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Entscheid

VWBES.2019.163

Anordnung von Auflagen

27. Juni 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___, geb. [...] 1946, ist an

Diabetes mellitus Typ 2 erkrankt. Er besitzt den Führerausweis für Fahrzeuge

der 1. (A, A1, B, BE, B1, F, G und M) sowie der 2. medizinischen Gruppe (D1,

D1E) gemäss Anhang I der Verkehrszulassungsverordnung

(VZV, SR 741.51).

2. Gestützt auf das Resultat einer ärztlichen

Fahreignungsuntersuchung und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, bejahte die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) die Fahreignung

von A.___ mit Verfügung vom 18. April 2019 mit folgenden Auflagen:

1.1 Im Auto haben sie immer rasch verfügbare

Kohlenhydrate (z.B. Traubenzucker) mitzuführen.

1.2 Das Blutzuckermessgerät und der

Diabetikerausweis sind immer mitzuführen.

1.3 Die Essenszeiten sind stets einzuhalten.

1.4 Bei Alkoholkonsum ist auf das Führen von

Motorfahrzeugen zu verzichten.

1.5 Vor jeder Fahrt ist der Blutzucker zu

messen.

1.6 Bei tiefen Blutzuckerwerten muss erst

der Anstieg des Blutzuckers abgewartet werden, bevor die Fahrt angetreten

werden kann.

1.7 Sie haben jährlich, erstmals per 30.

September 2019, einen ärztlichen Verlaufsbericht einzureichen, welcher

Aufschluss über den Diabetes gibt und Ihnen Fahreignung attestiert. Dazu werden

sie von der Dienststelle Führerausweise der Motorfahrzeugkontrolle jeweils ein

Aufgebot erhalten.

Ferner wurde verfügt, A.___ habe die

Kosten für die ärztliche Untersuchung sowie für die Erstellung der Arztberichte

selbst zu bezahlen.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 29. April 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit dem Antrag, die angefochtene

Verfügung sei aufzuheben. Seinen Antrag begründete er mit der fehlenden

gesetzlichen Grundlage für die Auflage und deren Unverhältnismässigkeit. Seit

mehreren Jahren verabreiche er sich Insulin. Er kenne alle Symptome seiner

Erkrankung.

3.2 Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2019

schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.

3.3 Das von A.___ eingereichte Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Präsidialverfügung vom 21.

Mai 2019 abgewiesen.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Strittig und zu klären ist, ob die

von der MFK verfügten Auflagen rechtens sind.

2.2

Die Auflage ist eine Nebenbestimmung

einer Verfügung. Nebenbestimmungen einer Bewilligung ermöglichen es, die

verwaltungsrechtlichen Pflichten und Rechte entsprechend den konkreten

Umständen auszugestalten. Mit der Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder

Unterlassen verbundene Auflagen sind selbständig erzwingbar. Wird der Auflage

nicht nachgelebt, so berührt das zunächst zwar nicht die Gültigkeit der

Bewilligung; das Gemeinwesen kann aber die Auflage mit hoheitlichem Zwang

durchsetzen. In diesem Rahmen kann die Nichterfüllung einer Auflage auch einen

Grund für den Widerruf einer Verfügung bzw. den Entzug der Bewilligung

darstellen (Ulrich Häfelin et al. in: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich

2016, Rz 906 f.).

2.3

Unzulässig sind alle

Nebenbestimmungen, die sachfremd sind. Eine Bewilligung kann insbesondere dann

mit einer Nebenbestimmung verbunden werden, wenn sie auf Grund der gesetzlichen

Bestimmung überhaupt verweigert werden könnte. Den Bewilligungsbehörden steht

somit ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Nebenbestimmungen müssen dem Grundsatz

der Verhältnismässigkeit entsprechen, d.h. geeignet und erforderlich sein und

dem Gebot der Angemessenheit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung

entsprechen (Ulrich Häfelin, a.a.O., Rz. 926 und 929). Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit

der Verwaltung bedürfen auch die einem Verwaltungsakt beigefügten Bedingungen

und Auflagen (Nebenbestimmungen) einer gesetzlichen Grundlage (BGE 121 II 88 E.

3.

a). Indessen ist nicht in allen Fällen erforderlich, dass die

Nebenbestimmungen ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sind. Die

Zulässigkeit der Nebenbestimmungen kann sich vielmehr auch aus dem mit dem

Gesetz verfolgten Zweck ergeben und damit aus einem mit der Hauptanordnung in

einem engen Sachzusammenhang stehenden öffentlichen Interesse hervorgehen. Eine

Bewilligung kann insbesondere dann ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage mit

einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie im Lichte

der gesetzlichen Bestimmungen verweigert werden könnte (vgl. BGE 140 II 233 E.

3.1.3

und 121 II 88 E. 3.a mit Hinweisen).

3.1

Nach Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung umschreibt die körperlichen und

geistigen Voraussetzungen, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu

können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384

E. 3.1). Nach Art. 14 Abs. 2 SVG verfügt über Fahreignung, wer

das Mindestalter erreicht hat, die erforderliche körperliche und psychische

Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer

Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt, und nach

seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die

Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Nach

Art. 7 Abs. 1 VZV müssen die medizinischen Mindestanforderungen nach

Anhang 1 der VZV (Nervensystem, Sehschärfe und Gesichtsfeld, Gehör, Brustkorb

und Wirbelsäule, Atmungsorgane, Herz und Gefässe, Bauch- und Stoffwechselorgane

sowie Gliedmassen) erfüllt sein.

3.2

Im Anhang 1 zur VZV werden die

medizinischen Mindestanforderungen beim Vorliegen einer Zuckerkrankheit

aufgelistet: Für die 1. medizinische Gruppe (Führerausweis-Kategorien A und B,

Führerausweis-Unterkategorien A1 und B1, Führerausweis-Spezialkategorien F, G

und M) wird eine stabile Blutzuckereinstellung ohne verkehrsrelevante Unter-

oder Überzuckerungen vorausgesetzt. Für die 2. medizinische Gruppe gilt

Folgendes: Beim Vorliegen einer Zuckerkrankheit, bei der als

Therapie-Nebenwirkung eine Unterzuckerung auftreten oder bei der

Allgemeinsymptome einer Überzuckerung vorkommen können, ist die Fahreignung für

die Kategorie D oder die Unterkategorie D1 ausgeschlossen.

3.3

Führerausweise können aus

besonderen Gründen mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der

Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um

Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen

zur Fahrberechtigung sind somit im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets

zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der

Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass sich die Fahreignung

nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt (BGE

130.

II 25 E. 4). Zudem müssen die Auflagen erfüll- und kontrollierbar

sein (BGE 131 II 248 E. 6.2 mit Hinweisen).

4.1

Der Beschwerdeführer leidet

unbestritten an Diabetes mellitus Typ 2. Eine derartige Erkrankung ist ein

medizinischer Grund, welcher die Fahreignung beeinträchtigen oder ausschliessen

kann: Bei behandelten Diabetikern bilden Unterzuckerungszustände

(Hypoglykämien) eine der Hauptursachen für anfallartig auftretende

Bewusstseinsstörungen am Steuer. Bei einer Unterzuckerung wird die

Fahrfähigkeit aufgrund einer plötzlich und oft unvorhersehbaren

Bewusstseinsbeeinträchtigung innert sehr kurzer Zeit massiv gestört oder

gänzlich aufgehoben, sodass sich bei einem solchen Ereignis eine erhebliche

Verkehrsgefährdung ergibt (vgl. Rolf Seeger, Diabetes Mellitus und

Fahreignung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005,

S. 67 f. und S. 148).

4.2

Vor diesem Hintergrund erscheint es

gerechtfertigt, jährliche Untersuchungen anzuordnen, zumal der Beschwerdeführer

ja ohnehin regelmässig zur Kontrolle des Blutzuckerspiegels geht. Die übrigen

angeordneten Auflagen entsprechen vollumfänglich den im Merkblatt für

Fahrzeuglenker mit Diabetes mellitus vorgesehenen Auflagen (Seeger, a.a.O., S.

148). Die Auflagen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der

Verkehrssicherheit.

4.3

Eine ärztliche Kontrolle sowie die

weiteren verfügten Auflagen sind notwendig, um die vom Beschwerdeführer

ausgehende Gefahr im Strassenverkehr zu minimieren. Der damit verbundene

Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erscheint gering und im Interesse der

Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Die von der MFK verfügten Auflagen sind zur

Überwachung der Fahreignung des Beschwerdeführers geeignet, sind im Interesse

der Verkehrssicherheit erforderlich und gehen nicht über das Notwendige hinaus;

sie sind damit verhältnismässig. Die in der streitigen Verfügung der Vorinstanz

vorgesehenen Auflagen sind deshalb rechtens und widersprechen weder der

Bundesverfassung, dem Grundsatz «keine Strafe ohne Gesetz» noch der

Beweislastregel.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_391/2019 vom 16. Juli 2020

bestätigt.