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Entscheid

VWBES.2019.167

Verweigerung der bedingten Entlassung

28. Juni 2019Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde mit Urteil des

Amtsgerichts Solothurn-Lebern am 18. August 2017 wegen Raub und Vergehen gegen

das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, abzüglich 79 Tage

Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug seit dem 11. November 2016

verurteilt. In der Schweiz ist er nicht vorbestraft.

2. Begonnen hat der Vollzug am 24.

August 2016, das Vollzugsende fällt auf den 23. August 2020. Am 23. April 2019 hatte

A.___ zwei Drittel der Strafe verbüsst. Seit dem 18. August 2017 befindet er

sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg. Vollzugsöffnungen wurden

keine gewährt, auch eine forensisch-psychiatrische Begutachtung erfolgte bis

anhin nicht.

3. Am 12. Februar 2019 reichte A.___ ein

Gesuch um bedingte Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin ein.

4. Die Abteilung Bewährungshilfe nahm am

5. März 2019 dazu Stellung. Der Fall war zuvor am 12. November 2018 der

Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von

Straftätern der Nordwest- und Innerschweiz (KoFaKo) vorgelegt worden.

5. Am 17. April 2019 verweigerte das Amt

für Justizvollzug namens des Departements des Innern (DdI) die bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug per 23. April 2019. Nach Ablauf eines Jahres

werde erneut zu prüfen sein, ob die bedingte Entlassung gewährt werden könne.

6. Dagegen gelangte A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig, mit

Eingabe vom 1. Mai 2019 ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Er

beantragte die Aufhebung des vorerwähnten Entscheids und die Gewährung der

bedingten Entlassung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt. Gleichzeitig ersuchte

er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Diesem

Gesuch wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2019 entsprochen. Sinngemäss und im

Wesentlichen liess der Beschwerdeführer darlegen, die bedingte Entlassung

stelle die Regel dar, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden dürfe.

Solche Gründe lägen nicht vor. Von einem angeblichen «Risikofaktor» oder

deliktsrelevantem Verhalten könne keine Rede sein. Zudem habe er sich einer

freiwilligen Therapie unterzogen und leiste monatlich

Wiedergutmachungszahlungen.

7. Das DdI schloss am 23. Mai 2019 auf

Abweisung der Beschwerde, der Beschwerdeführer hielt am 14. Juni 2019 an seinen

Anträgen und deren Begründung fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz

[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).

Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner

Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige

Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB,

SR 311.0). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene

bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein.

Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

2.2

Die bedingte Entlassung bildet – wie

der Beschwerdeführer richtig darlegt – die Regel, von der nur aus guten

Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der

Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein

spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit

gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die

gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist

in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die

nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei

steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E.

2.3

mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann

zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten

Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei

Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus

spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018,

Art. 86 N 16).

3.1

Unbestrittenermassen erfüllt sind im

vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach

Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung

entschieden (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden

Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel

seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde (am 11. April 2019, unter Beizug

eines Dolmetschers) das rechtliche Gehör gewährt und die Berichte der KoFaKo

(vom 12. November 2018), der Anstaltsleitung (Vollzugsbericht vom 13. Februar

2019) und der Bewährungshilfe (Stellungnahme vom 5. März 2019) liegen vor.

Fraglich ist das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte

Entlassung des Beschwerdeführers.

3.2

Die Gewichtung dieser materiellen

Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Praxis in der Rechtsprechung

des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu, verstärkt auf

spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches Verhalten im

Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte

Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das

Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als

selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im

Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE

119.

lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings

nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die

heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt,

darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs.

1.

StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des Strafvollzuges

dürfe nicht gegen eine «Entlassung» sprechen.

3.3

Ob die mit einer bedingten Entlassung

in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist,

hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt

ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Hat

z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen, so

darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher, der

sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.)

vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung

des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die

Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich

auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten

Rechtsgutes Rechnung zu tragen (BGE 124 IV 193, E. 3 m.w.H.).

3.4

Das Bundesgericht verlangt keine

Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die

bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden,

geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken

weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des

Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung

verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung

für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre,

was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung

des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl.

BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).

4.1

Weil das Strafurteil im abgekürzten

Verfahren ergangen ist, ist die Anlasstat dort nicht geschildert. Gemäss der

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 22. Dezember 2016 soll der

Beschwerdeführer am 11. März 2016 zusammen mit zwei Mittätern in Grenchen den

Verkaufsladen eines Goldschmieds betreten und den alleine anwesenden

Geschäftsführer unter Vorhalten einer täuschend echt aussehenden

Softair-Pistole aufgefordert haben, sich auf den Boden zu legen. Zum Nachdruck

seiner Forderung habe der Beschwerdeführer mit dem metallenen Pistolenlauf

leicht gegen den Hinterkopf/Nacken des Geschädigten geschlagen und diesen auf

den Boden hinter dem Bedientisch niedergedrückt. Dort hätten er und einer

seiner Mittäter versucht, dem Geschädigten Handschellen anzulegen. Sie hätten

ihm dann aber die Arme mit einem Adapterkabel umwickelt und den Geschäftsführer

am offenstehenden Tresor vorbei in sein Büro geschleift. Dort hätten sie ihm

die Beine mit einem Verlängerungskabel gefesselt und aus dem offenen Tresor und

von einem Regal Schmuck im Wert von ca. CHF 116'000.00 gestohlen, dazu aus der

Kasse Bargeld im Betrag von CHF 800.00 entwendet und aus der Jacke des Geschädigten

ein Mobiltelefon im Wert von ca. CHF 600.00. Nach wenigen Minuten hätten die

drei Männer das Geschäft in unbekannte Richtung verlassen.

4.2

In den Akten findet sich eine

Auskunft der litauischen Behörden zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers. Die

verzeichneten neun Vorstrafen in Litauen ergingen in den Jahren 1994 bis 2015

und wurden u.a. wegen Mordes, mehrfach wegen Raubes und einmal wegen Vergewaltigung

verhängt. Im französischen Strafregister ist der Beschwerdeführer wegen

Diebstahls im Jahr 2016 eingetragen. Er selber gab anlässlich der Einvernahme

vom 26. September 2016 im Untersuchungsgefängnis an, er sei schon wegen eines

Raubüberfalls verurteilt worden, es gebe noch viele Sachen. Auf Frage erklärte

er, er sei in Litauen schon lange im Gefängnis gewesen, total etwa 20 Jahre. Des

Weiteren gab er sowohl bei Einvernahmen als auch im Vollzug an, in Litauen eine

Lebensgefährtin und einen erwachsenen Sohn zu haben. Er habe eine Ausbildung

als Polsterer und Schreiner gemacht und sei auch gelernter Kranführer, aber

nicht für alle Kategorien. Festgenommen wurde er in Paris. Dazu gab er an, er

habe sich dort von einem Arzt untersuchen lassen wollen. Er habe mehrere Monate

in Frankreich gelebt und dort «schwarz» gearbeitet als Handwerker auf

Baustellen. Sinngemäss sagte er am 26. September 2016 gegenüber der

Staatsanwaltschaft aus, den Raubüberfall habe er gemacht, um seine Schulden

abzubezahlen, die er wegen seines Drogenkonsums gehabt habe (Protokoll S. 5/6).

4.3

Dem Vollzugsbericht der JVA Lenzburg

lässt sich zum Vollzugsverhalten entnehmen, beim Beschwerdeführer handle es

sich um einen anpassungsfähigen Eingewiesenen. Er bekunde jedoch teilweise

Mühe, sich an die Hausordnung zu halten. Schwerwiegende Disziplinarmassnahmen

hätten nicht ausgesprochen werden müssen. Aufgeführt werden sieben

Disziplinierungen, wobei zwei in Form einer Verwarnung ergingen, einmal wegen

unanständigen Verhaltens und eine wegen Zellenunordnung. Die übrigen fünf waren

Erziehungsmassnahmen. Der Gesundheitszustand wurde altersentsprechend als gut

beurteilt. Als mögliches Vollzugsziel sei die Aufnahme eines

Urinabgabeprogramms ins Auge gefasst worden. Da der Beschwerdeführer in seiner

Vergangenheit gemäss eigenen Angaben nie eine Drogenabhängigkeit gehabt habe,

habe er sich gegen die Aufnahme des Programms entschieden. Ausserhalb des

Arbeitsplatzes pflege der Beschwerdeführer fast nur Kontakt mit anderen

slawischsprechenden Gefangenen. Er werde als gesprächig, humorvoll und

kollegial wahrgenommen. Dem Vollzugspersonal gegenüber verhalte er sich korrekt,

jedoch eher distanziert. Es komme kaum zu Gesprächen. Auch wenn der

Beschwerdeführer eher als reizbar gelte, habe er sich trotz negativer

Entscheide oder Problemsituationen nie zu Gewalt gegen Mitinsassen hinreissen

lassen. Er sei in diesem Bereich kontrolliert und beherrscht geblieben. Zunächst

sei der Beschwerdeführer der Schreinerei zugeteilt gewesen. Sein Verhalten

gegenüber den Vorgesetzten wie auch den Mitgefangenen sei freundlich und

korrekt gewesen. Da er mit dem Pekulium seit längerem nicht zufrieden gewesen

sei, habe er am 9. Mai 2018 die Weiterführung der Arbeit verweigert. Er habe

die Versetzung in die Druckerei verlangt. Da ihm dieser Wunsch nicht erfüllt

worden sei, habe er sich am 22. Mai 2018 entschieden, mindestens einen Monat

keiner Arbeit nachzugehen. Am 2. Juli 2018 habe er auf eigenen Wunsch die

Arbeit in der Korberei aufgenommen. Er halte die Arbeitszeiten ein, sei

einsatzbereit und der Arbeit nie unentschuldigt ferngeblieben. Die

therapeutischen Angebote habe der Beschwerdeführer bei forio AG in Anspruch

genommen. Zu weiterführenden Therapiegesprächen sei es nicht gekommen. Im

Rahmen der materiellen Wiedergutmachung leiste der Beschwerdeführer freiwillig

seit Juli 2018 CHF 15.00 monatlich.

Zusammenfassend hielt die JVA fest, sie

könne dem Beschwerdeführer ein ordentliches Führungszeugnis ausstellen. Er habe

ganz allgemein keine Mühe, sich im Vollzugsalltag zu Recht zu finden. Nach

einem Unterbruch gehe er wieder einer Arbeit nach und pflege soziale Kontakte. Es

sei zu keinen schwerwiegenden Disziplinarstrafen gekommen, jedoch hätten einige

Disziplinarmassnahmen und Verwarnungen gegen ihn ausgesprochen werden müssen.

Der Beschwerdeführer habe sich einer freiwilligen Therapie gestellt, leiste

monatlich Wiedergutmachungszahlungen und zeige damit, dass er aktiv an der

Erreichung der Vollzugsziele arbeite. Ein weiterer Verbleib bis zum

Vollzugsende hätte zwar den Effekt, dass er in dieser Zeit keine weiteren

Delikte begehe, die Legalprognose für sein Leben ausserhalb des Strafvollzugs

würde sich bis zur bedingten Entlassung vermutlich nicht mehr wesentlich

verbessern. Eine bedingte Entlassung wäre aus Sicht der JVA demgegenüber immer

geeignet, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Schweiz wegen des

verbleibenden Strafrests von erneuter Delinquenz abzuhalten. Unter der

Voraussetzung einer unmittelbar an den Strafvollzug anschliessenden

kontrollierten Ausreise aus der Schweiz und sofern das Verhalten des

Beschwerdeführers weiterhin keinen Anlass zu schwerwiegenden Beanstandungen

gebe, könne die JVA das Gesuch um bedingte Entlassung per 23. April 2019 in

Bezug auf das Vollzugsverhalten unterstützen.

4.4

Die Bewährungshilfe legte einleitend

dar, sie habe für die Stellungnahme kein Gespräch mit dem Beschwerdeführer

geführt. Er habe sich während der Untersuchungshaft dreimal für ein Gespräch

angemeldet, dabei sei es in erster Linie um Kleiderwünsche gegangen. Dem

Beurteilungsbericht der KoFaKo (dazu E. 4.5 hiernach) entsprechend, habe der Beschwerdeführer

einen grossen Teil seines Lebens in Litauen im Strafvollzug verbracht, u.a.

wegen Mordes, Raubes und Vergewaltigung. Grundsätzlich werde ihm ein

ordentliches Führungszeugnis während des Vollzugs ausgestellt. Ein Bericht der

forio AG über die forensischen Gespräche liege der Bewährungshilfe nicht vor.

Allerdings könne eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Tat und der

Persönlichkeitsproblematik während dreier Gespräche kaum stattgefunden haben,

weshalb nicht von einer erfolgreich abgeschlossenen forensischen Therapie

auszugehen sei.

Ebenfalls fehle eine ernstzunehmende und

realistische Zukunftsperspektive. Der Beschwerdeführer selber gebe an, er wolle

in sein Heimatland zurückkehren und bei seinem Sohn wohnen. Er werde in dessen

Baufirma oder im Autowaschsalon eines Freundes arbeiten können. Die Angaben

seien nicht mit entsprechenden Bestätigungen belegt und machten eher den

Anschein einer Verlegenheitsaussage zugunsten der bedingten Entlassung. Der

Beschwerdeführer sei mehrfach vorbestraft und zeige bei seinen Strafen (recte:

Taten) ein erhebliches Gewaltpotential. Er habe einen grossen Teil seines

Lebens im Strafvollzug verbracht und selbst mehrjährige Strafen hätten kein Umdenken

und eine straffreie Lebensführung bewirkt. Die Bewährungshilfe schliesse sich

der KoFaKo an, die von einer schlechten Legalprognose ausgehe, und empfehle

ebenfalls, die bedingte Entlassung zu verweigern.

4.5

Die KoFaKo hatte am 12. November

2018.

empfohlen, den Beschwerdeführer nicht bedingt zu entlassen und keine

Vollzugsöffnungen zu gewähren, auch nicht die Versetzung in den offenen

Vollzug. Sie sehe keine Veranlassung zu einer Änderung der Sanktion. Der

Beschwerdeführer habe mit der Anlasstat ein Einzeldelikt begangen, das zwar

ohne übermässige Gewaltanwendung verübt worden sei, aber durch das Fesseln des

Opfers, das Über-den-Boden-Schleifen und durch den Einsatz einer für das Opfer

nicht erkennbar unechten Waffe geprägt gewesen sei und eine hohe Gewaltbereitschaft

dokumentiere. Das Vorgehen sei unnötig roh gewesen und lasse jegliches

Einfühlungsvermögen gegenüber dem Opfer vermissen. Die Fachkommission erachte

als tatzeitnahe Risikofaktoren die beim Beschwerdeführer erkennbare dissoziale

Persönlichkeitsentwicklung, seinen Suchtmittelmissbrauch, seine Schulden,

seinen Aufenthalt im kriminogenen Milieu sowie seine Gewaltbereitschaft. Insgesamt

schätzte die Fachkommission die Legalprognose als negativ ein, sowohl im

Vollzug als auch danach, sowohl in der Schweiz als auch in Litauen. Im Hinblick

darauf, auf die bedrohten hochwertigen Rechtsgüter und das Schutzbedürfnis der

Allgemeinheit, sei eine Vollverbüssung der Freiheitsstrafe immerhin geeignet,

die Gesellschaft für die restliche Dauer des Freiheitsentzugs zu schützen.

4.6

Im Bericht der forio AG vom 20.

September 2018 zu den drei Tatbearbeitungsgesprächen wird dargelegt, der

Beschwerdeführer zeige sich grundsätzlich nicht bereit für eine

Auseinandersetzung mit seiner Tat und der damit zusammenhängenden

Opferproblematik. Auf die Tatvorhalte reagiere er bagatellisierend und

externalisierend. Zudem mache er zum Teil widersprechende Aussagen. Die

Beschäftigung mit dem Delikt und dessen Konsequenzen fände beim Exploranden aus

fachpsychologischer Sicht lediglich oberflächlich statt. Es werde weder eine

grosse Motivation zur Einstellungs- und Verhaltensänderung spürbar, noch

liefere der Beschwerdeführer überzeugende Einsichten in die Folgen seiner Tat.

Statt sich von den Taten glaubhaft zu distanzieren, zeige er weiterhin

deliktfördernde Ansichten und Einstellungen, die eindrücklich sowohl auf eine

fehlende verinnerlichte Achtung sozialer Normen als auch ein Ausbleiben von

Empathie mit dem Opfer schliessen liessen. Dies alles deute auf eine

ausgeprägte Dissozialität hin. Sein Problemprofil habe sich, wenn überhaupt,

nur geringfügig verändert.

5.1

Die Vorinstanz gelangte aufgrund

dieser Ausgangslage mit der Vollzugsbehörde zum Schluss, das Vollzugsverhalten

des Beschwerdeführers gestalte sich «durchzogen», deliktrelevantes Verhalten

sei beobachtbar und er zeige sich nicht bereit, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen.

Fakten, die dafür sprächen, dass er heute in deliktpräventiver Hinsicht an einem

anderen Punkt stehen könnte als zu Beginn des Strafvollzugs, lägen keine vor.

Aufgrund der Vorgeschichte könne nicht davon ausgegangen werden, dass die

erfolgte Inhaftierung und der drohende Strafrest ihn künftig langfristig von

neuer Delinquenz abhalten könnten. Es sei nach wie vor von einer ungünstigen

Legalprognose bei hohen bedrohten Rechtsgütern auszugehen. Beim

Beschwerdeführer sei Rückfallprävention unverändert wesentlich von aussen durch

seine weitere Inhaftierung zu leisten.

5.2

Schon der Führungsbericht der JVA

ist nicht eindeutig positiv. Genannt wird u.a. das leicht reizbare Verhalten

des Beschwerdeführers, es mussten Verwarnungen und Erziehungsmassnahmen

ergriffen werden, und auch die zeitweilige Arbeitsniederlegung wegen des zu

geringen Pekuliums wirft kein positives Licht auf den Beschwerdeführer.

Immerhin wird ihm klar zugutegehalten, dass er nie durch Gewalt aufgefallen ist

und als beherrscht und kontrolliert gilt. Alle anderen angehörten Stellen

(KoFaKo, Bewährungshilfe, forio AG, Vollzugsbehörde) sprechen sich deutlich und

aus durchaus schlüssigen Gründen gegen eine bedingte Entlassung aus.

5.3

Entscheidend ist die Prognose über

das Verhalten nach der Entlassung (vgl. Stefan Trechsel/Peter Aebersold in:

Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N 8). Die Vorinstanz gibt in

diesem Zusammenhang die Einschätzung der Vollzugsbehörde wieder, der sie sich

sinngemäss anschliesst: Legalprognostisch liege ein Anlassdelikt nach Art. 64

StGB (Verwahrung) vor. Die Legalprognose sei zudem durch den Umstand, dass der

Beschwerdeführer in Litauen wegen diverser Gewaltdelikte und einem Sexualdelikt

verurteilt worden sei, bereits sehr stark belastet. Die Risikofaktoren

bestünden unverändert weiter. Das Rückfallrisiko liege vor allem in der Person

des Beschwerdeführers. Es würden sich keine bedeutenden und nachhaltigen,

legalprognostisch relevanten Fortschritte erkennen lassen, welche das

Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte ausreichend zu verändern oder zu

kompensieren vermöchten. Die Legalsprognose sei nach Ansicht der

Vollzugsbehörde und gestützt auf die Ausführungen der KoFaKo für Delikte im

bekannten Spektrum ungünstig. Bei einem Rückfall seien hohe Rechtsgüter

bedroht. Es müsse damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer wieder

schwerwiegende Delikte, auch gegen Leib und Leben, begehen werde.

5.4

Diesen Ausführungen kann

vollumfänglich gefolgt werden. Auch wenn über das Vorleben des

Beschwerdeführers wenig bekannt ist, spricht doch der Auszug aus dem

litauischen Strafregister eine deutliche Sprache. Daran ändert nichts, dass der

Beschwerdeführer die Verurteilungen wegen Mordes und Vergewaltigung als

unzutreffend erachtet. Bezeichnend ist denn auch, dass er sich offenbar in

seiner relativ kurzen Aufenthaltszeit in Frankreich auch dort strafbar gemacht

hat. Die Ausführungen von forio zeigen denn auch auf, dass es ihm an einer

eigentlichen Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten mangelt. Auch ist

nicht verständlich, wie der Beschwerdeführer gegenüber der JVA angeben konnte,

nie Drogen genommen zu haben, indes bei der Einvernahme vor der

Staatsanwaltschaft angegeben hatte, den Raub wegen seiner Drogenschulden begangen

zu haben.

5.5

Differentialprognostisch ging die

Vollzugsbehörde (und mit ihr die Vorinstanz) davon aus, dass die

legalprognostische Einschätzung heute – gleich wie dies tatzeitnah der Fall

gewesen sei – ungünstig ausfalle und die Voraussetzungen einer bedingten

Entlassung nicht erfüllt seien. Beim Beschwerdeführer sei von einer geringen

Beeinflussbarkeit auszugehen, d.h. es dürfe nicht erwartet werden, dass sich

die Legalprognose bis Strafende noch verbessern lasse. Aufgrund der zahlreichen

Verurteilungen und den erfolgten Inhaftierungen werde ein drohender Strafrest

nicht als wirksam erachtet, um den Beschwerdeführer von erneuter Delinquenz

abzuhalten. Weil der Beschwerdeführer die Schweiz werde verlassen müssen,

würden bei bedingter Entlassung keine flankierenden Massnahmen greifen können.

Entsprechend brauche es eine noch höhere Handlungssicherheit, wenn eine

bedingte Entlassung bewilligt werde. Eine solche sei heute nicht ansatzweise

gegeben. Bei hohen bedrohten Rechtsgütern sei bei zwei ungünstigen

Legalprognosen (heute und bei Strafende) die bedingte Entlassung zu verweigern.

5.6

Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers liegen durchaus gewichtige Gründe für die Verweigerung der in

der Regel zugestandenen bedingten Entlassung vor. Einerseits fällt das

deliktische Vorleben des Beschwerdeführers sehr negativ ins Gewicht, ist der

Beschwerdeführer doch insbesondere in Litauen einschlägig vorbestraft. Und auch

bei der Tat, für die er vorliegend verurteilt ist, handelt es sich mitnichten

um ein Bagatelldelikt. Seit 1994 ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer

ständig straffällig wird. Damit ist zu erwarten, dass er auch nach einer

bedingten Entlassung weiter delinquieren wird. Unwahrscheinlich ist, dass die

Rückfallgefahr bis zum ordentlichen Vollzugsende am 23. August 2020 verbessert

werden kann. Damit steht fest, dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung

wie auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfällt. Mit Blick auf die

betroffenen Rechtsgüter muss auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf

genommen werden. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer

gemäss telefonischer Auskunft des Migrationsamts bei seiner Entlassung

ausgeschafft werden wird. Es ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie bei

einer anschliessenden Ausschaffung mit der positiven Prognose zurückhaltend ist

(siehe schon BGE 105 IV 167 E. 2 S. 168), zumal die Anordnung von Weisungen

und/oder Bewährungshilfe damit ausser Betracht fällt. Es ist zwar

nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zu seinem (erwachsenen) Sohn und

seiner Lebensgefährtin nach Litauen zurückkehren will. Immerhin haben ihn diese

familiären Bindungen jedoch bis anhin nicht von seinen kriminellen Aktivitäten

abgehalten.

6.

Zusammengefasst hat die Vorinstanz

dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu Recht verweigert. Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerde

erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

7.1

Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang

entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

7.2

Die Entschädigung des

Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren ist entsprechend der von

Rechtsanwalt Daniel Gehrig eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu

keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 1‘954.75 (9h 55Min à CHF 180.00

zuzügl. CHF 30.00 Auslagen + 7.7 % MWST) festzusetzen. Diese Entschädigung ist

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat

Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt

Daniel Gehrig im Umfang von CHF 534.05 (Differenz zu vollem Honorar bei einem

Stundenansatz von CHF 230.00), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in

der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird auf CHF 1'954.75

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Daniel Gehrig im Umfang von CHF 534.05

(Honorardifferenz bei Stundenansatz von CHF 230.00), sobald A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die

Präsidentin

Die Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber

Droeser