VWBES.2019.163
Anordnung von Auflagen
27. Juni 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Anordnung
von Auflagen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geb. [...] 1946, ist an
Diabetes mellitus Typ 2 erkrankt. Er besitzt den Führerausweis für Fahrzeuge
der 1. (A, A1, B, BE, B1, F, G und M) sowie der 2. medizinischen Gruppe (D1,
D1E) gemäss Anhang I der Verkehrszulassungsverordnung
(VZV, SR 741.51).
2. Gestützt auf das Resultat einer ärztlichen
Fahreignungsuntersuchung und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, bejahte die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) die Fahreignung
von A.___ mit Verfügung vom 18. April 2019 mit folgenden Auflagen:
1.1 Im Auto haben sie immer rasch verfügbare
Kohlenhydrate (z.B. Traubenzucker) mitzuführen.
1.2 Das Blutzuckermessgerät und der
Diabetikerausweis sind immer mitzuführen.
1.3 Die Essenszeiten sind stets einzuhalten.
1.4 Bei Alkoholkonsum ist auf das Führen von
Motorfahrzeugen zu verzichten.
1.5 Vor jeder Fahrt ist der Blutzucker zu
messen.
1.6 Bei tiefen Blutzuckerwerten muss erst
der Anstieg des Blutzuckers abgewartet werden, bevor die Fahrt angetreten
werden kann.
1.7 Sie haben jährlich, erstmals per 30.
September 2019, einen ärztlichen Verlaufsbericht einzureichen, welcher
Aufschluss über den Diabetes gibt und Ihnen Fahreignung attestiert. Dazu werden
sie von der Dienststelle Führerausweise der Motorfahrzeugkontrolle jeweils ein
Aufgebot erhalten.
Ferner wurde verfügt, A.___ habe die
Kosten für die ärztliche Untersuchung sowie für die Erstellung der Arztberichte
selbst zu bezahlen.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 29. April 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit dem Antrag, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben. Seinen Antrag begründete er mit der fehlenden
gesetzlichen Grundlage für die Auflage und deren Unverhältnismässigkeit. Seit
mehreren Jahren verabreiche er sich Insulin. Er kenne alle Symptome seiner
Erkrankung.
3.2 Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2019
schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.
3.3 Das von A.___ eingereichte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Präsidialverfügung vom 21.
Mai 2019 abgewiesen.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Strittig und zu klären ist, ob die
von der MFK verfügten Auflagen rechtens sind.
2.2
Die Auflage ist eine Nebenbestimmung
einer Verfügung. Nebenbestimmungen einer Bewilligung ermöglichen es, die
verwaltungsrechtlichen Pflichten und Rechte entsprechend den konkreten
Umständen auszugestalten. Mit der Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder
Unterlassen verbundene Auflagen sind selbständig erzwingbar. Wird der Auflage
nicht nachgelebt, so berührt das zunächst zwar nicht die Gültigkeit der
Bewilligung; das Gemeinwesen kann aber die Auflage mit hoheitlichem Zwang
durchsetzen. In diesem Rahmen kann die Nichterfüllung einer Auflage auch einen
Grund für den Widerruf einer Verfügung bzw. den Entzug der Bewilligung
darstellen (Ulrich Häfelin et al. in: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich
2016, Rz 906 f.).
2.3
Unzulässig sind alle
Nebenbestimmungen, die sachfremd sind. Eine Bewilligung kann insbesondere dann
mit einer Nebenbestimmung verbunden werden, wenn sie auf Grund der gesetzlichen
Bestimmung überhaupt verweigert werden könnte. Den Bewilligungsbehörden steht
somit ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Nebenbestimmungen müssen dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit entsprechen, d.h. geeignet und erforderlich sein und
dem Gebot der Angemessenheit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung
entsprechen (Ulrich Häfelin, a.a.O., Rz. 926 und 929). Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit
der Verwaltung bedürfen auch die einem Verwaltungsakt beigefügten Bedingungen
und Auflagen (Nebenbestimmungen) einer gesetzlichen Grundlage (BGE 121 II 88 E.
3.
a). Indessen ist nicht in allen Fällen erforderlich, dass die
Nebenbestimmungen ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sind. Die
Zulässigkeit der Nebenbestimmungen kann sich vielmehr auch aus dem mit dem
Gesetz verfolgten Zweck ergeben und damit aus einem mit der Hauptanordnung in
einem engen Sachzusammenhang stehenden öffentlichen Interesse hervorgehen. Eine
Bewilligung kann insbesondere dann ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage mit
einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie im Lichte
der gesetzlichen Bestimmungen verweigert werden könnte (vgl. BGE 140 II 233 E.
3.1.3
und 121 II 88 E. 3.a mit Hinweisen).
3.1
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung umschreibt die körperlichen und
geistigen Voraussetzungen, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu
können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384
E. 3.1). Nach Art. 14 Abs. 2 SVG verfügt über Fahreignung, wer
das Mindestalter erreicht hat, die erforderliche körperliche und psychische
Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer
Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt, und nach
seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die
Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Nach
Art. 7 Abs. 1 VZV müssen die medizinischen Mindestanforderungen nach
Anhang 1 der VZV (Nervensystem, Sehschärfe und Gesichtsfeld, Gehör, Brustkorb
und Wirbelsäule, Atmungsorgane, Herz und Gefässe, Bauch- und Stoffwechselorgane
sowie Gliedmassen) erfüllt sein.
3.2
Im Anhang 1 zur VZV werden die
medizinischen Mindestanforderungen beim Vorliegen einer Zuckerkrankheit
aufgelistet: Für die 1. medizinische Gruppe (Führerausweis-Kategorien A und B,
Führerausweis-Unterkategorien A1 und B1, Führerausweis-Spezialkategorien F, G
und M) wird eine stabile Blutzuckereinstellung ohne verkehrsrelevante Unter-
oder Überzuckerungen vorausgesetzt. Für die 2. medizinische Gruppe gilt
Folgendes: Beim Vorliegen einer Zuckerkrankheit, bei der als
Therapie-Nebenwirkung eine Unterzuckerung auftreten oder bei der
Allgemeinsymptome einer Überzuckerung vorkommen können, ist die Fahreignung für
die Kategorie D oder die Unterkategorie D1 ausgeschlossen.
3.3
Führerausweise können aus
besonderen Gründen mit Auflagen verbunden werden. Dies ist nicht nur bei der
Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um
Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren. Solche Auflagen
zur Fahrberechtigung sind somit im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets
zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der
Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass sich die Fahreignung
nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt (BGE
130.
II 25 E. 4). Zudem müssen die Auflagen erfüll- und kontrollierbar
sein (BGE 131 II 248 E. 6.2 mit Hinweisen).
4.1
Der Beschwerdeführer leidet
unbestritten an Diabetes mellitus Typ 2. Eine derartige Erkrankung ist ein
medizinischer Grund, welcher die Fahreignung beeinträchtigen oder ausschliessen
kann: Bei behandelten Diabetikern bilden Unterzuckerungszustände
(Hypoglykämien) eine der Hauptursachen für anfallartig auftretende
Bewusstseinsstörungen am Steuer. Bei einer Unterzuckerung wird die
Fahrfähigkeit aufgrund einer plötzlich und oft unvorhersehbaren
Bewusstseinsbeeinträchtigung innert sehr kurzer Zeit massiv gestört oder
gänzlich aufgehoben, sodass sich bei einem solchen Ereignis eine erhebliche
Verkehrsgefährdung ergibt (vgl. Rolf Seeger, Diabetes Mellitus und
Fahreignung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005,
S. 67 f. und S. 148).
4.2
Vor diesem Hintergrund erscheint es
gerechtfertigt, jährliche Untersuchungen anzuordnen, zumal der Beschwerdeführer
ja ohnehin regelmässig zur Kontrolle des Blutzuckerspiegels geht. Die übrigen
angeordneten Auflagen entsprechen vollumfänglich den im Merkblatt für
Fahrzeuglenker mit Diabetes mellitus vorgesehenen Auflagen (Seeger, a.a.O., S.
148). Die Auflagen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Verkehrssicherheit.
4.3
Eine ärztliche Kontrolle sowie die
weiteren verfügten Auflagen sind notwendig, um die vom Beschwerdeführer
ausgehende Gefahr im Strassenverkehr zu minimieren. Der damit verbundene
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erscheint gering und im Interesse der
Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Die von der MFK verfügten Auflagen sind zur
Überwachung der Fahreignung des Beschwerdeführers geeignet, sind im Interesse
der Verkehrssicherheit erforderlich und gehen nicht über das Notwendige hinaus;
sie sind damit verhältnismässig. Die in der streitigen Verfügung der Vorinstanz
vorgesehenen Auflagen sind deshalb rechtens und widersprechen weder der
Bundesverfassung, dem Grundsatz «keine Strafe ohne Gesetz» noch der
Beweislastregel.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_391/2019 vom 16. Juli 2020
bestätigt.