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Entscheid

VWBES.2019.164

Baubewilligung

16. Oktober 2019Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die E.___ liegt in der Gewerbezone.

Es ist beabsichtigt, die bestehende Siloanlage auf Grundbuch Nr. […] zu

erweitern. Unter anderem erhob A.___ Einsprache. Die Baukommission befand, es

sei nicht sinnvoll, die Höhe der Siloanlagen auf 7.5 m zu beschränken. Vielmehr

sei die Höhe an die bisherige Anlage anzupassen. Der Warenumschlag sei aus den

Plänen ersichtlich und nachvollziehbar. Betriebslärm und Staubemissionen würden

sich nicht verändern. Die Baubewilligung wurde am 1. Februar 2019 erteilt.

Erwägungen

2.

A.___ erhob Verwaltungsbeschwerde.

Das Bau-und Justizdepartment trat auf die Beschwerde am 15. April 2019 nicht

ein. Das Departement befand, die Beschwerde sei nicht hinreichend begründet.

Somit sei sie keiner materiellen Behandlung zugänglich.

3.

A.___ liess Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erheben. Der Hauptantrag lautete, die Departementalverfügung sei aufzuheben.

Dem weiteren Begehren, das Verfahren sei zu sistieren bis die Vorinstanz über

das Wiederherstellungsgesuch entschieden habe, wurde entsprochen. Das

Departement ist am 9. Mai 2019 auf das Gesuch nicht eingetreten.

Die Beschwerde wurde namentlich wie

folgt begründet: Wenn die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht genüge, sei

eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen. § 33 VRG schütze die

rechtsunkundige Partei, die eine ungenügende Beschwerdeschrift einreiche. Die

Vorinstanz habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin nach der Mandatsniederlegung

ihrer Anwältin aufzuklären. Man hätte eine Nachfrist ansetzen müssen; das

Nichteintreten sei überspitzt formalistisch. Die Beschwerdeführerin habe davon

ausgehen dürfen, dass ihre Eingabe materiell behandelt werde. Eventuell sei

jedenfalls festzustellen, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 11. und

vom 14. Februar 2019 den Anforderungen an eine rechtsgenügliche

Beschwerdeschrift entsprächen.

4.

Die Verwaltungsbeschwerde datiert vom

11.

Februar 2019. Sie enthält das Hauptrechtsbegehren, die Siloanlage sei nicht

zu bewilligen. Materiell wird immerhin ausgeführt, im Baubewilligungsverfahren

sei die Rechtmässigkeit folgender Punkte zu prüfen: Zonenkonformität,

Immissionen, Verletzung der Einheit der Materie. Es wurde verlangt, für eine einlässliche

Beschwerdebegründung sei die Frist um mindestens sechs Wochen, d. h. bis

mindestens am 28. März 2019 zu erstrecken. Diesem Begehren wurde entsprochen.

Bereits am 19. Februar 2019 legte die Anwältin indessen das Mandat nieder und

teilte dies der Beschwerdeführerin mit. Mit Schreiben vom 14. Februar 2019

hatte sich die Beschwerdeführerin selbst an das Department gewandt und Zusagen

verlangt, was namentlich die Arbeitszeiten, die Lärmemissionen, die

Staubentwicklung, das Terrain und die Höhe des Zauns anbelangt.

5.

Nach § 33 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen. Sie soll einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt die

Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur

Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im

Unterlassungsfalle. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind nicht für

alle Rügen gleich. Wird eine Rechtsverletzung vorgebracht, ist, mit Blick auf

den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, keine ausführliche

rechtliche Begründung notwendig. Allerdings kann nicht davon ausgegangen

werden, die Rechtsmittelinstanz prüfe die Richtigkeit der angefochtenen

Verfügung unter allen denkbaren rechtlichen Aspekten. Eine ausführliche

rechtliche Prüfung erfolgt, wenn sich eine solche gestützt auf die

Parteivorbringen oder aufgrund der Aktenlage aufdrängt (Kiener/Rütsche/Kuhn: Öffentliches

Prozessrecht, Zürich 2015, Rz 1303). Die Beschwerdeführerin machte geltend, man

müsse die Zonenkonformität und die Immissionen prüfen. Eine Verfügung, die noch

nicht bestehe (Brandschutz), könne nicht Bestandteil der Baubewilligung sein. Diese

Begründung reicht aus, um die Beschwerde (kurz) zu behandeln.

6.

Die Beschwerde ist somit

gutzuheissen, und die Verfügung des Departements vom 1. Februar 2019 ist

aufzuheben. Die Sache ist zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgerichts

zu tragen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen

sind. Der Kanton Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

auszurichten. Die geltend gemachten CHF 2'918.55 (inklusive Auslagen und

Mehrwertsteuer) erscheinen grundsätzlich (noch gerade) als angemessen. Indessen

dürfen für Fotokopien nicht CHF 1.00 pro Stück verlangt werden (Vgl. § 179 Abs.

5.

i.V.m. § 181 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11). Die Entschädigung ist auf

pauschal CHF 2'700.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu kürzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 1. Februar 2019 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuem Entscheid an das

Bau- und Justizdepartement zurückgewiesen.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

4. Der Kanton Solothurn hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von total CHF 2'700.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Stöckli Schaad