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Entscheid

VWBES.2019.158

Mahngebühren

27. Juni 2019Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die Zentrale Gerichtskasse stellte A.___

am 13. Februar 2019 die Rechnung Nr. u2019d3980 zu, welche sich auf einen gegen

ihn ergangenen Strafbefehl gründete. Die Rechnung belief sich auf CHF 160.00

(Busse CHF 60.00, Gebühren CHF 100.00).

1.2 Am 26. März 2019 verschickte die

Zentrale Gerichtskasse A.___ eine Zahlungserinnerung die Rechnung Nr. u2019d3980

betreffend. Sie wies A.___ darauf hin, dass noch ein Betrag von CHF 160.00

ausstehend sei. Für die Bezahlung wurde eine Frist von 10 Tagen gesetzt. A.___

wurde darauf aufmerksam gemacht, dass auf der 2. Zahlungserinnerung eine

Mahngebühr von CHF 50.00 erhoben werde.

1.3 Am 16. April 2019 verschickte die

Zentrale Gerichtskasse eine 2. Zahlungserinnerung die Rechnung Nr. u2019d3980

betreffend. Für die Zahlungserinnerung wurde eine Gebühr von CHF 50.00 erhoben.

2.1 Gegen die Mahngebühr auf der 2.

Zahlungserinnerung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. April

2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

Zur Begründung brachte er sinngemäss vor, es fehle an einer Bestimmung für die Mahngebühr.

2.2 Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2019

schloss die Zentrale Gerichtskasse auf Beschwerdeabweisung.

3. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitgegenstand bildet im

vorliegenden Verfahren einzig die Mahngebühr von CHF 50.00 für die

Nichtbezahlung eines im Zusammenhang mit einem Strafbefehl geschuldeten

Betrages.

3.

§ 11 des Gebührentarifs (GT, BGS

615.

) bestimmt, dass in Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte

Beträge ab der zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von CHF 50.00 belastet

werden.

4.

Es ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer die 1. Mahnung erhalten und dass er innert Frist keine Zahlung

getätigt hat. Somit waren die Voraussetzungen für die zweite Mahnung und damit

für die Erhebung der Mahngebühr von CHF 50.00 gegeben. Folglich und

gestützt auf § 11 GT hat die Zentrale Gerichtkasse dem Beschwerdeführer zu

Recht eine Mahngebühr von CHF 50.00 auferlegt.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 250.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel