VWBES.2019.155
Verwarnung
5. Juli 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Verwarnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Gemäss Polizeirapport der
Kantonspolizei Wallis hielt A.___ als Führer eines Motorrads am 23. Juli 2017, 15:35
Uhr, innerorts [...] bei einer Ausfahrt einer Privatstrasse an. Als er sich
wieder in den Verkehr auf die «Route [...]» einfügen wollte, übersah er
aufgrund eingeschränkter Sicht (durch mehrere auf dem Troittoir parkierte
Autos) ein vortrittsberechtigtes Motorfahrzeug, worauf es zu einer Kollision
kam. A.___ brach sich den Mittelfuss. Seine Beifahrerin und der Unfallgegner
wurden nicht verletzt.
1.2 Mit Schreiben der
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) vom 25.
September 2017 bzw. 10. Oktober 2017 wurde A.___ über das eingeleitete
Administrativverfahren orientiert und dieses bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Entscheids einer Strafbehörde sistiert.
1.3 Mit Strafbefehl vom 3. Oktober 2017
des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport des Kantons Wallis,
Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, wurde A.___ wegen einer
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachten des Vortrittsrechts
bei der Ausfahrt aus einer Privatstrasse mit Unfallfolge zu einer Busse von CHF
150.00 verurteilt.
1.4 Mit Verfügung vom 8. April 2019
verwarnte die MFK A.___, namens des Bau- und Justizdepartements, wegen des Vorfalls
vom 23. Juli 2017. Sie stufte das Verhalten von A.___ als leichte
Verkehrswiderhandlung ein.
2.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 18. April 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und verlangte, von einer Verwarnung sei abzusehen.
2.2 Die MFK schloss mit
Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
2.3 Mit Replik vom 31. Mai 2019 hielt
der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
3. Für die
Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach der Grundregel des Art. 26 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01)
müssen sich alle im Verkehr so verhalten, dass andere in der ordnungsgemässen
Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet werden. Diese Vorschrift
wird durch die einzelnen Verkehrsregeln
konkretisiert.
2.2
Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug
ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art.
31.
Abs. 1 SVG). Auf
Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt.
Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie
von links kommen (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 SVG). Vor dem Abbiegen nach links
ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3
SVG). Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder
rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese
haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG).
2.3
Wer zur Gewährung des Vortritts
verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht
behindern (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Verkehrsregelnverordnung
[VRV, SR 741.11]). Wer aus
Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen,
Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder
Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren.
Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn
nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht (Art.
15.
Abs. 3 VRV).
3.1
Nach dem Strafbefehl vom 3. Oktober
2017.
steht fest, dass der Beschwerdeführer gegen die Verkehrsregeln von Art.
26, Art. 31 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2, 3 und 4 SVG i.V.m. Art. 14 und 15 Abs. 3
VRV verstossen hat. Die Strafbehörde nahm eine einfache Verkehrsregelverletzung
nach Art. 90 Ziff. 1 SVG an und sprach eine Busse von CHF 150.00 aus. Der
Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.
3.2
Nach ständiger Rechtsprechung darf die
Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen
Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und
ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die
er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu
einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den
Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder schliesslich
wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht
sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere die Verletzung bestimmter
Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c aa).
3.3
Der Beschwerdeführer bestreitet den
Sachverhalt, wie er im Strafbefehl festgehalten ist, und verlangt eine differenziertere
Sachverhaltsfeststellung als durch die Strafbehörde vorgenommen. Es ist mit Treu und Glauben grundsätzlich
nicht vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen
deren tatsächlichen Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren
Einwände zu erheben (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil des BGer
1C_95/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4.1). Gründe, welche eine Abweichung von den
tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil zulassen würden (vgl. dazu E. II/3.2
hievor), sind keine gegeben. Der Beschwerdeführer muss sich den rechtskräftigen
Strafbefehl in tatsächlicher Hinsicht entgegenhalten lassen. Gestützt auf den
durch die Strafbehörde festgestellten und für die Verwaltungsbehörde
verbindlichen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer das Vortrittsrecht eines
vortrittsberechtigten Fahrzeugführers missachtet, worauf es zu einer Kollision
kam.
4.1
Der Entscheid über die Schwere einer
Verkehrsregelverletzung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts (Philippe Weissenberger in: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,
Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16c N 5). An die rechtliche Würdigung durch den
Strafrichter ist die Verwaltungsbehörde nicht gebunden, es sei denn, diese
Würdigung hänge von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt,
insbesondere weil er den Täter persönlich einvernommen hat (vgl. BGE 136 II 447
E. 3.1 mit Hinweisen; 102 Ib 193 E. 3c; Urteil des BGer 1C_249/2012 vom 27. März
2013.
E. 2.2.1).
4.2
Die MFK geht bezüglich des Vorfalls vom 23. Juli 2017 von einer leichten
Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG aus. Eine leichte Widerhandlung
i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und
den dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach einer leichten
Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat
entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder
eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person
wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht
entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In
besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).
4.3
Der Beschwerdeführer will den
Vorfall vom 23. Juli 2017 als besonders leichte Verkehrsregelverletzung i.S.v.
Art. 16a Abs. 4 SVG qualifiziert wissen. Denn nur falls sein Fehlverhalten als
besonders leicht zu qualifizieren wäre, könnte auf eine Massnahme verzichtet
werden.
4.4
Was ein besonders leichter Fall
i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG ist, ergibt sich in Abgrenzung zur leichten
Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 SVG. Ein besonders leichter Fall setzt
demnach voraus, dass der Fahrzeugführer eine besonders geringe Gefahr für die
Sicherheit anderer schafft und ihn dafür nur ein besonders leichtes Verschulden
trifft. Es braucht für den besonders leichten Fall folglich eine besondere
Geringfügigkeit sowohl in Bezug auf die Gefährdung als auch das Verschulden.
Das Bundesgericht orientiert sich in seiner neuen Rechtsprechung für die
Auslegung der besonders leichten Fälle i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG an den
Verkehrsregelverletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz erledigt werden
und damit ebenfalls keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen. Eine
besonders leichte Gefährdung entspricht demnach von ihrer Intensität her den
Gefährdungen, die durch Widerhandlungen gemäss Ordnungsbussenliste
hervorgerufen werden, sofern im Einzelfall nicht besondere Umstände wie
schlechte Sichtverhältnisse, dichter Verkehr oder unübersichtliche
Verkehrssituationen vorliegen, welche die Gefahr als höher erscheinen lassen.
Ein mögliches Beispiel für eine besonders leichte Gefährdung (ausserhalb des
Ordnungsbussenkatalog) ist eine geringfügige Streifkollision oder das
Zusammenprallen der Rückspiegel bei sehr tiefer Geschwindigkeit auf einem
Parkplatz (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al.
[Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16a N
25.
f.).
4.5
Es kann nicht davon ausgegangen
werden, der Beschwerdeführer habe mit seinem vorschriftswidrigen und
unvorsichtigen Einbiegen von der Privatstrasse auf die Gemeindestrasse nur eine
besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen. Im vorliegenden
Fall kollidierte das von ihm gelenkte Motorrad mit einem Personenwagen. Der
Beschwerdeführer hat sich dabei verletzt und sich dabei konkret gefährdet. Es
ist nur dem glücklichen Zufall zu verdanken, dass nicht auch seine Mitfahrerin
und der Automobilist durch den Aufprall ernstlich verletzt worden sind. Auch
weil es sich sowohl bei Art. 31 Abs. 1 SVG als auch bei Art. 36 Abs. 1 ff. SVG
um zentrale Verkehrsregeln handelt, ist die Geringfügigkeit hinsichtlich einer
Gefährdung zu verneinen. Aufgrund des Gesagten qualifizierte die MFK den
streitbetroffenen Vorfall daher zu Recht als leichte und eben nicht als besonders
leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften.
5.1
Der Beschwerdeführer macht geltend,
anlässlich des Einspracheverfahrens vor der Dienststelle für Strassenverkehr
und Schifffahrt in Sion habe man sich darauf geeinigt, dass er eine leichte
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, welche keine Verwarnung
auslöse, begangen habe. Nur deshalb habe er nicht weiter gegen den Strafbefehl
opponiert.
5.2
Der in Art. 9
Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von
Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht
einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche
Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1). Voraussetzung für eine Berufung auf
Vertrauensschutz ist indes, dass die betroffene Person sich berechtigterweise
auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige
Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; die
Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann, wenn ihr überwiegende
öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 131 II 627 E. 6.1).
5.3
Bereits am 25. September 2017 hatte
die MFK dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Administrativverfahren gegen
ihn eröffnet worden sei. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 wurde der
Beschwerdeführer zudem von der MFK darauf hingewiesen, dass eine
Verkehrsregelverletzung regelmässig zur Eröffnung von zwei Verfahren führe: Die
Administrativbehörde des Wohnsitzkantons des Lenkers entscheide über die
Administrativmassnahme (Verwarnung, Ausweisentzug etc.). Die Strafbehörde am
Begehungsort entscheide über die Strafe (Busse, Geldstrafe, Freiheitsstrafe). Für
den Beschwerdeführer musste deshalb klar sein, dass die MFK über die
Administrativmassnahme entscheidet, weshalb er sich nicht auf die Auskunft der administrativrechtlich
unzuständigen Behörde hätte verlassen dürfen, sofern sie den so, wie behauptet,
erteilt wurde. Er kann sich somit nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.
5.4
Der Beschwerdeführer macht geltend,
ihn treffe am Unfall nicht die alleinige Schuld. Dazu gilt es Folgendes
festzuhalten: Im Administrativmassnahmenrecht gibt es – gleich wie im
Strafrecht – keine Schuldkompensation. Dies bedeutet, dass die einem
Fahrzeuglenker anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung durch ein allfälliges
schuldhaftes Verhalten eines Dritten grundsätzlich nicht beseitigt werden kann.
Ein Drittverschulden, welches derart schwer wiegen würde, dass es den
Tatbeitrag des Beschwerdeführs in den Hintergrund drängen und dessen
Verschulden in einem günstigeren Licht erscheinen lassen würde, ist jedenfalls
nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.3
und 6B_16/2008 vom 11. April 2008 E. 3.2 f.).
6.
Aufgrund der Erwägungen erweist sich
die Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel