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Entscheid

VWBES.2019.160

Opferhilfe

4. Februar 2020Deutsch14 min

2018 gelangte die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Claudia Trösch, wiederum

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. Februar 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale

Sicherheit

Beschwerdegegner

betreffend Opferhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 6. September 1988, aus

Thailand, nachfolgend Beschwerdeführerin) war im Zeitraum von 2013 bis 2015 im

Kanton Solothurn in verschiedenen Bordellen als Sexarbeiterin tätig.

2. Mit Schreiben vom 4. Dezember

2017 wandte sich die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Claudia Trösch, an

die Opferhilfestelle Solothurn und beantragte darin die Ausrichtung einer

Genugtuung nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

(Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5) in der Höhe von CHF 11'000.00. Grund der

Forderung bildete das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 3. Mai

2016, mit welchem [...] (nachfolgend Täterin 1) im Rahmen eines abgekürzten

Verfahrens der mehrfachen Förderung der Prostitution schuldig gesprochen wurde.

Das Gericht verpflichtete die Täterin 1, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung

von CHF 11'000.00 nebst Zins zu bezahlen. Das Urteil erwuchs in

Rechtskraft.

3. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 hiess

die Opferhilfestelle Solothurn namens des Departements des Innern (nachfolgend

DdI) das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2017 teilweise gut

und sprach ihr eine Genugtuung im Umfang von CHF 6'000.00 zu.

4. Mit Eingabe vom 29. August 2018 wandte

sich die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Claudia Trösch, erneut an die

Opferhilfestelle Solothurn und stellte zwecks Wahrung der Verwirkungsfrist ein

vorsorgliches Gesuch um Genugtuung und Entschädigung betreffend das

Strafverfahren gegen [...] (nachfolgend Täterin 3) wegen Menschenhandels und

Förderung der Prostitution.

5. Mit Schreiben vom 5. Oktober

2018 gelangte die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Claudia Trösch, wiederum

an die Opferhilfestelle Solothurn und beantragte, der Beschwerdeführerin sei eine

Genugtuung in der Höhe von CHF 9'000.00 auszurichten und ihr für das

Verfahren Kostengutsprache für längerfristige Hilfe (anwaltliche Unterstützung

durch die Unterzeichnende) zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Begründet wurde das neuerliche Gesuch namentlich mit dem Urteil der Strafkammer

des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. Mai 2018, mit welchem [...]

(nachfolgend Täterin 2) des Menschenhandels, der mehrfachen Förderung der

Prostitution, begangen zwischen März/April 2011 bis 25. August 2015, der

mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht,

begangen in der Zeit zwischen März 2011 bis am 25. August 2015 und der

mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die

psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) schuldig gesprochen wurde. Das Gericht

verpflichtete die Täterin 2, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von CHF 9‘000.00

zuzüglich 5% Zins seit dem 19. Februar 2015 zu bezahlen. Das Urteil erwuchs in

Rechtskraft.

6. Mit Gesuch vom 31. Oktober 2018

verlangte die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Claudia Trösch, von der

Opferhilfestelle eine Genugtuung in der Höhe von CHF 9'000.00 sowie

Kostengutsprache für längerfristige Hilfe. Grund für die Forderung bildete das

Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Mai 2017, mit welchem [...]

(nachfolgend Täterin 4) im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens des Verbrechens

gegen das BetmG, der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen

Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in Bereicherungsabsicht und der

mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im

Wiederholungsfall schuldig gesprochen wurde. Das Gericht verpflichtete die

Täterin 4, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von CHF 9'000.00 nebst

Zins zu bezahlen. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

7. Am 12. Dezember 2018 stellte die

Beschwerdeführerin zwecks Wahrung der Verwirkungsfrist je ein vorsorgliches

Gesuch um Genugtuung und Entschädigung im Strafverfahren gegen [...] (nachfolgend

Täterin 5) und [...] (nachfolgend Täter 6) und bat die Opferhilfestelle um

Sistierung der beiden Verfahren.

8. Mit Verfügung vom 16. April 2019

wies die Opferhilfestelle das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober

2018 um Ausrichtung einer Genugtuung nach OHG ab, setzte zufolge Verzichts

keine Entschädigung nach OHG fest und erhob keine Verfahrenskosten.

9. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin,

v.d. Rechtsanwältin Claudia Trösch, am 26. April 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung vom 16.04.2019

vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin im

Verfahren betreffend […] alias «JOY» eine Genugtuung in der Höhe von

CHF 9'000.00 zuzusprechen.

3. Eventualiter zu Ziffer 2 sei die Angelegenheit an

die Beschwerdegegnerin zur Vornahme einer nach Abschluss aller sechs

die Beschwerdeführerin betreffenden Strafverfahren zu erfolgenden

Neubeurteilung zurückzuweisen.

4. Es sei der Beschwerdeführerin die

integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

10. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai

2019 nahm das Amt für soziale Sicherheit bzw. die Opferhilfestelle zur

Beschwerde Stellung und schloss auf deren Abweisung.

11. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 22. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.

12. Mit Replik vom 6. Juni 2019

reichte die Beschwerdeführerin weitere Bemerkungen ein und hielt an den in der

Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz, SG, BGS

831.1

i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Vorinstanz führte in der

angefochtenen Verfügung vom 16. April 2019 zur Begründung aus, Grundlage

für die Beurteilung eines Anspruchs auf Leistungen nach OHG bilde lediglich die

Opferperspektive, weshalb es unbeachtlich sei, dass gegenüber der

(mutmasslichen) Täterschaft einzelne Strafverfahren durchgeführt worden

seien/würden. Da aus Opferperspektive keine täterisolierte Betrachtung erfolgen

könne, könne der opferhilferechtlich relevante Sachverhalt grundsätzlich erst

nach Abschluss aller drei Strafverfahren vollständig überblickt und

abschliessend erstellt werden. Insbesondere könne die durch die Straftat

hervorgerufene sexuelle und psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin,

welche letztendlich entscheidend sei für die Höhe der Genugtuung nach OHG,

nicht auf einzelne Täter oder Zeiträume aufgeteilt werden. Die von der

Opferhilfestelle am 22. Mai 2018 zugesprochene Genugtuung habe sich an der

Beeinträchtigung der sexuellen und psychischen Integrität, welche die

Beschwerdeführerin dadurch erlitten habe, dass sie während ca. 5 Wochen als

Prostituierte in Solothurn im Bordell «Lolita» von der Täterin 1 ausgebeutet

worden sei. Nach Eingang von weiteren Gesuchen hätten sie die Staatsanwaltschaft

um Auskunft über den Verfahrensstand der betroffenen Strafverfahren gebeten. Mit

Schreiben vom 28. Februar 2019 habe die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass

die Beschwerdeführerin insgesamt in drei Strafverfahren involviert sei. Zufolge

unbekannten Aufenthalts der beschuldigten Person sei das Verfahren […] bis auf

Weiteres sistiert und die Beschuldigte zur Verhaftung ausgeschrieben. Weiter

sei von der Staatsanwaltschaft festgestellt worden, dass sich die Verfahren

zwar weder örtlich noch zeitlich überschneiden würden, sich die Geschehnisse

jedoch dennoch nicht vollständig unabhängig betrachten liessen, da die

Beschwerdeführerin bis zu ihrer Anhaltung im Rahmen der Ausbeutung in diesen

verschiedenen Bordellen als Sexarbeiterin tätig gewesen sei, teilweise um ihre

Schulden abzuarbeiten. Der opferhilferechtlich relevante Sachverhalt könne zwar

erst nach Abschluss des noch hängigen Verfahrens abschliessend beurteilt

werden, da jedoch zeitlich nicht absehbar sei, wann und wie das Verfahren

fortgeführt werden könne, bemesse die hiesige Behörde anhand der bereits

abgeschlossenen Verfahren die Genugtuung nach OHG.

Die Vorinstanz führte sodann aus,

betreffend Prostitutionsmodalitäten, Abgabepflichten und Kontrollverhalten der

Bordellbesitzerinnen seien beide Fälle (Täterin 1 und 2) ähnlich gelagert. So

habe die Beschwerdeführerin in beiden Bordellen die Hälfte ihrer Einnahmen an

die Täterinnen abgeben müssen, sie habe sich rund um die Uhr zur Verfügung

halten müssen, sei kontrolliert worden und habe das Studio nur sehr

eingeschränkt verlassen dürfen. Ebenfalls habe sie Kunden auch dann bedienen

müssen, wenn sie Schmerzen gehabt habe oder krank gewesen sei. Im Studio der

Täterin 1 habe die Beschwerdeführerin rund fünf Wochen verbracht, im Salon der

Täterin 2 rund fünf Monate. Der Bericht der Fachstelle Frauenhandel und

Frauenmigration (FIZ) vom 12. Oktober 2016 entspreche inhaltlich exakt dem

Bericht der FIZ vom 15. August 2016, der im Zusammenhang mit der Straftat

der Täterin 1 verfasst worden sei. Dies sei nachvollziehbar, da beide Berichte

erstellt worden seien, nachdem die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2015

von der Polizei angehalten worden sei und die geschilderten Folgen der

Beeinträchtigungen auf die ganze Dauer der sexuellen Ausbeutung in allen

Bordellen seit ihrer Ankunft in der Schweiz zurückzuführen seien. Ex post lasse

sich im vorliegenden Fall eine täterorientierte Differenzierung der sexuellen

und psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ohnehin nicht

bewerkstelligen.

Gemäss den obigen Ausführungen bilde die

Beeinträchtigung des Opfers durch die Straftat die Grundlage für die Bemessung

einer Genugtuung. Die Verfügung vom 22. Mai 2018 habe betreffend die

Folgen der Straftat auf dem Bericht der FIZ vom 15. August 2016 und somit

auf der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin während ihrer Tätigkeit als

Sexarbeiterin seit ihrer Ankunft in der Schweiz bis zu ihrer Anhaltung durch

die Polizei am 18. Februar 2015 basiert. Demzufolge sei die

Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, die sie durch die Straftat der Täterin

2.

erlitten habe, bereits in der Verfügung vom 22. Mai 2018

mitberücksichtigt. Der Anspruch auf Ausrichtung einer weiteren Genugtuung der

Opferhilfe entfalle damit.

3.

Die Beschwerdeführerin hat gemäss dem

vorliegenden Aktendossier Nr. 2018/166 und der ebenfalls aktenkundigen

Verfügung vom 22. Mai 2018 bei der Vorinstanz insgesamt sechs Gesuche um

Ausrichtung einer Genugtuung (und z.T. Entschädigung) anhängig gemacht; die

letzten beiden vorsorglichen Gesuche datieren vom 12. Dezember 2018. Mit Blick

darauf ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz in ihrem Schreiben an

die Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2019 – und damit in Kenntnis aller

sechs Gesuche – ausführt, gemäss letztem Informationsstand vom 22. Mai

2018.

sei die Beschwerdeführerin in lediglich drei Strafverfahren als

Zivilklägerin beteiligt. Unklar ist allerdings auch, weshalb die

Staatsanwaltschaft in ihrem Antwortschreiben vom 28. Februar 2019 an die

Vorinstanz angegeben hat, die Beschwerdeführerin sei (nebst den drei genannten)

in keine weiteren Verfahren bei ihnen involviert. Fest steht jedenfalls, dass

die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung von einem unvollständigen

Sachverhalt ausgeht.

4.

Wie auch die Vorinstanz eingesteht, kann

vorliegend nicht abgegrenzt werden, inwiefern sich die Handlungen der einzelnen

Täterinnen und Täter auf das Opfer ausgewirkt haben. Beim Tatgeschehen handelt

es sich um einen zusammenhängenden Sachverhalt, welcher sich als Ganzes auf die

Beschwerdeführerin ausgewirkt und einen bestimmten Grad der Betroffenheit

ausgelöst hat. Für die Bemessung der Genugtuung ist denn nach Art. 22 und 23

OHG auch auf «die Schwere der Beeinträchtigung» abzustellen, welche vorliegend

nur gesamthaft beurteilt werden kann. Im Opferhilferecht gilt ein opfer- und

nicht ein täterbezogener Ansatz. Bei der vorliegend festzulegenden

Genugtuungssumme handelt es sich um ein Rechtsverhältnis zwischen der

Beschwerdeführerin und dem Staat. Die Genugtuung wird durch die Allgemeinheit

bezahlt. Dass die festgesetzte Genugtuung im Regressverfahren auf die (mutmasslich)

sechs Täterinnen und Täter aufgeteilt wird, hat keinen Einfluss auf die

gegenüber der Beschwerdeführerin festgesetzte Genugtuung (vgl. Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2017.359 vom 20. Juni 2018,

E. 4.3). Bei der vorliegenden Sachlage leuchtet nicht ein, weshalb die

Vorinstanz (unter Berücksichtigung der bereits ausbezahlten Genugtuung von

CHF 6'000.00) keine gesamthafte Genugtuungssumme für die fünf

verbleibenden Gesuche der Beschwerdeführerin festgesetzt hat. Dies umso weniger,

als sie die fünf Gesuche in einem einzigen Aktendossier vereinigt hat.

5.1

Weil es bei den Ansprüchen gemäss

Art. 19 bis 23 OHG um die definitive Zusprechung von Entschädigung und

Genugtuung geht, müssen alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt

sein, auch die einer Straftat. Dass ein einfaches und rasches Verfahren

vorgeschrieben ist (Art. 29 Abs. 1 OHG), bedeutet nicht, eine eingehende

Abklärung dieser Frage habe nicht zu erfolgen und auch nicht, an ihre Bejahung

seien nicht die üblichen Anforderungen einer ordentlichen Anspruchsprüfung zu

stellen. Es ist nicht ein summarisches Verfahren vorgesehen. Vielmehr ist in

Art. 29 OHG einzig bezüglich des Gesuches um Vorschuss auf Entschädigung von

einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuchs die Rede. Eine andere

Frage ist, ob an den Nachweis der Straftat ausnahmsweise weniger strenge

Anforderungen als in einem Straf- oder Zivilverfahren zu stellen sind, wenn

auch die Ausschöpfung aller möglichen und zumutbaren Beweismittel einen

schlüssigen Beweis nicht erbringt (vgl. BGE 122 II 211, E. 3d). Diese stellt

sich hier – soweit ersichtlich – wohl nicht.

5.2

Das vorgeschriebene einfache und

rasche Verfahren sowie die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen (Art. 29 Abs. 2 OHG), verbieten auch eine Sistierung der

Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung bis zum Abschluss eines

Strafverfahrens nicht grundsätzlich. Eine Verfahrenssistierung verletzt

Bundesrecht jedenfalls nicht, wenn das Verfahren vor der Opferhilfestelle

ohnehin nicht rascher hätte durchgeführt werden können. Die Rechtsmittel, die

dem Täter bei einer Verurteilung im Strafverfahren zustehen, können zu einer

Verlängerung des Verfahrens führen; dies kann jedoch, ausser allenfalls bei

offenkundig trölerischer Beschwerdeführung, noch kein Grund sein, um ein

Aussetzen des Entscheides über Entschädigung und Genugtuung zu untersagen. Es

darf nicht übersehen werden, dass das Abwarten der rechtskräftigen

strafrechtlichen Verurteilung des Täters auch Vorteile für das Opfer bietet;

dieses ist so nicht gegebenenfalls veranlasst, einen negativen Entscheid der

Opferhilfestelle selber mit Rechtsmitteln anzufechten, die ebenso eine

Verfahrensverlängerung zur Folge hätten. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung wird die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von

präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung

anerkannt. Es bestehen keine Gründe, diese Anforderungen bei der Opferhilfe zu

verschärfen, zumal das OHG die nötigen Soforthilfen (vgl. Art. 13 Abs.1 OHG)

zur Verfügung stellt, so dass trotz einer Verfahrenssistierung die geforderte

wirksame Hilfe für das Opfer gewährleistet ist (BGE 122 II 211, E. 3e).

5.3

Das beabsichtigte Vorgehen der

Vorinstanz, jedes weitere Gesuch separat, aber stets unter Berücksichtigung der

bereits rechtskräftigen Verfügung vom 22. Mai 2018 zu beurteilen,

überzeugt nicht. Die vorgenannte Rechtsprechung, welche auch unter dem heutigen

Opferhilfegesetz Geltung hat, macht deutlich, dass eine Sistierung aller

Entschädigungs- und Genugtuungsverfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen

Strafurteile zulässig ist und bei der vorliegenden Sachlage sinnvoll erscheint.

Ergreift die Beschwerdeführerin gegen jeden einzelnen künftigen Entscheid der

Opferhilfestelle ein Rechtsmittel, hätte dies mutmasslich eine längere

Verfahrensdauer zur Folge, als wenn nach Abschluss aller Strafverfahren

gesamthaft eine Genugtuungssumme in einem Entscheid festgelegt wird. Der

Verfügung vom 22. Mai 2018 lässt sich sodann nicht entnehmen, dass die zugesprochene

Genugtuung in der Höhe von CHF 6'000.00 auch eine Entschädigung seelischer

Unbill betreffend die übrigen Straftaten durch die Täterschaft 2 bis 6

mitumfasst.

5.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass bei

der Festsetzung der Genugtuung vorliegend nicht einzelne Zeiträume separat zu

prüfen sind, sondern gesamthaft eine Genugtuung zu ermitteln ist, welche die

Folgen der gesamten Dauer aller sechs Straftaten angemessen berücksichtigt. Die

bereits ausbezahlte Genugtuung in der Höhe von CHF 6'000.00 ist bei der

ermittelten Genugtuungssumme in Anrechnung zu bringen. Im Hauptstandpunkt

erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.

5.5

Aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage

kann die Frage der Schwere der Beeinträchtigung noch nicht beantwortet werden;

dies wird nach Abschluss aller sechs Strafverfahren möglich sein. Die

Beschwerde erweist sich somit im Eventualstandpunkt als begründet.

Dispositiv

6. Demnach ist in Gutheissung des

Eventualantrages die Verfügung des Departements des Innern vom 16. April

2019 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese

nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen 5.3 und 5.4 neu verfügt.

7. Die Rückweisung der Sache an die

Verwaltung zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der

Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen,

unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt-

oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210, E. 7.1). Gemäss Art.

30 Abs. 1 OHG ist das Verfahren kostenlos. Der Aufwand für das

Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist gemäss der von

Rechtsanwältin Claudia Trösch eingereichten, angemessenen Honorarnote zu

entschädigen. Dies ergibt eine Parteientschädigung von total CHF 2'554.75

(12.74 Stunden à CH 180.00 zuzügl. CHF 78.90 Auslagen + 7.7 % MWST),

welche vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 des

Gebührentarifs, GT, BGS 615.11).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen:

Die Verfügung vom 16. April 2019 des Departements des Innern wird

aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid im Sinne

der Erwägungen 5.3 und 5.4 an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird

die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 2'554.75 (inkl. Auslagen und MWST)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Gottesman