VWBES.2019.164
Baubewilligung
16. Oktober 2019Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Oktober 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement
2. Baukommission
der Gemeinde D. ___
3. E.___
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die E.___ liegt in der Gewerbezone.
Es ist beabsichtigt, die bestehende Siloanlage auf Grundbuch Nr. […] zu
erweitern. Unter anderem erhob A.___ Einsprache. Die Baukommission befand, es
sei nicht sinnvoll, die Höhe der Siloanlagen auf 7.5 m zu beschränken. Vielmehr
sei die Höhe an die bisherige Anlage anzupassen. Der Warenumschlag sei aus den
Plänen ersichtlich und nachvollziehbar. Betriebslärm und Staubemissionen würden
sich nicht verändern. Die Baubewilligung wurde am 1. Februar 2019 erteilt.
Erwägungen
2.
A.___ erhob Verwaltungsbeschwerde.
Das Bau-und Justizdepartment trat auf die Beschwerde am 15. April 2019 nicht
ein. Das Departement befand, die Beschwerde sei nicht hinreichend begründet.
Somit sei sie keiner materiellen Behandlung zugänglich.
3.
A.___ liess Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erheben. Der Hauptantrag lautete, die Departementalverfügung sei aufzuheben.
Dem weiteren Begehren, das Verfahren sei zu sistieren bis die Vorinstanz über
das Wiederherstellungsgesuch entschieden habe, wurde entsprochen. Das
Departement ist am 9. Mai 2019 auf das Gesuch nicht eingetreten.
Die Beschwerde wurde namentlich wie
folgt begründet: Wenn die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht genüge, sei
eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen. § 33 VRG schütze die
rechtsunkundige Partei, die eine ungenügende Beschwerdeschrift einreiche. Die
Vorinstanz habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin nach der Mandatsniederlegung
ihrer Anwältin aufzuklären. Man hätte eine Nachfrist ansetzen müssen; das
Nichteintreten sei überspitzt formalistisch. Die Beschwerdeführerin habe davon
ausgehen dürfen, dass ihre Eingabe materiell behandelt werde. Eventuell sei
jedenfalls festzustellen, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 11. und
vom 14. Februar 2019 den Anforderungen an eine rechtsgenügliche
Beschwerdeschrift entsprächen.
4.
Die Verwaltungsbeschwerde datiert vom
11.
Februar 2019. Sie enthält das Hauptrechtsbegehren, die Siloanlage sei nicht
zu bewilligen. Materiell wird immerhin ausgeführt, im Baubewilligungsverfahren
sei die Rechtmässigkeit folgender Punkte zu prüfen: Zonenkonformität,
Immissionen, Verletzung der Einheit der Materie. Es wurde verlangt, für eine einlässliche
Beschwerdebegründung sei die Frist um mindestens sechs Wochen, d. h. bis
mindestens am 28. März 2019 zu erstrecken. Diesem Begehren wurde entsprochen.
Bereits am 19. Februar 2019 legte die Anwältin indessen das Mandat nieder und
teilte dies der Beschwerdeführerin mit. Mit Schreiben vom 14. Februar 2019
hatte sich die Beschwerdeführerin selbst an das Department gewandt und Zusagen
verlangt, was namentlich die Arbeitszeiten, die Lärmemissionen, die
Staubentwicklung, das Terrain und die Höhe des Zauns anbelangt.
5.
Nach § 33 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Sie soll einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt die
Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur
Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfalle. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind nicht für
alle Rügen gleich. Wird eine Rechtsverletzung vorgebracht, ist, mit Blick auf
den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, keine ausführliche
rechtliche Begründung notwendig. Allerdings kann nicht davon ausgegangen
werden, die Rechtsmittelinstanz prüfe die Richtigkeit der angefochtenen
Verfügung unter allen denkbaren rechtlichen Aspekten. Eine ausführliche
rechtliche Prüfung erfolgt, wenn sich eine solche gestützt auf die
Parteivorbringen oder aufgrund der Aktenlage aufdrängt (Kiener/Rütsche/Kuhn: Öffentliches
Prozessrecht, Zürich 2015, Rz 1303). Die Beschwerdeführerin machte geltend, man
müsse die Zonenkonformität und die Immissionen prüfen. Eine Verfügung, die noch
nicht bestehe (Brandschutz), könne nicht Bestandteil der Baubewilligung sein. Diese
Begründung reicht aus, um die Beschwerde (kurz) zu behandeln.
6.
Die Beschwerde ist somit
gutzuheissen, und die Verfügung des Departements vom 1. Februar 2019 ist
aufzuheben. Die Sache ist zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgerichts
zu tragen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen
sind. Der Kanton Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
auszurichten. Die geltend gemachten CHF 2'918.55 (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) erscheinen grundsätzlich (noch gerade) als angemessen. Indessen
dürfen für Fotokopien nicht CHF 1.00 pro Stück verlangt werden (Vgl. § 179 Abs.
5.
i.V.m. § 181 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11). Die Entschädigung ist auf
pauschal CHF 2'700.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu kürzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 1. Februar 2019 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuem Entscheid an das
Bau- und Justizdepartement zurückgewiesen.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
4. Der Kanton Solothurn hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von total CHF 2'700.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Stöckli Schaad