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Entscheid

VWBES.2019.154

Führerausweisentzug

6. Juli 2019Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 12. Mai 2018 kam es auf der

Eigentalstrasse in Muttenz um 11.30h in einer Kurve zu einer seitlich-frontalen

Kollision zwischen dem talwärts fahrenden Lieferwagen Piaggio I Porter 13 von A.___

und einem bergwärts fahrenden Personenwagen VW Tiguan. Grund für den Unfall

waren gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20.

Dezember 2018 pflichtwidrig mangelnde Aufmerksamkeit und ungenügendes

Rechtsfahren. A.___ wurde deswegen einer einfachen Verletzung der

Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.00

verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde das Mitverschulden der

entgegenkommenden Lenkerin, welche ihrerseits den Unfall durch mangelnde

Aufmerksamkeit und ungenügendes Rechtsfahren mitverursacht habe, strafmildernd

berücksichtigt. A.___ akzeptierte den Strafbefehl und zog eine zuerst dagegen

eingereichte Einsprache nach einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am

11. Februar 2019 aus finanziellen Überlegungen zurück.

2. Am 18. Februar 2019 teilte die Motorfahrzeugkontrolle

(MFK) des Kantons Solothurn A.___ mit, es sei vorgesehen, ihm den Führerausweis

gestützt auf Art. 16b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wegen einer

mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für einen

Monat zu entziehen. Innert erstreckter Frist liess A.___ durch seinen damaligen

Anwalt darum ersuchen, es sei von einer leichten Verletzung der Verkehrsregeln

auszugehen und eine Verwarnung auszusprechen. Eventualiter seien anstelle eines

Entzugs Ersatzmassnahmen anzuordnen und subeventualiter sei der Führerausweis

für maximal einen Monat zu entziehen.

3. Am 10. April 2019 verfügte die MFK

namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) den Entzug des Führerausweises für

einen Monat gestützt auf Art. 16 Abs. 3 und 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a

SVG sowie Art. 33 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51).

4. Mit Eingabe vom 19. April 2019

gelangte A.___ gegen diesen Entscheid ans Verwaltungsgericht. Sinngemäss

beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In seiner

Beschwerdeergänzung vom 13. Mai 2019 führte er im Wesentlichen aus, als Bauer

sei er für diverse Transporte (Milch, Obst, Gemüse und Brot) auf den

Führerausweis angewiesen. Er fahre die Strecke seit mehr als 53 Jahren und sei

bis zum 12. Mai 2018 stets unfallfrei unterwegs gewesen. Deshalb sei er der

Meinung, er habe keine Verkehrsregelverletzung begangen, jedenfalls keine

mittelschwere. Es handle sich um eine Bagatelle; die Fahrzeuge hätten nur

minimale Schäden aufgewiesen. Für ihn stehe seine Existenz auf dem Spiel.

5. Die MFK liess am 10. Mai 2019 namens

des BJD auf Abweisung der Beschwerde schliessen. U.a. wies sie darauf hin, dass

der Führerausweis in den Spezialkategorien G und M nicht entzogen worden sei.

Auf den Namen des Beschwerdeführers seien zwei landwirtschaftliche Fahrzeuge

eingetragen, mit denen er während der Dauer des Entzugs die in Art. 87 der

Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) vorgesehenen Fahrten zur Bewirtschaftung

eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs durchführen könne.

6. In weiteren Eingaben vom 22. Mai und

10. Juni 2019 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen an

seinen Anträgen und deren Begründung fest. Zudem ersuchte er um eine

Verhandlung am Unfallort.

7. Am 3. Juli 2019 fand vor dem

Verwaltungsgericht eine Hauptverhandlung mit Parteibefragung statt, anlässlich

welcher der Beschwerdeführer neu durch Rechtsanwalt Bruno Nüssli vertreten war.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid, mit welchem ihm der Führerausweis für die Dauer eines Monats entzogen

wurde, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er

ist somit zur Beschwerde legitimiert,

weshalb darauf einzutreten ist.

2.1

Streitig ist vorliegend, ob das

Verhalten des Beschwerdeführers als leichte oder als mittelschwere Verletzung

von Strassenverkehrsvorschriften zu qualifizieren ist.

Nach Art. 16 Abs. 2

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine

Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten,

mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und

ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf

nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere

Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine leichte

Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung

von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, wenn

ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach einer leichten

Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat

entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder

eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person

wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht

entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In

besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4). Die

mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen

Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente

einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle

qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit.

a SVG gegeben sind (Urteil 1C_250/2017 des Bundesgerichts vom 7. September 2017

E. 2.2; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes,

BBl 1999 4487).

2.2

Die MFK wertete das Verhalten des

Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Die

Staatsanwaltschaft dagegen qualifizierte die Verfehlung als leichte

Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.

2.3

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt

stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch

an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,

selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt

namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm

vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und

Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im

Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen

(BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil 1C_266/2014 des

Bundesgerichts vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2).

2.4

In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde

demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der

Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den

Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil

1C_39/2018 des Bundesgerichts vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die

Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche

Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die

Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des

Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem

subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von

Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE

124.

II 103 E. 1c/bb; 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer

Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts

(Urteil 6A.64/2006 des Bundesgerichts vom 20. März 2007 E. 2.1). Die

strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im

Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren

Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteil 1C_184/2011 des

Bundesgerichts vom 31. Oktober 2011 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

3.1

Als Grundsatz hält Art. 31 Abs. 1

SVG fest, dass der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er

seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten

Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst

an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf

unübersichtlichen Strecken (Art. 34 SVG). Der Fahrzeugführer muss seine

Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV).

Das Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, gilt auf allen Strassen und

unabhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit. Es gehört zu den grundlegenden

Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts. Die Verletzung des Gebots des

Rechtsfahrens kann namentlich zum Entzug des Führerausweises führen und

strafbar sein, sei es als einfache (Art. 90 Abs. 1 SVG) oder je nach Umständen

als grobe (Art. 90 Abs. 2 SVG) oder qualifiziert grobe (Art. 90 Abs. 3 SVG)

Verkehrsregelverletzung (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 34

N 1 und N 14).

3.2

Die Busse erging im

Strafbefehlsverfahren. Der Beschwerdeführer war mit der Strafe zwar nicht

einverstanden, zog seine Einsprache dann aber auf Zureden des

Untersuchungsbeamten und auf Rat seiner Rechtsschutzversicherung zurück, weil

ihm beide Seiten beschieden, es handle sich lediglich um eine Bagatelle. Daraus

kann er zwar nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Aussagen der Beteiligten

keinen Anspruch aus Vertrauensschutz zu begründen vermögen (vgl. BGE 131 II 627

E. 6.1). Daraus wird aber auch deutlich, dass nie vertiefte

Sachverhaltsabklärungen über den genauen Unfallhergang getroffen wurden,

sondern lediglich auf den Polizeirapport abgestellt wurde. Anlässlich der

Hauptverhandlung vor Verwaltungsgericht wurde deutlicher, wieviele Unklarheiten

zum rechtlich relevanten Sachverhalt bestehen.

3.3

Erstellt ist, dass der

Beschwerdeführer am Samstag, 12. Mai 2018, gegen 11.30h mit seinem Lieferwagen Piaggio

Porter auf der Eigentalstrasse talwärts Richtung Muttenz fuhr. Er war unterwegs

zum Baden in Rheinfelden und hatte es nicht eilig. Die andere Unfallbeteiligte

fuhr mit ihrem VW Tiguan bergwärts Richtung «Sulzkopf», einer Hütte, die für

Privatanlässe gemietet werden kann (https://www.baselland-tourismus.ch/tagen/waldhuetten/sulzkopfhuette, abgerufen am 4. Juli 2019). In einer

Linkskurve (von oben herkommend) kam es zwischen den Fahrzeugen zu einer

seitlichen Streifkollision. Die Fahrbahn war damals trocken, es herrschte

schönes Wetter. Aufgrund der Fotos, die der Beschwerdeführer eingereicht hat

und der Bilder von google streetview lässt sich auf eine grundsätzlich übersichtliche

Situation an der Kollisionsstelle schliessen. Es handelt sich um keine sehr

enge Kurve. Im Polizeirapport findet sich eine einfache Skizze, auf welcher die

Fahrbahnbreite ca. in der Kurvenmitte mit 5.30m vermasst ist. Wie exakt diese

Angaben sind, lässt sich nicht mehr eruieren, wie sich aus den der Strafanzeige

beiliegenden Fotos entnehmen lässt, wurden auch die an die asphaltierte

Fahrbahn angrenzenden gekiesten Bankette mitgemessen (img. 0759860 und img.

0759861). Als die Polizei vor Ort erschien, waren beide Fahrzeuge nicht mehr in

der Unfallposition, sondern je zurückgesetzt. Der genaue Unfallhergang liess

sich nicht mehr nachvollziehen. Ungefähr in der Fahrbahnmitte lagen Scherben

von den jeweiligen vorderen linken Scheinwerfern (der Beschwerdeführer sprach

vom Blinklicht) der beteiligten Fahrzeuge und «kennzeichneten somit die

mutmassliche Kollisionsstelle» (Zitat Polizeirapport vom 16. Juni 2018). Beide

Parteien beschuldigten sich gegenseitig des Fehlverhaltens. Der Sachschaden war

gering (von der Polizei je auf CHF 2'000.00 geschätzt), dies zeigen einerseits

die Polizeifotos, andererseits auch die vom Beschwerdeführer an der

Hauptverhandlung eingereichten Fotos, auf denen beim Piaggio leichte

Kratzspuren auf der linken Vorderseite zu sehen sind. Daraus lässt sich

ableiten, dass keines der Fahrzeuge besonders schnell unterwegs war, hätte sich

doch sonst ein anderes Schadensbild geboten. Zu berücksichtigen ist Folgendes:

Der (kleine) Piaggio ist gemäss Internetrecherche knapp zwischen 1.40 m breit

(statt vieler: https://de.wikipedia.org/wiki/Piaggio_Porter, https://www.tuttotrasporti.it/listini-nuovo/archivioLeggeri.941-3247-TA05.html

zuletzt abgerufen am 4. Juli 2019), gemäss Aussage des Beschwerdeführers gar

nur 1.18 m. Dagegen ist ein VW Tiguan, ein sogenannter SUV, 1.80m breit (ohne

Spiegel, https://www.angurten.de/is/abmessungen/168-Tiguan, zuletzt abgerufen am 4. Juli 2019).

Schon von den Massen her ist es plausibel, dass das entgegenkommende Fahrzeug

seine Fahrbahnbreite deutlich mehr beanspruchte als der äusserst schmale Wagen

des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Strecke seit

Jahrzehnten befährt und bestens kennt, wie er anlässlich der Hauptverhandlung

glaubhaft darlegte. Dagegen kam die andere Fahrerin aus Frankreich, war also

kaum ortskundig. Auch dieser Umstand spricht tendenziell eher dafür, dass sie

zu wenig rechts gefahren ist. Im Administrativmassnahmenrecht gibt es zwar –

wie im Strafrecht – keine Schuldkompensation. Dennoch: Mit abschliessender

Sicherheit lässt sich das Mass des jeweiligen Fehlverhaltens der beiden

Unfallbeteiligten nicht feststellen. Wäre es zu einem ordentlichen

Strafverfahren gekommen, ist die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs in

Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht von der Hand zu weisen; dies

gab der Anwalt des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung zu Recht

zu bedenken. Der rapportierende Polizist führte denn auch aus: «Aufgrund der

festgestellten, im Bereich der Fahrbahnmitte liegenden Glassplitter der

jeweiligen linken Frontscheinwerfer der beteiligten Fahrzeuge, gehe ich davon

[aus], dass beide Fahrzeuglenker ungenügend rechts gefahren sind. Zudem

beschuldigen sich die Beteiligten gegenseitig, recht schnell gefahren zu sein

und nicht rechtzeitig und genügend gebremst zu haben. Aus diesen Gründen bringe

ich beide Fahrzeuglenker wegen ungenügendem Rechtsfahren, Nichtbeherrschen des

Fahrzeuges und Mangel an Aufmerksamkeit zur Anzeige». Über das Verschulden des

Beschwerdeführers lassen sich also keine zweifelsfreien Aussagen machen,

ausser, dass es aufgrund der gesamten genannten Indizien leicht war, selbst

wenn er aufgrund der Scherben nicht ganz am rechten Rand gefahren sein dürfte

und damit gegen Art. 34 SVG verstossen hat.

3.4

Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung setzt ein Warnungsentzug bzw. eine Verwarnung grundsätzlich – in

Abgrenzung zum Ordnungsbussenrecht – eine erhöhte abstrakte Gefährdung voraus,

worunter «die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung»

verstanden wird (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et

al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16a N

5). Diese Rechtsprechung wird kritisiert. Rütsche/Weber halten entgegen, Art.

16a Abs. 1 lit. a SVG sei unbestritten ein abstrakter Gefährdungstatbestand.

Nach dem Gesetzeswortlaut genüge eine geringe Gefahr, damit dieser Tatbestand

erfüllt sei. Folglich müsse für eine leichte Widerhandlung eine geringe

abstrakte Gefahr ausreichen und bedürfe keiner erhöhten abstrakten Gefahr.

Dabei liege eine geringe abstrakte Gefahr vor, wenn die Verkehrsregelverletzung

typischerweise – adäquat kausal – geeignet sei, eine geringe konkrete Gefahr

für die Sicherheit anderer Personen hervorzurufen. Massgebend sei somit die

hypothetische konkrete Gefährdung; diese müsse gering sein (Rütsche/Weber,

a.a.O.). Auch Philippe Weissenberger äussert sich kritisch und wirft die Frage

auf, ob die von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG geforderte Hervorrufung einer nur

geringen Gefahr für die Sicherheit anderer stets zu verneinen sei, wenn eine

erhöhte abstrakte Gefahrschaffung bejaht werde. Es erschiene indessen

widersprüchlich, für eine Massnahme nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG einerseits

eine erhöhte abstrakte Gefährdung zu verlangen, die ja wesensgemäss höher sei

als eine bloss abstrakte, andererseits diese erhöhte Gefahr bloss als gering im

Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren. Wenn eine erhöhte

abstrakte Gefährdung zum Ausschluss von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG führen

würde, wäre dessen Anwendungsbereich nahezu Null, was dem Willen des

Gesetzgebers widerspräche. Solange man am Erfordernis der erhöhten abstrakten

Gefährdung für eine Warnungsmassnahme festhalte, wofür gute Gründe sprächen,

werde man eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer annehmen müssen, wenn

sich die erhöhte abstrakte Gefährdung im unter(st)en Schwerebereich bewege. Dann

stelle sich aber die Frage, wann ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 16a

Abs. 4 SVG überhaupt noch vorliegen könne (Philippe Weissenberger, Kommentar

SVG und Ordnungsbussengesetz, Zürich 2015, 2. Aufl., Art. 16a N 4).

3.5

Es ist unbestritten, dass vorliegend

keine Menschen zu Schaden gekommen sind. Auch der Sachschaden bewegt sich im

unteren Bereich. Die Sicherheit der Fahrzeuginsassen war – wenn überhaupt –

aufgrund der offenkundig niedrigen Geschwindigkeiten nur gering gefährdet. Rütsche/Weber

nennen eine geringfügige Streifkollision gar als Beispiel für eine besonders

leichte Gefährdung (Rütsche/Weber, a.a.O., N 25). Weissenberger gibt zu

bedenken, nach der neuen gesetzlichen Regelung dürfte die Verletzung des Gebots

des Rechtsfahrens durch einen Sattelschlepper, wodurch es zu einer

Streifkollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug und einem Kippen der

Ladung des Sattelschleppers auf die Fahrbahn komme, nicht mehr als leichte

Widerhandlung gewertet werden (so aber noch Urteil 6A.15/2003 des

Bundesgerichts vom 7. Juli 2003). Verglichen mit dem soeben zitierten Fall

(Sattelschlepper, gekippte Ladung versus Piaggio Porter mit zerbrochenem

Vorderlicht und leichtem Streifschaden) handelt es sich hier geradezu um eine

Bagatelle.

3.6

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass der Sachverhalt durch die Strafbehörde nicht umfassend erhoben wurde und

das Verwaltungsgericht durch die Anhörung des Beschwerdeführers und die

zusätzlichen Abklärungen zusätzliche Erkenntnisse gewonnen hat. Entgegen der

Qualifizierung durch die MFK sind sowohl das Verschulden als auch die vom

Beschwerdeführer zu verantwortende Gefährdung als leicht zu bewerten. Aufgrund

des ansonsten tadellosen verkehrsrechtlichen Leumunds des Beschwerdeführers ist

dieser lediglich zu verwarnen (Art. 16 Abs. 3 SVG).

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der MFK vom

10.

April 2019 ist aufzuheben und A.___ in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a

SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 34 SVG zu verwarnen. Bei diesem Ausgang hat A.___ lediglich in

reduziertem Umfang an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF

1'300.00 zu bezahlen. Angemessen erscheinen CHF 650.00. Sein erst am 2. Juli

2019.

mandatierter Anwalt Bruno Nüssli hat für seine Aufwendungen ein Honorar

von CHF 1'249.30 geltend gemacht (4.5h à CHF 250.00 zuzügl. Fahrspesen für 70 km

à CHF 0.50 zuzügl. MWST). Dies erscheint angemessen und ist im Umfange des

Obsiegens zur Hälfte – also zu CHF 624.65 - durch den Kanton Solothurn zu

tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 10. April

2019 aufgehoben. A.___ wird in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, Art.

31 Abs. 1 SVG und Art. 34 SVG verwarnt.

2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 1'300.00 die Hälfte, somit CHF 650.00,

zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 624.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu

entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser