VWBES.2019.167
Verweigerung der bedingten Entlassung
28. Juni 2019Deutsch20 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, Solothurn, vertreten durch Amt für
Justizvollzug,
Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung
der bedingten Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde mit Urteil des
Amtsgerichts Solothurn-Lebern am 18. August 2017 wegen Raub und Vergehen gegen
das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, abzüglich 79 Tage
Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug seit dem 11. November 2016
verurteilt. In der Schweiz ist er nicht vorbestraft.
2. Begonnen hat der Vollzug am 24.
August 2016, das Vollzugsende fällt auf den 23. August 2020. Am 23. April 2019 hatte
A.___ zwei Drittel der Strafe verbüsst. Seit dem 18. August 2017 befindet er
sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg. Vollzugsöffnungen wurden
keine gewährt, auch eine forensisch-psychiatrische Begutachtung erfolgte bis
anhin nicht.
3. Am 12. Februar 2019 reichte A.___ ein
Gesuch um bedingte Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin ein.
4. Die Abteilung Bewährungshilfe nahm am
5. März 2019 dazu Stellung. Der Fall war zuvor am 12. November 2018 der
Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von
Straftätern der Nordwest- und Innerschweiz (KoFaKo) vorgelegt worden.
5. Am 17. April 2019 verweigerte das Amt
für Justizvollzug namens des Departements des Innern (DdI) die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug per 23. April 2019. Nach Ablauf eines Jahres
werde erneut zu prüfen sein, ob die bedingte Entlassung gewährt werden könne.
6. Dagegen gelangte A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig, mit
Eingabe vom 1. Mai 2019 ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Er
beantragte die Aufhebung des vorerwähnten Entscheids und die Gewährung der
bedingten Entlassung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt. Gleichzeitig ersuchte
er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Diesem
Gesuch wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2019 entsprochen. Sinngemäss und im
Wesentlichen liess der Beschwerdeführer darlegen, die bedingte Entlassung
stelle die Regel dar, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden dürfe.
Solche Gründe lägen nicht vor. Von einem angeblichen «Risikofaktor» oder
deliktsrelevantem Verhalten könne keine Rede sein. Zudem habe er sich einer
freiwilligen Therapie unterzogen und leiste monatlich
Wiedergutmachungszahlungen.
7. Das DdI schloss am 23. Mai 2019 auf
Abweisung der Beschwerde, der Beschwerdeführer hielt am 14. Juni 2019 an seinen
Anträgen und deren Begründung fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz
[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).
Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner
Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige
Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB,
SR 311.0). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene
bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein.
Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).
2.2
Die bedingte Entlassung bildet – wie
der Beschwerdeführer richtig darlegt – die Regel, von der nur aus guten
Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der
Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist
in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei
steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E.
2.3
mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann
zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten
Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei
Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus
spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018,
Art. 86 N 16).
3.1
Unbestrittenermassen erfüllt sind im
vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach
Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung
entschieden (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden
Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel
seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde (am 11. April 2019, unter Beizug
eines Dolmetschers) das rechtliche Gehör gewährt und die Berichte der KoFaKo
(vom 12. November 2018), der Anstaltsleitung (Vollzugsbericht vom 13. Februar
2019) und der Bewährungshilfe (Stellungnahme vom 5. März 2019) liegen vor.
Fraglich ist das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte
Entlassung des Beschwerdeführers.
3.2
Die Gewichtung dieser materiellen
Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Praxis in der Rechtsprechung
des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu, verstärkt auf
spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches Verhalten im
Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte
Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das
Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als
selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im
Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE
119.
lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings
nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die
heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt,
darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs.
1.
StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des Strafvollzuges
dürfe nicht gegen eine «Entlassung» sprechen.
3.3
Ob die mit einer bedingten Entlassung
in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist,
hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt
ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Hat
z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen, so
darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher, der
sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.)
vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung
des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die
Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich
auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten
Rechtsgutes Rechnung zu tragen (BGE 124 IV 193, E. 3 m.w.H.).
3.4
Das Bundesgericht verlangt keine
Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die
bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden,
geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken
weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des
Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung
verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung
für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre,
was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung
des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl.
BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).
4.1
Weil das Strafurteil im abgekürzten
Verfahren ergangen ist, ist die Anlasstat dort nicht geschildert. Gemäss der
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 22. Dezember 2016 soll der
Beschwerdeführer am 11. März 2016 zusammen mit zwei Mittätern in Grenchen den
Verkaufsladen eines Goldschmieds betreten und den alleine anwesenden
Geschäftsführer unter Vorhalten einer täuschend echt aussehenden
Softair-Pistole aufgefordert haben, sich auf den Boden zu legen. Zum Nachdruck
seiner Forderung habe der Beschwerdeführer mit dem metallenen Pistolenlauf
leicht gegen den Hinterkopf/Nacken des Geschädigten geschlagen und diesen auf
den Boden hinter dem Bedientisch niedergedrückt. Dort hätten er und einer
seiner Mittäter versucht, dem Geschädigten Handschellen anzulegen. Sie hätten
ihm dann aber die Arme mit einem Adapterkabel umwickelt und den Geschäftsführer
am offenstehenden Tresor vorbei in sein Büro geschleift. Dort hätten sie ihm
die Beine mit einem Verlängerungskabel gefesselt und aus dem offenen Tresor und
von einem Regal Schmuck im Wert von ca. CHF 116'000.00 gestohlen, dazu aus der
Kasse Bargeld im Betrag von CHF 800.00 entwendet und aus der Jacke des Geschädigten
ein Mobiltelefon im Wert von ca. CHF 600.00. Nach wenigen Minuten hätten die
drei Männer das Geschäft in unbekannte Richtung verlassen.
4.2
In den Akten findet sich eine
Auskunft der litauischen Behörden zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers. Die
verzeichneten neun Vorstrafen in Litauen ergingen in den Jahren 1994 bis 2015
und wurden u.a. wegen Mordes, mehrfach wegen Raubes und einmal wegen Vergewaltigung
verhängt. Im französischen Strafregister ist der Beschwerdeführer wegen
Diebstahls im Jahr 2016 eingetragen. Er selber gab anlässlich der Einvernahme
vom 26. September 2016 im Untersuchungsgefängnis an, er sei schon wegen eines
Raubüberfalls verurteilt worden, es gebe noch viele Sachen. Auf Frage erklärte
er, er sei in Litauen schon lange im Gefängnis gewesen, total etwa 20 Jahre. Des
Weiteren gab er sowohl bei Einvernahmen als auch im Vollzug an, in Litauen eine
Lebensgefährtin und einen erwachsenen Sohn zu haben. Er habe eine Ausbildung
als Polsterer und Schreiner gemacht und sei auch gelernter Kranführer, aber
nicht für alle Kategorien. Festgenommen wurde er in Paris. Dazu gab er an, er
habe sich dort von einem Arzt untersuchen lassen wollen. Er habe mehrere Monate
in Frankreich gelebt und dort «schwarz» gearbeitet als Handwerker auf
Baustellen. Sinngemäss sagte er am 26. September 2016 gegenüber der
Staatsanwaltschaft aus, den Raubüberfall habe er gemacht, um seine Schulden
abzubezahlen, die er wegen seines Drogenkonsums gehabt habe (Protokoll S. 5/6).
4.3
Dem Vollzugsbericht der JVA Lenzburg
lässt sich zum Vollzugsverhalten entnehmen, beim Beschwerdeführer handle es
sich um einen anpassungsfähigen Eingewiesenen. Er bekunde jedoch teilweise
Mühe, sich an die Hausordnung zu halten. Schwerwiegende Disziplinarmassnahmen
hätten nicht ausgesprochen werden müssen. Aufgeführt werden sieben
Disziplinierungen, wobei zwei in Form einer Verwarnung ergingen, einmal wegen
unanständigen Verhaltens und eine wegen Zellenunordnung. Die übrigen fünf waren
Erziehungsmassnahmen. Der Gesundheitszustand wurde altersentsprechend als gut
beurteilt. Als mögliches Vollzugsziel sei die Aufnahme eines
Urinabgabeprogramms ins Auge gefasst worden. Da der Beschwerdeführer in seiner
Vergangenheit gemäss eigenen Angaben nie eine Drogenabhängigkeit gehabt habe,
habe er sich gegen die Aufnahme des Programms entschieden. Ausserhalb des
Arbeitsplatzes pflege der Beschwerdeführer fast nur Kontakt mit anderen
slawischsprechenden Gefangenen. Er werde als gesprächig, humorvoll und
kollegial wahrgenommen. Dem Vollzugspersonal gegenüber verhalte er sich korrekt,
jedoch eher distanziert. Es komme kaum zu Gesprächen. Auch wenn der
Beschwerdeführer eher als reizbar gelte, habe er sich trotz negativer
Entscheide oder Problemsituationen nie zu Gewalt gegen Mitinsassen hinreissen
lassen. Er sei in diesem Bereich kontrolliert und beherrscht geblieben. Zunächst
sei der Beschwerdeführer der Schreinerei zugeteilt gewesen. Sein Verhalten
gegenüber den Vorgesetzten wie auch den Mitgefangenen sei freundlich und
korrekt gewesen. Da er mit dem Pekulium seit längerem nicht zufrieden gewesen
sei, habe er am 9. Mai 2018 die Weiterführung der Arbeit verweigert. Er habe
die Versetzung in die Druckerei verlangt. Da ihm dieser Wunsch nicht erfüllt
worden sei, habe er sich am 22. Mai 2018 entschieden, mindestens einen Monat
keiner Arbeit nachzugehen. Am 2. Juli 2018 habe er auf eigenen Wunsch die
Arbeit in der Korberei aufgenommen. Er halte die Arbeitszeiten ein, sei
einsatzbereit und der Arbeit nie unentschuldigt ferngeblieben. Die
therapeutischen Angebote habe der Beschwerdeführer bei forio AG in Anspruch
genommen. Zu weiterführenden Therapiegesprächen sei es nicht gekommen. Im
Rahmen der materiellen Wiedergutmachung leiste der Beschwerdeführer freiwillig
seit Juli 2018 CHF 15.00 monatlich.
Zusammenfassend hielt die JVA fest, sie
könne dem Beschwerdeführer ein ordentliches Führungszeugnis ausstellen. Er habe
ganz allgemein keine Mühe, sich im Vollzugsalltag zu Recht zu finden. Nach
einem Unterbruch gehe er wieder einer Arbeit nach und pflege soziale Kontakte. Es
sei zu keinen schwerwiegenden Disziplinarstrafen gekommen, jedoch hätten einige
Disziplinarmassnahmen und Verwarnungen gegen ihn ausgesprochen werden müssen.
Der Beschwerdeführer habe sich einer freiwilligen Therapie gestellt, leiste
monatlich Wiedergutmachungszahlungen und zeige damit, dass er aktiv an der
Erreichung der Vollzugsziele arbeite. Ein weiterer Verbleib bis zum
Vollzugsende hätte zwar den Effekt, dass er in dieser Zeit keine weiteren
Delikte begehe, die Legalprognose für sein Leben ausserhalb des Strafvollzugs
würde sich bis zur bedingten Entlassung vermutlich nicht mehr wesentlich
verbessern. Eine bedingte Entlassung wäre aus Sicht der JVA demgegenüber immer
geeignet, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Schweiz wegen des
verbleibenden Strafrests von erneuter Delinquenz abzuhalten. Unter der
Voraussetzung einer unmittelbar an den Strafvollzug anschliessenden
kontrollierten Ausreise aus der Schweiz und sofern das Verhalten des
Beschwerdeführers weiterhin keinen Anlass zu schwerwiegenden Beanstandungen
gebe, könne die JVA das Gesuch um bedingte Entlassung per 23. April 2019 in
Bezug auf das Vollzugsverhalten unterstützen.
4.4
Die Bewährungshilfe legte einleitend
dar, sie habe für die Stellungnahme kein Gespräch mit dem Beschwerdeführer
geführt. Er habe sich während der Untersuchungshaft dreimal für ein Gespräch
angemeldet, dabei sei es in erster Linie um Kleiderwünsche gegangen. Dem
Beurteilungsbericht der KoFaKo (dazu E. 4.5 hiernach) entsprechend, habe der Beschwerdeführer
einen grossen Teil seines Lebens in Litauen im Strafvollzug verbracht, u.a.
wegen Mordes, Raubes und Vergewaltigung. Grundsätzlich werde ihm ein
ordentliches Führungszeugnis während des Vollzugs ausgestellt. Ein Bericht der
forio AG über die forensischen Gespräche liege der Bewährungshilfe nicht vor.
Allerdings könne eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Tat und der
Persönlichkeitsproblematik während dreier Gespräche kaum stattgefunden haben,
weshalb nicht von einer erfolgreich abgeschlossenen forensischen Therapie
auszugehen sei.
Ebenfalls fehle eine ernstzunehmende und
realistische Zukunftsperspektive. Der Beschwerdeführer selber gebe an, er wolle
in sein Heimatland zurückkehren und bei seinem Sohn wohnen. Er werde in dessen
Baufirma oder im Autowaschsalon eines Freundes arbeiten können. Die Angaben
seien nicht mit entsprechenden Bestätigungen belegt und machten eher den
Anschein einer Verlegenheitsaussage zugunsten der bedingten Entlassung. Der
Beschwerdeführer sei mehrfach vorbestraft und zeige bei seinen Strafen (recte:
Taten) ein erhebliches Gewaltpotential. Er habe einen grossen Teil seines
Lebens im Strafvollzug verbracht und selbst mehrjährige Strafen hätten kein Umdenken
und eine straffreie Lebensführung bewirkt. Die Bewährungshilfe schliesse sich
der KoFaKo an, die von einer schlechten Legalprognose ausgehe, und empfehle
ebenfalls, die bedingte Entlassung zu verweigern.
4.5
Die KoFaKo hatte am 12. November
2018.
empfohlen, den Beschwerdeführer nicht bedingt zu entlassen und keine
Vollzugsöffnungen zu gewähren, auch nicht die Versetzung in den offenen
Vollzug. Sie sehe keine Veranlassung zu einer Änderung der Sanktion. Der
Beschwerdeführer habe mit der Anlasstat ein Einzeldelikt begangen, das zwar
ohne übermässige Gewaltanwendung verübt worden sei, aber durch das Fesseln des
Opfers, das Über-den-Boden-Schleifen und durch den Einsatz einer für das Opfer
nicht erkennbar unechten Waffe geprägt gewesen sei und eine hohe Gewaltbereitschaft
dokumentiere. Das Vorgehen sei unnötig roh gewesen und lasse jegliches
Einfühlungsvermögen gegenüber dem Opfer vermissen. Die Fachkommission erachte
als tatzeitnahe Risikofaktoren die beim Beschwerdeführer erkennbare dissoziale
Persönlichkeitsentwicklung, seinen Suchtmittelmissbrauch, seine Schulden,
seinen Aufenthalt im kriminogenen Milieu sowie seine Gewaltbereitschaft. Insgesamt
schätzte die Fachkommission die Legalprognose als negativ ein, sowohl im
Vollzug als auch danach, sowohl in der Schweiz als auch in Litauen. Im Hinblick
darauf, auf die bedrohten hochwertigen Rechtsgüter und das Schutzbedürfnis der
Allgemeinheit, sei eine Vollverbüssung der Freiheitsstrafe immerhin geeignet,
die Gesellschaft für die restliche Dauer des Freiheitsentzugs zu schützen.
4.6
Im Bericht der forio AG vom 20.
September 2018 zu den drei Tatbearbeitungsgesprächen wird dargelegt, der
Beschwerdeführer zeige sich grundsätzlich nicht bereit für eine
Auseinandersetzung mit seiner Tat und der damit zusammenhängenden
Opferproblematik. Auf die Tatvorhalte reagiere er bagatellisierend und
externalisierend. Zudem mache er zum Teil widersprechende Aussagen. Die
Beschäftigung mit dem Delikt und dessen Konsequenzen fände beim Exploranden aus
fachpsychologischer Sicht lediglich oberflächlich statt. Es werde weder eine
grosse Motivation zur Einstellungs- und Verhaltensänderung spürbar, noch
liefere der Beschwerdeführer überzeugende Einsichten in die Folgen seiner Tat.
