VWBES.2019.154
Führerausweisentzug
6. Juli 2019Deutsch16 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar lic. iur. Bruno
Nüssli
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 12. Mai 2018 kam es auf der
Eigentalstrasse in Muttenz um 11.30h in einer Kurve zu einer seitlich-frontalen
Kollision zwischen dem talwärts fahrenden Lieferwagen Piaggio I Porter 13 von A.___
und einem bergwärts fahrenden Personenwagen VW Tiguan. Grund für den Unfall
waren gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20.
Dezember 2018 pflichtwidrig mangelnde Aufmerksamkeit und ungenügendes
Rechtsfahren. A.___ wurde deswegen einer einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.00
verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde das Mitverschulden der
entgegenkommenden Lenkerin, welche ihrerseits den Unfall durch mangelnde
Aufmerksamkeit und ungenügendes Rechtsfahren mitverursacht habe, strafmildernd
berücksichtigt. A.___ akzeptierte den Strafbefehl und zog eine zuerst dagegen
eingereichte Einsprache nach einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am
11. Februar 2019 aus finanziellen Überlegungen zurück.
2. Am 18. Februar 2019 teilte die Motorfahrzeugkontrolle
(MFK) des Kantons Solothurn A.___ mit, es sei vorgesehen, ihm den Führerausweis
gestützt auf Art. 16b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wegen einer
mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für einen
Monat zu entziehen. Innert erstreckter Frist liess A.___ durch seinen damaligen
Anwalt darum ersuchen, es sei von einer leichten Verletzung der Verkehrsregeln
auszugehen und eine Verwarnung auszusprechen. Eventualiter seien anstelle eines
Entzugs Ersatzmassnahmen anzuordnen und subeventualiter sei der Führerausweis
für maximal einen Monat zu entziehen.
3. Am 10. April 2019 verfügte die MFK
namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) den Entzug des Führerausweises für
einen Monat gestützt auf Art. 16 Abs. 3 und 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a
SVG sowie Art. 33 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51).
4. Mit Eingabe vom 19. April 2019
gelangte A.___ gegen diesen Entscheid ans Verwaltungsgericht. Sinngemäss
beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In seiner
Beschwerdeergänzung vom 13. Mai 2019 führte er im Wesentlichen aus, als Bauer
sei er für diverse Transporte (Milch, Obst, Gemüse und Brot) auf den
Führerausweis angewiesen. Er fahre die Strecke seit mehr als 53 Jahren und sei
bis zum 12. Mai 2018 stets unfallfrei unterwegs gewesen. Deshalb sei er der
Meinung, er habe keine Verkehrsregelverletzung begangen, jedenfalls keine
mittelschwere. Es handle sich um eine Bagatelle; die Fahrzeuge hätten nur
minimale Schäden aufgewiesen. Für ihn stehe seine Existenz auf dem Spiel.
5. Die MFK liess am 10. Mai 2019 namens
des BJD auf Abweisung der Beschwerde schliessen. U.a. wies sie darauf hin, dass
der Führerausweis in den Spezialkategorien G und M nicht entzogen worden sei.
Auf den Namen des Beschwerdeführers seien zwei landwirtschaftliche Fahrzeuge
eingetragen, mit denen er während der Dauer des Entzugs die in Art. 87 der
Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) vorgesehenen Fahrten zur Bewirtschaftung
eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs durchführen könne.
6. In weiteren Eingaben vom 22. Mai und
10. Juni 2019 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen an
seinen Anträgen und deren Begründung fest. Zudem ersuchte er um eine
Verhandlung am Unfallort.
7. Am 3. Juli 2019 fand vor dem
Verwaltungsgericht eine Hauptverhandlung mit Parteibefragung statt, anlässlich
welcher der Beschwerdeführer neu durch Rechtsanwalt Bruno Nüssli vertreten war.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid, mit welchem ihm der Führerausweis für die Dauer eines Monats entzogen
wurde, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er
ist somit zur Beschwerde legitimiert,
weshalb darauf einzutreten ist.
2.1
Streitig ist vorliegend, ob das
Verhalten des Beschwerdeführers als leichte oder als mittelschwere Verletzung
von Strassenverkehrsvorschriften zu qualifizieren ist.
Nach Art. 16 Abs. 2
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine
Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten,
mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und
ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine leichte
Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung
von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, wenn
ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach einer leichten
Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat
entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder
eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person
wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht
entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In
besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4). Die
mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen
Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente
einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle
qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit.
a SVG gegeben sind (Urteil 1C_250/2017 des Bundesgerichts vom 7. September 2017
E. 2.2; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes,
BBl 1999 4487).
