keine. Wegen des Verdachts auf Fahren unter Drogen- und
Medikamenteneinfluss wurde A.___ der Führerausweis noch vor Ort abgenommen und
der Lenker wurde zur Blut- und Urinentnahme ins Universitätsspital Basel gebracht.
1.2 Die forensisch-toxikologische
Untersuchung des abgenommenen Blutes am Institut für Rechtsmedizin der
Universität Basel fiel positiv auf Morphin (140 µg/L, min. 98 µg/L), Venlafaxin
(ca. 520 µg/L) und weitere psychoaktive Stoffe aus. Der entsprechende Bericht
datiert vom 29. März 2018.
1.3 Gemäss Bestätigung der Psychiatrie
Basel-Landschaft vom 15. März 2018 befindet sich A.___ in ambulanter Behandlung
und bezieht folgende Medikamente: Sevre-Long, Trittico, Venlafaxin, Valdoxan.
Da es sich um eine stabile Dosis handle, könne daraus keine generelle
Einschränkung der Fahrfähigkeit abgeleitet werden.
1.4 Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 wurde
A.___ einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin
der Universität Zürich (IRMZ) zugewiesen.
1.5 Am 5. Juni 2018 teilte A.___ mit,
dass er erst sein Substitutionsprogramm beenden möchte, bevor er sich einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehe. Die MFK erklärte mit Schreiben
vom 29. Juni 2018, sie habe dafür Verständnis. Er habe bis Dezember 2018 seine
Situation mitzuteilen.
1.6 Mit Urteil des Strafgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 16. November 2018 wurde A.___ von der Anklage (gemäss
Strafbefehl vom 4. Juli 2018) des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freigesprochen.
2.1 Am 23. Januar 2019 teilte die MFK A.___
mit, dass – trotz des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. November 2018
– an der Abklärung seiner Fahreignung gemäss Verfügung vom 23. Mai 2018
festgehalten werde. Er habe sich innert 30 Tagen beim IRMZ anzumelden. Zudem
wurde er darauf hingewiesen, dass er mit einem Entzug des Führerausweises auf
unbestimmte Zeit rechnen müsse, falls er sich der angeordneten
verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht unterziehe.
2.2 Weil sich A.___ nicht zur
angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung anmeldete, verfügte die MFK am 11.
April 2019 gegen ihn einen Sicherungsentzug seines Führerausweises auf
unbestimmte Zeit.
3.1 Am 15. April 2018 bzw. am 23. April
2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerden an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, welche sich einerseits gegen den
verfügten Sicherungsentzug und andererseits gegen die angeordnete
verkehrsmedizinische Untersuchung richten.
3.2 Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2019
schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.
3.3 Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 wurde
dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
3.4 Am 27. Mai 2019 und am 7. Juli 2019
reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer ersucht um
Durchführung einer Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung. Gemäss
§ 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden
statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden
aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine
Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.
Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer
hat seinen Standpunkt in den Beschwerdeschriften ausführlich aufgezeigt. Es ist
nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht
durch eine Partei- oder Zeugenbefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen
könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
3.1
Die Vorinstanz begründete die
Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung mit Verfügung vom 23. Januar
2019.
mit im forensisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Basel vom 29. März 2018 ermittelten
Morphinanteils im Blut des Beschwerdeführers von 140 µg/L. Den verfügten
Sicherungsentzug begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer seiner
Mitwirkungspflicht (sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu
unterziehen) im Verfahren zur Abklärung seiner Fahreignung nicht nachgekommen
sei.
3.2
In seinen Beschwerden erklärt der
Beschwerdeführer die angeordneten Massnahmen als unverhältnismässig. Der bei
ihm ermittelte Blutwert (Morphin) lasse sich mit der Einnahme des ihm durch
seinen Arzt verordneten Medikaments Sevre-Long begründen. Zum Zeitpunkt der
Kontrolle habe er sich in fahrfähigem Zustand befunden. Die medizinische
Begutachtung entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Zudem könne er aus
finanziellen Gründen die Kosten der medizinischen Untersuchung nicht tragen.
4.
Strittig und zu klären ist, ob die
MFK den Beschwerdeführer zu Recht einer verkehrsmedizinischen Untersuchung
zuwies und gegen ihn aufgrund seiner Weigerung, sich der Untersuchung zu
unterziehen, einen Sicherungsentzug verfügte.
5.1
Nach Art. 16 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG,
SR 741.01) sind
Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie
können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen
Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. Hinsichtlich des
Führerausweisentzugs wegen fehlender Fahreignung wird Art. 16 Abs. 1 SVG
durch Art. 16d SVG konkretisiert (Bernhard Rütsche in: Niggli et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 SVG N 3). So wird
nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG einer Person der Führerausweis auf unbestimmte
Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung
ausschliesst. Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter
anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen
beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung
bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene
mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines
Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das
sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit
setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der
Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach
geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3a und
c mit Hinweisen). Dabei darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn
der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und
Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr
besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr
teilnimmt (Urteil des BGer 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 3; BGE 129 II 82
E. 4.1; 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d und 4e). Um diese Frage abzuklären,
ist nach Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG zwingend eine Fahreignungsuntersuchung
anzuordnen, wenn eine Person unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels fährt,
wobei bereits ein einmaliger Verstoss genügt (Jürg Bickel in: Niggli et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d
SVG N 21). Nach Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3ter Verkehrsregelnverordnung
[VRV, SR 741.11] gilt die Fahrunfähigkeit ohne weiteres als erstellt, wenn eine
der von ihr aufgeführten Substanzen (Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain etc.) im
Blut gefunden wurden. Diese gesetzliche Vermutung gilt dann ausnahmsweise
nicht, wenn die Substanz mit einem ärztlich verschriebenen Medikament
eingenommen wurde. Diesfalls ist zu prüfen, ob die Fahrfähigkeit trotz der
Einnahme des Medikaments erhalten war (Urteil des BGer 1C_529/2011 vom 30. März
2012.
E. 2.2). Gemäss Art. 55 Abs. 2 SVG dürfen Kontrollen auf Betäubungsmittel
hin im Gegensatz zu Alkoholkontrollen nur bei konkreten Anzeichen auf eine
Fahrunfähigkeit durchgeführt werden. Wird die erforderliche Mitwirkung bei der
Fahreignungsuntersuchungsuntersuchung verweigert, können daraus im Rahmen der Beweiswürdigung
negative Schlüsse auf die Fahreignung gezogen werden (BGE 124 II 559 E. 5a;
Urteil des BGer 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.3).
5.2
Gemäss Urteil des Bundesgerichts
6B_244/2011 vom 10. Juni 2011 E. 3 ist für die Beantwortung der Frage, wann
Anzeichen von Fahrunfähigkeit respektive ein entsprechender Anfangsverdacht
bestehen, die Rechtsprechung zu Art. 91a SVG heranzuziehen (Urteil des BGer
6B_196/2010 vom 20. April 2010 E. 1.3.2). Es ist auf die Umstände des konkreten
Falles abzustellen. Dabei kommen jegliche Indizien in Frage, die einen
entsprechenden Verdacht begründen können. Als mögliche Indizien bzw.
Verdachtsmomente (die in der Person eines unter Betäubungsmittel- oder
Arzneimittel stehenden Fahrzeugführers liegen) erscheinen ein berauschter,
müder, euphorischer, apathischer oder sonst wie auffälliger Zustand des Lenkers
(vgl. Ziff. 2.2.1 der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 betreffend
Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr).
5.3
Der Beschwerdeführer wurde am 10.
März 2018 um 23:40 Uhr in Basel als Lenker eines Motorfahrzeugs von der Polizei
aufgrund seines «zügigen Fahrverhaltens» kontrolliert (vgl. Rapport vom 11.
März 2018). Anlässlich der Kontrolle wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt.
Dieser verlief negativ. Da jedoch der Beschwerdeführer durch «nervöses und
agitiertes Verhalten» auffiel (vgl. Rapport vom 11. März 2018, polizeilicher
Bericht vom 12. März 2018) wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt. Dieser
fiel positiv aus. Der Beschwerdeführer gab an, keine Drogen zu konsumieren,
sich aber in einem Substitutionsprogramm zu befinden und das Medikament Sevre
Long einzunehmen. Bei der in der Folge durchgeführten Effektenkontrolle wurden
mehrere Medikamente (vgl. E. I/1.1 hievor) festgestellt. Im Anschluss daran
wurde die Entnahme einer Blut- und Urinprobe angeordnet. Die Blut- und
Urinentnahme wurde im Universitätsspital Basel durchgeführt. Bei der ärztlichen
Untersuchung hat der Beschwerdeführer starke Schwankungen beim Romberg-Test und
leichte Schwankungen beim Strichgang gezeigt. Dem untersuchenden Arzt sind enge
Pupillen und leichte Müdigkeit aufgefallen. Er schätzte die
Drogen/Medikamenteneinwirkung als leicht ein. Die Blut- und Urinproben wurden
vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel analysiert. Es wurde
festgestellt, dass der Beschwerdeführer Medikamente mit den Wirkstoffen
Morphin, Venlafaxin, Trazodon, Amiodaron, Lidocain und Acetylsalicylsäure
eingenommen habe. Der Beschwerdeführer sei Konsument mehrerer psychoaktiver
Substanzen. Die Gutachter schlussfolgerten, dass die Fahrfähigkeit des
Beschwerdeführers im Ereigniszeitpunkt durch Morphin verhindert gewesen sei.
5.4
Die beim Beschwerdeführer am 11.
März 2018 gemessene Konzentration von Morphin überstieg die vom ASTRA (vgl.
Art. 34 lit. b Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA,
SR 741.013.1]) festgelegten Grenzwerte. Nach dem soeben Gesagten (vgl. E.
II/5.3 hievor) bestanden neben dem nachgewiesenen Morphin im Blut des Beschwerdeführers
weitere Hinweise auf die in fraglichem Zeitpunkt gegebene Fahrunfähigkeit des
Beschwerdeführers. Dies hat zur Folge, dass zur Abklärung einer eventuellen
Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit mit Einfluss auf die Fahreignung eine
verkehrsmedizinische Untersuchung durchzuführen ist. Die MFK durfte vom
Beschwerdeführer, der im Rahmen eines Drogensubstitutionsprogramms regelmässig
ein Substitutionspräparat erhält, die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens
verlangen, um zum einen zu klären, ob der Beschwerdeführer noch abhängig ist
und zum anderen um festzustellen, inwieweit das Substitutionspräparat die
Fahreignung beeinträchtigt. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht eine
verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet.
5.5
Der Beschwerdeführer ist der
Anordnung der Vorinstanz, sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu
unterziehen, nicht nachgekommen und hat folglich seine Mitwirkungspflicht
verletzt. Der Verweis auf fehlende finanzielle Mittel vermag an der Pflicht zur
Untersuchung nichts zu ändern. Solange die Untersuchung nicht durchgeführt ist,
besteht Unsicherheit über die Fahreignung des Beschwerdeführers. Die Verweigerung
der Mitwirkung deutet im Rahmen der Beweiswürdigung auf ein Fehlen der
Fahreignung hin (vgl. E. II/5.1 hievor). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht
einen Sicherungsentzug angeordnet.
6.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen.
6.2
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG
i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kofmel
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_410/2019 vom
20. August 2019 nicht ein.