Statt sich von den Taten glaubhaft zu distanzieren, zeige er weiterhin
deliktfördernde Ansichten und Einstellungen, die eindrücklich sowohl auf eine
fehlende verinnerlichte Achtung sozialer Normen als auch ein Ausbleiben von
Empathie mit dem Opfer schliessen liessen. Dies alles deute auf eine
ausgeprägte Dissozialität hin. Sein Problemprofil habe sich, wenn überhaupt,
nur geringfügig verändert.
5.1
Die Vorinstanz gelangte aufgrund
dieser Ausgangslage mit der Vollzugsbehörde zum Schluss, das Vollzugsverhalten
des Beschwerdeführers gestalte sich «durchzogen», deliktrelevantes Verhalten
sei beobachtbar und er zeige sich nicht bereit, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen.
Fakten, die dafür sprächen, dass er heute in deliktpräventiver Hinsicht an einem
anderen Punkt stehen könnte als zu Beginn des Strafvollzugs, lägen keine vor.
Aufgrund der Vorgeschichte könne nicht davon ausgegangen werden, dass die
erfolgte Inhaftierung und der drohende Strafrest ihn künftig langfristig von
neuer Delinquenz abhalten könnten. Es sei nach wie vor von einer ungünstigen
Legalprognose bei hohen bedrohten Rechtsgütern auszugehen. Beim
Beschwerdeführer sei Rückfallprävention unverändert wesentlich von aussen durch
seine weitere Inhaftierung zu leisten.
5.2
Schon der Führungsbericht der JVA
ist nicht eindeutig positiv. Genannt wird u.a. das leicht reizbare Verhalten
des Beschwerdeführers, es mussten Verwarnungen und Erziehungsmassnahmen
ergriffen werden, und auch die zeitweilige Arbeitsniederlegung wegen des zu
geringen Pekuliums wirft kein positives Licht auf den Beschwerdeführer.
Immerhin wird ihm klar zugutegehalten, dass er nie durch Gewalt aufgefallen ist
und als beherrscht und kontrolliert gilt. Alle anderen angehörten Stellen
(KoFaKo, Bewährungshilfe, forio AG, Vollzugsbehörde) sprechen sich deutlich und
aus durchaus schlüssigen Gründen gegen eine bedingte Entlassung aus.
5.3
Entscheidend ist die Prognose über
das Verhalten nach der Entlassung (vgl. Stefan Trechsel/Peter Aebersold in:
Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N 8). Die Vorinstanz gibt in
diesem Zusammenhang die Einschätzung der Vollzugsbehörde wieder, der sie sich
sinngemäss anschliesst: Legalprognostisch liege ein Anlassdelikt nach Art. 64
StGB (Verwahrung) vor. Die Legalprognose sei zudem durch den Umstand, dass der
Beschwerdeführer in Litauen wegen diverser Gewaltdelikte und einem Sexualdelikt
verurteilt worden sei, bereits sehr stark belastet. Die Risikofaktoren
bestünden unverändert weiter. Das Rückfallrisiko liege vor allem in der Person
des Beschwerdeführers. Es würden sich keine bedeutenden und nachhaltigen,
legalprognostisch relevanten Fortschritte erkennen lassen, welche das
Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte ausreichend zu verändern oder zu
kompensieren vermöchten. Die Legalsprognose sei nach Ansicht der
Vollzugsbehörde und gestützt auf die Ausführungen der KoFaKo für Delikte im
bekannten Spektrum ungünstig. Bei einem Rückfall seien hohe Rechtsgüter
bedroht. Es müsse damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer wieder
schwerwiegende Delikte, auch gegen Leib und Leben, begehen werde.
5.4
Diesen Ausführungen kann
vollumfänglich gefolgt werden. Auch wenn über das Vorleben des
Beschwerdeführers wenig bekannt ist, spricht doch der Auszug aus dem
litauischen Strafregister eine deutliche Sprache. Daran ändert nichts, dass der
Beschwerdeführer die Verurteilungen wegen Mordes und Vergewaltigung als
unzutreffend erachtet. Bezeichnend ist denn auch, dass er sich offenbar in
seiner relativ kurzen Aufenthaltszeit in Frankreich auch dort strafbar gemacht
hat. Die Ausführungen von forio zeigen denn auch auf, dass es ihm an einer
eigentlichen Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten mangelt. Auch ist
nicht verständlich, wie der Beschwerdeführer gegenüber der JVA angeben konnte,
nie Drogen genommen zu haben, indes bei der Einvernahme vor der
Staatsanwaltschaft angegeben hatte, den Raub wegen seiner Drogenschulden begangen
zu haben.