2.2
Die MFK wertete das Verhalten des
Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Die
Staatsanwaltschaft dagegen qualifizierte die Verfehlung als leichte
Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.
2.3
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch
an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,
selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt
namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm
vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und
Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im
Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen
(BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil 1C_266/2014 des
Bundesgerichts vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2).
2.4
In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde
demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den
Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil
1C_39/2018 des Bundesgerichts vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die
Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche
Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die
Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des
Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem
subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von
Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE
124.
II 103 E. 1c/bb; 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer
Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts
(Urteil 6A.64/2006 des Bundesgerichts vom 20. März 2007 E. 2.1). Die
strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im
Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren
Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteil 1C_184/2011 des
Bundesgerichts vom 31. Oktober 2011 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
3.1
Als Grundsatz hält Art. 31 Abs. 1
SVG fest, dass der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er
seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten
Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst
an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf
unübersichtlichen Strecken (Art. 34 SVG). Der Fahrzeugführer muss seine
Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV).
Das Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, gilt auf allen Strassen und
unabhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit. Es gehört zu den grundlegenden
Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts. Die Verletzung des Gebots des
Rechtsfahrens kann namentlich zum Entzug des Führerausweises führen und
strafbar sein, sei es als einfache (Art. 90 Abs. 1 SVG) oder je nach Umständen
als grobe (Art. 90 Abs. 2 SVG) oder qualifiziert grobe (Art. 90 Abs. 3 SVG)
Verkehrsregelverletzung (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 34
N 1 und N 14).
3.2
Die Busse erging im
Strafbefehlsverfahren. Der Beschwerdeführer war mit der Strafe zwar nicht
einverstanden, zog seine Einsprache dann aber auf Zureden des
Untersuchungsbeamten und auf Rat seiner Rechtsschutzversicherung zurück, weil
ihm beide Seiten beschieden, es handle sich lediglich um eine Bagatelle. Daraus
kann er zwar nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Aussagen der Beteiligten
keinen Anspruch aus Vertrauensschutz zu begründen vermögen (vgl. BGE 131 II 627
E. 6.1). Daraus wird aber auch deutlich, dass nie vertiefte
Sachverhaltsabklärungen über den genauen Unfallhergang getroffen wurden,
sondern lediglich auf den Polizeirapport abgestellt wurde. Anlässlich der
Hauptverhandlung vor Verwaltungsgericht wurde deutlicher, wieviele Unklarheiten
zum rechtlich relevanten Sachverhalt bestehen.
3.3
Erstellt ist, dass der
Beschwerdeführer am Samstag, 12. Mai 2018, gegen 11.30h mit seinem Lieferwagen Piaggio
Porter auf der Eigentalstrasse talwärts Richtung Muttenz fuhr. Er war unterwegs
zum Baden in Rheinfelden und hatte es nicht eilig. Die andere Unfallbeteiligte
fuhr mit ihrem VW Tiguan bergwärts Richtung «Sulzkopf», einer Hütte, die für
Privatanlässe gemietet werden kann (https://www.baselland-tourismus.ch/tagen/waldhuetten/sulzkopfhuette, abgerufen am 4. Juli 2019). In einer
Linkskurve (von oben herkommend) kam es zwischen den Fahrzeugen zu einer
seitlichen Streifkollision. Die Fahrbahn war damals trocken, es herrschte
schönes Wetter. Aufgrund der Fotos, die der Beschwerdeführer eingereicht hat
und der Bilder von google streetview lässt sich auf eine grundsätzlich übersichtliche
Situation an der Kollisionsstelle schliessen. Es handelt sich um keine sehr
enge Kurve. Im Polizeirapport findet sich eine einfache Skizze, auf welcher die
Fahrbahnbreite ca. in der Kurvenmitte mit 5.30m vermasst ist. Wie exakt diese
Angaben sind, lässt sich nicht mehr eruieren, wie sich aus den der Strafanzeige
beiliegenden Fotos entnehmen lässt, wurden auch die an die asphaltierte
Fahrbahn angrenzenden gekiesten Bankette mitgemessen (img. 0759860 und img.
0759861). Als die Polizei vor Ort erschien, waren beide Fahrzeuge nicht mehr in
der Unfallposition, sondern je zurückgesetzt. Der genaue Unfallhergang liess
sich nicht mehr nachvollziehen. Ungefähr in der Fahrbahnmitte lagen Scherben
von den jeweiligen vorderen linken Scheinwerfern (der Beschwerdeführer sprach
vom Blinklicht) der beteiligten Fahrzeuge und «kennzeichneten somit die
mutmassliche Kollisionsstelle» (Zitat Polizeirapport vom 16. Juni 2018). Beide
Parteien beschuldigten sich gegenseitig des Fehlverhaltens. Der Sachschaden war
gering (von der Polizei je auf CHF 2'000.00 geschätzt), dies zeigen einerseits
die Polizeifotos, andererseits auch die vom Beschwerdeführer an der
Hauptverhandlung eingereichten Fotos, auf denen beim Piaggio leichte
Kratzspuren auf der linken Vorderseite zu sehen sind. Daraus lässt sich
ableiten, dass keines der Fahrzeuge besonders schnell unterwegs war, hätte sich
doch sonst ein anderes Schadensbild geboten. Zu berücksichtigen ist Folgendes:
Der (kleine) Piaggio ist gemäss Internetrecherche knapp zwischen 1.40 m breit
(statt vieler: https://de.wikipedia.org/wiki/Piaggio_Porter, https://www.tuttotrasporti.it/listini-nuovo/archivioLeggeri.941-3247-TA05.html
zuletzt abgerufen am 4. Juli 2019), gemäss Aussage des Beschwerdeführers gar
nur 1.18 m. Dagegen ist ein VW Tiguan, ein sogenannter SUV, 1.80m breit (ohne
Spiegel, https://www.angurten.de/is/abmessungen/168-Tiguan, zuletzt abgerufen am 4. Juli 2019).
Schon von den Massen her ist es plausibel, dass das entgegenkommende Fahrzeug
seine Fahrbahnbreite deutlich mehr beanspruchte als der äusserst schmale Wagen
des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Strecke seit
Jahrzehnten befährt und bestens kennt, wie er anlässlich der Hauptverhandlung
glaubhaft darlegte. Dagegen kam die andere Fahrerin aus Frankreich, war also
kaum ortskundig. Auch dieser Umstand spricht tendenziell eher dafür, dass sie
zu wenig rechts gefahren ist. Im Administrativmassnahmenrecht gibt es zwar –
wie im Strafrecht – keine Schuldkompensation. Dennoch: Mit abschliessender
Sicherheit lässt sich das Mass des jeweiligen Fehlverhaltens der beiden
Unfallbeteiligten nicht feststellen. Wäre es zu einem ordentlichen
Strafverfahren gekommen, ist die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs in
Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht von der Hand zu weisen; dies
gab der Anwalt des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung zu Recht
zu bedenken. Der rapportierende Polizist führte denn auch aus: «Aufgrund der
festgestellten, im Bereich der Fahrbahnmitte liegenden Glassplitter der
jeweiligen linken Frontscheinwerfer der beteiligten Fahrzeuge, gehe ich davon
[aus], dass beide Fahrzeuglenker ungenügend rechts gefahren sind. Zudem
beschuldigen sich die Beteiligten gegenseitig, recht schnell gefahren zu sein
und nicht rechtzeitig und genügend gebremst zu haben. Aus diesen Gründen bringe
ich beide Fahrzeuglenker wegen ungenügendem Rechtsfahren, Nichtbeherrschen des
Fahrzeuges und Mangel an Aufmerksamkeit zur Anzeige». Über das Verschulden des
Beschwerdeführers lassen sich also keine zweifelsfreien Aussagen machen,
ausser, dass es aufgrund der gesamten genannten Indizien leicht war, selbst
wenn er aufgrund der Scherben nicht ganz am rechten Rand gefahren sein dürfte
und damit gegen Art. 34 SVG verstossen hat.
3.4
Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung setzt ein Warnungsentzug bzw. eine Verwarnung grundsätzlich – in
Abgrenzung zum Ordnungsbussenrecht – eine erhöhte abstrakte Gefährdung voraus,
worunter «die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung»
verstanden wird (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et
al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16a N
5). Diese Rechtsprechung wird kritisiert. Rütsche/Weber halten entgegen, Art.
16a Abs. 1 lit. a SVG sei unbestritten ein abstrakter Gefährdungstatbestand.
Nach dem Gesetzeswortlaut genüge eine geringe Gefahr, damit dieser Tatbestand
erfüllt sei. Folglich müsse für eine leichte Widerhandlung eine geringe
abstrakte Gefahr ausreichen und bedürfe keiner erhöhten abstrakten Gefahr.
Dabei liege eine geringe abstrakte Gefahr vor, wenn die Verkehrsregelverletzung
typischerweise – adäquat kausal – geeignet sei, eine geringe konkrete Gefahr
für die Sicherheit anderer Personen hervorzurufen. Massgebend sei somit die
hypothetische konkrete Gefährdung; diese müsse gering sein (Rütsche/Weber,
a.a.O.). Auch Philippe Weissenberger äussert sich kritisch und wirft die Frage
auf, ob die von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG geforderte Hervorrufung einer nur
geringen Gefahr für die Sicherheit anderer stets zu verneinen sei, wenn eine
erhöhte abstrakte Gefahrschaffung bejaht werde. Es erschiene indessen
widersprüchlich, für eine Massnahme nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG einerseits
eine erhöhte abstrakte Gefährdung zu verlangen, die ja wesensgemäss höher sei
als eine bloss abstrakte, andererseits diese erhöhte Gefahr bloss als gering im
Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren. Wenn eine erhöhte
abstrakte Gefährdung zum Ausschluss von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG führen
würde, wäre dessen Anwendungsbereich nahezu Null, was dem Willen des
Gesetzgebers widerspräche. Solange man am Erfordernis der erhöhten abstrakten
Gefährdung für eine Warnungsmassnahme festhalte, wofür gute Gründe sprächen,
werde man eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer annehmen müssen, wenn
sich die erhöhte abstrakte Gefährdung im unter(st)en Schwerebereich bewege. Dann
stelle sich aber die Frage, wann ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 16a
Abs. 4 SVG überhaupt noch vorliegen könne (Philippe Weissenberger, Kommentar
SVG und Ordnungsbussengesetz, Zürich 2015, 2. Aufl., Art. 16a N 4).
3.5
Es ist unbestritten, dass vorliegend
keine Menschen zu Schaden gekommen sind. Auch der Sachschaden bewegt sich im
unteren Bereich. Die Sicherheit der Fahrzeuginsassen war – wenn überhaupt –
aufgrund der offenkundig niedrigen Geschwindigkeiten nur gering gefährdet. Rütsche/Weber
nennen eine geringfügige Streifkollision gar als Beispiel für eine besonders
leichte Gefährdung (Rütsche/Weber, a.a.O., N 25). Weissenberger gibt zu
bedenken, nach der neuen gesetzlichen Regelung dürfte die Verletzung des Gebots
des Rechtsfahrens durch einen Sattelschlepper, wodurch es zu einer
Streifkollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug und einem Kippen der
Ladung des Sattelschleppers auf die Fahrbahn komme, nicht mehr als leichte
Widerhandlung gewertet werden (so aber noch Urteil 6A.15/2003 des
Bundesgerichts vom 7. Juli 2003). Verglichen mit dem soeben zitierten Fall
(Sattelschlepper, gekippte Ladung versus Piaggio Porter mit zerbrochenem
Vorderlicht und leichtem Streifschaden) handelt es sich hier geradezu um eine
Bagatelle.
3.6
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass der Sachverhalt durch die Strafbehörde nicht umfassend erhoben wurde und
das Verwaltungsgericht durch die Anhörung des Beschwerdeführers und die
zusätzlichen Abklärungen zusätzliche Erkenntnisse gewonnen hat. Entgegen der
Qualifizierung durch die MFK sind sowohl das Verschulden als auch die vom
Beschwerdeführer zu verantwortende Gefährdung als leicht zu bewerten. Aufgrund
des ansonsten tadellosen verkehrsrechtlichen Leumunds des Beschwerdeführers ist
dieser lediglich zu verwarnen (Art. 16 Abs. 3 SVG).
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der MFK vom
10.
April 2019 ist aufzuheben und A.___ in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a
SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 34 SVG zu verwarnen. Bei diesem Ausgang hat A.___ lediglich in
reduziertem Umfang an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF
1'300.00 zu bezahlen. Angemessen erscheinen CHF 650.00. Sein erst am 2. Juli
2019.
mandatierter Anwalt Bruno Nüssli hat für seine Aufwendungen ein Honorar
von CHF 1'249.30 geltend gemacht (4.5h à CHF 250.00 zuzügl. Fahrspesen für 70 km
à CHF 0.50 zuzügl. MWST). Dies erscheint angemessen und ist im Umfange des
Obsiegens zur Hälfte – also zu CHF 624.65 - durch den Kanton Solothurn zu
tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 10. April
2019 aufgehoben. A.___ wird in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, Art.
31 Abs. 1 SVG und Art. 34 SVG verwarnt.
2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1'300.00 die Hälfte, somit CHF 650.00,
zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 624.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu
entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser