VWBES.2019.158
Mahngebühren
27. Juni 2019Deutsch3 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Zentrale Gerichtskasse,
Beschwerdegegnerin
betreffend Mahngebühren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Zentrale Gerichtskasse stellte A.___
am 13. Februar 2019 die Rechnung Nr. u2019d3980 zu, welche sich auf einen gegen
ihn ergangenen Strafbefehl gründete. Die Rechnung belief sich auf CHF 160.00
(Busse CHF 60.00, Gebühren CHF 100.00).
1.2 Am 26. März 2019 verschickte die
Zentrale Gerichtskasse A.___ eine Zahlungserinnerung die Rechnung Nr. u2019d3980
betreffend. Sie wies A.___ darauf hin, dass noch ein Betrag von CHF 160.00
ausstehend sei. Für die Bezahlung wurde eine Frist von 10 Tagen gesetzt. A.___
wurde darauf aufmerksam gemacht, dass auf der 2. Zahlungserinnerung eine
Mahngebühr von CHF 50.00 erhoben werde.
1.3 Am 16. April 2019 verschickte die
Zentrale Gerichtskasse eine 2. Zahlungserinnerung die Rechnung Nr. u2019d3980
betreffend. Für die Zahlungserinnerung wurde eine Gebühr von CHF 50.00 erhoben.
2.1 Gegen die Mahngebühr auf der 2.
Zahlungserinnerung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. April
2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
Zur Begründung brachte er sinngemäss vor, es fehle an einer Bestimmung für die Mahngebühr.
2.2 Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2019
schloss die Zentrale Gerichtskasse auf Beschwerdeabweisung.
3. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitgegenstand bildet im
vorliegenden Verfahren einzig die Mahngebühr von CHF 50.00 für die
Nichtbezahlung eines im Zusammenhang mit einem Strafbefehl geschuldeten
Betrages.
3.
§ 11 des Gebührentarifs (GT, BGS
615.
) bestimmt, dass in Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte
Beträge ab der zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von CHF 50.00 belastet
werden.
4.
Es ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer die 1. Mahnung erhalten und dass er innert Frist keine Zahlung
getätigt hat. Somit waren die Voraussetzungen für die zweite Mahnung und damit
für die Erhebung der Mahngebühr von CHF 50.00 gegeben. Folglich und
gestützt auf § 11 GT hat die Zentrale Gerichtkasse dem Beschwerdeführer zu
Recht eine Mahngebühr von CHF 50.00 auferlegt.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 250.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel