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Entscheid

VWBES.2019.155

Verwarnung

5. Juli 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Gemäss Polizeirapport der

Kantonspolizei Wallis hielt A.___ als Führer eines Motorrads am 23. Juli 2017, 15:35

Uhr, innerorts [...] bei einer Ausfahrt einer Privatstrasse an. Als er sich

wieder in den Verkehr auf die «Route [...]» einfügen wollte, übersah er

aufgrund eingeschränkter Sicht (durch mehrere auf dem Troittoir parkierte

Autos) ein vortrittsberechtigtes Motorfahrzeug, worauf es zu einer Kollision

kam. A.___ brach sich den Mittelfuss. Seine Beifahrerin und der Unfallgegner

wurden nicht verletzt.

1.2 Mit Schreiben der

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) vom 25.

September 2017 bzw. 10. Oktober 2017 wurde A.___ über das eingeleitete

Administrativverfahren orientiert und dieses bis zum Vorliegen eines

rechtskräftigen Entscheids einer Strafbehörde sistiert.

1.3 Mit Strafbefehl vom 3. Oktober 2017

des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport des Kantons Wallis,

Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, wurde A.___ wegen einer

einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachten des Vortrittsrechts

bei der Ausfahrt aus einer Privatstrasse mit Unfallfolge zu einer Busse von CHF

150.00 verurteilt.

1.4 Mit Verfügung vom 8. April 2019

verwarnte die MFK A.___, namens des Bau- und Justizdepartements, wegen des Vorfalls

vom 23. Juli 2017. Sie stufte das Verhalten von A.___ als leichte

Verkehrswiderhandlung ein.

2.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 18. April 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und verlangte, von einer Verwarnung sei abzusehen.

2.2 Die MFK schloss mit

Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

2.3 Mit Replik vom 31. Mai 2019 hielt

der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

3. Für die

Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach der Grundregel des Art. 26 Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.01)

müssen sich alle im Verkehr so verhalten, dass andere in der ordnungsgemässen

Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet werden. Diese Vorschrift

wird durch die einzelnen Verkehrsregeln

konkretisiert.

2.2

Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug

ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art.

31.

Abs. 1 SVG). Auf

Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt.

Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie

von links kommen (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 SVG). Vor dem Abbiegen nach links

ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3

SVG). Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder

rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese

haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG).

2.3

Wer zur Gewährung des Vortritts

verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht

behindern (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Verkehrsregelnverordnung

[VRV, SR 741.11]). Wer aus

Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen,

Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder

Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren.

Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn

nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht (Art.

15.

Abs. 3 VRV).

3.1

Nach dem Strafbefehl vom 3. Oktober

2017.

steht fest, dass der Beschwerdeführer gegen die Verkehrsregeln von Art.

26, Art. 31 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2, 3 und 4 SVG i.V.m. Art. 14 und 15 Abs. 3

VRV verstossen hat. Die Strafbehörde nahm eine einfache Verkehrsregelverletzung

nach Art. 90 Ziff. 1 SVG an und sprach eine Busse von CHF 150.00 aus. Der

Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.

3.2

Nach ständiger Rechtsprechung darf die

Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen

Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und

ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die

er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu

einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den

Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder schliesslich

wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht

sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere die Verletzung bestimmter

Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c aa).

3.3

Der Beschwerdeführer bestreitet den

Sachverhalt, wie er im Strafbefehl festgehalten ist, und verlangt eine differenziertere

Sachverhaltsfeststellung als durch die Strafbehörde vorgenommen. Es ist mit Treu und Glauben grundsätzlich

nicht vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen

deren tatsächlichen Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren

Einwände zu erheben (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil des BGer

1C_95/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4.1). Gründe, welche eine Abweichung von den

tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil zulassen würden (vgl. dazu E. II/3.2

hievor), sind keine gegeben. Der Beschwerdeführer muss sich den rechtskräftigen

Strafbefehl in tatsächlicher Hinsicht entgegenhalten lassen. Gestützt auf den

durch die Strafbehörde festgestellten und für die Verwaltungsbehörde

verbindlichen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer das Vortrittsrecht eines

vortrittsberechtigten Fahrzeugführers missachtet, worauf es zu einer Kollision

kam.

4.1

Der Entscheid über die Schwere einer

Verkehrsregelverletzung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts (Philippe Weissenberger in: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,

Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16c N 5). An die rechtliche Würdigung durch den

Strafrichter ist die Verwaltungsbehörde nicht gebunden, es sei denn, diese

Würdigung hänge von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt,

insbesondere weil er den Täter persönlich einvernommen hat (vgl. BGE 136 II 447

E. 3.1 mit Hinweisen; 102 Ib 193 E. 3c; Urteil des BGer 1C_249/2012 vom 27. März

2013.

E. 2.2.1).

4.2

Die MFK geht bezüglich des Vorfalls vom 23. Juli 2017 von einer leichten

Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG aus. Eine leichte Widerhandlung

i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und

den dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach einer leichten

Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat

entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder

eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person

wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht

entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In

besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).

4.3

Der Beschwerdeführer will den

Vorfall vom 23. Juli 2017 als besonders leichte Verkehrsregelverletzung i.S.v.

Art. 16a Abs. 4 SVG qualifiziert wissen. Denn nur falls sein Fehlverhalten als

besonders leicht zu qualifizieren wäre, könnte auf eine Massnahme verzichtet

werden.

4.4

Was ein besonders leichter Fall

i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG ist, ergibt sich in Abgrenzung zur leichten

Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 SVG. Ein besonders leichter Fall setzt

demnach voraus, dass der Fahrzeugführer eine besonders geringe Gefahr für die

Sicherheit anderer schafft und ihn dafür nur ein besonders leichtes Verschulden

trifft. Es braucht für den besonders leichten Fall folglich eine besondere

Geringfügigkeit sowohl in Bezug auf die Gefährdung als auch das Verschulden.

Das Bundesgericht orientiert sich in seiner neuen Rechtsprechung für die

Auslegung der besonders leichten Fälle i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG an den

Verkehrsregelverletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz erledigt werden

und damit ebenfalls keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen. Eine

besonders leichte Gefährdung entspricht demnach von ihrer Intensität her den

Gefährdungen, die durch Widerhandlungen gemäss Ordnungsbussenliste

hervorgerufen werden, sofern im Einzelfall nicht besondere Umstände wie

schlechte Sichtverhältnisse, dichter Verkehr oder unübersichtliche

Verkehrssituationen vorliegen, welche die Gefahr als höher erscheinen lassen.

Ein mögliches Beispiel für eine besonders leichte Gefährdung (ausserhalb des

Ordnungsbussenkatalog) ist eine geringfügige Streifkollision oder das

Zusammenprallen der Rückspiegel bei sehr tiefer Geschwindigkeit auf einem

Parkplatz (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al.

[Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16a N

25.

f.).

4.5

Es kann nicht davon ausgegangen

werden, der Beschwerdeführer habe mit seinem vorschriftswidrigen und

unvorsichtigen Einbiegen von der Privatstrasse auf die Gemeindestrasse nur eine

besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen. Im vorliegenden

Fall kollidierte das von ihm gelenkte Motorrad mit einem Personenwagen. Der

Beschwerdeführer hat sich dabei verletzt und sich dabei konkret gefährdet. Es

ist nur dem glücklichen Zufall zu verdanken, dass nicht auch seine Mitfahrerin

und der Automobilist durch den Aufprall ernstlich verletzt worden sind. Auch

weil es sich sowohl bei Art. 31 Abs. 1 SVG als auch bei Art. 36 Abs. 1 ff. SVG

um zentrale Verkehrsregeln handelt, ist die Geringfügigkeit hinsichtlich einer

Gefährdung zu verneinen. Aufgrund des Gesagten qualifizierte die MFK den

streitbetroffenen Vorfall daher zu Recht als leichte und eben nicht als besonders

leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften.

5.1

Der Beschwerdeführer macht geltend,

anlässlich des Einspracheverfahrens vor der Dienststelle für Strassenverkehr

und Schifffahrt in Sion habe man sich darauf geeinigt, dass er eine leichte

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, welche keine Verwarnung

auslöse, begangen habe. Nur deshalb habe er nicht weiter gegen den Strafbefehl

opponiert.

5.2

Der in Art. 9

Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von

Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht

einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche

Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der

Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1). Voraussetzung für eine Berufung auf

Vertrauensschutz ist indes, dass die betroffene Person sich berechtigterweise

auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige

Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; die

Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann, wenn ihr überwiegende

öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 131 II 627 E. 6.1).

5.3

Bereits am 25. September 2017 hatte

die MFK dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Administrativverfahren gegen

ihn eröffnet worden sei. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 wurde der

Beschwerdeführer zudem von der MFK darauf hingewiesen, dass eine

Verkehrsregelverletzung regelmässig zur Eröffnung von zwei Verfahren führe: Die

Administrativbehörde des Wohnsitzkantons des Lenkers entscheide über die

Administrativmassnahme (Verwarnung, Ausweisentzug etc.). Die Strafbehörde am

Begehungsort entscheide über die Strafe (Busse, Geldstrafe, Freiheitsstrafe). Für

den Beschwerdeführer musste deshalb klar sein, dass die MFK über die

Administrativmassnahme entscheidet, weshalb er sich nicht auf die Auskunft der administrativrechtlich

unzuständigen Behörde hätte verlassen dürfen, sofern sie den so, wie behauptet,

erteilt wurde. Er kann sich somit nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.

5.4

Der Beschwerdeführer macht geltend,

ihn treffe am Unfall nicht die alleinige Schuld. Dazu gilt es Folgendes

festzuhalten: Im Administrativmassnahmenrecht gibt es – gleich wie im

Strafrecht – keine Schuldkompensation. Dies bedeutet, dass die einem

Fahrzeuglenker anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung durch ein allfälliges

schuldhaftes Verhalten eines Dritten grundsätzlich nicht beseitigt werden kann.

Ein Drittverschulden, welches derart schwer wiegen würde, dass es den

Tatbeitrag des Beschwerdeführs in den Hintergrund drängen und dessen

Verschulden in einem günstigeren Licht erscheinen lassen würde, ist jedenfalls

nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.3

und 6B_16/2008 vom 11. April 2008 E. 3.2 f.).

6.

Aufgrund der Erwägungen erweist sich

die Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel