VWBES.2019.160
Opferhilfe
4. Februar 2020Deutsch14 min
2018 gelangte die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Claudia Trösch, wiederum
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Februar 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale
Sicherheit
Beschwerdegegner
betreffend Opferhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 6. September 1988, aus
Thailand, nachfolgend Beschwerdeführerin) war im Zeitraum von 2013 bis 2015 im
Kanton Solothurn in verschiedenen Bordellen als Sexarbeiterin tätig.
2. Mit Schreiben vom 4. Dezember
2017 wandte sich die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Claudia Trösch, an
die Opferhilfestelle Solothurn und beantragte darin die Ausrichtung einer
Genugtuung nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten
(Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5) in der Höhe von CHF 11'000.00. Grund der
Forderung bildete das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 3. Mai
2016, mit welchem [...] (nachfolgend Täterin 1) im Rahmen eines abgekürzten
Verfahrens der mehrfachen Förderung der Prostitution schuldig gesprochen wurde.
Das Gericht verpflichtete die Täterin 1, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung
von CHF 11'000.00 nebst Zins zu bezahlen. Das Urteil erwuchs in
Rechtskraft.
3. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 hiess
die Opferhilfestelle Solothurn namens des Departements des Innern (nachfolgend
DdI) das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2017 teilweise gut
und sprach ihr eine Genugtuung im Umfang von CHF 6'000.00 zu.
4. Mit Eingabe vom 29. August 2018 wandte
sich die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Claudia Trösch, erneut an die
Opferhilfestelle Solothurn und stellte zwecks Wahrung der Verwirkungsfrist ein
vorsorgliches Gesuch um Genugtuung und Entschädigung betreffend das
Strafverfahren gegen [...] (nachfolgend Täterin 3) wegen Menschenhandels und
Förderung der Prostitution.
5. Mit Schreiben vom 5. Oktober
2018 gelangte die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Claudia Trösch, wiederum
an die Opferhilfestelle Solothurn und beantragte, der Beschwerdeführerin sei eine
Genugtuung in der Höhe von CHF 9'000.00 auszurichten und ihr für das
Verfahren Kostengutsprache für längerfristige Hilfe (anwaltliche Unterstützung
durch die Unterzeichnende) zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Begründet wurde das neuerliche Gesuch namentlich mit dem Urteil der Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. Mai 2018, mit welchem [...]
(nachfolgend Täterin 2) des Menschenhandels, der mehrfachen Förderung der
Prostitution, begangen zwischen März/April 2011 bis 25. August 2015, der
mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht,
begangen in der Zeit zwischen März 2011 bis am 25. August 2015 und der
mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) schuldig gesprochen wurde. Das Gericht
verpflichtete die Täterin 2, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von CHF 9‘000.00
zuzüglich 5% Zins seit dem 19. Februar 2015 zu bezahlen. Das Urteil erwuchs in
Rechtskraft.
6. Mit Gesuch vom 31. Oktober 2018
verlangte die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Claudia Trösch, von der
Opferhilfestelle eine Genugtuung in der Höhe von CHF 9'000.00 sowie
Kostengutsprache für längerfristige Hilfe. Grund für die Forderung bildete das
Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Mai 2017, mit welchem [...]
(nachfolgend Täterin 4) im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens des Verbrechens
gegen das BetmG, der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen
Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in Bereicherungsabsicht und der
mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im
Wiederholungsfall schuldig gesprochen wurde. Das Gericht verpflichtete die
Täterin 4, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von CHF 9'000.00 nebst
Zins zu bezahlen. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
7. Am 12. Dezember 2018 stellte die
Beschwerdeführerin zwecks Wahrung der Verwirkungsfrist je ein vorsorgliches
Gesuch um Genugtuung und Entschädigung im Strafverfahren gegen [...] (nachfolgend
Täterin 5) und [...] (nachfolgend Täter 6) und bat die Opferhilfestelle um
Sistierung der beiden Verfahren.
8. Mit Verfügung vom 16. April 2019
wies die Opferhilfestelle das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober
2018 um Ausrichtung einer Genugtuung nach OHG ab, setzte zufolge Verzichts
keine Entschädigung nach OHG fest und erhob keine Verfahrenskosten.
9. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin,
v.d. Rechtsanwältin Claudia Trösch, am 26. April 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung vom 16.04.2019
vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin im
Verfahren betreffend […] alias «JOY» eine Genugtuung in der Höhe von
CHF 9'000.00 zuzusprechen.
3. Eventualiter zu Ziffer 2 sei die Angelegenheit an
die Beschwerdegegnerin zur Vornahme einer nach Abschluss aller sechs
die Beschwerdeführerin betreffenden Strafverfahren zu erfolgenden
Neubeurteilung zurückzuweisen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin die
integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
10. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai
2019 nahm das Amt für soziale Sicherheit bzw. die Opferhilfestelle zur
Beschwerde Stellung und schloss auf deren Abweisung.
11. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 22. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.
12. Mit Replik vom 6. Juni 2019
reichte die Beschwerdeführerin weitere Bemerkungen ein und hielt an den in der
Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz, SG, BGS
831.1
i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Vorinstanz führte in der
angefochtenen Verfügung vom 16. April 2019 zur Begründung aus, Grundlage
für die Beurteilung eines Anspruchs auf Leistungen nach OHG bilde lediglich die
Opferperspektive, weshalb es unbeachtlich sei, dass gegenüber der
(mutmasslichen) Täterschaft einzelne Strafverfahren durchgeführt worden
seien/würden. Da aus Opferperspektive keine täterisolierte Betrachtung erfolgen
könne, könne der opferhilferechtlich relevante Sachverhalt grundsätzlich erst
nach Abschluss aller drei Strafverfahren vollständig überblickt und
abschliessend erstellt werden. Insbesondere könne die durch die Straftat
hervorgerufene sexuelle und psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin,
welche letztendlich entscheidend sei für die Höhe der Genugtuung nach OHG,
nicht auf einzelne Täter oder Zeiträume aufgeteilt werden. Die von der
Opferhilfestelle am 22. Mai 2018 zugesprochene Genugtuung habe sich an der
Beeinträchtigung der sexuellen und psychischen Integrität, welche die
Beschwerdeführerin dadurch erlitten habe, dass sie während ca. 5 Wochen als
Prostituierte in Solothurn im Bordell «Lolita» von der Täterin 1 ausgebeutet
worden sei. Nach Eingang von weiteren Gesuchen hätten sie die Staatsanwaltschaft
um Auskunft über den Verfahrensstand der betroffenen Strafverfahren gebeten. Mit
Schreiben vom 28. Februar 2019 habe die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass
die Beschwerdeführerin insgesamt in drei Strafverfahren involviert sei. Zufolge
unbekannten Aufenthalts der beschuldigten Person sei das Verfahren […] bis auf
Weiteres sistiert und die Beschuldigte zur Verhaftung ausgeschrieben. Weiter
sei von der Staatsanwaltschaft festgestellt worden, dass sich die Verfahren
zwar weder örtlich noch zeitlich überschneiden würden, sich die Geschehnisse
jedoch dennoch nicht vollständig unabhängig betrachten liessen, da die
Beschwerdeführerin bis zu ihrer Anhaltung im Rahmen der Ausbeutung in diesen
verschiedenen Bordellen als Sexarbeiterin tätig gewesen sei, teilweise um ihre
Schulden abzuarbeiten. Der opferhilferechtlich relevante Sachverhalt könne zwar
erst nach Abschluss des noch hängigen Verfahrens abschliessend beurteilt
werden, da jedoch zeitlich nicht absehbar sei, wann und wie das Verfahren
fortgeführt werden könne, bemesse die hiesige Behörde anhand der bereits
abgeschlossenen Verfahren die Genugtuung nach OHG.
Die Vorinstanz führte sodann aus,
betreffend Prostitutionsmodalitäten, Abgabepflichten und Kontrollverhalten der
Bordellbesitzerinnen seien beide Fälle (Täterin 1 und 2) ähnlich gelagert. So
habe die Beschwerdeführerin in beiden Bordellen die Hälfte ihrer Einnahmen an
die Täterinnen abgeben müssen, sie habe sich rund um die Uhr zur Verfügung
halten müssen, sei kontrolliert worden und habe das Studio nur sehr
eingeschränkt verlassen dürfen. Ebenfalls habe sie Kunden auch dann bedienen
müssen, wenn sie Schmerzen gehabt habe oder krank gewesen sei. Im Studio der
Täterin 1 habe die Beschwerdeführerin rund fünf Wochen verbracht, im Salon der
Täterin 2 rund fünf Monate. Der Bericht der Fachstelle Frauenhandel und
Frauenmigration (FIZ) vom 12. Oktober 2016 entspreche inhaltlich exakt dem
Bericht der FIZ vom 15. August 2016, der im Zusammenhang mit der Straftat
der Täterin 1 verfasst worden sei. Dies sei nachvollziehbar, da beide Berichte
erstellt worden seien, nachdem die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2015
von der Polizei angehalten worden sei und die geschilderten Folgen der
Beeinträchtigungen auf die ganze Dauer der sexuellen Ausbeutung in allen
Bordellen seit ihrer Ankunft in der Schweiz zurückzuführen seien. Ex post lasse
sich im vorliegenden Fall eine täterorientierte Differenzierung der sexuellen
und psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ohnehin nicht
bewerkstelligen.
Gemäss den obigen Ausführungen bilde die
Beeinträchtigung des Opfers durch die Straftat die Grundlage für die Bemessung
einer Genugtuung. Die Verfügung vom 22. Mai 2018 habe betreffend die
Folgen der Straftat auf dem Bericht der FIZ vom 15. August 2016 und somit
auf der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin während ihrer Tätigkeit als
Sexarbeiterin seit ihrer Ankunft in der Schweiz bis zu ihrer Anhaltung durch
die Polizei am 18. Februar 2015 basiert. Demzufolge sei die
Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, die sie durch die Straftat der Täterin
2.
erlitten habe, bereits in der Verfügung vom 22. Mai 2018
mitberücksichtigt. Der Anspruch auf Ausrichtung einer weiteren Genugtuung der
Opferhilfe entfalle damit.
3.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss dem
vorliegenden Aktendossier Nr. 2018/166 und der ebenfalls aktenkundigen
Verfügung vom 22. Mai 2018 bei der Vorinstanz insgesamt sechs Gesuche um
Ausrichtung einer Genugtuung (und z.T. Entschädigung) anhängig gemacht; die
letzten beiden vorsorglichen Gesuche datieren vom 12. Dezember 2018. Mit Blick
darauf ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz in ihrem Schreiben an
die Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2019 – und damit in Kenntnis aller
sechs Gesuche – ausführt, gemäss letztem Informationsstand vom 22. Mai
2018.
sei die Beschwerdeführerin in lediglich drei Strafverfahren als
Zivilklägerin beteiligt. Unklar ist allerdings auch, weshalb die
Staatsanwaltschaft in ihrem Antwortschreiben vom 28. Februar 2019 an die
Vorinstanz angegeben hat, die Beschwerdeführerin sei (nebst den drei genannten)
in keine weiteren Verfahren bei ihnen involviert. Fest steht jedenfalls, dass
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung von einem unvollständigen
Sachverhalt ausgeht.
4.
Wie auch die Vorinstanz eingesteht, kann
vorliegend nicht abgegrenzt werden, inwiefern sich die Handlungen der einzelnen
Täterinnen und Täter auf das Opfer ausgewirkt haben. Beim Tatgeschehen handelt
es sich um einen zusammenhängenden Sachverhalt, welcher sich als Ganzes auf die
Beschwerdeführerin ausgewirkt und einen bestimmten Grad der Betroffenheit
ausgelöst hat. Für die Bemessung der Genugtuung ist denn nach Art. 22 und 23
OHG auch auf «die Schwere der Beeinträchtigung» abzustellen, welche vorliegend
nur gesamthaft beurteilt werden kann. Im Opferhilferecht gilt ein opfer- und
nicht ein täterbezogener Ansatz. Bei der vorliegend festzulegenden
Genugtuungssumme handelt es sich um ein Rechtsverhältnis zwischen der
Beschwerdeführerin und dem Staat. Die Genugtuung wird durch die Allgemeinheit
bezahlt. Dass die festgesetzte Genugtuung im Regressverfahren auf die (mutmasslich)
sechs Täterinnen und Täter aufgeteilt wird, hat keinen Einfluss auf die
gegenüber der Beschwerdeführerin festgesetzte Genugtuung (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2017.359 vom 20. Juni 2018,
E. 4.3). Bei der vorliegenden Sachlage leuchtet nicht ein, weshalb die
Vorinstanz (unter Berücksichtigung der bereits ausbezahlten Genugtuung von
CHF 6'000.00) keine gesamthafte Genugtuungssumme für die fünf
verbleibenden Gesuche der Beschwerdeführerin festgesetzt hat. Dies umso weniger,
als sie die fünf Gesuche in einem einzigen Aktendossier vereinigt hat.
5.1
Weil es bei den Ansprüchen gemäss
Art. 19 bis 23 OHG um die definitive Zusprechung von Entschädigung und
Genugtuung geht, müssen alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt
sein, auch die einer Straftat. Dass ein einfaches und rasches Verfahren
vorgeschrieben ist (Art. 29 Abs. 1 OHG), bedeutet nicht, eine eingehende
Abklärung dieser Frage habe nicht zu erfolgen und auch nicht, an ihre Bejahung
seien nicht die üblichen Anforderungen einer ordentlichen Anspruchsprüfung zu
stellen. Es ist nicht ein summarisches Verfahren vorgesehen. Vielmehr ist in
Art. 29 OHG einzig bezüglich des Gesuches um Vorschuss auf Entschädigung von
einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuchs die Rede. Eine andere
Frage ist, ob an den Nachweis der Straftat ausnahmsweise weniger strenge
Anforderungen als in einem Straf- oder Zivilverfahren zu stellen sind, wenn
auch die Ausschöpfung aller möglichen und zumutbaren Beweismittel einen
schlüssigen Beweis nicht erbringt (vgl. BGE 122 II 211, E. 3d). Diese stellt
sich hier – soweit ersichtlich – wohl nicht.
5.2
Das vorgeschriebene einfache und
rasche Verfahren sowie die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen (Art. 29 Abs. 2 OHG), verbieten auch eine Sistierung der
Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung bis zum Abschluss eines
Strafverfahrens nicht grundsätzlich. Eine Verfahrenssistierung verletzt
Bundesrecht jedenfalls nicht, wenn das Verfahren vor der Opferhilfestelle
ohnehin nicht rascher hätte durchgeführt werden können. Die Rechtsmittel, die
dem Täter bei einer Verurteilung im Strafverfahren zustehen, können zu einer
Verlängerung des Verfahrens führen; dies kann jedoch, ausser allenfalls bei
offenkundig trölerischer Beschwerdeführung, noch kein Grund sein, um ein
Aussetzen des Entscheides über Entschädigung und Genugtuung zu untersagen. Es
darf nicht übersehen werden, dass das Abwarten der rechtskräftigen
strafrechtlichen Verurteilung des Täters auch Vorteile für das Opfer bietet;
dieses ist so nicht gegebenenfalls veranlasst, einen negativen Entscheid der
Opferhilfestelle selber mit Rechtsmitteln anzufechten, die ebenso eine
Verfahrensverlängerung zur Folge hätten. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung wird die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von
präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung
anerkannt. Es bestehen keine Gründe, diese Anforderungen bei der Opferhilfe zu
verschärfen, zumal das OHG die nötigen Soforthilfen (vgl. Art. 13 Abs.1 OHG)
zur Verfügung stellt, so dass trotz einer Verfahrenssistierung die geforderte
wirksame Hilfe für das Opfer gewährleistet ist (BGE 122 II 211, E. 3e).
5.3
Das beabsichtigte Vorgehen der
Vorinstanz, jedes weitere Gesuch separat, aber stets unter Berücksichtigung der
bereits rechtskräftigen Verfügung vom 22. Mai 2018 zu beurteilen,
überzeugt nicht. Die vorgenannte Rechtsprechung, welche auch unter dem heutigen
Opferhilfegesetz Geltung hat, macht deutlich, dass eine Sistierung aller
Entschädigungs- und Genugtuungsverfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen
Strafurteile zulässig ist und bei der vorliegenden Sachlage sinnvoll erscheint.
Ergreift die Beschwerdeführerin gegen jeden einzelnen künftigen Entscheid der
Opferhilfestelle ein Rechtsmittel, hätte dies mutmasslich eine längere
Verfahrensdauer zur Folge, als wenn nach Abschluss aller Strafverfahren
gesamthaft eine Genugtuungssumme in einem Entscheid festgelegt wird. Der
Verfügung vom 22. Mai 2018 lässt sich sodann nicht entnehmen, dass die zugesprochene
Genugtuung in der Höhe von CHF 6'000.00 auch eine Entschädigung seelischer
Unbill betreffend die übrigen Straftaten durch die Täterschaft 2 bis 6
mitumfasst.
5.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass bei
der Festsetzung der Genugtuung vorliegend nicht einzelne Zeiträume separat zu
prüfen sind, sondern gesamthaft eine Genugtuung zu ermitteln ist, welche die
Folgen der gesamten Dauer aller sechs Straftaten angemessen berücksichtigt. Die
bereits ausbezahlte Genugtuung in der Höhe von CHF 6'000.00 ist bei der
ermittelten Genugtuungssumme in Anrechnung zu bringen. Im Hauptstandpunkt
erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.
5.5
Aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage
kann die Frage der Schwere der Beeinträchtigung noch nicht beantwortet werden;
dies wird nach Abschluss aller sechs Strafverfahren möglich sein. Die
Beschwerde erweist sich somit im Eventualstandpunkt als begründet.
Dispositiv
6. Demnach ist in Gutheissung des
Eventualantrages die Verfügung des Departements des Innern vom 16. April
2019 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen 5.3 und 5.4 neu verfügt.
7. Die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen,
unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt-
oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210, E. 7.1). Gemäss Art.
30 Abs. 1 OHG ist das Verfahren kostenlos. Der Aufwand für das
Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist gemäss der von
Rechtsanwältin Claudia Trösch eingereichten, angemessenen Honorarnote zu
entschädigen. Dies ergibt eine Parteientschädigung von total CHF 2'554.75
(12.74 Stunden à CH 180.00 zuzügl. CHF 78.90 Auslagen + 7.7 % MWST),
welche vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 des
Gebührentarifs, GT, BGS 615.11).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen:
Die Verfügung vom 16. April 2019 des Departements des Innern wird
aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid im Sinne
der Erwägungen 5.3 und 5.4 an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 2'554.75 (inkl. Auslagen und MWST)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Gottesman