5.5
Differentialprognostisch ging die
Vollzugsbehörde (und mit ihr die Vorinstanz) davon aus, dass die
legalprognostische Einschätzung heute – gleich wie dies tatzeitnah der Fall
gewesen sei – ungünstig ausfalle und die Voraussetzungen einer bedingten
Entlassung nicht erfüllt seien. Beim Beschwerdeführer sei von einer geringen
Beeinflussbarkeit auszugehen, d.h. es dürfe nicht erwartet werden, dass sich
die Legalprognose bis Strafende noch verbessern lasse. Aufgrund der zahlreichen
Verurteilungen und den erfolgten Inhaftierungen werde ein drohender Strafrest
nicht als wirksam erachtet, um den Beschwerdeführer von erneuter Delinquenz
abzuhalten. Weil der Beschwerdeführer die Schweiz werde verlassen müssen,
würden bei bedingter Entlassung keine flankierenden Massnahmen greifen können.
Entsprechend brauche es eine noch höhere Handlungssicherheit, wenn eine
bedingte Entlassung bewilligt werde. Eine solche sei heute nicht ansatzweise
gegeben. Bei hohen bedrohten Rechtsgütern sei bei zwei ungünstigen
Legalprognosen (heute und bei Strafende) die bedingte Entlassung zu verweigern.
5.6
Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers liegen durchaus gewichtige Gründe für die Verweigerung der in
der Regel zugestandenen bedingten Entlassung vor. Einerseits fällt das
deliktische Vorleben des Beschwerdeführers sehr negativ ins Gewicht, ist der
Beschwerdeführer doch insbesondere in Litauen einschlägig vorbestraft. Und auch
bei der Tat, für die er vorliegend verurteilt ist, handelt es sich mitnichten
um ein Bagatelldelikt. Seit 1994 ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer
ständig straffällig wird. Damit ist zu erwarten, dass er auch nach einer
bedingten Entlassung weiter delinquieren wird. Unwahrscheinlich ist, dass die
Rückfallgefahr bis zum ordentlichen Vollzugsende am 23. August 2020 verbessert
werden kann. Damit steht fest, dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung
wie auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfällt. Mit Blick auf die
betroffenen Rechtsgüter muss auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf
genommen werden. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer
gemäss telefonischer Auskunft des Migrationsamts bei seiner Entlassung
ausgeschafft werden wird. Es ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie bei
einer anschliessenden Ausschaffung mit der positiven Prognose zurückhaltend ist
(siehe schon BGE 105 IV 167 E. 2 S. 168), zumal die Anordnung von Weisungen
und/oder Bewährungshilfe damit ausser Betracht fällt. Es ist zwar
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zu seinem (erwachsenen) Sohn und
seiner Lebensgefährtin nach Litauen zurückkehren will. Immerhin haben ihn diese
familiären Bindungen jedoch bis anhin nicht von seinen kriminellen Aktivitäten
abgehalten.
6.
Zusammengefasst hat die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu Recht verweigert. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
7.1
Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
7.2
Die Entschädigung des
Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren ist entsprechend der von
Rechtsanwalt Daniel Gehrig eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu
keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 1‘954.75 (9h 55Min à CHF 180.00
zuzügl. CHF 30.00 Auslagen + 7.7 % MWST) festzusetzen. Diese Entschädigung ist
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat
Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt
Daniel Gehrig im Umfang von CHF 534.05 (Differenz zu vollem Honorar bei einem
Stundenansatz von CHF 230.00), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in
der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird auf CHF 1'954.75
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Daniel Gehrig im Umfang von CHF 534.05
(Honorardifferenz bei Stundenansatz von CHF 230.00), sobald A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die
Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber
Droeser